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   OLG Brandenburg, 20.02.2006 - 1 Ws 25/06   

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https://dejure.org/2006,14240
OLG Brandenburg, 20.02.2006 - 1 Ws 25/06 (https://dejure.org/2006,14240)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 20.02.2006 - 1 Ws 25/06 (https://dejure.org/2006,14240)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 20. Februar 2006 - 1 Ws 25/06 (https://dejure.org/2006,14240)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzung für die Beiordnung eines zweiten Verteidigers im Strafprozess; Anwendungsbereich des § 305 S. 1 Strafprozessordnung (StPO)

  • OLG Brandenburg PDF
  • Judicialis

    StPO § 140; ; StPO § 140 Abs. 1; ; StPO § 141; ; StPO § 142; ; StPO § 229; ; StPO § 231 c; ; StPO § 304 Abs. 1; ; StPO § 305; ; StPO § 305 Satz 1; ; BRAO § 53

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 140 § 141
    Strafprozessrecht: Voraussetzungen für die Beiordnung eines weiteren Pflichtverteidigers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (11)

  • OLG Celle, 26.05.1988 - 3 Ws 158/88
    Auszug aus OLG Brandenburg, 20.02.2006 - 1 Ws 25/06
    Hieraus folgt, dass - unter näher zu bestimmenden Voraussetzungen - die außergewöhnliche Schwierigkeit der Sache, der außergewöhnliche Umfang des Verfahrensstoffes oder die außergewöhnlich lange Dauer der Hauptverhandlung die Bestellung eines zweiten Verteidigers rechtfertigen können (vgl. OLG Celle StV 1988, 379; OLG Düsseldorf a. a. O.; OLG Frankfurt am Main StV 1993, 348; OLG Hamburg StraFo 2000, 383).

    Deshalb hat der Pflichtverteidiger jedenfalls in umfangreichen Verfahren grundsätzlich kontinuierlich an der Hauptverhandlung teilzunehmen (OLG Celle StV 1988, 379; OLG Frankfurt am Main NJW 1972, 1964).

  • OLG Frankfurt, 19.04.1991 - 3 Ws 276/91

    Mitwirkung eines weiteren Verteidigers; Lange Verfahrensdauer; Verhinderung eines

    Auszug aus OLG Brandenburg, 20.02.2006 - 1 Ws 25/06
    Hieraus folgt, dass - unter näher zu bestimmenden Voraussetzungen - die außergewöhnliche Schwierigkeit der Sache, der außergewöhnliche Umfang des Verfahrensstoffes oder die außergewöhnlich lange Dauer der Hauptverhandlung die Bestellung eines zweiten Verteidigers rechtfertigen können (vgl. OLG Celle StV 1988, 379; OLG Düsseldorf a. a. O.; OLG Frankfurt am Main StV 1993, 348; OLG Hamburg StraFo 2000, 383).
  • OLG Hamburg, 22.06.2000 - 2 Ws 160/00

    Voraussetzung für die Beiordnung einer beantragten zweiten Verteidigerin;

    Auszug aus OLG Brandenburg, 20.02.2006 - 1 Ws 25/06
    Hieraus folgt, dass - unter näher zu bestimmenden Voraussetzungen - die außergewöhnliche Schwierigkeit der Sache, der außergewöhnliche Umfang des Verfahrensstoffes oder die außergewöhnlich lange Dauer der Hauptverhandlung die Bestellung eines zweiten Verteidigers rechtfertigen können (vgl. OLG Celle StV 1988, 379; OLG Düsseldorf a. a. O.; OLG Frankfurt am Main StV 1993, 348; OLG Hamburg StraFo 2000, 383).
  • OLG Düsseldorf, 19.10.1989 - VI 13/89
    Auszug aus OLG Brandenburg, 20.02.2006 - 1 Ws 25/06
    Dies bedeutet, dass die Beiordnung eines zweiten Pflichtverteidigers einerseits dann erforderlich ist, wenn der Verfahrensstoff derart außergewöhnlich umfangreich und schwierig ist, dass er - auch nach Ausschöpfung aller Hilfsmittel - ausschließlich bei arbeitsteiligem Zusammenwirken zweier Verteidiger beherrscht werden kann (OLG Düsseldorf NStZ 1990, 47; OLG Hamburg StV 200, 409).
  • OLG Stuttgart, 06.02.1976 - 3 Ws 30/76
    Auszug aus OLG Brandenburg, 20.02.2006 - 1 Ws 25/06
    § 305 StPO unterfallen nämlich nicht lediglich Entscheidungen des erkennenden "Gerichts", sondern auch Entscheidungen, die von dessen Vorstand getroffen worden sind (OLG Stuttgart NJW 1976, 1647; OLG Düsseldorf StV 1986, 239).
  • BVerfG, 06.11.1984 - 2 BvL 16/83

    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit des Fehlens einer Pauschvergütungsregelung

    Auszug aus OLG Brandenburg, 20.02.2006 - 1 Ws 25/06
    Die Pflichtverteidigung bezweckt, dem Beschuldigten einen rechtskundigen Beistand zu sichern und einen ordnungsgemäßen Verfahrensablauf zu gewährleisten (BVerfGE 68, 237, 254; BGHSt 3, 395; OLG Düsseldorf JZ 1986, 204).
  • OLG Frankfurt, 21.02.1972 - 3 Ws 81/72

    Bestellung mehrerer Pflichtverteidiger; Regelung der Vertretung

    Auszug aus OLG Brandenburg, 20.02.2006 - 1 Ws 25/06
    Deshalb hat der Pflichtverteidiger jedenfalls in umfangreichen Verfahren grundsätzlich kontinuierlich an der Hauptverhandlung teilzunehmen (OLG Celle StV 1988, 379; OLG Frankfurt am Main NJW 1972, 1964).
  • OLG Karlsruhe, 06.03.1978 - 2 Ws 25/78

    Anspruch des Angeklagten auf die Bestellung eines von ihm vorgeschlagenen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 20.02.2006 - 1 Ws 25/06
    Es handelt sich vorliegend nämlich nicht um eine Entscheidung des "erkennenden Gerichts, die der Urteilsfällung vorausgeht" (vgl. RGSt 67, 3110; OLG Hamm NJW 1973, 818; OLG Karlsruhe NJW 1978, 1064; Senat in OLG NL 2003, 261).
  • BGH, 11.12.1952 - 3 StR 396/51

    Rechtsmittel

    Auszug aus OLG Brandenburg, 20.02.2006 - 1 Ws 25/06
    Die Pflichtverteidigung bezweckt, dem Beschuldigten einen rechtskundigen Beistand zu sichern und einen ordnungsgemäßen Verfahrensablauf zu gewährleisten (BVerfGE 68, 237, 254; BGHSt 3, 395; OLG Düsseldorf JZ 1986, 204).
  • OLG Hamm, 25.10.1972 - 3 Ws 360/72
    Auszug aus OLG Brandenburg, 20.02.2006 - 1 Ws 25/06
    Es handelt sich vorliegend nämlich nicht um eine Entscheidung des "erkennenden Gerichts, die der Urteilsfällung vorausgeht" (vgl. RGSt 67, 3110; OLG Hamm NJW 1973, 818; OLG Karlsruhe NJW 1978, 1064; Senat in OLG NL 2003, 261).
  • OLG Düsseldorf, 11.12.1985 - 1 Ws 1123/85

    Wahlmandat; Niederlegung; Vertagung der Hauptverhandlung; Pflichtverteidiger;

  • OLG Bremen, 30.04.2021 - 1 Ws 24/21

    Eingeschränktes Prüfungsrecht des Beschwerdegerichtes bei Ablehnung weiteren

    Unter anderem besteht ein solches unabweisbares Bedürfnis bei einer besonderen Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage dann, wenn sich die Hauptverhandlung über einen längeren Zeitraum erstreckt und zu ihrer ordnungsgemäßen Durchführung sichergestellt werden muss, dass auch bei dem vorübergehenden Ausfall eines Verteidigers weiterverhandelt werden kann, oder der Verfahrensstoff so außergewöhnlich umfangreich ist, dass er nur bei arbeitsteiligem Zusammenwirken zweier Verteidiger beherrscht werden kann (vgl. BGH, a. a. O., Rn. 14; KG Berlin, a. a. O., Rn. 10; Beschluss vom 06.08.2018 - 4 Ws 104/18, juris Rn. 11; OLG Brandenburg, Beschluss vom 20.02.2006 - 1 Ws 25/06, juris Ls.; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 05.05.2009 - 2 Ws 160/09, juris Rn. 3).
  • OLG Brandenburg, 21.10.2021 - 2 Ws 166/21

    Voraussetzungen der Bestellung eines zusätzlichen Pflichtverteidigers

    Unter anderem besteht ein solches unabweisbares Bedürfnis bei einer besonderen Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage dann, wenn sich die Hauptverhandlung über einen längeren Zeitraum erstreckt und zu ihrer ordnungsgemäßen Durchführung sichergestellt werden muss, dass auch bei dem vorübergehenden Ausfall eines Verteidigers weiterverhandelt werden kann, oder der Verfahrensstoff so außergewöhnlich umfangreich ist, dass er nur bei arbeitsteiligem Zusammenwirken zweier Verteidiger beherrscht werden kann (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 20.02.2006 - 1 Ws 25/06, z.n. juris).
  • OLG Karlsruhe, 03.07.2020 - 2 Ws 150/20

    Voraussetzungen der Bestellung eines weiteren Verteidigers

    Unter anderem besteht ein solches unabweisbares Bedürfnis bei einer besonderen Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage sowie dann, wenn sich die Hauptverhandlung über einen längeren Zeitraum erstreckt und zu ihrer ordnungsgemäßen Durchführung sichergestellt werden muss, dass auch bei dem vorübergehenden Ausfall eines Verteidigers weiterverhandelt werden kann, oder aber der Verfahrensstoff so außergewöhnlich umfangreich ist, dass er auch nach Ausschöpfung aller Hilfsmittel nur bei arbeitsteiligem Zusammenwirken zweier Verteidiger beherrscht werden kann (OLG Karlsruhe - Senat - StraFo 2009, 517; KG, Beschlüsse vom 6.8.2018 - 4 Ws 104/18 und vom 25.4.2001 - 1 AR 422/01, jeweils juris sowie OLGSt StPO § 140 Nr. 36; OLG Jena, Beschluss vom 7.10.2011 - 1 Ws 433/11, juris; OLG Brandenburg, Beschluss vom 20.2.2006 - 1 Ws 25/06, juris; OLG Schleswig SchlHA 2001, 137 jeweils m.w.N.).
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   OLG Dresden, 15.02.2006 - 1 Ws 25/06   

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https://dejure.org/2006,31108
OLG Dresden, 15.02.2006 - 1 Ws 25/06 (https://dejure.org/2006,31108)
OLG Dresden, Entscheidung vom 15.02.2006 - 1 Ws 25/06 (https://dejure.org/2006,31108)
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Volltextveröffentlichungen (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2007, 479
  • StV 2008, 33
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 13.12.1956 - 4 StR 489/56

    Anfechtbarkeit der Anordnung des Vorsitzenden betreffend die Aufrechterhaltung

    Auszug aus OLG Dresden, 15.02.2006 - 1 Ws 25/06
    Es handelt sich hierbei um eine Maßnahme der äußeren Verhandlungsleitung, gegen die nach § 238 Abs. 2 StPO das Gericht nicht angerufen werden kann (vgl. Gollwitzer in LR, StPO, 25. Aufl., § 231 Rdnr. 33; BGH, NJW 1957, 271).
  • OLG Hamm, 09.01.2014 - 5 RVs 134/13

    Ermessensspielraum des Vorsitzenden bei der Anordnung der Fesselung des

    Für die Beurteilung des Befangenheitsgesuchs kann dahingestellt bleiben, ob sich die zu Beginn der Berufungshauptverhandlung am 06. September 2013 getroffene Anordnung zur Fesselung des Angeklagten - wie vom Landgericht angenommen - als sitzungspolizeiliche Maßnahme des Vorsitzenden nach § 176 GVG darstellt (vgl. hierzu Keller, NStZ 2001, 233, 234) oder aber als Maßnahme der äußeren Verhandlungsleitung nach § 231 Abs. 1 Satz 2 StPO einzuordnen ist (vgl. insoweit BGH, NJW 1957, 271; OLG Dresden, NStZ 2007, 479).

    des Angeklagten gestützt hätte (vgl. hierzu OLG Dresden, NStZ 2007, 479).

  • OLG Saarbrücken, 08.03.2016 - 1 Ws 28/16

    Sitzungspolizeiliche Maßnahme im Strafverfahren: Beschwerde des Angeklagten gegen

    b) Zwar kann eine Fesselungsanordnung durch den Vorsitzenden nicht nur auf § 176 GVG, sondern auch auf § 231 Abs. 1 Satz 2 StPO gestützt werden (vgl. BGH NJW 1957, 271; OLG Dresden NStZ 2007, 479 f. - juris Rn. 1, 3; Senatsbeschluss vom 9. Januar 2012 - 1 Ws 11/12, 1 Ws 14/12 - OLG Hamm, Beschl. v. 09.01.2014 - III-5 RVs 134/13, juris Rn. 7; Löwe-Rosenberg/Becker, a. a. O., § 231 Rn. 3; KK-Gmel, a. a. O., § 231 Rn. 2; Meyer-Goßner/Schmitt, a. a. O., § 231 Rn. 2) mit der Folge, dass sie dann nach § 304 Abs. 1 StPO mit der Beschwerde anfechtbar ist (vgl. OLG Dresden, a. a. O.; vorgenannter Senatsbeschluss; Löwe-Rosenberg/Becker, a. a. O., § 231 Rn. 41; KK-Gmel, a. a. O., § 231 Rn. 15; Meyer-Goßner/Schmitt, a. a. O., § 231 Rn. 24).
  • BVerfG, 19.04.2011 - 2 BvR 2374/10

    Gebot der Rechtswegerschöpfung fordert Erhebung der Anhörungsrüge bei Indizien

    Zwar fällt, soweit ein Richter im Rahmen seiner Zuständigkeiten als Haftrichter oder Leiter einer strafgerichtlichen Verhandlung befugt ist, die Fesselung eines Gefangenen anzuordnen (vgl. BGH, Urteil vom 13. Dezember 1956 - 4 StR 489/56 -, NJW 1957, S. 271; OLG Dresden, Beschluss vom 15. Februar 2006 - 1 Ws 25/06, NStZ 2007, S. 479; Hilger, in: Löwe-Rosenberg, StPO und GVG, 26. Auflage 2006 ff., § 119 StPO Rn. 67; Nagel, in: NStZ 2001, S. 233), selbstverständlich auch die Aufhebung oder Änderung einer solchen Anordnung in die Zuständigkeit des betreffenden Richters.
  • OLG Naumburg, 24.06.2019 - 1 Ws (s) 213/19

    Strafverfahren: Fesselung des Angeklagten während der Hauptverhandlung

    Die Entscheidung ist auch nicht der Beschwerde nach § 305 Satz 1 StPO entzogen, weil es sich um keine Maßnahme handelt, die im inneren Zusammenhang mit der Urteilsfällung steht (so bereits OLG Dresden, Beschluss vom 15.02.2006, 1 Ws 25/06, zitiert nach juris, Rn. 3).
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   OLG Jena, 23.01.2005 - 1 Ws 25/06   

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https://dejure.org/2005,47380
OLG Jena, 23.01.2005 - 1 Ws 25/06 (https://dejure.org/2005,47380)
OLG Jena, Entscheidung vom 23.01.2005 - 1 Ws 25/06 (https://dejure.org/2005,47380)
OLG Jena, Entscheidung vom 23. Januar 2005 - 1 Ws 25/06 (https://dejure.org/2005,47380)
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Kurzfassungen/Presse

 
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Wird zitiert von ...

  • OLG Jena, 22.02.2006 - 1 Ws 54/06

    Strafprozessrecht: Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis

    Dies gilt, es sei denn, es liegen neue Tatsachen und Beweismittel vor, zunächst für den Fall, dass das Erstgericht vom vorläufigen Entzug der Fahrerlaubnis abgesehen hat (vgl. BVerfG, NJW 1995, 124 ; Beschluss des Senats vom 23.01.2006, 1 Ws 25/06 m. w. N.).
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