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   OLG Karlsruhe, 04.09.2014 - 1 Ws 91/14   

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https://dejure.org/2014,29597
OLG Karlsruhe, 04.09.2014 - 1 Ws 91/14 (https://dejure.org/2014,29597)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 04.09.2014 - 1 Ws 91/14 (https://dejure.org/2014,29597)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 04. September 2014 - 1 Ws 91/14 (https://dejure.org/2014,29597)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Voraussetzungen und dem Inhalt einer Entscheidung nach § 119a StVollzG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an einen Antrag der Vollzugsbehörde (nach § 119a Abs. 2 StVollzG ) auf gerichtliche Entscheidung über die dem Gefangenen angebotene Betreuung; Anforderungen an eine gerichtliche Entscheidung nach § 119a StVollzG

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 119a Abs 1 StVollzG, § 119a Abs 2 S 1 StVollzG, § 119a Abs 2 S 2 StVollzG, § 119a Abs 3 StVollzG, § 119a Abs 6 S 3 StVollzG
    Strafvollzugsbegleitende gerichtliche Kontrolle bei Sicherungsverwahrung: Zeitpunkt für eine erstmalige gerichtliche Entscheidung von Amts wegen; Anforderungen an den Antrag der Vollzugsbehörde auf gerichtliche Entscheidung; inhaltliche Anforderungen an den gerichtlichen ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anforderungen an einen Antrag der Vollzugsbehörde (nach § 119a Abs. 2 StVollzG ) auf gerichtliche Entscheidung über die dem Gefangenen angebotene Betreuung; Anforderungen an eine gerichtliche Entscheidung nach § 119a StVollzG

  • rechtsportal.de

    Anforderungen an einen Antrag der Vollzugsbehörde (nach § 119a Abs. 2 StVollzG ) auf gerichtliche Entscheidung über die dem Gefangenen angebotene Betreuung

  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Gerichtliche Entscheidung über die dem Gefangenen angebotene Betreuung

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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (10)

  • OLG Celle, 08.06.2005 - 1 Ws 185/05

    Umfang der Wiedergabe der entscheidungserheblichen Tatsachen und rechtlichen

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 04.09.2014 - 1 Ws 91/14
    Zu den Darlegungspflichten gehört insbesondere, dass die Gründe, die für die richterliche Überzeugungsbildung zum Sachverhalt und für dessen rechtliche Beurteilung im Einzelnen maßgebend gewesen sind (OLG Celle NStZ-RR 2005, 356; vgl. auch BVerwGE 22, 218), in einer Weise wiedergegeben werden, die vom Leser ohne aufwändige eigene Bemühungen nachvollzogen werden kann (vgl. BGH StraFo 2011, 358).
  • OLG Nürnberg, 21.12.2005 - 1 Ws 1055/05

    Anforderungen an die Begründung einer Entscheidung der Strafvollstreckungskammer;

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 04.09.2014 - 1 Ws 91/14
    Demgemäß muss unmissverständlich klargestellt werden, von welchen Feststellungen das Gericht bei seiner Entscheidung ausgegangen ist; ggf. ist herauszuarbeiten, welchen Vortrag der Beteiligten und warum die Strafvollstreckungskammer für erheblich und zutreffend gehalten hat (OLG Frankfurt a.a.O.; OLG Hamburg StraFo 2005, 346; OLG Nürnberg ZfStrVo 2006, 122; Kamann/Spaniol a.a.O., § 115 Rn. 80; Laubenthal a.a.O., § 115 Rn. 13).
  • OLG Hamm, 26.01.1989 - 1 Vollz (Ws) 6/89
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 04.09.2014 - 1 Ws 91/14
    Die Festsetzung des Gegenstandswertes erfolgte gemäß §§ 65, 60, 52 GKG unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen und sozialen Lage des beschwerdeführenden Verurteilten, der Bedeutung der Sache für ihn sowie des Spannungsverhältnisses, das sich daraus ergibt, dass das mit der Festsetzung hoher Gegenstandswerte verbundene Kostenrisiko sich einerseits als Zugangshürde erweisen kann, andererseits die Inanspruchnahme qualifizierter anwaltlicher Hilfe nur bei der Festsetzung von Gegenstandswertwerten gewährleistet erscheint, aus denen sich ein kostendeckender Gebührenanspruch des Anwalts ergibt (vgl. KG JurBüro 2007, 532; OLG Hamm NStZ 1989, 495; OLG Nürnberg ZfStrVo 1986, 61; Kamann/Spaniol a.a.O. § 121 Rn. 9 f.; Laubenthal a.a.O., § 121 Rn. 8).
  • KG, 30.03.2007 - 2 Ws 151/07

    Strafvollzug: Streitwertfestsetzung in Strafvollzugssachen

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 04.09.2014 - 1 Ws 91/14
    Die Festsetzung des Gegenstandswertes erfolgte gemäß §§ 65, 60, 52 GKG unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen und sozialen Lage des beschwerdeführenden Verurteilten, der Bedeutung der Sache für ihn sowie des Spannungsverhältnisses, das sich daraus ergibt, dass das mit der Festsetzung hoher Gegenstandswerte verbundene Kostenrisiko sich einerseits als Zugangshürde erweisen kann, andererseits die Inanspruchnahme qualifizierter anwaltlicher Hilfe nur bei der Festsetzung von Gegenstandswertwerten gewährleistet erscheint, aus denen sich ein kostendeckender Gebührenanspruch des Anwalts ergibt (vgl. KG JurBüro 2007, 532; OLG Hamm NStZ 1989, 495; OLG Nürnberg ZfStrVo 1986, 61; Kamann/Spaniol a.a.O. § 121 Rn. 9 f.; Laubenthal a.a.O., § 121 Rn. 8).
  • OLG Frankfurt, 04.07.2013 - 3 Ws 136/13

    Zum Anwendungsbereich der seit dem 1. Juni 2013 geltenden Neuregelung auf die

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 04.09.2014 - 1 Ws 91/14
    Inhaltlich sind zunächst die Betreuungsmaßnahmen darzustellen, die dem betroffenen Gefangenen im jeweiligen Prüfungszeitraum, dessen frühester Beginn nach der gesetzlichen Bestimmung in Art. 316f Abs. 3 EGStGB der 01.06.2013 sein kann (vgl. auch OLG Frankfurt NStZ-RR 2013, 359), tatsächlich angeboten wurden.
  • OLG Hamburg, 21.09.2007 - 3 Vollz (Ws) 56/07

    Antragsrücknahme im Strafvollzugsverfahren nach § 109 ff StVollzG

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 04.09.2014 - 1 Ws 91/14
    Da im gerichtlichen Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz der Verfügungsgrundsatz gilt, wonach das Antragsvorbringen den Streitgegenstand mit bindender Wirkung für das Gericht und die anderen Verfahrensbeteiligten bestimmt (OLG Hamburg, Beschluss vom 21.09.2007 - 3 Vollz (Ws) 56/07, bei juris; OLG Koblenz, Beschluss vom 19.11.2007 - 1 Ws 501/07, bei juris; OLG Nürnberg OLGSt StVollzG § 115 Nr. 8; Kamann/Spaniol in Feest/Lesting, StVollzG, 6. Aufl. 2012, § 115 Rn. 2; Laubenthal in Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, StVollzG, 6. Aufl. 2013, § 115 Rn. 1), ist die Vollzugsbehörde dementsprechend gehalten, im Antrag klar herauszustellen, welchen der beiden nach dem Gesetz offenstehenden Wege sie beschreiten will.
  • OLG Koblenz, 19.11.2007 - 1 Ws 501/07

    Strafvollzug: Aufhebung eines Beschlusses der Strafvollstreckungskammer über die

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 04.09.2014 - 1 Ws 91/14
    Da im gerichtlichen Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz der Verfügungsgrundsatz gilt, wonach das Antragsvorbringen den Streitgegenstand mit bindender Wirkung für das Gericht und die anderen Verfahrensbeteiligten bestimmt (OLG Hamburg, Beschluss vom 21.09.2007 - 3 Vollz (Ws) 56/07, bei juris; OLG Koblenz, Beschluss vom 19.11.2007 - 1 Ws 501/07, bei juris; OLG Nürnberg OLGSt StVollzG § 115 Nr. 8; Kamann/Spaniol in Feest/Lesting, StVollzG, 6. Aufl. 2012, § 115 Rn. 2; Laubenthal in Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, StVollzG, 6. Aufl. 2013, § 115 Rn. 1), ist die Vollzugsbehörde dementsprechend gehalten, im Antrag klar herauszustellen, welchen der beiden nach dem Gesetz offenstehenden Wege sie beschreiten will.
  • OLG Nürnberg, 24.05.1985 - Ws 1072/84
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 04.09.2014 - 1 Ws 91/14
    Die Festsetzung des Gegenstandswertes erfolgte gemäß §§ 65, 60, 52 GKG unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen und sozialen Lage des beschwerdeführenden Verurteilten, der Bedeutung der Sache für ihn sowie des Spannungsverhältnisses, das sich daraus ergibt, dass das mit der Festsetzung hoher Gegenstandswerte verbundene Kostenrisiko sich einerseits als Zugangshürde erweisen kann, andererseits die Inanspruchnahme qualifizierter anwaltlicher Hilfe nur bei der Festsetzung von Gegenstandswertwerten gewährleistet erscheint, aus denen sich ein kostendeckender Gebührenanspruch des Anwalts ergibt (vgl. KG JurBüro 2007, 532; OLG Hamm NStZ 1989, 495; OLG Nürnberg ZfStrVo 1986, 61; Kamann/Spaniol a.a.O. § 121 Rn. 9 f.; Laubenthal a.a.O., § 121 Rn. 8).
  • BVerfG, 25.09.2006 - 2 BvR 2132/05

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Vollzugsplanung im Strafvollzug

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 04.09.2014 - 1 Ws 91/14
    Da er der Konkretisierung des Vollzugsziels im Hinblick auf den einzelnen Gefangenen dient und mit richtungsweisenden Grundentscheidungen insbesondere auch zum Behandlungsablauf einen Orientierungsrahmen für den Gefangenen und die Vollzugsbediensteten bilden soll, darf er sich nicht auf eine bloße Wiederholung der in § 5 Abs. 2 JVollzGB BW III aufgeführten Mindestangaben beschränken, sondern muss auf die Entwicklung des Gefangenen und die in Betracht kommenden Behandlungsansätze in zureichender, Orientierung ermöglichender Weise eingehen und wenigstens in groben Zügen die tragenden Gründe darstellen, die die Vollzugsbehörde zu ihren jeweiligen Entscheidungen bewogen haben (BVerfG StraFo 2006, 512; Senat a.a.O.; Wischka in Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal a.a.O., § 7 Rn. 7; Feest/Straube in Feest/Lesting a.a.O., § 7 Rn. 2 und 14, jeweils zur inhaltlich gleichlautenden Vorgängervorschrift des § 7 StVollzG).
  • BGH, 21.07.2011 - 5 StR 32/11

    Beweiswürdigung (Glaubhaftigkeit der einen Mitangeklagten belastenden Einlassung;

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 04.09.2014 - 1 Ws 91/14
    Zu den Darlegungspflichten gehört insbesondere, dass die Gründe, die für die richterliche Überzeugungsbildung zum Sachverhalt und für dessen rechtliche Beurteilung im Einzelnen maßgebend gewesen sind (OLG Celle NStZ-RR 2005, 356; vgl. auch BVerwGE 22, 218), in einer Weise wiedergegeben werden, die vom Leser ohne aufwändige eigene Bemühungen nachvollzogen werden kann (vgl. BGH StraFo 2011, 358).
  • OLG Karlsruhe, 25.10.2016 - 1 Ws 174/16

    Verlegung aus einer Justizvollzugsanstalt in eine Sozialtherapeutische Anstalt

    Da sich das Rechtsmittel ausschließlich gegen eine gerichtliche Entscheidung nach § 119a StVollzG richtet - es handelt sich insoweit um eine verwaltungsprozessrechtlich determinierte Beschwerde sui generis (BT-Drucks. 17/9874 S. 29) -, gelangen zunächst die besonderen Regelungen und Bestimmungen nach § 119a Abs. 6 StVollzG und ergänzend über § 120 Abs. 1 Satz 2 StVollzG die Vorschriften der Strafprozessordnung entsprechend zur Anwendung (vgl. hierzu Senat, Beschlüsse vom 09.05.2016, 1 Ws 169/15, vom 11.05.2016, 1 Ws 190/15, vom 08.07.2016, 1 Ws 14/16 und vom 04.09.2014, 1 Ws 91/14 - jeweils abgedruckt bei juris; ebenso KG StraFo 2015, 434; dass. Beschluss vom 09.02.2016, 2 Ws 18/16, abgedruckt bei juris; Bachmann in LNNV, StVollzG, 12. Aufl., Abschn. P Rdn. 125).
  • OLG Karlsruhe, 09.05.2016 - 1 Ws 169/15

    Strafvollzug: Anforderungen an Behandlungsangebote zur Vermeidung der nachmalig

    Nach der Rechtsprechung des Senats zum Überprüfungsverfahren nach § 119 a Abs. 2 StVollzG, welche auch für das Verfahren nach § 119 a Abs. 1, Abs. 3 StVollzG Geltung beansprucht, bedarf es insoweit zunächst einer qualifizierten Stellungnahme der betreuenden Vollzugsanstalt, um überhaupt die Prüfung zu ermöglichen, ob diese im Überprüfungszeitraum dem Gefangenen eine den Anforderungen des § 66 c Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StGB genügende Betreuung angeboten hat (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 04.09.2014, 1 Ws 91/14, abgedruckt bei juris; ähnlich KG, Beschluss vom 09.02.2016, 2 Ws 18/16, abgedruckt bei juris; KG StraFo 2015, 434; vgl. auch OLG Nürnberg StraFo 2015, 436).
  • OLG Hamm, 07.01.2016 - 1 Vollz (Ws) 422/15

    Feststellung ausreichender Betreuung zwei Jahre nach Beginn der Vollstreckung

    Dies setzt jedoch ebenso wie im Verfahren vor der Strafvollstreckungskammer voraus, dass überhaupt die Voraussetzungen für eine Sachentscheidung gegeben sind, also entweder ein Antrag der Vollzugsbehörde vorliegt oder die jeweils maßgebliche Überprüfungsfrist abgelaufen ist (vgl. auch OLG Karlsruhe, Beschl. v. 04.09.2014 - 1 Ws 91/14 - juris).
  • OLG Koblenz, 21.07.2016 - 2 Ws 79/16

    Strafvollzugsbegleitende gerichtliche Kontrolle bei angeordneter

    Fehlt es an diesen formalen Betreuungsgrundlagen, wird für den entsprechenden Zeitraum ein vorschriftsmäßiges Betreuungsangebot regelmäßig nicht festzustellen sein (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss 1 Ws 91/14 vom 04.09.2014 Rdn. 16, juris = BeckRS 2014, 19285 Rdn. 15; OLG Nürnberg, Beschluss 1 Ws 167/15 vom 06.08.2015 Rdn. 21, juris = BeckRS 2015, 14771 Rdn. 15 = NStZ-RR 2016, 127).
  • KG, 19.08.2015 - 2 Ws 154/15

    Sicherungsverwahrung; Überprüfungsverfahren i.S.d. § 119a StVollzG

    Eine Bezugnahme auf bei den Akten befindliche Schriftstücke ist daher nicht statthaft (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 4. September 2014 - 1 Ws 91/14 - [juris]).
  • OLG Nürnberg, 06.08.2015 - 1 Ws 167/15

    Anforderungen an einen Antrag auf gerichtliche Kontrolle der Betreuung des

    Schließlich bedarf es einer Erläuterung des berechtigten Interesses an der beantragten Feststellung, worunter jedes nach dem konkreten Sach- und Verfahrensstand anzuerkennende behördliche Interesse zu verstehen ist, sich vor der nächsten von Amts wegen durchzuführenden Überprüfung der Rechtmäßigkeit der angebotenen Betreuung zu versichern (vgl. zu vorstehendem: OLG Karlsruhe, Beschluss vom 04.09.2014, Az. 1 Ws 91/14, zitiert nach juris).
  • OLG Karlsruhe, 11.05.2016 - 1 Ws 190/15

    Strafvollzugsbegleitende gerichtliche Kontrolle bei angeordneter

    Nach der Rechtsprechung des Senats zum Überprüfungsverfahren nach § 119a Abs. 2 StVollzG, welches auch für das Verfahren nach § 119a Abs. 1, 3 StVollzG Geltung beansprucht, bedarf es insoweit zunächst einer qualifizierten Stellungnahme der betreuenden Vollzugsanstalt, um überhaupt die Prüfung zu ermöglichen, ob diese im Überprüfungszeitraum dem Gefangenen eine den Anforderungen des § 66 c Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StGB genügende Betreuung angeboten hat (vgl. hierzu Senat, Beschlüsse vom 09.05.2016, 1 Ws 169/15, und vom 04.09.2014, 1 Ws 91/14, abgedruckt bei juris; ähnlich KG, Beschluss vom 09.02.2016, 2 Ws 18/16, abgedruckt bei juris; KG StraFo 2015, 434; auch OLG Nürnberg StraFo 2015, 436).
  • OLG Karlsruhe, 08.07.2016 - 1 Ws 14/16

    Strafvollzugsbegleitende gerichtliche Kontrolle bei angeordneter

    Nach der Rechtsprechung des Senats zum Überprüfungsverfahren nach § 119 a Abs. 2 StVollzG, welche auch für das Verfahren nach § 119 a Abs. 1, Abs. 3 StVollzG Geltung beansprucht, bedarf es insoweit zunächst einer qualifizierten Stellungnahme der betreuenden Vollzugsanstalt, um überhaupt die Prüfung zu ermöglichen, ob diese im Überprüfungszeitraum dem Gefangenen eine den Anforderungen des § 66 c Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StGB genügende Betreuung angeboten hat (vgl. hierzu Senat, Beschlüsse vom 09.05.2016, 1 Ws 169/15, vom 11.05.2016, 1 Ws 190/15 und vom 04.09.2014, 1 Ws 91/14, abgedruckt bei juris;, Beschluss vom 04.09.2014, 1 Ws 91/14, abgedruckt bei juris; ähnlich KG, Beschluss vom 09.02.2016, 2 Ws 18/16, abgedruckt bei juris; KG StraFo 2015, 434; vgl. auch OLG Nürnberg StraFo 2015, 436).
  • OLG Karlsruhe, 23.07.2018 - 1 Ws 255/17

    Betreuungsangebot für einen Strafgefangenen bei angeordneter oder vorbehaltener

    Nach der Rechtsprechung des Senats zum Überprüfungsverfahren nach § 119a Abs. 1, Abs. 3 StVollzG bedarf es insoweit zunächst einer qualifizierten Stellungnahme der betreuenden Vollzugsanstalt, um überhaupt die Prüfung zu ermöglichen, ob diese im Überprüfungszeitraum dem Gefangenen eine den Anforderungen des § 66c Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StGB genügende Betreuung angeboten hat (vgl. hierzu Senat, Beschlüsse vom 09.05.2016, 1 Ws 169/15, vom 11.05.2016, 1 Ws 190/15, vom 04.09.2014, 1 Ws 91/14, vom 25.10.2016, 1 Ws 174716 und vom 11.12.2017, 1 Ws 31/17, jeweils abgedruckt bei juris; ähnlich KG, Beschluss vom 09.02.2016, 2 Ws 18/16, abgedruckt bei juris; KG StraFo 2015, 434; vgl. auch OLG Nürnberg StraFo 2015, 436).
  • OLG Brandenburg, 16.05.2019 - 1 Ws (Vollz) 42/19

    Gegenstandswert eines Verfahrens gem. §§ 109 ff. StVollzG betreffend die

    Daher hat die Festsetzung des Gegenstandswertes gemäß §§ 65, 60, 52 GKG zu erfolgen unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen und sozialen Lage des Verurteilten, der Bedeutung der Sache für ihn sowie unter Berücksichtigung des Spannungsverhältnisses zwischen Kostenrisiko als Zugangshürde für den Untergebrachten und Sicherung der Inanspruchnahme qualifizierter anwaltlicher Hilfe bei zumindest kostendeckendem Gebührenanspruch des Anwalts (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 4. September 2014, 1 Ws 91/14, zit. n. juris; KG JurBüro 2007, 532; OLG Hamm NStZ 1989, 495; OLG Nürnberg ZfStrVo 1986, 61).
  • KG, 09.04.2018 - 2 Ws 55/18

    Strafvollzug: Unzureichendes Behandlungsangebot für Strafgefangenen mit Anordnung

  • OLG Dresden, 15.01.2016 - 2 Ws 475/15

    Anforderungen an den Inhalt eines Beschlusses gemäß § 119a StVollzG

  • OLG Hamm, 11.11.2020 - 1 Vollz (Ws) 418/20

    Disziplinarmaßnahmen bei verbalen Auseinandersetzungen mit Mitgefangenen Maßstab

  • KG, 31.08.2021 - 2 Ws 55/21

    Verzögerte Vollzugsplanung als Betreuungsmangel

  • OLG Koblenz, 06.02.2020 - 4 Ws 859/19

    Unwirksamer Beschluss nach § 119a StVollzG ; Anforderungen an Beschlussbegründung

  • OLG Hamm, 28.07.2015 - 3 (s) Sbd I-8/15

    Örtliche Zuständigkeit, Strafvollstreckungskammer, Überprüfungsverfahren

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