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   OLG Frankfurt, 07.03.2014 - 1 Ws 179/13   

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OLG Frankfurt, 07.03.2014 - 1 Ws 179/13 (https://dejure.org/2014,18101)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 07.03.2014 - 1 Ws 179/13 (https://dejure.org/2014,18101)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 07. März 2014 - 1 Ws 179/13 (https://dejure.org/2014,18101)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 266a StGB, § 7 SGB IV
    Zur Strafbarkeit nach § 266a StGB bei Beschäftigung von Pflegekräften auf der Basis von sog. "Franchiseverträgen"

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vermittlung von osteuropäischen Pflegekräften und Haushaltshilfen in private Haushalte unter Bezug von "Franchisegebühren" durch eine GmbH; Prüfung der Arbeitgeberstellung der GmbH hinsichtlich der durch sie vermittelten Pflegekräfte; Aspekte, die für eine ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vermittlung von osteuropäischen Pflegekräften und Haushaltshilfen in private Haushalte unter Bezug von "Franchisegebühren" durch eine GmbH

  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Bestimmung der Arbeitgeberstellung bei einem möglichen Veruntreuen/Vorenthalten von Arbeitsentgelt

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung, 14.07.2014)

    Pflege durch selbstständige Osteuropäer bestätigt

  • franchiserecht-blog.de (Kurzinformation)

    Arbeitsverhältnis oder Selbstständigkeit des Franchisenehmers?

Sonstiges

  • giessener-zeitung.de (Äußerung von Verfahrensbeteiligten, 10.12.2016)

    Hausengel-Franchisesystems in der 24-Stunden-Betreuung legal

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (9)

  • BSG, 28.09.2011 - B 12 R 17/09 R

    Sozialversicherungspflicht - hauswirtschaftliche Familienbetreuerin - Tätigkeit

    Auszug aus OLG Frankfurt, 07.03.2014 - 1 Ws 179/13
    Für die Bestimmung, ob ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis vorliegt und im Rahmen der Abgrenzung zwischen Arbeitsverhältnissen und selbstständigen Tätigkeiten kommt es auf die tatsächlichen Verhältnisse, nicht auf die vertragliche Bezeichnung an (Fischer a.a.O., Rn. 4a m.w.Nw.), maßgeblich ist eine wertende Gesamtbetrachtung der Arbeitsleistung abhängig davon, welche Merkmale überwiegen (vgl. BSG, Urteil vom 28.09.2011 - B 12 R 17/09 R).

    Auch amortisierte sich in einem solchen Fall die Eintrittsgebühr nach § 14 Nr. 1 "Franchisevertrag" nicht (vgl. BSG, Urteil vom 28.09.2011 - B 12 R 17/09, Juris).

    Dahinter kann letztlich auch zurücktreten, dass die A GmbH und nicht die Pflegekräfte selbst eine werbende Tätigkeit entfaltete - Kundenwerbung betrieb - und "Einsatzaufträge" aquirierte, weil sie jene damit lediglich an die jeweiligen Pflegekräfte vermittelte und in diesem Zusammenhang für diese den Kontakt zu den Betreuten herstellte, (vgl. hierzu auch: BSG, Urteil vom 28. September 2011 - B 12 R 17/09 R -, juris), wofür sie mit dem Bezug der "Franchisegebühren" bzw. der "Eintrittsgebühr" auch entlohnt wurde.

  • BSG, 28.05.2008 - B 12 KR 13/07 R

    Keine Sozialversicherungspflicht eines Flugzeugführers im Flugbetrieb eines

    Auszug aus OLG Frankfurt, 07.03.2014 - 1 Ws 179/13
    Dass jemand zu einem "Pool" von Einsatzkräften gehört, die zur Erfüllung anderen Personen obliegender Verpflichtungen gegenüber Dritten bereitstehen, besagt über deren Eingliederung in den "Betrieb" der insoweit Verpflichteten nichts (vgl. BSG aaO,- zum Status in einem "Personalpool" zusammengefasster, als sog Freelancer tätiger Flugzeugführer als Selbstständige - BSG Urteil vom 28.5.2008 - B 12 KR 13/07 R - Juris).

    Nach den vom BSG entwickelten Grundsätzen (vgl etwa BSG SozR 3-2400 § 7 Nr. 13 S. 36, mwN; BSG SozVers 2001, 329, 332; zuletzt BSG Urteil vom 28.5.2008 - B 12 KR 13/07 R - Juris RdNr 27) ist maßgebendes Kriterium für die Bejahung der Übernahme eines solches Risikos, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der sachlichen oder persönlichen Mittel also ungewiss ist.

    Allerdings ist ein unternehmerisches Risiko nur dann Hinweis auf eine selbstständige Tätigkeit, wenn diesem Risiko auch größere Freiheiten in der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs beim Einsatz der eigenen Arbeitskraft gegenüberstehen (so schon BSG SozR 2200 § 1227 Nr. 17 S. 37; BSG SozR 3-2400 § 7 Nr. 13 S. 36, mwN; BSG, Urteil vom 28.05.2008 - B 12 KR 13/07 R - Juris - Rn. 27).

  • BSG, 04.06.1998 - B 12 KR 5/97 R

    Ausbeiner - Versicherungspflicht - Beschäftigung - selbständige Tätigkeit -

    Auszug aus OLG Frankfurt, 07.03.2014 - 1 Ws 179/13
    Nach den vom BSG entwickelten Grundsätzen (vgl etwa BSG SozR 3-2400 § 7 Nr. 13 S. 36, mwN; BSG SozVers 2001, 329, 332; zuletzt BSG Urteil vom 28.5.2008 - B 12 KR 13/07 R - Juris RdNr 27) ist maßgebendes Kriterium für die Bejahung der Übernahme eines solches Risikos, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der sachlichen oder persönlichen Mittel also ungewiss ist.

    Allerdings ist ein unternehmerisches Risiko nur dann Hinweis auf eine selbstständige Tätigkeit, wenn diesem Risiko auch größere Freiheiten in der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs beim Einsatz der eigenen Arbeitskraft gegenüberstehen (so schon BSG SozR 2200 § 1227 Nr. 17 S. 37; BSG SozR 3-2400 § 7 Nr. 13 S. 36, mwN; BSG, Urteil vom 28.05.2008 - B 12 KR 13/07 R - Juris - Rn. 27).

  • BAG, 16.07.1997 - 5 AZB 29/96

    Zuständigkeit der Arbeitsgerichte für Franchisenehmer

    Auszug aus OLG Frankfurt, 07.03.2014 - 1 Ws 179/13
    Unmaßgeblich für die vorzunehmende Gesamtbetrachtung ist zunächst die zwischen der A GmbH und den Pflegekräften gewählte Bezeichnung "Franchisevertrag", da es, wie oben ausgeführt, unabhängig von der vertraglichen Bezeichnung auf die faktischen Gegebenheiten ankommt (vgl. BGHZ 152, 213; BAG NJW 1997, 2973; jeweils zum Franchisevertrag).
  • BAG, 09.05.1984 - 5 AZR 195/82

    Arbeitnehmerstatus eines Betreuers in einer Jugendfreizeitstätte

    Auszug aus OLG Frankfurt, 07.03.2014 - 1 Ws 179/13
    Allein aus der im Hinblick auf die genannten (allgemeinen) Vorgaben der A GmbH und der Betreuten bestehenden "Minderung" der "Autonomie" der Pflegekräfte bei der Durchführung der einzelnen Einsätze kann daher nicht auf eine Weisungsgebundenheit im geforderten Sinne und damit eine persönliche Abhängigkeit der Pflegekräfte vom Beschuldigten geschlossen werden (vgl. insoweit - im Arbeitsrecht - zum Gesichtspunkt einer möglichen Einflussnahme des Betroffenen auf Art und zeitliche Lage der konkreten Tätigkeit in einer Betreuungssituation: BAG AP Nr. 45 zu § 611 BGB Abhängigkeit, Leitsatz 1).
  • BSG, 12.02.2004 - B 12 KR 26/02 R

    Volkshochschuldozent - abhängige Beschäftigung - selbständige Tätigkeit -

    Auszug aus OLG Frankfurt, 07.03.2014 - 1 Ws 179/13
    Unter Berücksichtigung der im Zusammenhang mit der rechtlichen Beurteilung von Lehrtätigkeiten entwickelten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. BSG, Urteil vom 12.2.2004 - B 12 KR 26/02 R - Juris, Rn. 29 m.w.N.) hat es für die Prüfung einer möglichen Weisungsgebundenheit ferner keine entscheidende Bedeutung, dass gewisse "Eckpunkte" des jeweiligen "Einsatzauftrags" wie - so auch im hier vorliegenden Fall - Beginn und Ende des Einsatzes und "grober" Inhalt der Tätigkeit im Rahmen der "Bedarfsanalyse", die nach § 3 des "Franchisevertrages" als Grundlage der zu erbringenden Leistungen dient, von der A GmbH vorgegeben sind und sich die Betreuungstätigkeit (allgemein) nach den Bedürfnissen und Wünschen der Betreuten oder ihrer Angehörigen auszurichten hat.
  • BGH, 16.10.2002 - VIII ZB 27/02

    Rechtsnatur der Beschwerde zum BGH; Anwendung des Meistbegünstigungsprinzips;

    Auszug aus OLG Frankfurt, 07.03.2014 - 1 Ws 179/13
    Unmaßgeblich für die vorzunehmende Gesamtbetrachtung ist zunächst die zwischen der A GmbH und den Pflegekräften gewählte Bezeichnung "Franchisevertrag", da es, wie oben ausgeführt, unabhängig von der vertraglichen Bezeichnung auf die faktischen Gegebenheiten ankommt (vgl. BGHZ 152, 213; BAG NJW 1997, 2973; jeweils zum Franchisevertrag).
  • BGH, 05.06.2013 - 1 StR 626/12

    Vorenthalten von Arbeitsentgelt (Begriff des Arbeitgebers); Beihilfe

    Auszug aus OLG Frankfurt, 07.03.2014 - 1 Ws 179/13
    Die Bestimmung der Arbeitgeberstellung richtet sich nach den Kriterien des Sozialversicherungsrechts (vgl. § 7 Abs. 1 SGB IV), das seinerseits an das Arbeitsrecht anknüpft (Fischer, StGB, 61. Aufl., § 266a Rn. 4; BGH NStZ-RR 2013, 278).
  • BSG, 25.01.2001 - B 12 KR 17/00 R

    Versicherungspflicht eines Rechtsanwaltes im Amt zur Regelung offener

    Auszug aus OLG Frankfurt, 07.03.2014 - 1 Ws 179/13
    Nach den vom BSG entwickelten Grundsätzen (vgl etwa BSG SozR 3-2400 § 7 Nr. 13 S. 36, mwN; BSG SozVers 2001, 329, 332; zuletzt BSG Urteil vom 28.5.2008 - B 12 KR 13/07 R - Juris RdNr 27) ist maßgebendes Kriterium für die Bejahung der Übernahme eines solches Risikos, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der sachlichen oder persönlichen Mittel also ungewiss ist.
  • FG Niedersachsen, 20.11.2014 - 5 K 32/13

    Höhe der Umsatzsteuerpflicht von Betreuungsleistungen für pflegebedürftige

    Wurde eine Vergütung für Ausfallzeiten nicht gezahlt, spricht dies nämlich auch für eine Selbständigkeit (BFH-Urteil vom 2. Dezember 1998 X R 83/96, BStBl II 1999, 534; Urteil vom 30. Mai 1996 V R 2/95, BStBl. II 1996, 493; Urteil vom 3. August 1978 VI R 212/75, BStBl II 1979, 131, m. w. N.; Urteil vom 10. März 2005 V R 29/03, BStBl. II 2005, 730; vgl. auch OLG Frankfurt Beschluss vom 7. März 2014 1 Ws 179/13, juris Rz. 34 zur Strafbarkeit nach § 266 a StGB).

    Für das von den Betreuerinnen zu tragende Unternehmerrisiko spricht des Weiteren der Vergütungsausfall im Krankheits- oder Todesfall des Betreuungsbedürftigen (vgl. OLG Frankfurt Beschluss vom 7. März 2014 1 Ws 179/13, juris Rz. 34 zur Strafbarkeit nach § 266 a StGB).

    Zu dem Risiko des Verdienstausfalls bei "Kundeninsolvenz" tritt - wenn auch in geringerem Umfang und geringer Wahrscheinlichkeit - ein Kapitalrisiko hinzu, weil sich der Einsatz von Reisekosten bei (vorzeitigem) Abbruch des "Einsatzauftrags", etwa bei Versterben von Kunden oder deren Verlegung ins Krankenhaus oder Heim nicht lohnen konnte (vgl. OLG Frankfurt Beschluss vom 7. März 2014 1 Ws 179/13, juris Rz. 34 zur Strafbarkeit nach § 266 a StGB).

    Solche erheblichen Handlungsspielräume sind jedoch für eine arbeitnehmertypische Leistungspflicht uncharakteristisch (OLG Frankfurt Beschluss vom 7. März 2014 1 Ws 179/13, juris Rz. 27 zur Strafbarkeit nach § 266 a StGB).

    Auch diese Möglichkeit spricht für eine selbständige Tätigkeit (vgl. OLG Frankfurt Beschluss vom 7. März 2014 1 Ws 179/13, juris Rz. 30 zur Strafbarkeit nach § 266 a StGB).

    Auch kann letztlich zurücktreten, dass die Klägerin und nicht die Pflegekräfte selbst eine werbende Tätigkeit entfaltete - Kundenwerbung betrieb - und "Einsatzaufträge" aquirierte, weil sie Kunden damit lediglich an die jeweiligen Pflegekräfte vermittelte und in diesem Zusammenhang für diese den Kontakt zu den Betreuten herstellte, (vgl. hierzu auch: Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 28. September 2011 - B 12 R 17/09 R -, juris; OLG Frankfurt Beschluss vom 7. März 2014 1 Ws 179/13, juris Rz. 36 zur Strafbarkeit nach § 266 a StGB).

    Dies war gerade Gegenstand der Leistung der Klägerin gegenüber der Betreuungskraft, wofür diese die Servicegebühr zu zahlen hatte (vgl. OLG Frankfurt Beschluss vom 7. März 2014 1 Ws 179/13, juris Rz. 24 zur Strafbarkeit nach § 266 a StGB).

    Soweit die Pflegekräfte in der Arbeitsorganisation der Klägerin eingebunden und sie als "ein Teil in der Kette der den jeweiligen Kunden zur Verfügung gestellten Pflegepersonen" eingegliedert waren und deshalb zu einem "Pool" von Einsatzkräften gehörten, besagt über deren Eingliederung in das Unternehmen der Klägerin nichts (vgl. zum Status in einem "Personalpool" BSG - Urteil v. 28. Mai 2008 B 12 KR 13/07 R, juris; OLG Frankfurt Beschl. v. 7. März 2014 1 Ws 179/13, juris Rz. 32 zur Strafbarkeit nach § 266a StGB).

  • OLG Zweibrücken, 22.12.2022 - 1 Ws 225/21

    Bewertung der Arbeitgebereigenschaft nach Sozialversicherungsrecht

    Soweit der ursprüngliche Auftragsvertrag die Zahlung einer Vertragsstrafe für den Fall vorsah, dass die Betreuerin gegen die Pflicht verstieß, während der Betreuung jede Dienstunterbrechung sofort zu melden sowie jederzeit nüchtern und im Vollbesitz ihrer geistigen Kräfte die Betreuung durchzuführen, bestand durchaus ein nachvollziehbares Interesse an einer solchen Regelung auch bei einer reinen Vermittlung, um den "guten Namen" der Agentur zu wahren, macht diese aber nicht zum Arbeitgeber (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 07.03.2014 - 1 Ws 179/13, juris Rn. 31).

    e) Unerheblich für die Gesamtabwägung ist das Fehlen von Werbeaktivitäten der Betreuerinnen und dass diese ausschließlich für Haushalte tätig geworden sind, die ihnen seitens der Angeschuldigten vermittelt wurden (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 07.03.2014 - 1 Ws 179/13, juris Rn. 31).

  • OLG Zweibrücken, 22.12.2022 - 1 Ws225/21
    Soweit der ursprüngliche Auftragsvertrag die Zahlung einer Vertragsstrafe für den Fall vorsah, dass die Betreuerin gegen die Pflicht verstieß, während der Betreuung jede Dienstunterbrechung sofort zu melden sowie jederzeit nüchtern und im Vollbesitz ihrer geistigen Kräfte die Betreuung durchzuführen, bestand durchaus ein nachvollziehbares Interesse an einer solchen Regelung auch bei einer reinen Vermittlung, um den "guten Namen" der Agentur zu wahren, macht diese aber nicht zum Arbeitgeber (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 07.03.2014 - 1 Ws 179/13, juris Rn. 31).

    e) Unerheblich für die Gesamtabwägung ist das Fehlen von Werbeaktivitäten der Betreuerinnen und dass diese ausschließlich für Haushalte tätig geworden sind, die ihnen seitens der Angeschuldigten vermittelt wurden (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 07.03.2014 - 1 Ws 179/13, juris Rn. 31).

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