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   BVerwG, 04.11.2014 - 1 WB 14.14, 1 WB 33.14   

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BVerwG, 04.11.2014 - 1 WB 14.14, 1 WB 33.14 (https://dejure.org/2014,44553)
BVerwG, Entscheidung vom 04.11.2014 - 1 WB 14.14, 1 WB 33.14 (https://dejure.org/2014,44553)
BVerwG, Entscheidung vom 04. November 2014 - 1 WB 14.14, 1 WB 33.14 (https://dejure.org/2014,44553)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Anspruch des Soldaten auf einen bestimmten Dienstposten

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 25.04.2007 - 1 WB 31.06

    Verwendungsentscheidung; militärische Verwendung; Beurteilungsspielraum;

    Auszug aus BVerwG, 04.11.2014 - 1 WB 14.14
    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats verfestigt sich eine einmal getroffene militärische Verwendungsentscheidung nicht dahin, dass der durch sie begünstigte Soldat eine rechtlich gesicherte Position erwirbt, auf dem ihm zugewiesenen Dienstposten verbleiben zu können; er müsste es vielmehr hinnehmen, von dem Dienstposten wegversetzt zu werden, wenn der Antragsteller bei der Stellenbesetzung ihm gegenüber rechtswidrig übergangen worden wäre (vgl. z.B. Beschluss vom 25. April 2007 - BVerwG 1 WB 31.06 - BVerwGE 128, 329 = Buchholz 449 § 3 SG Nr. 41, jeweils Rn. 39 m.w.N.).

    Vielmehr entscheidet der zuständige Vorgesetzte oder die zuständige Dienststelle der Bundeswehr über die Verwendung eines Soldaten nach pflichtgemäßem Ermessen (stRspr, vgl. Beschluss vom 25. April 2007 a.a.O. m.w.N.).

  • BVerwG, 26.11.2013 - 1 WB 5.13

    Antrag eines Fregattenkapitäns auf Versetzung auf den nach Besoldungsgruppe A 15

    Auszug aus BVerwG, 04.11.2014 - 1 WB 14.14
    Die dem Bundesministerium der Verteidigung zustehende Organisations- und Personalhoheit berechtigt es und die in seinem Auftrag handelnden personalbearbeitenden Stellen, bei der Besetzung eines freien Dienstpostens vor der Auswahlentscheidung nach einem im Wesentlichen personalwirtschaftlich bestimmten Ermessen festzulegen, ob der Dienstposten im Wege einer förderlichen Besetzung (mit anschließender Beförderung oder Einweisung in die Planstelle einer höheren Besoldungsgruppe) oder mittels einer Versetzung ohne derartige Förderung oder durch Dienstpostenwechsel besetzt werden soll (vgl. - auch zum Folgenden - insb. Beschluss vom 25. März 2010 a.a.O. Rn. 26 sowie zuletzt Beschluss vom 26. November 2013 - BVerwG 1 WB 5.13 - Rn. 21, jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 25.03.2010 - 1 WB 37.09

    Förderungsbewerber; Grundsatz der Bestenauslese; Konkurrentenstreitigkeit;

    Auszug aus BVerwG, 04.11.2014 - 1 WB 14.14
    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist aber ein Eignungs- und Leistungsvergleich am Maßstab des Art. 33 Abs. 2 GG und des § 3 Abs. 1 SG nur dann vorzunehmen, wenn über die Bewerbung mehrerer Soldaten um eine für sie jeweils höherwertige Verwendung zu entscheiden ist ("Förderungsbewerber"); ein Eignungs- und Leistungsvergleich ist hingegen nicht geboten, wenn der von einem Bewerber innegehabte und der von ihm angestrebte Dienstposten besoldungsmäßig gleich bewertet sind ("Versetzungsbewerber"; vgl. z.B. Beschlüsse vom 27. Januar 2010 - BVerwG 1 WB 52.08 - Buchholz 449 § 3 SG Nr. 54 Rn. 26 und vom 25. März 2010 - BVerwG 1 WB 37.09 - BVerwGE 136, 204 = Buchholz 449 § 3 SG Nr. 56 jeweils Rn. 22 = NZWehrr 2010, 257).
  • BVerwG, 27.01.2010 - 1 WB 52.08

    Besetzung militärischer Dienstposten; Konkurrentenstreit; Pflicht der

    Auszug aus BVerwG, 04.11.2014 - 1 WB 14.14
    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist aber ein Eignungs- und Leistungsvergleich am Maßstab des Art. 33 Abs. 2 GG und des § 3 Abs. 1 SG nur dann vorzunehmen, wenn über die Bewerbung mehrerer Soldaten um eine für sie jeweils höherwertige Verwendung zu entscheiden ist ("Förderungsbewerber"); ein Eignungs- und Leistungsvergleich ist hingegen nicht geboten, wenn der von einem Bewerber innegehabte und der von ihm angestrebte Dienstposten besoldungsmäßig gleich bewertet sind ("Versetzungsbewerber"; vgl. z.B. Beschlüsse vom 27. Januar 2010 - BVerwG 1 WB 52.08 - Buchholz 449 § 3 SG Nr. 54 Rn. 26 und vom 25. März 2010 - BVerwG 1 WB 37.09 - BVerwGE 136, 204 = Buchholz 449 § 3 SG Nr. 56 jeweils Rn. 22 = NZWehrr 2010, 257).
  • BVerfG, 09.07.2007 - 2 BvR 206/07

    Schaffung "vollendeter Tatsachen" im beamtenrechtlichen Konkurrentenstreit durch

    Auszug aus BVerwG, 04.11.2014 - 1 WB 14.14
    Der sich hieraus ergebende Leistungsgrundsatz oder Grundsatz der Bestenauslese gilt nicht nur bei der Einstellung in den öffentlichen Dienst, sondern auch bei Beförderungsentscheidungen; ihm korrespondiert ein Anspruch des Einstellungs- oder Beförderungsbewerbers auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 9. Juli 2007 - 2 BvR 206/07 - NVwZ 2007, 1178).
  • BVerwG, 25.09.2014 - 1 WB 7.14

    Bestimmtheit eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung; Förderliche Verwendung;

    Auszug aus BVerwG, 04.11.2014 - 1 WB 14.14
    Die Beschwerdeakten des Bundesministeriums der Verteidigung - R II 2 - Az.: 247/14 und 657/14 -, die Personalgrundakte des Antragstellers, Hauptteile A bis D, und die Akten des abgeschlossenen weiteren Verfahrens des Antragstellers BVerwG 1 WB 7.14 haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.
  • BVerwG, 26.03.2015 - 1 WB 26.14

    Konkurrentenstreit im Hinblick auf die Besetzung zweier

    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist aber ein Eignungs- und Leistungsvergleich am Maßstab des Art. 33 Abs. 2 GG und des § 3 Abs. 1 SG nur dann vorzunehmen, wenn über die Bewerbung mehrerer Soldaten um eine für sie jeweils höherwertige Verwendung zu entscheiden ist ("Förderungsbewerber"); ein Eignungs- und Leistungsvergleich ist hingegen nicht geboten, wenn der von einem Bewerber innegehabte und der von ihm angestrebte Dienstposten besoldungsmäßig gleich bewertet sind ("Versetzungsbewerber"; vgl. z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 27. Januar 2010 - 1 WB 52.08 - Buchholz 449 § 3 SG Nr. 54 Rn. 26, vom 25. März 2010 - 1 WB 37.09 - BVerwGE 136, 204, Rn. 22 und vom 4. November 2014 - 1 WB 14.14 und 1 WB 33.14 - juris Rn. 30).

    Die dem Bundesministerium der Verteidigung zustehende Organisations- und Personalhoheit berechtigt es und die in seinem Auftrag handelnden personalbearbeitenden Stellen, bei der Besetzung eines freien Dienstpostens vor der Auswahlentscheidung nach einem im Wesentlichen personalwirtschaftlich bestimmten Ermessen festzulegen, ob der Dienstposten im Wege einer förderlichen Besetzung (mit anschließender Beförderung oder Einweisung in die Planstelle einer höheren Besoldungsgruppe) oder mittels einer Versetzung ohne derartige Förderung oder durch Dienstpostenwechsel besetzt werden soll (dazu im Einzelnen BVerwG, Beschluss vom 25. März 2010 - 1 WB 37.09 - BVerwGE 136, 204, Rn. 26 sowie zuletzt Beschluss vom 4. November 2014 - 1 WB 14.14. und 1 WB 33.14 - juris Rn. 31).

    Auswahlerwägungen nach dem Leistungsprinzip (Art. 33 Abs. 2 GG, § 3 Abs. 1 SG) sind weder bei der Ablehnung des Versetzungsantrags des Antragstellers noch bei der anschließenden Auswahl unter den Versetzungsbewerbern erforderlich (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 25. März 2010 - 1 WB 37.09 - BVerwGE 136, 204 Rn. 22 und vom 4. November 2014 - 1 WB 14.14.

    und 1 WB 33.14 - juris Rn. 35; ebenso zur beamtenrechtlichen Versetzung oder Umsetzung ohne Statusänderung BVerwG, Urteil vom 25. November 2004 - 2 C 17.03 - BVerwGE 122, 237 ; vgl. auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 5. September 2007 - 2 BvR 1855/07 - juris Rn. 4).

  • VGH Bayern, 05.08.2015 - 6 BV 14.2122

    Dienstpostenkonkurrenz, Soldat, Beamter, militärischer Dienstposten,

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verfestigt sich eine einmal getroffene militärische Verwendungsentscheidung - auch nach einer der Bewertung des Dienstpostens entsprechenden Beförderung oder Planstelleneinweisung - nicht dahin, dass der durch sie begünstigte Soldat eine rechtlich gesicherte Position erwirbt, auf dem ihm zugewiesenen Dienstposten verbleiben zu können; er müsste es vielmehr hinnehmen, von dem Dienstposten wegversetzt zu werden, wenn der Kläger bei der Stellenbesetzung ihm gegenüber rechtswidrig übergangen worden wäre (BVerwG, B.v. 26.3.2015 - 1 WB 43.14 - juris Rn. 18; B.v. 4.11.2014 - 1 WB 14.14, 1 WB 33.14 - juris Rn. 26; B.v. 25.4.2007 - 1 WB 31.06 - juris Rn. 39).
  • BVerwG, 05.02.2015 - 1 WB 24.14

    Anspruch eines Zeitsoldaten auf Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des

    Folge der Aufhebung eines ablehnenden Bescheids ist grundsätzlich nicht die Erledigung des Anliegens des Antragstellers, sondern die Notwendigkeit einer erneuten Entscheidung über den dann wieder offenen Antrag auf Zulassung zum Laufbahnwechsel (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. November 2014 - 1 WB 14.14 und 1 WB 33.14 - juris Rn. 22).
  • BVerwG, 25.09.2014 - 1 WB 7.14
    Die Beschwerdeakte des Bundesministeriums der Verteidigung - R II 2 - Az.: 879/13, die Personalgrundakte des Antragstellers, Hauptteile A bis D, und die Gerichtsakten (samt Beiakten) der Parallelverfahren des Antragstellers BVerwG 1 WB 14.14 und BVerwG 1 WB 33.14 haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.
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