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   OLG Oldenburg, 08.08.2008 - 1 Ws 487/08   

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https://dejure.org/2008,10099
OLG Oldenburg, 08.08.2008 - 1 Ws 487/08 (https://dejure.org/2008,10099)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 08.08.2008 - 1 Ws 487/08 (https://dejure.org/2008,10099)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 08. August 2008 - 1 Ws 487/08 (https://dejure.org/2008,10099)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Untersuchungshaft: Verzögerung der Haftsache wegen der Ermittlungen hinsichtlich weiterer vermuteter Taten des Beschuldigten

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Aufrechterhaltung eines Haftbefehls gegen einen gebürtigen Letten wegen des Bestehens von Kontakten in die Staaten der ehemaligen Sowjetunion und daraus resultierender Fluchtgefahr

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Aufrechterhaltung eines Haftbefehls gegen einen gebürtigen Letten wegen des Bestehens von Kontakten in die Staaten der ehemaligen Sowjetunion und daraus resultierender Fluchtgefahr

  • Judicialis

    StPO § 114

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 114
    Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft zur Aufklärung weiterer Straftaten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2009, 140 (Kurzinformation)
  • StV 2008, 590 (Ls.)
  • StV 2009, 258
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 13.09.2001 - 2 BvR 1286/01

    Fortdauer der Untersuchungshaft aufgrund der Notwendigkeit, weitere im Haftbefehl

    Auszug aus OLG Oldenburg, 08.08.2008 - 1 Ws 487/08
    Er rechtfertigt diese allein zur Sicherung des Strafverfahrens hinsichtlich derjenigen Taten, die in ihm bezeichnet sind, vgl. BVerfG NStZ 2002, 100.
  • OLG Oldenburg, 22.03.2006 - 1 Ws 170/06

    Bedeutung von im Haftbefehl nicht bezeichneten weiteren Straftaten für die

    Auszug aus OLG Oldenburg, 08.08.2008 - 1 Ws 487/08
    Darauf hat die Staatsanwaltschaft, die insoweit nicht bis zu Vorlage des polizeilichen Abschlussberichts untätig bleiben darf, aktiv hinzuwirken, vgl. Senatsbeschluss vom 22. März 2006, NJW 2006, 2646.
  • KG, 03.01.2017 - 121 HEs 43/16

    Untersuchungshaft: Prüfungsgrundlage im Verfahren der besonderen Haftprüfung

    Der dem OLG nach § 122 Abs. 1 StPO mit den Akten vorgelegte Haftbefehl bleibt auch dann alleiniger Prüfungsgegenstand, wenn der Haftbefehl auf weitere Taten hätte erweitert werden können, aber - wie hier - nicht erweitert worden ist (vgl. Schultheis in KK-StPO 7. Aufl. § 121 Rn. 17, § 120 Rn. 10 mwN; s. auch [allgemein zur Verhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft i.S.d. § 120 StPO] BGH StV 1986, 65; OLG Oldenburg NStZ-RR 2006, 252, 253; StV 2009, 258).
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