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   BVerwG, 18.11.2016 - 1 WB 32.16   

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BVerwG, 18.11.2016 - 1 WB 32.16 (https://dejure.org/2016,51385)
BVerwG, Entscheidung vom 18.11.2016 - 1 WB 32.16 (https://dejure.org/2016,51385)
BVerwG, Entscheidung vom 18. November 2016 - 1 WB 32.16 (https://dejure.org/2016,51385)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Feststellungsbegehren betreffend die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im vorgerichtlichen Wehrbeschwerdeverfahren

  • rewis.io

    Notwendigkeit der Hinzuziehung des Bevollmächtigten nach Abhilfeentscheidung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Feststellungsbegehren betreffend die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im vorgerichtlichen Wehrbeschwerdeverfahren

  • rechtsportal.de

    Feststellungsbegehren betreffend die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im vorgerichtlichen Wehrbeschwerdeverfahren

  • datenbank.nwb.de

    Notwendigkeit der Hinzuziehung des Bevollmächtigten nach Abhilfeentscheidung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Wehrbeschwerdeverfahren - und die angekündigte Abhilfe

 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 05.08.2015 - 1 WB 14.15

    Personalakte; Gesundheitsunterlagen; Akteneinsicht; Vollmacht; Abhilfe; Abhilfe

    Auszug aus BVerwG, 18.11.2016 - 1 WB 32.16
    a) Über den Antrag entscheidet der Senat gemäß § 16a Abs. 5 Satz 3 und 4 WBO in der Besetzung ohne ehrenamtliche Richter (stRspr, z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 28. September 2009 - 1 WB 31.09 - Buchholz 450.1 § 16a WBO Nr. 1 Rn. 16, 17 und vom 5. August 2015 - 1 WB 14.15 - Buchholz 450.1 § 16a WBO Nr. 5 Rn. 21 m.w.N.).

    Die Regelung des § 21 Abs. 1 Satz 2 WBO, wonach der Antrag beim Bundesministerium der Verteidigung zu stellen ist, findet daher in Verfahren nach § 16a Abs. 5 WBO keine Anwendung (BVerwG, Beschlüsse vom 28. September 2009 - 1 WB 31.09 - Buchholz 450.1 § 16a WBO Nr. 1 Rn. 18, vom 5. August 2015 - 1 WB 14.15 - Buchholz 450.1 § 16a WBO Nr. 5 Rn. 23 und vom 7. Juli 2016 - 1 WB 18.16 - juris Rn. 18).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts dann notwendig, wenn es der Partei nach ihren persönlichen Verhältnissen und wegen der Schwierigkeit der Sache nicht zuzumuten war, das vorgerichtliche Verfahren selbst zu führen; für die Beurteilung der Notwendigkeit ist auf den Zeitpunkt der Bevollmächtigung abzustellen (vgl. z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 21. Dezember 2011 - 1 WB 51.11 - Buchholz 450.1 § 16a WBO Nr. 3 Rn. 19, 20 m.w.N. und vom 5. August 2015 - 1 WB 14.15 - Buchholz 450.1 § 16a WBO Nr. 5 Rn. 39).

  • BVerwG, 28.09.2009 - 1 WB 31.09

    Beschwerdeverfahren; Kostengrundentscheidung; Antrag auf gerichtliche

    Auszug aus BVerwG, 18.11.2016 - 1 WB 32.16
    a) Über den Antrag entscheidet der Senat gemäß § 16a Abs. 5 Satz 3 und 4 WBO in der Besetzung ohne ehrenamtliche Richter (stRspr, z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 28. September 2009 - 1 WB 31.09 - Buchholz 450.1 § 16a WBO Nr. 1 Rn. 16, 17 und vom 5. August 2015 - 1 WB 14.15 - Buchholz 450.1 § 16a WBO Nr. 5 Rn. 21 m.w.N.).

    Die Regelung des § 21 Abs. 1 Satz 2 WBO, wonach der Antrag beim Bundesministerium der Verteidigung zu stellen ist, findet daher in Verfahren nach § 16a Abs. 5 WBO keine Anwendung (BVerwG, Beschlüsse vom 28. September 2009 - 1 WB 31.09 - Buchholz 450.1 § 16a WBO Nr. 1 Rn. 18, vom 5. August 2015 - 1 WB 14.15 - Buchholz 450.1 § 16a WBO Nr. 5 Rn. 23 und vom 7. Juli 2016 - 1 WB 18.16 - juris Rn. 18).

    Dies setzt - auch für die Frage der Erstattungsfähigkeit der Vergütung eines Bevollmächtigten (§ 16a Abs. 3 WBO) - voraus, dass ein der Beschwerde ganz oder teilweise stattgebender Beschwerdebescheid ergangen ist (stRspr, z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 28. September 2009 - 1 WB 31.09 - Buchholz 450.1 § 16a WBO Nr. 1 Rn. 21 und vom 7. Juli 2016 - 1 WB 18.16 - juris Rn. 25).

  • BVerwG, 07.07.2016 - 1 WB 18.16

    Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten

    Auszug aus BVerwG, 18.11.2016 - 1 WB 32.16
    Die Regelung des § 21 Abs. 1 Satz 2 WBO, wonach der Antrag beim Bundesministerium der Verteidigung zu stellen ist, findet daher in Verfahren nach § 16a Abs. 5 WBO keine Anwendung (BVerwG, Beschlüsse vom 28. September 2009 - 1 WB 31.09 - Buchholz 450.1 § 16a WBO Nr. 1 Rn. 18, vom 5. August 2015 - 1 WB 14.15 - Buchholz 450.1 § 16a WBO Nr. 5 Rn. 23 und vom 7. Juli 2016 - 1 WB 18.16 - juris Rn. 18).

    Dies setzt - auch für die Frage der Erstattungsfähigkeit der Vergütung eines Bevollmächtigten (§ 16a Abs. 3 WBO) - voraus, dass ein der Beschwerde ganz oder teilweise stattgebender Beschwerdebescheid ergangen ist (stRspr, z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 28. September 2009 - 1 WB 31.09 - Buchholz 450.1 § 16a WBO Nr. 1 Rn. 21 und vom 7. Juli 2016 - 1 WB 18.16 - juris Rn. 25).

  • BVerwG, 21.12.2011 - 1 WB 51.11

    Wehrbeschwerdeverfahren; Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten

    Auszug aus BVerwG, 18.11.2016 - 1 WB 32.16
    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts dann notwendig, wenn es der Partei nach ihren persönlichen Verhältnissen und wegen der Schwierigkeit der Sache nicht zuzumuten war, das vorgerichtliche Verfahren selbst zu führen; für die Beurteilung der Notwendigkeit ist auf den Zeitpunkt der Bevollmächtigung abzustellen (vgl. z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 21. Dezember 2011 - 1 WB 51.11 - Buchholz 450.1 § 16a WBO Nr. 3 Rn. 19, 20 m.w.N. und vom 5. August 2015 - 1 WB 14.15 - Buchholz 450.1 § 16a WBO Nr. 5 Rn. 39).
  • OLG Düsseldorf, 14.10.2020 - Verg 36/19

    Es gibt keine ungeschriebenen Eignungskriterien!

    Dabei ist - regelmäßig für den Zeitpunkt der Hinzuziehung des Verfahrensbevollmächtigten (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21.08.2018 - 2 A 6.15, zitiert nach juris, Tz. 5, und vom 18.11.2016 - 1 WB 32.16, zitiert nach juris, Tz. 29) - danach zu fragen, ob der Beteiligte nach den Umständen des Falles auch selbst in der Lage gewesen wäre, aufgrund der bekannten oder erkennbaren Tatsachen den Sachverhalt zu erfassen, der im Hinblick auf eine Missachtung von Bestimmungen über das Vergabeverfahren von Bedeutung ist, hieraus die für eine sinnvolle Rechtswahrung oder Rechtsverteidigung nötigen Schlüsse zu ziehen und das danach Gebotene gegenüber der Vergabekammer vorzubringen (BGH, Beschluss vom 26.09.2006 - X ZB 14/06, zitiert nach juris, Tz. 61).
  • OLG Düsseldorf, 13.03.2020 - Verg 10/20

    Zuschlag für die Fahrbahnerneuerung einer Bundesautobahn Vorabgestattung eines

    Dabei ist - regelmäßig für den Zeitpunkt der Hinzuziehung des Verfahrensbevollmächtigten (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21. August 2018 - 2 A 6.15, zitiert nach juris, Tz. 5, und vom 18. November 2016 - 1 WB 32.16, zitiert nach juris, Tz. 29; OLG Koblenz, Beschluss vom 21. September 2000 - 1 Verg 2/99, zitiert nach juris, Tz. 17) - danach zu fragen, ob der Beteiligte nach den Umständen des Falles auch selbst in der Lage gewesen wäre, aufgrund der bekannten oder erkennbaren Tatsachen den Sachverhalt zu erfassen, der im Hinblick auf eine Missachtung von Bestimmungen über das Vergabeverfahren von Bedeutung ist, hieraus die für eine sinnvolle Rechtswahrung oder Rechtsverteidigung nötigen Schlüsse zu ziehen und das danach Gebotene gegenüber der Vergabekammer vorzubringen (BGH, Beschluss vom 26. September 2006 - X ZB 14/06, zitiert nach juris, Tz. 61).
  • OLG Düsseldorf, 16.10.2019 - Verg 43/18
    Dabei ist - regelmäßig für den Zeitpunkt der Hinzuziehung des Verfahrensbevollmächtigten (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21.08.2018 - 2 A 6.15, zitiert nach juris, Tz. 5, und vom 18.11.2016 - 1 WB 32.16, zitiert nach juris, Tz. 29, Urteil vom 17.12.2001 - 6 C 19/01, zitiert nach juris, Tz. 18, und Beschluss vom 14.01.1999 - 6 B 118/98, zitiert nach juris, Tz. 9; OLG Naumburg, Beschluss vom 21.03.2013 - 2 Verg 1/13, zitiert nach juris, Tz. 23; OLG Koblenz, Beschluss vom 21.09.2000 - 1 Verg 2/99, zitiert nach juris, Tz. 17) - danach zu fragen, ob der Beteiligte nach den Umständen des Falles auch selbst in der Lage gewesen wäre, aufgrund der bekannten oder erkennbaren Tatsachen den Sachverhalt zu erfassen, der im Hinblick auf eine Missachtung von Bestimmungen über das Vergabeverfahren von Bedeutung ist, hieraus die für eine sinnvolle Rechtswahrung oder -verteidigung nötigen Schlüsse zu ziehen und das danach Gebotene gegenüber der Vergabekammer vorzubringen (BGH, Beschluss vom 26.09.2006 - X ZB 14/06, zitiert nach juris, Tz. 61).
  • OLG Düsseldorf, 16.03.2020 - Verg 38/18

    Nur weil der Bieter einen Anwalt hat, braucht der Auftraggeber noch lange keinen!

    Dabei ist - regelmäßig für den Zeitpunkt der Hinzuziehung des Verfahrensbevollmächtigten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.08.2018 - 2 A 6.15, zitiert nach juris, Tz. 5; Beschluss vom 18.11.2016 - 1 WB 32.16, zitiert nach juris, Tz. 29; Beschluss vom 17.12.2001 - 6 C 19/01, zitiert nach juris, Tz. 18; Beschluss vom 14.01.1999 - 6 B 11/98, zitiert nach juris, Tz. 9; OLG Naumburg, Beschluss vom 21.03.2013 - 2 Verg 1/13, zitiert nach juris, Tz. 23; OLG Koblenz, Beschluss vom 21.09.2000 - 1 Verg 2/99, zitiert nach juris, Tz. 17) - danach zu fragen, ob der Beteiligte unter den Umständen des Falles auch selbst in der Lage gewesen wäre, aufgrund der bekannten oder erkennbaren Tatsachen den Sachverhalt zu erfassen, der im Hinblick auf eine Missachtung von Bestimmungen über das Vergabeverfahren von Bedeutung ist, hieraus die für eine sinnvolle Rechtswahrung oder -verteidigung nötigen Schlüsse zu ziehen und das danach Gebotene gegenüber der Vergabekammer vorzubringen (BGH, Beschluss vom 26.09.2006 - X ZB 14/06, zitiert nach juris, Tz. 61).
  • BVerwG, 20.10.2017 - 1 WB 21.17

    Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im vorgerichtlichen

    Für die Beurteilung der Notwendigkeit ist dabei auf den Zeitpunkt der Bevollmächtigung abzustellen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21. Dezember 2011 - 1 WB 51.11 - Buchholz 450.1 § 16a WBO Nr. 3 Rn. 19 f., vom 5. August 2015 - 1 WB 14.15 - Buchholz 450.1 § 16a WBO Nr. 5 Rn. 39 und vom 18. November 2016 - 1 WB 32.16 - juris Rn. 29).

    Dieser Ablauf war für den Antragsteller in dem maßgeblichen Zeitpunkt der Bevollmächtigung nicht vorauszusehen und ist deshalb ohne Einfluss auf die Beurteilung der Notwendigkeit für die Hinzuziehung seiner Rechtsanwälte (insoweit im Unterschied zu der Fallgestaltung in BVerwG, Beschluss vom 18. November 2016 - 1 WB 32.16 - juris Rn. 33).

  • OLG Düsseldorf, 24.03.2021 - Verg 10/20

    Keine Wiederholungsgefahr, kein Feststellungsinteresse!

    Dabei ist - regelmäßig für den Zeitpunkt der Hinzuziehung des Verfahrensbevollmächtigten (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21. August 2018 - 2 A 6.15, und vom 18. November 2016 - 1 WB 32.16; OLG Koblenz, Beschluss vom 21. September 2000 - 1 Verg 2/99) - danach zu fragen, ob der Beteiligte nach den Umständen des Falles auch selbst in der Lage gewesen wäre, aufgrund der bekannten oder erkennbaren Tatsachen den Sachverhalt zu erfassen, der im Hinblick auf eine Missachtung von Bestimmungen über das Vergabeverfahren von Bedeutung ist, hieraus die für eine sinnvolle Rechtswahrung oder Rechtsverteidigung nötigen Schlüsse zu ziehen und das danach Gebotene gegenüber der Vergabekammer vorzubringen (BGH, Beschluss vom 26. September 2006 - X ZB 14/06).
  • OLG Düsseldorf, 17.06.2020 - Verg 43/18

    Kostenentscheidung kann nachgeholt werden!

    Dabei ist - regelmäßig für den Zeitpunkt der Hinzuziehung des Verfahrensbevollmächtigten (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21.08.2018 - 2 A 6.15, und vom 18.11.2016 - 1 WB 32.16, Urteil vom 17.12.2001 - 6 C 19/01, und Beschluss vom 14.01.1999 - 6 B 118/98; OLG Naumburg, Beschluss vom 21.03.2013 - 2 Verg 1/13; OLG Koblenz, Beschluss vom 21.09.2000 - 1 Verg 2/99) - danach zu fragen, ob der Beteiligte nach den Umständen des Falles auch selbst in der Lage gewesen wäre, aufgrund der bekannten oder erkennbaren Tatsachen den Sachverhalt zu erfassen, der im Hinblick auf eine Missachtung von Bestimmungen über das Vergabeverfahren von Bedeutung ist, hieraus die für eine sinnvolle Rechtswahrung oder -verteidigung nötigen Schlüsse zu ziehen und das danach Gebotene gegenüber der Vergabekammer vorzubringen (BGH, Beschluss vom 26.09.2006 - X ZB 14/06).
  • OLG Düsseldorf, 17.06.2020 - Verg 39/19

    Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrags bezüglich einer Entscheidung der

    Dabei ist - regelmäßig für den Zeitpunkt der Hinzuziehung des Verfahrensbevollmächtigten (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21.08.2018 - 2 A 6.15, zitiert nach juris, Tz. 5, und vom 18.11.2016 - 1 WB 32.16, zitiert nach juris, Tz. 29, Urteil vom 17.12.2001 - 6 C 19/01, zitiert nach juris, Tz. 18, und Beschluss vom 14.01.1999 - 6 B 118/98, zitiert nach juris, Tz. 9; OLG Naumburg, Beschluss vom 21.03.2013 - 2 Verg 1/13, zitiert nach juris, Tz. 23; OLG Koblenz, Beschluss vom 21.09.2000 - 1 Verg 2/99, zitiert nach juris, Tz. 17) - danach zu fragen, ob der Beteiligte nach den Umständen des Falles auch selbst in der Lage gewesen wäre, aufgrund der bekannten oder erkennbaren Tatsachen den Sachverhalt zu erfassen, der im Hinblick auf eine Missachtung von Bestimmungen über das Vergabeverfahren von Bedeutung ist, hieraus die für eine sinnvolle Rechtswahrung oder -verteidigung nötigen Schlüsse zu ziehen und das danach Gebotene gegenüber der Vergabekammer vorzubringen (BGH, Beschluss vom 26.09.2006 - X ZB 14/06, zitiert nach juris, Tz. 61).
  • OLG Düsseldorf, 31.01.2019 - Verg 9/18

    Erstattungsfähigkeit der Kosten eines durch den öffentlichen Auftraggeber im

    Dabei ist - regelmäßig für den Zeitpunkt der Hinzuziehung des Verfahrensbevollmächtigten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.08.2018 - 2 A 6.15, zitiert nach juris, Tz. 5; Beschluss vom 18.11.2016 - 1 WB 32.16, zitiert nach juris, Tz. 29; Beschluss vom 17.12.2001 - 6 C 19/01, zitiert nach juris, Tz. 18; Beschluss vom 14.01.1999 - 6 B 11/98, zitiert nach juris, Tz. 9; OLG Naumburg, Beschluss vom 21.03.2013 - 2 Verg 1/13, zitiert nach juris, Tz. 23; OLG Koblenz, Beschluss vom 21.09.2000 - 1 Verg 2/99, zitiert nach juris, Tz. 17) - danach zu fragen, ob sich das Nachprüfungsverfahren auf auftragsbezogene Sach- und Rechtsfragen nebst den zugehörigen Vergabevorschriften konzentriert hat.
  • OLG Düsseldorf, 23.10.2019 - Verg 34/16

    Kostenentscheidung im Vergabenachprüfungsverfahren nach Rücknahme des Antrags im

    Dabei ist - regelmäßig für den Zeitpunkt der Hinzuziehung des Verfahrensbevollmächtigten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.08.2018 - 2 A 6.15, zitiert nach juris, Tz. 5; Beschluss vom 18.11.2016 - 1 WB 32.16, zitiert nach juris, Tz. 29; Beschluss vom 17.12.2001 - 6 C 19/01, zitiert nach juris, Tz. 18; Beschluss vom 14.01.1999 - 6 B 11/98, zitiert nach juris, Tz. 9; OLG Naumburg, Beschluss vom 21.03.2013 - 2 Verg 1/13, zitiert nach juris, Tz. 23; OLG Koblenz, Beschluss vom 21.09.2000 - 1 Verg 2/99, zitiert nach juris, Tz. 17) - danach zu fragen, ob der Beteiligte unter den Umständen des Falles auch selbst in der Lage gewesen wäre, aufgrund der bekannten oder erkennbaren Tatsachen den Sachverhalt zu erfassen, der im Hinblick auf eine Missachtung von Bestimmungen über das Vergabeverfahren von Bedeutung ist, hieraus die für eine sinnvolle Rechtswahrung oder -verteidigung nötigen Schlüsse zu ziehen und das danach Gebotene gegenüber der Vergabekammer vorzubringen (BGH, Beschluss vom 26.09.2006 - X ZB 14/06, zitiert nach juris, Tz. 61).
  • BVerwG, 21.06.2018 - 1 WB 13.18

    Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im vorgerichtlichen

  • OLG Düsseldorf, 03.03.2021 - Verg 33/20

    Antragsrücknahme nach Zuschlagserteilung ist Erledigungserklärung!

  • BVerwG, 04.07.2019 - 1 WB 12.19

    Notwendige Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im vorgerichtlichen

  • OLG Düsseldorf, 10.03.2021 - Verg 45/20

    Kostenentscheidung nach Rücknahme eines Nachprüfungsantrags nach dem

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