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   KG, 26.09.2011 - 1 Ws 52/10   

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https://dejure.org/2011,49031
KG, 26.09.2011 - 1 Ws 52/10 (https://dejure.org/2011,49031)
KG, Entscheidung vom 26.09.2011 - 1 Ws 52/10 (https://dejure.org/2011,49031)
KG, Entscheidung vom 26. September 2011 - 1 Ws 52/10 (https://dejure.org/2011,49031)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 15 Abs 5 S 1 RVG, § 51 Abs 1 S 1 RVG, § 55 RVG, § 56 Abs 1 S 1 RVG, Nr 4301 Nr 4 RVG-VV
    Vergütung des Zeugenbeistands im Strafverfahren Umdeutung einer "Anschlusserinnerung" nach Entscheidung über die Erinnerung gegen die Vergütungsfestsetzung; Gebühr für eine mehrere Tage dauernde Zeugenvernehmung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Umdeutung einer "Anschlusserinnerung" des Festsetzungsgegners in eine Beschwerde gegen die Entscheidung über die Erinnerung bei Entscheid des Gerichts gemäß § 56 Abs. 1 S. 1 RVG über eine Erinnerung gegen die Festsetzung der Pflichtverteidigervergütung nach § 55 RVG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsanwaltsvergütung [Zeugenbeistand]; Einzeltätigkeit; Einmaliger Gebührenanfall auch bei mehrtätiger Beistandsleistung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • KG, 18.01.2007 - 1 Ws 2/07

    Rechtsanwaltsgebühren: Vergütung der Tätigkeit eines dem Zeugen beigeordneten

    Auszug aus KG, 26.09.2011 - 1 Ws 52/10
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. grundlegend Beschluss vom 18. Januar 2007 - 1 Ws 2/07 -, AGS 2008, 235) und der inzwischen wohl überwiegenden Judikatur der Oberlandesgerichte (vgl. die Übersicht bei Burhoff, RVGreport 2011, 85, 86) bemisst sich die Vergütung des gemäß § 68b StPO beigeordneten Rechtsanwalts nicht nach Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG, sondern nach Abschnitt 3. Davon abweichende Auffassungen der anderen Strafsenate des Kammergerichts in älteren Entscheidungen hat der seit 2007 für Anträge und Rechtsmittel nach dem RVG ausschließlich zuständige Senat nicht übernommen.

    Sie sind allein, worauf der Senat bereits in seinem Beschluss vom 18. Januar 2007 aaO hingewiesen hat, im Verfahren über die Festsetzung einer Pauschgebühr nach § 51 Abs. 1 Satz 1 RVG auszugleichen.

  • KG, 13.08.2007 - 1 Ws 109/07

    Gebühren des Zeugenbeistandes: Gebühren für die richterliche Vernehmung eines

    Auszug aus KG, 26.09.2011 - 1 Ws 52/10
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. grundlegend Beschluss vom 18. Januar 2007 - 1 Ws 2/07 -, AGS 2008, 235) und der inzwischen wohl überwiegenden Judikatur der Oberlandesgerichte (vgl. die Übersicht bei Burhoff, RVGreport 2011, 85, 86) bemisst sich die Vergütung des gemäß § 68b StPO beigeordneten Rechtsanwalts nicht nach Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG, sondern nach Abschnitt 3. Davon abweichende Auffassungen der anderen Strafsenate des Kammergerichts in älteren Entscheidungen hat der seit 2007 für Anträge und Rechtsmittel nach dem RVG ausschließlich zuständige Senat nicht übernommen.
  • KG, 08.05.2008 - 1 Ws 134/08

    Erinnerung, Verwirkung, Grundgebühr, Längenzuschlag

    Auszug aus KG, 26.09.2011 - 1 Ws 52/10
    Der Senat hat zwar (nicht tragend) im Beschluss vom 8. Mai 2008 - 1 Ws 134/08 - ausgeführt, dass dem Vertrauen eines Rechtsanwalts auf den Bestand einer Vergütungsfestsetzung Rechnung zu tragen ist, wenn die Staatskasse zuviel gezahlte Gebühren nicht innerhalb eines Jahre nach der Festsetzung zurückfordert; in diesem Fall wird das Recht, gegen die Festsetzung Erinnerung einzulegen, analog § 20 GKG verwirkt (Senat ebenda; a.A. OLG Düsseldorf RVGreport 2008, 218 mit zustimmender Anmerkung Volpert und Nachw. zum Streitstand).
  • OLG Hamm, 29.02.2008 - 6 WF 3/08

    Factoring: OLG Hamm bestätigt Prozesskostenhilfe-Mandate

    Auszug aus KG, 26.09.2011 - 1 Ws 52/10
    Der Senat hat zwar (nicht tragend) im Beschluss vom 8. Mai 2008 - 1 Ws 134/08 - ausgeführt, dass dem Vertrauen eines Rechtsanwalts auf den Bestand einer Vergütungsfestsetzung Rechnung zu tragen ist, wenn die Staatskasse zuviel gezahlte Gebühren nicht innerhalb eines Jahre nach der Festsetzung zurückfordert; in diesem Fall wird das Recht, gegen die Festsetzung Erinnerung einzulegen, analog § 20 GKG verwirkt (Senat ebenda; a.A. OLG Düsseldorf RVGreport 2008, 218 mit zustimmender Anmerkung Volpert und Nachw. zum Streitstand).
  • VG Stuttgart, 26.10.2006 - 6 K 4496/04

    Statthaftigkeit der Anschlusserinnerung im Verwaltungsprozess

    Auszug aus KG, 26.09.2011 - 1 Ws 52/10
    Zweck dieser Bestimmungen ist es, dem Rechtsmittelgegner einen (unselbständigen) Rechtsbehelf zu ermöglichen, um seine Rechte eigenständig wahren zu können und gegebenenfalls eine "Verböserung" der angefochtenen gerichtlichen Entscheidung zu erreichen (vgl. VG Stuttgart NVwZ-RR 2007, 216).
  • LSG Baden-Württemberg, 29.11.2023 - L 10 SF 2707/23 E-B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsanwaltsvergütung - beigeordneter

    Insbesondere ist sein diesbezügliches Schreiben vom 26.07.2023 bei verständiger Würdigung nicht als eigene Erinnerung zu verstehen gewesen (auch nicht als sog. Anschlusserinnerung; zur Unzulässigkeit einer solchen mit beachtlichen Gründen etwa Thüringer LSG, 03.12.2019, L 1 SF 729/18 B, in juris, Rn. 4 f. m.w.N.; im Ergebnis offengelassen Kammergericht - KG - 26.09.2011, 1 Ws 52/10, in juris, Rn. 4 ff. m.w.N.), sondern als Sachvorbringen innerhalb der Erinnerung des Erinnerungsführers, eben weil der Erinnerungsgegner in Übereinstimmung mit dem Rechtsanwalt die Vergütungsfestsetzung des Kostenbeamten des SG i.H.v. 175, 93 ? als rechtsfehlerhaft zu niedrig angesehen hat - weswegen mit einer gerichtlichen Höherfestsetzung zu rechnen gewesen ist -, nachdem der Kostenbeamte im Rahmen der Bemessung der Verfahrensgebühr (und damit wegen der Bezugnahme in Nr. 1006 i.V.m. Nrn. 1005, 1001 Nr. 1 Vergütungsverzeichnis [VV RVG] auch zugleich der Einigungsgebühr) fälschlich den Betragsrahmen der Nr. 3501 (24,00 ? bis 250, 00 ?, Mittelgebühr: 137, 00 ?) und nicht den hier für Eilbeschwerdeverfahren vor dem LSG zutreffenden nach Nr. 3204 VV RVG (i.V.m. Vorbem. 3.2.1 Nr. 3a und Vorbem. 3.5 VV RVG; s. dazu nur Toussaint in ders., a.a.O. Vorbem. 3.2.1 VV RVG Rn. 8 m.w.N.; Schneider in Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 3. Aufl. 2021, Vorbem. 3.2.1 VV RVG Rn. 18; s. auch die Gesetzesbegründung BT-Drs. 17/11471 [neu], S. 148, 277) zugrundgelegt hat (Betragsrahmen: 72, 00 bis 816, 00 ?, Mittelgebühr: 444, 00 ?).
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