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   OLG Naumburg, 20.07.2011 - 1 Ws 70/11   

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https://dejure.org/2011,32524
OLG Naumburg, 20.07.2011 - 1 Ws 70/11 (https://dejure.org/2011,32524)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 20.07.2011 - 1 Ws 70/11 (https://dejure.org/2011,32524)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 20. Juli 2011 - 1 Ws 70/11 (https://dejure.org/2011,32524)
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerfG, 31.03.2003 - 2 BvR 1848/02

    Keine Verletzung von Grundrechten durch Verneinung des Anspruchs eines

    Auszug aus OLG Naumburg, 20.07.2011 - 1 Ws 70/11
    Nach § 70 Abs. 2 Nr. 2 StVollzG ist die von einem Gegenstand ausgehende abstrakte Gefahr aufgrund seiner Eignung, in einer die Sicherheit und Ordnung gefährdenden Weise eingesetzt zu werden, als Versagungsgrund ausreichend, sofern dieser Gefahr nicht mit den im Rahmen einer ordnungsgemäßen Aufsicht anzuwendenden Kontrollmitteln der Justizvollzugsanstalt begegnet werden kann (vgl. BVerfG, NJW 2003, 2447; OLG Frankfurt, NStZ-RR 2005, 191; jeweils m. w. N.).

    Dies ergibt sich bereits aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, § 81 Abs. 2 StVollzG (vgl. hierzu BVerfG, NJW 2003, 2447; OLG Frankfurt, NStZ-RR 1999, 156; OLG Hamm, StV 2002, 270, Callies/Müller-Dietz, StVollzG, 11. Aufl., § 70 Rdn. 3).

    Im Rahmen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ist deshalb auch darauf abzustellen, dass zur Vermeidung einer Ungleichbehandlung von Gefangenen, die sich in vergleichbarer Lage befinden, eine ausreichende Kontrollierbarkeit bei gleicher Handhabung gewährleistet sein muss (vgl. BVerfG NJW 2003, 2447).

    Eine Versagung zur Nutzung eines Fernsehgerätes ist zwar gerechtfertigt, wenn die von dem Fernsehgerät ausgehende abstrakt-generelle Gefahr für die Sicherheit der Anstalt nicht durch eine ordnungsgemäße Aufsicht unter Zuhilfenahme der gebotenen Kontrollmittel seitens der Vollzugsanstalt ausgeschlossen bzw. auf ein nicht mehr beachtliches Maß reduziert werden kann (vgl. BVerfG, NJW 2003, 2447, 2448; OLG Celle, NStZ-RR 2009, 190).

  • OLG Zweibrücken, 28.01.2010 - 1 Ws 17/10

    Maßregelvollstreckungsverfahren: Umfang der Beiordnung des Pflichtverteidigers

    Auszug aus OLG Naumburg, 20.07.2011 - 1 Ws 70/11
    Eine Erlaubnis zur Benutzung eines eigenen Fernsehgerätes verliert durch die Verlegung des Strafgefangenen in eine andere Vollzugsanstalt nicht ihre Wirksamkeit (Senat, Beschluss vom 03. März 2010, 1 Ws 17/10; OLG Karlsruhe, NJW 1990, 2010).

    Hierbei ist zu berücksichtigen, dass nach dem Willen des Gesetzgeber (§ 2 Satz 1 StVollzG) und von Verfassungswegen das herausragende Ziel des Strafvollzuges die Resozialisierung oder Sozialisation des Gefangenen ist, und Gefangene gerade angesichts der Vielzahl vollzugsbedingter Beschränkungen auf den Fortbestand einer ihnen von der Anstalt einmal eingeräumter Rechtspositionen im besonderem Maße vertrauen, solange sie mit dem ihnen durch die Einräumung der Rechtsposition entgegengebrachten Vertrauen verantwortungsvoll umgegangen sind und in ihrer Person keine Widerrufsgründe verwirklicht haben (BVerfG NStZ 1994, 100f; Senat Beschluss vom 03. März 2010, 1 Ws 17/10; OLG Dresden NStZ 2007, 175).

  • OLG Hamm, 22.10.1987 - 1 Vollz (Ws) 233/87
    Auszug aus OLG Naumburg, 20.07.2011 - 1 Ws 70/11
    Das Gericht hat den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären (Calliess/Müller-Dietz, StVollzG, 11. Aufl., § 115 Rn. 3 m. w. N.; vgl. auch OLG Hamm, Beschluss vom 22.10.1987 - 1 Vollz (Ws) 233/87).
  • BVerfG, 15.07.2010 - 2 BvR 328/07

    Pflicht zur Beachtung der wirtschaftlichen Interessen vom im Maßregelvollzug gem

    Auszug aus OLG Naumburg, 20.07.2011 - 1 Ws 70/11
    Dies hätte zur Folge, dass die Strafgefangenen, die einen Monopolvertrag abschließen müssten, dem schutzlos ausgeliefert (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15.07.2010 -2 BvR 328/07) wären.
  • OLG Dresden, 27.06.2007 - 2 Ws 38/07

    Strafvollzug; Freizeitbeschäftigung; Freizeit; Fernsehen; Rundfunk;

    Auszug aus OLG Naumburg, 20.07.2011 - 1 Ws 70/11
    Selbst dann, wenn ein Sachverständigengutachten, das vergleichbar für alle Multifunktionsgeräte eingeholt werden könnte, zu dem Ergebnis käme, dass von den heute üblicherweise sich im Handel befindlichen Fernsehgeräten aufgrund ihrer Multifunktionalität eine abstrakt-generelle Gefährdung der Sicherheit oder Ordnung der Justizvollzugsanstalt in einem Umfang ausgehen würde, dass der Kontrollaufwand zu deren Abwehr im Hinblick auf die konkreten Verhältnisse der Justizvollzugsanstalt als nicht mehr zumutbar anzusehen wäre, wäre gleichwohl nach Ansicht des Senats der Antragsgegnerin aber die grundsätzliche Verweisung auf von Dritten anzumietende Fernsehgeräte durch Vertrag nach dem Strafvollzugsgesetz nicht möglich (so auch OLG Dresden, Beschluss vom 27. Juni 2007, 2 Ws 38/07).
  • OLG Karlsruhe, 11.04.2002 - 3 Ws 10/02

    Strafvollzug: Recht des Strafgefangenen zum Besitz von Ablichtungen der Akten

    Auszug aus OLG Naumburg, 20.07.2011 - 1 Ws 70/11
    Als "angemessen" im Sinne des § 70 Abs. 1 StVollzG ist grundsätzlich nur der Umfang von Gegenständen zu betrachten, die die Übersichtlichkeit und Durchsuchbarkeit des Haftraumes über das in Strafvollzugsanstalten übliche Maß hinaus nicht erschwert (OLG Karlsruhe, StV 2002, 668; OLG Rostock, Beschluss vom 23. Juni 2004 - I Vollz (Ws) 20/03 ).
  • OLG Karlsruhe, 09.04.1990 - 2 Ws 40/90
    Auszug aus OLG Naumburg, 20.07.2011 - 1 Ws 70/11
    Eine Erlaubnis zur Benutzung eines eigenen Fernsehgerätes verliert durch die Verlegung des Strafgefangenen in eine andere Vollzugsanstalt nicht ihre Wirksamkeit (Senat, Beschluss vom 03. März 2010, 1 Ws 17/10; OLG Karlsruhe, NJW 1990, 2010).
  • BVerfG, 29.10.1993 - 2 BvR 672/93

    Besitz von Gegenständen im Strafvollzug

    Auszug aus OLG Naumburg, 20.07.2011 - 1 Ws 70/11
    Hierbei ist zu berücksichtigen, dass nach dem Willen des Gesetzgeber (§ 2 Satz 1 StVollzG) und von Verfassungswegen das herausragende Ziel des Strafvollzuges die Resozialisierung oder Sozialisation des Gefangenen ist, und Gefangene gerade angesichts der Vielzahl vollzugsbedingter Beschränkungen auf den Fortbestand einer ihnen von der Anstalt einmal eingeräumter Rechtspositionen im besonderem Maße vertrauen, solange sie mit dem ihnen durch die Einräumung der Rechtsposition entgegengebrachten Vertrauen verantwortungsvoll umgegangen sind und in ihrer Person keine Widerrufsgründe verwirklicht haben (BVerfG NStZ 1994, 100f; Senat Beschluss vom 03. März 2010, 1 Ws 17/10; OLG Dresden NStZ 2007, 175).
  • OLG Dresden, 29.06.2006 - 2 Ws 127/06

    Widerruf der Genehmigung zum Betrieb eines Fernsehers

    Auszug aus OLG Naumburg, 20.07.2011 - 1 Ws 70/11
    Hierbei ist zu berücksichtigen, dass nach dem Willen des Gesetzgeber (§ 2 Satz 1 StVollzG) und von Verfassungswegen das herausragende Ziel des Strafvollzuges die Resozialisierung oder Sozialisation des Gefangenen ist, und Gefangene gerade angesichts der Vielzahl vollzugsbedingter Beschränkungen auf den Fortbestand einer ihnen von der Anstalt einmal eingeräumter Rechtspositionen im besonderem Maße vertrauen, solange sie mit dem ihnen durch die Einräumung der Rechtsposition entgegengebrachten Vertrauen verantwortungsvoll umgegangen sind und in ihrer Person keine Widerrufsgründe verwirklicht haben (BVerfG NStZ 1994, 100f; Senat Beschluss vom 03. März 2010, 1 Ws 17/10; OLG Dresden NStZ 2007, 175).
  • OLG Koblenz, 19.11.2007 - 1 Ws 501/07

    Strafvollzug: Aufhebung eines Beschlusses der Strafvollstreckungskammer über die

    Auszug aus OLG Naumburg, 20.07.2011 - 1 Ws 70/11
    Verfehlt der Beschluss diese Anforderungen, so ist er schon deswegen aufzuheben, weil seine Begründung eine Beurteilung, ob die in § 116 Abs. 1 StVollzG genannten Zulässigkeitsvoraussetzungen vorliegen, nicht ermöglicht und sich damit einer Nachprüfbarkeit entzieht (OLG Koblenz Beschluss vom 19. November 2007 - 1 Ws 501/07; Calliess/Müller-Dietz, StVollzG, 11. Aufl., § 116 Rn. 3 m. w. N.; Senat, Beschluss vom 01. März 2010 - 1 Ws 3/10).
  • BGH, 14.12.1999 - 5 AR (VS) 2/99

    Vorlagepflicht bei Abweichung; Gefährdung von Sicherheit und Ordnung der Anstalt

  • OLG Hamm, 24.03.1995 - 1 Vollz (Ws) 226/94
  • OLG Hamm, 01.12.2000 - 1 Vollz (Ws) 165/00

    Freizeitgestaltung eines Strafgefangenen, Versagungsgründe, Ermessen, Ausübung

  • OLG Celle, 12.02.2009 - 1 Ws 42/09

    Versagung des Besitzes von Gegenständen im Strafvollzug wegen der Gefahr

  • OLG Frankfurt, 12.02.1999 - 3 Ws 1108/98
  • OLG Karlsruhe, 07.10.2015 - 2 Ws 328/15

    Strafvollzug: Anspruch eines Strafgefangenen auf Nutzung und Besitz eines eigenen

    Von daher begegnet es keinen Bedenken, wenn aufgrund einer gesetzlichen Regelung (zur Notwendigkeit einer solchen Rechtsgrundlage vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 27.6.2007, 2 Ws 38/07; OLG Naumburg, Beschluss vom 20.7.2011, 1 Ws 70/11) ein Anspruch auf den Besitz und die Nutzung eigener Fernsehgeräte ausgeschlossen wird, wenn die Justizvollzugsanstalt die Ausgabe von Fernsehgeräten einem Dritten - gegen eine Mietgebühr - überträgt.

    Angesichts der Zusatzausstattungen, über die Fernsehgeräte mittlerweile regelmäßig verfügen, insbesondere drahtlosem Internetzugang und zahlreichen Schnittstellen, die den Fernseher gleichzeitig zu einem Kommunikationsmedium machen, droht beim Besitz eigener Fernsehgeräte eine nicht unerhebliche Missbrauchsgefahr, der - ohne die Übertragung der Ausgabe von Fernsehgeräten auf Dritte nach § 59 Abs. 2 JVollzGB III - nur durch umfangreiche Kontrollen und Vorkehrungen im Einzelfall - etwa die Versiegelung bzw. Verplombung von Schnittstellen (vgl. OLG Karlsruhe, NStZ-RR 2006, 155; OLG Naumburg, Beschluss vom 20.7.2011, 1 Ws 70/11) - begegnet werden kann.

    Insoweit kommt dem Grundsatz der Gleichbehandlung aller Gefangenen (vgl. BVerfG, NJW 2003, 2447; OLG Naumburg, Beschluss vom 20.7.2011, 1 Ws 70/11) eine das Ermessen der Justizvollzugsanstalt bindende Wirkung zu, sodass einem Gefangenen dann der Besitz eines eigenen Fernsehgeräts nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen ermöglicht werden darf.

  • OLG Naumburg, 30.11.2011 - 1 Ws 64/11

    Sicherungsverwahrung: Anspruch eines Sicherungsverwahrten auf Herausgabe seines

    Eine generell erteilte Erlaubnis zur Benutzung eines eigenen Fernsehgerätes verliert durch die Verlegung des Untergebrachten in eine andere Vollzugsanstalt desselben Bundeslandes nicht ihre Wirksamkeit (Senat, Beschluss vom 03. März 2010, 1 Ws 17/10; vom 20. Juli 2011, 1 Ws 70/11 zur Verlegung eines Strafgefangenen; OLG Karlsruhe, NJW 1990, 2010).

    Hierbei ist zu berücksichtigen, dass gemäß § 131 StVollzG die Ausstattung der Verwahrräume und besonderen Maßnahmen zur Förderung und Betreuung dem Untergebrachten helfen sollen, sein Leben in der Anstalt sinnvoll zu gestalten, und ihn vor Schäden eines langen Freiheitsentzuges bewahren sollen, wobei sein persönlichen Bedürfnissen nach Möglichkeit Rechnung zu tragen ist und Untergebrachte gerade angesichts des in der Sicherungsverwahrung liegenden, vom Untergebrachten zu tragenden Sonderopfers und der Vielzahl vollzugsbedingter Beschränkungen auf den Fortbestand einer ihnen von der Anstalt einmal eingeräumter Rechtspositionen im besonderem Maße vertrauen, solange sie mit dem ihnen durch die Einräumung der Rechtsposition entgegengebrachten Vertrauen verantwortungsvoll umgegangen sind und in ihrer Person keine Widerrufsgründe verwirklicht haben (BVerfG NStZ 1994, 100f; Senat Beschluss vom 03. März 2010, 1 Ws 17/10; vom 20. Juli 2011, 1 Ws 70/11; OLG Dresden NStZ 2007, 175 zum Erlaubniswiderruf bei Strafgefangenen).

  • OLG Hamm, 22.05.2018 - 1 Vollz (Ws) 137/18

    Aushändigung einer Spielekonsole PlayStation 1 im Strafvollzug

    Gleiches gilt hinsichtlich der in § 52 StVollzG NRW getroffenen Neuregelung zum Besitz von Gegenständen der Freizeitgestaltung (zu denen nunmehr Geräte der Unterhaltungselektronik auch ausdrücklich im Gesetz aufgeführt sind) hinsichtlich derer ebenfalls nicht ersichtlich ist, dass die bisherige Regelung des § 70 StVollzG (Bund) und mithin auch die Grundsätze in dessen Regelung gemäß Abs. 3, welche nach der obergerichtlichen Rechtsprechung auch im Fall einer Verlegung in eine andere Anstalt den Widerruf einer einmal erteilten Erlaubnis lediglich nach Ermessensgesichtspunkten unter ausdrücklicher Berücksichtigung des Vertrauens des Strafgefangenen auf die einmal erteilte Erlaubnis rechtfertigte (Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 20. Juli 2011 - 1 Ws 70/11 -, Rn. 44, juris), eine Einschränkung erfahren sollten.
  • OLG Saarbrücken, 26.03.2014 - Vollz (Ws) 11/14

    Erlaubnis eines Strafgefangenen zum Besitz eines TV-Geräts nach Verlegung in eine

    Nach der Auffassung mehrerer Oberlandesgerichte verliert die einem Strafgefangenen von einer Justizvollzugsanstalt erteilte Erlaubnis zum Besitz eines Gegenstands (hier eines Fernsehers) durch die Verlegung des Strafgefangenen in eine andere Strafvollzugsanstalt nicht ihre Wirksamkeit (vgl. OLG Karlsruhe NStZ 1990, 408 ; OLG Celle StV 1993, 207 ; OLG Frankfurt NStZ-RR 2009, 359 f. - Rn. 17 nach juris; OLG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 20.7.2011 - 1 Ws 70/11, Rn. 43 nach juris).

    Das Tatbestandsmerkmal der Gefährdung der Sicherheit und Ordnung der Justizvollzugsanstalt in § 70 Abs. 2 Nr. 2 StVollzG stellt einen unbestimmten Rechtsbegriff dar, dessen Auslegung und Anwendung durch die Vollzugsbehörde der vollen gerichtlichen Nachprüfung unterliegt (vgl. OLG Celle StraFo 2009, 172 f. - Rn. 10 nach juris; OLG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 20.7.2011 - 1 Ws 70/11, Rn. 26 nach juris).

  • KG, 28.12.2015 - 2 Ws 289/15

    Besitz von Spielkonsolen und TV-Geräten im Strafvollzug

    Das Vorliegen einer Gefährdung nach § 70 Abs. 2 Nr. 2 StVollzG kann allein wegen der grundsätzlich gegebenen Eignung eines Gegenstandes für sicherheits- oder ordnungsgefährdende Verwendungen bejaht werden, sofern konkrete derartige Verwendungen nur mit einem unangemessenen Kontrollaufwand ausgeschlossen werden können (vgl. BVerfG NStZ 2003, 621; 1994, 453; OLG Naumburg, Beschluss vom 20. Juli 2011 - 1 Ws 70/11 - juris; Senat ZfStrVo 2005, 297).
  • OLG Karlsruhe, 30.06.2016 - 2 Ws 125/16

    Maßregelvollzug in Baden-Württemberg: Gestattung des Besitzes von Backpulver in

    Das Vorliegen einer Gefährdung der Sicherheit nach § 20 Abs. 2 JVollzGB V kann allein wegen der grundsätzlich gegebenen Eignung eines Gegenstandes für sicherheits- oder ordnungsgefährdende Verwendungen bejaht werden, sofern konkrete derartige Verwendungen nur mit einem unangemessenen Kontrollaufwand ausgeschlossen werden können (vgl. BVerfG NStZ 2003, 621; 1994, 453; OLG Naumburg, Beschluss vom 20. Juli 2011 - 1 Ws 70/11 - juris).
  • OLG Karlsruhe, 11.07.2016 - 2 Ws 150/16

    Strafvollzug in Baden-Württemberg: Aufhebung des gestatteten Erwerbs von

    Das Vorliegen einer Gefährdung der Sicherheit nach § 20 Abs. 2 JVollzGB V kann allein wegen der grundsätzlich gegebenen Eignung eines Gegenstandes für sicherheits- oder ordnungsgefährdende Verwendungen bejaht werden, sofern konkrete derartige Verwendungen nur mit einem unangemessenen Kontrollaufwand ausgeschlossen werden können (vgl. BVerfG NStZ 2003, 621; 1994, 453; OLG Naumburg, Beschluss vom 20. Juli 2011 - 1 Ws 70/11 - juris).
  • LG Göttingen, 12.02.2019 - 62 StVK 61/17

    Sicherungsverwahrung; Süßstofftabletten

    Das Vorliegen einer Gefährdung der Sicherheit der Anstalt kann allein wegen der grundsätzlich gegebenen Eignung eines Gegenstandes für sicherheits- und ordnungsgefährdende Verwendungen bejaht werden, sofern konkrete derartige Verwendungen nur mit einem unangemessenen Kontrollaufwand ausgeschlossen werden können (vgl. OLG Naumburg, Beschluss vom 20.07.2011 - 1 Ws 70/11 -, zitiert nach juris).
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