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   BVerwG, 26.11.2013 - 1 WB 57.12   

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BVerwG, 26.11.2013 - 1 WB 57.12 (https://dejure.org/2013,40096)
BVerwG, Entscheidung vom 26.11.2013 - 1 WB 57.12 (https://dejure.org/2013,40096)
BVerwG, Entscheidung vom 26. November 2013 - 1 WB 57.12 (https://dejure.org/2013,40096)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 6 Abs 1 S 1 SÜG, § 14 Abs 3 S 4 SÜG, § 5 Abs 1 S 1 Nr 1 SÜG, § 5 Abs 1 S 1 Nr 2 SÜG
    Sicherheitsüberprüfung; persönliche Anhörung des Betroffenen

  • Wolters Kluwer

    Pflicht des Geheimschutzbeauftragten der Gabe der Gelegenheit zur persönlichen Äußerung eines Betroffenen vor der Feststellung eines Sicherheitsrisikos; Verletzung der Pflicht durch das Angebot der schriftlichen Äußerung

  • rewis.io

    Sicherheitsüberprüfung; persönliche Anhörung des Betroffenen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Pflicht des Geheimschutzbeauftragten der Gabe der Gelegenheit zur persönlichen Äußerung eines Betroffenen vor der Feststellung eines Sicherheitsrisikos; Verletzung der Pflicht durch das Angebot der schriftlichen Äußerung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Insolvenz eines Hauptfeldwebels als Sicherheitsrisiko

Papierfundstellen

  • BVerwGE 148, 267
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (17)

  • BVerwG, 21.10.2010 - 1 WB 16.10

    Anhörung; Hinzuziehung eines Rechtsanwalts zur Anhörung; Sicherheitsrisiko;

    Auszug aus BVerwG, 26.11.2013 - 1 WB 57.12
    (1) Nach der Rechtsprechung des Senats muss die Anhörung des Betroffenen im Verfahren einer Sicherheitsüberprüfung nicht notwendig persönlich erfolgen; sie kann auch im schriftlichen Verfahren durchgeführt werden (vgl. Beschluss vom 21. Oktober 2010 - BVerwG 1 WB 16.10 - Buchholz 402.8 § 6 SÜG Nr. 1 Leitsatz).

    Es liegt in der Initiative des anzuhörenden Betroffenen, es entweder mit einer schriftlichen Äußerung bewenden zu lassen oder auf einer persönlichen Anhörung - ggf. nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 Satz 2 SÜG mit einem Rechtsanwalt - zu bestehen (Beschluss vom 21. Oktober 2010 a.a.O. Rn. 44).

    Zu dieser Gesetzesauslegung steht es nicht im Widerspruch, dass eine Anhörung auch im schriftlichen Verfahren erfolgen kann (Beschluss vom 21. Oktober 2010 a.a.O. Rn. 44).

  • BVerwG, 28.08.2012 - 1 WB 10.12

    Feststellung eines Sicherheitsrisikos in einer erweiterten Sicherheitsüberprüfung

    Auszug aus BVerwG, 26.11.2013 - 1 WB 57.12
    Maßgeblich für die gerichtliche Kontrolle ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Vorlage des Antrags auf gerichtliche Entscheidung durch den Bundesminister der Verteidigung beim Senat (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 21. Juli 2010 - BVerwG 1 WB 68.09 - Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 23 Rn. 21 sowie zuletzt vom 28. August 2012 - BVerwG 1 WB 10.12 - Rn. 26).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats können sich tatsächliche Anhaltspunkte, die Zweifel an der Zuverlässigkeit des Betroffenen bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SÜG) und/oder eine besondere Gefährdung durch Anbahnungs- und Werbungsversuche fremder Nachrichtendienste (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SÜG) und damit ein Sicherheitsrisiko begründen, aus einer hohen Verschuldung des Betroffenen ergeben (vgl. - auch zum Folgenden - Beschlüsse vom 30. Januar 2001 - BVerwG 1 WB 119.00 - Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 10, vom 6. September 2007 - BVerwG 1 WB 61.06 -, vom 15. Dezember 2009 - BVerwG 1 WB 58.09 - Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 22 und vom 28. August 2012 - BVerwG 1 WB 10.12 - Rn. 35).

    Eine positive Prognose wird insbesondere nicht durch die im April 2011 erfolgte Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens gefordert (vgl. zum Folgenden Beschlüsse vom 6. September 2007 a.a.O. Rn. 32 und vom 28. August 2012 a.a.O. Rn. 39).

  • BVerwG, 21.07.2010 - 1 WB 68.09

    Sicherheitsrisiko; Sicherheitsüberprüfung; Urkundenfälschung; Weiterverwendung in

    Auszug aus BVerwG, 26.11.2013 - 1 WB 57.12
    Maßgeblich für die gerichtliche Kontrolle ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Vorlage des Antrags auf gerichtliche Entscheidung durch den Bundesminister der Verteidigung beim Senat (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 21. Juli 2010 - BVerwG 1 WB 68.09 - Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 23 Rn. 21 sowie zuletzt vom 28. August 2012 - BVerwG 1 WB 10.12 - Rn. 26).

    Wird ein Soldat trotz Bekanntwerden sicherheitserheblicher Erkenntnisse über einen längeren Zeitraum ohne Einschränkungen weiter in einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit verwendet, so muss nach der Rechtsprechung des Senats (Beschlüsse vom 15. Dezember 2009 - BVerwG 1 WB 58.09 - Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 22 Rn. 29 ff. und vom 21. Juli 2010 - BVerwG 1 WB 68.09 - Rn. 33) der zuständige Geheimschutzbeauftragte diesen Umstand vor seiner Entscheidung über die Feststellung eines Sicherheitsrisikos in seine Prognoseerwägungen einbeziehen.

  • BVerwG, 15.12.2009 - 1 WB 58.09

    Insolvenzverfahren; Prognose; Schulden; Sicherheitsrisiko; Zahlungsunfähigkeit

    Auszug aus BVerwG, 26.11.2013 - 1 WB 57.12
    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats können sich tatsächliche Anhaltspunkte, die Zweifel an der Zuverlässigkeit des Betroffenen bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SÜG) und/oder eine besondere Gefährdung durch Anbahnungs- und Werbungsversuche fremder Nachrichtendienste (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SÜG) und damit ein Sicherheitsrisiko begründen, aus einer hohen Verschuldung des Betroffenen ergeben (vgl. - auch zum Folgenden - Beschlüsse vom 30. Januar 2001 - BVerwG 1 WB 119.00 - Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 10, vom 6. September 2007 - BVerwG 1 WB 61.06 -, vom 15. Dezember 2009 - BVerwG 1 WB 58.09 - Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 22 und vom 28. August 2012 - BVerwG 1 WB 10.12 - Rn. 35).

    Wird ein Soldat trotz Bekanntwerden sicherheitserheblicher Erkenntnisse über einen längeren Zeitraum ohne Einschränkungen weiter in einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit verwendet, so muss nach der Rechtsprechung des Senats (Beschlüsse vom 15. Dezember 2009 - BVerwG 1 WB 58.09 - Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 22 Rn. 29 ff. und vom 21. Juli 2010 - BVerwG 1 WB 68.09 - Rn. 33) der zuständige Geheimschutzbeauftragte diesen Umstand vor seiner Entscheidung über die Feststellung eines Sicherheitsrisikos in seine Prognoseerwägungen einbeziehen.

  • BVerwG, 11.03.2008 - 1 WB 37.07

    Feststellung eines Sicherheitsrisikos; verfrühter Antrag auf gerichtliche

    Auszug aus BVerwG, 26.11.2013 - 1 WB 57.12
    a) Die Überprüfung von Angehörigen der Bundeswehr auf Sicherheitsbedenken ist eine vorbeugende Maßnahme, die Sicherheitsrisiken nach Möglichkeit ausschließen soll (stRspr, vgl. z.B. Beschluss vom 11. März 2008 - BVerwG 1 WB 37.07 - BVerwGE 130, 291 = Buchholz 402.8 § 14 SÜG Nr. 14 m.w.N.).

    Bis zu diesem Zeitpunkt - und damit auch durch den Beschwerdebescheid oder das Vorlageschreiben - können tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Sicherheitsrisikos einschließlich der dabei zu treffenden Prognose in Ergänzung zu der Entscheidung der Geheimschutzbeauftragten in das Verfahren eingeführt werden (vgl. - auch zum Folgenden - Beschlüsse vom 27. September 2007 - BVerwG 1 WDS-VR 7.07 - Buchholz 402.8 § 14 SÜG Nr. 13 Rn. 23 und vom 11. März 2008 - BVerwG 1 WB 37.07 - BVerwGE 130, 291 = Buchholz 402.8 § 14 SÜG Nr. 14 ).

  • BVerwG, 06.09.2007 - 1 WB 61.06

    Schuldenlast; Schuldenstand; Sicherheitsrisiko; Sicherheitsüberprüfung;

    Auszug aus BVerwG, 26.11.2013 - 1 WB 57.12
    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats können sich tatsächliche Anhaltspunkte, die Zweifel an der Zuverlässigkeit des Betroffenen bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SÜG) und/oder eine besondere Gefährdung durch Anbahnungs- und Werbungsversuche fremder Nachrichtendienste (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SÜG) und damit ein Sicherheitsrisiko begründen, aus einer hohen Verschuldung des Betroffenen ergeben (vgl. - auch zum Folgenden - Beschlüsse vom 30. Januar 2001 - BVerwG 1 WB 119.00 - Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 10, vom 6. September 2007 - BVerwG 1 WB 61.06 -, vom 15. Dezember 2009 - BVerwG 1 WB 58.09 - Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 22 und vom 28. August 2012 - BVerwG 1 WB 10.12 - Rn. 35).

    Eine positive Prognose wird insbesondere nicht durch die im April 2011 erfolgte Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens gefordert (vgl. zum Folgenden Beschlüsse vom 6. September 2007 a.a.O. Rn. 32 und vom 28. August 2012 a.a.O. Rn. 39).

  • BVerwG, 20.11.2012 - 1 WB 21.12

    Anhörung; Befragung; Geheimschutzbeauftragter; Militärischer Abschirmdienst;

    Auszug aus BVerwG, 26.11.2013 - 1 WB 57.12
    Die aus § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO (hier i.V.m. § 21 Abs. 2 Satz 1 WBO) folgende Zuständigkeit der Wehrdienstgerichte für Streitigkeiten, die die dienstliche Verwendung eines Soldaten betreffen, erstreckt sich auch auf die Überprüfung sicherheitsrechtlicher Bescheide im Sinne des § 14 Abs. 3 SÜG, weil mit der Feststellung des Geheimschutzbeauftragten über die Frage des Bestehens eines Sicherheitsrisikos im Kern über die sicherheitsrechtliche Eignung eines Soldaten für eine bestimmte dienstliche Verwendung entschieden wird (vgl. zum Ganzen Beschluss vom 20. November 2012 - BVerwG 1 WB 21.12 und 1 WB 22.12 - juris Rn. 24 m.w.N.).
  • BVerwG, 15.02.1989 - 6 A 2.87

    Soldat des Bundesnachrichtendienstes - Entziehung des Sicherheitsbescheides -

    Auszug aus BVerwG, 26.11.2013 - 1 WB 57.12
    Die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich darauf, ob die Geheimschutzbeauftragte von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (stRspr, vgl. Beschluss vom 21. Juli 2011 - BVerwG 1 WB 12.11 - BVerwGE 140, 384 = Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 25 m.w.N.; ferner Urteile vom 15. Februar 1989 - BVerwG 6 A 2.87 - BVerwGE 81, 258 = Buchholz 236.1 § 59 SG Nr. 2 S. 7 und vom 15. Juli 2004 - BVerwG 3 C 33.03 - BVerwGE 121, 257 = Buchholz 442.40 § 29d LuftVG Nr. 1 S. 4 f.; Beschluss vom 1. Oktober 2009 - BVerwG 2 VR 6.09 - juris Rn. 15).
  • BVerwG, 08.03.2007 - 1 WB 63.06

    Schuldenlast; Schuldenstand; Sicherheitsrisiko; Sicherheitsüberprüfung

    Auszug aus BVerwG, 26.11.2013 - 1 WB 57.12
    Dabei gibt es keine "Beweislast", weder für den Soldaten dahingehend, dass er die Sicherheitsinteressen der Bundeswehr bisher gewahrt hat und künftig wahren wird, noch für die zuständige Stelle, dass der Soldat diesen Erwartungen nicht gerecht geworden ist oder ihnen künftig nicht gerecht werden wird (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 18. Oktober 2001 - BVerwG 1 WB 54.01 - Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 11 S. 17, vom 8. März 2007 - BVerwG 1 WB 63.06 - Rn. 22 und vom 22. Juli 2009 - BVerwG 1 WB 53.08 - Rn. 24; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975 - 2 BvL 13/73 - BVerfGE 39, 334 ).
  • BVerwG, 14.12.2010 - 1 WB 13.10

    Feststellung eines Sicherheitsrisikos i.S.d. § 5 Abs. 1

    Auszug aus BVerwG, 26.11.2013 - 1 WB 57.12
    Der Senat hat bereits in einem Fall, in dem der Geheimschutzbeauftragte im Bundesministerium der Verteidigung an Stelle des grundsätzlich zuständigen Geheimschutzbeauftragten beim Streitkräfteamt den Erstbescheid in einer erweiterten Sicherheitsüberprüfung (Ü 2) erlassen hatte, entschieden, dass der Geheimschutzbeauftragte im Bundesministerium der Verteidigung befugt ist, im Rahmen der ihm zustehenden Fachaufsicht (Nr. 2422 ZDv 2/30; vgl. auch Nr. 2705 Abs. 4 ZDv 20/3) in die Zuständigkeit des ihm fachlich nachgeordneten Geheimschutzbeauftragten beim Streitkräfteamt einzutreten (vgl. - auch zum Folgenden - Beschluss vom 14. Dezember 2010 - BVerwG 1 WB 13.10 - Rn. 17 f.).
  • BVerwG, 15.07.2004 - 3 C 33.03

    Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs; luftverkehrsrechtliche

  • BVerwG, 18.10.2001 - 1 WB 54.01

    Durchführung einer Sicherheitsüberprüfung - Sicherheitsermittlungen über einen

  • BVerwG, 21.07.2011 - 1 WB 12.11

    Beurteilungsspielraum; Geheimschutzbeauftragter; Sicherheitsrisiko;

  • BVerwG, 01.10.2009 - 2 VR 6.09

    Begründung einer Unzuverlässigkeit durch den Vorwurf sexueller Belästigung von

  • BVerfG, 22.05.1975 - 2 BvL 13/73

    Extremistenbeschluß

  • BVerwG, 22.07.2009 - 1 WB 53.08
  • BVerwG, 30.01.2001 - 1 WB 119.00

    Durchführung einer Sicherungsüberprüfung - Feststellung des Bestehens eines

  • VG Berlin, 31.05.2016 - 4 K 295.14

    (Kein) Anspruch auf Zugang zu Verschlusssachen; fehlende Zuverlässigkeit bei

    Möchte der Betroffene von der Gelegenheit zur Äußerung zwar grundsätzlich, nicht jedoch in einem persönlichen Gespräch Gebrauch machen, so steht es ihm deshalb - gleichsam als Minus zur persönlichen Äußerung - frei, sich schriftlich zu äußern (BVerwG, Beschluss vom 26. November 2013 - BVerwG 1 WB 57.12 -, Rn. 58, juris).

    Allerdings ist es nicht Aufgabe des Betroffenen, von der zuständigen Stelle eine Anhörung zu verlangen; diese muss vielmehr eine solche anbieten, wenngleich sie das Angebot mit dem Hinweis verbinden kann, dass es dem Betroffenen freistehe, sich auch in schriftlicher Form zu äußern (BVerwG, Beschluss vom 26. November 2013, a.a.O., Rn. 62).

  • BVerwG, 14.12.2023 - 1 WB 35.22

    Erfolgreicher Antrag eines Soldaten gegen die Feststellung eines

    Insbesondere hatte der Antragsteller Gelegenheit - und hat von dieser Gelegenheit auch Gebrauch gemacht -, sich persönlich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern (§ 14 Abs. 3 Satz 4 i. V. m. § 6 Abs. 1 SÜG; vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 26. November 2013 - 1 WB 57.12 - BVerwGE 148, 267 Rn. 54 ff.).
  • BVerwG, 28.09.2017 - 1 WB 29.16

    Zweifel an der Zuverlässigkeit bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen

    Soweit - wie hier - jedoch parallellaufende Verfahren der erweiterten Sicherheitsüberprüfung (Ü 2) und der erweiterten Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen (Ü 3) eingeleitet sind, bestehen keine rechtlichen Bedenken dagegen, dass der für die erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen zuständige Geheimschutzbeauftragte im Bundesministerium der Verteidigung als fachlich übergeordnete Stelle (Nr. 2422 ZDv 2/30 bzw. Nr. 2417 ZDv A-1130/3) das Verfahren der erweiterten Sicherheitsüberprüfung im Interesse einer einheitlichen Entscheidung mit übernimmt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. November 2013 - 1 WB 57.12 - juris Rn. 37 m.w.N. ).

    Insbesondere hatte der Antragsteller Gelegenheit - und hat von dieser Gelegenheit auch Gebrauch gemacht -, sich persönlich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern (§ 14 Abs. 3 Satz 4 SÜG i.V.m. § 6 Abs. 1 SÜG; vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 26. November 2013 - 1 WB 57.12 - Buchholz 402.8 § 6 SÜG Nr. 2 Rn. 54 ff.).

  • VG Berlin, 31.05.2021 - 4 K 428.19

    Aufhebung der Ermächtigung zum Zugang zu Verschlusssachen; Annahme eines

    Möchte der Betroffene von der Gelegenheit zur Äußerung zwar grundsätzlich, nicht jedoch in einem persönlichen Gespräch Gebrauch machen, so steht es ihm deshalb - gleichsam als Minus zur persönlichen Äußerung - frei, sich schriftlich zu äußern (BVerwG, Beschluss vom 26. November 2013 - BVerwG 1 WB 57.12 -, juris Rn. 58).

    Allerdings ist es nicht Aufgabe des Betroffenen, von der zuständigen Stelle eine Anhörung zu verlangen; diese muss vielmehr eine solche anbieten, wenngleich sie das Angebot mit dem Hinweis verbinden kann, dass es dem Betroffenen freistehe, sich auch in schriftlicher Form zu äußern (BVerwG, Beschluss vom 26. November 2013, a.a.O., Rn. 62).

  • BVerwG, 28.06.2018 - 1 WB 51.17

    Klage eines Berufssoldaten gegen die Feststellung eines Sicherheitsrisikos in

    Insbesondere hatte der Antragsteller Gelegenheit - und hat hiervon auch Gebrauch gemacht -, sich vor der Feststellung des Sicherheitsrisikos persönlich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern (§ 14 Abs. 3 Satz 4 SÜG i.V.m. § 6 Abs. 1 SÜG; vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 26. November 2013 - 1 WB 57.12 - Buchholz 402.8 § 6 SÜG Nr. 2 Rn. 54 ff.).

    Aus der Tatsache einer erheblichen Schuldenlast allein kann allerdings noch nicht zwingend auf das Bestehen eines Sicherheitsrisikos geschlossen werden; deshalb ist stets eine wertende Beurteilung des Einzelfalls erforderlich (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 15. Dezember 2009 - 1 WB 58.09 - Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 22, vom 28. August 2012 - 1 WB 10.12 - juris Rn. 35 und vom 26. November 2013 - 1 WB 57.12 - juris Rn. 43).

  • BVerwG, 21.07.2016 - 1 WB 35.15

    Sicherheitsüberprüfung; Anfechtungsantrag; Verpflichtungsantrag;

    Gegen diese Form der Mitwirkung im Rechtsbehelfsverfahren, bei der der Geheimschutzbeauftragte im Bundesministerium der Verteidigung die - durch eine von der Personalverwaltung getrennte Organisationseinheit wahrzunehmenden (§ 3 Abs. 1 Satz 3 SÜG) - Aufgaben der zuständigen Stelle erfüllt, bestehen nach der Rechtsprechung des Senats keine rechtlichen Bedenken (vgl. im Einzelnen BVerwG, Beschluss vom 26. November 2013 - 1 WB 57.12 - juris Rn. 34 ff.).
  • BVerwG, 30.01.2014 - 1 WB 47.13

    Feststellung eines Sicherheitsrisikos bzgl. eines Soldaten bei Eröffnung eines

    In seinem Beschluss vom 26. November 2013 - BVerwG 1 WB 57.12 - (Rn. 57 ff. ) hat der Senat aber klargestellt, dass die Anhörungspraxis der Geheimschutzbeauftragten, wie sie vorliegend auch dem Anhörungsschreiben des Geheimschutzbeauftragten im Bundesministerium der Verteidigung vom 30. Oktober 2012 zugrunde liegt, den gesetzlichen Anforderungen des § 6 Abs. 1 Satz 1 SÜG nicht in vollem Umfang entspricht.
  • BVerwG, 21.05.2015 - 1 WB 54.14

    Sicherheitsrisiko; Prognose; Anhörung; Anhörungsfehler; Anbahnungs- und

    Diese Gestaltung der Anhörung ist nach der Rechtsprechung des Senats mit § 6 Abs. 1 Satz 1 SÜG nicht zu vereinbaren und deshalb unzulässig (dazu im Einzelnen und zum Folgenden: BVerwG, Beschluss vom 26. November 2013 - 1 WB 57.12 - BVerwGE 148, 267 Rn. 56 ff.).
  • BVerwG, 17.04.2019 - 1 WB 3.19

    Überprüfung von Angehörigen der Bundeswehr auf Sicherheitsbedenken; Feststellung

    Insbesondere hatte der Antragsteller Gelegenheit, sich in einer persönlichen Anhörung zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern (§ 14 Abs. 3 Satz 4 i.V.m. § 6 Abs. 1 SÜG; vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 26. November 2013 - 1 WB 57.12 - BVerwGE 148, 267 Rn. 54 ff.).
  • BVerwG, 02.09.2020 - 1 WB 3.20

    Feststellung eines Sicherheitsrisikos in der erweiterten Sicherheitsüberprüfung

    Insbesondere hatte der Antragsteller Gelegenheit - und hat hiervon auch Gebrauch gemacht -, sich vor der Feststellung des Sicherheitsrisikos persönlich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern (§ 14 Abs. 3 Satz 4 SÜG i.V.m. § 6 Abs. 1 SÜG; vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 26. November 2013 - 1 WB 57.12 - BVerwGE 148, 267 Rn. 54 ff.).
  • BVerwG, 30.09.2021 - 1 WB 18.21

    Feststellung eines Sicherheitsrisikos eines Soldaten in seiner erweiterten

  • BVerwG, 18.12.2019 - 1 WB 6.19

    Streit um die Feststellung eines Sicherheitsrisikos in der erweiterten

  • BVerwG, 21.09.2023 - 1 W-VR 17.23

    Der Soldat als Sicherheitsrisiko

  • BVerwG, 04.02.2019 - 1 WDS-VR 1.19

    Anspruch eines Berufssoldaten auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die

  • BVerwG, 30.03.2023 - 1 WB 32.21

    Feststellung eines Sicherheitsrisikos wegen unvollständiger bzw. unrichtiger

  • BVerwG, 29.09.2022 - 1 WB 28.21

    Feststellung eines Sicherheitsrisikos (Ü 3); Verschweigen einer Dienstreise;

  • BVerwG, 01.09.2021 - 1 WB 24.20

    Antrag eines Zeitsoldaten gegen die Feststellung Sicherheitsrisikos in seiner

  • BVerwG, 29.06.2023 - 1 WB 29.22

    Feststellung eines Sicherheitsrisikos eines Berufssoldaten in einer erweiterten

  • BVerwG, 26.01.2022 - 1 WB 26.21

    Entlassung eines Soldaten aus dem Dienstverhältnis wegen fehlender Eignung;

  • VG Berlin, 09.11.2017 - 4 K 200.16

    Ablehnung eines Antrages eines selbstständigen IT- Fachmanns auf Ermächtigung zum

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