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   BVerwG, 13.01.1983 - 1 WB 121.82   

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https://dejure.org/1983,3891
BVerwG, 13.01.1983 - 1 WB 121.82 (https://dejure.org/1983,3891)
BVerwG, Entscheidung vom 13.01.1983 - 1 WB 121.82 (https://dejure.org/1983,3891)
BVerwG, Entscheidung vom 13. Januar 1983 - 1 WB 121.82 (https://dejure.org/1983,3891)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen der Zulassung eines Soldaten als Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes (OffzTrD) - Ausnahmen von dem Erfordernis der handschriftlichen Unterzeichnung fristwahrender Schriftsätze im Verfahren der Wehrgerichtsbarkeit

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 25.08.1970 - I WB 136.69

    Form des Antrags auf gerichtliche Entscheidung durch ein Wehrdienstgericht -

    Auszug aus BVerwG, 13.01.1983 - 1 WB 121.82
    Der Senat hat in seinem Beschluß vom 25. August 1970 - 1 WB 136/69 - (BVerwGE 43, 113) unter Hinweis auf die grundlegende Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes entschieden, daß der in § 17 Abs. 4 Satz 1 WBO für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung vorgeschriebenen Schriftform grundsätzlich nur bei handschriftlicher Unterzeichnung durch den Antragsteller oder seinen Bevollmächtigten genügt ist.

    Dem ist jedoch im Gesetz schon dadurch hinreichend Rechnung getragen, daß er den Antrag auf gerichtliche Entscheidung stets auch bei seinem unmittelbaren Disziplinarvorgesetzten erklären kann (§ 17 Abs. 4 Satz 1 und 2 WBO; vgl. BVerwGE 43, 113).

  • BVerwG, 19.05.1981 - 1 WB 7.81

    Antrag auf gerichtliche Entscheidung - Erfordernis der handschriftlichen

    Auszug aus BVerwG, 13.01.1983 - 1 WB 121.82
    An dieser Entscheidung ist festzuhalten (vgl. BVerwG Beschlüsse vom 19. Mai 1981 - 1 WB 7/81 - und vom 21. Juli 1982 - 1 WB 128/81).

    Wieweit im übrigen Ausnahmen dort anerkannt werden können, wo aus dem Schriftstück allein oder i.V.m. beigefügten Anlagen ohne Rückfragen oder Beweiserhebung die Urheberschaft und der Wille, das Schreiben in den Rechtsverkehr zu bringen, mit einer der Unterschrift unter dem Schreiben gleichwertigen Sicherheit zu entnehmen sind (BVerwG Urteil vom 25. April 1975 - 6 C 21/74 - in Dok.Ber. Ausgabe A 1975, 301; vgl. auch BVerwG Urteil vom 25. Juni 1974 - 2 WD 41/73 - sowie Beschlüsse vom 19. Mai 1981 - 1 WB 7/81 - und vom 21. Juli 1982 - 1 WB 128/81), kann hier dahingestellt bleiben, weil bereits diese Voraussetzungen nicht zutreffen.

  • BVerwG, 21.07.1982 - 1 WB 128.81

    Wehrbeschwerdeverfahren - Schriftform bei Antrag - Laufzeit der Dienstpost -

    Auszug aus BVerwG, 13.01.1983 - 1 WB 121.82
    An dieser Entscheidung ist festzuhalten (vgl. BVerwG Beschlüsse vom 19. Mai 1981 - 1 WB 7/81 - und vom 21. Juli 1982 - 1 WB 128/81).

    Wieweit im übrigen Ausnahmen dort anerkannt werden können, wo aus dem Schriftstück allein oder i.V.m. beigefügten Anlagen ohne Rückfragen oder Beweiserhebung die Urheberschaft und der Wille, das Schreiben in den Rechtsverkehr zu bringen, mit einer der Unterschrift unter dem Schreiben gleichwertigen Sicherheit zu entnehmen sind (BVerwG Urteil vom 25. April 1975 - 6 C 21/74 - in Dok.Ber. Ausgabe A 1975, 301; vgl. auch BVerwG Urteil vom 25. Juni 1974 - 2 WD 41/73 - sowie Beschlüsse vom 19. Mai 1981 - 1 WB 7/81 - und vom 21. Juli 1982 - 1 WB 128/81), kann hier dahingestellt bleiben, weil bereits diese Voraussetzungen nicht zutreffen.

  • BFH, 28.11.1977 - GrS 2/77

    Kosten eines Verkehrsunfalls auf einer betrieblichen oder beruflichen Fahrt

    Auszug aus BVerwG, 13.01.1983 - 1 WB 121.82
    So hat der Große Senat für Zivilsachen des Reichsgerichts die Einreichung bestimmender Schriftsätze durch Telegramm für ausreichend erachtet (RGZ 151, 82), hat der Bundesgerichtshof das Fehlen der Unterschrift auf der Urschrift durch die gleichzeitig eingereichte, von dem Prozeßbevollmächtigten handschriftlich beglaubigte Abschrift als geheilt angesehen (BGH NJW 1957, 990), hat der Große Senat des Bundesfinanzhofs anerkannt, daß, wenn der Sinn und Zweck des Schriftlichkeitserfordernisses nicht gefährdet werde, auch eine Unterschrift auf einem dem bestimmenden Schriftsatz beigefügten Anschreiben ausreiche (BFHE 124, 43 = BStBl 1978, II, 105), und hat schließlich der Gemeinsame Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes bei Schriftsätzen von Behörden oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Anstalten die auf der Reinschrift lediglich mit einem Beglaubigungsvermerk versehene Namenswiedergabe des Verantwortlichen für ausreichend angesehen, unabhängig davon, ob der Beglaubigungsvermerk mit einem Dienstsiegel versehen ist (NJW 1980, 172).
  • GemSOGB, 30.04.1979 - GmS-OGB 1/78

    Revisionsbegründung einer Behörde - § 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 164 Abs. 2 Satz 1

    Auszug aus BVerwG, 13.01.1983 - 1 WB 121.82
    So hat der Große Senat für Zivilsachen des Reichsgerichts die Einreichung bestimmender Schriftsätze durch Telegramm für ausreichend erachtet (RGZ 151, 82), hat der Bundesgerichtshof das Fehlen der Unterschrift auf der Urschrift durch die gleichzeitig eingereichte, von dem Prozeßbevollmächtigten handschriftlich beglaubigte Abschrift als geheilt angesehen (BGH NJW 1957, 990), hat der Große Senat des Bundesfinanzhofs anerkannt, daß, wenn der Sinn und Zweck des Schriftlichkeitserfordernisses nicht gefährdet werde, auch eine Unterschrift auf einem dem bestimmenden Schriftsatz beigefügten Anschreiben ausreiche (BFHE 124, 43 = BStBl 1978, II, 105), und hat schließlich der Gemeinsame Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes bei Schriftsätzen von Behörden oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Anstalten die auf der Reinschrift lediglich mit einem Beglaubigungsvermerk versehene Namenswiedergabe des Verantwortlichen für ausreichend angesehen, unabhängig davon, ob der Beglaubigungsvermerk mit einem Dienstsiegel versehen ist (NJW 1980, 172).
  • BGH, 03.05.1957 - VIII ZB 7/57
    Auszug aus BVerwG, 13.01.1983 - 1 WB 121.82
    So hat der Große Senat für Zivilsachen des Reichsgerichts die Einreichung bestimmender Schriftsätze durch Telegramm für ausreichend erachtet (RGZ 151, 82), hat der Bundesgerichtshof das Fehlen der Unterschrift auf der Urschrift durch die gleichzeitig eingereichte, von dem Prozeßbevollmächtigten handschriftlich beglaubigte Abschrift als geheilt angesehen (BGH NJW 1957, 990), hat der Große Senat des Bundesfinanzhofs anerkannt, daß, wenn der Sinn und Zweck des Schriftlichkeitserfordernisses nicht gefährdet werde, auch eine Unterschrift auf einem dem bestimmenden Schriftsatz beigefügten Anschreiben ausreiche (BFHE 124, 43 = BStBl 1978, II, 105), und hat schließlich der Gemeinsame Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes bei Schriftsätzen von Behörden oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Anstalten die auf der Reinschrift lediglich mit einem Beglaubigungsvermerk versehene Namenswiedergabe des Verantwortlichen für ausreichend angesehen, unabhängig davon, ob der Beglaubigungsvermerk mit einem Dienstsiegel versehen ist (NJW 1980, 172).
  • RG, 15.05.1936 - 2/36/V 62/35

    Müssen in Anwaltsprozessen bestimmende Schriftsätze von einem bei dem

    Auszug aus BVerwG, 13.01.1983 - 1 WB 121.82
    So hat der Große Senat für Zivilsachen des Reichsgerichts die Einreichung bestimmender Schriftsätze durch Telegramm für ausreichend erachtet (RGZ 151, 82), hat der Bundesgerichtshof das Fehlen der Unterschrift auf der Urschrift durch die gleichzeitig eingereichte, von dem Prozeßbevollmächtigten handschriftlich beglaubigte Abschrift als geheilt angesehen (BGH NJW 1957, 990), hat der Große Senat des Bundesfinanzhofs anerkannt, daß, wenn der Sinn und Zweck des Schriftlichkeitserfordernisses nicht gefährdet werde, auch eine Unterschrift auf einem dem bestimmenden Schriftsatz beigefügten Anschreiben ausreiche (BFHE 124, 43 = BStBl 1978, II, 105), und hat schließlich der Gemeinsame Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes bei Schriftsätzen von Behörden oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Anstalten die auf der Reinschrift lediglich mit einem Beglaubigungsvermerk versehene Namenswiedergabe des Verantwortlichen für ausreichend angesehen, unabhängig davon, ob der Beglaubigungsvermerk mit einem Dienstsiegel versehen ist (NJW 1980, 172).
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