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   OLG Braunschweig, 30.08.2018 - 1 W 114/17   

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https://dejure.org/2018,27318
OLG Braunschweig, 30.08.2018 - 1 W 114/17 (https://dejure.org/2018,27318)
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 30.08.2018 - 1 W 114/17 (https://dejure.org/2018,27318)
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 30. August 2018 - 1 W 114/17 (https://dejure.org/2018,27318)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • lto.de (Pressebericht, 06.09.2018)

    Ingewahrsamnahme von Fußballfans - Gefahrenprognose: Ultra

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Ingewahrsamnahme eines Fußballfans nicht einfach nur, weil er ein Ultra ist

Papierfundstellen

  • NVwZ 2018, 1742
  • SpuRt 2018, 270
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 26.02.1974 - I C 31.72

    Demonstration in amerikanischen Wohngebieten - Art. 2 Abs. 2, 104 Abs. 2 GG,

    Auszug aus OLG Braunschweig, 30.08.2018 - 1 W 114/17
    Daher müssen nachvollziehbare, bestimmte Tatsachen vorliegen, die die Annahme begründen, dass der Schaden sofort oder in allernächster Zeit und zudem mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eintreten wird (BVerwG, Urt. v. 26.2.1974-1 C 31.72; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 8.12.2011 -5A 1045/09).
  • BVerfG, 15.05.2002 - 2 BvR 2292/00

    Richtervorbehalt

    Auszug aus OLG Braunschweig, 30.08.2018 - 1 W 114/17
    Bei der lngewahrsamnahme handelt es sich um eine die Freiheit der Person nicht nur beschränkende, sondern aufhebende Freiheitsentziehung im Sinne des Art. 104 Abs. 2 GG (BVerfG, Beschl. v. 15.5.2002 - 2 BvR 2292/00, BVerfGE 105, 239).
  • OVG Niedersachsen, 14.06.2006 - 11 ME 172/06

    Rechtmäßigkeit einer auf eine polizeiliche Generalklausel gestützte Meldeauflage

    Auszug aus OLG Braunschweig, 30.08.2018 - 1 W 114/17
    Steht "lediglich" fest, dass eine Person (einfaches) Mitglied einer sogenannten Ultra-Gruppierung ist oder in einem polizeilichen Informationssystem geführt wird, so ist dies in der Regel für sich gesehen nicht ausreichend, um die erforderliche Gefahrenprognose zu begründen (OVG Lüneburg, a.a.O.; NVwZ-RR 2006, 613).
  • OLG München, 09.08.2007 - 34 Wx 31/07

    Ordentliche Gerichtsbarkeit zur nachträglichen Entscheidung über Rechtmäßigkeit

    Auszug aus OLG Braunschweig, 30.08.2018 - 1 W 114/17
    Ein vorläufiger polizeilicher Gewahrsam, der dazu dient, erst noch eine polizeiliche Gefahrenprognose treffen zu wollen, ist grundsätzlich unzulässig (vgl. OLG München, NVwZ-RR 2008, 247).
  • OVG Niedersachsen, 24.02.2014 - 11 LC 228/12

    Rechtmäßigkeit der polizeilichen Maßnahme als inzident zu prüfende Voraussetzung

    Auszug aus OLG Braunschweig, 30.08.2018 - 1 W 114/17
    Der Begriff der unmittelbar bevorstehenden Begehung einer Straftat ist vor dem Hintergrund des hohen Ranges der Freiheit der Person auszulegen (OVG Lüneburg, Urteil vom 24. Februar 2014 - 11 LC 228/12).
  • VGH Hessen, 01.02.2017 - 8 A 2105/14

    Aufenthaltsverbot im Anschluss an eine zum Teil unfriedliche Großdemonstration

    Auszug aus OLG Braunschweig, 30.08.2018 - 1 W 114/17
    Ein Aufenthaltsverbot kann ausgesprochen werden, wenn aufgrund von Tatsachen zu erwarten ist, dass eine bestimmte Person in einem bestimmten örtlichen Bereich eine Straftat begehen wird (BeckOK PolR Nds/Waechter, Nds. SOG § 17, Rn. 104f.; HessVGH BeckRS 2017, 103690).
  • VGH Baden-Württemberg, 18.05.2017 - 1 S 160/17

    Erlass eines Aufenthaltsverbots

    Auszug aus OLG Braunschweig, 30.08.2018 - 1 W 114/17
    Dabei können in die präventivpolizeiliche Gefahrenprognose auch solche Vorfälle einbezogen werden, die zu keiner bußgeld- oder strafrechtlichen Ahndung geführt haben, sondern etwa nach §§ 153, 153 a StPO oder 170 Abs. 2 StPO eingestellt wurden (OVG Lüneburg, a.a.O.; Beschluss v. 14.9.2012 - 11 ME 254/12; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 18.5.2017 - 1 S 160/17).
  • OVG Niedersachsen, 26.04.2018 - 11 LC 288/16

    Rechtsstreit um ein gegenüber eines "Ultra" für die Fußballsaison 2016/2017

    Auszug aus OLG Braunschweig, 30.08.2018 - 1 W 114/17
    Die Beurteilung des jeweiligen Einzelfalls kann dabei insbesondere von der fraglichen Gruppe, der zu ihr vorhandenen polizeilichen und sonstigen Erkenntnisse, der Einbindung des Betroffenen in diese Gruppe sowie seinem gruppenbezogenen Verhalten in der Vergangenheit abhängig sein (vgl. OVG Lüneburg, Urteil v. 26.4.2018 - 11 LC 288/16).
  • OVG Niedersachsen, 10.10.2019 - 11 LB 108/18

    Anscheinsgefahr; Drittortauseinandersetzung; ex-ante-Betrachtung;

    Danach kommt es darauf an, ob nach den Verhältnissen und dem möglichen Erkenntnisstand zum Zeitpunkt des Erlasses der Maßnahme eine Gefahrenlage i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 2 a) Nds. SOG vorlag (vgl. Senatsbeschl. v. 7.5.2015 - 11 LA 188/14 -, a.a.O., juris, Rn. 9; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 18.5.2017 - 1 S 160/17 -, DÖV 2017, 783, juris, Rn. 36; OLG Braunschweig, Beschl. v. 30.8.2018 - 1 W 114/17 -, juris, Rn. 24).

    Ein Beurteilungsspielraum kommt der Polizei insoweit nicht zu (OLG Braunschweig, Beschl. v. 30.8.2018 - 1 W 114/17 -, juris, Rn. 25; Waechter, in: Möstl/Weiner, BeckOK Polizei- und Ordnungsrecht Niedersachsen, Stand: 1.5.2019, § 18, Rn. 33 und Rn. 35).

    Eine Maßnahme ist somit nur dann rechtmäßig, wenn sich die ex-ante-Prognose auf der Basis sämtlicher zum Zeitpunkt der Anordnung erkennbarer Umstände als fehlerfrei darstellt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 17.3.2011 - 1 S 2513/10 -, juris, Rn. 24; OLG Celle, Beschl. v. 3.7.2017 - 22 W 4/17 -, BeckRS 2017, 117583, Rn. 13; OLG Braunschweig, Beschl. v. 30.8.2018 - 1 W 114/17 -, juris, Rn. 25).

    Dafür ist wiederum erforderlich, dass die Prognose auf konkreten Tatsachen beruht; eine allgemeine Plausibilität der Einschätzung oder schlichtes Erfahrungswissen reichen demgegenüber nicht aus (Waechter, in: Möstl/Weiner, a.a.O., § 18, Rn. 35; Rachor, in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 5. Aufl. 2012, E, 511; OLG Braunschweig, Beschl. v. 30.8.2018 - 1 W 114/17 -, juris, Rn. 30; OLG Hamm, Beschl. v. 30.8.2007 - 15 W 147/07 -, juris, Rn. 9 und Rn. 11; vgl. auch Senatsurt. v. 26.4.2018 - 11 LC 288/16 -, NdsRpfl 2018, 294, juris, Rn. 32, zu einem Aufenthaltsverbot nach § 17 Abs. 4 S. 1 Nds. SOG).

    b) Da es sich bei der Ingewahrsamnahme um eine der einschneidendsten polizeilichen Standardmaßnahmen handelt - nämlich um eine die Freiheit der Person nicht nur beschränkende, sondern aufhebende Freiheitsentziehung im Sinne des Art. 104 Abs. 2 GG (vgl. BVerfG, Beschl. v. 15.5.2002 - 2 BvR 2292/00 -, BVerfGE 105, 239, juris, Rn. 23 und Rn. 28, zur Abschiebungshaft; zur Ingewahrsamnahme: Senatsurt. v. 24.2.2014 - 11 LC 228/12 -, a.a.O., juris, Rn. 27; OLG Braunschweig, Beschl. v. 30.8.2018 - 1 W 114/17 -, juris, Rn. 23, jeweils m.w.N.), die zugleich einen Eingriff in die Freiheit der Person im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG und damit in ein Grundrecht von hohem Rang darstellt (BVerwG, Urt. v. 26.2.1974 - I C 31/72 -, BVerwGE 45, 51, juris, Rn. 25 f.) - ist bei der Anwendung des § 18 Abs. 1 Nr. 2 a) Nds. SOG ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. OLG Celle, Beschl. v. 3.7.2017 - 22 W 4/17 -, BeckRS 2017, 117583, Rn. 14 f.; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 17.3.2011 - 1 S 2513/10 -, juris, Rn. 24).

    Die Begehung muss gerade durch diejenige Person drohen, die in Gewahrsam genommen werden soll (OVG Bremen, Urt. v. 6.7.1999 - 1 HB 498/98 -, juris, Rn. 30; Rachor, in: Lisken/Denninger, a.a.O., E, 515; Söllner, in: Pewestorf/Söllner/Tölle, Polizei- und Ordnungsrecht, 2. Aufl. 2017, § 30, Rn. 22; Pieroth/Schlink/Kniesel, Polizei- und Ordnungsrecht, 7. Auf. 2012, § 17, Rn. 22; Waechter, in: Möstl/Weiner, a.a.O., § 18, Rn. 19; vgl. auch OLG Braunschweig, Beschl. v. 30.8.2018 - 1 W 114/17 -, juris, Rn. 30).

    Der qualifizierte Gefahrenbegriff der gegenwärtigen Gefahr stellt besondere Anforderungen an die zeitliche Nähe des Schadenseintritts und dessen Wahrscheinlichkeit; der Eintritt des Schadens muss "sofort und fast mit Gewissheit" zu erwarten sein (BVerwG, Urt. v. 26.2.1974 - I C 31/72 -, a.a.O., juris, Rn. 32; Senatsurt. v. 24.2.2014 - 11 LC 228/12 -, a.a.O., juris, Rn. 28; OLG Braunschweig, Beschl. v. 30.8.2018 - 1 W 114/17 -, juris, Rn. 23; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 8.12.2011 - 5 A 1045/09 -, juris, Rn. 37).

    Gleiches gilt für zum Zeitpunkt der Prognoseentscheidung noch anhängige Ermittlungsverfahren sowie für solche Vorkommnisse, die nicht zur Einleitung eines Strafverfahrens geführt haben, aber gleichwohl in einem inneren Zusammenhang mit denjenigen Straftaten stehen, deren zukünftige Begehung durch die Ingewahrsamnahme verhindert werden soll, und die somit Rückschlüsse auf ein zukünftiges strafrechtlich relevantes Verhalten zulassen (vgl. Senatsurt. v. 26.4.2018 - 11 LC 288/16 -, a.a.O., juris, Rn. 34, zu einem Aufenthaltsverbot sowie unter Bezugnahme darauf für eine Ingewahrsamnahme: OLG Braunschweig, Beschl. v. 30.8.2018 - 1 W 114/17 -, juris, Rn. 28).

    Dabei lässt der Senat ausdrücklich offen, ob und ggf. in welchen Fallkonstellationen die Annahme eines sog. kollektiven Vorsatzes dazu führen kann, dass bei aus einer Gruppe drohenden strafbaren Handlungen Tatabsichten einzelner Gruppenmitglieder anderen Gruppenmitgliedern zugerechnet werden können (für die Annahme eines "kollektiven Vorsatzes" wohl Waechter, in: Möstl/Weiner, a.a.O., § 18, Rn. 36, unter Verweis auf OVG Bremen, Urt. v. 6.7.1999 - 1 HB 498/98 - und OLG Braunschweig, Beschl. v. 30.8.2018 - 1 W 114/17 -, jeweils juris; beide Obergerichte haben in den zitierten Fällen allerdings jeweils das Vorliegen der Voraussetzung für eine Ingewahrsamnahme in einem gruppenbezogenen Kontext verneint).

  • OLG Braunschweig, 05.03.2021 - 3 W 104/20

    Feststellung der Rechtswidrigkeit einer andauernden Ingewahrsamnahme;

    Ob diese Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen, unterliegt der vollen gerichtlichen Überprüfung (vgl. OLG Braunschweig, Beschluss vom 30. August 2018 - 1 W 114/17 -, NVwZ 2018, S. 1742 [1743 Rn. 9] = juris, Rn. 25).
  • OLG Braunschweig, 12.06.2020 - 3 W 88/20

    Genehmigung einer gefahrenabwehrrechtlichen Datenerhebung; Verdeckter Einsatz

    Im Vergleich dazu verlangt § 2 Nr. 2 NPG eine noch geringere zeitliche Entfernung zwischen Maßnahmenzeitpunkt und schädigendem Ereignis ( Ullrich , in: BeckOK PolR Nds, 15. Ed., Stand 1. Januar 2020, § 2 NPOG, Rn. 75 m.w.N.); dass nachvollziehbare, bestimmte Tatsachen vorliegen, die die Annahme begründen, dass der Schaden sofort oder in allernächster Zeit und zudem mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eintreten wird (vgl. OLG Braunschweig, Beschluss vom 31. August 2018 - 1 W 114/17 -, NVwZ 2018, S. 1742 [Rn. 7] m.w.N.), ist aber nicht dargelegt.
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