Weitere Entscheidung unten: VG Halle, 27.04.2016

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   OVG Bremen, 03.04.2017 - 1 B 126/16   

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OVG Bremen, 03.04.2017 - 1 B 126/16 (https://dejure.org/2017,9610)
OVG Bremen, Entscheidung vom 03.04.2017 - 1 B 126/16 (https://dejure.org/2017,9610)
OVG Bremen, Entscheidung vom 03. April 2017 - 1 B 126/16 (https://dejure.org/2017,9610)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Oberverwaltungsgericht Bremen

    BNatSchG § 34 Abs 2; BNatSchG § 34 Abs 3; BNatSchG § 34 Abs 5; FFH-RL Art 6 Abs 1; FFH-RL Art 6 Abs 2; FFH-RL Art 6 Abs 3; FFH-RL Art 6 Abs 4; UmwRG § 2 Abs 1 Nr 3
    Offshore-Terminal Bremerhaven - Abweichungsprüfung; FFH-Studie; Kohärenzsicherungsmaßnahmen; Offshore-Terminal; Qualitätskomponente; Umgestaltung Bundeswasserstraße; Umweltverbandsklage; Verschlechterungsverbot

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • bremen.de PDF (Pressemitteilung)

    Baustopp für Offshore-Terminal in Bremerhaven bestätigt

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Baustopp für Offshore-Terminal in Bremerhaven bestätigt

  • rechtstipp24.de (Kurzinformation)

    BUND stoppt Ausbau des Offshore Terminals Bremerhaven - maximaler Schaden bei minimalem Einsatz

  • bremen.de PDF (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Beschwerde gegen den Baustopp für den OTB

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (25)

  • BVerwG, 11.08.2016 - 7 A 1.15

    Verbandsklage; Präklusion; Bundeswasserstraße; Weservertiefung;

    Auszug aus OVG Bremen, 03.04.2017 - 1 B 126/16
    Grundsätzlich ist ein Vorhaben i. S. des Fachplanungsrechts auch ein Vorhaben i. S. des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (BVerwG, Urt. v. 11.8.2016 - 7 A 1/15 - juris Rn. 34).

    Das ist nicht erst bei Unabweislichkeit des Vorhabens der Fall, sondern bereits dann, wenn es vernünftigerweise geboten ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 9.11.2006 - 4 A 2001/06 - BVerwGE 127, 95 Rn. 34; Urt. v. 11.8.2016 - 7 A 1/15 - juris Rn. 58).

    Das Gewicht der für das Vorhaben streitenden Gemeinwohlbelange muss auf der Grundlage der Gegebenheiten des Einzelfalles nachvollziehbar bewertet und mit den gegenläufigen Belangen des Habitatschutzes abgewogen werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.3.2008 - 9 A 3/06 - BVerwGE 130, 299 Rn. 148 ff.; BVerwG, Urt. v. 9.7.2009 - 4 C 12/07 - BVerwGE 134, 166 Rn. 13; Urt. v. 11.8.2016 - 7 A 1/15 - juris Rn. 104).

    Deshalb muss im Einzelnen begründet werden, woraus sich ein erhebliches Gewicht der mit dem Vorhaben verfolgten Ziele ergibt (vgl. BVerwG, Urt. v. 9.7.2009 - 4 C 12/07 - BVerwGE 134, 166 Rn. 15; Urt. v. 11.8.2016 - 7 A 1/15 - juris Rn. 106).

    Grundlage ist insoweit die FFH-Verträglichkeitsprüfung (BVerwG, Urt. v. 9.7.2009 - 4 C 12/07 - BVerwGE 124, 166 Rn. 26; BVerwG, Urt. v. 11.8.2016 - 7 A 1/15 - juris Rn. 108).

    12.3.2008 - 9 A 3/06 - BVerwGE 130, 299 Rn. 154; BVerwG, Urt. v. 11.8.2016 - 7 A 1/15 - juris Rn. 135).

    Von einer Alternative kann deshalb nicht mehr gesprochen werden, wenn die planerische Variante auf ein anderes Projekt hinausläuft (BVerwG, Urt. v. 9.7.2009 - 4 C 12/07 - BVerwGE 134, 166 Rn. 33; BVerwG, Urt. v. 11.8.2016 - 7 A 1/15 - juris Rn. 138).

    Die Verwirklichung der einzelnen Maßnahmen muss rechtlich gesichert sein, und zwar grundsätzlich zeitgleich mit dem Projekt (BVerwG, Urt. v. 11.8.2016 - 7 A 1/15 - Rn. 147).

    Fehlen solche Pläne, muss die Planfeststellungsbehörde darlegen, warum die zur Sicherung der Kohärenz vorgesehenen Maßnahmen nicht bereits im Rahmen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Gebiets notwendig sind (BVerwG, Urt. v. 11.8.2016 - 7 A 1/15 - juris Rn. 152).

    Eine Sperrwirkung entfaltet das Verbesserungsgebot nur dann, wenn sich absehen lässt, dass die Verwirklichung eines Vorhabens die Möglichkeit ausschließt, die Umweltziele der WRRL - hier also eines guten ökologischen Potenzials des Gewässers - zu erreichen (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.8.2016 - 7 A 1/15 - juris Rn. 169).

    (BVerwG, Urt. v. 11.8.2016 - 7 A 1/15 - juris Rn. 165).

  • BVerwG, 09.07.2009 - 4 C 12.07

    Flughafen; Ausbau; Verlängerung der Start- und Landebahn;

    Auszug aus OVG Bremen, 03.04.2017 - 1 B 126/16
    Das Gewicht der für das Vorhaben streitenden Gemeinwohlbelange muss auf der Grundlage der Gegebenheiten des Einzelfalles nachvollziehbar bewertet und mit den gegenläufigen Belangen des Habitatschutzes abgewogen werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.3.2008 - 9 A 3/06 - BVerwGE 130, 299 Rn. 148 ff.; BVerwG, Urt. v. 9.7.2009 - 4 C 12/07 - BVerwGE 134, 166 Rn. 13; Urt. v. 11.8.2016 - 7 A 1/15 - juris Rn. 104).

    Deshalb muss im Einzelnen begründet werden, woraus sich ein erhebliches Gewicht der mit dem Vorhaben verfolgten Ziele ergibt (vgl. BVerwG, Urt. v. 9.7.2009 - 4 C 12/07 - BVerwGE 134, 166 Rn. 15; Urt. v. 11.8.2016 - 7 A 1/15 - juris Rn. 106).

    Je weiter die Unsicherheiten reichen, desto geringer wiegt grundsätzlich das öffentliche Interesse an dem Vorhaben (BVerwG, Urt. v. 9.7.2009 - 4 C 12/07 - BVerwGE 134, 166 Rn. 17).

    Grundlage ist insoweit die FFH-Verträglichkeitsprüfung (BVerwG, Urt. v. 9.7.2009 - 4 C 12/07 - BVerwGE 124, 166 Rn. 26; BVerwG, Urt. v. 11.8.2016 - 7 A 1/15 - juris Rn. 108).

    Ein Gestaltungsspielraum steht ihm insoweit nicht zu (BVerwG, Urt. v. 9.7.2009 - 4 C 12/07 - BVerwGE 134, 166 Rn. 33).

    Von einer Alternative kann deshalb nicht mehr gesprochen werden, wenn die planerische Variante auf ein anderes Projekt hinausläuft (BVerwG, Urt. v. 9.7.2009 - 4 C 12/07 - BVerwGE 134, 166 Rn. 33; BVerwG, Urt. v. 11.8.2016 - 7 A 1/15 - juris Rn. 138).

  • BVerwG, 17.01.2007 - 9 A 20.05

    Straßenplanung; Planfeststellung; Westumfahrung Halle; anerkannter

    Auszug aus OVG Bremen, 03.04.2017 - 1 B 126/16
    Maßgebliches Kriterium ist der günstige Erhaltungszustand der geschützten Lebensräume und Arten; ein günstiger Erhaltungszustand muss trotz der Durchführung des Vorhabens stabil bleiben (BVerwG, Urt. v. 17.1.2007 - 9 A 20/05 - BVerwGE 128, 1 Rn. 43).

    Nur wenn insoweit keine vernünftigen Zweifel verbleiben, darf die Verträglichkeitsprüfung mit einem positiven Ergebnis abgeschlossen werden (EuGH, Urt. v. 7.9.2004 - C 127/02 - Rn. 59 und 61; BVerwG, Urt. v. 17.1.2007 - 9 A 20.05 - BVerwGE 128, 1 Rn. 56).

    Alternativen, die sich nur mit unverhältnismäßigem Aufwand verwirklichen lassen, bleiben allerdings außer Betracht (BVerwG, Urt. v. 17.1.2007 - 9 A 20/05 - BVerwGE 128 1 Rn. 142).

  • BVerwG, 12.03.2008 - 9 A 3.06

    Straßenplanung; Planfeststellung; Lichtenauer Hochland; anerkannter

    Auszug aus OVG Bremen, 03.04.2017 - 1 B 126/16
    Das Gewicht der für das Vorhaben streitenden Gemeinwohlbelange muss auf der Grundlage der Gegebenheiten des Einzelfalles nachvollziehbar bewertet und mit den gegenläufigen Belangen des Habitatschutzes abgewogen werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.3.2008 - 9 A 3/06 - BVerwGE 130, 299 Rn. 148 ff.; BVerwG, Urt. v. 9.7.2009 - 4 C 12/07 - BVerwGE 134, 166 Rn. 13; Urt. v. 11.8.2016 - 7 A 1/15 - juris Rn. 104).

    12.3.2008 - 9 A 3/06 - BVerwGE 130, 299 Rn. 154; BVerwG, Urt. v. 11.8.2016 - 7 A 1/15 - juris Rn. 135).

  • OVG Bremen, 24.09.2009 - 1 A 9/09

    Errichtung eines Wasserkraftwerks; Reichweite der naturschutz- und

    Auszug aus OVG Bremen, 03.04.2017 - 1 B 126/16
    Es muss ein schifffahrtsfunktionaler Zusammenhang gegeben sein (BVerwG, Urt. v. 5.12.2001 - 9 A 13.01 - BVerwGE 115, 294 ; Urt. v. 21.2.2013 - 7 C 9/12 - NVwZ 2013, 1224 Rn. 28; OVG Bremen, Urt. v. 4.6.2009 - 1 A 9/09 - NordÖR 2009, 460 ).

    Sie müssen deshalb bei der Zulassung eines Projekts, auch im Rahmen der Planfeststellung, strikt beachtet werden (so bereits OVG Bremen, Urt. v. 4.6.2009 - 1 A 9/09 - NordÖR 2009, 460 ).

  • EuGH, 01.07.2015 - C-461/13

    Die in der Wasserrahmenrichtlinie vorgesehenen Verpflichtungen zur Verbesserung

    Auszug aus OVG Bremen, 03.04.2017 - 1 B 126/16
    Nach Ergehen der EuGH-Entscheidung vom 1.7.2015 - C 461/13 - in Sachen Weservertiefung veranlasste die Beigeladene zu 1. überdies eine erneute Überarbeitung der WRRL-Studie.

    Nach der EuGH-Entscheidung vom 1.7.2015 (C-461/13, NVwZ 2015, 1041) - diese Entscheidung ist auf das Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts im Verfahren Weservertiefung ergangen - handelt es sich bei dem Verschlechterungsverbot und dem Verbesserungsgebot um keine bloßen Zielvorgaben für die Gewässerbewirtschaftung, sondern um zwingende Voraussetzungen für die Zulassung von Vorhaben.

  • BVerwG, 30.08.2005 - 1 C 29.04

    Abschiebungsandrohung; vorsorgliche Abschiebungsandrohung; Abschiebungsanordnung;

    Auszug aus OVG Bremen, 03.04.2017 - 1 B 126/16
    Grundlage ist insoweit die FFH-Verträglichkeitsprüfung (BVerwG, Urt. v. 9.7.2009 - 4 C 12/07 - BVerwGE 124, 166 Rn. 26; BVerwG, Urt. v. 11.8.2016 - 7 A 1/15 - juris Rn. 108).
  • EuGH, 04.05.2016 - C-346/14

    Kommission / Österreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 4 Abs. 3

    Auszug aus OVG Bremen, 03.04.2017 - 1 B 126/16
    Der EuGH hat den Inhalt der Ausnahmeregelung zuletzt in einer Entscheidung vom 4.5.2016 - C 346/14, NVwZ 2016, 1161 - näher umrissen.
  • BVerwG, 09.11.2006 - 4 A 2001.06

    Luftrechtliche Planfeststellung; enteignungsrechtliche Vorwirkung; mittelbare

    Auszug aus OVG Bremen, 03.04.2017 - 1 B 126/16
    Das ist nicht erst bei Unabweislichkeit des Vorhabens der Fall, sondern bereits dann, wenn es vernünftigerweise geboten ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 9.11.2006 - 4 A 2001/06 - BVerwGE 127, 95 Rn. 34; Urt. v. 11.8.2016 - 7 A 1/15 - juris Rn. 58).
  • BVerwG, 10.09.1998 - 4 A 35.97

    Umweltverträglichkeitsprüfung; landschaftspflegerischen Begleitplan;

    Auszug aus OVG Bremen, 03.04.2017 - 1 B 126/16
    logisch höherwertig einzustufen ist (vgl. BVerwG, Gerichtsbescheid v. 10.9.1998 - 4 A 35/97 - NVwZ 1999, 532 ).
  • EuGH, 15.05.2014 - C-521/12

    Briels u.a. - Umwelt - Richtlinie 92/43/EWG - Art. 6 Abs. 3 und 4 - Erhaltung der

  • OVG Hamburg, 21.09.2000 - 5 E 24/00
  • BVerwG, 28.04.2016 - 9 A 9.15

    Planfeststellung; Planfeststellungsbeschluss; Bestandskraft; Verfahrensfehler;

  • EuGH, 07.11.2013 - C-72/12

    Gemeinde Altrip u.a. - Vorabentscheidungsersuchen - Umwelt - Richtlinie

  • BVerwG, 09.03.2010 - 7 B 3.10

    Wasserrechtliche Planfeststellung; Neubau eines Wasserkraftwerks an einer

  • EuGH, 07.09.2004 - C-127/02

    Waddenvereniging und Vogelbeschermingsvereniging

  • BVerwG, 21.01.2016 - 4 A 5.14

    Energieleitung; 380 kV-Höchstpannungs-Freileitung; Uckermarkleitung;

  • BVerwG, 06.11.2013 - 9 A 14.12

    Naturschutzvereinigung; Planfeststellung; Linienbestimmung; Habitatschutz;

  • BVerwG, 21.02.2013 - 7 C 9.12

    Telekommunikationslinie; Verkehrsweg; Änderung; Folgepflicht; Folgekostenpflicht;

  • BVerwG, 29.10.2014 - 7 VR 4.13

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen Planfeststellungsbeschluss; Ausbau der Fahrrinne

  • BVerwG, 16.09.2014 - 7 VR 1.14

    Vorläufiger Rechtsschutz; umweltrechtliche Verbandsklage; Interessenabwägung;

  • EuGH, 15.10.2015 - C-137/14

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

  • BVerwG, 05.12.2001 - 9 A 13.01

    Mitwirkungsrecht eines anerkannten Naturschutzverbandes; Unterbleiben eines

  • BVerwG, 28.09.2016 - 7 C 1.15

    Umweltverbandsklage; Präklusion; immissionsschutzrechtliches

  • VG Bremen, 18.05.2016 - 5 V 366/16

    Wasserrechtliche Planfeststellung für einen Schwerlasthafen - Hafenneubau; OTB

  • VG Bremen, 07.02.2019 - 5 K 2621/15

    Wasserrechtliche Planfeststellung für den Offshore-Terminal Bremerhaven -

    Mit diesem Antrag hatte er vor dem Verwaltungsgericht Bremen (Beschl. v. 18.05.2016 - 5 V 366/16) und dem Oberverwaltungsgericht Bremen (Beschl. v. 03.04.2017 - 1 B 126/16) Erfolg.

    Die Klagebefugnis des Klägers besteht unabhängig davon, ob der Kläger seine Beteiligungsrechte im Zulassungsverfahren hinreichend geltend gemacht hat, weil § 2 Abs. 1 Nr. 3 UmwRG nach seiner Anpassung an die Rechtsprechung des EuGH dies nicht mehr voraussetzt (vgl. zu der vor der Gesetzesänderung bestehenden Problematik OVG Bremen, Beschl. v. 03.04.2017 - 1 B 126/16 -, juris Rn. 40).

    Allein eine Berührung von Belangen der Bundeswasserstraßenverwaltung genügt nicht (OVG Bremen, Beschl. v. 03.04.2017 - 1 B 126/16 -, juris Rn. 43).

    Dies trifft auch für die partiellen Ausbaggerungen im Zufahrtsbereich der Kaje zu (OVG Bremen, Beschl. v. 03.04.2017 - 1 B 126/16 -, juris Rn. 45 ff.).

    Der abstrakte Hinweis, dass die ausgelegten Unterlagen die nach § 6 Abs. 3 UVPG notwendigen Angaben enthielten (Hinweis Nr. 7), genügte nicht (siehe OVG Bremen, Beschl. v. 03.04.2017 - 1 B 126/16 -, juris Rn. 52 ff.).

    Ebenso kann ausgeschlossen werden, dass der Fehler zur Nichtberücksichtigung möglicher individueller Betroffenheiten geführt hat (ebenso OVG Bremen, Beschl. v. 03.04.2017 - 1 B 126/16 -, juris Rn. 57).

    Betreffend Bau und Betrieb des Terminals ist damit die notwendige Gesamtbetrachtung erfolgt (OVG Bremen, Beschl. v. 03.04.2017 - 1 B 126/16 -, juris Rn. 59).

    Das ist nicht erst bei Unabweislichkeit des Vorhabens der Fall, sondern bereits dann, wenn es vernünftigerweise geboten ist (BVerwG Urt. v. 11.08.2016 - 7 A 1/15 -, juris Rn. 58; OVG Bremen, Beschl. v. 03.04.2017 - 1 B 126/16 -, juris Rn. 61).

    Daneben zeigt § 36 Satz 2 Nr. 1 WHG, dass die Herstellung von Hafenanlagen den gesetzlich vorausgesetzten und erwarteten Nutzungen entspricht und somit vom Zielprogramm des Wasserhaushaltsgesetzes erfasst wird (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 03.04.2017 - 1 B 126/16 -, juris Rn. 62).

    Dies erfolgt im Rahmen der habitatschutzrechtlichen Abweichungsprüfung, der wasserrechtlichen Ausnahmeentscheidung sowie der planerischen Abwägung (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 03.042017 - 1 B 126/16 -, juris Rn. 64; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 09.02.2017 - 7 A 2/15 u. a. -, juris Rn. 213; OVG Lüneburg, Beschl. v. 05.03.2008 - 7 MS 114/07 -, juris Rn. 34 m. w. N.).

    Die Gefahr der Entstehung eines Planungstorsos ist im Hinblick auf den hier streitgegenständlichen Planfeststellungsbeschluss nach den Umständen des Falles nicht erkennbar (vgl. bereits OVG Bremen, Beschl. v. 03.04.2017 - 1 B 126/16 -, juris Rn. 65).

    Das gilt sowohl, wenn den Abweichungsgründen ein Gewicht beigemessen wird, das sie in Wahrheit nicht haben, als auch, wenn das Integritätsinteresse des betreffenden Gebiets nicht hinreichend erfasst wird (OVG Bremen, Beschl. v. 03.04.2017 - 1 B 126/16 -, juris Rn. 80 f.).

    Weder ist erkennbar, dass dabei nicht den damals aktuellen Standards der Wissenschaft gefolgt wurde, noch, dass Beeinträchtigungen übersehen oder unterschätzt worden wären (ebenso bereits im Eilverfahren OVG Bremen, Beschl. v. 03.04.2017 - 1 B 126/16 -, juris Rn. 73 f.).

    Die Beurteilung des Gewichts der öffentlichen Interessen kann angesichts des Gewichts des Integritätsinteresses auf Seiten der zu schützenden Gebiete nicht allein anhand der formulierten Zielvorstellungen erfolgen, wenn der Grad des Erreichens dieser Ziele unsicher ist (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 03.04.2017 - 1 B 126/16 -, juris Rn. 86).

    Die Bedarfsprognose muss insoweit auf nachvollziehbaren tatsächlichen Annahmen beruhen (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 03.04.2017 - 1 B 126/16 -, juris Rn. 86).

    (5) Daraus, dass die Bedeutung von Vorinstallationen - insbesondere ganzer Rotorsterne - seit dem Beginn der Planungen und der ursprünglichen Ermittlungen des Flächenbedarfs für den geplanten Terminal gesunken ist, ergeben sich hingegen keine Fehler bei der Gewichtung der für das Vorhaben streitenden öffentlichen Interessen (a.A. OVG Bremen, Beschl. v. 03.04.2017 - 1 B 126/16 -, juris Rn. 104 ff.).

    a) Dass sich die Planfeststellungsbehörde auf Standortalternativen innerhalb des Stadtgebiets von Bremerhaven beschränkt, ist nicht zu beanstanden (ebenso OVG Bremen, Beschl. v. 03.04.2017 - 1 B 126/16 -, juris Rn. 116).

    Dabei ist es unschädlich, dass die in der ursprünglich vorgenommenen Alternativenprüfung aus dem Jahr 2010 getroffenen Annahmen bezüglich der Relevanz bestimmter Montagearten und der dementsprechenden Verschiffung sowie des Verkehrsaufkommens (vgl. Planunterlagen 15.1, S. 177, 189 und 15.2, S. 6) zum Zeitpunkt der Planfeststellung so nicht mehr gänzlich zutrafen (a.A. OVG Bremen, Beschl. v. 03.04.2017 - 1 B 126/16 -, juris Rn. 117 ff.).

    Wird eine Fläche in diesem Fall für eine Kohärenzsicherungsmaßnahme herangezogen, verlangt das eine sorgfältige Klärung der Gründe für das Scheitern des ursprünglichen Konzepts sowie eine Bewertung des zwischenzeitlich eingetretenen ökologischen Zustands (OVG Bremen, Beschl. v. 03.04.2017 - 1 B 126/16 -, Rn. 125).

    Insoweit ist die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Erfordernis der Aufwertung einer Kompensationsfläche für den Bereich der sog. "naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung" auf die Anforderungen an Kohärenzsicherungsmaßnahmen zu übertragen (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 03.04.2017 - 1 B 126/16 -, juris Rn. 125).

    Dem wird die zum Gegenstand der Planfeststellung gemachte WRRL-Studie gerecht (vgl. bereits OVG Bremen, Beschl. v. 03.04.2017 - 1 B 126/16 -, juris Rn. 142 ff.).

  • OVG Bremen, 02.11.2021 - 1 LC 107/19

    Wasserrechtlicher Planfeststellungsbeschluss vom 30.11.2015 betreffend den Neubau

    Mit seinem im Februar 2016 daneben gestellten Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage hat der Kläger sowohl vor dem Verwaltungsgericht Bremen (Beschl. v. 18.05.2016 - 5 V 366/16, juris) als auch vor dem Oberverwaltungsgericht Bremen (Beschl. v. 03.04.2017 - 1 B 126/16, juris) Erfolg gehabt.

    An der ursprünglich angesetzten Errichtungsrate von 200 Windenergieanlagen allein in der deutschen Nordsee konnte damit nicht mehr festgehalten werden (vgl. bereits OVG Bremen, Beschl. v. 03.04.2017 - 1 B 126/16, juris Rn. 95).

    Hinzu kam noch eine erhebliche Steigerung der Leistungsfähigkeit der einzelnen Anlagen, die auch die Beigeladene zu 1. in der mündlichen Verhandlung dargelegt hat (vgl. bereits OVG Bremen, Beschl. v. 03.04.2017 - 1 B 126/16, juris Rn. 95).

    Dabei ist hinsichtlich des Offshore-Terminals Bremerhaven maßgeblich, dass dieser als Umschlag- und Montageeinrichtung für Offshore-Windenergieanlagen planfestgestellt worden ist (vgl. bereits OVG Bremen, Beschl. v. 03.04.2017 - 1 B 126/16, juris Rn. 113).

    In diesen gutachterlichen Stellungnahmen wurde insbesondere unterstellt, dass es den beiden in Bremerhaven produzierenden Herstellern von Windenergieanlagen Senvion und Adwen zukünftig gelingen würde, ihren bisherigen Marktanteil in signifikanter Weise zu steigern (vgl. bereits VG Bremen, Urt. v. 07.02.2019 - 5 K 2621/15, juris Rn. 89 ff.; OVG Bremen, Beschl. v. 03.04.2017 - 1 B 126/16, juris Rn. 97 f).

    Die Vormontage der Rotorsterne - mit einem seinerzeitigen Durchmesser von 120 m - ist bei Aufnahme der Planungen für den Offshore-Terminal Bremerhaven als "Stand der Technik" angesehen worden; für die Zukunft sei mit der weiteren Verlagerung der Prozesse an Land bis zu einer Komplettmontage zu rechnen (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 03.04.2017 - 1 B 126/16, juris Rn. 105).

    Es heißt, dass sich derzeit nicht absehen lasse, welche logistischen Transportkonzepte sich zukünftig durchsetzen würden; die Option für eine Verschiffung komplett vormontierter Anlagen müsse aber offengehalten werden (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 03.04.2017 - 1 B 126/16, juris Rn. 106).

    Erforderlich wären nicht nur neue Ermittlungen zu Bedarf und Alternativen, sondern vor allem eine Neubestimmung und Gewichtung der Abweichungsgründe nach § 34 Abs. 3 Nr. 1 BNatSchG (vgl. bereits VG Bremen, Urt. v. 07.02.2019 - 5 K 2621/15, juris Rn. 97; OVG Bremen, Beschl. v. 03.04.2017 - 1 B 126/16, juris Rn. 113).

  • VG Hamburg, 05.06.2019 - 7 K 7639/16

    Planfeststellungsbeschluss zum Gewässerausbau für Hafeninfrastrukturanlagen (sog.

    Unabhängig davon, ob man - wofür viel sprechen dürfte - im Rahmen von § 9 Abs. 1a Nr. 5 UVPG a.F. eine aussagekräftige Aufzählung der im Zeitpunkt der Auslegung vom Vorhabenträger vorgelegten und sich mit den Umweltauswirkungen des Vorhabens beschäftigenden entscheidungserheblichen Unterlagen verlangt (so BVerwG, Urt. v. 14.3.2018, 4 A 5.17, juris Rn. 22; Urt. v. 28.4.2016, 9 A 9.15, juris Rn. 21; zuvor bereits Wagner, in: Hoppe/Beckmann, UVPG, 4. Aufl. 2012, § 9 Rn. 29; dem folgend OVG Bremen, Beschl. v. 3.4.2017, 1 B 126/16, juris Rn. 54; so auch OVG Hamburg, Beschl. v. 15.8.2018, 1 Es 1/18.P, juris Rn. 74; offen lassend noch BVerwG, Urt. v. 21.1.2016, 4 A 5.14, juris Rn. 36) oder (formal) höhere Anforderungen stellt, etwa eine vollständige Liste der für die Umweltauswirkungen entscheidungserheblichen Unterlagen fordert (so Hofmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, UVPG, Stand 2/2019, § 9 a.F. Rn. 45; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 21.1.2016, 4 A 5.14, juris Rn. 36), genügt der Text der Auslegungsbekanntmachung vom 25. August 2009 dem nicht, da er als Zusammenfassung auf höherer Abstraktionsebene auch hinter einer aussagekräftigen Aufzählung zurückbleibt.
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Rechtsprechung
   VG Halle, 27.04.2016 - 1 B 126/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,38854
VG Halle, 27.04.2016 - 1 B 126/16 (https://dejure.org/2016,38854)
VG Halle, Entscheidung vom 27.04.2016 - 1 B 126/16 (https://dejure.org/2016,38854)
VG Halle, Entscheidung vom 27. April 2016 - 1 B 126/16 (https://dejure.org/2016,38854)
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