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   OLG Stuttgart, 01.03.2019 - 1 W 41/18   

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OLG Stuttgart, 01.03.2019 - 1 W 41/18 (https://dejure.org/2019,4089)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 01.03.2019 - 1 W 41/18 (https://dejure.org/2019,4089)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 01. März 2019 - 1 W 41/18 (https://dejure.org/2019,4089)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 142 Abs 1 S 1 ZPO, § 384 Nr 1 ZPO
    Anordnung der Vorlage von Unterlagen gegenüber Dritten: Zeugnisverweigerungsrecht bei einer juristischen Person

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    ZPO § 142 Abs. 1 S. 1; ZPO § 384 Nr. 1
    Pflicht eines Dritten zur Vorlage von Unterlagen im Zivilprozess

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Oberlandesgericht Stuttgart (Pressemitteilung)

    Robert Bosch GmbH weigert sich berechtigt, in Verfahren vor dem Landgericht Stuttgart Unterlagen vorzulegen

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Robert Bosch GmbH darf Vorlage von Unterlagen im Zusammenhang mit der Dieselabgasproblematik in Verfahren vor dem LG Stuttgart verweigern

  • lto.de (Kurzinformation)

    Verweigerungsrecht: VW-Zulieferer Bosch muss keine internen Unterlagen vorlegen

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Bosch darf Herausgabe von Unterlagen im Dieselskandal verweigern

  • manager-magazin.de (Pressemeldung, 04.03.2019)

    Abgasskandal: Bosch muss Akten nicht rausrücken

  • Jurion (Kurzinformation)

    Robert Bosch GmbH weigert sich berechtigt, in Verfahren vor dem Landgericht Stuttgart Unterlagen vorzulegen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (23)

  • BGH, 26.10.2006 - III ZB 2/06

    Pflicht eines Notars zur Vorlage von Urkunden

    Auszug aus OLG Stuttgart, 01.03.2019 - 1 W 41/18
    Die Anordnung kann daher in Grenzen auch der Bereitstellung von Beweismitteln dienen (vgl. BGH NJW 2007, 155 Rn. 5; siehe zur Einnahme eines Augenscheins § 144 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

    Dann ist es aber nur folgerichtig, bei der Frage nach einem Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 384 Nr. 1 ZPO primär - oder jedenfalls auch - auf die Vermögensverhältnisse der juristischen Person abzustellen und dieser bei einem drohenden eigenen Schaden auch ein Recht zur Verweigerung der verlangten Vorlage zuzubilligen (vgl. BGH NJW 2007, 155 Rn. 6).

    aa) Ein unmittelbarer Schaden droht, wenn die Beantwortung der Frage - oder hier die Vorlage der Unterlagen - die tatsächlichen Voraussetzungen für einen Anspruch gegen den Zeugen schaffen oder die Durchsetzung einer bereits bestehenden Schuldverpflichtung erleichtern könnte; in diesen Fällen ist eine die Zeugnisverweigerung rechtfertigende Vermögensgefährdung gegeben (vgl. BGH NJW 2007, 155 Rn. 7; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 22.4.2014 - 4 W 3/14 -, juris Rn. 65 f.; OLG Frankfurt, WM 2000, 2359, 2360; OLG Karlsruhe, NJW 1990, 2758; Ahrens, in: Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl. 2014, § 384 Rn. 24 f.).

    Umso mehr muss dies für einen außerhalb des Prozessrechtsverhältnisses und der daran anknüpfenden Erklärungspflicht der Parteien (§ 138 Abs. 2 ZPO) stehenden Dritten gelten (vgl. BGH NJW 2007, 155 Rn. 7).

  • OLG Stuttgart, 16.02.1971 - 13 W 2/71
    Auszug aus OLG Stuttgart, 01.03.2019 - 1 W 41/18
    § 384 Nr. 1 ZPO ist nicht sachlich-rechtlich, sondern verfahrensrechtlich zu verstehen (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 16.2.1971 - 13 W 2/71 -, BeckRS 9998, 61130).

    Die theoretische Möglichkeit einer solchen Anordnung rechtfertigt keine Einschränkung des Zeugnisverweigerungsrechts (siehe auch OLG Stuttgart, Beschluss vom 16.2.1971 - 13 W 2/71 -, BeckRS 9998, 61130).

  • BVerfG, 21.04.2010 - 2 BvR 504/08

    Selbstbelastungsfreiheit (nemo tenetur se ipsum accusare);

    Auszug aus OLG Stuttgart, 01.03.2019 - 1 W 41/18
    Die bloße vage Möglichkeit eines Schadens genügt aber nicht (vgl. OLG Saarbrücken, a.a.O.; siehe zu § 55 StPO auch BVerfG, Beschlüsse vom 16.11.1998 - 2 BvR 510/96 -, juris Rn. 9; v. 21.4.2010 - 2 BvR 504/08 und 1193/08 -, juris Rn. 19 m.w.N.).

    Die Beschwerde trägt unwidersprochen vor, dass in anderen Verfahren ähnliche Behauptungen in Bezug auf die weiteren herausverlangten Unterlagen aufgestellt werden (ergänzend zur Reichweite des Zeugnisverweigerungsrechts BGH NJW 1994, 197 f.; zu § 55 StPO BVerfG, Beschluss vom 21.4.2010 - 2 BvR 504/08 und 1193/08 -, juris Rn. 20 m.w.N.).

  • BGH, 26.06.2007 - XI ZR 277/05

    Pflicht der nicht beweisbelasteten Partei zur Vorlage von Urkunden; Anordnung der

    Auszug aus OLG Stuttgart, 01.03.2019 - 1 W 41/18
    Aus den Grundsätzen der sekundären Behauptungslast kann sie nicht abgeleitet werden (vgl. BGHZ 173, 23 Rn. 16; Saenger/Wöstmann, ZPO, 7. Aufl. 2017, § 138 Rn. 4 m.w.N.).
  • BGH, 18.10.1993 - II ZR 255/92

    Umfang eines Zeugnisverweigerungsrechts

    Auszug aus OLG Stuttgart, 01.03.2019 - 1 W 41/18
    Die Beschwerde trägt unwidersprochen vor, dass in anderen Verfahren ähnliche Behauptungen in Bezug auf die weiteren herausverlangten Unterlagen aufgestellt werden (ergänzend zur Reichweite des Zeugnisverweigerungsrechts BGH NJW 1994, 197 f.; zu § 55 StPO BVerfG, Beschluss vom 21.4.2010 - 2 BvR 504/08 und 1193/08 -, juris Rn. 20 m.w.N.).
  • BAG, 02.08.2017 - 9 AZB 39/17

    Zeugnisverweigerungsrecht nach § 384 Nr. 1 ZPO

    Auszug aus OLG Stuttgart, 01.03.2019 - 1 W 41/18
    Nach dieser Entscheidung besteht das Zeugnisverweigerungsrecht des § 384 Nr. 1 ZPO zwar nicht hinsichtlich solcher Angaben, die der Zeuge in seinem späteren Aktivprozess in Erfüllung der ihm obliegenden Darlegungslast von sich aus wahrheitsgemäß (§ 138 Abs. 1 ZPO) vortragen müsste, und solcher Umstände, deren Vorliegen die Gegenpartei behauptet und zu denen sich der Zeuge bei entsprechendem Vortrag im Prozess gemäß § 138 Abs. 2 ZPO erklären müsste (BAG NZA 2017, 1631 Rn. 7).
  • OLG Düsseldorf, 21.09.2017 - 4 U 87/17

    "VW-Abgasskandal": Rechtsschutzversicherung muss leisten, denn Klage des

    Auszug aus OLG Stuttgart, 01.03.2019 - 1 W 41/18
    Mehrere Landgerichte haben bereits Schadensersatzansprüche von Kraftfahrzeugkäufern gegen die ... wegen des Inverkehrbringens von Dieselfahrzeugen mit manipulierter Abgassoftware bejaht, unter anderem gemäß § 826 BGB (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss v. 21.9.2017 - 4 U 87/17 -, juris Rn. 31 m.w.N.).
  • LG Stuttgart, 16.11.2017 - 19 O 34/17

    Haftung des Fahrzeugherstellers gegenüber Gebrauchtwagenkäufern für in den

    Auszug aus OLG Stuttgart, 01.03.2019 - 1 W 41/18
    Auch verschiedene Kammern des Landgerichts Stuttgart haben bereits in einigen Entscheidungen Schadensersatzansprüche des Käufers eines Dieselfahrzeugs aus § 826 BGB gegen den Hersteller des Fahrzeugs bzw. des Motors im Zusammenhang mit dem Einsatz einer unzulässigen Abschalteinrichtung bejaht (vgl. LG Stuttgart, Urteile vom 16.11.2017 - 19 O 34/17 -, juris Rn. 19 ff.; vom 5.4.2018 - 7 O 28/17 -, juris Rn. 22 ff.; vom 8.1.2019 - 7 O 265/18 -, juris Rn. 34 ff.; vom 17.1.2019 - 23 O 178/18 -, juris Rn. 29 ff.).
  • LG Stuttgart, 05.04.2018 - 7 O 28/17

    Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung: Schadensersatzanspruch des Käufers eines

    Auszug aus OLG Stuttgart, 01.03.2019 - 1 W 41/18
    Auch verschiedene Kammern des Landgerichts Stuttgart haben bereits in einigen Entscheidungen Schadensersatzansprüche des Käufers eines Dieselfahrzeugs aus § 826 BGB gegen den Hersteller des Fahrzeugs bzw. des Motors im Zusammenhang mit dem Einsatz einer unzulässigen Abschalteinrichtung bejaht (vgl. LG Stuttgart, Urteile vom 16.11.2017 - 19 O 34/17 -, juris Rn. 19 ff.; vom 5.4.2018 - 7 O 28/17 -, juris Rn. 22 ff.; vom 8.1.2019 - 7 O 265/18 -, juris Rn. 34 ff.; vom 17.1.2019 - 23 O 178/18 -, juris Rn. 29 ff.).
  • LG Stuttgart - 22 O 114/17 (anhängig)
    Auszug aus OLG Stuttgart, 01.03.2019 - 1 W 41/18
    Zumindest in einem Teil der gegen die Antragsgegnerin geführten Verfahren (so im Verfahren des LG Stuttgart 22 O 114/17; auszugsweise vorgelegt von der Antragsgegnerin, Anl. 4) wird vorgetragen, die Antragsgegnerin habe der ... die Steuerungssoftware zunächst lediglich als "Programmiergerüst" zu Verfügung gestellt und ... habe auf dieser Basis entsprechende erweiternde oder modifizierende Softwaremodule entwickelt.
  • LG Stuttgart, 08.01.2019 - 7 O 265/18

    Ansprüche des Käufers eines vom sog. "Abgasskandals" betroffenen PKW

  • LG Duisburg, 17.12.2018 - 2 O 220/17

    Zur Haftung des VW-Konzerns für die sittenwidrige Herbeiführung des Abgasskandals

  • LG Stuttgart, 17.01.2019 - 23 O 178/18

    Gebrauchtwagenkauf: Deliktische Haftung des Kfz-Herstellers bei einem nicht vom

  • BVerfG, 16.11.1998 - 2 BvR 510/96

    Verletzung von GG Art 104 Abs 1 und Art 2 Abs 2 S 2 durch Anordnung von Beugehaft

  • BGH, 18.06.2003 - 5 StR 489/02

    Bochumer Urteil gegen Bauinvestor teilweise aufgehoben

  • OLG Frankfurt, 16.02.2000 - 4 W 3/00

    Zeugnisverweigerungsrecht eines Kreditvermittlers

  • BGH, 15.05.2012 - VI ZR 166/11

    Gehilfenhaftung bei unerlaubter Kapitalanlagevermittlung

  • BGH, 22.01.2014 - 5 StR 468/12

    Beihilfe durch berufstypisches Verhalten (deliktischer Sinnbezug; subjektive

  • OLG Saarbrücken, 22.04.2014 - 4 W 3/14

    Zivilprozess: Umfang des Zeugnisverweigerungsrechts aus sachlichen Gründen

  • LG Stuttgart, 28.02.2017 - 22 AR 1/17

    Vorlage zum Oberlandesgericht zur Herbeiführung eines Musterentscheids im

  • LG Stuttgart, 20.10.2017 - 22 O 348/16
  • LG Stuttgart, 13.07.2018 - 22 O 348/16

    Zeugnisverweigerungsrecht: Bosch muss Unterlagen zum VW-Abgasskandal herausgeben

  • BGH, 08.01.2019 - VIII ZR 225/17

    Dieselskandal: Zur Frage des Anspruchs des Käufers eines mangelhaften

  • OLG Stuttgart, 24.03.2020 - 10 U 518/19

    Diesel-Abgasskandal: Haftung des Zulieferers der Software für das

    Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeentscheidungen des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 1. März 2019 (Aktenzeichen 1 W 41/18 und 1 W 42/18) nicht weiterführen.

    Zur Bejahung des Zeugnisverweigerungsrechts gemäß § 384 Nr. 1 ZPO genügt bereits ein drohender eigener Schaden (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2006 - III ZB 2/06 Rn. 5 f.; Beschluss vom 20. November 2018 - II ZB 22/17 Rn. 6 u. 9; OLG Stuttgart, Beschluss vom 1. März 2019 - 1 W 41/18, juris Rn. 27, 29).

    Ein unmittelbarer Schaden droht, wenn die Beantwortung der Frage oder die Vorlage von Unterlagen die tatsächlichen Voraussetzungen für einen Anspruch gegen den Zeugen schaffen oder die Durchsetzung einer bereits bestehenden Schuldverpflichtung erleichtern könnte; in diesen Fällen ist eine die Zeugnisverweigerung rechtfertigende Vermögensgefährdung gegeben (OLG Stuttgart, Beschluss vom 1. März 2019 - 1 W 41/18, juris Rn. 29).

  • OLG Stuttgart, 24.03.2020 - 10 U 519/19

    Diesel-Abgasskandal: Haftung des Zulieferers der Software für das

    Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeentscheidungen des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 1. März 2019 (Aktenzeichen 1 W 41/18 und 1 W 42/18) nicht weiterführen.

    Zur Bejahung des Zeugnisverweigerungsrechts gemäß § 384 Nr. 1 ZPO genügt bereits ein drohender eigener Schaden (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2006 - III ZB 2/06 Rn. 5 f.; Beschluss vom 20. November 2018 - II ZB 22/17 Rn. 6 u. 9; OLG Stuttgart, Beschluss vom 1. März 2019 - 1 W 41/18, juris Rn. 27, 29).

    Ein unmittelbarer Schaden droht, wenn die Beantwortung der Frage oder die Vorlage von Unterlagen die tatsächlichen Voraussetzungen für einen Anspruch gegen den Zeugen schaffen oder die Durchsetzung einer bereits bestehenden Schuldverpflichtung erleichtern könnte; in diesen Fällen ist eine die Zeugnisverweigerung rechtfertigende Vermögensgefährdung gegeben (OLG Stuttgart, Beschluss vom 1. März 2019 - 1 W 41/18, juris Rn. 29).

  • OLG Stuttgart, 24.03.2020 - 10 U 496/19

    Schadenersatz: Anspruch wegen Beihilfe zu kapitalmarktrechtlichen

    Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeentscheidungen des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 1. März 2019 (Aktenzeichen 1 W 41/18 und 1 W 42/18) nicht weiterführen.

    Zur Bejahung des Zeugnisverweigerungsrechts gemäß § 384 Nr. 1 ZPO genügt bereits ein drohender eigener Schaden (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2006 - III ZB 2/06 Rn. 5 f.; Beschluss vom 20. November 2018 - II ZB 22/17 Rn. 6 u. 9; OLG Stuttgart, Beschluss vom 1. März 2019 - 1 W 41/18, juris Rn. 27, 29).

    Ein unmittelbarer Schaden droht, wenn die Beantwortung der Frage oder die Vorlage von Unterlagen die tatsächlichen Voraussetzungen für einen Anspruch gegen den Zeugen schaffen oder die Durchsetzung einer bereits bestehenden Schuldverpflichtung erleichtern könnte; in diesen Fällen ist eine die Zeugnisverweigerung rechtfertigende Vermögensgefährdung gegeben (OLG Stuttgart, Beschluss vom 1. März 2019 - 1 W 41/18, juris Rn. 29).

  • OLG Stuttgart, 24.03.2020 - 10 U 517/19

    Diesel-Abgasskandal: Haftung des Zulieferers der Software für das

    Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeentscheidungen des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 1. März 2019 (Aktenzeichen 1 W 41/18 und 1 W 42/18) nicht weiterführen.

    Zur Bejahung des Zeugnisverweigerungsrechts gemäß § 384 Nr. 1 ZPO genügt bereits ein drohender eigener Schaden (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2006 - III ZB 2/06 Rn. 5 f.; Beschluss vom 20. November 2018 - II ZB 22/17 Rn. 6 u. 9; OLG Stuttgart, Beschluss vom 1. März 2019 - 1 W 41/18, juris Rn. 27, 29).

    Ein unmittelbarer Schaden droht, wenn die Beantwortung der Frage oder die Vorlage von Unterlagen die tatsächlichen Voraussetzungen für einen Anspruch gegen den Zeugen schaffen oder die Durchsetzung einer bereits bestehenden Schuldverpflichtung erleichtern könnte; in diesen Fällen ist eine die Zeugnisverweigerung rechtfertigende Vermögensgefährdung gegeben (OLG Stuttgart, Beschluss vom 1. März 2019 - 1 W 41/18, juris Rn. 29).

  • OLG Stuttgart, 24.03.2020 - 10 U 542/19

    Schadenersatz: Anspruch wegen Beihilfe zu kapitalmarktrechtlichen

    Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeentscheidungen des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 1. März 2019 (Aktenzeichen 1 W 41/18 und 1 W 42/18) nicht weiterführen.

    Zur Bejahung des Zeugnisverweigerungsrechts gemäß § 384 Nr. 1 ZPO genügt bereits ein drohender eigener Schaden (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2006 - III ZB 2/06 Rn. 5 f.; Beschluss vom 20. November 2018 - II ZB 22/17 Rn. 6 u. 9; OLG Stuttgart, Beschluss vom 1. März 2019 - 1 W 41/18, juris Rn. 27, 29).

    Ein unmittelbarer Schaden droht, wenn die Beantwortung der Frage oder die Vorlage von Unterlagen die tatsächlichen Voraussetzungen für einen Anspruch gegen den Zeugen schaffen oder die Durchsetzung einer bereits bestehenden Schuldverpflichtung erleichtern könnte; in diesen Fällen ist eine die Zeugnisverweigerung rechtfertigende Vermögensgefährdung gegeben (OLG Stuttgart, Beschluss vom 1. März 2019 - 1 W 41/18, juris Rn. 29).

  • OLG Stuttgart, 24.03.2020 - 7 O 387/18

    Schadenersatz: Anspruch wegen Beihilfe zu kapitalmarktrechtlichen

    Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeentscheidungen des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 1. März 2019 (Aktenzeichen 1 W 41/18 und 1 W 42/18) nicht weiterführen.

    Zur Bejahung des Zeugnisverweigerungsrechts gemäß § 384 Nr. 1 ZPO genügt bereits ein drohender eigener Schaden (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2006 - III ZB 2/06 Rn. 5 f.; Beschluss vom 20. November 2018 - II ZB 22/17 Rn. 6 u. 9; OLG Stuttgart, Beschluss vom 1. März 2019 - 1 W 41/18, juris Rn. 27, 29).

    Ein unmittelbarer Schaden droht, wenn die Beantwortung der Frage oder die Vorlage von Unterlagen die tatsächlichen Voraussetzungen für einen Anspruch gegen den Zeugen schaffen oder die Durchsetzung einer bereits bestehenden Schuldverpflichtung erleichtern könnte; in diesen Fällen ist eine die Zeugnisverweigerung rechtfertigende Vermögensgefährdung gegeben (OLG Stuttgart, Beschluss vom 1. März 2019 - 1 W 41/18, juris Rn. 29).

  • OLG Stuttgart, 24.03.2020 - 10 U 544/19

    Kapitalanlage: Schadenersatzanspruch aufgrund der Beihilfe eines

    Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeentscheidungen des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 1. März 2019 (Aktenzeichen 1 W 41/18 und 1 W 42/18) nicht weiterführen.

    Zur Bejahung des Zeugnisverweigerungsrechts gemäß § 384 Nr. 1 ZPO genügt bereits ein drohender eigener Schaden (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2006 - III ZB 2/06 Rn. 5 f.; Beschluss vom 20. November 2018 - II ZB 22/17 Rn. 6 u. 9; OLG Stuttgart, Beschluss vom 1. März 2019 - 1 W 41/18, juris Rn. 27, 29).

    Ein unmittelbarer Schaden droht, wenn die Beantwortung der Frage oder die Vorlage von Unterlagen die tatsächlichen Voraussetzungen für einen Anspruch gegen den Zeugen schaffen oder die Durchsetzung einer bereits bestehenden Schuldverpflichtung erleichtern könnte; in diesen Fällen ist eine die Zeugnisverweigerung rechtfertigende Vermögensgefährdung gegeben (OLG Stuttgart, Beschluss vom 1. März 2019 - 1 W 41/18, juris Rn. 29).

  • OLG Stuttgart, 24.03.2020 - 10 U 545/19

    Diesel-Abgasskandal: Haftung des Zulieferers der Software für das

    Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeentscheidungen des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 1. März 2019 (Aktenzeichen 1 W 41/18 und 1 W 42/18) nicht weiterführen.

    Zur Bejahung des Zeugnisverweigerungsrechts gemäß § 384 Nr. 1 ZPO genügt bereits ein drohender eigener Schaden (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2006 - III ZB 2/06 Rn. 5 f.; Beschluss vom 20. November 2018 - II ZB 22/17 Rn. 6 u. 9; OLG Stuttgart, Beschluss vom 1. März 2019 - 1 W 41/18, juris Rn. 27, 29).

    Ein unmittelbarer Schaden droht, wenn die Beantwortung der Frage oder die Vorlage von Unterlagen die tatsächlichen Voraussetzungen für einen Anspruch gegen den Zeugen schaffen oder die Durchsetzung einer bereits bestehenden Schuldverpflichtung erleichtern könnte; in diesen Fällen ist eine die Zeugnisverweigerung rechtfertigende Vermögensgefährdung gegeben (OLG Stuttgart, Beschluss vom 1. März 2019 - 1 W 41/18, juris Rn. 29).

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OLG Brandenburg, 01.10.2018 - 1 W 41/18 (https://dejure.org/2018,42277)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 01.10.2018 - 1 W 41/18 (https://dejure.org/2018,42277)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 01. Oktober 2018 - 1 W 41/18 (https://dejure.org/2018,42277)
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Wird zitiert von ... (4)

  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 19.12.2019 - LVerfG 1/19

    AfD durfte "Neger" sagen - Ordnungsruf unzulässig

    Das Wort kann zitierend oder ironisch verwendet werden, oder es kann benutzt werden, um über das Wort, seine Verwendung und seine Verwendbarkeit zu sprechen (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 01.10.2018 - 1 W 41/18 - bei juris).
  • OLG Hamm, 15.06.2023 - 5 ORs 34/23

    Beschimpfung als Neger keine Volksverhetzung; Beschimpfung als Zigeuner keine

    Sie lassen sich indes nicht stets allein als Schimpfwort verstehen (zum Begriff "Zigeuner": OLG Hamm, Beschluss vom 28. April 2016 - III-3 RVs 37/16 -, Rn. 15, juris; zum Begriff "Neger": Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 1. Oktober 2018 - 1 W 41/18 -, Rn. 5, juris; s. auch: Fischer, a.a.O., § 185 StGB Rn. 12b).

    So können die Worte insbesondere auch genutzt werden, um über ihre Verwendung und ihre Verwendbarkeit zu sprechen und damit als inhaltliche Stellungnahme zu einer politischen Debatte beitragen (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 01.10.2018 - 1 W 41/18 - bei juris; Verfassungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 19. Dezember 2019 - 1/19 -, Rn. 38, juris).

  • OLG Rostock, 18.03.2021 - 2 U 19/20

    Zu den Voraussetzungen der Löschung eines Social-Media-Posts und der Sperrung des

    Es dürfte jedenfalls eine gewisse Nähe zu dem Begriff "Neger" nicht von der Hand zu weisen sein, der - nachdem er in früherer Zeit selbst in der Rechtsprechung noch gebräuchlich gewesen und augenscheinlich nicht als problematisch empfunden worden ist (vgl. etwa OLG Hamburg , Urteil vom 18.02.1975 - 2 Ss 299/74, NJW 1975, 1088 f.) - heute ganz überwiegend als - per se - beleidigend empfunden wird (etwa BGH , Urteil vom 13.01.2015 - 5 StR 435/14, NStZ 2015, 216 [Juris; Tz. 3]; OLG Brandenburg , Beschluss vom 06.04.2020 - 1 U 44/19 [Juris; Tz. 5]; OLG Köln , Urteil vom 19.01.2010 - I-24 U 51/09, NJW 2010, 1676 = WuM 2010, 81 [Juris; Tz. 15]; LG Berlin , Urteil vom 15.01.2019 - 27 O 265/18, ZUM-RD 2019, 331 [Juris; Tz. 26]; LG Karlsruhe , Beschluss vom 20.07.2016 - 4 Qs 25/16, BRAK-Mitt 2016, 240 [Juris; Tz. 12 i.V.m. 16]; AG Hamburg , Urteil vom 04.09.2007 - 36A C 69/07, AfP 2007, 587 [Juris; Tz. 19]; Bommarius , AnwBl. 2015, M274; vgl. auch LG Freiburg , Urteil vom 26.07.2010 - 7 Ns 460 Js 4600/09 [Juris; Tz. 37]), soweit seine Verwendung nicht lediglich wertneutral-beschreibend - "Mich haben sie [...] gesperrt, weil ich das Wort Neger verwendet habe" - erfolgt ( LVerfG M-V , Urteil vom 19.12.2019 - 1/19, NordÖR 2020, 279 [Juris; Tz. 38]; OLG Brandenburg , Beschluss vom 01.10.2018 - 1 W 41/18 [Juris; Tz. 6]; OLG Brandenburg , Beschluss vom 06.04.2020 - 1 U 44/19 [Juris; Tz. 6 f.]).
  • OLG Brandenburg, 30.11.2020 - 1 U 37/19

    Rechtsstellung des Nutzers einer Social-Media-Plattform

    Auf die gegen diese Entscheidung gerichtete sofortige Beschwerde hatte das Oberlandesgericht die begehrte einstweilige Verfügung am 1. Oktober 2018 - 1 W 41/18 - erlassen und der Verfügungsbeklagten untersagt, den Verfügungskläger wegen des genannten Beitrages zu sperren und diesen zu löschen.
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