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   OLG Saarbrücken, 06.07.2015 - 1 Ws 92/15   

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OLG Saarbrücken, 06.07.2015 - 1 Ws 92/15 (https://dejure.org/2015,19132)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 06.07.2015 - 1 Ws 92/15 (https://dejure.org/2015,19132)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 06. Juli 2015 - 1 Ws 92/15 (https://dejure.org/2015,19132)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 103 Abs. 1; StGB § 67e
    Entscheidung über die Fortdauer der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (17)

  • BGH, 28.01.2000 - 2 StE 9/91

    Aussetzung des Strafrestes; Mündliche Anhörung vor Entscheidung über Aussetzung;

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 06.07.2015 - 1 Ws 92/15
    Vielmehr soll sie dem erstinstanzlichen Gericht auch einen aktuellen persönlichen Eindruck von dem Verurteilten und damit eine zuverlässigere Entscheidungsgrundlage verschaffen (vgl. BGHSt 28, 138, 141; BGH NStZ 1995, 610 f. - Rn. 2 nach juris; NJW 2000, 1663; Senatsbeschlüsse vom 3. März 2005 - 1 Ws 41/05 -, vom 3. Februar 2011 - 1 Ws 12/11 - und vom 8. September 2014 - 1 Ws 124/14 - Meyer-Goßner/ Schmitt , a. a. O., § 454 Rn. 16; KK-Appl, StPO, 7. Aufl., § 454 Rn. 18).

    Allerdings ist in Rechtsprechung und Schrifttum anerkannt, dass es in entsprechender Anwendung des § 454 Abs. 1 Satz 4 StPO dem Zweck der Bestimmung gemäß auch in anderen Fällen zulässig sein kann, von der grundsätzlich vorgeschriebenen mündlichen Verhandlung eines Verurteilten oder Untergebrachten abzusehen (vgl. BGH NStZ 1995, 610 f. - Rn. 3 nach juris; NJW 2000, 1663; Meyer-Goßner/ Schmitt , a. a. O., § 454 Rn. 24).

    Um einer Aushöhlung der Regelung vorzubeugen, ist indes bei der Zulassung weiterer Ausnahmen außerhalb der gesetzlich geregelten Fälle Zurückhaltung geboten (vgl. BGH NStZ 1995, 610 f. - Rn. 3 nach juris; NJW 2000, 1663, 1664).

    Ausgehend hiervon kann von einer mündlichen Anhörung des Verurteilten oder Untergebrachten dann abgesehen werden, wenn eine Beeinflussung der Entscheidung durch sie von vornherein ausgeschlossen erscheint und ihre Durchführung daher zur inhaltslosen Formalie ohne jeden Aufklärungswert würde (vgl. BGH NStZ 1995, 610 f. - Rn. 3 nach juris; NJW 2000, 1663, 1664; Meyer-Goßner/ Schmitt , a. a. O., § 454 Rn. 24), was aber nicht schon dann der Fall ist, wenn das Gericht nach Aktenlage eine negative Prognose stellt (vgl. OLG Düsseldorf NStZ-RR 1997, 28; Meyer-Goßner/ Schmitt , a. a. O).

    Anzunehmen ist dies indes dann, wenn der Verurteilte oder Untergebrachte ausdrücklich und eindeutig erklärt hat, er wolle nicht mündlich angehört werden (vgl. BGH NJW 2000, 1663, 1664; KK-Appl, a. a. O., § 454 Rn. 27).

    Denn eine Anhörung gegen den Willen des Verurteilten oder Untergebrachten kann nicht erzwungen werden (vgl. BGH NJW 2000, 1663, 1664).

    Nach anderer Ansicht wird dies ohne nähere Begründung bejaht (vgl. OLG Hamm NStZ 2011, 119 f. - Rn. 10 nach juris unter bloßer Bezugnahme auf Meyer-Goßner, StPO, 52. Aufl., § 454 Rn. 30, ohne den hiervon abweichenden Beschluss desselben Senats aus dem Jahr 1980 zu erwähnen; Meyer-Goßner/ Schmitt , a. a. O., § 454 Rn. 30 unter unzutreffender Bezugnahme auf BGH NJW 2000, 1663; SK-StPO/Paeffgen, 4. Aufl., § 454 Rn. 29 unter Gleichsetzung von ausdrücklicher und unmissverständlicher Ablehnung einer mündlichen Anhörung und Verzicht auf eine solche).

  • BGH, 05.05.1995 - 2 StE 1/94

    Absehen von Anhörung - Recht auf Gehör - Vollstreckungsfragen - Absehungsgründe

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 06.07.2015 - 1 Ws 92/15
    Vielmehr soll sie dem erstinstanzlichen Gericht auch einen aktuellen persönlichen Eindruck von dem Verurteilten und damit eine zuverlässigere Entscheidungsgrundlage verschaffen (vgl. BGHSt 28, 138, 141; BGH NStZ 1995, 610 f. - Rn. 2 nach juris; NJW 2000, 1663; Senatsbeschlüsse vom 3. März 2005 - 1 Ws 41/05 -, vom 3. Februar 2011 - 1 Ws 12/11 - und vom 8. September 2014 - 1 Ws 124/14 - Meyer-Goßner/ Schmitt , a. a. O., § 454 Rn. 16; KK-Appl, StPO, 7. Aufl., § 454 Rn. 18).

    Die Vorschrift dient daher letztlich dem auch im Verfahren der Überprüfung einer Unterbringung nach § 67e StGB geltenden Gebot bestmöglicher Sachaufklärung (vgl. hierzu BVerfGE 70, 297, 309; BVerfG NStZ-RR 2010, 122 ff. - Rn. 40 nach juris; BGH NStZ 1995, 610 f. - Rn. 2 nach juris; Senatsbeschluss vom 17. Oktober 2014 - 1 Ws 140/14 - vgl. auch OLG Karlsruhe NStZ-RR 2014, 22 f. für das Verfahren der Aussetzung eines Strafrests zur Bewährung nach § 57 Abs. 1 StGB).

    Allerdings ist in Rechtsprechung und Schrifttum anerkannt, dass es in entsprechender Anwendung des § 454 Abs. 1 Satz 4 StPO dem Zweck der Bestimmung gemäß auch in anderen Fällen zulässig sein kann, von der grundsätzlich vorgeschriebenen mündlichen Verhandlung eines Verurteilten oder Untergebrachten abzusehen (vgl. BGH NStZ 1995, 610 f. - Rn. 3 nach juris; NJW 2000, 1663; Meyer-Goßner/ Schmitt , a. a. O., § 454 Rn. 24).

    Um einer Aushöhlung der Regelung vorzubeugen, ist indes bei der Zulassung weiterer Ausnahmen außerhalb der gesetzlich geregelten Fälle Zurückhaltung geboten (vgl. BGH NStZ 1995, 610 f. - Rn. 3 nach juris; NJW 2000, 1663, 1664).

    Ausgehend hiervon kann von einer mündlichen Anhörung des Verurteilten oder Untergebrachten dann abgesehen werden, wenn eine Beeinflussung der Entscheidung durch sie von vornherein ausgeschlossen erscheint und ihre Durchführung daher zur inhaltslosen Formalie ohne jeden Aufklärungswert würde (vgl. BGH NStZ 1995, 610 f. - Rn. 3 nach juris; NJW 2000, 1663, 1664; Meyer-Goßner/ Schmitt , a. a. O., § 454 Rn. 24), was aber nicht schon dann der Fall ist, wenn das Gericht nach Aktenlage eine negative Prognose stellt (vgl. OLG Düsseldorf NStZ-RR 1997, 28; Meyer-Goßner/ Schmitt , a. a. O).

    So verhält es sich in den Fällen eines durch das Beschwerdegericht nicht behebbaren Verfahrensmangels, beispielsweise wenn das Erstgericht eine zwingend vorgeschriebene mündliche Anhörung (vgl. Meyer-Goßner /Schmitt, a. a. O., § 309 Rn. 8 m. w. N.), etwa die vorgeschriebene Anhörung eines Sachverständigen (vgl. Thüringer OLG NStZ 2007, 421 f. - Rn. 14 nach juris; OLG Koblenz StraFo 2009, 394 - Rn. 1 f., 9 ff., 25 nach juris; Senatsbeschlüsse vom 12. September 2013 - 1 Ws 155/13 -, vom 25. Juli 2014 - 1 Ws 99/14 -, vom 17. Oktober 2014 - 1 Ws 140/14 - und vom 24. April 2015 - 1 Ws 69/15 -) oder aber - wie hier - die gesetzlich vorgeschriebene mündliche Anhörung des Verurteilten oder Untergebrachten (vgl. BGH NStZ 1995, 610 f. - Rn. 5 nach juris; OLG Hamm MDR 1980, 870; OLG Hamm NStZ 2011, 119 f. - Rn. 14 nach juris; OLG Düsseldorf NJW 2002, 2963, 2964 f.), unterlassen hat.

  • OLG Hamm, 11.02.2010 - 3 Ws 69/10

    Anforderungen an den Verzicht auf die mündliche Anhörung

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 06.07.2015 - 1 Ws 92/15
    Nach anderer Ansicht wird dies ohne nähere Begründung bejaht (vgl. OLG Hamm NStZ 2011, 119 f. - Rn. 10 nach juris unter bloßer Bezugnahme auf Meyer-Goßner, StPO, 52. Aufl., § 454 Rn. 30, ohne den hiervon abweichenden Beschluss desselben Senats aus dem Jahr 1980 zu erwähnen; Meyer-Goßner/ Schmitt , a. a. O., § 454 Rn. 30 unter unzutreffender Bezugnahme auf BGH NJW 2000, 1663; SK-StPO/Paeffgen, 4. Aufl., § 454 Rn. 29 unter Gleichsetzung von ausdrücklicher und unmissverständlicher Ablehnung einer mündlichen Anhörung und Verzicht auf eine solche).

    So verhält es sich in den Fällen eines durch das Beschwerdegericht nicht behebbaren Verfahrensmangels, beispielsweise wenn das Erstgericht eine zwingend vorgeschriebene mündliche Anhörung (vgl. Meyer-Goßner /Schmitt, a. a. O., § 309 Rn. 8 m. w. N.), etwa die vorgeschriebene Anhörung eines Sachverständigen (vgl. Thüringer OLG NStZ 2007, 421 f. - Rn. 14 nach juris; OLG Koblenz StraFo 2009, 394 - Rn. 1 f., 9 ff., 25 nach juris; Senatsbeschlüsse vom 12. September 2013 - 1 Ws 155/13 -, vom 25. Juli 2014 - 1 Ws 99/14 -, vom 17. Oktober 2014 - 1 Ws 140/14 - und vom 24. April 2015 - 1 Ws 69/15 -) oder aber - wie hier - die gesetzlich vorgeschriebene mündliche Anhörung des Verurteilten oder Untergebrachten (vgl. BGH NStZ 1995, 610 f. - Rn. 5 nach juris; OLG Hamm MDR 1980, 870; OLG Hamm NStZ 2011, 119 f. - Rn. 14 nach juris; OLG Düsseldorf NJW 2002, 2963, 2964 f.), unterlassen hat.

  • OLG Hamburg, 09.06.2015 - 1 Ws 69/15

    Kostenentscheidung im Strafverfahren: Anfechtbarkeit der Kostenentscheidung durch

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 06.07.2015 - 1 Ws 92/15
    Der angefochtene Beschluss leidet aufgrund der unterbliebenen mündlichen Anhörung des Untergebrachten (vgl. hierzu nachfolgend unter 1.) sowie im Hinblick auf seine fehlende Begründung (vgl. hierzu nachfolgend unter 2.) an schwerwiegenden Mängeln, die zu seiner Aufhebung und zur Zurückverweisung der Sache zur erneuten Entscheidung durch die Strafvollstreckungskammer führen (vgl. hierzu nachfolgend unter 3.), da der Senat diese Mängel nicht selbst beheben kann und daher an einer grundsätzlich gebotenen eigenen Sachentscheidung gehindert ist (vgl. BGH NStZ-RR 2013, 16, 18; vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 17. Oktober 2014 - 1 Ws 140/14 - und vom 24. April 2015 - 1 Ws 69/15 - Meyer-Goßner /Schmitt, StPO, 57. Aufl., § 309 Rn. 8).

    So verhält es sich in den Fällen eines durch das Beschwerdegericht nicht behebbaren Verfahrensmangels, beispielsweise wenn das Erstgericht eine zwingend vorgeschriebene mündliche Anhörung (vgl. Meyer-Goßner /Schmitt, a. a. O., § 309 Rn. 8 m. w. N.), etwa die vorgeschriebene Anhörung eines Sachverständigen (vgl. Thüringer OLG NStZ 2007, 421 f. - Rn. 14 nach juris; OLG Koblenz StraFo 2009, 394 - Rn. 1 f., 9 ff., 25 nach juris; Senatsbeschlüsse vom 12. September 2013 - 1 Ws 155/13 -, vom 25. Juli 2014 - 1 Ws 99/14 -, vom 17. Oktober 2014 - 1 Ws 140/14 - und vom 24. April 2015 - 1 Ws 69/15 -) oder aber - wie hier - die gesetzlich vorgeschriebene mündliche Anhörung des Verurteilten oder Untergebrachten (vgl. BGH NStZ 1995, 610 f. - Rn. 5 nach juris; OLG Hamm MDR 1980, 870; OLG Hamm NStZ 2011, 119 f. - Rn. 14 nach juris; OLG Düsseldorf NJW 2002, 2963, 2964 f.), unterlassen hat.

  • OLG Stuttgart, 29.09.2014 - 1 Ws 124/14

    Eröffnung des Hauptverfahrens: Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts;

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 06.07.2015 - 1 Ws 92/15
    Vielmehr soll sie dem erstinstanzlichen Gericht auch einen aktuellen persönlichen Eindruck von dem Verurteilten und damit eine zuverlässigere Entscheidungsgrundlage verschaffen (vgl. BGHSt 28, 138, 141; BGH NStZ 1995, 610 f. - Rn. 2 nach juris; NJW 2000, 1663; Senatsbeschlüsse vom 3. März 2005 - 1 Ws 41/05 -, vom 3. Februar 2011 - 1 Ws 12/11 - und vom 8. September 2014 - 1 Ws 124/14 - Meyer-Goßner/ Schmitt , a. a. O., § 454 Rn. 16; KK-Appl, StPO, 7. Aufl., § 454 Rn. 18).

    Aus diesem Grund unterbleibt die mündliche Anhörung des Verurteilten auch dann, wenn er bereits in einer schriftlichen Eingabe an das Gericht oder bei der Anhörung durch die Justizvollzugsanstalt die gemäß § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB erforderliche Einwilligung in die Aussetzung des Strafrestes verweigert hat; denn einem Verurteilten, der kein Interesse an der Strafaussetzung hat, wird die mündliche Anhörung und die dieser nachfolgende Sachentscheidung nicht aufgedrängt (vgl. OLG Düsseldorf NStZ 1981, 454; Senatsbeschluss vom 8. September 2014 - 1 Ws 124/14 - Meyer-Goßner/ Schmitt , a. a. O., § 454 Rn. 30 m.w.N.).

  • LG Hamburg, 18.01.1980 - Vollz 197/79
    Auszug aus OLG Saarbrücken, 06.07.2015 - 1 Ws 92/15
    Zum Teil wird dies unter Hinweis auf den Zweck der mündlichen Anhörung, dem Gericht einen unmittelbaren Eindruck von dem Verurteilten oder Untergebrachten zu verschaffen, verneint (vgl. OLG Hamm MDR 1980, 870 - Rn. 3 nach juris; KK-Appl, a. a. O., § 454 Rn. 27).

    So verhält es sich in den Fällen eines durch das Beschwerdegericht nicht behebbaren Verfahrensmangels, beispielsweise wenn das Erstgericht eine zwingend vorgeschriebene mündliche Anhörung (vgl. Meyer-Goßner /Schmitt, a. a. O., § 309 Rn. 8 m. w. N.), etwa die vorgeschriebene Anhörung eines Sachverständigen (vgl. Thüringer OLG NStZ 2007, 421 f. - Rn. 14 nach juris; OLG Koblenz StraFo 2009, 394 - Rn. 1 f., 9 ff., 25 nach juris; Senatsbeschlüsse vom 12. September 2013 - 1 Ws 155/13 -, vom 25. Juli 2014 - 1 Ws 99/14 -, vom 17. Oktober 2014 - 1 Ws 140/14 - und vom 24. April 2015 - 1 Ws 69/15 -) oder aber - wie hier - die gesetzlich vorgeschriebene mündliche Anhörung des Verurteilten oder Untergebrachten (vgl. BGH NStZ 1995, 610 f. - Rn. 5 nach juris; OLG Hamm MDR 1980, 870; OLG Hamm NStZ 2011, 119 f. - Rn. 14 nach juris; OLG Düsseldorf NJW 2002, 2963, 2964 f.), unterlassen hat.

  • BVerfG, 26.03.2009 - 2 BvR 2543/08

    Verletzung des aus Art 2 Abs 2 S 2 GG iVm Art 104 Abs 1 GG folgenden Gebots

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 06.07.2015 - 1 Ws 92/15
    Die Vorschrift dient daher letztlich dem auch im Verfahren der Überprüfung einer Unterbringung nach § 67e StGB geltenden Gebot bestmöglicher Sachaufklärung (vgl. hierzu BVerfGE 70, 297, 309; BVerfG NStZ-RR 2010, 122 ff. - Rn. 40 nach juris; BGH NStZ 1995, 610 f. - Rn. 2 nach juris; Senatsbeschluss vom 17. Oktober 2014 - 1 Ws 140/14 - vgl. auch OLG Karlsruhe NStZ-RR 2014, 22 f. für das Verfahren der Aussetzung eines Strafrests zur Bewährung nach § 57 Abs. 1 StGB).
  • OLG Karlsruhe, 18.07.2013 - 1 Ws 14/13

    Strafaussetzung zu Bewährung: Mindestanforderungen an ein Prognosegutachten

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 06.07.2015 - 1 Ws 92/15
    Die Vorschrift dient daher letztlich dem auch im Verfahren der Überprüfung einer Unterbringung nach § 67e StGB geltenden Gebot bestmöglicher Sachaufklärung (vgl. hierzu BVerfGE 70, 297, 309; BVerfG NStZ-RR 2010, 122 ff. - Rn. 40 nach juris; BGH NStZ 1995, 610 f. - Rn. 2 nach juris; Senatsbeschluss vom 17. Oktober 2014 - 1 Ws 140/14 - vgl. auch OLG Karlsruhe NStZ-RR 2014, 22 f. für das Verfahren der Aussetzung eines Strafrests zur Bewährung nach § 57 Abs. 1 StGB).
  • KG, 23.06.2009 - 1 Ws 64/09

    Auslagenentscheidung bei Einstellung des Strafverfahrens wegen eines

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 06.07.2015 - 1 Ws 92/15
    Ebenso unterliegen solche außerhalb der Hauptverhandlung ergangenen Entscheidungen, die nicht nur mangelhaft, sondern - wie im vorliegenden Fall - überhaupt nicht begründet worden sind, der Aufhebung und der Zurückverweisung an das erstinstanzlich zuständige Gericht (vgl. KG, Beschl. v. 23.06.2009 - 1 Ws 64/09, zit. nach juris; OLG Karlsruhe NStZ-RR 2011, 325 f. - Rn. 2 ff. nach juris).
  • BGH, 08.10.2012 - StB 9/12

    Fortdauer der Untersuchungshaft; Verbrechen gegen die Menschlichkeit;

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 06.07.2015 - 1 Ws 92/15
    Der angefochtene Beschluss leidet aufgrund der unterbliebenen mündlichen Anhörung des Untergebrachten (vgl. hierzu nachfolgend unter 1.) sowie im Hinblick auf seine fehlende Begründung (vgl. hierzu nachfolgend unter 2.) an schwerwiegenden Mängeln, die zu seiner Aufhebung und zur Zurückverweisung der Sache zur erneuten Entscheidung durch die Strafvollstreckungskammer führen (vgl. hierzu nachfolgend unter 3.), da der Senat diese Mängel nicht selbst beheben kann und daher an einer grundsätzlich gebotenen eigenen Sachentscheidung gehindert ist (vgl. BGH NStZ-RR 2013, 16, 18; vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 17. Oktober 2014 - 1 Ws 140/14 - und vom 24. April 2015 - 1 Ws 69/15 - Meyer-Goßner /Schmitt, StPO, 57. Aufl., § 309 Rn. 8).
  • BGH, 13.09.1978 - StB 187/78

    Mündliche Anhörung durch Strafvollstreckungskammer

  • OLG Karlsruhe, 20.06.2011 - 2 Ws 241/11

    Aufhebung und Zurückverweisung eines nur mangelhaft begründeten Beschlusses

  • OLG Frankfurt, 08.10.1996 - 3 Ws 826/96
  • BVerfG, 08.10.1985 - 2 BvR 1150/80

    Fortdauer der Unterbringung

  • OLG Saarbrücken, 12.09.2013 - 1 Ws 155/13

    Erforderlichkeit der Anhörung eines Sachverständigen im Verfahren über die

  • OLG Koblenz, 12.05.2009 - 1 Ws 191/09

    Unterlassen der mündlichen Anhörung des Sachverständigen vor Entscheidung über

  • OLG Düsseldorf, 18.06.2002 - 4 Ws 222/02

    Bindung der Strafvollstreckungskammer an Aufhebung und Zurückverweisung; Anhörung

  • OLG Düsseldorf, 26.02.2024 - 1 Ws 31/24

    Strafvollstreckung, Maßregelvollzug, Erledigung der Unterbringung, Begründung

    Außerhalb der Hauptverhandlung ergangene Entscheidungen, die nicht nur mangelhaft, sondern - wie hier - überhaupt nicht begründet worden sind, unterliegen der Zurückweisung an das erstinstanzlich zuständige Gericht (vgl. OLG Saarbrücken, Beschluss 1 Ws 92/15 vom 6. Juli 2015 in: BeckRS 2015, 12793 Rdnr. 19; OLG Oldenburg NJW 1971, 1098, 1099; KK-Schneider-Glockzin, StPO, 9. Auflage [2023], § 34 Rdnr. 11).
  • OLG Saarbrücken, 14.09.2021 - 4 Ws 149/21

    Einer Aufhebung und Zurückverweisung einer Aussetzungsentscheidung der

    So verhält es sich in den Fällen eines durch das Beschwerdegericht nicht behebbaren Verfahrensmangels, beispielsweise wenn das Erstgericht eine zwingend vorgeschriebene mündliche Anhörung (vgl. Meyer-Goßner/ Schmitt , StPO, 64. Aufl., § 309 Rn. 8 m. w. N.), etwa die vorgeschriebene Anhörung eines Sachverständigen (vgl. Thüringer OLG NStZ 2007, 421 f. - Rn. 14 nach juris; OLG Koblenz StraFo 2009, 394 - Rn. 1 f., 9 ff., 25 nach juris; Beschlüsse des 1. Strafsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 12. September 2013 - 1 Ws 155/13 -, vom 25. Juli 2014 - 1 Ws 99/14 -, vom 17. Oktober 2014 - 1 Ws 140/14 - und vom 24. April 2015 - 1 Ws 69/15 -) oder aber die gesetzlich vorgeschriebene mündliche Anhörung des Verurteilten (vgl. BGH NStZ 1995, 610 f. - Rn. 5 nach juris; OLG Hamm MDR 1980, 870; OLG Hamm NStZ 2011, 119 f. - Rn. 14 nach juris; OLG Düsseldorf NJW 2002, 2963, 2964 f.), unterlassen hat (Beschluss des 1. Strafsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 6. Juli 2015 - 1 Ws 92/15 -).
  • OLG Schleswig, 17.02.2016 - 2 Ws 49/16
    Dass im Falle einer unterbliebenen gesetzlich vorgeschriebenen mündlichen Anhörung diese nach Zurückverweisung von der Strafvollstreckungskammer vorzunehmen ist, hat der Senat be- reits früher entschieden (Senat, Beschluss vom 11.7.2007 - 2 Ws 288/07 (153/07), SchIHA 2008, 238 - zu § 453 Abs. 1 Satz 4 StPO; ebenso zu § 454 Abs. 1 Satz 3 StPO OLG Saarbücken, Beschluss vom 6.7.2015 - 1 Ws 92/15 - bei juris, Rn. 19; KG, Beschluss vom 24.8.2015 - 2 Ws 172/15 -, bei juris Rn. 16).
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Rechtsprechung
   OLG Bremen, 14.09.2015 - 1 Ws 92/15 (2 Ws 82/15)   

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https://dejure.org/2015,80878
OLG Bremen, 14.09.2015 - 1 Ws 92/15 (2 Ws 82/15) (https://dejure.org/2015,80878)
OLG Bremen, Entscheidung vom 14.09.2015 - 1 Ws 92/15 (2 Ws 82/15) (https://dejure.org/2015,80878)
OLG Bremen, Entscheidung vom 14. September 2015 - 1 Ws 92/15 (2 Ws 82/15) (https://dejure.org/2015,80878)
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