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   OLG Oldenburg, 10.08.2020 - 1 Ws 265/20   

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https://dejure.org/2020,25211
OLG Oldenburg, 10.08.2020 - 1 Ws 265/20 (https://dejure.org/2020,25211)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 10.08.2020 - 1 Ws 265/20 (https://dejure.org/2020,25211)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 10. August 2020 - 1 Ws 265/20 (https://dejure.org/2020,25211)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 76a StGB; § 203 StPO; § 206a Abs. 1 StPO; § 435 Abs. 1 S. 2 StPO; § 435 Abs. 3 S. 1 StPO; § 203 StPO; § 435 Abs. 3 StPO; § 465 Abs. 1 StPO; § 467 Abs. 1 StPO; § 76a StGB
    Eröffnung des Verfahrens zur selbstständigen Einziehung von Barmitteln; Eindeutige Willenserklärung des Gerichts als Voraussetzung des § 203 StPO; Einstellung des Einziehungsverfahrens wegen unbehebbarem Verfahrenshindernis

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Einziehung des Tatertrags: Fehlende Entscheidung über die Eröffnung des selbständigen Einziehungsverfahrens

  • rechtsportal.de

    Einziehung des Tatertrags: Fehlende Entscheidung über die Eröffnung des selbständigen Einziehungsverfahrens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 04.08.2016 - 4 StR 230/16

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

    Auszug aus OLG Oldenburg, 10.08.2020 - 1 Ws 265/20
    Die Eröffnung des Verfahrens nach § 203 StPO erfordert eine eindeutige Willenserklärung des Gerichts, die Anklage zur Hauptverhandlung zuzulassen (vgl. BGH, Beschluss vom 04.08.2016 - 4 StR 230/16, NStZ 2016, 747).

    So wird in dieser Entscheidung weder der Antrag der Staatsanwaltschaft erwähnt, noch finden sich sonstige Hinweise auf das selbständige (objektive) Einziehungsverfahren (vgl. BGH, Beschluss vom 04.08.2016 - 4 StR 230/16, NStZ 2016, 747).

    So hat auch der Bundesgerichtshof in dem jenem Beschluss vom 04.08.2016 - 4 StR 230/16, NStZ 2016, 747 zugrundeliegenden Fall der Ladung zweier Zeugen aus dem nicht eröffneten Verfahren nicht die Bedeutung einer konkludenten Eröffnung beigemessen.

  • BGH, 16.08.2017 - 2 StR 199/17

    Eröffnungsbeschluss (hinreichend klare schriftliche Niederlegung des Beschlusses

    Auszug aus OLG Oldenburg, 10.08.2020 - 1 Ws 265/20
    Zwar genügt für die Eröffnung des Hauptverfahrens in gleicher Weise eine schlüssige Willenserklärung des Gerichts, die Anklage nach Prüfung und Bejahung der Eröffnungsvoraussetzungen zur Hauptverhandlung zuzulassen (vgl. BGH a.a.O.; ferner Beschluss vom 16.08.2017 - 2 StR 199/17, NStZ 2018, 155).

    Aus Gründen der Rechtsklarheit ist es erforderlich, dass die Urkunde aus sich heraus und in Verbindung mit sonstigen Urkunden mit Sicherheit erkennen lässt, dass der zuständige Richter die Eröffnung des Hauptverfahrens tatsächlich beschlossen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 16.08.2017 - 2 StR 199/17, NStZ 2018, 155).

  • OLG Hamburg, 08.08.1974 - 2 Ws 368/74

    Auferlegung von Kosten bei erfolgloser Beschwerde durch die Staatsanwaltschaft

    Auszug aus OLG Oldenburg, 10.08.2020 - 1 Ws 265/20
    Die Kostenentscheidung für den Einziehungsbeteiligten folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO; jene hinsichtlich des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft aus § 473 Abs. 2 Satz 1 StPO (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 08.08.1974 - 2 Ws 368/74, NJW 1975, 130; Meyer-Goßner/ Schmitt , StPO 63 , § 473 Rn. 18).
  • OLG Bamberg, 08.02.2019 - 1 Ws 165/18

    Notwendigkeit eines vorhergehenden Eröffnungsbeschlusses im selbständigen

    Auszug aus OLG Oldenburg, 10.08.2020 - 1 Ws 265/20
    Ein Fall der Nichtausführbarkeit der Entscheidung lag nicht vor, da keine unüberwindbaren faktischen Barrieren der Durchführung des Verfahrens entgegenstanden, insbesondere der Einziehungsadressat weder flüchtig noch unbekannten Aufenthalts war (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 08.02.2019 - 1 Ws 165/18, StraFo 2019, 382 m.w.N.).
  • OLG Koblenz, 30.11.2021 - 2 Ws 682/21

    Ordnungsgemäße Antragsschrift im selbstständigen Einziehungsverfahren Fehlender

    b) Das Fehlen einer ausreichendenden Antragsschrift und eines notwendigen Eröffnungsbeschlusses stellt ein in der sofortigen Beschwerde nicht mehr behebbares Verfahrenshindernis dar, das zur Einstellung des gerichtlichen Verfahrens führt (BGH, 2 StR 199/17 v. 16.08.2017, juris Rn. 10; OLG Bamberg, a.a.O; OLG Oldenburg, 1 Ws 265/20 v. 10.08.2020, juris Rn. 9).
  • KG, 01.11.2021 - 4 Ws 80/21

    Fehlender Eröffnungsbeschluss im selbständigen Einziehungsverfahren

    Für das selbständige Einziehungsverfahren gilt über § 435 Abs. 3 StPO insoweit dasselbe (vgl. OLG Oldenburg, Beschluss vom 10. August 2020 - 1 Ws 265/20 -, juris).
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