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   BVerwG, 22.06.2017 - 1 WB 43.16   

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BVerwG, 22.06.2017 - 1 WB 43.16 (https://dejure.org/2017,26700)
BVerwG, Entscheidung vom 22.06.2017 - 1 WB 43.16 (https://dejure.org/2017,26700)
BVerwG, Entscheidung vom 22. Juni 2017 - 1 WB 43.16 (https://dejure.org/2017,26700)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Beantragung der Neubildung der gebildeten Referenzgruppe durch ein freigestelltes Personalratsmitglied; Wehrdienstgerichtliche Anfechtbarkeit der Referenzgruppenbildung; Referenzgruppenbildung als dienstliche Maßnahme; Verfahren der sog. fiktiven Laufbahnnachzeichnung

  • rewis.io

    Personalratsmitglied; Anfechtung einer Referenzgruppenbildung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beantragung der Neubildung der gebildeten Referenzgruppe durch ein freigestelltes Personalratsmitglied; Wehrdienstgerichtliche Anfechtbarkeit der Referenzgruppenbildung; Referenzgruppenbildung als dienstliche Maßnahme; Verfahren der sog. fiktiven Laufbahnnachzeichnung

  • rechtsportal.de

    Beantragung der Neubildung der gebildeten Referenzgruppe durch ein freigestelltes Personalratsmitglied; Wehrdienstgerichtliche Anfechtbarkeit der Referenzgruppenbildung; Referenzgruppenbildung als dienstliche Maßnahme; Verfahren der sog. fiktiven Laufbahnnachzeichnung

  • datenbank.nwb.de

    Personalratsmitglied; Anfechtung einer Referenzgruppenbildung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerwG, 04.05.2017 - 1 WB 5.16

    Anspruch auf Einsicht in die Sachakte; Auskunftsanspruch; Benachteiligungsverbot;

    Auszug aus BVerwG, 22.06.2017 - 1 WB 43.16
    Das dort vorgesehene Referenzgruppenmodell ist nach der Rechtsprechung des Senats rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 11. Dezember 2014 - 1 WB 6.13 - Buchholz 449.7 § 51 SBG Nr. 1 Rn. 32 ff., vom 20. April 2016 - 1 WB 41.15 - juris Rn. 34 ff., vom 21. Juli 2016 - 1 WB 8.16 - Buchholz 449.7 § 51 SBG Nr. 8 Rn. 28 ff. und vom 4. Mai 2017 - 1 WB 5.16 - Rn. 19 ff.).

    Er hat nunmehr mit Beschluss vom 4. Mai 2017 - 1 WB 5.16 - Rn. 21 ff. ausdrücklich diese Qualifikation insbesondere aus den Gründen bejaht, die bereits in dem Beschluss vom 11. Dezember 2014 - 1 WB 6.13 - als Argumente für eine wehrdienstgerichtliche Anfechtbarkeit der Referenzgruppenbildung genannt worden waren.

    Mit der frühzeitigen Klärung wird das Personalratsmitglied schließlich in die Lage versetzt, seine Chancen auf dienstliches Fortkommen während der Freistellungsphase realistisch einzuschätzen und ggf. auf seine Freistellung zu verzichten, wenn er seinem persönlichen Fortkommen aufgrund planmäßiger Beurteilungen, die seine dienstliche Tätigkeit bewerten, den Vorrang einräumen will (im Einzelnen: BVerwG, Beschluss vom 4. Mai 2017 - 1 WB 5.16 - Rn. 25).

    Die Mitteilung der Referenzgruppenbildung bedurfte als truppendienstliche Erstmaßnahme, gegen die nicht unmittelbar der Antrag auf gerichtliche Entscheidung eröffnet ist, keiner Rechtsbehelfsbelehrung, weil dies gesetzlich nicht vorgeschrieben ist und die Regelungen über die Beschwerdeeinlegung als jedem Soldaten bekannt vorausgesetzt werden können (stRspr; vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Oktober 2015 - 1 WDS-VR 1.15 - Buchholz 449 § 3 SG Nr. 80 Rn. 39 m.w.N. und vom 4. Mai 2017 - 1 WB 5.16 - Rn. 38 m.w.N.).

    Rechtliche Fehleinschätzungen des Antragstellers über die Frage der Anfechtbarkeit dieser Referenzgruppenbildung liegen in seinem Risiko- und Verantwortungsbereich, ebenso wie eine unrichtige Rechtsauffassung oder mangelnde Rechtskenntnis den jeweiligen Beschwerdeführer in aller Regel nicht entlasten (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 16. Juli 2013 - 1 WB 43.12 - Buchholz 450.1 § 17 WBO Nr. 87 Rn. 33 und vom 4. Mai 2017 - 1 WB 5.16 - Rn. 38).

    Das hat der Senat sodann im Beschluss vom 4. Mai 2017 - 1 WB 5.16 - auch so entschieden.

  • BVerwG, 11.12.2014 - 1 WB 6.13

    Freigestelltes Personalratsmitglied; Benachteiligungsverbot; Nachzeichnung des

    Auszug aus BVerwG, 22.06.2017 - 1 WB 43.16
    Das dort vorgesehene Referenzgruppenmodell ist nach der Rechtsprechung des Senats rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 11. Dezember 2014 - 1 WB 6.13 - Buchholz 449.7 § 51 SBG Nr. 1 Rn. 32 ff., vom 20. April 2016 - 1 WB 41.15 - juris Rn. 34 ff., vom 21. Juli 2016 - 1 WB 8.16 - Buchholz 449.7 § 51 SBG Nr. 8 Rn. 28 ff. und vom 4. Mai 2017 - 1 WB 5.16 - Rn. 19 ff.).

    Der Senat hat bereits im Beschluss vom 11. Dezember 2014 - 1 WB 6.13 - (Buchholz 449.7 § 51 SBG Nr. 1 Rn. 45 ff.) ausgeführt, dass viel dafür spreche, die für einen freigestellten Soldaten gebildete Referenzgruppe als dienstliche Maßnahme im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 1 WBO einzustufen.

    Er hat nunmehr mit Beschluss vom 4. Mai 2017 - 1 WB 5.16 - Rn. 21 ff. ausdrücklich diese Qualifikation insbesondere aus den Gründen bejaht, die bereits in dem Beschluss vom 11. Dezember 2014 - 1 WB 6.13 - als Argumente für eine wehrdienstgerichtliche Anfechtbarkeit der Referenzgruppenbildung genannt worden waren.

    Vielmehr hat der Senat bereits in dem zitierten Beschluss vom 11. Dezember 2014 - 1 WB 6.13 -, der eine fiktive Versetzung betraf, betont, es spreche viel dafür, die Referenzgruppenbildung als anfechtbare truppendienstliche Maßnahme im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 1 WBO zu qualifizieren.

    Im Übrigen hat auch der Senat bereits im Jahr 2014 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass mit der Eröffnung des Rechtsschutzes nach der Wehrbeschwerdeordnung der betroffene Soldat nicht nur berechtigt, sondern auch gehalten ist, seine Beschwerde innerhalb der dafür geltenden Monatsfrist nach § 6 Abs. 1 WBO zu erheben, wenn die Referenzgruppenbildung nicht in Bestandskraft erwachsen soll (vgl. insbesondere: BVerwG, Beschluss vom 11. Dezember 2014 - 1 WB 6.13 - Buchholz 449.7 § 51 SBG Nr. 1 Rn. 47).

  • BVerwG, 16.07.2013 - 1 WB 43.12

    Dienstliche Maßnahme; dienstliche Beurteilung; Stellungnahme des nächsthöheren

    Auszug aus BVerwG, 22.06.2017 - 1 WB 43.16
    Etwas anderes gilt (nur) dann, wenn für eine truppendienstliche Maßnahme eine bestimmte Art der Bekanntgabe durch eine spezielle gesetzliche Regelung oder durch eine Verwaltungsvorschrift vorgeschrieben ist oder in ständiger Verwaltungspraxis durchgeführt wird; dann beginnt die Frist für die Einlegung des Rechtsbehelfs erst mit dieser förmlichen Bekanntgabe zu laufen (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 16. Juli 2013 - 1 WB 43.12 - Buchholz 450.1 § 17 WBO Nr. 87 Rn. 30).

    Rechtliche Fehleinschätzungen des Antragstellers über die Frage der Anfechtbarkeit dieser Referenzgruppenbildung liegen in seinem Risiko- und Verantwortungsbereich, ebenso wie eine unrichtige Rechtsauffassung oder mangelnde Rechtskenntnis den jeweiligen Beschwerdeführer in aller Regel nicht entlasten (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 16. Juli 2013 - 1 WB 43.12 - Buchholz 450.1 § 17 WBO Nr. 87 Rn. 33 und vom 4. Mai 2017 - 1 WB 5.16 - Rn. 38).

  • BVerwG, 27.11.2014 - 1 WB 61.13

    Dienstliche Maßnahme; Bataillonskommandeur-Auswahlkonferenz; Perspektivkonferenz;

    Auszug aus BVerwG, 22.06.2017 - 1 WB 43.16
    Die Referenzgruppenbildung stellt deshalb kein bloß vorbereitendes Element innerdienstlicher Willensbildung, sondern die für die Rechtsposition des freigestellten Personalratsmitglieds maßgebliche Entscheidung dar, die deshalb als (anfechtbare und anzufechtende) dienstliche Maßnahme im Sinne von § 17 Abs. 3 Satz 1 WBO zu qualifizieren ist (vgl. für eine ähnliche Konstellation - Auswahlkonferenz zum Bataillonskommandeur - BVerwG, Beschluss vom 27. November 2014 - 1 WB 61.13 - Buchholz 450.1 § 17 WBO Nr. 91 Rn. 23 ff.).

    Kenntnis vom Beschwerdeanlass hat ein Soldat, wenn ihm die Umstände bekannt sind, aus denen sich die von ihm empfundene Beeinträchtigung ergibt (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 29. Januar 2013 - 1 WB 5.12 - juris Rn. 27 und vom 27. November 2014 - 1 WB 61.13 - Buchholz 450.1 § 17 WBO Nr. 91 Rn. 32, jeweils m.w.N.).

  • BVerwG, 07.10.2009 - 9 B 83.09

    Beschwerdefrist; Begründungsfrist; Versäumung; Wiedereinsetzung; Hindernis;

    Auszug aus BVerwG, 22.06.2017 - 1 WB 43.16
    Ein juristisch nicht vorgebildeter Bürger muss bei ihm nicht geläufigen oder für ihn nicht überschaubaren Rechtsfragen grundsätzlich juristischen Rat einholen (stRspr zu § 60 Abs. 1 VwGO: z. B. BVerwG, Beschluss vom 7. Oktober 2009 - 9 B 83.09 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 266 Rn. 3 m.w.N.).
  • OVG Niedersachsen, 26.03.2013 - 5 LA 210/12

    Verwirkung des Rechts eines freigestellten Personalratsmitglieds zur Erhebung von

    Auszug aus BVerwG, 22.06.2017 - 1 WB 43.16
    Mit seinem pauschalen, nicht näher ausgeführten Hinweis auf Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg bezieht sich der Antragsteller offensichtlich auf dessen Beschluss vom 26. März 2013 - 5 LA 210/12 - (juris Rn. 15), worin sich das Gericht auf die Rechtsprechung des beschließenden Senats zu (nicht beschwerdefähigen) Entscheidungen der Perspektivkonferenzen über die individuelle Förderperspektive eines Soldaten bezogen hat, ohne jedoch zu begründen, wieso diese Senatsrechtsprechung auch für die verpflichtend statische Referenzgruppenbildung gelten soll.
  • BVerwG, 29.01.2013 - 1 WB 5.12

    Antrag auf gerichtliche Entscheidung betreffend eines Konkurrentenstreites um die

    Auszug aus BVerwG, 22.06.2017 - 1 WB 43.16
    Kenntnis vom Beschwerdeanlass hat ein Soldat, wenn ihm die Umstände bekannt sind, aus denen sich die von ihm empfundene Beeinträchtigung ergibt (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 29. Januar 2013 - 1 WB 5.12 - juris Rn. 27 und vom 27. November 2014 - 1 WB 61.13 - Buchholz 450.1 § 17 WBO Nr. 91 Rn. 32, jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 21.07.2016 - 1 WB 8.16

    Freistellung vom Dienst; Personalrat; Benachteiligungsverbot; fiktive

    Auszug aus BVerwG, 22.06.2017 - 1 WB 43.16
    Das dort vorgesehene Referenzgruppenmodell ist nach der Rechtsprechung des Senats rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 11. Dezember 2014 - 1 WB 6.13 - Buchholz 449.7 § 51 SBG Nr. 1 Rn. 32 ff., vom 20. April 2016 - 1 WB 41.15 - juris Rn. 34 ff., vom 21. Juli 2016 - 1 WB 8.16 - Buchholz 449.7 § 51 SBG Nr. 8 Rn. 28 ff. und vom 4. Mai 2017 - 1 WB 5.16 - Rn. 19 ff.).
  • BVerwG, 06.06.2014 - 2 B 75.13

    Freigestelltes Personalratsmitglied; Nachzeichnung des beruflichen Werdegangs;

    Auszug aus BVerwG, 22.06.2017 - 1 WB 43.16
    Der für das Dienstrecht der Beamten zuständige 2. Revisionssenat des Bundesverwaltungsgerichts hat sich zu dieser Frage nicht verhalten, sondern im Jahr 2014 nur mehrfach judiziert, dass Einwände gegen die Referenzgruppenbildung von dem freigestellten Personalratsmitglied zeitnah geltend gemacht werden müssten (BVerwG, Beschlüsse vom 6. Juni 2014 - 2 B 75.13 - Buchholz 449 § 3 SG Nr. 73 Rn. 15 ff., 17 und vom 25. Juni 2014 - 2 B 1.13 - Buchholz 449 § 3 SG Nr. 74 Rn. 27).
  • BVerwG, 25.06.2014 - 2 B 1.13

    Freigestelltes Personalratsmitglied; fiktive Nachzeichnung des Werdegangs;

    Auszug aus BVerwG, 22.06.2017 - 1 WB 43.16
    Der für das Dienstrecht der Beamten zuständige 2. Revisionssenat des Bundesverwaltungsgerichts hat sich zu dieser Frage nicht verhalten, sondern im Jahr 2014 nur mehrfach judiziert, dass Einwände gegen die Referenzgruppenbildung von dem freigestellten Personalratsmitglied zeitnah geltend gemacht werden müssten (BVerwG, Beschlüsse vom 6. Juni 2014 - 2 B 75.13 - Buchholz 449 § 3 SG Nr. 73 Rn. 15 ff., 17 und vom 25. Juni 2014 - 2 B 1.13 - Buchholz 449 § 3 SG Nr. 74 Rn. 27).
  • BVerwG, 13.06.1979 - 6 C 111.78
  • BVerwG, 20.04.2016 - 1 WB 41.15

    Antrag eines Berufssoldaten auf fiktive Versetzung auf einen nach

  • BVerwG, 21.03.2018 - 1 WB 18.17

    Fiktive Versetzung eines vom Dienst freigestellten Mitglieds auf einen nach

    Mit Beschluss vom 22. Juni 2017 - 1 WB 43.16 - hat der Senat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung von Stabsfeldwebel B. zurückgewiesen, weil die von ihm angefochtene Referenzgruppe mangels fristgerechter Beschwerde in Bestandskraft erwachsen sei.

    Die Beschwerdeakte des Bundesministeriums der Verteidigung - R II 2 - Az.: 292/17 - und die Akte des Wehrbeschwerdeverfahrens von Stabsfeldwebel B. (BVerwG 1 WB 43.16 ) haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

    Wie sich aus den vom Bundesministerium der Verteidigung vorgelegten Unterlagen (insbesondere dem Protokoll vom 11. September 2017) ergibt, wurde die Anhörung auch tatsächlich unmittelbar nach dem Beschluss des Senats vom 22. Juni 2017 - 1 WB 43.16 - über die von Stabsfeldwebel B. angefochtene Referenzgruppe und nach Zustellung der Entscheidungsgründe an die Beteiligten fortgesetzt und zu Ende geführt.

  • BVerwG, 03.08.2017 - 1 WB 28.16

    Benachteiligungsverbot; Beurteilungsbestimmungen; Größe der Referenzgruppe; Im

    Der Senat hat mit Beschluss vom 4. Mai 2017 - 1 WB 5.16 - (juris LS und Rn. 18 ff.) entschieden, dass die Referenzgruppenbildung nach dem Zentralerlass B-1336/2 "Förderung vom Dienst freigestellter Soldatinnen und Soldaten" eine dienstliche Maßnahme im Sinne von § 17 Abs. 3 Satz 1 WBO und damit einen geeigneten Gegenstand im gerichtlichen Antragsverfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung darstellt (BVerwG, bestätigt mit Beschluss vom 22. Juni 2017 - 1 WB 43.16 - juris Rn. 17 ff.; vgl. auch bereits Beschluss vom 11. Dezember 2014 - 1 WB 6.13 - Buchholz 449.7 § 51 SBG Nr. 1 Rn. 45 ff.).
  • BVerwG, 30.11.2017 - 1 WB 24.16

    Anhörungsrecht; Auslandseinsatz; Beteiligungsrecht; Betreuungseinrichtung im

    Kenntnis vom Beschwerdeanlass hat ein Soldat oder ein beschwerdeberechtigtes Beteiligungsgremium, wenn ihm die Umstände bekannt sind, aus denen sich die von ihm empfundene Beeinträchtigung ergibt (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 22. Juni 2017 - 1 WB 43.16 - juris Rn. 25 m.w.N.).
  • BVerwG, 31.08.2017 - 1 WB 37.16

    Freigestelltes Personalratsmitglied; fiktive Versetzung; Referenzgruppe

    aa) Für den Antragsteller wurde unter dem 12. Februar 2016 eine Referenzgruppe gebildet, die, weil er sie nicht mit der Beschwerde angefochten hat, bestandskräftig geworden und deshalb hier zugrundezulegen ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 4. Mai 2017 - 1 WB 5.16 - juris Rn. 27 ff. und vom 22. Juni 2017 - 1 WB 43.16 - juris Rn. 23 ff.).
  • BVerwG, 21.03.2019 - 1 WB 12.18

    Beurlaubung im öffentlichen Interesse; Datenbasis; Entwicklungsprognose; European

    Die Bildung einer Referenzgruppe für im dienstlichen Interesse oder zur Wahrnehmung öffentlicher Belange beurlaubter Soldaten bildet einen statthaften Antragsgegenstand (BVerwG, Beschlüsse vom 11. Dezember 2014 - 1 WB 6.13 - Buchholz 449.7 § 51 SBG Nr. 1 Rn. 45 ff., vom 4. Mai 2017 - 1 WB 5.16 - Buchholz 450.1 § 17 WBO Nr. 95 LS und Rn. 18 ff., vom 22. Juni 2017 - 1 WB 43.16 - juris Rn. 17 ff. und vom 3. August 2017 - 1 WB 28.16 - Buchholz 449.2 § 2 SLV 2002 Nr. 22 Rn. 17, 20).
  • VG Köln, 04.12.2018 - 23 K 12150/16
    Vor dem Hintergrund, dass die Bildung der Referenzgruppe für den betroffenen freigestellten Soldaten eine anfechtbare dienstliche Maßnahme im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 1 WBO darstellt vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Juni 2017 - 1 WB 43.16 -, und der Kläger die ihm am 22. Juli 2014 eröffnete Referenzgruppenbildung nicht gerichtlich angefochten hat, ist die Referenzgruppe bestandskräftig und im vorliegenden Verfahren - ungeachtet bestehender Bedenken an der Referenzgruppenbildung - nicht (mehr) zu prüfen.
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