Weitere Entscheidung unten: OLG Bremen, 19.04.2018

Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 30.11.2017 - 1 W 40/17   

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OLG Frankfurt, 30.11.2017 - 1 W 40/17 (https://dejure.org/2017,48500)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 30.11.2017 - 1 W 40/17 (https://dejure.org/2017,48500)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 30. November 2017 - 1 W 40/17 (https://dejure.org/2017,48500)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • JurPC

    Wirksamkeit einer zu weitgehenden Abmahnung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wirksamkeit einer zu weit gehenden Abmahnung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 93; UKlaG § 5; UWG § 12
    Abmahnung; Veranlassung der Klage

  • rechtsportal.de

    ZPO § 93 ; UKlaG § 5 ; UWG § 12
    Wirksamkeit einer zu weit gehenden Abmahnung gegenüber gewerblich tätigen AGB-Verwendern

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wettbewerbsrecht: Wirksamkeit einer zu weitgehenden Abmahnung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Gewerblich tätige Verwender von AGB: Zu umfassende Abmahnung ist wirksam!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    Zu weit gefasste Abmahnung ist gleichwohl wirksam

  • verweyen.legal (Auszüge und Kurzinformation)

    Im B2B-Bereich ist auch eine zu weit gehende Abmahnung grundsätzlich wirksam

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Zu weitreichende Abmahnung im B2B-Bereich grundsätzlich unschädlich

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Zu weitreichende Abmahnung im B2B-Bereich unschädlich

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • OLG Koblenz, 27.01.2016 - 9 U 895/15

    Unzulässige Werbung für Arzneimittel durch Angaben zu einer therapeutischen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 30.11.2017 - 1 W 40/17
    Denn im gewerblichen Rechtsschutz, dessen Grundsätze hier entsprechend gelten, ist anerkannt, dass den Gläubiger nicht eine Obliegenheit trifft, der Abmahnung den Entwurf einer Unterlassungserklärung beizufügen, weshalb es - entgegen der der angefochtenen Kostenentscheidung zugrunde liegenden Ansicht - grundsätzlich auch unschädlich ist, wenn der Gläubiger mit der einer Abmahnung beigefügten, vorformulierten Unterwerfungserklärung mehr verlangt, als ihm zusteht; es ist dann Sache des Schuldners, die Wiederholungsgefahr durch Abgabe einer Unterwerfungserklärung in dem dazu erforderlichen Umfang auszuräumen (H.M., vgl. Köhler/Bornkamm, UWG, 35. Aufl., § 12 Rdn. 1.19 mwNw.; OLG Koblenz, U. v. 27.1.2016, Az. 9 U 895/15, nach juris Rdn. 84; OLG Hamm, 16.1.2014, Az. I-4 U 102/13, nach juris Rdn. 63; OLG Köln, B. v. 4.6.2012, Az. 6 W 81/12, nach juris Rdn. 6 ).
  • OLG Frankfurt, 05.05.1994 - 6 W 44/94
    Auszug aus OLG Frankfurt, 30.11.2017 - 1 W 40/17
    Die genaue Bezeichnung der Rechtsverletzung erfordert nur, dass der Verwender den erhobenen Vorwurf hinreichend sicher, klar und konkret erkennen kann; eine zutreffende und umfassende rechtliche Beurteilung des Verstoßes muss die Abmahnung nicht enthalten; denn es ist dem Verwender unbenommen, die Unterlassungserklärung hinsichtlich der Beschreibung der Verletzungshandlung gemäß eigener rechtlicher Würdigung entsprechend abzuändern (OLG Frankfurt, B. v. 5.5.1994, Az. 6 W 44/94).
  • OLG Hamm, 16.01.2014 - 4 U 102/13

    "B-Ware" ist nicht zwingend gebraucht

    Auszug aus OLG Frankfurt, 30.11.2017 - 1 W 40/17
    Denn im gewerblichen Rechtsschutz, dessen Grundsätze hier entsprechend gelten, ist anerkannt, dass den Gläubiger nicht eine Obliegenheit trifft, der Abmahnung den Entwurf einer Unterlassungserklärung beizufügen, weshalb es - entgegen der der angefochtenen Kostenentscheidung zugrunde liegenden Ansicht - grundsätzlich auch unschädlich ist, wenn der Gläubiger mit der einer Abmahnung beigefügten, vorformulierten Unterwerfungserklärung mehr verlangt, als ihm zusteht; es ist dann Sache des Schuldners, die Wiederholungsgefahr durch Abgabe einer Unterwerfungserklärung in dem dazu erforderlichen Umfang auszuräumen (H.M., vgl. Köhler/Bornkamm, UWG, 35. Aufl., § 12 Rdn. 1.19 mwNw.; OLG Koblenz, U. v. 27.1.2016, Az. 9 U 895/15, nach juris Rdn. 84; OLG Hamm, 16.1.2014, Az. I-4 U 102/13, nach juris Rdn. 63; OLG Köln, B. v. 4.6.2012, Az. 6 W 81/12, nach juris Rdn. 6 ).
  • OLG Köln, 04.06.2012 - 6 W 81/12

    Haftung des Inhabers eines Internetanschlusses für Urheberrechtsverletzungen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 30.11.2017 - 1 W 40/17
    Denn im gewerblichen Rechtsschutz, dessen Grundsätze hier entsprechend gelten, ist anerkannt, dass den Gläubiger nicht eine Obliegenheit trifft, der Abmahnung den Entwurf einer Unterlassungserklärung beizufügen, weshalb es - entgegen der der angefochtenen Kostenentscheidung zugrunde liegenden Ansicht - grundsätzlich auch unschädlich ist, wenn der Gläubiger mit der einer Abmahnung beigefügten, vorformulierten Unterwerfungserklärung mehr verlangt, als ihm zusteht; es ist dann Sache des Schuldners, die Wiederholungsgefahr durch Abgabe einer Unterwerfungserklärung in dem dazu erforderlichen Umfang auszuräumen (H.M., vgl. Köhler/Bornkamm, UWG, 35. Aufl., § 12 Rdn. 1.19 mwNw.; OLG Koblenz, U. v. 27.1.2016, Az. 9 U 895/15, nach juris Rdn. 84; OLG Hamm, 16.1.2014, Az. I-4 U 102/13, nach juris Rdn. 63; OLG Köln, B. v. 4.6.2012, Az. 6 W 81/12, nach juris Rdn. 6 ).
  • OLG Köln, 20.05.2011 - 6 W 30/11

    Kostenentscheidung bei Inanspruchnahme des nicht auf eine Abmahnung reagierenden

    Auszug aus OLG Frankfurt, 30.11.2017 - 1 W 40/17
    Soweit die Beklagte sich auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln vom 20.5.2011, Az. 6 W 30/11 (NJW-RR 2011, 1345) beruft, geht das fehl.
  • BGH, 05.10.2005 - X ZR 276/02

    Wirksamkeit von Mahnungen bei Zuvielforderung im werkvertraglichen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 30.11.2017 - 1 W 40/17
    Denn nach diesen Grundsätzen (vgl. dazu BGHZ 146, 24 ff.; BGH NJW 1999, 3115; BGH NJW 2006, 769; Palandt-Grüneberg, aaO., § 286 Rdn. 20 mNw.) ist auch eine Mahnung, mit der der Gläubiger eine überzogene Forderung erhebt, nicht wirkungslos, wenn der Schuldner die Erklärung des Gläubigers nach den Umständen des Falles als Aufforderung zur Bewirkung der tatsächlich geschuldeten Leistung verstehen muss, der Gläubiger auch zur Annahme der geringeren Leistung bereit ist und der Schuldner das Geschuldete zuverlässig ermitteln kann; eine solche Mahnung wird insbesondere als wirksam anzusehen sein, wenn anzunehmen ist, dass der Schuldner auch bei einer auf den wirklichen Rückstand gerichteten Mahnung nicht geleistet hätte.
  • KG, 11.09.2007 - 5 W 85/06

    Auf Urheberrecht gestützte Abmahnung betreffend einen mehrseitigen Text ?in

    Auszug aus OLG Frankfurt, 30.11.2017 - 1 W 40/17
    Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus dem von der Beklagten herangezogenen Beschluss des Kammergerichts vom 11.9.2007, Az. (GRUR-RR 2008, 29).
  • BGH, 09.11.2000 - VII ZR 82/99

    Absicherung des Vergütungsanspruchs

    Auszug aus OLG Frankfurt, 30.11.2017 - 1 W 40/17
    Denn nach diesen Grundsätzen (vgl. dazu BGHZ 146, 24 ff.; BGH NJW 1999, 3115; BGH NJW 2006, 769; Palandt-Grüneberg, aaO., § 286 Rdn. 20 mNw.) ist auch eine Mahnung, mit der der Gläubiger eine überzogene Forderung erhebt, nicht wirkungslos, wenn der Schuldner die Erklärung des Gläubigers nach den Umständen des Falles als Aufforderung zur Bewirkung der tatsächlich geschuldeten Leistung verstehen muss, der Gläubiger auch zur Annahme der geringeren Leistung bereit ist und der Schuldner das Geschuldete zuverlässig ermitteln kann; eine solche Mahnung wird insbesondere als wirksam anzusehen sein, wenn anzunehmen ist, dass der Schuldner auch bei einer auf den wirklichen Rückstand gerichteten Mahnung nicht geleistet hätte.
  • BGH, 25.06.1999 - V ZR 190/98

    Schadensersatz wegen Nichterfüllung eines Grundstückskaufvertrages

    Auszug aus OLG Frankfurt, 30.11.2017 - 1 W 40/17
    Denn nach diesen Grundsätzen (vgl. dazu BGHZ 146, 24 ff.; BGH NJW 1999, 3115; BGH NJW 2006, 769; Palandt-Grüneberg, aaO., § 286 Rdn. 20 mNw.) ist auch eine Mahnung, mit der der Gläubiger eine überzogene Forderung erhebt, nicht wirkungslos, wenn der Schuldner die Erklärung des Gläubigers nach den Umständen des Falles als Aufforderung zur Bewirkung der tatsächlich geschuldeten Leistung verstehen muss, der Gläubiger auch zur Annahme der geringeren Leistung bereit ist und der Schuldner das Geschuldete zuverlässig ermitteln kann; eine solche Mahnung wird insbesondere als wirksam anzusehen sein, wenn anzunehmen ist, dass der Schuldner auch bei einer auf den wirklichen Rückstand gerichteten Mahnung nicht geleistet hätte.
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Rechtsprechung
   OLG Bremen, 19.04.2018 - 1 W 40/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,11651
OLG Bremen, 19.04.2018 - 1 W 40/17 (https://dejure.org/2018,11651)
OLG Bremen, Entscheidung vom 19.04.2018 - 1 W 40/17 (https://dejure.org/2018,11651)
OLG Bremen, Entscheidung vom 19. April 2018 - 1 W 40/17 (https://dejure.org/2018,11651)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Oberlandesgericht Bremen PDF

    RVG §§ 7 Abs. 1, 13; VV RVG Nr. 1008
    Kosten- und Gebührenrecht

  • Wolters Kluwer

    Anwaltsgebühren bei gleichzeitiger Vertretung der Hauptpartei und des Nebenintervenienten durch einen Rechtsanwalt; Aufteilung der Anwaltskosten bei Vertretung mehrerer Streitgenossen

  • rechtsportal.de

    RVG § 7 Abs. 1 ; RVG § 13 ; VV RVG Nr. 1008
    Anwaltsgebühren bei gleichzeitiger Vertretung der Hauptpartei und des Nebenintervenienten durch einen Rechtsanwalt

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)

  • OLG Bremen, 23.11.2023 - 1 W 24/23

    Zur Berechnung der gegen den Prozessgegner festzusetzenden außergerichtlichen

    Allerdings ist entgegen der Auffassung der Kläger wie auch der Beschwerde die Erhöhungsgebühr nach RVG VV Nr. 1008 (Mehrvertretungsgebühr) von 0, 6 nicht auf den gesamten Gegenstandswert zu berechnen, sondern nur in der Höhe, in der mehrere Auftraggeber an dem Verfahrensgegenstand beteiligt waren (siehe die Rechtsprechung des Senats in Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 19.04.2018 - 1 W 40/17, juris Rn. 23, FA 2018, 310), dies ist hier nur hinsichtlich des Klagantrags zu 4. der Fall mit einem Gegenstandswert von EUR 2.562.984,-.

    Die Vorsteuerabzugsberechtigung nach § 104 Abs. 2 S. 3 ZPO ist für jeden einzelnen Streitgenossen einzeln zu berücksichtigen (siehe die Rechtsprechung des Senats in Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 19.04.2018 - 1 W 40/17, juris Rn. 27, FA 2018, 310).

  • OLG Bremen, 23.11.2023 - 1 Ws 23/23

    Streitgenossen, Kostenfestsetzung

    Allerdings ist entgegen der Auffassung der Kläger wie auch der Beschwerde die Erhöhungsgebühr nach RVG VV Nr. 1008 (Mehrvertretungsgebühr) von 0, 6 nicht auf den gesamten Gegenstandswert zu berechnen, sondern nur in der Höhe, in der mehrere Auftraggeber an dem Verfahrensgegenstand beteiligt waren (siehe die Rechtsprechung des Senats in Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 19.04.2018 - 1 W 40/17, juris Rn. 23, FA 2018, 310), dies ist hier nur hinsichtlich des Klagantrags zu 4. der Fall mit einem Gegenstandswert von EUR 2.562.984,-.

    Die Vorsteuerabzugsberechtigung nach § 104 Abs. 2 S. 3 ZPO ist für jeden einzelnen Streitgenossen einzeln zu berücksichtigen (siehe die Rechtsprechung des Senats in Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 19.04.2018 - 1 W 40/17, juris Rn. 27, FA 2018, 310).

  • AG Köln, 09.01.2023 - 203 C 144/22

    § 566 BGB ist nicht auf Erbauseinandersetzung anwendbar

    Darauf, dass regelmäßig von einer hälftigen Tragung der gemeinsamen Kosten auf Beklagtenseite auszugehen ist (OLG Koblenz, Beschluss vom 18. Juli 2013 - 14 W 402/13 -, Rn. 10, juris vgl. auch Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Beschluss vom 19. April 2018 - 1 W 40/17 -, Rn. 26, juris), kommt es für die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit nicht an, denn es sind eben auch Konstellationen denkbar, in denen einer der Beklagten den vollen Betrag vollstreckt (so auch Dölling, NJW 2014, 2468, 2471 m.W.N.).
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