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   OLG München, 13.01.2012 - 1 Ws 25/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,2127
OLG München, 13.01.2012 - 1 Ws 25/12 (https://dejure.org/2012,2127)
OLG München, Entscheidung vom 13.01.2012 - 1 Ws 25/12 (https://dejure.org/2012,2127)
OLG München, Entscheidung vom 13. Januar 2012 - 1 Ws 25/12 (https://dejure.org/2012,2127)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Burhoff online

    Rückwirkende Pflichtverteidigerbestellung; Antragstellung; Beschwerde

  • openjur.de

    Die Bestellung eines Pflichtverteidigers dient nicht dem Kosteninteresse des Verurteilten oder seines Verteidigers, sondern allein dem Zweck, im Sinne des Rechtsstaatsgebots dafür zu sorgen, dass ein Angeklagter in den gesetzlich vorgesehenen Fällen seine Rechte im ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Sinn und Zweck der Bestellung eines Pflichtverteidigers im Hinblick auf die Gewährleistung des Rechtsstaatsgebots

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 121 Abs. 1; StPO § 122 Abs. 1
    Sinn und Zweck der Bestellung eines Pflichtverteidigers im Hinblick auf die Gewährleistung des Rechtsstaatsgebots

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation)

    Aufgepasst bei der Pflichtverteidigerbestellung - nie im eigenen Namen!!!!!

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (4)

  • KG, 09.03.2006 - 5 Ws 563/05

    Pflichtverteidigerbestellung: Nachträgliche und rückwirkende Bestellung eines

    Auszug aus OLG München, 13.01.2012 - 1 Ws 25/12
    Eine nachträgliche, rückwirkende Bestellung für das bereits abgeschlossene Strafverfahren ist daher unzulässig (vgl. nur Meyer-Goßner § 141 Rn. 8 und BGH NStZ-RR 2009, 348; OLG Hamm NStZ-RR 2009, 113; KG Berlin StV 2007, 372 - mit Ausführungen insbesondere auch zur häufig abweichenden Praxis der Landgerichte).

    Wie das Kammergericht Berlin in seiner Entscheidung vom 09.03.2006 (KG StV 2007, 372) völlig zu Recht ausgeführt hat, darf § 141 StPO nicht in eine Sozialregelung für mittellos gewordene Angeklagte verkehrt werden - und selbstredend auch nicht in eine kostenmäßige "Grundsicherung" des Verteidigers.

  • OLG Hamm, 10.07.2008 - 4 Ws 181/08

    Pflichtverteidigerbeiordnung; nachträgliche; Unzulässigkeit

    Auszug aus OLG München, 13.01.2012 - 1 Ws 25/12
    Eine nachträgliche, rückwirkende Bestellung für das bereits abgeschlossene Strafverfahren ist daher unzulässig (vgl. nur Meyer-Goßner § 141 Rn. 8 und BGH NStZ-RR 2009, 348; OLG Hamm NStZ-RR 2009, 113; KG Berlin StV 2007, 372 - mit Ausführungen insbesondere auch zur häufig abweichenden Praxis der Landgerichte).
  • BGH, 20.07.2009 - 1 StR 344/08

    Antrag auf nachträgliche Bestellung eines Verteidigers für die

    Auszug aus OLG München, 13.01.2012 - 1 Ws 25/12
    Eine nachträgliche, rückwirkende Bestellung für das bereits abgeschlossene Strafverfahren ist daher unzulässig (vgl. nur Meyer-Goßner § 141 Rn. 8 und BGH NStZ-RR 2009, 348; OLG Hamm NStZ-RR 2009, 113; KG Berlin StV 2007, 372 - mit Ausführungen insbesondere auch zur häufig abweichenden Praxis der Landgerichte).
  • OLG Köln, 28.01.2011 - 2 Ws 74/11

    Keine rückwirkende Pflichtverteidigerbestellung für einen abgeschlossenen

    Auszug aus OLG München, 13.01.2012 - 1 Ws 25/12
    Die Bestellung eines Pflichtverteidigers für das rechtskräftig abgeschlossene Strafverfahren wäre vielmehr auf eine unmögliche Leistung gerichtet, da der Verteidiger seine Leistung bereits als Wahlverteidiger auf Grund eines Mandatsverhältnisses abschließend erbracht hat und mangels andauerndem Strafverfahren keinerlei Verteidigerleistungen mehr erbringen kann (vgl. OLG Köln NStZ-RR 2011, 325).
  • AG Verden, 11.03.2024 - 9a Gs 2875 Js 43559/23

    Pflichtverteidiger, Rückwirkung, Bestellung, Zulässigkeit

    Zwar ist eine rückwirkende Beiordnung nach auf der früheren Rechtslage beruhenden höchstrichterlicher und weit überwiegender obergerichtlicher Rechtsprechung unzulässig und unwirksam (BGH NStZ-RR 2009, 348; OLG München, Beschl. v. 13.01.2012 - 1 Ws 25/12; OLG Hamm NStZ-RR 2009, 113; OLG Köln NStZ-RR 2011, 325).
  • AG Passau, 27.03.2020 - Gs 649/20

    Keine nachträgliche Bestellung eines Pflichtverteidigers nach Verfahrensabschluss

    Damit ist aber eine rückwirkende Beiordnung unzulässig, da der Zweck einer Pflichtverteidigung nicht mehr erfüllt werden kann (u.a. OLG Köln, NStZ 2011, 325, OLG Oldenburg, BeckRS 2015, 20542, OLG München, BeckRS 2012, 2861).
  • LG Stralsund, 23.08.2021 - 26 Qs 161/21

    Pflichtverteidiger, rückwirkende Bestellung

    Zwar ist eine rückwirkende Beiordnung nach auf der früheren Rechtslage beruhenden höchstrichterlicher und weit überwiegender obergerichtlicher Rechtsprechung unzulässig und unwirksam (BGH NStZ-RR 2009, 348; OLG München, Beschl. v. 13, 01.2012 - 1 Ws 25/12; OLG Hamm NStZ-RR 2009, 113; OLG Köln NStZ-RR 2011, 325), wobei dies nach der Rechtsprechung einzelner Landgerichte nicht ausnahmslos gilt (LG Potsdam StraFo 2004, 381; LG Schweinfurt StraFo 2006, 25; LG Hamburg StV 2000, 207; umfassender Nachweis bei KG StV 2007, 372; vgl. auch Meyer-Goßner/Schmitt § 141 Rn. 8).
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