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   OLG Oldenburg, 29.07.2010 - 1 Ws 344/10   

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https://dejure.org/2010,4320
OLG Oldenburg, 29.07.2010 - 1 Ws 344/10 (https://dejure.org/2010,4320)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 29.07.2010 - 1 Ws 344/10 (https://dejure.org/2010,4320)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 29. Juli 2010 - 1 Ws 344/10 (https://dejure.org/2010,4320)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Burhoff online

    Strafbefahlsverfahren, beigeordneter Verteidiger, Einzeltätigkeit

  • Burhoff online

    Strafbefehlsverfahren, bestellter Verteidiger, Abrechnung, Tätigkeit

  • openjur.de

    Vergütung des Pflichtverteidigers im Strafbefehlsverfahren

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 408b S. 1 StPO; Nr. 4100 RVG-VV; Nr. 4106 RVG-VV; Nr. 4302 RVG-VV
    Vergütung des bestellten Verteidigers für Tätigkeiten nach Erlass des Strafbefehls

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vergütung des bestellten Verteidigers für Tätigkeiten nach Erlass des Strafbefehls

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vergütung des bestellten Verteidigers für Tätigkeiten nach Erlass des Strafbefehls

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2010, 391
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Köln, 11.09.2009 - 2 Ws 386/09

    Umfang der Pflichtverteidigerbestellung nach § 408b StPO; Vergütung als

    Auszug aus OLG Oldenburg, 29.07.2010 - 1 Ws 344/10
    Es kann vorliegend dahin stehen, wie weit die Bestellung des Pflichtverteidigers nach § 408b StPO zeitlich reicht; vgl. zum Meinungsstand OLG Köln NStZ-RR 2010, 30 f. m. w. Nachw.
  • OLG Düsseldorf, 21.02.2002 - 2a Ss 265/01

    Verteidigerbestellung; Strafbefehlsverfahren; Verfahren nach Einspruch gegen den

    Auszug aus OLG Oldenburg, 29.07.2010 - 1 Ws 344/10
    Selbst wenn man der Meinung folgt, dass die Pflichtverteidigerbestellung nach § 408b StPO lediglich für das Strafbefehlsverfahren, nicht aber darüber hinaus für das weitere Verfahren nach Einspruch gegen einen Strafbefehl gilt, vgl. dazu OLG Düsseldorf NStZ 2002, 390; Meyer-Goßner, StPO, 52. Auflage, § 408b Rdn. 6 m. w. Nachw., so folgt daraus nicht, dass die Tätigkeit des nach § 408b StPO bestellten Pflichtverteidigers vergütungsrechtlich lediglich als Einzeltätigkeit nach Nr. 4302 VV RVG zu beurteilen wäre.
  • OLG Oldenburg, 15.06.2017 - 1 Ss 96/17

    Zeitlicher Umfang der Bestellung eines Verteidigers im Strafbefehlsverfahren

    Wie der Senat bereits in seiner die Kostenfestsetzung betreffenden Beschwerdeentscheidung vom 29. Juli 2010 (1 Ws 344/10, NStZ-RR 2010, 391) - ohne allerdings die Streitfrage abschließend zu entscheiden - ausgeführt hat, ergibt sich aus dem Gesetz selbst - anders als etwa § 117 Abs. 4 Satz 1 StPO (i.d. bis 31.12.2009 gültigen Fassung) "für die Dauer der Untersuchungshaft", § 118a Abs. 2 Satz 3 StPO "für die mündliche Verhandlung" im Haftprüfungsverfahren, § 350 Abs. 3 Satz 1 StPO "für die Hauptverhandlung" in der Revisionsinstanz, § 418 Abs. 4 StPO "für das beschleunigte Verfahren" - eine Beschränkung der Reichweite der Verteidigerbestellung nach § 408b Abs. 1 StPO nicht.
  • OLG Celle, 22.02.2011 - 2 Ws 415/10

    Die Beiordnung eines Verteidigers nach § 408b StPO gilt auch für die auf den

    c) Demgegenüber soll nach einer zunächst nur in der Literatur, jetzt jedoch auch in der neueren Rechtsprechung vertretenen Auffassung die Beiordnung nach § 408 b StPO auch für die auf den Einspruch folgende Hauptverhandlung gelten (vgl. Gössel in LR StPO, 26. Aufl., § 408 b Rdnr. 12; KK-Fischer, StPO, 6. Aufl., § 408 b Rdnr. 8; Loos in AK-StPO, 1. Aufl., § 408 b Rdnr. 4; Kurth in Julius, StPO, 4. Aufl., § 408 b Rdnr. 6; Siegismund/Wickern, wistra 1993, 81, 91; Böttcher/Mayer, NStZ 1993, 153, 156; Schellenberg, NStZ 1994, 570; Brackert/Staechelin, StV 1995, 547 ff.; Radtke/ Hohmann/Alexander, StPO, 1. Aufl., § 408 b Rdnr. 7; OLG Köln, StV 2010, 68 f. -juris; in diese Richtung, letztlich jedoch offen gelassen OLG Oldenburg, Strafo 2010, 430 f. -juris).
  • LG Waldshut-Tiengen, 07.05.2013 - 1 Qs 26/13

    Strafbefehlsverfahren: Reichweite einer Pflichtverteidigerbestellung

    Der von der Verteidigung favorisierten Gegenmeinung, welche die Beiordnung auch auf das weitere Verfahren nach dem Einspruch - zumindest auf die erstinstanzliche Hauptverhandlung, teilweise sogar auf das Rechtsmittelverfahren - erstrecken will (OLG Köln, NStZ-RR 2010, 30; OLG Oldenburg, NStZ-RR 2010, 391; OLG Celle, NStZ-RR 2011, 295; KK-Fischer, StPO, 6. Aufl., § 408b Rn. 8; LR-Gössel, StPO, 26. Aufl., § 408b Rn. 11; HK/Kurth, StPO, 5. Aufl., § 408b Rn. 6; Radtke/Hohmann, StPO, 2011, § 408b Rn. 7), ist zwar zuzugeben, dass § 408b StPO nach seinem Wortlaut die Reichweite der Bestellung - anders als §§ 118a Abs. 2 Satz 3, 350 Abs. 3, 118a Abs. 2 Satz 3 StPO - nicht ausdrücklich beschränkt.
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