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   OLG Koblenz, 19.06.2006 - 1 Ws 385/06   

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OLG Koblenz, 19.06.2006 - 1 Ws 385/06 (https://dejure.org/2006,19937)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 19.06.2006 - 1 Ws 385/06 (https://dejure.org/2006,19937)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 19. Juni 2006 - 1 Ws 385/06 (https://dejure.org/2006,19937)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 98 Abs. 1, Abs. 2 S. 2
    Anforderungen an die Bezeichnung von Gegenständen in einer Beschlagnahmeanordnung; Richterliche Bestätigung der Beschlagnahme

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2007, 285
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 14.01.2004 - 2 BvR 27/04

    Einstweilige Anordnung im Verfahren der Verfassungsbeschwerde (Substantiierung

    Auszug aus OLG Koblenz, 19.06.2006 - 1 Ws 385/06
    Denn andernfalls würde die Entscheidung, welche Gegenstände unter die richterliche Beschlagnahmeanordnung fallen, nicht dem Richter obliegen, sondern den Strafverfolgungsbehörden überlassen (BVerfG NJW 1992, 551, 552 = StV 1992, 49; Beschluss der 3. Kammer des 2. Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 14.01.2004 - 2 BvR 27/04 -, juris).

    Die allgemein gehaltene Beschlagnahmeanordnung hat in diesem Fall nur die Bedeutung einer Richtlinie für die Durchsuchung (vgl. Beschlüsse der 3. Kammer des 2. Senats des BVerfG vom 09.11.2001 - 2 BvR 436/01 -, NStZ 2002, 212, 213, und vom 14.01.2004 - 2 BvR 27/04 -, juris; KK-Nack, StPO, 5. Aufl., § 98 Rn. 2; Meyer-Goßner, StPO, 49. Aufl., § 105 Rn. 7).

    15 3. In einem solchen Fall hat ein Beschwerdeführer zunächst eine Entscheidung gemäß § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO über die Bestätigung der Beschlagnahme konkreter Beweismittel herbeizuführen (Beschluss der 3. Kammer des 2. Senats des BVerfG vom 14.01.2004 - 2 BvR 27/04 -, juris; BVerfG NJW 1992, 551, 552; s.a. OLG Düsseldorf StV 1982, 513; LG Lüneburg MDR 1984, 603; LR-Schäfer, StPO, 25. Aufl. § 98 Rn. 18; für den Fall sichergestellter Unterlagen, deren Beweiserheblichkeit erst im Rahmen einer Durchsicht gemäß StPO § 110 festgestellt werden kann: Beschluss der 3. Kammer des 2. Senats des BVerfG vom 30.01.2002 - 2 BvR 2248/00 -, NStZ 2002, 377, 378; BGH CR 1999, 292, 293; LG Frankfurt NStZ 1997, 564).

    Insoweit bedarf der Eingriff unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit einer besonderen verfassungsrechtlichen Rechtfertigung (vgl. Beschluss der 3. Kammer des 2. Senats des BVerfG vom 14.01.2004 - 2 BvR 27/04 -, juris).

  • BVerfG, 03.09.1991 - 2 BvR 279/90

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Bestimmtheit einer Durchsuchungs- und

    Auszug aus OLG Koblenz, 19.06.2006 - 1 Ws 385/06
    Denn andernfalls würde die Entscheidung, welche Gegenstände unter die richterliche Beschlagnahmeanordnung fallen, nicht dem Richter obliegen, sondern den Strafverfolgungsbehörden überlassen (BVerfG NJW 1992, 551, 552 = StV 1992, 49; Beschluss der 3. Kammer des 2. Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 14.01.2004 - 2 BvR 27/04 -, juris).

    15 3. In einem solchen Fall hat ein Beschwerdeführer zunächst eine Entscheidung gemäß § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO über die Bestätigung der Beschlagnahme konkreter Beweismittel herbeizuführen (Beschluss der 3. Kammer des 2. Senats des BVerfG vom 14.01.2004 - 2 BvR 27/04 -, juris; BVerfG NJW 1992, 551, 552; s.a. OLG Düsseldorf StV 1982, 513; LG Lüneburg MDR 1984, 603; LR-Schäfer, StPO, 25. Aufl. § 98 Rn. 18; für den Fall sichergestellter Unterlagen, deren Beweiserheblichkeit erst im Rahmen einer Durchsicht gemäß StPO § 110 festgestellt werden kann: Beschluss der 3. Kammer des 2. Senats des BVerfG vom 30.01.2002 - 2 BvR 2248/00 -, NStZ 2002, 377, 378; BGH CR 1999, 292, 293; LG Frankfurt NStZ 1997, 564).

    Sollte die Beschlagnahme ganz oder teilweise bestätigt werden, muss im Einzelnen dargelegt werden, welche Gegenstände aus welchen Gründen für bedeutsam gehalten werden (vgl. BVerfG NJW 1992, 551, 552).

  • BVerfG, 09.11.2001 - 2 BvR 436/01

    Zu den Anforderungen an den Inhalt eines Durchsuchungsbeschlusses

    Auszug aus OLG Koblenz, 19.06.2006 - 1 Ws 385/06
    Die allgemein gehaltene Beschlagnahmeanordnung hat in diesem Fall nur die Bedeutung einer Richtlinie für die Durchsuchung (vgl. Beschlüsse der 3. Kammer des 2. Senats des BVerfG vom 09.11.2001 - 2 BvR 436/01 -, NStZ 2002, 212, 213, und vom 14.01.2004 - 2 BvR 27/04 -, juris; KK-Nack, StPO, 5. Aufl., § 98 Rn. 2; Meyer-Goßner, StPO, 49. Aufl., § 105 Rn. 7).
  • LG Lüneburg, 12.12.1983 - 12 Qs 8/83

    Zur hinreichenden Konkretisierung einer Beschlagnahmeanordnung

    Auszug aus OLG Koblenz, 19.06.2006 - 1 Ws 385/06
    15 3. In einem solchen Fall hat ein Beschwerdeführer zunächst eine Entscheidung gemäß § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO über die Bestätigung der Beschlagnahme konkreter Beweismittel herbeizuführen (Beschluss der 3. Kammer des 2. Senats des BVerfG vom 14.01.2004 - 2 BvR 27/04 -, juris; BVerfG NJW 1992, 551, 552; s.a. OLG Düsseldorf StV 1982, 513; LG Lüneburg MDR 1984, 603; LR-Schäfer, StPO, 25. Aufl. § 98 Rn. 18; für den Fall sichergestellter Unterlagen, deren Beweiserheblichkeit erst im Rahmen einer Durchsicht gemäß StPO § 110 festgestellt werden kann: Beschluss der 3. Kammer des 2. Senats des BVerfG vom 30.01.2002 - 2 BvR 2248/00 -, NStZ 2002, 377, 378; BGH CR 1999, 292, 293; LG Frankfurt NStZ 1997, 564).
  • BVerfG, 30.01.2002 - 2 BvR 2248/00

    Zur Durchsicht von Daten eines im Rahmen einer Durchsuchung sichergestellten,

    Auszug aus OLG Koblenz, 19.06.2006 - 1 Ws 385/06
    15 3. In einem solchen Fall hat ein Beschwerdeführer zunächst eine Entscheidung gemäß § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO über die Bestätigung der Beschlagnahme konkreter Beweismittel herbeizuführen (Beschluss der 3. Kammer des 2. Senats des BVerfG vom 14.01.2004 - 2 BvR 27/04 -, juris; BVerfG NJW 1992, 551, 552; s.a. OLG Düsseldorf StV 1982, 513; LG Lüneburg MDR 1984, 603; LR-Schäfer, StPO, 25. Aufl. § 98 Rn. 18; für den Fall sichergestellter Unterlagen, deren Beweiserheblichkeit erst im Rahmen einer Durchsicht gemäß StPO § 110 festgestellt werden kann: Beschluss der 3. Kammer des 2. Senats des BVerfG vom 30.01.2002 - 2 BvR 2248/00 -, NStZ 2002, 377, 378; BGH CR 1999, 292, 293; LG Frankfurt NStZ 1997, 564).
  • BVerfG, 08.01.1959 - 1 BvR 396/55

    Gehör bei Haftbefehl

    Auszug aus OLG Koblenz, 19.06.2006 - 1 Ws 385/06
    11 a) Da eine Beschlagnahme ebenso wie eine Durchsuchung einen schwerwiegenden Eingriff in den grundrechtlich geschützten Bereich des Betroffenen darstellt, der die strikte Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes erfordert, ist ihre Anordnung grundsätzlich dem Richter vorbehalten (BVerfGE 9, 89, 97; 42, 212, 220).
  • BGH, Ermittlungsrichter, 14.12.1998 - 2 BJs 82/98

    digitale Datenträger - § 110 StPO ist auch anwendbar auf die Durchsicht von Daten

    Auszug aus OLG Koblenz, 19.06.2006 - 1 Ws 385/06
    15 3. In einem solchen Fall hat ein Beschwerdeführer zunächst eine Entscheidung gemäß § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO über die Bestätigung der Beschlagnahme konkreter Beweismittel herbeizuführen (Beschluss der 3. Kammer des 2. Senats des BVerfG vom 14.01.2004 - 2 BvR 27/04 -, juris; BVerfG NJW 1992, 551, 552; s.a. OLG Düsseldorf StV 1982, 513; LG Lüneburg MDR 1984, 603; LR-Schäfer, StPO, 25. Aufl. § 98 Rn. 18; für den Fall sichergestellter Unterlagen, deren Beweiserheblichkeit erst im Rahmen einer Durchsicht gemäß StPO § 110 festgestellt werden kann: Beschluss der 3. Kammer des 2. Senats des BVerfG vom 30.01.2002 - 2 BvR 2248/00 -, NStZ 2002, 377, 378; BGH CR 1999, 292, 293; LG Frankfurt NStZ 1997, 564).
  • BVerfG, 26.05.1976 - 2 BvR 294/76

    Quick/Durchsuchungsbefehl

    Auszug aus OLG Koblenz, 19.06.2006 - 1 Ws 385/06
    11 a) Da eine Beschlagnahme ebenso wie eine Durchsuchung einen schwerwiegenden Eingriff in den grundrechtlich geschützten Bereich des Betroffenen darstellt, der die strikte Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes erfordert, ist ihre Anordnung grundsätzlich dem Richter vorbehalten (BVerfGE 9, 89, 97; 42, 212, 220).
  • LG Frankfurt/Main, 04.09.1996 - 29 Qs 16/96
    Auszug aus OLG Koblenz, 19.06.2006 - 1 Ws 385/06
    15 3. In einem solchen Fall hat ein Beschwerdeführer zunächst eine Entscheidung gemäß § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO über die Bestätigung der Beschlagnahme konkreter Beweismittel herbeizuführen (Beschluss der 3. Kammer des 2. Senats des BVerfG vom 14.01.2004 - 2 BvR 27/04 -, juris; BVerfG NJW 1992, 551, 552; s.a. OLG Düsseldorf StV 1982, 513; LG Lüneburg MDR 1984, 603; LR-Schäfer, StPO, 25. Aufl. § 98 Rn. 18; für den Fall sichergestellter Unterlagen, deren Beweiserheblichkeit erst im Rahmen einer Durchsicht gemäß StPO § 110 festgestellt werden kann: Beschluss der 3. Kammer des 2. Senats des BVerfG vom 30.01.2002 - 2 BvR 2248/00 -, NStZ 2002, 377, 378; BGH CR 1999, 292, 293; LG Frankfurt NStZ 1997, 564).
  • OLG Koblenz, 12.06.2017 - 1 OLG 4 Ss 173/15

    Betäubungsmitteldelikt - Beweisverwertungsverbot bei Zufallsfund

    Insbesondere lässt die Anordnung durch eine konkrete Aufzählung - "Cannabis, Aufzuchtanlagen (Elektrik, Bewässerungssysteme, Wachstumslampen), schriftliche Unterlagen über Betäubungsmittelgeschäfte" (Bl. 16 d.A.) - keinen Zweifel darüber offen, welche Gegenstände gegebenenfalls einer Sicherstellung oder Beschlagnahme unterliegen sollen, vgl. Greven, in: Karlsruher Kommentar, StPO, 7. Aufl., vor § 94 Rdn. 11, § 94 Rdn. 20 m.w.Nachw.und begrenzt die Durchsuchung damit hinreichend (vgl. BVerfG NJW 2009, 2516; Senat, Beschluss vom 19. Juni 2006 - 1 Ws 385/06 [juris]; Bruns, in: Karlsruher Kommentar, StPO, 7. Aufl., § 105 Rdn. 4).
  • LG München I, 29.03.2022 - 12 Qs 7/22

    Vorlage eines gefälschten Impfausweises in einer Apotheke - keine Strafbarkeit

    Die Nichtabhilfeentscheidung ersetzt nicht die richterliche Bestätigung der Beschlagnahme gem. § 98 II 2 StPO (OLG Koblenz, NStZ 2007, 285).
  • LG Mannheim, 03.02.2022 - 4 Qs 55/21

    Auslegung einer Beschwerde gegen eine unwirksame Beschlagnahmeanordnung

    Ordnet ein Richter - etwa gleichzeitig mit dem Erlass eines Durchsuchungsbeschlusses - die Beschlagnahme von Gegenständen an, bevor diese von den Strafverfolgungsbehörden in amtlichen Gewahrsam genommen worden sind, und bezeichnet er die Gegenstände nicht so genau, dass keine Zweifel darüber entstehen, ob sie von der Beschlagnahmeanordnung erfasst sind, etwa bei einer gattungsmäßigen Umschreibung, dann liegt noch keine wirksame Beschlagnahmeanordnung vor, sondern nur eine Richtlinie für die Durchsuchung (vergleiche: BVerfG, Beschluss vom 09.11.2001 - 2 BvR 436/01; OLG Koblenz, Beschluss vom 19.06.2006 - 1 Ws 385/06; Köhler in: Meyer-Goßner/Schmitt StPO, 63. Auflage 2020, § 98 Rn. 9, mit weiteren Nachweisen).
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