Weitere Entscheidungen unten: OLG Bamberg, 26.02.2014 | KG, 07.08.2014

Rechtsprechung
   OLG Hamburg, 08.05.2014 - 1 Ws 48 - 52/14, 1 Ws 48/14, 1 Ws 49/14, 1 Ws 50/14, 1 Ws 51/14   

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OLG Hamburg, 08.05.2014 - 1 Ws 48 - 52/14, 1 Ws 48/14, 1 Ws 49/14, 1 Ws 50/14, 1 Ws 51/14 (https://dejure.org/2014,12926)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 08.05.2014 - 1 Ws 48 - 52/14, 1 Ws 48/14, 1 Ws 49/14, 1 Ws 50/14, 1 Ws 51/14 (https://dejure.org/2014,12926)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 08. Mai 2014 - 1 Ws 48 - 52/14, 1 Ws 48/14, 1 Ws 49/14, 1 Ws 50/14, 1 Ws 51/14 (https://dejure.org/2014,12926)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 57 StGB, § 64 StGB, § 67 Abs 4 StGB, § 453 StPO, § 454 StPO
    Strafrestaussetzung bei Kumulation von Straf- und Maßregelvollzug: Einzelfallbezogene Prüfung eines unverhältnismäßigen Eingriffs in das Freiheitsgrundrecht des Verurteilten

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anwendbarkeit der Weitergeltungsanordnung i.R.d. Reststrafenaussetzung mehrerer Freiheitsstrafen bei Anrechnung verfahrensfremder Unterbringungszeiten im Maßregelvollzug

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 454 Abs. 2; StPO § 454b Abs. 3
    Anwendung der Weitergeltungsanordnung im Rahmen der Reststrafenaussetzung mehrerer Freiheitsstrafen bei Anrechnung verfahrensfremder Unterbringungszeiten im Maßregelvollzug

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Kumulation von Strafvollzug und Maßregelvollzug - und der vollstreckungsrechtliche Härtefall

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 27.03.2012 - 2 BvR 2258/09

    Ausschluss der Anrechnung von Maßregelvollzugszeiten auf verfahrensfremde

    Auszug aus OLG Hamburg, 08.05.2014 - 1 Ws 48/14
    Die Maßgaben der verfassungsgerichtlichen Weitergeltungsanordnung zur Bestimmung eines vollstreckungsrechtlichen Härtefalls vom 27. März 2012 (BGBl. I, S. 1021) entziehen sich einer schematischen Anwendung.

    Diese gesetzliche Vorgabe wird hier auch nicht durch die - von der Strafvollstreckungskammer nach Anhörung der Vollstreckungsbehörde im Rahmen des Verfahrens über die Reststrafaussetzung mit Recht erwogene (a.A. wohl OLG Braunschweig, Beschl. v. 31. März 2014 - 1 Ws 47/14, wobei die hierfür in Bezug genommene verfassungsgerichtliche Vorgabe ersichtlich nur den Fall der Vollverbüßung erfassen dürfte) - Anwendung der vom Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 27. März 2012 - 2 BvR 2258/09 getroffenen Weitergeltungsanordnung überwunden (BGBl. 2012 I S. 1021).

    a) Mit seiner vorgenannten Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht erkannt, dass § 67 Abs. 4 StGB in der Fassung des Gesetzes vom 16. Juli 2007 mit Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG insoweit unvereinbar ist, als er es ausnahmslos ausschließt, die Zeit eines erlittenen Maßregelvollzugs mit Freiheitsstrafen zu verrechnen, die nicht mit dem die Maßregelanordnung treffenden nämlichen Urteil verhängt worden sind (vgl. BVerfG, Beschl. v. 27. März 2012 - 2 BvR 2258/09, BVerfGE 130, 372 = NJW 2012, 1784, 1786; vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 6. November 2013 - 2 BvR 1066/13, BeckRS 2013, 59944).

  • OLG München, 31.03.1987 - 1 Ws 735/86
    Auszug aus OLG Hamburg, 08.05.2014 - 1 Ws 48/14
    b) Liegen die Voraussetzungen einer nachträglich aus den verfahrensfremden Strafen und der zugleich mit der Maßregel im Urteil verhängten Freiheitsstrafe zu bildenden Gesamtfreiheitsstrafe nicht vor (vgl. hierzu BVerfG, a.a.O., S. 1786 Tz. 66; OLG München, Beschl. v. 31. März 1987 - 1 Ws 735/86, NStZ 1988, 93, 94), ist zur Bestimmung eines vollstreckungsrechtlichen Härtefalls eine Einzelfallbetrachtung vorzunehmen.
  • OLG Braunschweig, 31.03.2014 - 1 Ws 47/14

    Entscheidungsbefugnis über die Anrechnung einer Unterbringung auf eine

    Auszug aus OLG Hamburg, 08.05.2014 - 1 Ws 48/14
    Diese gesetzliche Vorgabe wird hier auch nicht durch die - von der Strafvollstreckungskammer nach Anhörung der Vollstreckungsbehörde im Rahmen des Verfahrens über die Reststrafaussetzung mit Recht erwogene (a.A. wohl OLG Braunschweig, Beschl. v. 31. März 2014 - 1 Ws 47/14, wobei die hierfür in Bezug genommene verfassungsgerichtliche Vorgabe ersichtlich nur den Fall der Vollverbüßung erfassen dürfte) - Anwendung der vom Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 27. März 2012 - 2 BvR 2258/09 getroffenen Weitergeltungsanordnung überwunden (BGBl. 2012 I S. 1021).
  • BGH, 09.02.2012 - 5 AR (VS) 40/11

    Strafvollstreckung: Vorwegvollzug von Strafresten nach Bewährungswiderruf

    Auszug aus OLG Hamburg, 08.05.2014 - 1 Ws 48/14
    Hiernach sind die derzeit - auf Grund eines Widerrufs vollstreckten - Strafreste namentlich aus spezialpräventiven Gründen vorab zu vollstrecken (§ 454b Abs. 2 Satz 1 StPO; vgl. BGH, Beschl. v. 9. Februar 2012 - 5 AR (VS) 40/11, BGHSt 57, 155 = NJW 2012, 1016, 1017).
  • OLG Celle, 12.03.2013 - 1 Ws 91/13

    Voraussetzungen für die Anrechnung von Maßregelzeiten auf verfahrensfremde

    Auszug aus OLG Hamburg, 08.05.2014 - 1 Ws 48/14
    Die verfassungsgerichtlich beanstandete Fassung des § 67 Abs. 4 StGB eröffnet für die Vollstreckungsbehörden auch insofern keine andere Handhabe und kann im Einzelfall ebenfalls eine nicht unerhebliche Eingriffstiefe in den Schutzbereich des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG erreichen (vgl. auch HansOLG Hamburg, Beschl. v. 19. Dezember 2013 - 2 Ws 215/13 sowie ferner OLG Düsseldorf, Beschl. v. 18. Februar 2014 - III-2 Ws 69-71/14, BeckRS 2014, 04186; OLG Celle, Beschl. v. 12. März 2013 - 1 Ws 91/13, BeckRS 2013, 05519; OLG Nürnberg, Beschl., 22. November 2012 - 2 Ws 461/12, BeckRS 2012, 24771).
  • OLG Nürnberg, 22.11.2012 - 2 Ws 460/12

    Strafvollstreckung: Anrechnung der Dauer der Unterbringung in einer

    Auszug aus OLG Hamburg, 08.05.2014 - 1 Ws 48/14
    Die verfassungsgerichtlich beanstandete Fassung des § 67 Abs. 4 StGB eröffnet für die Vollstreckungsbehörden auch insofern keine andere Handhabe und kann im Einzelfall ebenfalls eine nicht unerhebliche Eingriffstiefe in den Schutzbereich des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG erreichen (vgl. auch HansOLG Hamburg, Beschl. v. 19. Dezember 2013 - 2 Ws 215/13 sowie ferner OLG Düsseldorf, Beschl. v. 18. Februar 2014 - III-2 Ws 69-71/14, BeckRS 2014, 04186; OLG Celle, Beschl. v. 12. März 2013 - 1 Ws 91/13, BeckRS 2013, 05519; OLG Nürnberg, Beschl., 22. November 2012 - 2 Ws 461/12, BeckRS 2012, 24771).
  • BVerfG, 06.11.2013 - 2 BvR 1066/13

    Rechtsschutzbedürfnis (Feststellungsinteresse nach Entlassung aus dem

    Auszug aus OLG Hamburg, 08.05.2014 - 1 Ws 48/14
    a) Mit seiner vorgenannten Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht erkannt, dass § 67 Abs. 4 StGB in der Fassung des Gesetzes vom 16. Juli 2007 mit Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG insoweit unvereinbar ist, als er es ausnahmslos ausschließt, die Zeit eines erlittenen Maßregelvollzugs mit Freiheitsstrafen zu verrechnen, die nicht mit dem die Maßregelanordnung treffenden nämlichen Urteil verhängt worden sind (vgl. BVerfG, Beschl. v. 27. März 2012 - 2 BvR 2258/09, BVerfGE 130, 372 = NJW 2012, 1784, 1786; vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 6. November 2013 - 2 BvR 1066/13, BeckRS 2013, 59944).
  • OLG Düsseldorf, 18.02.2014 - 2 Ws 69/14

    Verfahrensübergreifende Anrechnung von Maßregelvollzugszeiten bei Härtefällen

    Auszug aus OLG Hamburg, 08.05.2014 - 1 Ws 48/14
    Die verfassungsgerichtlich beanstandete Fassung des § 67 Abs. 4 StGB eröffnet für die Vollstreckungsbehörden auch insofern keine andere Handhabe und kann im Einzelfall ebenfalls eine nicht unerhebliche Eingriffstiefe in den Schutzbereich des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG erreichen (vgl. auch HansOLG Hamburg, Beschl. v. 19. Dezember 2013 - 2 Ws 215/13 sowie ferner OLG Düsseldorf, Beschl. v. 18. Februar 2014 - III-2 Ws 69-71/14, BeckRS 2014, 04186; OLG Celle, Beschl. v. 12. März 2013 - 1 Ws 91/13, BeckRS 2013, 05519; OLG Nürnberg, Beschl., 22. November 2012 - 2 Ws 461/12, BeckRS 2012, 24771).
  • OLG Hamm, 24.03.2015 - 3 Ws 114/15

    Anrechnung des im Maßregelvollzugs erlittenen Freiheitsentzugs auf

    Dementsprechend haben auch die Oberlandesgerichte Hamburg (Beschluss vom 08.05.2014 - 1 Ws 48-52/14; juris) sowie Düsseldorf (Beschluss vom 18.02.2014, III-2 Ws 69-71/14; juris) und Nürnberg (Beschluss vom 22.03.2012 - 2 Ws 460-461/12; juris) jeweils im Rahmen der dort angefochtenen Entscheidung über die bedingte Entlassung des jeweiligen Beschwerdeführers aus der Strafhaft inzidenter die Vorfrage der Strafzeitberechnung infolge der Anrechnung von Maßregel-vollzugszeiten auf verfahrensfremde Freiheitsstrafen geprüft und zum Teil sogar im Tenor der dort getroffenen Entscheidung ausgesprochen (so OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.02.2014, III-2 Ws 69-71/14; juris).
  • OLG Hamburg, 14.03.2019 - 2 Ws 22/19

    Sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen einen Beschluss über die die

    Jedoch reicht alleine der Umstand, dass durch die Anrechnung von Maßregelvollzugszeiten auf verfahrensfremde Strafen eine (fiktive) Verbüßung von zwei Dritteln sämtlicher noch zu vollstreckender Freiheitsstrafen erreicht wird, für sich genommen für die Annahme eines Härtefalles noch nicht aus (Senat, Beschluss vom 19. Januar 2018, Az.: 2 Ws 5/18; HansOLG Hamburg, Beschluss vom 11. September 2017, Az.: 6 Ws 32/17; vom 8. Mai 2014, Az.: 1 Ws 48-52/14).
  • KG, 21.08.2014 - 1 Ws 61/14

    Dringender Tatverdacht hinsichtlich eines noch nicht bezifferten

    Fluchtgefahr ist gegeben, wenn bei Würdigung aller Umstände des Einzelfalles eine höhere Wahrscheinlichkeit für die Annahme spricht, der Beschuldigte werde sich zumindest für eine gewisse Zeit dem Strafverfahren entziehen, als für die Erwartung, er werde sich dem Verfahren zur Verfügung halten (vgl. hierzu und zum Nachfolgenden mit jeweiligen Nachweisen Senat, Beschluss vom 27. Juni 2014 - 1 Ws 48/14 - KG StV 2012, 350 ).
  • OLG Schleswig, 12.02.2020 - 2 Ws 128/19

    Anrechnung von Zeiten des Maßregelvollzugs auf verfahrensfremde Freiheitsstrafen

    Es wird daher entgegen teilweise in der Rechtsprechung vertretener Auffassungen in der Regel nicht nur dann von einem Härtefall auszugehen sein, wenn die in § 67 Abs. 6 Satz 2 StGB genannten Kriterien geradezu eine Anrechnung gebieten und insbesondere die bisherige Dauer der Freiheitsentziehung zwei Drittel der insgesamt verhängten Freiheitsstrafen erreicht hat (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 13. August 2018, 5 Ws 264-267/18- juris; Hans. OLG Hamburg, Beschluss vom 8. Mai 2014, 1 Ws 48-52/14, juris Rn. 28), sondern auch schon dann, wenn unter Berücksichtigung der Kriterien insgesamt keine Gründe ersichtlich sind, die gegen eine Anrechnung auf verfahrensfremde Strafen sprechen.
  • OLG Braunschweig, 08.12.2017 - 1 Ws 241/17

    Anrechnungsentscheidung; überschießende Unterbringungszeit; Härtefall;

    Der Gesetzgeber schließt sich in derartigen Fällen in seiner Begründung (BT-Drucksache a.a.O., S. 28) der Rechtsprechung zum Übergangsrecht (OLG Hamburg, Beschl. v. 8.05 2017, Az. 1 Ws 48-52/14, Rn. 15 - zit. nach juris) dahingehend an, dass bei einem - wie hier vorliegenden - besonders deutlichen Therapieerfolg schon bei Überschreitung des 2/3-Zeitpunktes aller anrechenbaren Strafen eine weitere Dauer der Vollstreckung nicht hinnehmbar sei, so dass eine Anrechnung auf die verfahrensfremden Strafe bis zur Erreichung des 2/3-Zeitpunktes unter Abwägung aller genannten Gesichtspunkte ausnahmsweise erfolgen müsse, um eine unbillige Härte zu vermeiden.
  • OLG Hamm, 13.08.2018 - 5 Ws 264/18

    Anrechnung von Unterbringungszeiten auf verfahrensfremde Strafen

    Je geringer die Dauer des bisherigen Freiheitsentzuges im Verhältnis zur Dauer einer verhängten Freiheitsstrafe ist, umso höhere Anforderungen sind an die weiteren Kriterien des § 67 Abs. 6 S. 2 StGB zu stellen, namentlich der erzielte Therapieerfolg und seine konkrete Gefährdung sowie das Verhalten des Verurteilten im Vollstreckungsverfahren (vgl. OLG Hamm, a.a.O.; OLG Hamm, Beschluss vom 23. April 2018, Az. III-2 Ws 38-40/18; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 08. Mai 2014, Az. 1 Ws 48-42/14 - zitiert nach juris).
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Rechtsprechung
   OLG Bamberg, 26.02.2014 - 1 Ws 52/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,4646
OLG Bamberg, 26.02.2014 - 1 Ws 52/14 (https://dejure.org/2014,4646)
OLG Bamberg, Entscheidung vom 26.02.2014 - 1 Ws 52/14 (https://dejure.org/2014,4646)
OLG Bamberg, Entscheidung vom 26. Februar 2014 - 1 Ws 52/14 (https://dejure.org/2014,4646)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • ra.de
  • sokolowski.org (Kurzinformation und Volltext)

    Maßregel der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

  • rechtsportal.de

    Anforderungen an die Gefährlichkeitsprognose und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bei der Entscheidung über die Fortsetzung der Unterbringung nach § 63 StGB

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Anforderungen an die Gefährlichkeitsprognose und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bei der Entscheidung über die Fortsetzung einer Unterbringung nach § 63 StGB

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Gefährlichkeitsprognose für weitere Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus erfordert integrative Betrachtung

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2014, 245
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG München, 10.01.2014 - 1 Ws 1062/13

    Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus: Anforderungen

    Auszug aus OLG Bamberg, 26.02.2014 - 1 Ws 52/14
    Hieraus folgt, dass eine integrative Betrachtung, d.h. eine Auseinandersetzung mit der Bedeutung der von dem Untergebrachten begangenen Taten und deren indizieller Bedeutung für seine zukünftige Gefährlichkeit ebenso wie mit der Art und der Bedeutung der von dem Untergebrachten zum gegenwärtigen Zeitpunkt in Freiheit zu erwartenden Taten und dem Grad der Wahrscheinlichkeit ihrer Begehung stattzufinden hat (Anschluss an OLG München, Beschluss vom 10.01.2014 - 1 Ws 1062/13 [bei Juris]).

    Es ist insoweit eine "integrative Betrachtung" vorzunehmen (vgl. OLG München, Beschluss vom 10.01.2014 - 1 Ws 1062/13 [bei Juris] m.w.N.).

  • BVerfG, 19.11.2012 - 2 BvR 193/12

    Freiheitsgrundrecht (richterliche Sachaufklärung; Verhältnismäßigkeit);

    Auszug aus OLG Bamberg, 26.02.2014 - 1 Ws 52/14
    Je länger die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus andauert, umso strenger sind die Voraussetzungen für die Verhältnismäßigkeit des Freiheitsentzuges (BVerfG, Beschluss vom 19.11.2012 - 2 BvR 193/12 = RuP 2013, 96 ff. = StV 2014, 148 ff.).
  • OLG Bremen, 21.05.2019 - 1 Ws 45/19

    Zur Erledigung der Unterbringung in einer psychiatrischen Klinik bei

    Dies ist dann der Fall, wenn der Zustand, aufgrund dessen Feststellung die Unterbringung erfolgt ist, oder die nach § 63 StGB erforderliche Gefährlichkeit des Untergebrachten nicht mehr besteht (st. Rspr. des Senats, vgl. Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 20.04.2016 - 1 Ws 45/16 und zuletzt Beschluss vom 12.09.2018 - 1 Ws 82/18; OLG Bamberg, Beschluss vom 26.02.2014 - 1 Ws 52/14, juris Rn. 6, NStZ-RR 2014, 245 (Ls.); OLG Braunschweig, Beschluss vom 20.01.2015 - 1 Ws 379/14, juris Rn. 16, NStZ-RR 2015, 190 ; OLG Hamm, Beschluss vom 04.04.2016 - 4 Ws 69/16, 4 Ws 70/16, juris Rn. 21).

    Entscheidend ist allein, ob sich später im Vollstreckungsverfahren zweifelsfrei ergibt, dass die Voraussetzungen der Unterbringung entweder von vornherein nicht vorgelegen haben oder aber nachträglich weggefallen sind, da in beiden Fällen der Zweck der Unterbringung erreicht oder nicht (mehr) erreichbar ist (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 26.11.2011 - 3 Ws 1119/01, juris Rn. 9, NStZ-RR 2002, 58 ; OLG Jena, Beschluss vom 10.09.2010 - 1 Ws 164/10, juris Rn. 13; StraFo 2010, 473 ; OLG Rostock, Beschluss vom 08.02.2007 - I Ws 438/06, juris Rn. 5; Beschluss vom 16.11.2011 - I Ws 287/11, juris Rn. 2; so auch OLG Bamberg, Beschluss vom 26.02.2014 - 1 Ws 52/14, juris Rn. 6).

  • KG, 23.02.2018 - 5 Ws 11/18

    Prüfung der Aussetzungsreife bei einer Unterbringung in einem psychiatrischen

    Bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen ist zu beachten, dass einerseits das erforderliche Maß an Gewissheit künftigen straffreien Verhaltens wesentlich vom Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsgutes abhängt, andererseits sich aber die Dauer der Unterbringung dahingehend relativierend auswirkt, dass bei einem bereits lang dauernden Freiheitsentzug etwaige Zweifel an einer günstigen Kriminalprognose leichter überwunden und Risiken in Kauf genommen werden müssen, um dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in der gebotenen Weise Rechnung zu tragen (OLG Braunschweig, Beschlüsse vom 24. September 2014 - 1 Ws 206/12 -, juris Rdnr. 56, und 5. August 2014 - 1 Ws 133/14 -, juris Rdnr. 15; OLG Bamberg, Beschluss vom 26. Februar 2014 - 1 Ws 52/14 -, juris Rdnr. 19).
  • OLG Brandenburg, 24.05.2018 - 1 Ws 53/18

    Verhältnismäßigkeit einer lang andauernden Unterbringung in einem psychiatrischen

    Der im Einzelfall unter Umständen nachhaltige Einfluss des gewichtiger werdenden Freiheitsanspruchs wird jedoch dort an Grenzen stoßen, wo es mit Blick auf die Art der von dem Untergebrachten drohenden Taten, deren Bedeutung und deren Wahrscheinlichkeit vor dem staatlichen Schutzauftrag für die Rechtsgüter des Einzelnen und der Allgemeinheit unvertretbar erscheint, den Untergebrachten in die Freiheit zu entlassen (vgl. BVerfGE 70, 297; Beschluss vom 26. August 2013 - 2 BvR 371/12 - Rn. 47, zitiert nach juris; OLG Nürnberg, Beschluss vom 29. September 2014 - 1 Ws 348/14 - OLG Koblenz, Beschluss vom 04. Juni 2014 - 2 Ws 271/14 - OLG Frankfurt, Beschluss vom 25. März 2014 - 3 Ws 135/14 - KG, Beschluss vom 30. März 2014 - 2 Ws 29/14 - OLG Bamberg; Beschluss vom 26. Februar 2014 - 1 Ws 52/14 - OLG München, Beschluss vom 10. Januar 2014 - 1 Ws 1062/13 - jeweils zitiert nach juris).
  • KG, 31.01.2018 - 5 Ws 240/17

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus: Überschreitung der Frist zur

    b) Die Voraussetzungen für eine Erledigterklärung der Maßregel nach § 67d Abs. 6 Satz 1 1. Alt. StGB sind nicht gegeben, da der im Ausgangsurteil festgestellte Zustand und die hieraus resultierende Gefährlichkeit des Untergebrachten fortbestehen und die Unterbringungsvoraussetzungen somit nicht weggefallen sind (vgl. Senat, Beschluss vom 12. Dezember 2017 - 5 Ws 229/17 - KG, Beschluss vom 11. April 2011 - 2 Ws 68/11 - juris m.w.N.; OLG Bamberg, Beschluss vom 26. Februar 2014 - 1 Ws 52/14 - juris; OLG Braunschweig, Beschluss vom 20. Januar 2015 - 1 Ws 379/14 - juris).Die Ärzte des KMV bescheinigen dem Beschwerdeführer in ihrer Stellungnahme vom 27. Juni 2017 weiterhin eine multiple Störung der Sexualpräferenz nach ICD 10: F 65.6 mit fetischistischen, frotteuristischen und sadistischen Zügen sowie eine kombinierte Persönlichkeitsstörung nach ICD 10: F 60.8 mit schizoiden, narzisstischen, paranoiden und dissozialen Zügen.
  • OLG Hamm, 06.08.2015 - 4 Ws 157/15

    Maßregelvollzug, Fortdauer, Aufhebung, Anhörung, Sachverständiger

    Dies ist dann nicht mehr der Fall, wenn der Zustand, aufgrund dessen die Unterbringung erfolgt ist, nicht oder nicht mehr besteht oder wenn die von § 63 StGB vorausgesetzte Gefährlichkeit des Untergebrachten nicht mehr besteht (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vorn 26.02.2014, Az.: 1 Ws 52/14).
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Rechtsprechung
   KG, 07.08.2014 - 1 Ws 52/14 - 141 AR 349/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,33456
KG, 07.08.2014 - 1 Ws 52/14 - 141 AR 349/14 (https://dejure.org/2014,33456)
KG, Entscheidung vom 07.08.2014 - 1 Ws 52/14 - 141 AR 349/14 (https://dejure.org/2014,33456)
KG, Entscheidung vom 07. August 2014 - 1 Ws 52/14 - 141 AR 349/14 (https://dejure.org/2014,33456)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 119 Abs 1 S 2 Nr 1 StPO, § 119 Abs 1 S 2 Nr 2 StPO, § 119 Abs 1 S 2 Nr 4 StPO
    Vollzug der Untersuchungshaft: Trennung des Angeklagten von einem Mitangeklagten

  • Wolters Kluwer

    Anordnung der Trennung eines Angeklagten vom Mitangeklagten aufgrund konkreter Anhaltspunkte einer realen Gefahr für die in den Anordnungen genannten Haftzwecke

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen der Trennung von Mitangeklagten in der Untersuchungshaft

  • rechtsportal.de

    StPO § 119 Abs. 1
    Voraussetzungen der Trennung von Mitangeklagten in der Untersuchungshaft

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Zulässigkeit von haftgrundbezogenen Beschränkungen nur bei realer Gefahr für Untersuchungshaftzwecke

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2014, 377
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (5)

  • KG, 12.08.2013 - 4 Ws 102/13

    Beschränkungen in der Untersuchungshaft

    Auszug aus KG, 07.08.2014 - 1 Ws 52/14
    Anordnungen nach § 119 Abs. 1 StPO sind nur zulässig, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte eine reale Gefahr für die darin genannten Haftzwecke (Abwehr von Flucht-, Verdunkelungs- oder Wiederholungsgefahr) besteht (vgl. BerlVerfGH StV 2011, 165; KG StV 2014, 229 und Beschluss vom 7. Februar 2012 - 4 Ws 11/12 - [juris]; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 57. Aufl., § 119 Rdn. 5 f. m.w.Nachw.).

    Absprachen zwischen Mitangeklagten im Hinblick auf das Vorgehen im Prozess, insbesondere hinsichtlich des Einlassungsverhaltens, liegen jedenfalls in den Fällen nahe, in denen die Angeklagten nicht geständig sind (vgl. KG StV 2014, 229 und Beschluss vom 7. Februar 2012 - 4 Ws 11/12 - [juris]).

  • KG, 30.04.2014 - 4 Ws 36/14

    Beschränkende Anordnungen nur bei darzulegender Erforderlichkeit im Einzelfall

    Auszug aus KG, 07.08.2014 - 1 Ws 52/14
    Daher genügt die bloße Möglichkeit, dass ein Untersuchungsgefangener seine Freiheiten missbrauchen könnte, nicht; es bedarf vielmehr einer einzelfallbezogenen Prüfung, ob konkrete Anhaltspunkte für eine reale Gefährdung der in § 119 Abs. 1 StPO bezeichneten öffentlichen Interessen bestehen, die nicht anders als durch die in Rede stehenden Beschränkungen geschützt werden können (vgl. BVerfG StV 2009, 253; BerlVerfGH a.a.O.; KG, Beschluss vom 30. April 2014 - 4 Ws 36/14 - jeweils m.w.N.).

    Die ab dem 1. Januar 2010 in Kraft getretene Neufassung des § 119 StPO hat das in der früheren Praxis gehandhabte Regel-Ausnahme-Verhältnis bei den Beschränkungen der Freiheitsrechte der Untersuchungsgefangenen umgekehrt (vgl. KG, Beschluss vom 30. April 2014 - 4 Ws 36/14 - Gärtner in Löwe/Rosenberg a.a.O., § 119 Rdn. 4, 11 m.w.N.).

  • KG, 07.02.2012 - 4 Ws 11/12

    Zur Übergabe von Gegenständen bei Besuchen und Trennungsanordnungen

    Auszug aus KG, 07.08.2014 - 1 Ws 52/14
    Anordnungen nach § 119 Abs. 1 StPO sind nur zulässig, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte eine reale Gefahr für die darin genannten Haftzwecke (Abwehr von Flucht-, Verdunkelungs- oder Wiederholungsgefahr) besteht (vgl. BerlVerfGH StV 2011, 165; KG StV 2014, 229 und Beschluss vom 7. Februar 2012 - 4 Ws 11/12 - [juris]; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 57. Aufl., § 119 Rdn. 5 f. m.w.Nachw.).

    Absprachen zwischen Mitangeklagten im Hinblick auf das Vorgehen im Prozess, insbesondere hinsichtlich des Einlassungsverhaltens, liegen jedenfalls in den Fällen nahe, in denen die Angeklagten nicht geständig sind (vgl. KG StV 2014, 229 und Beschluss vom 7. Februar 2012 - 4 Ws 11/12 - [juris]).

  • BVerfG, 04.02.2009 - 2 BvR 455/08

    Entkleidung und Anusinspektion bei Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt (kein

    Auszug aus KG, 07.08.2014 - 1 Ws 52/14
    Daher genügt die bloße Möglichkeit, dass ein Untersuchungsgefangener seine Freiheiten missbrauchen könnte, nicht; es bedarf vielmehr einer einzelfallbezogenen Prüfung, ob konkrete Anhaltspunkte für eine reale Gefährdung der in § 119 Abs. 1 StPO bezeichneten öffentlichen Interessen bestehen, die nicht anders als durch die in Rede stehenden Beschränkungen geschützt werden können (vgl. BVerfG StV 2009, 253; BerlVerfGH a.a.O.; KG, Beschluss vom 30. April 2014 - 4 Ws 36/14 - jeweils m.w.N.).
  • VerfGH Berlin, 16.11.2010 - VerfGH 115/10

    Teils unzulässige, teils wegen Verletzung des Grundrechts auf Schutz der

    Auszug aus KG, 07.08.2014 - 1 Ws 52/14
    Anordnungen nach § 119 Abs. 1 StPO sind nur zulässig, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte eine reale Gefahr für die darin genannten Haftzwecke (Abwehr von Flucht-, Verdunkelungs- oder Wiederholungsgefahr) besteht (vgl. BerlVerfGH StV 2011, 165; KG StV 2014, 229 und Beschluss vom 7. Februar 2012 - 4 Ws 11/12 - [juris]; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 57. Aufl., § 119 Rdn. 5 f. m.w.Nachw.).
  • KG, 03.08.2018 - 5 Ws 140/18

    Untersuchungshaft: Rechtmäßigkeit einer Trennungsanordnung zur Abwehr der

    Anordnungen nach § 119 Abs. 1 StPO sind daher nur zulässig, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte eine reale Gefahr für die gesetzlichen Haftzwecke besteht, die nicht anders als durch die in Rede stehenden Beschränkungen abgewehrt werden kann; die bloße Möglichkeit, dass ein Untersuchungsgefangener seine Freiheiten missbraucht, genügt nicht (vgl. BVerfG a.a.O.; VerfGH Berlin a.a.O. Rdn. 18; KG, Beschlüsse vom 7. August 2014 - 1 Ws 52/14 - [juris Rdn. 4] und 23. November 2015 - 4 Ws 119/15 - m.w.N.; OLG Hamm, Beschluss vom 13. November 2012 - III-5 Ws 329/12 - juris Rdn. 28; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 61. Aufl., § 119 Rdn. 6 f.).

    Allerdings können und müssen auch allgemeine Erfahrungssätze in die Entscheidung mit einbezogen werden (vgl. KG, Beschlüsse vom 23. November 2015 - 4 Ws 119/15 - und 7. August 2014 - 1 Ws 52/14 - juris Rdn. 6 m.w.N.).

    Dabei kann auch auf die im speziellen Fall nicht herangezogenen Haftgründe zurückgegriffen werden (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 3. Februar 2010 - 3 Ws 29/10 - juris Rdn. 11; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 11. Februar 2016 - 3 Ws 57/16 - juris Rd. 2; OLG Hamm, Beschluss vom 28. Oktober 2014 - III-3 Ws 366/14 - juris Rdn. 13; KG, Beschlüsse vom 19. Januar 2010 - 3 Ws 17/10 - und 7. August 2014 - 1 Ws 52/14 - juris Rdn. 4; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 119 Rn. 5 m.w.N.).

    Bei einem - wie hier - lediglich auf Fluchtgefahr gestützten Haftbefehl kann eine mögliche Verdunkelungsgefahr berücksichtigt werden, wenn konkrete Hinweise darauf vorliegen, dass zwischen dem Untersuchungsgefangenen und seinen Gesprächspartnern Absprachen über Verdunkelungshandlungen getroffen werden könnten (vgl. KG, Beschlüsse vom 12. August 2013 - 4 Ws 102-103/13 - [juris Rdn. 10], 7. August 2014 - 1 Ws 52/14 - [juris a.a.O.] und 23. November 2015 - 4 Ws 119/15 - m.w.N.).

  • KG, 20.10.2022 - 5 Ws 41/22
    bb) Die mit den nach § 119 Abs. 1 Satz 1 und 2 StPO getroffenen und mit dem Beschluss der Strafkammervorsitzenden aufrecht erhaltenen Anordnungen zum Vollzug der Untersuchungshaft verbundenen Eingriffe in die Grundrechte des Beschwerdeführers waren schwerwiegend (vgl. auch KG, Beschluss vom 7. August 2014 - 1 Ws 52/14 -, juris Rdnr. 4) im Sinne der vorstehend dargelegten Rechtsprechung und rechtfertigen daher die Bejahung eines nachträglichen Feststellungsinteresses.

    Die bloße Möglichkeit, dass ein Untersuchungsgefangener seine Freiheiten missbraucht, genügt nicht (vgl. BVerfG, jeweils a. a. O.; VerfGH Berlin, a. a. O., juris Rdnr. 18; OLG Celle, a. a. O.; OLG Hamm, Beschluss vom 28. Mai 2019 - III-5 Ws 217/19 -, juris Rdnr. 23; KG, Beschlüsse vom 5. September 2018 - 2 Ws 166/18 -, 7. August 2014, a. a. O., und 30. April 2014 - 4 Ws 36/14 -, juris Rdnr. 6 f.; Senat, jeweils a. a. O.; jeweils m. w. Nachw.).

    Liegen konkrete Hinweise vor, dass eine Gefahr für einen anderen Zweck als denjenigen besteht, auf den die freiheitsentziehende Maßnahme gestützt ist, so darf aber auch dieser bei der Anordnung von Beschränkungen nach § 119 Abs. 1 StPO berücksichtigt werden (vgl. - jeweils betreffend Haftzwecke nach § 112 Abs. 2 StPO - OLG Celle, a. a. O.; OLG Hamm, a. a. O., juris Rdnr. 22; KG, Beschlüsse vom 5. September 2018, a. a. O., 7. August 2014, a. a. O., 13. September 2012 - 4 Ws 97/12 -, juris Rdnr. 15; Senat, Beschlüsse vom 6. September 2021, a. a. O., und 3. August 2018, a. a. O., juris Rdnr. 28; Gärtner in Löwe/Rosenberg, StPO 27. Aufl., § 119 Rdnr. 16 ff.; jeweils m. w. Nachw.).

    Dass Maßnahmen im Sinne des § 119 Abs. 1 StPO nur dann angeordnet werden dürfen, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte eine reale Gefahr für die Haftzwecke besteht, bedeutet nicht, dass bei der Prüfung dieser Voraussetzungen allgemeine Erfahrungssätze außer Betracht zu bleiben haben (vgl. KG, Beschlüsse vom 24. September 2021 - 1 Ws 35/21 -, 4. April 2017 - 1 Ws 17/17 - und 7. August 2014, a. a. O., juris Rdnr. 6, jeweils m. w. Nachw.).

  • OLG Hamburg, 28.02.2024 - 1 Ws 10/24

    Besuchserlaubnis, unüberwachter Besuch, Mitbeschuldigter, U-Haft,

    in denen die Angeklagten nicht geständig sind (vgl. KG, Beschl. v. 7. August 2014 - 1 Ws 52/14, NStZ-RR 2014, 377; Beschl. v. 12. August 2013 - 4 Ws 102-'103/13, StV 2014, 229 und Beschl. v. 7. Februar 2012 - 4 Ws 11/12, juris Rn. 31; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 66. Aufl., § 119 StPO, Rn. 7; KK-StPO/Gericke, 9. Aufl., § 119 R1.42).

    Zur Begründung der Gefahr können vielmehr auch allgemeine kriminalistische Erfahrungen, wie die Art der dem Inhaftierten zur Last gelegten Taten und ihrer Begehung, herangezogen werden (KG Berlin, Beschl. v. 7. August 2014 - 1 Ws 52/14, juris Rn. 6; Krauß in BeckOK StPO, 50. Edition, § 119 Rn. 12 m.w.N.; Lind/Gärtner in Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Aufl., § 119 Rn. 21).

  • OLG Frankfurt, 16.11.2023 - 7 Ws 207/23

    Versagung einer Dauerbesuchs- und Telefonerlaubnis in der Untersuchungshaft

    Zur Beurteilung der einem Haftzweck zuwiderlaufenden Gefahr kann daher auch auf allgemeine kriminalistische Erfahrungen abgestellt werden (KG, Beschluss vom 7. August 2014 - 1 Ws 52/14 = NStZ-RR 2014, 377 m.w.N.).
  • OLG Frankfurt, 25.01.2024 - 7 Ws 242/23

    Haftgrundbezogene Beschränkungen

    Zur Beurteilung der einem Haftzweck zuwiderlaufenden Gefahr kann daher auch auf allgemeine kriminalistische Erfahrungen abgestellt werden (OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 16. November - 7 Ws 207/23; KG, Beschluss vom 7. August 2014 - 1 Ws 52/14 = NStZ-RR 2014, 377 m.w.N.).
  • OLG Bremen, 07.09.2022 - 1 Ws 97/22

    Voraussetzungen für die Anordnung von haftgrundbezogenen Beschränkungen in der

    Zur Feststellung des konkreten Vorliegens darf dagegen aber durchaus auf tatsachengestützte allgemeine Erfahrungssätze zurückgegriffen werden wie etwa zur Feststellung einer Verdunkelungsgefahr auf den Erfahrungssatz, dass der unkontrollierte Informationsaustausch zwischen nicht geständigen mutmaßlichen Tatbeteiligten untereinander die Gefahr der Erschwerung oder sogar Vereitelung der Wahrheitsfindung durch eine Absprache des Einlassungsverhaltens mit sich bringt (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 12.08.2013 - 4 Ws 102- 103/13, juris Rn. 20, StV 2014, 229; Beschluss vom 07.08.2014 - 1 Ws 52/14, juris Rn. 7, NStZ-RR 2014, 377; Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 10.05.2022 - 1 Ws 30/22, juris Rn. 16; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 119 StPO Rn. 22).
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