Weitere Entscheidung unten: BVerwG, 23.03.2010

Rechtsprechung
   BVerwG, 25.03.2010 - 1 WB 37.09   

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BVerwG, 25.03.2010 - 1 WB 37.09 (https://dejure.org/2010,4666)
BVerwG, Entscheidung vom 25.03.2010 - 1 WB 37.09 (https://dejure.org/2010,4666)
BVerwG, Entscheidung vom 25. März 2010 - 1 WB 37.09 (https://dejure.org/2010,4666)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 33 Abs 2 GG, Art 3 Abs 1 GG, Art 3 Abs 1 SG
    Dienstpostenbesetzung; Grundsatz der Bestenauslese; Organisationsgrundentscheidung; Einbeziehung von Versetzungs- und Förderungsbewerbern; Nachweis

  • Wolters Kluwer

    Konkurrentenstreit über die Besetzung des Dienstpostens eines Sanitätsstabsoffiziers in einem Bundeswehrkrankenhaus - Anspruch eines Soldaten auf eine bestimmte fachliche oder örtliche Verwendung oder auf Verwendung auf einem bestimmten Dienstposten - Rechtmäßigkeit ...

  • rewis.io

    Dienstpostenbesetzung; Grundsatz der Bestenauslese; Organisationsgrundentscheidung; Einbeziehung von Versetzungs- und Förderungsbewerbern; Nachweis

  • ra.de
  • rewis.io

    Dienstpostenbesetzung; Grundsatz der Bestenauslese; Organisationsgrundentscheidung; Einbeziehung von Versetzungs- und Förderungsbewerbern; Nachweis

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 33 Abs. 2; SG § 3 Abs. 1
    Konkurrentenstreit über die Besetzung des Dienstpostens eines Sanitätsstabsoffiziers in einem Bundeswehrkrankenhaus; Anspruch eines Soldaten auf eine bestimmte fachliche oder örtliche Verwendung oder auf Verwendung auf einem bestimmten Dienstposten; Rechtmäßigkeit einer ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 136, 204
 
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Wird zitiert von ... (59)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerwG, 27.01.2010 - 1 WB 52.08

    Besetzung militärischer Dienstposten; Konkurrentenstreit; Pflicht der

    Auszug aus BVerwG, 25.03.2010 - 1 WB 37.09
    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats verfestigt sich eine einmal getroffene militärische Verwendungsentscheidung nicht dahin, dass der durch sie begünstigte Soldat eine rechtlich gesicherte Position erwirbt, auf dem ihm zugewiesenen Dienstposten verbleiben zu können; er müsste es vielmehr hinnehmen, von seinem Dienstposten wegversetzt zu werden, wenn die Antragstellerin bei der Stellenbesetzung ihm gegenüber rechtswidrig übergangen worden wäre (vgl. Beschlüsse vom 16. Dezember 2008 - BVerwG 1 WB 19.08 - Rn. 29 m.w.N. sowie zuletzt vom 27. Januar 2010 - BVerwG 1 WB 52.08 -).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist deshalb ein Eignungs- und Leistungsvergleich am Maßstab des Art. 33 Abs. 2 GG und § 3 Abs. 1 SG regelmäßig dann vorzunehmen, wenn über die Bewerbung mehrerer Soldaten um eine für sie jeweils höherwertige Verwendung zu entscheiden ist ("Förderungsbewerber"); ein Eignungs- und Leistungsvergleich ist hingegen nicht geboten, wenn der von einem Bewerber innegehabte und der von ihm angestrebte Dienstposten besoldungsmäßig gleich bewertet sind ("Versetzungsbewerber"; vgl. Beschlüsse vom 26. September 2000 - BVerwG 1 WB 73.00 - Buchholz 236.1 § 3 SG Nr. 23 = NZWehrr 2001, 123, vom 21. März 2002 - BVerwG 1 WB 78.01 - m.w.N. sowie zuletzt vom 27. Januar 2010 - BVerwG 1 WB 52.08 - Rn. 26; ebenso zur beamtenrechtlichen Versetzung oder Umsetzung ohne Statusänderung Urteil vom 25. November 2004 - BVerwG 2 C 17.03 - BVerwGE 122, 237 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 31).

    Die dem Bundesminister der Verteidigung zustehende Organisations- und Personalhoheit berechtigt ihn und die in seinem Auftrag handelnden personalbearbeitenden Stellen, bei der Besetzung eines freien Dienstpostens vor der Auswahlentscheidung nach einem im Wesentlichen personalwirtschaftlich bestimmten Ermessen festzulegen, ob der Dienstposten im Wege einer förderlichen Besetzung (mit anschließender Beförderung in den dem Dienstposten entsprechenden Dienstgrad) oder mittels einer Versetzung ohne derartige Förderung oder durch Dienstpostenwechsel besetzt werden soll (vgl. - auch zum Folgenden - insb. Beschluss vom 20. August 2003 - BVerwG 1 WB 23.03 - Buchholz 236.1 § 3 SG Nr. 32 = DokBer B 2004, 86; ferner Beschluss vom 27. Januar 2010 - BVerwG 1 WB 52.08 - ; ebenso für das Beamtenrecht Urteile vom 25. November 2004 - BVerwG 2 C 17.03 - BVerwGE 122, 237 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 31 und vom 21. Juni 2007 - BVerwG 2 A 6.06 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 35 = DokBer B 2007, 312).

  • BVerfG, 09.07.2007 - 2 BvR 206/07

    Schaffung "vollendeter Tatsachen" im beamtenrechtlichen Konkurrentenstreit durch

    Auszug aus BVerwG, 25.03.2010 - 1 WB 37.09
    Der sich hieraus ergebende Leistungsgrundsatz oder Grundsatz der Bestenauslese gilt nicht nur bei der Einstellung in den öffentlichen Dienst, sondern auch bei Beförderungsentscheidungen; ihm korrespondiert ein Anspruch des Einstellungs- oder Beförderungsbewerbers auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 9. Juli 2007 - 2 BvR 206/07 - NVwZ 2007, 1178 = ZBR 2008, 169).

    Die Organisationsgrundentscheidung unterliegt nicht unmittelbar der Dokumentationspflicht, die die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitigkeiten um Beförderungsämter aus Art. 33 Abs. 2 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG hergeleitet (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 9. Juli 2007 - 2 BvR 206/07 - NVwZ 2007, 1178 = ZBR 2008, 169) und der Senat auch für Auswahlentscheidungen, die eine höherwertige militärische Verwendung betreffen, anerkannt hat (vgl. Beschlüsse vom 25. April 2007 - BVerwG 1 WB 31.06 - BVerwGE 128, 329 = Buchholz 449 § 3 SG Nr. 41, vom 16. Dezember 2008 - BVerwG 1 WB 19.08 - BVerwGE 133, 13 = Buchholz 449 § 3 SG Nr. 50 sowie zuletzt vom 23. Februar 2010 - BVerwG 1 WB 36.09 -).

    Unabhängig davon ist jedoch unter dem Blickwinkel der "verfahrensbegleitenden Absicherung der Einhaltung der Maßstäbe des Art. 33 Abs. 2 GG" (BVerfG, Kammerbeschluss vom 9. Juli 2007 a.a.O.) auch für die Organisationsgrundentscheidung ein Nachweis zu fordern, der verhindert, dass die Grundlagen der Auswahlentscheidung nachträglich zulasten einzelner Bewerber verändert werden; denn mit der Festlegung des Modells, nach dem die Auswahl erfolgen soll, wird zugleich eine (Vor-) Entscheidung über den Auswahlmaßstab getroffen.

  • BVerwG, 25.11.2004 - 2 C 17.03

    Ausschreibung eines Dienstpostens - Auswahlverfahren -

    Auszug aus BVerwG, 25.03.2010 - 1 WB 37.09
    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist deshalb ein Eignungs- und Leistungsvergleich am Maßstab des Art. 33 Abs. 2 GG und § 3 Abs. 1 SG regelmäßig dann vorzunehmen, wenn über die Bewerbung mehrerer Soldaten um eine für sie jeweils höherwertige Verwendung zu entscheiden ist ("Förderungsbewerber"); ein Eignungs- und Leistungsvergleich ist hingegen nicht geboten, wenn der von einem Bewerber innegehabte und der von ihm angestrebte Dienstposten besoldungsmäßig gleich bewertet sind ("Versetzungsbewerber"; vgl. Beschlüsse vom 26. September 2000 - BVerwG 1 WB 73.00 - Buchholz 236.1 § 3 SG Nr. 23 = NZWehrr 2001, 123, vom 21. März 2002 - BVerwG 1 WB 78.01 - m.w.N. sowie zuletzt vom 27. Januar 2010 - BVerwG 1 WB 52.08 - Rn. 26; ebenso zur beamtenrechtlichen Versetzung oder Umsetzung ohne Statusänderung Urteil vom 25. November 2004 - BVerwG 2 C 17.03 - BVerwGE 122, 237 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 31).

    Die dem Bundesminister der Verteidigung zustehende Organisations- und Personalhoheit berechtigt ihn und die in seinem Auftrag handelnden personalbearbeitenden Stellen, bei der Besetzung eines freien Dienstpostens vor der Auswahlentscheidung nach einem im Wesentlichen personalwirtschaftlich bestimmten Ermessen festzulegen, ob der Dienstposten im Wege einer förderlichen Besetzung (mit anschließender Beförderung in den dem Dienstposten entsprechenden Dienstgrad) oder mittels einer Versetzung ohne derartige Förderung oder durch Dienstpostenwechsel besetzt werden soll (vgl. - auch zum Folgenden - insb. Beschluss vom 20. August 2003 - BVerwG 1 WB 23.03 - Buchholz 236.1 § 3 SG Nr. 32 = DokBer B 2004, 86; ferner Beschluss vom 27. Januar 2010 - BVerwG 1 WB 52.08 - ; ebenso für das Beamtenrecht Urteile vom 25. November 2004 - BVerwG 2 C 17.03 - BVerwGE 122, 237 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 31 und vom 21. Juni 2007 - BVerwG 2 A 6.06 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 35 = DokBer B 2007, 312).

  • BVerwG, 20.08.2003 - 1 WB 23.03

    Konkurrentenantrag; Verwendung; Versetzungsantrag; Organisationshoheit;

    Auszug aus BVerwG, 25.03.2010 - 1 WB 37.09
    Die dem Bundesminister der Verteidigung zustehende Organisations- und Personalhoheit berechtigt ihn, nach einem im Wesentlichen personalwirtschaftlich bestimmten Ermessen - vor der Auswahlentscheidung - mit einer Organisationsgrundentscheidung dasjenige Modell festzulegen, das er seiner Entscheidung über die Besetzung eines freien Dienstpostens zugrunde legen möchte (wie Beschluss vom 20. August 2003 - BVerwG 1 WB 23.03 - Buchholz 236.1 § 3 SG Nr. 32).

    Die dem Bundesminister der Verteidigung zustehende Organisations- und Personalhoheit berechtigt ihn und die in seinem Auftrag handelnden personalbearbeitenden Stellen, bei der Besetzung eines freien Dienstpostens vor der Auswahlentscheidung nach einem im Wesentlichen personalwirtschaftlich bestimmten Ermessen festzulegen, ob der Dienstposten im Wege einer förderlichen Besetzung (mit anschließender Beförderung in den dem Dienstposten entsprechenden Dienstgrad) oder mittels einer Versetzung ohne derartige Förderung oder durch Dienstpostenwechsel besetzt werden soll (vgl. - auch zum Folgenden - insb. Beschluss vom 20. August 2003 - BVerwG 1 WB 23.03 - Buchholz 236.1 § 3 SG Nr. 32 = DokBer B 2004, 86; ferner Beschluss vom 27. Januar 2010 - BVerwG 1 WB 52.08 - ; ebenso für das Beamtenrecht Urteile vom 25. November 2004 - BVerwG 2 C 17.03 - BVerwGE 122, 237 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 31 und vom 21. Juni 2007 - BVerwG 2 A 6.06 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 35 = DokBer B 2007, 312).

  • BVerwG, 25.04.2007 - 1 WB 31.06

    Verwendungsentscheidung; militärische Verwendung; Beurteilungsspielraum;

    Auszug aus BVerwG, 25.03.2010 - 1 WB 37.09
    Vielmehr entscheidet der zuständige Vorgesetzte über die Verwendung eines Soldaten, sofern hierfür ein dienstliches Bedürfnis besteht, nach seinem pflichtgemäßen Ermessen (stRspr, vgl. Beschluss vom 25. April 2007 - BVerwG 1 WB 31.06 - BVerwGE 128, 329 = Buchholz 449 § 3 SG Nr. 41 m.w.N.).

    Die Organisationsgrundentscheidung unterliegt nicht unmittelbar der Dokumentationspflicht, die die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitigkeiten um Beförderungsämter aus Art. 33 Abs. 2 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG hergeleitet (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 9. Juli 2007 - 2 BvR 206/07 - NVwZ 2007, 1178 = ZBR 2008, 169) und der Senat auch für Auswahlentscheidungen, die eine höherwertige militärische Verwendung betreffen, anerkannt hat (vgl. Beschlüsse vom 25. April 2007 - BVerwG 1 WB 31.06 - BVerwGE 128, 329 = Buchholz 449 § 3 SG Nr. 41, vom 16. Dezember 2008 - BVerwG 1 WB 19.08 - BVerwGE 133, 13 = Buchholz 449 § 3 SG Nr. 50 sowie zuletzt vom 23. Februar 2010 - BVerwG 1 WB 36.09 -).

  • BVerwG, 16.12.2008 - 1 WB 19.08

    Konkurrentenstreitigkeit; Auswahlerwägungen; Dokumentationspflicht.

    Auszug aus BVerwG, 25.03.2010 - 1 WB 37.09
    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats verfestigt sich eine einmal getroffene militärische Verwendungsentscheidung nicht dahin, dass der durch sie begünstigte Soldat eine rechtlich gesicherte Position erwirbt, auf dem ihm zugewiesenen Dienstposten verbleiben zu können; er müsste es vielmehr hinnehmen, von seinem Dienstposten wegversetzt zu werden, wenn die Antragstellerin bei der Stellenbesetzung ihm gegenüber rechtswidrig übergangen worden wäre (vgl. Beschlüsse vom 16. Dezember 2008 - BVerwG 1 WB 19.08 - Rn. 29 m.w.N. sowie zuletzt vom 27. Januar 2010 - BVerwG 1 WB 52.08 -).

    Die Organisationsgrundentscheidung unterliegt nicht unmittelbar der Dokumentationspflicht, die die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitigkeiten um Beförderungsämter aus Art. 33 Abs. 2 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG hergeleitet (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 9. Juli 2007 - 2 BvR 206/07 - NVwZ 2007, 1178 = ZBR 2008, 169) und der Senat auch für Auswahlentscheidungen, die eine höherwertige militärische Verwendung betreffen, anerkannt hat (vgl. Beschlüsse vom 25. April 2007 - BVerwG 1 WB 31.06 - BVerwGE 128, 329 = Buchholz 449 § 3 SG Nr. 41, vom 16. Dezember 2008 - BVerwG 1 WB 19.08 - BVerwGE 133, 13 = Buchholz 449 § 3 SG Nr. 50 sowie zuletzt vom 23. Februar 2010 - BVerwG 1 WB 36.09 -).

  • BVerwG, 23.02.2010 - 1 WB 36.09

    Bestandskraft; Dienstliche Beurteilung; Konkurrentenstreitigkeit

    Auszug aus BVerwG, 25.03.2010 - 1 WB 37.09
    Die Organisationsgrundentscheidung unterliegt nicht unmittelbar der Dokumentationspflicht, die die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitigkeiten um Beförderungsämter aus Art. 33 Abs. 2 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG hergeleitet (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 9. Juli 2007 - 2 BvR 206/07 - NVwZ 2007, 1178 = ZBR 2008, 169) und der Senat auch für Auswahlentscheidungen, die eine höherwertige militärische Verwendung betreffen, anerkannt hat (vgl. Beschlüsse vom 25. April 2007 - BVerwG 1 WB 31.06 - BVerwGE 128, 329 = Buchholz 449 § 3 SG Nr. 41, vom 16. Dezember 2008 - BVerwG 1 WB 19.08 - BVerwGE 133, 13 = Buchholz 449 § 3 SG Nr. 50 sowie zuletzt vom 23. Februar 2010 - BVerwG 1 WB 36.09 -).
  • BVerwG, 21.03.2002 - 1 WB 78.01

    Rechtmäßigkeit der Nichteinbeziehung eines Soldaten in eine Auswahlkonferenz -

    Auszug aus BVerwG, 25.03.2010 - 1 WB 37.09
    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist deshalb ein Eignungs- und Leistungsvergleich am Maßstab des Art. 33 Abs. 2 GG und § 3 Abs. 1 SG regelmäßig dann vorzunehmen, wenn über die Bewerbung mehrerer Soldaten um eine für sie jeweils höherwertige Verwendung zu entscheiden ist ("Förderungsbewerber"); ein Eignungs- und Leistungsvergleich ist hingegen nicht geboten, wenn der von einem Bewerber innegehabte und der von ihm angestrebte Dienstposten besoldungsmäßig gleich bewertet sind ("Versetzungsbewerber"; vgl. Beschlüsse vom 26. September 2000 - BVerwG 1 WB 73.00 - Buchholz 236.1 § 3 SG Nr. 23 = NZWehrr 2001, 123, vom 21. März 2002 - BVerwG 1 WB 78.01 - m.w.N. sowie zuletzt vom 27. Januar 2010 - BVerwG 1 WB 52.08 - Rn. 26; ebenso zur beamtenrechtlichen Versetzung oder Umsetzung ohne Statusänderung Urteil vom 25. November 2004 - BVerwG 2 C 17.03 - BVerwGE 122, 237 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 31).
  • BVerwG, 26.09.2000 - 1 WB 73.00

    Versetzung eines Soldaten; Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung

    Auszug aus BVerwG, 25.03.2010 - 1 WB 37.09
    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist deshalb ein Eignungs- und Leistungsvergleich am Maßstab des Art. 33 Abs. 2 GG und § 3 Abs. 1 SG regelmäßig dann vorzunehmen, wenn über die Bewerbung mehrerer Soldaten um eine für sie jeweils höherwertige Verwendung zu entscheiden ist ("Förderungsbewerber"); ein Eignungs- und Leistungsvergleich ist hingegen nicht geboten, wenn der von einem Bewerber innegehabte und der von ihm angestrebte Dienstposten besoldungsmäßig gleich bewertet sind ("Versetzungsbewerber"; vgl. Beschlüsse vom 26. September 2000 - BVerwG 1 WB 73.00 - Buchholz 236.1 § 3 SG Nr. 23 = NZWehrr 2001, 123, vom 21. März 2002 - BVerwG 1 WB 78.01 - m.w.N. sowie zuletzt vom 27. Januar 2010 - BVerwG 1 WB 52.08 - Rn. 26; ebenso zur beamtenrechtlichen Versetzung oder Umsetzung ohne Statusänderung Urteil vom 25. November 2004 - BVerwG 2 C 17.03 - BVerwGE 122, 237 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 31).
  • BVerwG, 26.11.1986 - 1 WB 117.86

    Wehrrecht - Ablösung eines Soldaten - Mangelnde Eignung oder Leistung -

    Auszug aus BVerwG, 25.03.2010 - 1 WB 37.09
    Die dort statuierte Pflicht, die wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich niederzulegen, bezieht sich auf die Auswahlentscheidung selbst, bei der dem zuständigen Vorgesetzten bzw. der personalbearbeitenden Stelle ein Beurteilungsspielraum hinsichtlich der Eignung des Soldaten für die fragliche Verwendung zukommt (stRspr, vgl. Beschluss vom 26. November 1986 - BVerwG 1 WB 117.86 - BVerwGE 83, 251 = NZWehrr 1987, 162); die Dokumentationspflicht stellt insofern zugleich ein Korrektiv zu dem gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum dar.
  • BVerwG, 27.02.2003 - 1 WB 57.02

    Antragsfrist; Beschwerdeanlass; Verwendung; Versetzung; Personalanpassungsgesetz;

  • BVerwG, 21.06.2007 - 2 A 6.06

    Verwendung von Soldaten im Bundesnachrichtendienst; Festlegung der

  • BVerwG, 26.01.2012 - 2 A 7.09

    Konkurrentenstreit; Beförderung; Versetzungsbewerber; Beförderungsbewerber;

    Entscheidet sich der Dienstherr jedoch, bei einer konkreten Stellenbesetzung im Bewerberfeld sowohl Versetzungs- als auch Beförderungsbewerber zu berücksichtigen, so legt er sich auch gegenüber den Versetzungsbewerbern auf die Auslese nach den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG fest (Urteil vom 25. November 2004 - BVerwG 2 C 17.03 - BVerwGE 122, 237 , Beschluss vom 25. März 2010 - BVerwG 1 WB 37.09 - BVerwGE 136, 204).
  • OVG Niedersachsen, 03.12.2018 - 5 ME 141/18

    Bewerberfeld; Bewerberkreis; Landeskinder; Organisationsgrundentscheidung

    Für die Organisationsgrundentscheidung ist indes - ähnlich der verfahrensmäßigen Absicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs - eine hinreichende Dokumentation zu fordern, um auszuschließen, dass die Grundlagen der Auswahlentscheidung nachträglich zu Lasten einzelner Bewerber verändert werden können (BVerwG, Beschluss vom 25.3.2010 - BVerwG 1 WB 37.09 -, juris Rn. 31f.; Beschluss vom 27.10.2015 - BVerwG 1 WB 56.14 -, www.

    33 Abs. 2 GG gilt nicht nur bei der Einstellung in den öffentlichen Dienst, sondern auch bei Beförderungsentscheidungen (BVerwG, Beschluss vom 25.3.2010 - 1 WB 37.09 -, juris Rn. 21), denn beide Entscheidungen betreffen die Begründung bzw. Änderung des Amtes im statusrechtlichen Sinne.

    Art. 33 Abs. 2 GG hat jedoch auch (verfahrensrechtliche) Auswirkungen auf das Verwaltungsverfahren, welches dieser Personalauswahlentscheidung vorgelagert ist, ebenso wie auf die "Organisationsgrundentscheidung" (diesen Begriff verwendend etwa BVerwG, Beschluss vom 25.3.2010 - BVerwG 1 WB 37.09 -, juris Rn. 26) im Hinblick auf den Bewerberkreis, die wiederum dem Verwaltungsverfahren vorgelagert ist.

    Gleichwohl ist unter dem Blickwinkel der "verfahrensrechtlichen Absicherung der Einhaltung der Maßstäbe des Art. 33 Abs. 2 GG" auch für die Organisationsgrundentscheidung ein Nachweis zu fordern, der verhindert, dass die Grundlagen der Auswahlentscheidung nachträglich zulasten einzelner Bewerber verändert werden, denn mit der Festlegung des Modells, nach dem die Auswahl erfolgen soll, wird zugleich eine (Vor-)Entscheidung über den Auswahlmaßstab getroffen (BVerwG, Beschluss vom 25.3.2010, a. a. O., Rn. 31f.; Beschluss vom 27.10.2015 - BVerwG 1 WB 56.14 -, www.bverwg.de; Thür.

    Ein Nachweis der Organisationsgrundentscheidung kann deshalb auch durch einen entsprechenden Vermerk in den Akten des Auswahlverfahrens geführt werden, solange er die Funktion, eine nachträgliche Veränderung der Auswahlgrundlagen zu verhindern, erfüllt (BVerwG, Beschluss vom 25.3.2010, a. a. O., Rn. 32 [zum Protokoll einer Auswahlkonferenz, aus dessen beigefügter tabellarischer Übersicht inzident hervorging, dass der Bewerberkreis zuvor festgelegt worden war]; Beschluss vom 27.10.2015, a. a. O.; Thür.

    Denn der vom Verwaltungsgericht in Bezug genommene Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 3. Juli 2001 (a. a. O., Rn. 23), auf den wiederum der vom Verwaltungsgericht ebenfalls in Bezug genommene Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 23. Dezember 2016 verweist (- 3 CE 16.1658 -, juris Rn. 24), ist zeitlich vor der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur "verfahrensbegleitenden Absicherung der Einhaltung der Maßstäbe des Art. 33 Abs. 2 GG" im Hinblick auf - den Bewerberkreis beschränkende - Organisationsgrundentscheidungen (BVerwG, Beschluss vom 25.3.2010, a. a. O., Rn. 31f.; Beschluss vom 27.10.2015, a. a. O.) ergangen.

  • VGH Baden-Württemberg, 06.02.2024 - 4 S 1978/23
    Hieraus folgt zwar grundsätzlich, dass sich ein Versetzungsbewerber im Hinblick auf die Auswahlentscheidung nicht auf Art. 33 Abs. 2 GG berufen kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.03.2010 - 1 WB 37.09 -, BVerwGE 136, 204-211 = Juris Rn. 22; Urteil vom 25.11.2004 - 2 C 17.03 -, BVerwGE 122, 237 = Juris Rn. 18 m. w. N.), wobei bei einer Gleichbehandlung von Beförderungs- und Versetzungsbewerbern gleichwohl im Auswahlverfahren insgesamt der Grundsatz der Bestenauslese anzuwenden ist (BVerfG, Beschluss vom 28.02.2007 - 2 BvR 2494/0ß6 -, Juris Rn. 6; BVerwG, Urteil vom 25.11.2004 - 2 C 17/03 -, BVerwGE 122, 237-244 = Juris Ls. 2, Rn. 18).

    Die Organisationsgrundentscheidung unterliegt dabei zwar nicht unmittelbar der Dokumentationspflicht, die die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes zu beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitigkeiten um Beförderungsämter aus Art. 33 Abs. 2 GG i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG hergeleitet hat (BVerwG, Beschluss vom 27.10.2015 - 1 WB 56.14 -, Juris Rn. 41; Beschluss vom 25.03.2010 - 1 WB 37/09 -, Juris Rn. 31; OVG LSA, Beschluss vom 29.04.2021 - 1 M 17/21 -, Juris Rn. 12).

    Ein Nachweis muss deshalb schriftlich jedenfalls in Form eines entsprechenden Vermerkes in den Akten des Auswahlverfahrens geführt werden können, um dergestalt die Funktion, eine nachträgliche Veränderung der Auswahlgrundlagen zu verhindern, erfüllen zu können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.03.2010 - 1 WB 37/09 -, Juris Rn. 31 f.; Urteil vom 03.03.2011 - 5 C 16.10 -, BVerwGE 139, 135 = Juris Rn. 23).

    Denn die Fürsorgepflicht des Dienstherrn vermittelt grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte fachliche oder örtliche Verwendung oder auf Verwendung auf einem bestimmten Dienstposten (so die ständige Rechtsprechung des Wehrdienstsenats des Bundesverwaltungsgerichts für Soldaten unter Bezugnahme auf Art. 33 Abs. 2 GG, vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.10.2015 - 1 WB 56/14 -, Juris Rn. 26; Beschluss vom 25.03.2010 - 1 WB 37/09 -, BVerwGE 136, 204-211 = Juris Rn. 21; Beschluss vom 25.04.2007 - BVerwG 1 WB 31.06 -, BVerwGE 128, 329 (332) = Juris Rn. 43 m.w.N.).

  • BVerwG, 21.10.2010 - 1 WB 18.10

    Konkurrentenstreit; Militärische Auswahlentscheidung; Personalberaterausschüsse;

    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats verfestigt sich eine einmal getroffene militärische Verwendungsentscheidung nicht dahin, dass der durch sie begünstigte Soldat eine rechtlich gesicherte Position erwirbt, auf dem ihm zugewiesenen Dienstposten verbleiben zu können; er müsste es vielmehr hinnehmen, von seinem Dienstposten wegversetzt zu werden, wenn der Antragsteller bei der Stellenbesetzung ihm gegenüber rechtswidrig übergangen worden wäre (vgl. zuletzt Beschlüsse vom 27. Januar 2010 - BVerwG 1 WB 52.08 - DokBer 2010, 211 und vom 25. März 2010 - BVerwG 1 WB 37.09 -).

    Der sich hieraus ergebende Leistungsgrundsatz oder Grundsatz der Bestenauslese gilt nicht nur bei der Einstellung in den öffentlichen Dienst, sondern auch bei Beförderungsentscheidungen; ihm korrespondiert ein Anspruch des Einstellungs- oder Beförderungsbewerbers auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 9. Juli 2007 - 2 BvR 206/07 - NVwZ 2007, 1178 = ZBR 2008, 169; Beschluss vom 25. März 2010 - BVerwG 1 WB 37.09 -).

    Übt er sein Organisationsermessen dahin aus, sowohl Versetzungs- als auch Förderungsbewerber in das Auswahlverfahren einzubeziehen und alle Bewerber ausschließlich am Maßstab des § 3 Abs. 1 SG nach Eignung, Befähigung und Leistung zu beurteilen, ist er daran aufgrund seiner Selbstbindung und aus Gründen der Gleichbehandlung (§ 6 SG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG) gebunden (Beschlüsse vom 20. August 2003 - BVerwG 1 WB 23.03 - Buchholz 236.1 § 3 SG Nr. 32, vom 27. Januar 2010 - BVerwG 1 WB 52.08 - a.a.O. und vom 25. März 2010 - BVerwG 1 WB 37.09 - ebenso für das Beamtenrecht Urteile vom 25. November 2004 - BVerwG 2 C 17.03 - BVerwGE 122, 237 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 31 und vom 21. Juni 2007 - BVerwG 2 A 6.06 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 35; vgl. ferner BVerfG, Kammerbeschluss vom 28. Februar 2007 - 2 BvR 2494/06 - NVwZ 2007, 693 = ZBR 2008, 94 = BVerfGK 10, 355).

    Soldaten, die sich um eine für sie jeweils höherwertige Verwendung als sogenannte Förderungsbewerber bewerben, sind nach ständiger Rechtsprechung des Senats bei der Auswahlentscheidung in einen Eignungs- und Leistungsvergleich am Maßstab des Art. 33 Abs. 2 GG und des § 3 Abs. 1 SG einzubeziehen, wenn die entsprechende Organisationsgrundentscheidung dem nicht entgegen steht (vgl. Beschlüsse vom 27. Januar 2010 - BVerwG 1 WB 52.08 - a.a.O. und vom 25. März 2010 - BVerwG 1 WB 37.09 - m.w.N.; ebenso zur beamtenrechtlichen Versetzung oder Umsetzung ohne Statusänderung Urteil vom 25. November 2004 - BVerwG 2 C 17.03 - a.a.O.).

    Der Nachweis der Organisationsgrundentscheidung genügt den Anforderungen, die der Senat im Beschluss vom 25. März 2010 - BVerG 1 WB 37.09 - formuliert hat.

  • BVerwG, 12.10.2023 - 2 A 5.22

    Verwaltungsrechtsweg für Rechtsstreit über förderliche Dienstpostenvergabe in der

    Darum geht es den Konkurrenten und eben hieraus ergibt sich die Rechtfertigung für die Anwendung des § 3 Abs. 1 SG, der - im Gegensatz zu den die ämtergleiche Umsetzung tragenden §§ 7 und 11 SG (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 26. Oktober 2012 - 1 WDS-VR 6.12 u. a. - BVerwGE 145, 24 Rn. 31 und vom 25. März 2010 - 1 WB 37.09 - BVerwGE 136, 204 Rn. 23) - im Ersten Unterabschnitt des Ersten Abschnitts des Soldatengesetzes und damit außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Truppendienstgerichtsbarkeit geregelt ist (vgl. § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO).
  • BVerwG, 27.10.2015 - 1 WB 56.14

    Konkurrentenstreit; Besetzung eines Dienstpostens; Aufhebung einer

    In letzterem Fall ist Art. 33 Abs. 2 GG nicht berührt (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2012 - 2 A 7.09 - BVerwGE 141, 361 Rn. 32; BVerwG, Beschluss vom 25. März 2010 - 1 WB 37.09 - BVerwGE 136, 204 Rn. 22 m.w.N.).

    Wie oben bereits ausgeführt, wird Art. 33 Abs. 2 GG nicht berührt, wenn der Dienstherr einen Dienstposten durch Umsetzung, Abordnung oder eine den Status nicht berührende Versetzung besetzt (BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2012 - 2 A 7.09 - BVerwGE 141, 361 Rn. 32; Beschluss vom 25. März 2010 - 1 WB 37.09 - BVerwGE 136, 204 Rn. 22 m.w.N.).

    Ein Nachweis muss deshalb grundsätzlich auch in anderer Form, wie zum Beispiel durch einen entsprechenden Vermerk in den Akten des Auswahlverfahrens, geführt werden können, solange er die Funktion, eine nachträgliche Veränderung der Auswahlgrundlagen zu verhindern, erfüllt (BVerwG, Beschluss vom 25. März 2010 - 1 WB 37.09 - BVerwGE 136, 204 Rn. 32).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.04.2020 - 6 B 101/20

    Konkurrentenstreit; Stellenbesetzung; Bewerbung; Dokumentation; inhomogenes

    vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2012 - 2 A 7.09 -, IÖD 2012, 158 ff. = juris Rn. 18, und Beschluss vom 25. März 2010 - 1 WB 37.09 -, BVerwGE 136, 204 ff. = juris Rn. 26 ff.
  • VGH Baden-Württemberg, 06.06.2017 - 4 S 1055/17

    (Kein) Vorläufiger Rechtsschutz gegen eine zukünftige Beförderungsauswahl; Kein

    Eine nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffende Entscheidung hierüber würde die Reichweite des Leistungsprinzips als Auswahlmaßstab erweitern, ohne dass dem ein Rechtsanspruch des Umsetzungsbewerbers korrespondiert (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.03.2010 - 1 WB 37.09 - zum Ausschluss des Anspruchs auf fehlerfreie Ermessensausübung bei einer begehrten Hin-Umsetzung s. BVerwG, Urteil vom 19.11.2015 - 2 A 6.13 -, beide Juris).
  • BVerwG, 30.01.2014 - 1 WB 1.13

    Laufbahnwechsel; Auswahlverfahren; Vorbehalt des Gesetzes; Laufbahn der Offiziere

    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist deshalb ein Eignungs- und Leistungsvergleich am Maßstab des Art. 33 Abs. 2 GG und § 3 Abs. 1 SG regelmäßig, aber auch nur dann vorzunehmen, wenn über die Bewerbung mehrerer Soldaten um eine für sie jeweils höherwertige Verwendung zu entscheiden ist ("Förderungsbewerber"); ein Eignungs- und Leistungsvergleich ist hingegen nicht geboten, wenn der von einem Bewerber innegehabte und der von ihm angestrebte Dienstposten besoldungsmäßig gleich bewertet sind ("Versetzungsbewerber"; vgl. Beschluss vom 25. März 2010 - BVerwG 1 WB 37.09 - BVerwGE 136, 204 = Buchholz 449 § 3 SG Nr. 56 jeweils Rn. 22 = NZWehrr 2010, 257 m.w.N.; ebenso zur beamtenrechtlichen Versetzung oder Umsetzung ohne Statusänderung Urteil vom 25. November 2004 - BVerwG 2 C 17.03 - BVerwGE 122, 237 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 31).
  • BVerwG, 26.03.2015 - 1 WB 26.14

    Konkurrentenstreit im Hinblick auf die Besetzung zweier

    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist aber ein Eignungs- und Leistungsvergleich am Maßstab des Art. 33 Abs. 2 GG und des § 3 Abs. 1 SG nur dann vorzunehmen, wenn über die Bewerbung mehrerer Soldaten um eine für sie jeweils höherwertige Verwendung zu entscheiden ist ("Förderungsbewerber"); ein Eignungs- und Leistungsvergleich ist hingegen nicht geboten, wenn der von einem Bewerber innegehabte und der von ihm angestrebte Dienstposten besoldungsmäßig gleich bewertet sind ("Versetzungsbewerber"; vgl. z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 27. Januar 2010 - 1 WB 52.08 - Buchholz 449 § 3 SG Nr. 54 Rn. 26, vom 25. März 2010 - 1 WB 37.09 - BVerwGE 136, 204, Rn. 22 und vom 4. November 2014 - 1 WB 14.14 und 1 WB 33.14 - juris Rn. 30).

    Die dem Bundesministerium der Verteidigung zustehende Organisations- und Personalhoheit berechtigt es und die in seinem Auftrag handelnden personalbearbeitenden Stellen, bei der Besetzung eines freien Dienstpostens vor der Auswahlentscheidung nach einem im Wesentlichen personalwirtschaftlich bestimmten Ermessen festzulegen, ob der Dienstposten im Wege einer förderlichen Besetzung (mit anschließender Beförderung oder Einweisung in die Planstelle einer höheren Besoldungsgruppe) oder mittels einer Versetzung ohne derartige Förderung oder durch Dienstpostenwechsel besetzt werden soll (dazu im Einzelnen BVerwG, Beschluss vom 25. März 2010 - 1 WB 37.09 - BVerwGE 136, 204, Rn. 26 sowie zuletzt Beschluss vom 4. November 2014 - 1 WB 14.14. und 1 WB 33.14 - juris Rn. 31).

    Auswahlerwägungen nach dem Leistungsprinzip (Art. 33 Abs. 2 GG, § 3 Abs. 1 SG) sind weder bei der Ablehnung des Versetzungsantrags des Antragstellers noch bei der anschließenden Auswahl unter den Versetzungsbewerbern erforderlich (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 25. März 2010 - 1 WB 37.09 - BVerwGE 136, 204 Rn. 22 und vom 4. November 2014 - 1 WB 14.14.

  • BVerwG, 11.10.2016 - 1 WDS-VR 3.16

    Auswahlentscheidung; Konkurrentenstreit; Kostenerstattungsanspruch des

  • BVerwG, 23.02.2017 - 1 WB 15.16

    Konkurrentenstreit; Querversetzung

  • BVerwG, 26.11.2013 - 1 WB 5.13

    Antrag eines Fregattenkapitäns auf Versetzung auf den nach Besoldungsgruppe A 15

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.01.2013 - 6 B 1125/12

    Vorerst keine Besetzung der Stelle des Leiters der Polizeiwache Wermelskirchen

  • BVerwG, 12.07.2013 - 1 WDS-VR 12.13

    Vorläufiger Rechtsschutz in einem Konkurrentenstreitverfahren bzgl. des

  • BVerwG, 23.02.2017 - 1 WB 16.16

    Konkurrentenstreit; Querversetzung

  • OVG Sachsen-Anhalt, 01.02.2016 - 1 M 204/15

    Sachlich gerechtfertigte Beschränkung einer Ausschreibung

  • BVerwG, 09.02.2011 - 1 WB 59.10

    Notwendige Beiladung; Eigenart des Wehrbeschwerdeverfahrens; effektiver

  • BVerwG, 19.12.2011 - 1 WDS-VR 5.11

    Auswahlverfahren; Konkurrentenstreit; Verletzung des Rechts auf Chancengleichheit

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.02.2023 - 1 B 1065/22

    Untersagung der Besetzung einer Stelle mit einem Mitbewerber i.R.d.

  • BVerwG, 24.02.2022 - 1 WB 40.21

    Unzureichende Dokumentation der Organisationsgrundentscheidung bei militärischem

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.11.2012 - 6 B 1030/12

    "Bleibeverpflichtung" als Verwaltungsakt bei Ausschluss eines Beamten durch einen

  • OVG Niedersachsen, 17.03.2021 - 5 ME 187/20

    Bewerbungsverfahrensanspruch

  • OVG Niedersachsen, 05.07.2023 - 5 ME 44/23

    Zustimmungserfordernis; Ausschluss aus dem Bewerberkreis; Bewerbungsverfahren;

  • OVG Thüringen, 14.11.2013 - 2 EO 838/12

    Konkurrentenstreit wegen Beförderung eines Richters

  • OVG Niedersachsen, 10.04.2012 - 5 ME 44/12

    Umsetzung eines Referatsleiters beim Niedersächsischen Finanzministerium auf eine

  • BVerwG, 14.12.2017 - 1 WB 42.16

    Zuordnung zum Zukunftspersonal; Querversetzung

  • BVerwG, 12.10.2010 - 2 WD 44.09

    Erwerb und Konsum von Betäubungsmitteln; Bemessung der Disziplinarmaßnahme;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.02.2011 - 1 B 1623/10

    Einstweiliger Rechtschutz auf Untersagung der Besetzung einer Beförderungsstelle

  • BVerwG, 26.11.2015 - 1 WB 34.15

    Ablehnung der Versetzungsverfügung; Ermessen; persönlicher Grund

  • BVerwG, 06.01.2012 - 1 WDS-VR 7.11

    Auswahlentscheidung bei Besetzung eines militärischen Dienstpostens;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.07.2021 - 1 A 24/18

    Konkurrieren von Polizeibeamten um Dienstposten

  • OVG Thüringen, 20.07.2012 - 2 EO 361/12

    Dienstpostenkonkurrenz zwischen Beamten und Tarifbeschäftigten

  • VG Hannover, 12.06.2012 - 2 A 3608/11

    Auswahlentscheidung; Beförderungsbewerber; Leistungsgrundsatz;

  • BVerwG, 10.04.2014 - 1 WB 62.13

    Verpflichtung eines Dienstherrn zur Dokumentation der Auswahlerwägungen bzgl.

  • BVerwG, 24.04.2012 - 1 WB 40.11

    Konkurrentenstreit um die Besetzung des nach Besoldungsgruppe A 15 bewerteten

  • OVG Sachsen-Anhalt, 29.04.2021 - 1 M 17/21

    Organisationsgrundentscheidung; Dokumentationspflicht; Tragfähigkeit einer

  • BVerwG, 01.03.2018 - 1 WB 1.17

    Konkurrentenstreit bei der Bundeswehr um die Besetzung des nach Besoldungsgruppe

  • BVerwG, 07.12.2016 - 1 WDS-VR 4.16

    Notwendigkeit eines Eignungs- und Leistungsvergleichs zwischen konkurrierenden

  • OVG Sachsen-Anhalt, 16.11.2020 - 1 M 110/20

    Zum Zeitpunkt, wann eine Organisationsgrundentscheidung bzw. ein

  • BVerwG, 09.02.2012 - 1 WDS-VR 10.11

    Antrag auf Verlängerung der befristeten Beurlaubung eines Oberstleutnants zur

  • OVG Niedersachsen, 14.09.2023 - 5 ME 55/23

    Bewerbungsverfahrensanspruch; Landesbeauftragter für den Datenschutz;

  • VGH Bayern, 12.01.2022 - 6 CE 21.2833

    Keine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs durch die Entscheidung eine

  • BVerwG, 24.01.2012 - 1 WB 32.11

    Erforderliche Konkretisierung eines bestimmten Dienstpostens durch den Soldaten

  • BVerwG, 04.11.2014 - 1 WB 14.14

    Der Anspruch des Soldaten auf einen bestimmten Dienstposten

  • BVerwG, 24.01.2012 - 1 WB 31.11

    Kriterien für ein dienstliches Bedürfnis einer Wegversetzung und Zuversetzung

  • VG Köln, 18.12.2018 - 23 L 494/18
  • BVerwG, 19.06.2014 - 1 WB 52.13

    Überprüfung der Ermessensentscheidung bei Ablehnung der Bewerbung eines

  • OVG Hamburg, 18.02.2011 - 5 Bs 2/11

    Anspruch auf Übertragung des Amtes eines Vorsitzenden beim Heilberufsgericht

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.12.2020 - 6 B 1073/20
  • VG München, 07.08.2018 - M 5 E 18.533

    Bewerbungsverfahrensanspruch - Fehlen einer dienstlichen Beurteilung

  • BVerwG, 20.03.2012 - 1 WB 70.11

    Überprüfung der Auswahlentscheidungen der Stammdienststelle für einen streitigen

  • OVG Sachsen, 02.11.2022 - 2 B 265/22

    Stellenbesetzung; Organisationsermessen; Tarifbeschäftigter; Ausschreibungstext

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.07.2019 - 6 B 454/19

    Umfang der Ansprüche eines Polizeibeamten in einem Konkurrentenstreit; Anspruch

  • BVerwG, 07.05.2013 - 1 WDS-VR 14.13

    Anforderungen an die "Querversetzung" eines Soldaten auf einen Dienstposten der

  • BVerwG, 25.05.2023 - 1 WB 54.22

    Organisationsgrundentscheidung des Bundesamts für das Personalmanagement der

  • BVerwG, 23.11.2012 - 1 WDS-VR 8.12

    Zuordnung und Versetzung eines Heeresfliegerfeldwebels und Kompaniefeldwebels zum

  • VG Ansbach, 13.08.2012 - AN 1 E 12.01264

    Ablehnung eines Versetzungsantrags; keine Verletzung des

  • VG Gelsenkirchen, 09.05.2011 - 12 L 191/11

    Stellenbesetzung, Einstweilige Anordnung, Bundesbank, Filialbereich,

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Rechtsprechung
   BVerwG, 23.03.2010 - 1 WB 37.09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,73490
BVerwG, 23.03.2010 - 1 WB 37.09 (https://dejure.org/2010,73490)
BVerwG, Entscheidung vom 23.03.2010 - 1 WB 37.09 (https://dejure.org/2010,73490)
BVerwG, Entscheidung vom 23. März 2010 - 1 WB 37.09 (https://dejure.org/2010,73490)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 13.08.2008 - 1 WB 39.08

    Rechtsweg für Streitigkeiten nach dem Soldatenbeteiligungsgesetz;

    Auszug aus BVerwG, 23.03.2010 - 1 WB 37.09
    Über die Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen ist im Antragsverfahren vor den Wehrdienstgerichten nach den entsprechend anwendbaren Vorschriften des § 54 VwGO i.V.m. §§ 41 bis 49 ZPO zu entscheiden (vgl. Beschlüsse vom 6. März 2008 - BVerwG 1 WB 41.07 - und vom 11. August 2008 - BVerwG 1 WB 39.08, 1 WB 40.08, 1 WB 41.08, 1 WB 44.08, 1 WB 45.08 - jeweils m.w.N.).

    Soweit die Verwaltungsgerichtsordnung keine bundeswehrspezifischen Regelungen für den Ausschluss von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes enthält, gilt gemäß § 23a Abs. 1 WBO außerdem § 77 WDO in entsprechender Anwendung (Beschluss vom 11. August 2008 - BVerwG 1 WB 39.08, 1 WB 40.08, 1 WB 41.08, 1 WB 44.08, 1 WB 45.08 -).

  • BVerwG, 11.08.2008 - 1 WB 39.08

    Antragsbefugnis; Feststellungsinteresse in Streitigkeiten nach dem

    Auszug aus BVerwG, 23.03.2010 - 1 WB 37.09
    Über die Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen ist im Antragsverfahren vor den Wehrdienstgerichten nach den entsprechend anwendbaren Vorschriften des § 54 VwGO i.V.m. §§ 41 bis 49 ZPO zu entscheiden (vgl. Beschlüsse vom 6. März 2008 - BVerwG 1 WB 41.07 - und vom 11. August 2008 - BVerwG 1 WB 39.08, 1 WB 40.08, 1 WB 41.08, 1 WB 44.08, 1 WB 45.08 - jeweils m.w.N.).

    Soweit die Verwaltungsgerichtsordnung keine bundeswehrspezifischen Regelungen für den Ausschluss von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes enthält, gilt gemäß § 23a Abs. 1 WBO außerdem § 77 WDO in entsprechender Anwendung (Beschluss vom 11. August 2008 - BVerwG 1 WB 39.08, 1 WB 40.08, 1 WB 41.08, 1 WB 44.08, 1 WB 45.08 -).

  • BVerwG, 26.05.2009 - 1 WB 48.07

    Öffentlichkeit der Verhandlung; Vorbehalt des Gesetzes; Wesentlichkeitstheorie;

    Auszug aus BVerwG, 23.03.2010 - 1 WB 37.09
    § 23a Abs. 2 VwGO stellt hinsichtlich der Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen die speziellere Regelung dar, die der allgemeinen Verweisung auf die Vorschriften der Wehrdisziplinarordnung durch § 23a Abs. 1 VwGO vorgeht; die letztgenannte Vorschrift konzentriert - gerade auch für den Bereich möglicher Befangenheit - ihren Geltungsbereich auf das vorgerichtliche Beschwerdeverfahren vor dem Disziplinarvorgesetzten (vgl. Dau, WBO, 5. Aufl. 2009, § 23a Rn. 2; ebenso: Beschluss vom 26. Mai 2009 - BVerwG 1 WB 48.07 - BVerwGE 134, 59 = Buchholz 449 § 2 SLV 2002 Nr. 14).
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