Rechtsprechung
   OLG Oldenburg, 10.06.2022 - 1 Ws 203/22, 1 Ws 204/22   

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https://dejure.org/2022,15835
OLG Oldenburg, 10.06.2022 - 1 Ws 203/22, 1 Ws 204/22 (https://dejure.org/2022,15835)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 10.06.2022 - 1 Ws 203/22, 1 Ws 204/22 (https://dejure.org/2022,15835)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 10. Juni 2022 - 1 Ws 203/22, 1 Ws 204/22 (https://dejure.org/2022,15835)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Burhoff online

    Besorgnis der Befangenheit, Vorbefassung, abgetrenntes Verfahren

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 22 StPO; § 24 StPO; § 30 StPO; § 148a StPO; § 473 Abs. 1 StPO
    Besorgnis der Befangenheit des Richters wegen Vorbefassung in anderem Strafverfahren; Besondere Umstände bei Vorbefassung als Befangenheitsgrund

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 22 ; StPO § 24 ; StPO § 30 ; StPO § 148a
    Die Vorbefassung des erkennenden Richters mit einem einen anderen Tatbeteiligten betreffenden Strafverfahren vermag auch im Lichte der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 16. Februar 2021 (1128/17 - Meng/Deutschland) grundsätzlich nur dann die ...

  • rechtsportal.de

    StPO § 22 ; StPO § 24 ; StPO § 30 ; StPO § 148a
    Besorgnis der Befangenheit des Richters wegen Vorbefassung in anderem Strafverfahren; Besondere Umstände bei Vorbefassung als Befangenheitsgrund

Kurzfassungen/Presse

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    StPO: Vorläufige Einschätzung in anderem Verfahren - Besorgnis der Befangenheit in Folgeverfahren?

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • EGMR, 16.02.2021 - 1128/17

    Meng ./. Deutschland - Konventionsverletzung durch Beteiligung eines nicht

    Auszug aus OLG Oldenburg, 10.06.2022 - 1 Ws 203/22
    Die Vorbefassung des erkennenden Richters mit einem einen anderen Tatbeteiligten betreffenden Strafverfahren vermag auch im Lichte der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 16. Februar 2021 (1128/17 - Meng/Deutschland) grundsätzlich nur dann die Besorgnis der Befangenheit zu begründen, wenn im Ursprungsverfahren hinsichtlich des nunmehr beschuldigten Tatbeteiligten über das für den Schuld- oder Rechtsfolgenausspruch Erforderliche hinausgehende Feststellungen getroffen oder hierfür entbehrliche rechtliche Bewertungen vorgenommen worden sind.

    Der Vorsitzende der Schwurgerichtskammer und die beisitzenden Richter, die auch im vorliegenden Verfahren nach der Geschäftsverteilung zuständig wären, haben unter Verweis auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 16. Februar 2021 (1128/17 - Meng/Deutschland) unter dem 13. bzw. 16. Mai 2022 - der Vorsitzende unter Darstellung des Hinweisbeschlusses vom 26. April 2022 sowie des Inhalts der mündlichen Urteilsbegründung - Selbstanzeigen gemäß § 30 StPO abgegeben.

    Hiervon ausgehend lässt sich vorliegend, auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 16. Februar 2021 (1128/17 - Meng/Deutschland), die Besorgnis der Befangenheit der abgelehnten Mitglieder der Schwurgerichtskammer weder aus dem Hinweisbeschluss vom 26. April 2022 noch aus der in der Selbstanzeige des Vorsitzenden vom 13. Mai 2022 wiedergegebenen mündlichen Urteilsbegründung vom selben Tage in dem Verfahren gegen FF ableiten.

  • BGH, 10.01.2012 - 3 StR 400/11

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln; rechtsfehlerhafte Zurückweisung

    Auszug aus OLG Oldenburg, 10.06.2022 - 1 Ws 203/22
    Dies wird etwa angenommen, wenn Äußerungen in früheren Urteilen unnötige und sachlich unbegründete Werturteile über einen der jetzigen Angeklagten enthalten oder wenn ein Richter sich bei seiner Vorentscheidung in sonst unsachlicher Weise zum Nachteil des Angeklagten geäußert hat (vgl. BGH, Beschluss v. 10.01.2012, 3 StR 400/11, juris Rz. 19 ff. m.w.N.).
  • EuGH, 03.06.2021 - C-910/19

    Bankia - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2003/71/EG - Prospekt beim

    Auszug aus OLG Oldenburg, 10.06.2022 - 1 Ws 203/22
    Anhaltspunkte für das Fehlen einer Unvoreingenommenheit des Richters im Folgeverfahren könnten nunmehr bereits die Relevanz der Rolle der nunmehr angeklagten Personen oder die Beweislage im vorherigen Verfahren sein (so Rzwadkowski, NJW 2021, 2951).
  • EGMR, 25.11.2021 - 63703/19

    MUCHA v. SLOVAKIA

    Auszug aus OLG Oldenburg, 10.06.2022 - 1 Ws 203/22
    Diese Mutmaßung wird durch die Ausführungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in einer Folgeentscheidung vom 25. November 2021 (63703/19 - Mucha/Slowakei) bestätigt.
  • BGH, 19.08.2014 - 3 StR 283/14

    Begründete Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit (Misstrauen gegen die

    Auszug aus OLG Oldenburg, 10.06.2022 - 1 Ws 203/22
    Damit verhält es sich aber nicht anders als schon bislang nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, wonach die Besorgnis der Befangenheit dann begründet ist, wenn zu der Vorbefassung besondere Umstände hinzutreten, die über die Tatsache bloßer Vorbefassung als solcher und die damit notwendig verbundenen inhaltlichen Äußerungen hinausgehen (vgl. auch Boe, HRRS 2022, 156 unter Hinweis auf BGH, Beschluss v. 19.08.2014, 3 StR 283/14, bei juris Rz. 7).
  • BVerwG, 05.10.2022 - 1 WB 48.22

    Ablehnung der Richter wegen der Besorgnis der Befangenheit i.R.d.

    Dies gilt auch angesichts der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (Urteil vom 16. Februar 2021 - 1128/17 - NJW 2021, 2947 Rn. 48; OLG Oldenburg, Beschluss vom 10. Juni 2022 - 1 Ws 203/22, 1 Ws 204/22 - NJW 2022, 2631 - Rn. 10), zumal die Richter A und B an dem dem Anhörungsrügeverfahren vorangegangenen Wehrbeschwerdeverfahren nicht beteiligt waren und der Soldat auch nicht Beteiligter in den Verfahren 1 WB 46.22, 1 W-VR 15.22 war, in denen sie über das dortige Ablehnungsgesuch mit befunden haben.
  • BVerwG, 12.10.2022 - 1 WB 61.22

    Ablehnungsgesuch im Hinblick auf die Entscheidung des 1. Wehrdienstsenats im

    Dem entspricht des Weiteren, dass allein aus der richterlichen Vorbefassung mit einer auch im anhängigen Verfahren entscheidungserheblichen Rechtsfrage regelmäßig keine Besorgnis der Befangenheit abgeleitet werden kann (BVerfG, Kammerbeschluss vom 23. Februar 2022 - 1 BvR 124/22 - juris Rn. 8; zu § 41 Nr. 6 ZPO: BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2014 - IX ZB 65/13 - NJW-RR 2015, 444 Rn. 8; EGMR, Urteil vom 16. Februar 2021 - 1128/17 - NJW 2021, 2947 - Rn. 48; OLG Oldenburg, Beschluss vom 10. Juni 2022 - 1 Ws 203/22, 1 Ws 204/22 - NJW 2022, 2631 - Rn. 10).
  • BGH, 08.03.2023 - 3 StR 434/22

    Verurteilung von fünf Angeklagten wegen Mitgliedschaft im IS rechtskräftig

    Anderes gilt nur, wenn im Ursprungsverfahren hinsichtlich der nun angeklagten Beteiligten Feststellungen getroffen oder rechtliche Bewertungen vorgenommen wurden, die über das für den Schuld- oder Rechtsfolgenausspruch Erforderliche hinausgehen (s. im Einzelnen EGMR, Urteil vom 16. Februar 2021 - 1128/17, NJW 2021, 2947; BVerfG, Beschluss vom 27. Januar 2023 - 2 BvR 1122/22, juris Rn. 27 ff.; BGH, Beschlüsse vom 18. Mai 2022 - 3 StR 181/21, NStZ 2023, 168 Rn. 48 ff.; vom 7. Juni 2022 - 5 StR 460/21, NStZ 2023, 53, 54; OLG Oldenburg, Beschluss vom 10. Juni 2022 - 1 Ws 203/22 u.a., NJW 2022, 2631 Rn. 7 ff.).
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