Rechtsprechung
OLG Oldenburg, 08.08.2008 - 1 Ws 487/08 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
Untersuchungshaft: Verzögerung der Haftsache wegen der Ermittlungen hinsichtlich weiterer vermuteter Taten des Beschuldigten
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
Aufrechterhaltung eines Haftbefehls gegen einen gebürtigen Letten wegen des Bestehens von Kontakten in die Staaten der ehemaligen Sowjetunion und daraus resultierender Fluchtgefahr
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Aufrechterhaltung eines Haftbefehls gegen einen gebürtigen Letten wegen des Bestehens von Kontakten in die Staaten der ehemaligen Sowjetunion und daraus resultierender Fluchtgefahr
- Judicialis
StPO § 114
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 114
Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft zur Aufklärung weiterer Straftaten - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Oldenburg, 24.04.2008 - 28 Gs 1511/08
- LG Oldenburg, 16.07.2008 - 2 Qs 269/08
- OLG Oldenburg, 08.08.2008 - 1 Ws 487/08
Papierfundstellen
- NStZ 2009, 140 (Kurzinformation)
- StV 2008, 590 (Ls.)
- StV 2009, 258
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- BVerfG, 13.09.2001 - 2 BvR 1286/01
Fortdauer der Untersuchungshaft aufgrund der Notwendigkeit, weitere im Haftbefehl …
Auszug aus OLG Oldenburg, 08.08.2008 - 1 Ws 487/08
Er rechtfertigt diese allein zur Sicherung des Strafverfahrens hinsichtlich derjenigen Taten, die in ihm bezeichnet sind, vgl. BVerfG NStZ 2002, 100. - OLG Oldenburg, 22.03.2006 - 1 Ws 170/06
Bedeutung von im Haftbefehl nicht bezeichneten weiteren Straftaten für die …
Auszug aus OLG Oldenburg, 08.08.2008 - 1 Ws 487/08
Darauf hat die Staatsanwaltschaft, die insoweit nicht bis zu Vorlage des polizeilichen Abschlussberichts untätig bleiben darf, aktiv hinzuwirken, vgl. Senatsbeschluss vom 22. März 2006, NJW 2006, 2646.
- KG, 03.01.2017 - 121 HEs 43/16
Untersuchungshaft: Prüfungsgrundlage im Verfahren der besonderen Haftprüfung
Der dem OLG nach § 122 Abs. 1 StPO mit den Akten vorgelegte Haftbefehl bleibt auch dann alleiniger Prüfungsgegenstand, wenn der Haftbefehl auf weitere Taten hätte erweitert werden können, aber - wie hier - nicht erweitert worden ist (…vgl. Schultheis in KK-StPO 7. Aufl. § 121 Rn. 17, § 120 Rn. 10 mwN; s. auch [allgemein zur Verhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft i.S.d. § 120 StPO] BGH StV 1986, 65; OLG Oldenburg NStZ-RR 2006, 252, 253; StV 2009, 258).