Weitere Entscheidung unten: OLG Frankfurt, 02.04.2013

Rechtsprechung
   KG, 24.05.2013 - 1 Ws 28/13   

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https://dejure.org/2013,33933
KG, 24.05.2013 - 1 Ws 28/13 (https://dejure.org/2013,33933)
KG, Entscheidung vom 24.05.2013 - 1 Ws 28/13 (https://dejure.org/2013,33933)
KG, Entscheidung vom 24. Mai 2013 - 1 Ws 28/13 (https://dejure.org/2013,33933)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch eines Rechtsverteidigers auf Ersatz der auf seine Vergütung entfallenden Umsatzsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Die Umsatzsteuer auf die Auslagen: Wie geht das?

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 10.01.2013 - V R 31/10

    Umsatzsteuer bei der Veranstaltung einer "Dinner-Show" - Komplexe Leistung -

    Auszug aus KG, 24.05.2013 - 1 Ws 28/13
    Es handelt sich bei der anwaltlichen Tätigkeit des Rechtsanwalts und den in Zusammenhang hiermit angefallenen Taxifahrten um Bestandteile einer einheitlichen Leis-tung im Sinne eines komplexen, aus mehreren Einzelleistungen zusammengesetzten Umsatzes, dessen Einzelleistungen so eng miteinander verbunden sind, dass sie objektiv einen einzigen untrennbaren wirtschaftlichen Vorgang bilden, dessen Aufspaltung wirklichkeitsfremd wäre, so dass das gesamte Leistungsbündel einheitlich zu besteuern ist (vgl. BFH DB 2013, 677 m.w.N.; BFH HFR 2012, 1191).
  • BFH, 10.02.2010 - XI R 49/07

    Garantiezusage eines Autoverkäufers als steuerpflichtige sonstige Leistung

    Auszug aus KG, 24.05.2013 - 1 Ws 28/13
    Das Landgericht hat in dem angefochtenen Beschluss außerdem zutreffend dargelegt, dass es sich bei den Taxikosten in Höhe von 39, 25 EUR netto um einen Umsatz handelt, der als Nebenleistung das steuerliche Schicksal der unstreitig einem Umsatzsteuersatz von 19 % unterfallenden Hauptleistung in Höhe von rund 35.000,- Euro netto teilt (vgl. BFHE 228, 456, abgedruckt in BStBl. II 2010, 1109 m.w.N.).
  • BGH, 17.04.2012 - VI ZB 46/11

    Rechtsanwaltsvergütung: Geltendmachung der Umsatzsteuer auf getätigte Auslagen

    Auszug aus KG, 24.05.2013 - 1 Ws 28/13
    Die Zahlung der Umsatzsteuer auf umsatzsteuerpflichtige Auslagen stellt nämlich in diesem Fall keine bleibende Ausgabe dar, weil die Umsatzsteuer wirtschaftlich im Wege des Vorsteuerabzugs wieder zurückfließt (vgl. BGH NJW-RR 2012, 1016; Gerold/Schmidt RVG 19. Aufl., VV RVG Nr. 7008 Rdn. 18).
  • BFH, 19.04.2012 - V R 35/11

    Ermittlung der "Beförderungsstrecke" i. S. d. § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG - Annahme

    Auszug aus KG, 24.05.2013 - 1 Ws 28/13
    Es handelt sich bei der anwaltlichen Tätigkeit des Rechtsanwalts und den in Zusammenhang hiermit angefallenen Taxifahrten um Bestandteile einer einheitlichen Leis-tung im Sinne eines komplexen, aus mehreren Einzelleistungen zusammengesetzten Umsatzes, dessen Einzelleistungen so eng miteinander verbunden sind, dass sie objektiv einen einzigen untrennbaren wirtschaftlichen Vorgang bilden, dessen Aufspaltung wirklichkeitsfremd wäre, so dass das gesamte Leistungsbündel einheitlich zu besteuern ist (vgl. BFH DB 2013, 677 m.w.N.; BFH HFR 2012, 1191).
  • VG Würzburg, 27.04.2021 - W 3 M 20.2128

    Abrechnungsfähigkeit der Umsatzsteuer auf Reisekosten des Anwalts

    Aus diesem Grund darf die jeweilige Auslage nur im Nettobetrag angesetzt werden, andernfalls wäre der abrechende Rechtsanwalt in Höhe der angefallenen Umsatzsteuer bereichert (Neumann/Schaks in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 162, Rn. 74 m.w.N.; zustimmend Schmidt/Volpert in Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 5. Aufl. 2017, Nr. 7004 VV Rn. 12, 14; Schmidt/Volpert in Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 5. Aufl. 2017, Nr. 7008 VV Rn. 25; KG Berlin, B.v. 24.05.2013 - 1 Ws 28/13 - juris Rn. 6; OLG Brandenburg, B.v. 24.05.2011 - 6 W 71/09 - juris Rn. 23).

    Da die Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin die Kosten der Bahnfahrt nicht im Rahmen und für Rechnung eines anderen verausgabt hat, liegt auch kein umsatzsteuerfreier durchlaufender Posten vor (Schmidt/Volpert in Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 5. Aufl. 2017, Nr. 7008 VV Rn. 22, 24, 27; Mertens/Stuff/Mück in Mertens/Stuff/Mück, Verteidigervergütung, 2. Aufl. 2015, V. Umsatzsteuer, Nr. 7008 Rn. 657, 658; KG Berlin, B.v. 24.05.2013 - 1 Ws 28/13 - juris Rn. 8).

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bestimmung des Steuersatzes dabei ist der Zeitpunkt der Kostengrundentscheidung und nicht der Zeitpunkt des Anfalls der Auslagen (OLG Brandenburg, B.v. 24.05.2011 - 6 W 71/09 - juris Rn. 21; KG Berlin, B.v. 24.05.2013 - 1 Ws 28/13 - juris Rn. 7; Schneider, ZAP 2020, 769-778 (778); Mertens/Stuff/Mück in Mertens/Stuff/Mück, Verteidigervergütung, 2. Aufl. 2015, II. Umsatzsteuer Rn. 106).

    Eine Handhabung wie seitens des OLG Stuttgart vorgenommen würde eine wirklichkeitsfremde Aufspaltung eines einzigen untrennbaren wirtschaftlichen Vorgangs darstellen (KG Berlin, B.v. 24.5.2013 - 1 Ws 28/13 - juris Rn. 7).

  • KG, 25.05.2022 - 5 W 22/22

    Sofortige Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss Reisekosten eines

    Maßgeblich für die Bestimmung des Steuersatzes ist der Zeitpunkt der Kostengrundentscheidung und nicht der Zeitpunkt des Anfalls der Auslagen (VG Würzburg, Beschluss vom 27. April 2021 - W 3 M 20.2128, Rn. 29, juris; OLG Brandenburg, Beschluss vom 24. Mai 2011 - 6 W 71/09, Rn. 21, juris; vgl. ferner KG, Beschluss vom 24. Mai 2013 - 1 Ws 28/13 -, Rn. 8, juris; BeckOK RVG/K. Sommerfeldt/M. Sommerfeldt, 55. Ed. 1.3.2022, RVG VV 7008 Rn. 23).
  • LG Ellwangen/Jagst, 23.03.2018 - 1 KLs 14 Js 11054/17

    Erstattung, Festsetzung, Umsatzsteuer

    Da der Verteidiger hinsichtlich der in den Hotelrechnungen ausgewiesenen Mehrwertsteuerbeträge (Übemachtung: 7%: Parkgebühren: 19%) vorsteuerabzugsberechtigt ist, wurden vom Verteidiger korrekterweise die jeweiligen Nettobeträge der angefallenen Auslagen in den Festsetzungsantrag aufgenommen und darauf die 19%-ige Mehrwertsteuer erhoben (vgl. Beschluss des KG Berlin vom 24.05.2013, 1 Ws 28/13).
  • VG Würzburg, 29.12.2020 - W 5 M 20.31198

    Rechtsanwaltsvergütung - Höhe der Mehrwertsteuer auf Fahrtkosten

    Unter diesem Gesichtspunkt erscheint das Ergebnis auch sachgerecht, zumal anderenfalls nicht differenziert würde zwischen den der obsiegenden Partei tatsächlich entstandenen Kosten und dem Ersatz der auf die Vergütung des Rechtsanwalts nach § 12 Abs. 1 UStG entfallenden Umsatzsteuer (so wohl KG Berlin 1. Strafsenat, B.v. 24.5.2013 - 1 Ws 28/13 - juris Rn. 7 ff.), welche allein im "Zuständigkeits- und Verantwortungsbereich" des Rechtsanwalts liegt.
  • VG Würzburg, 29.12.2020 - W 5 M 20.31199

    Rechtsanwaltsvergütung - Höhe der Mehrwertsteuer auf Fahrtkosten

    Unter diesem Gesichtspunkt erscheint das Ergebnis auch sachgerecht, zumal anderenfalls nicht differenziert würde zwischen den der obsiegenden Partei tatsächlich entstandenen Kosten und dem Ersatz der auf die Vergütung des Rechtsanwalts nach § 12 Abs. 1 UStG entfallenden Umsatzsteuer (so wohl KG Berlin 1. Strafsenat, B.v. 24.5.2013 - 1 Ws 28/13 - juris Rn. 7 ff.), welche allein im "Zuständigkeits- und Verantwortungsbereich" des Rechtsanwalts liegt.
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Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 02.04.2013 - 1 Ws 28/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,19319
OLG Frankfurt, 02.04.2013 - 1 Ws 28/13 (https://dejure.org/2013,19319)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 02.04.2013 - 1 Ws 28/13 (https://dejure.org/2013,19319)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 02. April 2013 - 1 Ws 28/13 (https://dejure.org/2013,19319)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Kein neuer Haftbefehl nach Aufhebung durch das OLG

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2014, 357
  • NStZ-RR 2014, 49
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 07.10.1981 - 2 BvR 1194/80

    Baden-Württembergisches Unterbringungsgesetz

    Auszug aus OLG Frankfurt, 02.04.2013 - 1 Ws 28/13
    Der so festgestellte Makel der rechtswidrigen Freiheitsentziehung wegen unzureichender Verfahrensförderung kann nicht getilgt werden (BVerfGE 58, 208/222 f.), seine nachträgliche Heilung scheidet auf Grund der Art des Makels aus.
  • OLG Düsseldorf, 29.03.1993 - 2 Ws 93/93

    Fehlender Grund für Haftfortdauer; Aufhebung eines Haftbefehls; Erlaß eines neuen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 02.04.2013 - 1 Ws 28/13
    Hat das Oberlandesgericht den Haftbefehl mangels Voraussetzungen des § 121 Abs. 1 StPO aufgehoben, darf weder das Oberlandesgericht selbst noch das Haftgericht diese Entscheidung abändern (vgl. OLG Celle StV 2002, 556; OLG Düsseldorf StV 1993, 376; OLG München StV 1996, 676; OLG Zweibrücken NJW 1996, 3222; LR-Hilger, StPO, 26. Auflage § 122 Rdziff.
  • OLG Zweibrücken, 21.06.1996 - 1 Ws 281/96
    Auszug aus OLG Frankfurt, 02.04.2013 - 1 Ws 28/13
    Hat das Oberlandesgericht den Haftbefehl mangels Voraussetzungen des § 121 Abs. 1 StPO aufgehoben, darf weder das Oberlandesgericht selbst noch das Haftgericht diese Entscheidung abändern (vgl. OLG Celle StV 2002, 556; OLG Düsseldorf StV 1993, 376; OLG München StV 1996, 676; OLG Zweibrücken NJW 1996, 3222; LR-Hilger, StPO, 26. Auflage § 122 Rdziff.
  • OLG Düsseldorf, 27.09.1993 - 2 Ws 265/93
    Auszug aus OLG Frankfurt, 02.04.2013 - 1 Ws 28/13
    Die Sperrwirkung einer aufhebenden Entscheidung nach § 121 StPO entfällt erst mit dem Erlass des Urteils; dann kann ein neuer Haftbefehl insbesondere wegen Fluchtgefahr erlassen werden (vgl. u. a. OLG Düsseldorf StV 1994, 147; Karlsruher Kommentar, a.a.O.).
  • OLG Celle, 07.05.2002 - 2 Ws 113/02

    Kein neuer Haftbefehl wegen derselben Tat bei ablehnender Entscheidung des

    Auszug aus OLG Frankfurt, 02.04.2013 - 1 Ws 28/13
    Hat das Oberlandesgericht den Haftbefehl mangels Voraussetzungen des § 121 Abs. 1 StPO aufgehoben, darf weder das Oberlandesgericht selbst noch das Haftgericht diese Entscheidung abändern (vgl. OLG Celle StV 2002, 556; OLG Düsseldorf StV 1993, 376; OLG München StV 1996, 676; OLG Zweibrücken NJW 1996, 3222; LR-Hilger, StPO, 26. Auflage § 122 Rdziff.
  • OLG Zweibrücken, 30.11.2022 - 1 Ws 243/22

    Rechtmäßigkeit einer erneuten Untersuchungshaft bei zuvor als unverhältnismäßig

    Eine formelle Sperrwirkung existiert nur im Anwendungsbereich der §§ 121, 122 StPO und endet mit Erlass des erstinstanzlichen Urteils (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.09.1993 - 2 Ws 265/93, StV 1994, 147; Pfälzisches OLG Zweibrücken, Beschluss vom 21.06.1996 - 1 Ws 281/96, NJW 1996, 3222; OLG Frankfurt, Beschluss vom 02.04.2013 - 1 Ws 28/13, NStZ 2014, 357; OLG Hamm, Beschluss vom 09.04.2020 - III-1 Ws 123/20, juris Rn. 21; OLG Hamm, Beschluss vom 24.02.2021 - III-1 Ws 72/21, juris Rn. 13; Gärtner in LR-StPO, 27. Aufl., § 122 Rn. 39; Schultheis in KK-StPO, 8. Aufl., § 121 Rn. 31; von Heintschel-Heinegg/Bockemühl in KMR, 112. Lfg., § 122 Rn. 19).
  • OLG Karlsruhe, 13.04.2015 - 2 Ws 126/15

    Untersuchungshaft: Invollzugsetzung eines Haftbefehls bei bereits sechsmonatiger

    Die Aufhebung des Haftbefehls vom 4.11.2013 steht dem nicht entgegen, da es sich beim Haftbefehl nach § 230 Abs. 2 StPO um einen qualitativ anderen Haftbefehl handelt, der nicht an die Voraussetzungen der §§ 112 ff. StPO geknüpft ist und dessen Wirkung auch lediglich bis zum Ende der Hauptverhandlung reicht (KK-Schultheis, StPO, 7. Aufl. 2013, § 121 StPO, Rn. 31, BeckOK-Krauß, StPO, Stand 15.1.2015, § 122 StPO, Rn. 9; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.5.2010, 3 Ws 175/10, BeckRS 18852; OLG Frankfurt, Beschluss vom 2.4.2013, 1 Ws 28/13, BeckRS 2013, 12200).
  • OLG Hamm, 09.04.2020 - 1 Ws 123/20

    Untersuchungshaft, Beschleunigungsgebot, Verhältnismäßigkeit

    Bei der diesbezüglichen Prüfung kann es vorliegend letztlich dahinstehen, ob allein schon der vom hiesigen Oberlandesgericht mit Beschluss vom 03.04.2014 dargelegte Verstoß gegen das besondere Beschleunigungsgebot in Haftsachen durch eine unzureichende Verfahrensförderung beim Landgericht Bielefeld dazu geführt hat, dass eine erneute Anordnung der Untersuchungshaft ausscheiden musste (so Schlothauer/Weiger/Nobis, a.a.O., m.w.N.; ähnl. Hilger in: LR-StPO, a.a.O., § 122 Rn. 41), da - so die Ansicht des Oberlandesgerichts Frankfurt im Beschluss vom 02.04.2013 - 1 Ws 28/13 - (juris) - eine die Haftbefehlsaufhebung bewirkende Verfahrensverzögerung als nicht behebbarer Mangel dauerhaft fortwirke und eine nachträgliche Heilung des bereits festgestellten Makels der rechtswidrigen Freiheitsentziehung wegen unzureichender Verfahrensförderung ausscheide, was eine auf Verfahrensverzögerung gegründete Aufhebungsentscheidung maßgeblich von einer Aufhebungsentscheidung wegen fehlenden dringenden Tatverdachts oder Fehlen eines Haftgrundes unterscheide.
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