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   OLG München, 24.02.2017 - 1 Ws 105/17   

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https://dejure.org/2017,7719
OLG München, 24.02.2017 - 1 Ws 105/17 (https://dejure.org/2017,7719)
OLG München, Entscheidung vom 24.02.2017 - 1 Ws 105/17 (https://dejure.org/2017,7719)
OLG München, Entscheidung vom 24. Februar 2017 - 1 Ws 105/17 (https://dejure.org/2017,7719)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    StPO § 454 Abs. 1, Abs. 3, § 463 Abs. 3, Abs. 4; StGB § 63, § 67d Abs. 2, Abs. 6, § 67e Abs. 2
    Zu den Voraussetzungen der Einholung eines Sachverständigengutachtens im Rahmen des Überprüfungsverfahrens nach § 67e StGB

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an die Sachverhaltsaufklärung bei Freiheitsentzug von sehr langer Dauer

  • rewis.io

    Zu den Voraussetzungen der Einholung eines Sachverständigengutachtens im Rahmen des Überprüfungsverfahrens nach § 67e StGB

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Jugendstrafe; Unterbringung; psychiatrisches Krankenhaus; Dauer; Jahresprüfungsverfahren; Gutachten; Inhalt; Protektiv-Faktor

  • rechtsportal.de

    Anforderungen an die Sachverhaltsaufklärung bei Freiheitsentzug von sehr langer Dauer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 04.03.2014 - 2 BvR 1020/13

    Fortdauer der Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus (Freiheitsgrundrecht;

    Auszug aus OLG München, 24.02.2017 - 1 Ws 105/17
    Auch unter Geltung von § 463 StPO a. F. galt im Rahmen des Gebots der bestmöglichen Sachaufklärung (BVerfG vom 04.03.2014 - 2 BvR 1020/13), das auch im Vollstreckungsverfahren gilt, dass es zwar vom pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts abhängt, in welcher Weise die Aussetzungsreife geprüft wird.

    Immer ist allerdings eine für den Einzelfall hinreichende Gründlichkeit der Entscheidung zu gewährleisten (BVerfG, Urteil vom 08.10.1985 - 2 BvR 1150/80 und Beschluss vom 04.03.2014 - 2 BvR 1020/13).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 04.03.2014 - 2 BvR 1020/13) ist es insbesondere auch dann, wenn sich der Verurteilte seit langer Zeit in derselben Maßregeleinrichtung befindet, in der Regel geboten, von Zeit zu Zeit einen anstaltsfremden Sachverständigen hinzuzuziehen.

    Bei lang andauernder Unterbringung - wie hier - konnte es aus demselben Grund auch schon unter Geltung von § 463 StPO a. F. angezeigt sein, vor Ablauf der dort genannten Höchstfrist von 5 Jahren einen externen Sachverständigen zu beauftragen und dabei einen Sachverständigen zu wählen, der mit dem Untergebrachten im Laufe des Vollstreckungsverfahrens überhaupt noch nicht befasst war (BVerfG Beschluss vom 04.03.2014 - 2 BvR 1020/13), um Routinebeurteilungen vorzubeugen.

  • BVerfG, 08.10.1985 - 2 BvR 1150/80

    Fortdauer der Unterbringung

    Auszug aus OLG München, 24.02.2017 - 1 Ws 105/17
    Immer ist allerdings eine für den Einzelfall hinreichende Gründlichkeit der Entscheidung zu gewährleisten (BVerfG, Urteil vom 08.10.1985 - 2 BvR 1150/80 und Beschluss vom 04.03.2014 - 2 BvR 1020/13).

    Im Rahmen der verfassungsrechtlich gebotenen Verhältnismäßigkeitsprüfung kann aber - so das Bundesverfassungsgericht damals - die Besserung gegenüber den Sicherungsbelangen der Allgemeinheit verblassen oder als Nebenzweck nachrangig sein (vgl. BVerfGE 70, 297).

    Weiter muss das Sachverständigengutachten Vorschläge zur Gestaltung der Führungsaufsicht umfassen, wobei sich der Sachverständige auch dazu zu äußern muss, inwiefern durch Mittel bzw. Möglichkeiten der Führungsaufsicht ein Risikomanagement erreicht werden kann, das geeignet ist, eine fortbestehende Gefährlichkeit des Beschwerdeführers herabzusetzen (vgl. BVerfG, Urteil vom 08.10.1985 - 2 BvR 1150/80; Beschluss vom 12.12.2013, 2 BvR 1690/12).

  • BVerfG, 11.07.2014 - 2 BvR 2848/12

    Fortdauer der Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus (Freiheitsgrundrecht;

    Auszug aus OLG München, 24.02.2017 - 1 Ws 105/17
    Zu denken ist insofern an Weisungen hinsichtlich der Wohnsitznahme (z. B. in einer geschlossenen Wohngruppe in einer geeigneten Pflegeeinrichtung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.07.2014 - 2 BvR 2848/12), allerdings nur mit Einverständnis des Verurteilten, und Weisungen hinsichtlich der Sicherstellung der Abstinenz.

    Das Gericht darf sich hierbei nicht darauf beschränken, der Maßregeleinrichtung aufzugeben, den Sachverhalt insoweit aufzuklären, sondern muss selbständig - etwa durch Anhörung des Betreuers - klären, was an den zu erwartenden Lebensbedingungen im Freiheit noch gestaltet werden kann bis zur erneuten Prüfungsentscheidung, insbesondere durch eine zivilrechtliche geschlossene Unterbringung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.07.2014 - 2 BvR 2848/12).

  • BVerfG, 24.07.2013 - 2 BvR 298/12

    Rechtsschutzbedürfnis (Feststellungsinteresse nach Entlassung aus dem

    Auszug aus OLG München, 24.02.2017 - 1 Ws 105/17
    Anhalt hierfür ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. nur Beschluss vom 24.07.2013 - 2 BvR 298/12) der Strafrahmen der Anlasstaten, aber auch der Strafrahmen der vom Untergebrachten drohenden neuen Taten.

    Es ist im Rahmen der Entscheidung über die Fortdauer der Unterbringung ein gerechter und vertretbarer Ausgleich im Spannungsverhältnis zwischen dem Freiheitsanspruch des Untergebrachten und dem Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit zu finden (BVerfG vom 24.07.2013 - 2 BvR 298/12).

  • BVerfG, 26.11.2014 - 2 BvR 713/12

    Fortdauer der Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus (Freiheitsgrundrecht;

    Auszug aus OLG München, 24.02.2017 - 1 Ws 105/17
    In seiner Entscheidung vom 26.11.2014 - 2 BvR 713/12 hat das Bundesverfassungsgericht erneut betont, dass dem Besserungsgesichtspunkt im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit der Unterbringung gem. § 63 StGB nicht jede Erheblichkeit abgesprochen werden kann.
  • BVerfG, 27.03.2012 - 2 BvR 2258/09

    Ausschluss der Anrechnung von Maßregelvollzugszeiten auf verfahrensfremde

    Auszug aus OLG München, 24.02.2017 - 1 Ws 105/17
    Dem Besserungszweck - so das Bundesverfassungsgericht - kann dabei nicht jede Erheblichkeit abgesprochen werden, zumal auch der Vollzug der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus auf das Ziel der Resozialisierung ausgerichtet und daher freiheits- und therapieorientiert ausgestaltet sein muss (vgl. BVerfGE 130, 372).
  • BVerfG, 17.02.2014 - 2 BvR 1795/12

    Rechtsschutzbedürfnis (Feststellungsinteresse nach Entlassung aus der

    Auszug aus OLG München, 24.02.2017 - 1 Ws 105/17
    Die insoweit vorzunehmende integrative Gesamtbetrachtung, nach der zu beurteilen ist, ob die vom Beschwerdeführer weiterhin ausgehende Gefahr seinen Freiheitsanspruch aufwiegt (BVerfG vom 17.02.2014 - 2 BvR 1795/12, 2 BvR 1852/13) und somit das Sicherheitsbedürfnis der Allgemeinheit seinen Freiheitsanspruch überwiegt, konnte vorliegend nicht ohne die Einholung eines externen Sachverständigengutachtens erfolgen.
  • BVerfG, 05.07.2013 - 2 BvR 708/12

    Fortdauer der Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus (Jugendlicher;

    Auszug aus OLG München, 24.02.2017 - 1 Ws 105/17
    Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 05.07.2013 - 2 BvR 708/12 insoweit zunächst ausgeführt, dass die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus dem Schutz der Allgemeinheit dient vor Tätern, die rechtswidrige Taten im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) begangen haben und von denen die Gefahr weiterer erheblicher rechtswidriger Taten infolge ihres Zustands ausgeht.
  • BVerfG, 02.07.2014 - 2 BvR 1056/12

    Rechtsschutzbedürfnis (Feststellungsinteresse nach Entlassung aus der

    Auszug aus OLG München, 24.02.2017 - 1 Ws 105/17
    In seiner Entscheidung vom 02.07.2014 - 2 BvR 1056/12 hat das Bundesverfassungsgericht hierzu ergänzt, dass umso verstärkter Kontroll- und Sicherungsmaßnahmen außerhalb der strafrechtlichen Unterbringung geprüft werden müssen, je weniger Behandlungsaussicht noch besteht.
  • OLG Hamm, 24.10.2017 - 3 Ws 424/17

    Ablehnung; Richter; Befangenheit; Überprüfungsverfahren; Unterbringungsfortdauer;

    Zudem sind die Überprüfungsverfahren, für die nach Maßgabe von § 463 Abs. 4 StPO n.F. der Grundsatz der bestmöglichen Sachaufklärung gilt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Juli 2014 - 2 BvR 689/14, juris, Rdnr. 21f. und Beschluss vom 22. Januar 2015 - 2 BvR 2049/13, 2 BvR 2445/14, juris, Rdnr. 28 f. m.w.N.; OLG München, Beschluss vom 24. Februar 2017 - 1 Ws 105/17, juris, Rdnr. 62), einem Erkenntnisverfahren vergleichbar (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 27. Juni 2017 - 2 Ws 166/17, BeckRS 2017, 115565 m.w.N.).

    (a) Zwar gilt für Überprüfungsverfahren wie das vorliegende das Gebot der bestmöglichen Sachaufklärung (OLG München, Beschluss vom 24. Februar 2017 - 1 Ws 105/17, juris, Rdnr. 62), denn die freiheitssichernde Funktion des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG hat nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch verfahrensrechtliche Bedeutung.

  • OLG Hamm, 27.06.2017 - 3 Ws 234/17

    Prüfungsmaßstab bei der Frage der Fortdauer einer Maßregel mit einer

    Auch unter Geltung von § 463 StPO a.F. galt in diesem Zusammenhang das Gebot der bestmöglichen Sachaufklärung (OLG München, Beschluss vom 24. Februar 2017 - 1 Ws 105/17, juris, Rdnr. 62): Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hat die freiheitssichernde Funktion des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG auch verfahrensrechtliche Bedeutung.

    Weiter sollte das Sachverständigengutachten Vorschläge zur Gestaltung der Führungsaufsicht umfassen, wobei sich der Sachverständige auch dazu äußern muss, inwiefern durch Mittel bzw. Möglichkeiten der Führungsaufsicht ein Risikomanagement erreicht werden kann, das geeignet ist, eine etwaige fortbestehende Gefährlichkeit des Verurteilten herabzusetzen (OLG München, Beschluss vom 24. Februar 2017 - 1 Ws 105/17, juris, Rdnr. 75 ff.).

  • OLG Hamm, 14.08.2018 - 3 Ws 346/18

    Erledigung; Unterbringung; psychiatrisches Krankenhaus; Aufklärungspflicht;

    Weiter sollte das Sachverständigengutachten Vorschläge zur Gestaltung der Führungsaufsicht umfassen, wobei sich der Sachverständige auch dazu äußern muss, inwiefern durch Mittel bzw. Möglichkeiten der Führungsaufsicht ein Risikomanagement erreicht werden kann, das geeignet ist, eine etwaige fortbestehende Gefährlichkeit des Verurteilten herabzusetzen (Senat, Beschluss vom 26.09.2017 - III-3 Ws 410/17; OLG München, Beschluss vom 24.02.2017 - 1 Ws 105/17 - BeckRS 2017, 106.507,Rdnr. 70 ff .w.N.).
  • OLG Brandenburg, 13.05.2019 - 1 Ws 57/19

    Zulässige Dauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

    Weiter sollte das Sachverständigengutachten Vorschläge zur Gestaltung der Führungsaufsicht umfassen, wobei sich der Sachverständige auch dazu äußern muss, inwiefern durch Mittel bzw. Möglichkeiten der Führungsaufsicht ein Risikomanagement erreicht werden kann, das geeignet ist, eine etwaige fortbestehende Gefährlichkeit des Verurteilten herabzusetzen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 26. September 2017 - III-3 Ws 410/17; OLG München, Beschluss vom 24. Februar 2017 - 1 Ws 105/17 - OLG Hamm, Beschluss vom 14. August 2018 - III-3 Ws 346/18 -).
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