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   BVerwG, 21.10.2010 - 1 WB 18.10   

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BVerwG, 21.10.2010 - 1 WB 18.10 (https://dejure.org/2010,13214)
BVerwG, Entscheidung vom 21.10.2010 - 1 WB 18.10 (https://dejure.org/2010,13214)
BVerwG, Entscheidung vom 21. Oktober 2010 - 1 WB 18.10 (https://dejure.org/2010,13214)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com
  • Bundesverwaltungsgericht

    GG Art. 33 Abs. 2
    Konkurrentenstreit; Militärische Auswahlentscheidung; Personalberaterausschüsse; Restdienstzeit; Verwaltungspraxis; höher bewerteter Dienstposten

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 33 Abs 2 GG, § 3 Abs 1 SG
    Militärische Verwendungsentscheidung; Konkurrentenstreit; Restdienstzeit als Auswahlkriterium

  • Wolters Kluwer

    Anspruch eines Oberstleutnants im Generalstabsdienst auf einer Planstelle der Besoldungsgruppe A 15 auf Förderung auf einen Dienstposten der Besoldungsgruppe A 16 mit anschließender ruhegehaltswirksamer Beförderung

  • rewis.io

    Militärische Verwendungsentscheidung; Konkurrentenstreit; Restdienstzeit als Auswahlkriterium

  • ra.de
  • rewis.io

    Militärische Verwendungsentscheidung; Konkurrentenstreit; Restdienstzeit als Auswahlkriterium

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch eines Oberstleutnants im Generalstabsdienst auf einer Planstelle der Besoldungsgruppe A 15 auf Förderung auf einen Dienstposten der Besoldungsgruppe A 16 mit anschließender ruhegehaltswirksamer Beförderung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BVerwGE 138, 70
  • DÖV 2011, 208
 
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Wird zitiert von ... (29)Neu Zitiert selbst (23)

  • BVerwG, 25.03.2010 - 1 WB 37.09

    Förderungsbewerber; Grundsatz der Bestenauslese; Konkurrentenstreitigkeit;

    Auszug aus BVerwG, 21.10.2010 - 1 WB 18.10
    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats verfestigt sich eine einmal getroffene militärische Verwendungsentscheidung nicht dahin, dass der durch sie begünstigte Soldat eine rechtlich gesicherte Position erwirbt, auf dem ihm zugewiesenen Dienstposten verbleiben zu können; er müsste es vielmehr hinnehmen, von seinem Dienstposten wegversetzt zu werden, wenn der Antragsteller bei der Stellenbesetzung ihm gegenüber rechtswidrig übergangen worden wäre (vgl. zuletzt Beschlüsse vom 27. Januar 2010 - BVerwG 1 WB 52.08 - DokBer 2010, 211 und vom 25. März 2010 - BVerwG 1 WB 37.09 -).

    Der sich hieraus ergebende Leistungsgrundsatz oder Grundsatz der Bestenauslese gilt nicht nur bei der Einstellung in den öffentlichen Dienst, sondern auch bei Beförderungsentscheidungen; ihm korrespondiert ein Anspruch des Einstellungs- oder Beförderungsbewerbers auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 9. Juli 2007 - 2 BvR 206/07 - NVwZ 2007, 1178 = ZBR 2008, 169; Beschluss vom 25. März 2010 - BVerwG 1 WB 37.09 -).

    Übt er sein Organisationsermessen dahin aus, sowohl Versetzungs- als auch Förderungsbewerber in das Auswahlverfahren einzubeziehen und alle Bewerber ausschließlich am Maßstab des § 3 Abs. 1 SG nach Eignung, Befähigung und Leistung zu beurteilen, ist er daran aufgrund seiner Selbstbindung und aus Gründen der Gleichbehandlung (§ 6 SG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG) gebunden (Beschlüsse vom 20. August 2003 - BVerwG 1 WB 23.03 - Buchholz 236.1 § 3 SG Nr. 32, vom 27. Januar 2010 - BVerwG 1 WB 52.08 - a.a.O. und vom 25. März 2010 - BVerwG 1 WB 37.09 - ebenso für das Beamtenrecht Urteile vom 25. November 2004 - BVerwG 2 C 17.03 - BVerwGE 122, 237 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 31 und vom 21. Juni 2007 - BVerwG 2 A 6.06 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 35; vgl. ferner BVerfG, Kammerbeschluss vom 28. Februar 2007 - 2 BvR 2494/06 - NVwZ 2007, 693 = ZBR 2008, 94 = BVerfGK 10, 355).

    Soldaten, die sich um eine für sie jeweils höherwertige Verwendung als sogenannte Förderungsbewerber bewerben, sind nach ständiger Rechtsprechung des Senats bei der Auswahlentscheidung in einen Eignungs- und Leistungsvergleich am Maßstab des Art. 33 Abs. 2 GG und des § 3 Abs. 1 SG einzubeziehen, wenn die entsprechende Organisationsgrundentscheidung dem nicht entgegen steht (vgl. Beschlüsse vom 27. Januar 2010 - BVerwG 1 WB 52.08 - a.a.O. und vom 25. März 2010 - BVerwG 1 WB 37.09 - m.w.N.; ebenso zur beamtenrechtlichen Versetzung oder Umsetzung ohne Statusänderung Urteil vom 25. November 2004 - BVerwG 2 C 17.03 - a.a.O.).

    Der Nachweis der Organisationsgrundentscheidung genügt den Anforderungen, die der Senat im Beschluss vom 25. März 2010 - BVerG 1 WB 37.09 - formuliert hat.

  • BVerwG, 27.01.2010 - 1 WB 52.08

    Besetzung militärischer Dienstposten; Konkurrentenstreit; Pflicht der

    Auszug aus BVerwG, 21.10.2010 - 1 WB 18.10
    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats verfestigt sich eine einmal getroffene militärische Verwendungsentscheidung nicht dahin, dass der durch sie begünstigte Soldat eine rechtlich gesicherte Position erwirbt, auf dem ihm zugewiesenen Dienstposten verbleiben zu können; er müsste es vielmehr hinnehmen, von seinem Dienstposten wegversetzt zu werden, wenn der Antragsteller bei der Stellenbesetzung ihm gegenüber rechtswidrig übergangen worden wäre (vgl. zuletzt Beschlüsse vom 27. Januar 2010 - BVerwG 1 WB 52.08 - DokBer 2010, 211 und vom 25. März 2010 - BVerwG 1 WB 37.09 -).

    Nach der Regelung des § 3 Abs. 1 SG gilt Entsprechendes auch für Verwendungsentscheidungen im militärischen Bereich (Beschlüsse vom 16. Dezember 2008 - BVerwG 1 WB 19.08 - a.a.O. und vom 27. Januar 2010 - BVerwG 1 WB 52.08 - a.a.O.).

    Übt er sein Organisationsermessen dahin aus, sowohl Versetzungs- als auch Förderungsbewerber in das Auswahlverfahren einzubeziehen und alle Bewerber ausschließlich am Maßstab des § 3 Abs. 1 SG nach Eignung, Befähigung und Leistung zu beurteilen, ist er daran aufgrund seiner Selbstbindung und aus Gründen der Gleichbehandlung (§ 6 SG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG) gebunden (Beschlüsse vom 20. August 2003 - BVerwG 1 WB 23.03 - Buchholz 236.1 § 3 SG Nr. 32, vom 27. Januar 2010 - BVerwG 1 WB 52.08 - a.a.O. und vom 25. März 2010 - BVerwG 1 WB 37.09 - ebenso für das Beamtenrecht Urteile vom 25. November 2004 - BVerwG 2 C 17.03 - BVerwGE 122, 237 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 31 und vom 21. Juni 2007 - BVerwG 2 A 6.06 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 35; vgl. ferner BVerfG, Kammerbeschluss vom 28. Februar 2007 - 2 BvR 2494/06 - NVwZ 2007, 693 = ZBR 2008, 94 = BVerfGK 10, 355).

    Soldaten, die sich um eine für sie jeweils höherwertige Verwendung als sogenannte Förderungsbewerber bewerben, sind nach ständiger Rechtsprechung des Senats bei der Auswahlentscheidung in einen Eignungs- und Leistungsvergleich am Maßstab des Art. 33 Abs. 2 GG und des § 3 Abs. 1 SG einzubeziehen, wenn die entsprechende Organisationsgrundentscheidung dem nicht entgegen steht (vgl. Beschlüsse vom 27. Januar 2010 - BVerwG 1 WB 52.08 - a.a.O. und vom 25. März 2010 - BVerwG 1 WB 37.09 - m.w.N.; ebenso zur beamtenrechtlichen Versetzung oder Umsetzung ohne Statusänderung Urteil vom 25. November 2004 - BVerwG 2 C 17.03 - a.a.O.).

  • BVerwG, 15.12.2009 - 1 WB 7.09

    Anzugsordnung; Ausländisches Fallschirmspringerabzeichen; Außenwirkung;

    Auszug aus BVerwG, 21.10.2010 - 1 WB 18.10
    Außenwirkung gegenüber dem einzelnen Soldaten erlangen Verwaltungsvorschriften nur mittelbar über den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG (stRspr, vgl. im Einzelnen Beschluss vom 28. Mai 2008 - BVerwG 1 WB 19.07 - Buchholz 449 § 3 SG Nr. 44, vom 28. Oktober 2009 - BVerwG 1 WB 67.08 - DÖD 2010, 115 und vom 15. Dezember 2009 - BVerwG 1 WB 7.09 - Buchholz 11 Art. 3 Abs. 1 GG Nr. 18).

    Die tatsächlich geübte Verwaltungspraxis ist auch insofern von Bedeutung, als eine bestehende Ermessensbindung durch eine hiervon abweichende Praxis aus sachgerechten Erwägungen für die Zukunft geändert werden kann (Beschlüsse vom 26. Juni 2007 - BVerwG 1 WB 12.07 - Buchholz 449.2 § 40 SLV 2002 Nr. 3 und vom 15. Dezember 2009 - BVerwG 1 WB 7.09 - a.a.O.).

    Ebenso ist die tatsächliche Verwaltungspraxis für die Auslegung von Bestimmungen in Verwaltungsvorschriften sowie auch dann maßgeblich, wenn sie eine Verwaltungsvorschrift auf bestimmte Sachverhalte nicht anwendet und so den Anwendungsbereich der Vorschrift einschränkt (Beschlüsse vom 10. April 2008 - BVerwG 1 WDS-VR 2.08 - und vom 15. Dezember 2009 - BVerwG 1 WB 7.09 - a.a.O.).

  • BVerwG, 25.06.2008 - 1 WB 13.08

    Übernahme in die Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes; Höchstaltersgrenze;

    Auszug aus BVerwG, 21.10.2010 - 1 WB 18.10
    Die Konkretisierung der unbestimmten Rechtsbegriffe der Eignung, Befähigung und Leistung und die Festlegung von Eignungskriterien und Eignungsanforderungen können - bei fehlender normativer Spezifizierung - durch den Bundesminister der Verteidigung oder die von ihm beauftragten Stellen erfolgen; diese Maßnahmen sind grundsätzlich durch Gesichtspunkte militärischer Zweckmäßigkeit (mit-)geprägt, die einer inhaltlichen Nachprüfung durch die Wehrdienstgerichte nicht unterliegen (Beschlüsse vom 25. Juni 2008 - BVerwG 1 WB 13.08 - Buchholz 449.2 § 30 SLV 2002 Nr. 1 und vom 28. Oktober 2008 - BVerwG 1 WB 32.08 -).

    Art. 33 Abs. 2 GG enthält keine Richtlinien darüber, in welcher Weise der Leistungsgrundsatz zu verwirklichen ist, sofern nur das Prinzip selbst nicht in Frage gestellt ist; auf welche Weise der Dienstherr in diesem Rahmen dem Leistungsprinzip gerecht wird, unterliegt deshalb seinem Gestaltungsermessen (stRspr, Beschlüsse vom 25. Juni 2008 a.a.O. und vom 28. Oktober 2008 - BVerwG 1 WB 32.08 -).

  • BVerwG, 28.10.2008 - 1 WB 32.08
    Auszug aus BVerwG, 21.10.2010 - 1 WB 18.10
    Die Konkretisierung der unbestimmten Rechtsbegriffe der Eignung, Befähigung und Leistung und die Festlegung von Eignungskriterien und Eignungsanforderungen können - bei fehlender normativer Spezifizierung - durch den Bundesminister der Verteidigung oder die von ihm beauftragten Stellen erfolgen; diese Maßnahmen sind grundsätzlich durch Gesichtspunkte militärischer Zweckmäßigkeit (mit-)geprägt, die einer inhaltlichen Nachprüfung durch die Wehrdienstgerichte nicht unterliegen (Beschlüsse vom 25. Juni 2008 - BVerwG 1 WB 13.08 - Buchholz 449.2 § 30 SLV 2002 Nr. 1 und vom 28. Oktober 2008 - BVerwG 1 WB 32.08 -).

    Art. 33 Abs. 2 GG enthält keine Richtlinien darüber, in welcher Weise der Leistungsgrundsatz zu verwirklichen ist, sofern nur das Prinzip selbst nicht in Frage gestellt ist; auf welche Weise der Dienstherr in diesem Rahmen dem Leistungsprinzip gerecht wird, unterliegt deshalb seinem Gestaltungsermessen (stRspr, Beschlüsse vom 25. Juni 2008 a.a.O. und vom 28. Oktober 2008 - BVerwG 1 WB 32.08 -).

  • BVerfG, 28.02.2007 - 2 BvR 2494/06

    Beamtenrechtlicher Konkurrentenstreit - sachlicher Grund für die nachträgliche

    Auszug aus BVerwG, 21.10.2010 - 1 WB 18.10
    Übt er sein Organisationsermessen dahin aus, sowohl Versetzungs- als auch Förderungsbewerber in das Auswahlverfahren einzubeziehen und alle Bewerber ausschließlich am Maßstab des § 3 Abs. 1 SG nach Eignung, Befähigung und Leistung zu beurteilen, ist er daran aufgrund seiner Selbstbindung und aus Gründen der Gleichbehandlung (§ 6 SG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG) gebunden (Beschlüsse vom 20. August 2003 - BVerwG 1 WB 23.03 - Buchholz 236.1 § 3 SG Nr. 32, vom 27. Januar 2010 - BVerwG 1 WB 52.08 - a.a.O. und vom 25. März 2010 - BVerwG 1 WB 37.09 - ebenso für das Beamtenrecht Urteile vom 25. November 2004 - BVerwG 2 C 17.03 - BVerwGE 122, 237 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 31 und vom 21. Juni 2007 - BVerwG 2 A 6.06 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 35; vgl. ferner BVerfG, Kammerbeschluss vom 28. Februar 2007 - 2 BvR 2494/06 - NVwZ 2007, 693 = ZBR 2008, 94 = BVerfGK 10, 355).

    Das entspricht der ständigen beamtenrechtlichen Rechtsprechung (vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 11. November 1999 - 2 BvR 1992/99 - ZBR 2000, 377 = juris, Rn. 6 und vom 28. Februar 2007 - 2 BvR 2494/06 - NVwZ 2007, 693 = juris, Rn. 11 jeweils m.w.N.) und kann im Hinblick auf die insoweit vergleichbaren Strukturprinzipien der Auswahlentscheidungen auf Verwendungsentscheidungen im militärischen Bereich übertragen werden.

  • BVerwG, 25.11.2004 - 2 C 17.03

    Ausschreibung eines Dienstpostens - Auswahlverfahren -

    Auszug aus BVerwG, 21.10.2010 - 1 WB 18.10
    Übt er sein Organisationsermessen dahin aus, sowohl Versetzungs- als auch Förderungsbewerber in das Auswahlverfahren einzubeziehen und alle Bewerber ausschließlich am Maßstab des § 3 Abs. 1 SG nach Eignung, Befähigung und Leistung zu beurteilen, ist er daran aufgrund seiner Selbstbindung und aus Gründen der Gleichbehandlung (§ 6 SG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG) gebunden (Beschlüsse vom 20. August 2003 - BVerwG 1 WB 23.03 - Buchholz 236.1 § 3 SG Nr. 32, vom 27. Januar 2010 - BVerwG 1 WB 52.08 - a.a.O. und vom 25. März 2010 - BVerwG 1 WB 37.09 - ebenso für das Beamtenrecht Urteile vom 25. November 2004 - BVerwG 2 C 17.03 - BVerwGE 122, 237 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 31 und vom 21. Juni 2007 - BVerwG 2 A 6.06 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 35; vgl. ferner BVerfG, Kammerbeschluss vom 28. Februar 2007 - 2 BvR 2494/06 - NVwZ 2007, 693 = ZBR 2008, 94 = BVerfGK 10, 355).

    Soldaten, die sich um eine für sie jeweils höherwertige Verwendung als sogenannte Förderungsbewerber bewerben, sind nach ständiger Rechtsprechung des Senats bei der Auswahlentscheidung in einen Eignungs- und Leistungsvergleich am Maßstab des Art. 33 Abs. 2 GG und des § 3 Abs. 1 SG einzubeziehen, wenn die entsprechende Organisationsgrundentscheidung dem nicht entgegen steht (vgl. Beschlüsse vom 27. Januar 2010 - BVerwG 1 WB 52.08 - a.a.O. und vom 25. März 2010 - BVerwG 1 WB 37.09 - m.w.N.; ebenso zur beamtenrechtlichen Versetzung oder Umsetzung ohne Statusänderung Urteil vom 25. November 2004 - BVerwG 2 C 17.03 - a.a.O.).

  • BVerwG, 16.12.2008 - 1 WB 19.08

    Konkurrentenstreitigkeit; Auswahlerwägungen; Dokumentationspflicht.

    Auszug aus BVerwG, 21.10.2010 - 1 WB 18.10
    Maßgeblich für die gerichtliche Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Auswahlentscheidungen ist die Sach- und Rechtslage in dem Zeitpunkt, in dem der Abteilungsleiter PSZ in Ausübung seines Verwendungsermessens und des ihm vorbehaltenen Beurteilungsspielraums hinsichtlich der Eignung der Kandidaten seine Entscheidung getroffen hat (vgl. Beschlüsse vom 25. April 2007 - BVerwG 1 WB 31.06 - BVerwGE 128, 329 = Buchholz 449 § 3 SG Nr. 41 und vom 16. Dezember 2008 - BVerwG 1 WB 19.08 - BVerwGE 133, 13 = Buchholz 449 § 3 SG Nr. 50).

    Nach der Regelung des § 3 Abs. 1 SG gilt Entsprechendes auch für Verwendungsentscheidungen im militärischen Bereich (Beschlüsse vom 16. Dezember 2008 - BVerwG 1 WB 19.08 - a.a.O. und vom 27. Januar 2010 - BVerwG 1 WB 52.08 - a.a.O.).

  • BVerwG, 25.04.2007 - 1 WB 31.06

    Verwendungsentscheidung; militärische Verwendung; Beurteilungsspielraum;

    Auszug aus BVerwG, 21.10.2010 - 1 WB 18.10
    Maßgeblich für die gerichtliche Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Auswahlentscheidungen ist die Sach- und Rechtslage in dem Zeitpunkt, in dem der Abteilungsleiter PSZ in Ausübung seines Verwendungsermessens und des ihm vorbehaltenen Beurteilungsspielraums hinsichtlich der Eignung der Kandidaten seine Entscheidung getroffen hat (vgl. Beschlüsse vom 25. April 2007 - BVerwG 1 WB 31.06 - BVerwGE 128, 329 = Buchholz 449 § 3 SG Nr. 41 und vom 16. Dezember 2008 - BVerwG 1 WB 19.08 - BVerwGE 133, 13 = Buchholz 449 § 3 SG Nr. 50).

    Vielmehr entscheidet der zuständige Vorgesetzte über die Verwendung eines Soldaten, sofern hierfür ein dienstliches Bedürfnis besteht, nach seinem pflichtgemäßen Ermessen (stRspr, vgl. Beschluss vom 25. April 2007 a.a.O.).

  • BVerfG, 11.11.1999 - 2 BvR 1992/99

    Im Hinblick auf den Subsidiaritätsgrundsatz unzulässige, aber auch unbegründete

    Auszug aus BVerwG, 21.10.2010 - 1 WB 18.10
    Das entspricht der ständigen beamtenrechtlichen Rechtsprechung (vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 11. November 1999 - 2 BvR 1992/99 - ZBR 2000, 377 = juris, Rn. 6 und vom 28. Februar 2007 - 2 BvR 2494/06 - NVwZ 2007, 693 = juris, Rn. 11 jeweils m.w.N.) und kann im Hinblick auf die insoweit vergleichbaren Strukturprinzipien der Auswahlentscheidungen auf Verwendungsentscheidungen im militärischen Bereich übertragen werden.
  • BVerfG, 20.03.2007 - 2 BvL 11/04

    Versorgungsbezüge aus dem Beförderungsamt: Wartefrist von drei Jahren

  • BVerwG, 20.08.2003 - 1 WB 23.03

    Konkurrentenantrag; Verwendung; Versetzungsantrag; Organisationshoheit;

  • BVerwG, 23.08.1994 - 1 WB 30.94

    Versetzung eines Soldaten in den Ruhestand - Dienstpostenbesetzung bei der

  • BVerwG, 26.06.2007 - 1 WB 12.07

    Laufbahn; Eignung; Verwaltungspraxis; Selbstbindung.

  • BVerwG, 09.04.1997 - 1 WB 116.96

    Recht der Soldaten - Unzulässigkeit der Ausplanung eines Jahrganges von einer

  • BVerwG, 27.04.2010 - 1 WB 39.09

    Grundsatz der Bestenauslese; Eignungs- und Leistungsvergleich; Seiteneinsteiger;

  • BVerfG, 09.07.2007 - 2 BvR 206/07

    Schaffung "vollendeter Tatsachen" im beamtenrechtlichen Konkurrentenstreit durch

  • BVerwG, 28.05.2008 - 1 WB 19.07

    Verwaltungsvorschriften; Auslandsdienstverwendungsfähigkeit; Auslandseinsatz;

  • BVerwG, 15.12.2009 - 1 WB 72.08

    Anspruch eines Berufssoldaten auf Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des

  • BVerwG, 28.10.2009 - 1 WB 67.08

    Telearbeit; Vereinbarkeit von Familie und Dienst; Verwaltungsvorschriften;

  • BVerwG, 30.08.1989 - 1 WB 115.87

    Höherwertige Dienstposten - Auswahlverfahren - Beförderung von Bewerbern -

  • BVerwG, 21.06.2007 - 2 A 6.06

    Verwendung von Soldaten im Bundesnachrichtendienst; Festlegung der

  • BVerwG, 25.03.2010 - 1 WB 28.09

    Wehrbeschwerdeverfahren; Besorgnis der Befangenheit eines ehrenamtlichen Richters

  • BAG, 20.01.2016 - 8 AZR 194/14

    Entschädigung nach dem AGG - Unmittelbare Benachteiligung wegen der Behinderung -

    Des ungeachtet widerspricht es nicht Art. 33 Abs. 2 GG, wenn die öffentliche Verwaltung im Rahmen der ihr zustehenden Personal- und Organisationshoheit den Kreis der nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu vergleichenden Bewerber um ein öffentliches Amt aufgrund sachlicher Erwägungen einengt (BVerfG 11. November 1999 - 2 BvR 1992/99 - zu 2 der Gründe; vgl. BVerwG 21. Oktober 2010 - 1 WB 18/10 - Rn. 31, BVerwGE 138, 70) .
  • BVerwG, 19.12.2011 - 1 WDS-VR 5.11

    Auswahlverfahren; Konkurrentenstreit; Verletzung des Rechts auf Chancengleichheit

    Für die gerichtliche Überprüfung der vom Abteilungsleiter PSZ getroffenen Auswahlentscheidungen ist das Bundesverwaltungsgericht unmittelbar sachlich zuständig, weil diese Entscheidungen im Sinne des § 21 Abs. 1 WBO dem Bundesminister der Verteidigung zuzurechnen sind (stRspr, vgl. z.B. Beschluss vom 21. Oktober 2010 - BVerwG 1 WB 18.10 - BVerwGE 138, 70 = Buchholz 449 § 3 SG Nr. 59 Rn. 18 m.w.N. ).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats verfestigt sich eine einmal getroffene militärische Verwendungsentscheidung nicht dahin, dass der durch sie begünstigte Soldat eine rechtlich gesicherte Position erwirbt, auf dem ihm zugewiesenen Dienstposten verbleiben zu können; er müsste es vielmehr hinnehmen, von seinem Dienstposten wegversetzt zu werden, wenn der Antragsteller bei der Stellenbesetzung ihm gegenüber rechtswidrig übergangen worden ist (vgl. z.B. Beschluss vom 21. Oktober 2010 a.a.O. Rn. 20 m.w.N.).

    Der sich hieraus ergebende Leistungsgrundsatz oder Grundsatz der Bestenauslese gilt nicht nur bei der Einstellung in den öffentlichen Dienst, sondern auch bei Beförderungsentscheidungen; ihm korrespondiert ein Anspruch des Einstellungs- oder Beförderungsbewerbers auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreier Entscheidung über seine Bewerbung (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 9. Juli 2007 - 2 BvR 206/07 - NVwZ 2007, 1178; Beschlüsse vom 25. März 2010 - BVerwG 1 WB 37.09 - BVerwGE 136, 204 = Buchholz 449 § 3 SG Nr. 56 und vom 21. Oktober 2010 a.a.O., Rn. 25).

    Nach der Regelung des § 3 Abs. 1 SG gilt Entsprechendes auch für Verwendungsentscheidungen im militärischen Bereich (stRspr vgl. z.B. Beschluss vom 21. Oktober 2010 a.a.O., Rn. 25).

    Mit derartigen Verwaltungsvorschriften bindet das Bundesministerium der Verteidigung das ihm bei der Verwendungsplanung sowie bei der näheren Ausgestaltung von Auswahlverfahren zustehende Planungs- und Organisationsermessen für sich und die nachgeordneten Stellen (Beschluss vom 21. Oktober 2010 a.a.O. Rn. 26 m.w.N.).

  • BVerwG, 12.07.2013 - 1 WDS-VR 12.13

    Vorläufiger Rechtsschutz in einem Konkurrentenstreitverfahren bzgl. des

    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats verfestigt sich eine einmal getroffene militärische Verwendungsentscheidung nicht dahin, dass der durch sie begünstigte Soldat eine rechtlich gesicherte Position erwirbt, auf dem ihm zugewiesenen Dienstposten verbleiben zu können; er müsste es vielmehr hinnehmen, von seinem Dienstposten wegversetzt zu werden, wenn der Antragsteller bei der Stellenbesetzung ihm gegenüber rechtswidrig übergangen worden ist (vgl. z.B. Beschluss vom 21. Oktober 2010 - BVerwG 1 WB 18.10 - Rn. 20 m.w.N. ).

    Übt er sein Organisationsermessen dahin aus, sowohl Versetzungs- als auch Förderungsbewerber in das Auswahlverfahren einzubeziehen und alle Bewerber ausschließlich am Maßstab des § 3 Abs. 1 SG nach Eignung, Befähigung und Leistung zu beurteilen, ist er daran aufgrund seiner Selbstbindung und aus Gründen der Gleichbehandlung (§ 6 SG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG) gebunden (Beschlüsse vom 20. August 2003 - BVerwG 1 WB 23.03 - Buchholz 236.1 § 3 SG Nr. 32, vom 27. Januar 2010 - BVerwG 1 WB 52.08 - Rn. 26, Buchholz 449 § 3 SG Nr. 54, vom 25. März 2010 - BVerwG 1 WB 37.09 - Rn. 22 = Buchholz 449 § 3 SG Nr. 56 und vom 21. Oktober 2010 - a.a.O. Rn. 29; ebenso für das Beamtenrecht Urteile vom 25. November 2004 - BVerwG 2 C 17.03 - BVerwGE 122, 237 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 31 und vom 21. Juni 2007 - BVerwG 2 A 6.06 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 35 sowie Beschluss vom 27. September 2011 - BVerwG 2 VR 3.11 - Buchholz 232.1 § 48 BLV Nr. 1 Rn. 21; vgl. ferner BVerfG, Kammerbeschluss vom 28. Februar 2007 - 2 BvR 2494/06 - NVwZ 2007, 693 = ZBR 2008, 94 = BVerfGK 10, 355).

    Soldaten, die sich um eine für sie jeweils höherwertige Verwendung als sogenannte Förderungsbewerber bewerben, sind nach ständiger Rechtsprechung des Senats bei der Auswahlentscheidung in einen Eignungs- und Leistungsvergleich am Maßstab des Art. 33 Abs. 2 GG und des § 3 Abs. 1 SG einzubeziehen, wenn die entsprechende Organisationsgrundentscheidung dem nicht entgegensteht (vgl. Beschlüsse vom 27. Januar 2010 a.a.O. vom 25. März 2010, a.a.O. m.w.N. und vom 21. Oktober 2010 a.a.O. Rn. 30; ebenso zur beamtenrechtlichen Versetzung oder Umsetzung ohne Statusänderung Urteil vom 25. November 2004 - BVerwG 2 C 17.03 - a.a.O.).

    Nach ständiger Rechtsprechung kann die Konkretisierung der unbestimmten Rechtsbegriffe der Eignung, Befähigung und Leistung ebenso wie die Festlegung von Eignungskriterien und Eignungsanforderungen bei fehlender normativer Spezifizierung durch den Bundesminister der Verteidigung oder durch die von ihm beauftragten Stellen erfolgen; diese Maßnahmen sind grundsätzlich durch Gesichtspunkte militärischer Zweckmäßigkeit (mit)geprägt, die einer inhaltlichen Nachprüfung durch die Wehrdienstgerichte nicht unterliegen (stRspr, vgl. z.B. - auch zum Folgenden - Beschluss vom 21. Oktober 2010 a.a.O. Rn. 31 ff. m.w.N.).

    Die Berücksichtigung einer noch hinreichenden Restdienstzeit bei Verwendungsentscheidungen, die mit der Übertragung eines höher bewerteten Dienstpostens verbunden sind, kann deshalb nach ständiger Rechtsprechung des Senats ein zulässiges Auswahlkriterium darstellen, zumal damit generell an einen abstrakten Zeitraum und nicht an das individuelle Lebensalter eines Bewerbers angeknüpft wird (Beschluss vom 21. Oktober 2010 a.a.O. Rn. 28 m.w.N.).

  • BVerwG, 10.04.2014 - 1 WB 62.13

    Verpflichtung eines Dienstherrn zur Dokumentation der Auswahlerwägungen bzgl.

    Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung konzentriert sich deshalb auf die Auswahlentscheidung des zuständigen Entscheidungsträgers, in der - auch unter dem Blickwinkel einer möglichen Rechtsverletzung (§ 21 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO) - die maßgebliche Weichenstellung erfolgt (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 27. April 2010 - BVerwG 1 WB 39.09 - Rn. 20 und vom 21. Oktober 2010 - BVerwG 1 WB 18.10 - Rn.17 ).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats verfestigt sich eine einmal getroffene militärische Verwendungsentscheidung - auch nach einer der Bewertung des Dienstpostens entsprechenden Beförderung des ausgewählten Soldaten - nicht dahin, dass der durch sie begünstigte Soldat eine rechtlich gesicherte Position erwirbt, auf dem ihm zugewiesenen Dienstposten verbleiben zu können; er müsste es vielmehr hinnehmen, von seinem Dienstposten wegversetzt zu werden, wenn der Antragsteller bei der Stellenbesetzung ihm gegenüber rechtswidrig übergangen worden wäre (stRspr, vgl. z.B. Beschluss vom 21. Oktober 2010 a.a.O. Rn. 20 m.w.N. Nach der Regelung des § 3 Abs. 1 SG gilt Entsprechendes auch für Verwendungsentscheidungen im militärischen Bereich (Beschluss vom 21. Oktober 2010 a.a.O. Rn. 25 m.w.N. ).

    Innerhalb dieses Gestaltungsermessens, das auf seiner Personal- und Organisationshoheit basiert, ist der Bundesminister der Verteidigung berechtigt, den Kreis der nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu vergleichenden Bewerber um einen bestimmten Dienstposten oder um eine bestimmte Art von Dienstposten aufgrund sachlicher Erwägungen einzuengen (vgl. dazu Beschluss vom 21. Oktober 2010, a.a.O. Rn. 31; BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 11. November 1999 - 2 BvR 1992/99 - ZBR 2000, 377 = juris Rn. 6 und vom 28. Februar 2007 - 2 BvR 2494/06 - NVwZ 2007, 693 = juris Rn. 11 jeweils m.w.N.).

  • BVerwG, 06.01.2012 - 1 WDS-VR 7.11

    Auswahlentscheidung bei Besetzung eines militärischen Dienstpostens;

    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats verfestigt sich eine einmal getroffene militärische Verwendungsentscheidung nicht dahin, dass der durch sie begünstigte Soldat eine rechtlich gesicherte Position erwirbt, auf dem ihm zugewiesenen Dienstposten verbleiben zu können; er müsste es vielmehr hinnehmen, von seinem Dienstposten wegversetzt zu werden, wenn der Antragsteller bei der Stellenbesetzung ihm gegenüber rechtswidrig übergangen worden ist (vgl. z.B. Beschlüsse vom 21. Oktober 2010 - BVerwG 1 WB 18.10 - Rn. 20 und vom 19. Dezember 2011 - BVerwG 1 WDS-VR 5.11 - Rn. 27).

    Der sich hieraus ergebende Leistungsgrundsatz oder Grundsatz der Bestenauslese gilt nicht nur bei der Einstellung in den öffentlichen Dienst, sondern auch bei Beförderungsentscheidungen; mit ihm korrespondiert ein Anspruch des Einstellungs- oder Beförderungsbewerbers auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreier Entscheidung über seine Bewerbung (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 9. Juli 2007 - 2 BvR 206/07 - NVwZ 2007, 1178; Beschlüsse vom 25. März 2010 - BVerwG 1 WB 37.09 - Rn. 21 = BVerwGE 136, 204 = Buchholz 449 § 3 SG Nr. 56 und vom 21. Oktober 2010 a.a.O. Rn. 25).

    Nach der Regelung des § 3 Abs. 1 SG gilt Entsprechendes auch für Verwendungsentscheidungen im militärischen Bereich (stRspr vgl. z.B. Beschluss vom 21. Oktober 2010 a.a.O. Rn. 25).

  • BVerwG, 20.09.2011 - 1 WB 38.10

    Zulassung zur Laufbahn; Chancengleichheit im Auswahlverfahren

    Die Überprüfung richtet sich auch darauf, ob die vom Bundesministerium der Verteidigung im Wege der Selbstbindung in Verwaltungsvorschriften (z.B. Richtlinien oder Erlassen) festgelegten Maßgaben und Verfahrensvorschriften eingehalten sind, ob eine für das Verfahren relevante ständige Verwaltungspraxis unter dem Aspekt des Art. 3 Abs. 1 GG gleichmäßig angewendet worden ist (vgl. Beschlüsse vom 21. Oktober 2010 - BVerwG 1 WB 18.10 - Buchholz 449 § 3 SG Nr. 59 Rn. 26 und vom 21. Juli 2011 - BVerwG 1 WB 46.10 - Rn. 31) und gegebenenfalls, ob Verfahrensvorschriften oder eine ständige Verwaltungspraxis der für das Auswahlverfahren zuständigen Stelle das durch Art. 3 Abs. 1 GG geschützte Recht der Bewerber auf Wahrung ihrer Chancengleichheit im Auswahlverfahren nicht beeinträchtigen.

    Eine ständige Verwaltungspraxis verpflichtet zur Gleichbehandlung gleichgelagerter Fälle; andererseits kann ein Soldat nur (und nicht mehr als) eine Behandlung entsprechend der gleichmäßig angewandten Verwaltungsvorschriften bzw. entsprechend der gleichmäßig vollzogenen Verwaltungspraxis beanspruchen (stRspr, vgl. z.B. Beschluss vom 21. Oktober 2010 - BVerwG 1 WB 18.10 - Buchholz 449 § 3 SG Nr. 59).

  • BVerwG, 24.05.2011 - 1 WB 60.10

    Soldatenbeteiligung; Personalrat; Gruppe der Soldaten; Gruppenangelegenheit;

    Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass schon bei der Auswahl für die entsprechende Verwendung auf einem förderlichen Dienstposten wegen der Regelungen in Art. 33 Abs. 2 GG und § 3 Abs. 1 SG die Entscheidung nach Eignung, Befähigung und Leistung vorzunehmen ist (vgl. Beschluss vom 25. April 2007 - BVerwG 1 WB 31.06 - BVerwGE 128, 329 = Buchholz 449 § 3 SG Nr. 41 und zuletzt vom 21. Oktober 2010 - BVerwG 1 WB 18.10 - Buchholz 449 § 3 SG Nr. 59).

    Sie "stehen" und "fallen" mit dem Bestand der Auswahlentscheidung (Beschluss vom 21. Oktober 2010 a.a.O. Rn. 17).

  • BVerwG, 07.12.2016 - 1 WDS-VR 4.16

    Notwendigkeit eines Eignungs- und Leistungsvergleichs zwischen konkurrierenden

    Der sich hieraus ergebende Leistungsgrundsatz oder Grundsatz der Bestenauslese gilt nicht nur bei der Einstellung in den öffentlichen Dienst, sondern auch bei Beförderungsentscheidungen; mit ihm korrespondiert ein Anspruch des Einstellungs- oder Beförderungsbewerbers auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreier Entscheidung über seine Bewerbung (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 9. Juli 2007 - 2 BvR 206/07 - NVwZ 2007, 1178; stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 25. März 2010 - 1 WB 37.09 - BVerwGE 136, 204 = Buchholz 449 § 3 SG Nr. 56, Rn. 21 und vom 21. Oktober 2010 - 1 WB 18.10 - Rn. 25, insoweit nicht veröffentlicht in BVerwGE 138, 70 und in Buchholz 449 § 3 SG Nr. 59).

    Nach der Regelung des § 3 Abs. 1 SG gilt Entsprechendes auch für Verwendungsentscheidungen im militärischen Bereich (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 21. Oktober 2010 - 1 WB 18.10 - Rn. 25).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 05.03.2019 - 1 M 16/19

    Restdienstzeit bei Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Probe für ein

    Werden damit im gegebenen Fall Ziel, Sinn und Zweck der Begründung des Beamtenverhältnisses auf Probe unter Übertragung des angestrebten Beförderungsstatusamtes verfehlt, kommt es nicht mehr darauf an, ob Art. 33 Abs. 2 GG nicht ohnehin das Weiterbestehen einer hinreichenden Restdienstzeit entnommen werden kann ( vgl.: BVerwG, Beschluss vom 21. Oktober 2010 - 1 WB 18.10 -, juris Rn. 28 ff. [m. w. N.], dort: drei Jahre; Beschluss vom 29. August 1996 - 2 C 23.95 -, juris Rn. 22, dort: Verstoß gegen den Leistungsgrundsatz aus Art. 33 Abs. 2 GG angenommen wegen der Auswahl eines seit einem Jahr dienstunfähig erkrankten Beamten, der bereits drei Wochen nach der Auswahlentscheidung in den Ruhestand versetzt wurde; siehe andererseits: BVerwG, Beschluss vom 28. März 2018, a. a. O., Rn. 27 ff. ).

    Das gilt für höherwertige Dienstposten grundsätzlich - unabhängig von einer bestimmten Besoldungsgruppe - auch dann, wenn ein Förderungsbewerber im Einzelfall nur Interesse an der Beförderung, nicht aber an deren Ruhegehaltswirksamkeit haben sollte ( vgl.: BVerwG, Beschluss vom 21. Oktober 2010, a. a. O. Rn. 33 f. ).

  • VG Trier, 25.04.2018 - 7 L 1947/18

    Bewerbung um eine Beförderungsstelle; hier: Antrag nach VwGO § 123

    24 Ausgangspunkt für die Heranziehung der Restdienstzeit als Auswahlkriterium kann ein nur im Ausnahmefall anzunehmendes berechtigtes Bedürfnis des Dienstherrn an Kontinuität, also einer längerfristigen Funktionsausübung, sein (so auch: BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 2010 - 1 WB 18/10 - juris; BVerwG, Beschluss vom 9. April 2014 - 1 WDS-VR 23/13 -, juris).

    Aus diesen Feststellungen folgt zugleich, dass die im Soldatenrecht herangezogenen Erwägungen zur Kontinuität nicht auf den hier vorliegenden Fall eines anderen Personalsegments übertragen werden können (u. a. BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 2010 - 1 WB 18/10 - juris; BVerwG, Beschluss vom 9. April 2014 - 1 WDS-VR 23/13 -, juris).

  • BVerwG, 27.05.2014 - 1 WB 55.13

    Vorübergehende Übertragung von Aufgaben eines höherwertigen Dienstpostens;

  • ArbG Lübeck, 19.12.2017 - 3 Ca 2041b/17

    Entschädigung, Entschädigungsklage, Diskriminierung, Schwerbehinderte,

  • OVG Niedersachsen, 01.12.2017 - 5 ME 204/17

    Amt der Besoldungsgruppe R 4 als ein um zwei Stufen höheres Statusamt als ein Amt

  • BVerwG, 06.10.2015 - 1 WDS-VR 1.15

    Auswahlentscheidung; Beschwerdefrist; Konkurrentenstreit; Neubescheidung

  • BVerwG, 20.03.2012 - 1 WB 70.11

    Überprüfung der Auswahlentscheidungen der Stammdienststelle für einen streitigen

  • BVerwG, 09.04.2014 - 1 WDS-VR 23.13

    Auswahlentscheidung; Bewerbungsverfahrensanspruch; Grundsatz der Bestenauslese;

  • BVerwG, 12.04.2013 - 1 WDS-VR 1.13

    Konkurrentenstreitigkeit; einstweiliger Rechtsschutz; Anordnungsgrund;

  • OVG Thüringen, 14.11.2013 - 2 EO 838/12

    Konkurrentenstreit wegen Beförderung eines Richters

  • BVerwG, 14.02.2012 - 1 WDS-VR 6.11

    Anforderungen an die Dokumentation der wesentlichen Auswahlerwägungen

  • BVerwG, 24.04.2012 - 1 WB 40.11

    Konkurrentenstreit um die Besetzung des nach Besoldungsgruppe A 15 bewerteten

  • BVerwG, 24.01.2012 - 1 WB 53.11

    Konkurrentenstreit um die Besetzung des nach Besoldungsgruppe A 15 bewerteten

  • OVG Sachsen-Anhalt, 03.07.2023 - 1 M 37/23

    Beamtenbeförderung; fehlende Dienstleistung für das angestrebte Beförderungsamt

  • VGH Bayern, 26.03.2018 - 6 ZB 18.252

    Verbot rückwirkender Statusbegründung oder -änderung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.09.2012 - 1 A 584/10

    Geltung der zur Festlegung einer Einstellungsaltersgrenze und diesbezüglicher

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.07.2019 - 6 B 454/19

    Umfang der Ansprüche eines Polizeibeamten in einem Konkurrentenstreit; Anspruch

  • BVerwG, 26.11.2015 - 1 WB 18.15

    Besetzung des Dienstpostens "Dezernatsleiter" mit einem Bewerber i.R.d.

  • BVerwG, 27.08.2013 - 1 WB 50.12

    Einstweiliger Rechtschutz eines Soldaten auf Verpflichtung des Dienstherrn zur

  • VG München, 12.12.2017 - M 21 K 17.147

    Kein Anspruch auf Beförderung bei Versetzung in den Ruhestand

  • BVerwG, 29.08.2012 - 1 WDS-VR 3.12
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