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   OLG Koblenz, 25.06.2003 - 1 Ws 387/03   

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https://dejure.org/2003,10971
OLG Koblenz, 25.06.2003 - 1 Ws 387/03 (https://dejure.org/2003,10971)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 25.06.2003 - 1 Ws 387/03 (https://dejure.org/2003,10971)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 25. Juni 2003 - 1 Ws 387/03 (https://dejure.org/2003,10971)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Abgrenzung zwischen Aufschub und Unterbrechung der Vollstreckung; Möglichkeit der abschließenden Entscheidung über einen Antrag auf Vollstreckungsaufschub

  • archive.org (Kurzinformation und Volltext)
  • Judicialis

    StPO § 455

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 455
    Vollstreckungsaufschub, Strafaufschub, Vollstreckungsunterbrechung, Vollzugsuntauglichkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 19.11.1963 - 5 AR (Vs) 84/63

    Rechtsmittel

    Auszug aus OLG Koblenz, 25.06.2003 - 1 Ws 387/03
    § 455 Abs. 4 Nr. 3 StPO ermöglicht die Fortsetzung der Vollstreckung trotz zwischenzeitlich eingetretener Vollzugsuntauglichkeit im Sinne des Abs. 3 dieser Vorschrift - die bereits dann vorliegt, wenn die nötige ärztliche Behandlung in der Vollzugsanstalt nicht möglich ist (BGHSt 19, 148, 150) -, ist aber keine gesetzliche Grundlage für die Ablehnung eines auf schon bestehende Erkrankungen gestützten Aufschubgesuches.

    § 455 Abs. 4 Nr. 3 StPO ermöglicht also die Fortsetzung der Vollstreckung trotz zwischenzeitlich eingetretener Vollzugs-untauglichkeit im Sinne des Abs. 3 dieser Vorschrift - die bereits dann vorliegt, wenn die nötige ärztliche Behandlung in der Vollzugsanstalt nicht möglich ist (BGHSt 19, 148, 150) -, ist aber keine gesetzliche Grundlage für die Ablehnung eines auf schon bestehende Erkrankungen gestützten Aufschubgesuches.

  • KG, 05.01.1994 - 5 Ws 4/94

    Strafvollstreckungskammer; Erstinstanzlich; Erste Instanz; Allgemeine

    Auszug aus OLG Koblenz, 25.06.2003 - 1 Ws 387/03
    Die Entscheidung steht im Ermessen der Vollstreckungsbehörde und kann gerichtlich nur auf Ermessensfehler überprüft werden (KG NStZ 94, 255).
  • OLG Hamm, 06.02.2001 - 5 Ws 35/01

    Vollstreckungsaufschub

    Auszug aus OLG Koblenz, 25.06.2003 - 1 Ws 387/03
    Ist dies nicht der Fall, unterliegt sie bereits deshalb der Aufhebung (vgl. OLG Hamm, Beschl. vom 6.2.01 - 5 Ws 35/01 in: www.burhoff.de).
  • OLG Karlsruhe, 17.09.1990 - 1 Ws 216/90
    Auszug aus OLG Koblenz, 25.06.2003 - 1 Ws 387/03
    Ist die notwendige medizinische Betreuung in einem Vollzugskrankenhaus möglich, bleibt für eine Unterbrechung kein Raum (OLG Karlsruhe NStZ 91, 53).
  • OLG Hamm, 20.10.2015 - 3 Ws 392/15

    Strafantritt in einem Justizvollzugskrankenhaus

    1 Ws 387/03 = BeckRS 2003, 30321708) und vom 17.02.2014 (Az.: 2 Ws 22/14, juris) die Ansicht vertritt, dass ein Strafantritt in einem Vollzugskrankenhaus vom Gesetz nicht vorgesehen sei, kann der Senat dem daher nicht folgen.
  • OLG Koblenz, 17.02.2014 - 2 Ws 22/14

    Strafvollstreckungsverfahren: Ermessensausübung der Strafvollstreckungsbehörde

    Die Entscheidung der Vollstreckungsbehörde muss deshalb eine für das Gericht nachvollziehbare Darlegung und Abwägung dieser Umstände enthalten (OLG Koblenz 1 Ws 387/03 v. 25.6.2003 - StraFo 2003, 434).

    Fehlt es daran, unterliegt die Entscheidung der Strafvollstreckungsbehörde bereits deshalb der Aufhebung (OLG Koblenz 1 Ws 387/03 v. 25.6.2003 - StraFo 2003, 434).

    Führt die gerichtliche Überprüfung nach § 458 Abs. 2 StPO zu der Feststellung, dass das Ermessen aus rechtlichen und/oder tatsächlichen Gründen fehlerhaft ausgeübt wurde, steht es dem Gericht grundsätzlich nicht zu, anstelle der Vollstreckungsbehörde Vollstreckungsaufschub zu gewähren oder zu versagen (OLG Koblenz 1 Ws 387/03 v. 25.06.2003 - StraFo 2003, 434).

    Zwischen beiden Maßnahmen besteht auch ein erheblicher sachlicher Unterschied, der es ausschließt, die Vorschriften über den Aufschub auf die Unterbrechung (oder umgekehrt) entsprechend anzuwenden (OLG Koblenz 1 Ws 387/03 v. 25.06.2003 - StraFo 2003, 434; OLG Celle 1 Ws 424/11 v. 26.10.2011- StraFo 2011, 524).

    § 455 Abs. 4 Nr. 3 StPO ermöglicht also die Fortsetzung der Vollstreckung trotz zwischenzeitlich eingetretener Vollzugsuntauglichkeit im Sinne des Abs. 3 dieser Vorschrift, die bereits dann vorliegt, wenn die nötige ärztliche Behandlung in der Vollzugsanstalt nicht möglich ist, ist aber keine gesetzliche Grundlage für die Ablehnung eines auf schon bestehende Erkrankungen gestützten Aufschubgesuches (OLG Koblenz 1 Ws 387/03 v. 25.06.2003 - StraFo 2003, 434 mwN).

    Einen Strafantritt in einem Vollzugskrankenhaus (oder in einer Vollzugsanstalt zum Zwecke der sofortigen Verlegung in ein [Vollzugs-]Krankenhaus) sieht das Gesetz hingegen nicht vor (OLG Koblenz 1 Ws 387/03 v. 25.06.2003 - StraFo 2003, 434).

  • LG Frankfurt/Main, 12.09.2018 - 28 KLs 1/15

    Strafaufschub, Prüfungspflicht Staatsanwaltschaft

    Denn wenn die gerichtliche Prüfung zur Feststellung führt, dass das Ermessen fehlerhaft ausgeübt wurde, steht es dem Gericht grundsätzlich nicht zu, anstelle der Vollstreckungsbehörde Vollstreckungsaufschub zu gewähren oder zu versagen (OLG Koblenz, Beschluss vom 25.06.2003, Az. 1 Ws 387/03; StraFo 2003, 434).
  • OLG Koblenz, 10.04.2014 - 1 Ws 145/14

    Recht auf den gesetzlichen Richter

    Dementsprechend unterliegt der gerichtlichen Überprüfung nach § 458 Abs. 2 StPO und auf das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde allein, ob die Strafvollstreckungsbehörde ermessensfehlerfrei entschieden hat, insbesondere, ob ihre Entscheidung auf vollständiger Grundlage unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Gesichtspunkte ergangen ist und sich innerhalb der Grenzen des Ermessens gehalten hat (vgl. Senat, Beschluss vom 25. Juni 2003 - 1 Ws 387/03; OLG Hamm NStZ-RR 2009, 189 ; OLG Thüringen StV 2004, 84 ; KG NStZ 1994, 255; OLG Köln a.a.O. [[...], Rn. 31]; OLG Gelle, Beschluss vom 29. Juni 2010 - 1 Ws 324/10 [[...]]; Appl, in: Karlsruher Kommentar, StPO , 7. Aufl., § 455 Rdn. 17).

    Insbesondere bot sich der Vollstreckungsbehörde kein tragfähiger tatsächlicher Anhalt für die Beurteilung, inwieweit eine Behandlung des Verurteilten mit den im Rahmen des Vollzuges zur Verfügung stehenden Mitteln, etwa mit einer gegenüber einer Vollstreckungsunterbrechung vorrangigen medizinischen Betreuung in einem Vollzugskrankenhaus oder einer befristeten Verlegung in ein externes Krankenhaus (vgl. § 72 LJVoIIzG; Senat, Beschluss vom 25. Juni 2003 - 1 Ws 387/03; Appl a.a.O. Rdn. 13) zu gewährleisten ist.

    Er vermag insbesondere nicht sein eigenes Ermessen an die Stelle jenes der Vollstreckungsbehörde zu stellen (vgl. Senat, Beschluss vom 25. Juni 2003 -1 Ws 387/03).

  • OLG Celle, 26.10.2011 - 1 Ws 424/11

    Kriterien zur Abgrenzung von Strafaufschub und Strafunterbrechung bei

    Indem die Staatsanwaltschaft nämlich darauf abgestellt hat, dass der Verurteilte zum Strafantritt in das Justizvollzugskrankenhaus L. geladen worden sei und dass er dort angemessen medizinisch betreut werden könne, hat sie ihre Entscheidung auf einen Versagungsgrund gestützt, den das Gesetz nur für die Ablehnung einer Strafunterbrechung nach § 455 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 StPO vorsieht und der nicht für die Ablehnung von Strafaufschub nach § 455 Abs. 3 StPO herangezogen werden kann (vgl. OLG Koblenz StraFo 2003, 434).
  • OLG Köln, 07.08.2012 - 2 Ws 575/12

    Vollzugstauglichkeit eines querschnittsgelähmten Verurteilten

    Den von der Verteidigung zur Stützung ihrer gegenteiligen Auffassung zitierten Entscheidungen der OLGe Celle vom 26.10.2011 - 1 Ws 424/11 - und Koblenz vom 25.06.2003 - 1 Ws 387/03 -, beide zitiert nach juris, liegen nicht vergleichbare Sachverhalte zugrunde.
  • OLG Koblenz, 03.08.2004 - 1 Ws 458/04
    Im Beschluss vom 25. Juni 2003 (1 Ws 387/03; Bl. 67 ff. d.A.) hatte der Senat u.a. ausgeführt:.
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