Weitere Entscheidung unten: OLG Karlsruhe, 15.11.2012

Rechtsprechung
   OLG Naumburg, 23.04.2012 - 1 Ws 48/12   

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OLG Naumburg, 23.04.2012 - 1 Ws 48/12 (https://dejure.org/2012,10654)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 23.04.2012 - 1 Ws 48/12 (https://dejure.org/2012,10654)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 23. April 2012 - 1 Ws 48/12 (https://dejure.org/2012,10654)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt

    § 258 Abs 2 StGB, § 258a Abs 1 StGB, § 267 Abs 1 StGB, § 267 Abs 3 S 2 Nr 4 StGB, § 339 StGB
    Rechtsbeugung durch einen Strafrichter: Ergänzung eines Urteilsfragments nach Ablauf der Frist für die Niederschrift; Sperrwirkung der Rechtsbeugung für die Verfolgung wegen Urkundenfälschung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verfolgung eines das Urteil nach Fertigstellungsfrist teilweise abändernden Richters

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfolgung eines das Urteil nach Fertigstellungsfrist teilweise abändernden Richters

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • HRR Strafrecht (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Zur Rechtsbeugung und ihrer Sperrwirkung (Prof. Dr. Lothar Kuhlen; HRRS 2015, 492-500)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2013, 533
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 07.07.2010 - 5 StR 555/09

    Verurteilungen eines Richters und eines Staatsanwalts wegen Rechtsbeugung

    Auszug aus OLG Naumburg, 23.04.2012 - 1 Ws 48/12
    Das Tatbestandsmerkmal "Beugung" des Rechts enthalte ein normatives Element und solle nur elementare Verstöße gegen die Rechtspflege erfassen, bei denen sich der Täter bewusst und in schwerer Weise von Recht und Gesetz entferne (vgl. BGH, Urteil vom 29. Oktober 1992 - 4 StR 353/92; Urteil vom 05. Dezember 1996 - 1 StR 376/96; Urteil vom 04. September 2001 - 5 StR 92/01; Beschluss vom 24. Juni 2009 - 1 StR 201/09; zuletzt Beschluss vom 07. Juli 2010 - 5 StR 555/09, Uebele in Münchner Kommentar, StGB, § 339 Rn. 31).

    Die Begehung einer Rechtsbeugung ist grundsätzlich auch bei einem Verstoß gegen Verfahrensvorschriften möglich (vgl. BGH, Urteil vom 05. Dezember 1996 - 1 StR 376, 96; Urteil vom 04. September 2001 - 5 StR 92/01; Beschluss vom 24. Juni 2009 - 1 StR 201/09; Beschluss vom 07. Juli 2010 - 5 StR 555/09).

    Eine solche Gefahr muss dem eingetretenen Vor- oder Nachteil gleichgestellt werden, weil § 339 StGB auch die fehlerhafte Leitung einer Rechtssache unter Strafe stellt und damit deutlich macht, dass ein endgültiger Vor- oder Nachteil nicht eintreten muss (vgl. BGH, Urteil vom 05. Dezember 1996 - 1 StR 376/96; Beschluss vom 07. Juli 2010 - 5 StR 555/09).

    Vorliegend zeichnet sich, wie bereits die Nichteröffnungsentscheidung des Landgerichts A. vom 09. Dezember 2011 zeigt, eine Auseinandersetzung über streitige, nicht alltägliche Rechts- und Verfahrensfragen ab (vgl. hierzu auch die Entscheidung des BGH, Beschluss vom 07. Juli 2010 - 5 StR 555/09).

  • BGH, 24.06.2009 - 1 StR 201/09

    Verurteilung eines Betreuungsrichters wegen Rechtsbeugung rechtskräftig

    Auszug aus OLG Naumburg, 23.04.2012 - 1 Ws 48/12
    Das Tatbestandsmerkmal "Beugung" des Rechts enthalte ein normatives Element und solle nur elementare Verstöße gegen die Rechtspflege erfassen, bei denen sich der Täter bewusst und in schwerer Weise von Recht und Gesetz entferne (vgl. BGH, Urteil vom 29. Oktober 1992 - 4 StR 353/92; Urteil vom 05. Dezember 1996 - 1 StR 376/96; Urteil vom 04. September 2001 - 5 StR 92/01; Beschluss vom 24. Juni 2009 - 1 StR 201/09; zuletzt Beschluss vom 07. Juli 2010 - 5 StR 555/09, Uebele in Münchner Kommentar, StGB, § 339 Rn. 31).

    Die Begehung einer Rechtsbeugung ist grundsätzlich auch bei einem Verstoß gegen Verfahrensvorschriften möglich (vgl. BGH, Urteil vom 05. Dezember 1996 - 1 StR 376, 96; Urteil vom 04. September 2001 - 5 StR 92/01; Beschluss vom 24. Juni 2009 - 1 StR 201/09; Beschluss vom 07. Juli 2010 - 5 StR 555/09).

    Dementsprechend mangelt es auch am Vorsatz des Angeschuldigten, der sich darauf richten muss, das Recht zugunsten oder zuungunsten einer Partei zu verletzen (BGH, Beschluss vom 24. Juni 2009 - 1 StR 201/09).

  • BGH, 23.05.1984 - 3 StR 102/84

    Prügel durch Jugendstaatsanwalt - § 336 StGB aF (§ 339 StGB nF), § 340 StGB

    Auszug aus OLG Naumburg, 23.04.2012 - 1 Ws 48/12
    Dem trägt die in Rechtsprechung und Lehre dem Rechtsbeugungstatbestand zuerkannte Sperrwirkung Rechnung, wonach eine Verurteilung wegen eines Verhaltens bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache nach anderen Strafvorschriften nur möglich ist, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 339 StGB gegeben sind (BGH, Urteil vom 07. Dezember 1956 - 1 StR 56/56; Urteil vom 23. Mai 1984 - 3 StR 102/84; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 09. Dezember 2003 - 3 Ws 174/03 m. w. N.).

    Die Sperrwirkung des Rechtsbeugungstatbestands greift nur dann ein, wenn die den anderweitigen strafrechtlichen Vorwurf begründende Verhaltensweise mit der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache derart in einem inneren funktionalen Zusammenhang steht, dass es objektiv als ein auf der Leitungs- oder Entscheidungskompetenz des Amtsträgers beruhendes Tun oder Unterlassen erscheint (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 23. Mai 1984 - 3 StR 102/84; OLG Karlsruhe a. a. O.).

  • BGH, 05.12.1996 - 1 StR 376/96

    Anforderungen an den subjektiven Tatbestand der Rechtsbeugung; Rechtsbeugung

    Auszug aus OLG Naumburg, 23.04.2012 - 1 Ws 48/12
    Das Tatbestandsmerkmal "Beugung" des Rechts enthalte ein normatives Element und solle nur elementare Verstöße gegen die Rechtspflege erfassen, bei denen sich der Täter bewusst und in schwerer Weise von Recht und Gesetz entferne (vgl. BGH, Urteil vom 29. Oktober 1992 - 4 StR 353/92; Urteil vom 05. Dezember 1996 - 1 StR 376/96; Urteil vom 04. September 2001 - 5 StR 92/01; Beschluss vom 24. Juni 2009 - 1 StR 201/09; zuletzt Beschluss vom 07. Juli 2010 - 5 StR 555/09, Uebele in Münchner Kommentar, StGB, § 339 Rn. 31).

    Eine solche Gefahr muss dem eingetretenen Vor- oder Nachteil gleichgestellt werden, weil § 339 StGB auch die fehlerhafte Leitung einer Rechtssache unter Strafe stellt und damit deutlich macht, dass ein endgültiger Vor- oder Nachteil nicht eintreten muss (vgl. BGH, Urteil vom 05. Dezember 1996 - 1 StR 376/96; Beschluss vom 07. Juli 2010 - 5 StR 555/09).

  • BGH, 04.09.2001 - 5 StR 92/01

    Rechtsbeugung durch Verfahrensverzögerung (Fall Schill)

    Auszug aus OLG Naumburg, 23.04.2012 - 1 Ws 48/12
    Das Tatbestandsmerkmal "Beugung" des Rechts enthalte ein normatives Element und solle nur elementare Verstöße gegen die Rechtspflege erfassen, bei denen sich der Täter bewusst und in schwerer Weise von Recht und Gesetz entferne (vgl. BGH, Urteil vom 29. Oktober 1992 - 4 StR 353/92; Urteil vom 05. Dezember 1996 - 1 StR 376/96; Urteil vom 04. September 2001 - 5 StR 92/01; Beschluss vom 24. Juni 2009 - 1 StR 201/09; zuletzt Beschluss vom 07. Juli 2010 - 5 StR 555/09, Uebele in Münchner Kommentar, StGB, § 339 Rn. 31).

    Die Begehung einer Rechtsbeugung ist grundsätzlich auch bei einem Verstoß gegen Verfahrensvorschriften möglich (vgl. BGH, Urteil vom 05. Dezember 1996 - 1 StR 376, 96; Urteil vom 04. September 2001 - 5 StR 92/01; Beschluss vom 24. Juni 2009 - 1 StR 201/09; Beschluss vom 07. Juli 2010 - 5 StR 555/09).

  • OLG Karlsruhe, 09.12.2003 - 3 Ws 174/03

    Strafbarkeit bei pflichtwidriger Nichtförderung eines Strafverfahrens durch

    Auszug aus OLG Naumburg, 23.04.2012 - 1 Ws 48/12
    Leitung der Rechtssache ist daher der Inbegriff aller Maßnahmen, die auf die Erledigung der Sache hinzielen (vgl. hierzu BGHSt 12, 191, 192; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 09. Dezember 2003 - 3 Ws 174/03).

    Dem trägt die in Rechtsprechung und Lehre dem Rechtsbeugungstatbestand zuerkannte Sperrwirkung Rechnung, wonach eine Verurteilung wegen eines Verhaltens bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache nach anderen Strafvorschriften nur möglich ist, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 339 StGB gegeben sind (BGH, Urteil vom 07. Dezember 1956 - 1 StR 56/56; Urteil vom 23. Mai 1984 - 3 StR 102/84; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 09. Dezember 2003 - 3 Ws 174/03 m. w. N.).

  • BGH, 07.12.1956 - 1 StR 56/56

    Standgerichtliches Todesurteil gegen einen Volkssturmmann (wegen Fahnenflucht und

    Auszug aus OLG Naumburg, 23.04.2012 - 1 Ws 48/12
    Die zur Sicherung der Unabhängigkeit des Richters (vgl. hierzu BGHSt 10, 294, 298) und zur Sicherung der Rechtspflege (vgl. BGHSt 41, 247, 255) gebotene Beschränkung der strafrechtlichen Verantwortung von mit der Leitung und Entscheidung von Rechtssachen befassten Amtsträgern macht es erforderlich, auch die Strafbarkeit nach anderen Vorschriften einzuschränken.

    Dem trägt die in Rechtsprechung und Lehre dem Rechtsbeugungstatbestand zuerkannte Sperrwirkung Rechnung, wonach eine Verurteilung wegen eines Verhaltens bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache nach anderen Strafvorschriften nur möglich ist, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 339 StGB gegeben sind (BGH, Urteil vom 07. Dezember 1956 - 1 StR 56/56; Urteil vom 23. Mai 1984 - 3 StR 102/84; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 09. Dezember 2003 - 3 Ws 174/03 m. w. N.).

  • BVerfG, 13.06.1993 - 2 BvR 848/93

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Eröffnung des Hauptverfahrens unter dem

    Auszug aus OLG Naumburg, 23.04.2012 - 1 Ws 48/12
    § 210 Abs. 3 Satz 1 StPO, gegen den keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen (BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 1993 - 2 BvR 848/93; OLG Frankfurt, Beschluss vom 10. März 2005 - 2 Ws 66/04), ist im Lichte des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG dahin auszulegen, dass das Beschwerdegericht das Strafverfahren in der Regel bei dem Spruchkörper belassen muss, der nach der Verfahrensordnung und der Geschäftsverteilung dafür zuständig ist und deshalb auch bisher damit befasst war.
  • BGH, 09.05.2000 - 1 StR 106/00

    Strafvereitelung durch Verteidigerhandeln

    Auszug aus OLG Naumburg, 23.04.2012 - 1 Ws 48/12
    Hinsichtlich der Vereitelung der Vollstreckung ist direkter Vorsatz vorausgesetzt (BGHSt 38, 348; 46, 53, 58; Cramer in Münchner Kommentar, a. a. O., § 258 Rn. 37).
  • OLG Frankfurt, 10.03.2005 - 2 Ws 66/04

    Geldwäsche durch Strafverteidiger: Hinterlegung einer aus einer Katalogtat

    Auszug aus OLG Naumburg, 23.04.2012 - 1 Ws 48/12
    § 210 Abs. 3 Satz 1 StPO, gegen den keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen (BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 1993 - 2 BvR 848/93; OLG Frankfurt, Beschluss vom 10. März 2005 - 2 Ws 66/04), ist im Lichte des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG dahin auszulegen, dass das Beschwerdegericht das Strafverfahren in der Regel bei dem Spruchkörper belassen muss, der nach der Verfahrensordnung und der Geschäftsverteilung dafür zuständig ist und deshalb auch bisher damit befasst war.
  • BGH, 30.04.1997 - 2 StR 670/96

    Strafvereitelung durch Unterlassen (Garantenpflicht von Strafvollzugsbeamten,

  • OLG Koblenz, 24.06.1982 - 1 Ss 244/82

    Beherbergen einer zur Strafvollstreckung gesuchten Person als

  • BGH, 15.09.1995 - 5 StR 713/94

    Rechtsbeugung von Richtern und Staatsanwälten der DDR bei Anwendung "politischen

  • BGH, 29.10.1992 - 4 StR 353/92

    Rechtsbeugung eines Staatsanwalts bei Verwendung von Geldbußen zur

  • BGH, 21.11.1958 - 1 StR 453/58

    Rechtsmittel

  • BGH, 13.05.2015 - 3 StR 498/14

    Rechtsbeugung (Sperrwirkung; nachträgliches Abändern der Ratenhöhe bei

    Nicht (mehr) bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache im Sinne des § 339 StGB handelt der Richter erst dann, wenn ein innerer funktionaler Zusammenhang der den strafrechtlichen Vorwurf begründenden Verhaltensweise mit der Förderung der Sache fehlt und diese deshalb objektiv nicht mehr als ein auf seiner Leitungs- oder Entscheidungskompetenz beruhendes Handeln erscheint (vgl. BGH, Urteil vom 23. Mai 1984 - 3 StR 102/84, BGHSt 32, 357, 364 f.; OLG Naumburg, Beschluss vom 23. April 2012 - 1 Ws 48/12, NStZ 2013, 533, 535; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 9. Dezember 2003 - 3 Ws 174/03, NJW 2004, 1469, 1470; S/S/Heine/Hecker, StGB, 29. Aufl., § 339 Rn. 17; MüKo-StGB/Uebele, 2. Aufl., § 339 Rn. 73; Lackner/Kühl, StGB, 28. Aufl., § 339 Rn. 11).
  • LG Halle, 28.02.2023 - 16 KLs 2/22

    Hauptverfahren gegen Hallenser Oberbürgermeister Wiegand wegen "Impfskandals"

    Während ein erheblicher Teil des Schrifttums dies verneint (exemplarisch Erb, in: Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch, Band 5, 4. Aufl., § 267 Rn. 189 ff. m. w. N. und § 269 Rn. 37; Heine/Schuster, in: Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl., § 269 Rn. 18), kann nach der Rechtsprechung und der herrschenden Meinung im Schrifttum auch der Aussteller selbst die Urkunde verfälschen (BGH, Urteil vom 22.12.1959 - 1 StR 591/59 -, NJW 1960, 444; BGH, Urteil vom 01.11.1988 - 5 StR 259/88 -, juris; OLG Naumburg, Beschluss vom 23.04.2012 - 1 Ws 48/12 -, juris; Fischer, StGB, 69. Aufl., § 267 Rn. 34; Heger, in: Lackner/Kühl, StGB, 30. Aufl., § 267 Rn. 21).
  • LG Frankfurt/Oder, 06.08.2014 - 23 KLs 13/14

    Rechtsbeugung: Sperrwirkung des Tatbestandes im Verhältnis zu einer Nötigung

    Das dem Beschuldigten (X) vorgeworfene Verhalten steht zwar im Zusammenhang mit der Leitung einer Rechtssache, allerdings stehen die rechtlichen Erwägungen zur Reichweite der Sperrwirkung in den aktuellen Entscheidungen des OLG Naumburg (NStZ 2013, S. 533 ff.; s. auch Bl. 134 ff. d. A.) und des Bundesgerichtshofes in derselben Sache (BGH, Urteil vom 18.07.2013 - 4 StR 84/13 LG Halle - StV 2014, S. 16, 19, s. auch Bl. 139 ff. d. A.) der Annahme der Sperrwirkung bei vorliegender Fallkonstellation entgegen.

    Den von der Staatsanwaltschaft benannten Entscheidungen des OLG Naumburg vom 23.04.2012 - 1 Ws 48/12 - und des Bundesgerichtshofs vom 18.07.2013 - 4 StR 84/13 - (Fundstellen siehe oben) liegt der Fall eines Vorsitzenden einer kleinen Strafkammer zu Grunde, der in fünf Fällen jeweils nach Einlegung der Revision, Ablauf der Urteilsabsetzungsfrist und Anbringung des Eingangsvermerks der Geschäftsstelle gemäß § 275 Abs. 1 StPO die Urteile nachträglich mit Feststellungen zur Sache, der Beweiswürdigung und Strafzumessungserwägungen ergänzt, bzw. diese verändert hatte.

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