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   OLG Bremen, 24.04.2019 - 1 Ws 44/19 (3 Ws 49/19)   

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OLG Bremen, 24.04.2019 - 1 Ws 44/19 (3 Ws 49/19) (https://dejure.org/2019,21813)
OLG Bremen, Entscheidung vom 24.04.2019 - 1 Ws 44/19 (3 Ws 49/19) (https://dejure.org/2019,21813)
OLG Bremen, Entscheidung vom 24. April 2019 - 1 Ws 44/19 (3 Ws 49/19) (https://dejure.org/2019,21813)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Oberlandesgericht Bremen PDF

    StPO §§ 112 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 Nr. 2, 116
    Strafprozessrecht

  • Wolters Kluwer

    Zur Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und des Beschleunigungsgrundsatzes in Haftsachen; Strafprozessrecht; Untersuchungshaft; Verh...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Nicht nur kurzfristige Überlastung des Gerichts ist keine Rechtfertigung für verzögerte Bearbeitung einer Haftsache

  • rechtsportal.de

    Zur Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und des Beschleunigungsgrundsatzes in Haftsachen - Strafprozessrecht; Untersuchungshaft; Verhältnismäßigkeit; Beschleunigungsgebot; Terminsdichte; Erkrankung von Verfahrensbeteiligten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (56)

  • OLG Bremen, 18.12.2020 - 1 Ws 166/20

    Verwendung eines Krypto-Handys deutet auf ein konspiratives Verhalten zur

    Dringender Tatverdacht besteht dann, wenn die Wahrscheinlichkeit groß ist, dass der Beschuldigte Täter oder Teilnehmer einer Straftat und eine Verurteilung wegen dieser Straftat mit großer Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (vgl. BGH, Beschluss vom 05.05.1992 - StB 9/92, juris Rn. 4, BGHSt 38, 276; LR/Hilger, 26. Aufl., § 112 StPO Rn. 17 m.w.N.; KK-Graf, 8. Aufl., § 112 StPO Rn. 3; ebenso auch die ständige Rechtsprechung des Senats, siehe zuletzt Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 03.01.2018 - 1 Ws 143/17 - 145/17, juris Rn. 16, OLGSt StPO § 112 Nr. 23; Beschluss vom 24.04.2019 - 1 Ws 44/19, juris Rn. 18; Beschluss vom 29.05.2020 - 1 Ws 65/20; Beschluss vom 22.07.2020 - 1 Ws 96/20).

    Fluchtgefahr ist anzunehmen, wenn die Würdigung der Umstände des Falles es wahrscheinlicher macht, dass sich der Beschuldigte dem Strafverfahren entziehen wird, als dass er sich ihm zur Verfügung halten würde (siehe BGH, Beschluss vom 29.11.2017 - AK 58/17, juris Rn. 22; siehe auch die ständige Rechtsprechung des Senats, zuletzt in Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 24.04.2019 - 1 Ws 44/19, juris Rn 25, FD-StrafR 2019, 419256 (Ls.) m.w.N.; Beschluss vom 28.10.2019 - 1 Ws 131/19 u.a.).

    Die Dauer der Untersuchungshaft darf nicht außer Verhältnis zu der Strafe stehen, die der Angeklagte mutmaßlich zu verbüßen haben wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.08.2010 - 2 BvR 1113/10, juris Rn. 20, BVerfGK 17, 517; Beschluss vom 17.01.2013 - 2 BvR 2098/12, juris Rn. 40, StV 2013, 640; Beschluss vom 23.01.2019 - 2 BvR 2429/18, juris Rn. 55, NJW 2019, 915; BGH, Beschluss vom 21.04.2016 - StB 5/16, juris Rn. 16, NStZ-RR 2016, 217; Beschluss vom 22.09.2016 - StB 29/16, juris Rn. 13, NStZ-RR 2017, 18; Beschluss vom 05.10.2018 - StB 45/18, juris Rn. 10; siehe auch die Rechtsprechung des Senats, zuletzt in Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 12.08.2016 - 1 Ws 122/16, Beschluss vom 17.08.2017 - 1 Ws 101/17; Beschluss vom 24.04.2019 - 1 Ws 44/19, juris Rn. 29, FD-StrafR 2019, 419256 (Ls.)).

  • OLG Bremen, 11.05.2020 - 1 Ws 44/20
    Dringender Tatverdacht besteht dann, wenn die Wahrscheinlichkeit groß ist, dass der Beschuldigte Täter oder Teilnehmer einer Straftat und eine Verurteilung wegen dieser Straftat mit großer Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (siehe BGH, Beschluss vom 05.05.1992 - StB 9/92, juris Rn. 4, BGHSt 38, 276; LR/Hilger, 26. Aufl., § 112 StPO Rn. 17 m.w.N.; ebenso auch die ständige Rechtsprechung des Senats, siehe zuletzt Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 03.01.2018 - 1 Ws 143/17 - 145/17, juris Rn. 16, OLGSt StPO § 112 Nr. 23; Beschluss vom 24.04.2019 - 1 Ws 44/19, juris Rn. 18).

    Bei der Anordnung und Aufrechterhaltung von Untersuchungshaft ist stets das Spannungsverhältnis zwischen dem grundrechtlich gewährleisteten Freiheitsrecht und dem unabweisbaren Bedürfnis einer wirksamen Strafverfolgung zu beachten, wobei dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine maßgebliche Bedeutung zukommt (vgl. aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zuletzt u.a. BVerfG, Beschluss vom 17.01.2013 - 2 BvR 2098/12, juris Rn. 39 ff., StV 2013, 640; Beschluss vom 23.01.2019 - 2 BvR 2429/18, juris Rn. 54 ff., NJW 2019, 915; so auch die st. Rspr. des Senats, vgl. zuletzt u.a. Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 03.01.2018 - 1 Ws 143/17 - 145/17, juris Rn. 26 ff., OLGSt StPO § 112 Nr. 23; Beschluss vom 24.04.2019 - 1 Ws 44/19, juris Rn. 28 ff., jew.m.w.Nachw.).

  • OLG Bremen, 02.04.2020 - 1 Ws 32/20

    Zum Einfluss der Pandemie in Folge der Verbreitung des Corona-Virus (SARS-CoV-2)

    aa) Dringender Tatverdacht besteht dann, wenn die Wahrscheinlichkeit groß ist, dass der Beschuldigte Täter oder Teilnehmer einer Straftat und eine Verurteilung wegen dieser Straftat mit großer Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (siehe BGH, Beschluss vom 05.05.1992 - StB 9/92, juris Rn. 4, BGHSt 38, 276; LR/Hilger, 26. Aufl., § 112 StPO Rn. 17 m.w.N.; ebenso auch die ständige Rechtsprechung des Senats, siehe zuletzt Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 17.08.2017 - 1 Ws 101/17; Beschluss vom 03.01.2018 - 1 Ws 143/17 - 145/17, juris Rn. 16, OLGSt StPO § 112 Nr. 23; Beschluss vom 24.04.2019 - 1 Ws 44/19, juris Rn. 18, FD-StrafR 2019, 419256 (Ls.)).

    Dabei hat das Gericht im Freibeweiswege zu prüfen, ob der dringende Tatverdacht aufgrund bestimmter Tatsachen besteht, wobei insbesondere bloße Vermutungen außer Betracht zu bleiben haben und kriminalistische oder sonstige Erfahrungen lediglich zur Beurteilung und Bewertung der Tatsachen herangezogen werden dürfen, diese jedoch nicht zu ersetzen vermögen (vgl. LR/Hilger, 26. Aufl., § 112 StPO Rn. 20 m.w.N.; ebenso auch die st. Rspr. des Senats, siehe zuletzt Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 05.05.2017 - 1 HEs 1/17; Beschluss vom 03.01.2018 - 1 Ws 143/17 - 145/17, juris Rn. 16, OLGSt StPO § 112 Nr. 23; Beschluss vom 24.04.2019 - 1 Ws 44/19, juris Rn. 18, FD-StrafR 2019, 419256 (Ls.)).

    Allerdings ist im Hinblick auf den nur eingeschränkten Umfang der Nachprüfung dem Beschwerdegericht ausschließlich eine Prüfung dahingehend möglich und insoweit auch geboten, ob das Tatgericht eine vertretbare Würdigung vorgenommen hat, insbesondere ob Anhaltspunkte dafür bestehen, dass wesentliche tatsächliche Umstände nicht berücksichtigt wurden, oder ihr Stellenwert verkannt worden ist (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 24.04.2015 - 4 Ws 34/15, juris Rn. 28, StV 2016, 171; OLG Jena, Beschluss vom 08.05.2014 - 1 Ws 176/14, 1 Ws 177/14, juris Rn. 11; siehe auch die Rspr. des Senats, zuletzt Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 24.06.2016 - 1 Ws 99/66; Beschluss vom 28.02.2017 - 1 Ws 29/17; Beschluss vom 03.01.2018 - 1 Ws 143/17 - 145/17, juris Rn. 17, OLGSt StPO § 112 Nr. 23; Beschluss vom 24.04.2019 - 1 Ws 44/19, juris Rn. 19, FD-StrafR 2019, 419256 (Ls.)).

    Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots in Haftsachen kann dann gegeben sein, wenn nur kurze, den Sitzungstag nicht ausschöpfende Zeit verhandelt und das Verfahren dadurch nicht entscheidend gefördert wird (BVerfG NJW 2019, 915, 918 Rn. 63; BeckRS 2013, 46594 Rn. 52; Hans OLG Bremen, Beschluss vom 24.04.2019 - 1 Ws 44/19 -).

  • OLG Bremen, 20.10.2022 - 1 Ws 107/22

    Fortdauer der Untersuchungshaft zwischen tatrichterlicher Verurteilung und

    Dringender Tatverdacht besteht dann, wenn die Wahrscheinlichkeit groß ist, dass der Beschuldigte Täter oder Teilnehmer einer Straftat und eine Verurteilung wegen dieser Straftat mit großer Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (vgl. BGH, Beschluss vom 05.05.1992 - StB 9/92, juris Rn. 4; LR/Lind, 27. Aufl., § 112 StPO Rn. 19 m.w.N.; ebenso auch die ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. zuletzt Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 03.01.2018 - 1 Ws 143-145/17, juris Rn. 16, OLGSt StPO § 112 Nr. 23; Beschluss vom 24.04.2019 - 1 Ws 44/19, juris Rn. 18, OLGSt StPO § 112 Nr. 26; Beschluss vom 18.12.2020 - 1 Ws 166/20, juris Rn. 10).

    Fluchtgefahr ist anzunehmen, wenn die Würdigung der Umstände des Falles es wahrscheinlicher macht, dass sich der Beschuldigte dem Strafverfahren entziehen, als dass er sich im zur Verfügung halten werde (siehe BGH, Beschluss vom 29.11.2017 - AK 58/17, juris Rn. 22; siehe auch die ständige Rechtsprechung des Senats, zuletzt in Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 24.04.2019 - 1 Ws 44/19, juris Rn. 25, FD-StrafR 2019, 419256 (Ls.) m.w.N.; Beschluss vom 18.12.2020 - 1 Ws 166/20, juris Rn. 39).

    Dabei muss den vom Standpunkt der Strafverfolgung aus erforderlich und zweckmäßig erscheinenden Freiheitsbeschränkungen der Freiheitsanspruch des noch nicht rechtskräftig verurteilten Beschuldigten als Korrektiv gegenübergestellt werden, wobei dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine maßgebliche Bedeutung zukommt (vgl. aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zuletzt u.a. BVerfG, Beschluss vom 17.01.2013 - 2 BvR 2098/12, juris Rn. 39 ff., StV 2013, 640; Beschluss vom 23.01.2019 - 2 BvR 2429/18, juris Rn. 54 ff., NJW 2019, 915; so auch die st. Rspr. des Senats, vgl. zuletzt u.a. Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 03.01.2018 - 1 Ws 143/17 - 145/17, juris Rn. 26 ff., OLGSt StPO § 112 Nr. 23; Beschluss vom 24.04.2019 - 1 Ws 44/19, juris Rn. 28 ff., jew. m. w. Nachw.).

  • OLG Bremen, 26.05.2023 - 1 Ws 40/23

    Rechtmäßigkeit der Untersuchungshaft bei fundierter Gefahrenprognose der

    Dringender Tatverdacht besteht dann, wenn die Wahrscheinlichkeit groß ist, dass der Beschuldigte Täter oder Teilnehmer einer Straftat und eine Verurteilung wegen dieser Straftat mit großer Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (siehe BGH, Beschluss vom 05.05.1992 - StB 9/92, juris Rn. 4, BGHSt 38, 276; LR/Hilger, 27. Aufl., § 112 StPO Rn. 17 m.w.N.; ebenso auch die ständige Rechtsprechung des Senats, siehe zuletzt u.a. Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 03.01.2018 - 1 Ws 143/17 - 145/17, juris Rn. 16, OLGSt StPO § 112 Nr. 23; Beschluss vom 24.04.2019 - 1 Ws 44/19, juris Rn. 18, OLGSt StPO § 112 Nr. 26).

    Wie der Senat bereits an anderer Stelle dargelegt hat, sind für die Beurteilung des Vorliegens eines dringenden Tatverdachts durch das Oberlandesgericht im Rahmen laufender Hauptverhandlung die folgenden wesentlichen Vorgaben der höchst- und verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung zu beachten (siehe hierzu zuletzt Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 24.04.2019 - 1 Ws 44/19, juris Rn. 9 ff., OLGSt StPO § 112 Nr. 26 m.w.Nachw.).

    Wie der Senat bereits an anderer Stelle dargelegt hat, ist nach den Vorgaben der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung bei der Anordnung und Aufrechterhaltung von Untersuchungshaft stets das Spannungsverhältnis zwischen dem grundrechtlich gewährleisteten Freiheitsrecht und dem unabweisbaren Bedürfnis einer wirksamen Strafverfolgung zu beachten, wobei dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine maßgebliche Bedeutung zukommt (siehe hierzu zuletzt Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 24.04.2019 - 1 Ws 44/19, juris Rn. 9 ff., OLGSt StPO § 112 Nr. 28 m.w.Nachw.).

  • OLG Braunschweig, 26.08.2019 - 1 Ws 154/19

    Prüfung des Spezialitätsgrundsatzes bei Hinderung der Haftvollstreckung; Verlust

    Die Erwartung, dass es zu einer deutlichen Bestrafung kommen wird, kann die Fluchtgefahr zwar allein nicht begründen, jedoch ist die Straferwartung der Ausgangspunkt für die Erwägung, ob ein aus den zu erwartenden Rechtsfolgen folgender Fluchtanreiz unter Berücksichtigung aller Umstände zu der Annahme führt, der Beschuldigte werde dem Fluchtanreiz wahrscheinlich nachgeben und flüchtig werden (Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Beschl. vom 24. April 2019, 1 Ws 44/19, Rn.25, zitiert nach juris).
  • OLG Bremen, 29.11.2022 - 1 Ws 136/22

    Rechtsverletzung durch überlange Organisationshaft und Voraussetzungen für eine

    Dagegen ist die vorliegende Konstellation nicht derjenigen einer Verletzung des Beschleunigungsgebots im Rahmen der Untersuchungshaft vergleichbar, bei der nach den Vorgaben der verfassungsrechtlichen Rechtsprechung erhebliche, vermeidbare und dem Staat zurechenbare Verzögerungen auch bei schweren Tatvorwürfen zur Aufhebung des Haftbefehls führen (so die st. Rspr. des BVerfG, siehe zuletzt u.a. Beschluss vom 11.06.2018 - 2 BvR 819/18, juris Rn. 29, NJW 2018, 2948; siehe hierzu auch die Rechtsprechung des Senats, zuletzt u.a. in Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 24.04.2019 - 1 Ws 44/19, juris Rn. 36, OLGSt StPO § 112 Nr. 26): In Situationen der Untersuchungshaft fehlt es gerade am Vorliegen eines rechtskräftigen vollstreckbaren richterlichen Erkenntnisses, welches wegen der Gefährlichkeit des Verurteilten aufgrund der festgestellten Begehung der vorgeworfenen Tat die Freiheitsentziehung des Verurteilten anordnet.
  • OLG Bremen, 07.09.2023 - 1 Ws 89/23

    Zur Abwägung mit den Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit als Voraussetzung

    Die vorliegende Konstellation ist insofern nicht derjenigen einer Verletzung des Beschleunigungsgebots im Rahmen der Untersuchungshaft vergleichbar, bei der nach den Vorgaben der verfassungsrechtlichen Rechtsprechung erhebliche, vermeidbare und dem Staat zurechenbare Verzögerungen auch bei schweren Tatvorwürfen zur Aufhebung des Haftbefehls führen (so die st. Rspr. des BVerfG, siehe zuletzt u.a. Beschluss vom 11.06.2018 - 2 BvR 819/18, juris Rn. 29, NJW 2018, 2948 ; siehe hierzu auch die Rechtsprechung des Senats, zuletzt u.a. in Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 24.04.2019 - 1 Ws 44/19, juris Rn. 36, OLGSt StPO § 112 Nr. 26).
  • OLG Brandenburg, 05.04.2023 - 1 Ws 34/23

    Sicherstellung einer beschleunigten Bearbeitung in Haftsachen; Befugnis des

    Das Beschwerdegericht hat demgegenüber keine eigenen unmittelbaren Erkenntnisse über den Verlauf der Beweisaufnahme (vgl. nur Senatsbeschluss vom 25. März 2019, 1 Ws 44/19; BGH StV 1991, 525 ; OLG Karlsruhe, Justiz 2003, 475 ).
  • OLG Bremen, 10.05.2022 - 1 HEs 1/22
    Die Angeschuldigten haben es nicht zu vertreten, wenn die Haftsache nicht binnen angemessener Zeit zur Verhandlung gelangt, weil dem Gericht die personellen oder sachlichen Mittel fehlen, die zur ordnungsgemäßen Bewältigung des Geschäftsanfalls erforderlich wären (BVerfG, Beschluss vom 04.05.2011 - 2 BvR 2781/10, juris Rn. 17; Beschluss vom 01.04.2020 2 BvR 225/20, juris Rn. 62; Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Beschlüsse vom 20.05.2016 - 1 HEs 2/16, 3/16, juris Rn. 21, StV 2016, 824 und 24.04.2019 - 1 Ws 44/19, juris Rn. 35, OLGSt StPO § 112 Nr. 26).
  • OLG Brandenburg, 05.06.2023 - 1 Ws 55/23
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