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   BVerwG, 21.07.2010 - 1 WB 68.09   

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BVerwG, 21.07.2010 - 1 WB 68.09 (https://dejure.org/2010,39068)
BVerwG, Entscheidung vom 21.07.2010 - 1 WB 68.09 (https://dejure.org/2010,39068)
BVerwG, Entscheidung vom 21. Juli 2010 - 1 WB 68.09 (https://dejure.org/2010,39068)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    SÜG § 5 Abs. 1; StGB § 267 Abs. 1
    Sicherheitsrisiko; Sicherheitsüberprüfung; Urkundenfälschung; Weiterverwendung in sicherheitsempfindlicher Tätigkeit

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    SÜG § 5 Abs. 1
    Sicherheitsrisiko; Sicherheitsüberprüfung; Urkundenfälschung; Weiterverwendung in sicherheitsempfindlicher Tätigkeit

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 5 Abs 1 SÜG, § 267 Abs 1 StGB
    Weiterverwendung eines Soldaten in sicherheitsempfindlicher Tätigkeit; strafrechtliche Verurteilung wegen Urkundenfälschung

  • rewis.io

    Weiterverwendung eines Soldaten in sicherheitsempfindlicher Tätigkeit; strafrechtliche Verurteilung wegen Urkundenfälschung

  • rewis.io

    Weiterverwendung eines Soldaten in sicherheitsempfindlicher Tätigkeit; strafrechtliche Verurteilung wegen Urkundenfälschung

  • datenbank.nwb.de

    Weiterverwendung eines Soldaten in sicherheitsempfindlicher Tätigkeit; strafrechtliche Verurteilung wegen Urkundenfälschung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerwG, 11.03.2008 - 1 WB 37.07

    Feststellung eines Sicherheitsrisikos; verfrühter Antrag auf gerichtliche

    Auszug aus BVerwG, 21.07.2010 - 1 WB 68.09
    Denn er befindet sich insoweit in der - vergleichbaren - Situation wie ein Betroffener, der zunächst (verfrüht) das Begründungsschreiben des Geheimschutzbeauftragten anficht und dem nachträglich, aber noch vor Rechtshängigkeit seines Antrags auf gerichtliche Entscheidung der förmliche Bescheid über die Feststellung eines Sicherheitsrisikos bekannt gegeben wird; dieser Betroffene ist nach der Rechtsprechung des Senats nicht genötigt, gegen den förmlichen Bescheid den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu wiederholen (vgl. dazu im Einzelnen Beschlüsse vom 6. September 2007 - BVerwG 1 WB 62.06 - Buchholz 450.1 § 17 WBO Nr. 65 und vom 11. März 2008 - BVerwG 1 WB 37.07 - BVerwGE 130, 291 = Buchholz 402.8 § 14 SÜG Nr. 14).

    Maßgeblich für die gerichtliche Kontrolle dieses Bescheides ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Vorlage des Verfahrens durch den Bundesminister der Verteidigung an den Senat (stRspr, Beschlüsse vom 27. September 2007 - BVerwG 1 WDS-VR 7.07 - Buchholz 402.8 § 14 SÜG Nr. 13, vom 13. November 2009 - BVerwG 1 WDS-VR 6.09 -, vom 15. Dezember 2009 - BVerwG 1 WB 58.09 - und vom 11. März 2008 a.a.O. jeweils m.w.N.).

    Das kann unter anderem dadurch gewährleistet werden, dass der Geheimschutzbeauftragte die Vorlage des Bundesministers der Verteidigung an den Senat im Entwurf mitzeichnet (vgl. dazu im Einzelnen: Beschluss vom 11. März 2008 a.a.O.).

    Die Überprüfung von Angehörigen der Bundeswehr auf Sicherheitsbedenken ist eine vorbeugende Maßnahme, die Sicherheitsrisiken nach Möglichkeit ausschließen soll (stRspr, vgl. Beschluss vom 11. März 2008 a.a.O. S. 293 f. m.w.N.).

  • BVerwG, 20.01.2009 - 1 WB 22.08
    Auszug aus BVerwG, 21.07.2010 - 1 WB 68.09
    Die Feststellung eines Sicherheitsrisikos gemäß § 14 Abs. 3 SÜG kann nach ständiger Rechtsprechung des Senats durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung vor den Wehrdienstgerichten mit dem Ziel der Aufhebung des entsprechenden Bescheids angefochten werden (vgl. Beschlüsse vom 24. Mai 2000 - BVerwG 1 WB 25.00 - BVerwGE 111, 219 = Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 9 und vom 20. Januar 2009 - BVerwG 1 WB 22.08 - m.w.N.).

    Tatsächliche Anhaltspunkte, die nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SÜG in Verbindung mit Nr. 2414 Satz 1 Nr. 1 ZDv 2/30 Teil C Zweifel an der Zuverlässigkeit des Betroffenen bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit und damit ein Sicherheitsrisiko begründen, können sich nach der Rechtsprechung des Senats auch daraus ergeben, dass der Betroffene eine Straftat begangen hat, die ohne speziellen Bezug zu Geheimhaltungsvorschriften oder zur dienstlichen Tätigkeit ein gestörtes Verhältnis zur Rechtsordnung erkennen lässt (vgl. Beschlüsse vom 12. April 2000 - BVerwG 1 WB 12.00 -, vom 20. August 2003 - BVerwG 1 WB 15.03 - Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 16 = NZWehrr 2004, 168 und vom 20. Januar 2009 - BVerwG 1 WB 22.08 - m.w.N.; s. auch Hinweis Nr. 9 zu Nr. 2414 Satz 1 Nr. 1 ZDv 2/30 ).

    Nicht zu beanstanden ist ferner die vor diesem Hintergrund vom Geheimschutzbeauftragten getroffene Prognose der künftigen Entwicklung der Persönlichkeit des Antragstellers und seiner Verhältnisse (zu den Voraussetzungen der Prognose vgl. Beschlüsse vom 8. März 2007 - BVerwG 1 WB 63.06 -, vom 27. September 2007 a.a.O. und vom 20. Januar 2009 - BVerwG 1 WB 22.08 -).

    Diese prognostische Bewertung begründet keine Verletzung des Verhältnismäßigkeitsprinzips als eines allgemeinen Wertmaßstabs; vielmehr darf einem Betroffenen noch über längere Zeit eine Bewährung abverlangt werden, die belegt, dass die von ihm geltend gemachte Verhaltensänderung eine nachhaltige Bestätigung finden und von Bestand sein wird (vgl. Beschlüsse vom 20. Januar 2009 - BVerwG 1 WB 22.08 - und vom 17. Februar 2009 - BVerwG 1 WB 64.08 -).

  • BVerwG, 22.07.2009 - 1 WB 53.08
    Auszug aus BVerwG, 21.07.2010 - 1 WB 68.09
    Dabei gibt es keine "Beweislast", weder für den Soldaten dahingehend, dass er die Sicherheitsinteressen der Bundeswehr bisher gewahrt hat und künftig wahren wird, noch für die zuständige Stelle, dass der Soldat diesen Erwartungen nicht gerecht geworden ist oder ihnen künftig nicht gerecht werden wird (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 18. Oktober 2001 - BVerwG 1 WB 54.01 - Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 11, vom 8. März 2007 - BVerwG 1 WB 63.06 - und vom 22. Juli 2009 - BVerwG 1 WB 53.08 - vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975 - 2 BvL 13/73 - BVerfGE 39, 334 ).

    Die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich darauf, ob der Geheimschutzbeauftragte von einem richtigen Sachverhalt ausgegangen ist, den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, nicht verkannt, allgemein gültige Wertmaßstäbe beachtet, keine sachfremden Erwägungen angestellt und nicht gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (vgl. Beschlüsse vom 18. August 2004 - BVerwG 1 WB 37.04 - und vom 22. Juli 2009 - BVerwG 1 WB 53.08 -).

    Zu berücksichtigen bleibt jedoch, dass das einer Beförderung zugrunde liegende "Zuverlässigkeitsurteil" über den Soldaten nicht zu dem (in Bestandskraft erwachsenden) Inhalt dieser Beförderungsentscheidung gehört und deshalb nicht bindend für die sicherheitsrechtliche Beurteilung ist; die Entscheidung, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Feststellung eines Sicherheitsrisikos vorliegen, hat die dazu berufene Stelle - hier der Geheimschutzbeauftragte im Bundesministerium der Verteidigung - vielmehr in eigener Zuständigkeit und Verantwortung zu treffen (Beschluss vom 22. Juli 2009 - BVerwG 1 WB 53.08 -).

  • BVerwG, 18.08.2004 - 1 WB 37.04

    Sicherheitsüberprüfung; Sicherheitsrisiko; Beurteilungsspielraum;

    Auszug aus BVerwG, 21.07.2010 - 1 WB 68.09
    Die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich darauf, ob der Geheimschutzbeauftragte von einem richtigen Sachverhalt ausgegangen ist, den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, nicht verkannt, allgemein gültige Wertmaßstäbe beachtet, keine sachfremden Erwägungen angestellt und nicht gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (vgl. Beschlüsse vom 18. August 2004 - BVerwG 1 WB 37.04 - und vom 22. Juli 2009 - BVerwG 1 WB 53.08 -).

    Ohne Erfolg macht der Antragsteller geltend, seine verantwortungsvolle Tätigkeit beim ...kommando und als Ausbilder in der chilenischen Armee belege seine besondere Eignung, die - ähnlich wie vom Senat im Beschluss vom 18. August 2004 - BVerwG 1 WB 37.04 - (Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 18) ausgeführt - als Anhaltspunkt für eine Beförderungseignung auch zugunsten des Betroffenen einer Sicherheitsüberprüfung gewertet werden müsse.

  • BVerwG, 15.12.2009 - 1 WB 58.09

    Insolvenzverfahren; Prognose; Schulden; Sicherheitsrisiko; Zahlungsunfähigkeit

    Auszug aus BVerwG, 21.07.2010 - 1 WB 68.09
    Maßgeblich für die gerichtliche Kontrolle dieses Bescheides ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Vorlage des Verfahrens durch den Bundesminister der Verteidigung an den Senat (stRspr, Beschlüsse vom 27. September 2007 - BVerwG 1 WDS-VR 7.07 - Buchholz 402.8 § 14 SÜG Nr. 13, vom 13. November 2009 - BVerwG 1 WDS-VR 6.09 -, vom 15. Dezember 2009 - BVerwG 1 WB 58.09 - und vom 11. März 2008 a.a.O. jeweils m.w.N.).

    Der Umstand, dass ein Betroffener nach dem sicherheitsrechtlich beanstandeten Vorfall weiter in sicherheitsempfindlicher Tätigkeit verwendet worden ist, muss nach der Rechtsprechung des Senats sowohl in die Sachverhaltserfassung als auch in die prognostische Einschätzung der Persönlichkeit des Betroffenen einfließen (Beschlüsse vom 13. November 2009 - BVerwG 1 WDS-VR 6.09 - und vom 15. Dezember 2009 - BVerwG 1 WB 58.09 -).

  • BVerwG, 08.03.2007 - 1 WB 63.06

    Schuldenlast; Schuldenstand; Sicherheitsrisiko; Sicherheitsüberprüfung

    Auszug aus BVerwG, 21.07.2010 - 1 WB 68.09
    Dabei gibt es keine "Beweislast", weder für den Soldaten dahingehend, dass er die Sicherheitsinteressen der Bundeswehr bisher gewahrt hat und künftig wahren wird, noch für die zuständige Stelle, dass der Soldat diesen Erwartungen nicht gerecht geworden ist oder ihnen künftig nicht gerecht werden wird (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 18. Oktober 2001 - BVerwG 1 WB 54.01 - Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 11, vom 8. März 2007 - BVerwG 1 WB 63.06 - und vom 22. Juli 2009 - BVerwG 1 WB 53.08 - vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975 - 2 BvL 13/73 - BVerfGE 39, 334 ).

    Nicht zu beanstanden ist ferner die vor diesem Hintergrund vom Geheimschutzbeauftragten getroffene Prognose der künftigen Entwicklung der Persönlichkeit des Antragstellers und seiner Verhältnisse (zu den Voraussetzungen der Prognose vgl. Beschlüsse vom 8. März 2007 - BVerwG 1 WB 63.06 -, vom 27. September 2007 a.a.O. und vom 20. Januar 2009 - BVerwG 1 WB 22.08 -).

  • BVerfG, 22.05.1975 - 2 BvL 13/73

    Extremistenbeschluß

    Auszug aus BVerwG, 21.07.2010 - 1 WB 68.09
    Dabei gibt es keine "Beweislast", weder für den Soldaten dahingehend, dass er die Sicherheitsinteressen der Bundeswehr bisher gewahrt hat und künftig wahren wird, noch für die zuständige Stelle, dass der Soldat diesen Erwartungen nicht gerecht geworden ist oder ihnen künftig nicht gerecht werden wird (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 18. Oktober 2001 - BVerwG 1 WB 54.01 - Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 11, vom 8. März 2007 - BVerwG 1 WB 63.06 - und vom 22. Juli 2009 - BVerwG 1 WB 53.08 - vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975 - 2 BvL 13/73 - BVerfGE 39, 334 ).
  • BVerwG, 27.06.1990 - 2 WD 44.89

    Soldatenrecht - Herstellung einer unechten Urkunde - Verstoß gegen die

    Auszug aus BVerwG, 21.07.2010 - 1 WB 68.09
    Auch eine lediglich einmalige Urkundenfälschung im außerdienstlichen Bereich oder eine einmalige außerdienstliche Verwendung einer zuvor gefälschten Urkunde im Rechtsverkehr dokumentiert ein nicht geringes Maß an krimineller Energie und lässt Rückschlüsse auf gravierende Charaktermängel des Täters zu (Urteile vom 27. Juni 1990 - BVerwG 2 WD 44.89 - BVerwGE 86, 293 und vom 25. Januar 2006 - BVerwG 2 WD 1.05 -).
  • BVerwG, 12.04.2000 - 1 WB 12.00

    Maßstab einer gerichtlichen Rechtmäßigkeitsprüfung hinsichtlich einer

    Auszug aus BVerwG, 21.07.2010 - 1 WB 68.09
    Tatsächliche Anhaltspunkte, die nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SÜG in Verbindung mit Nr. 2414 Satz 1 Nr. 1 ZDv 2/30 Teil C Zweifel an der Zuverlässigkeit des Betroffenen bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit und damit ein Sicherheitsrisiko begründen, können sich nach der Rechtsprechung des Senats auch daraus ergeben, dass der Betroffene eine Straftat begangen hat, die ohne speziellen Bezug zu Geheimhaltungsvorschriften oder zur dienstlichen Tätigkeit ein gestörtes Verhältnis zur Rechtsordnung erkennen lässt (vgl. Beschlüsse vom 12. April 2000 - BVerwG 1 WB 12.00 -, vom 20. August 2003 - BVerwG 1 WB 15.03 - Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 16 = NZWehrr 2004, 168 und vom 20. Januar 2009 - BVerwG 1 WB 22.08 - m.w.N.; s. auch Hinweis Nr. 9 zu Nr. 2414 Satz 1 Nr. 1 ZDv 2/30 ).
  • BVerwG, 24.05.2000 - 1 WB 25.00

    Übernahme in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten - Bestehen eines

    Auszug aus BVerwG, 21.07.2010 - 1 WB 68.09
    Die Feststellung eines Sicherheitsrisikos gemäß § 14 Abs. 3 SÜG kann nach ständiger Rechtsprechung des Senats durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung vor den Wehrdienstgerichten mit dem Ziel der Aufhebung des entsprechenden Bescheids angefochten werden (vgl. Beschlüsse vom 24. Mai 2000 - BVerwG 1 WB 25.00 - BVerwGE 111, 219 = Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 9 und vom 20. Januar 2009 - BVerwG 1 WB 22.08 - m.w.N.).
  • BVerwG, 18.10.2001 - 1 WB 54.01

    Durchführung einer Sicherheitsüberprüfung - Sicherheitsermittlungen über einen

  • BVerwG, 20.08.2003 - 1 WB 15.03

    Sicherheitsüberprüfung; Sicherheitsrisiko; Zuverlässigkeit; Straftat;

  • BVerwG, 25.01.2006 - 2 WD 1.05
  • BVerwG, 06.09.2007 - 1 WB 62.06

    Beschwerdeanlass; Feststellung eines Sicherheitsrisikos; Maßnahme; Begründung.

  • BVerwG, 28.11.2007 - 2 WD 28.06

    Nichterscheinen; Hauptverhandlung; Anordnung des persönlichen Erscheinens;

  • BVerwG, 17.02.2009 - 1 WB 64.08
  • BVerwG, 21.10.2010 - 1 WB 16.10

    Anhörung; Hinzuziehung eines Rechtsanwalts zur Anhörung; Sicherheitsrisiko;

    Die Feststellung eines Sicherheitsrisikos gemäß § 14 Abs. 3 SÜG kann nach ständiger Rechtsprechung des Senats durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung vor den Wehrdienstgerichten mit dem Ziel der Aufhebung des entsprechenden Bescheids angefochten werden (vgl. Beschlüsse vom 24. Mai 2000 - BVerwG 1 WB 25.00 - BVerwGE 111, 219 = Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 9, vom 20. Januar 2009 - BVerwG 1 WB 22.08 - m.w.N. und vom 21. Juli 2010 - BVerwG 1 WB 68.09 -).

    Maßgeblich für die gerichtliche Kontrolle dieses Bescheides ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Vorlage des Verfahrens durch den Bundesminister der Verteidigung an den Senat (stRspr, Beschlüsse vom 27. September 2007 - BVerwG 1 WDS-VR 7.07 - Buchholz 402.8 § 14 SÜG Nr. 13, vom 11. März 2008 - BVerwG 1 WB 37.07 - BVerwGE 130, 291 = Buchholz 402.8 § 14 SÜG Nr. 14 und vom 21. Juli 2010 - BVerwG 1 WB 68.09 -).

    Bis zu diesem Zeitpunkt - und damit auch im Vorlageschreiben selbst - können weitere tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Sicherheitsrisikos oder neue Sachverhaltsaspekte und die insoweit zu treffende Prognose des künftigen Verhaltens des betroffenen Soldaten zur Ergänzung der angefochtenen Entscheidung des Geheimschutzbeauftragten in das Verfahren eingeführt werden (Beschluss vom 21. Juli 2010 - BVerwG 1 WB 68.09 -).

    Vielmehr darf einem Betroffenen noch über eine längere Zeit eine Bewährung abverlangt werden, die belegt, dass eine Verhaltensänderung eingetreten ist, die auch eine nachhaltige Bestätigung finden und von Bestand sein wird (vgl. Beschlüsse vom 20. Januar 2009 - BVerwG 1 WB 22.08 - und vom 21. Juli 2010 - BVerwG 1 WB 68.09 -).

    Die Beförderung des Antragstellers in den Dienstgrad eines Oberstleutnants hat für die sicherheitsrechtliche Bewertung nach ständiger Rechtsprechung des Senats keine Bedeutung (Beschlüsse vom 22. Juli 2009 - BVerwG 1 WB 53.08 - und vom 21. Juli 2010 - BVerwG 1 WB 68.09 -).

  • BVerwG, 21.07.2011 - 1 WB 12.11

    Beurteilungsspielraum; Geheimschutzbeauftragter; Sicherheitsrisiko;

    Die Feststellung eines Sicherheitsrisikos gemäß § 14 Abs. 3 SÜG kann nach ständiger Rechtsprechung des Senats durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung vor den Wehrdienstgerichten mit dem Ziel der Aufhebung des entsprechenden Bescheids angefochten werden (vgl. Beschlüsse vom 24. Mai 2000 - BVerwG 1 WB 25.00 - , vom 20. Januar 2009 - BVerwG 1 WB 22.08 - Rn. 18 m.w.N., vom 21. Juli 2010 - BVerwG 1 WB 68.09 Rn. 17 - und vom 21. Oktober 2010 - BVerwG 1 WB 16.10 - Rn. 25).

    Maßgeblich für die gerichtliche Kontrolle dieses Bescheides ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Vorlage des Verfahrens durch den Bundesminister der Verteidigung an den Senat (stRspr, Beschlüsse vom 27. September 2007 - BVerwG 1 WDS-VR 7.07 - , vom 11. März 2008 - BVerwG 1 WB 37.07 - BVerwGE 130, 291 = Buchholz 402.8 § 14 SÜG Nr. 14 und vom 21. Juli 2010 - BVerwG 1 WB 68.09 - Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 23 Rn. 21).

  • BVerwG, 14.12.2023 - 1 WB 35.22

    Erfolgreicher Antrag eines Soldaten gegen die Feststellung eines

    Dem steht auch nicht entgegen, dass es sich um eine erst- oder einmalige Verfehlung handelt (stRspr, vgl. z. B. BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 2010 - 1 WB 68.09 - NZWehrr 2010, 254 S. 255).
  • BVerwG, 28.08.2012 - 1 WB 10.12

    Feststellung eines Sicherheitsrisikos in einer erweiterten Sicherheitsüberprüfung

    Andererseits habe das Bundesverwaltungsgericht in einem Fall, in dem das Bundesministerium der Verteidigung diesen Aspekt im Rahmen der Prognose gewürdigt habe, den Antrag des betroffenen Soldaten zurückgewiesen (Beschluss vom 21. Juli 2010 - BVerwG 1 WB 68.09 -).

    a) Die Feststellung eines Sicherheitsrisikos gemäß § 14 Abs. 3 SÜG kann nach ständiger Rechtsprechung des Senats durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung vor den Wehrdienstgerichten mit dem Ziel der Aufhebung des entsprechenden Bescheids angefochten werden (vgl. z.B. Beschlüsse vom 24. Mai 2000 - BVerwG 1 WB 25.00 - , vom 20. Januar 2009 - BVerwG 1 WB 22.08 - Rn. 18 m.w.N., vom 21. Juli 2010 - BVerwG 1 WB 68.09 - Rn. 17 und vom 21. Oktober 2010 - BVerwG 1 WB 16.10 - Rn. 25 ).

    Maßgeblich für die gerichtliche Kontrolle dieser Bescheide ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Vorlage des Antrags auf gerichtliche Entscheidung durch den Bundesminister der Verteidigung beim Senat (stRspr, Beschlüsse vom 27. September 2007 - BVerwG 1 WDS-VR 7.07 - , vom 11. März 2008 - BVerwG 1 WB 37.07 - BVerwGE 130, 291 = Buchholz 402.8 § 14 SÜG Nr. 14 Rn. 35, vom 21. Juli 2010 - BVerwG 1 WB 68.09 - Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 23 Rn. 21 und vom 30. Mai 2012 - BVerwG 1 WB 58.11 - Rn. 26).

  • BVerwG, 26.11.2013 - 1 WB 57.12

    Sicherheitsüberprüfung; persönliche Anhörung des Betroffenen.

    Maßgeblich für die gerichtliche Kontrolle ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Vorlage des Antrags auf gerichtliche Entscheidung durch den Bundesminister der Verteidigung beim Senat (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 21. Juli 2010 - BVerwG 1 WB 68.09 - Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 23 Rn. 21 sowie zuletzt vom 28. August 2012 - BVerwG 1 WB 10.12 - Rn. 26).

    Wird ein Soldat trotz Bekanntwerden sicherheitserheblicher Erkenntnisse über einen längeren Zeitraum ohne Einschränkungen weiter in einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit verwendet, so muss nach der Rechtsprechung des Senats (Beschlüsse vom 15. Dezember 2009 - BVerwG 1 WB 58.09 - Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 22 Rn. 29 ff. und vom 21. Juli 2010 - BVerwG 1 WB 68.09 - Rn. 33) der zuständige Geheimschutzbeauftragte diesen Umstand vor seiner Entscheidung über die Feststellung eines Sicherheitsrisikos in seine Prognoseerwägungen einbeziehen.

  • BVerwG, 28.02.2012 - 1 WB 28.11
    Die Feststellung eines Sicherheitsrisikos gemäß § 14 Abs. 3 SÜG kann nach ständiger Rechtsprechung des Senats durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung vor den Wehrdienstgerichten mit dem Ziel der Aufhebung des entsprechenden Bescheids angefochten werden (vgl. Beschlüsse vom 24. Mai 2000 - BVerwG 1 WB 25.00 - , vom 20. Januar 2009 - BVerwG 1 WB 22.08 - Rn. 18 m.w.N., vom 21. Juli 2010 - BVerwG 1 WB 68.09 - Rn. 17 und vom 21. Oktober 2010 - BVerwG 1 WB 16.10 - Rn. 25 ).

    Maßgeblich für die gerichtliche Kontrolle dieses Bescheids ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Vorlage des Verfahrens durch den Bundesminister der Verteidigung an den Senat (stRspr, Beschlüsse vom 27. September 2007 - BVerwG 1 WDS-VR 7.07 - , vom 11. März 2008 - BVerwG 1 WB 37.07 - BVerwGE 130, 291 = Buchholz 402.8 § 14 SÜG Nr. 14 Rn. 35 und vom 21. Juli 2010 - BVerwG 1 WB 68.09 - Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 23 Rn. 21).

    Die zwischenzeitlich erfolgte Beförderung des Antragstellers in einen höheren Dienstgrad hat für die sicherheitsrechtliche Bewertung keine Bedeutung (stRspr, Beschlüsse vom 22. Juli 2009 - BVerwG 1 WB 53.08 -, vom 21. Juli 2010 - BVerwG 1 WB 68.09 - und vom 21. Oktober 2010 - BVerwG 1 WB 16.10 - ).

  • BVerwG, 30.05.2012 - 1 WB 58.11

    Feststellung eines Sicherheitsrisikos in einer einfachen Sicherheitsüberprüfung

    Die Feststellung eines Sicherheitsrisikos gemäß § 14 Abs. 3 SÜG kann nach ständiger Rechtsprechung des Senats durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung vor den Wehrdienstgerichten mit dem Ziel der Aufhebung des entsprechenden Bescheids angefochten werden (vgl. z.B. Beschlüsse vom 24. Mai 2000 - BVerwG 1 WB 25.00 - , vom 20. Januar 2009 - BVerwG 1 WB 22.08 - Rn. 18 m.w.N., vom 21. Juli 2010 - BVerwG 1 WB 68.09 - Rn. 17 und vom 21. Oktober 2010 - BVerwG 1 WB 16.10 - Rn. 25 ).

    Maßgeblich für die gerichtliche Kontrolle dieser Bescheide ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Vorlage des Verfahrens durch den Bundesminister der Verteidigung an den Senat (stRspr, Beschlüsse vom 27. September 2007 - BVerwG 1 WDS-VR 7.07 - , vom 11. März 2008 - BVerwG 1 WB 37.07 - BVerwGE 130, 291 = Buchholz 402.8 § 14 SÜG Nr. 14 Rn. 35 und vom 21. Juli 2010 - BVerwG 1 WB 68.09 - Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 23 Rn. 21).

  • BVerwG, 28.09.2017 - 1 WB 29.16

    Zweifel an der Zuverlässigkeit bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen

    Wird ein Soldat trotz Bekanntwerden sicherheitserheblicher Erkenntnisse über einen längeren Zeitraum ohne Einschränkungen weiter in einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit verwendet, so muss nach der Rechtsprechung des Senats (BVerwG, Beschlüsse vom 15. Dezember 2009 - 1 WB 58.09 - Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 22 Rn. 29 ff. und vom 21. Juli 2010 - 1 WB 68.09 - Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 23 Rn. 33) der zuständige Geheimschutzbeauftragte diesen Umstand vor seiner Entscheidung über die Feststellung eines Sicherheitsrisikos in seine Prognoseerwägungen einbeziehen.
  • BVerwG, 04.07.2013 - 1 WDS-VR 15.13

    Sicherheitsrisiko bei einem Soldaten bei Fälschung der Fahrzeiten und Ruhezeiten;

    Die Feststellung eines Sicherheitsrisikos gemäß § 14 Abs. 3 SÜG kann nach ständiger Rechtsprechung des Senats durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung vor den Wehrdienstgerichten mit dem Ziel der Aufhebung des entsprechenden Bescheids angefochten werden (vgl. z.B. Beschlüsse vom 24. Mai 2000 - BVerwG 1 WB 25.00 - , vom 20. Januar 2009 - BVerwG 1 WB 22.08 - Rn. 18 m.w.N., vom 21. Juli 2010 - BVerwG 1 WB 68.09 - Rn. 17 und vom 21. Oktober 2010 - BVerwG 1 WB 16.10 - Rn. 25 ).

    Die Weiterverwendung in sicherheitsempfindlicher Tätigkeit kann vom Geheimschutzbeauftragten im Einzelfall aber dazu genutzt werden, die - einsetzende - Bewährung dieses Betroffenen als wesentlichen Aspekt für die Anordnung einer verkürzten Geltungsdauer der Feststellung eines Sicherheitsrisikos zu würdigen (ebenso schon Beschluss vom 21. Juli 2010 - BVerwG 1 WB 68.09 - Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 23, Rn. 33).

  • BVerwG, 01.02.2011 - 1 WB 40.10

    Aufhebung eines nach § 14 Abs. 3 Sicherheitsüberprüfungsgesetz (SÜG)

    Vielmehr darf von einem Betroffenen noch über eine längere Zeit eine Bewährung abverlangt werden, die belegt, dass eine Verhaltensänderung eingetreten ist, die auch eine nachhaltige Bestätigung finden und von Bestand sein wird (vgl. Beschlüsse vom 20. Januar 2009 - BVerwG 1 WB 22.08 -, vom 21. Juli 2010 - BVerwG 1 WB 68.09 - NZWehrr 2010, 254 und vom 21. Oktober 2010 - BVerwG 1 WB 16.10 -).

    Die Einschätzung eines Dienstvorgesetzten vermag grundsätzlich die allein dem Geheimschutzbeauftragten übertragene Entscheidung über das Bestehen eines Sicherheitsrisikos nicht in Frage zu stellen (vgl. Beschluss vom 21. Juli 2010 - BVerwG 1 WB 68.09 - NZWehrr 2010, 254 = DokBer 2010, 327).

  • BVerwG, 20.03.2012 - 1 WB 26.11

    Feststellung eines Sicherheitsrisikos in seiner erweiterten

  • BVerwG, 20.11.2012 - 1 WB 21.12

    Anhörung; Befragung; Geheimschutzbeauftragter; Militärischer Abschirmdienst;

  • BVerwG, 30.01.2014 - 1 WB 47.13

    Feststellung eines Sicherheitsrisikos bzgl. eines Soldaten bei Eröffnung eines

  • BVerwG, 14.12.2010 - 1 WB 13.10

    Feststellung eines Sicherheitsrisikos i.S.d. § 5 Abs. 1

  • BVerwG, 17.04.2019 - 1 WB 3.19

    Überprüfung von Angehörigen der Bundeswehr auf Sicherheitsbedenken; Feststellung

  • BVerwG, 30.01.2014 - 1 WB 32.13

    Sicherheitsüberprüfungsverfahren; Sicherheitserklärung; Wahrheitspflicht;

  • BVerwG, 20.03.2012 - 1 WB 23.11

    Sicherheitsüberprüfung eines Reservisten; truppendienstliche Angelegenheit;

  • BVerwG, 02.09.2020 - 1 WB 3.20

    Feststellung eines Sicherheitsrisikos in der erweiterten Sicherheitsüberprüfung

  • BVerwG, 21.09.2023 - 1 W-VR 17.23

    Der Soldat als Sicherheitsrisiko

  • BVerwG, 24.04.2012 - 1 WB 62.11

    Rechtmäßigkeit der Feststellung eines Sicherheitsrisikos bei einem Soldaten durch

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