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   BVerfG, 05.12.2020 - 1 BvQ 145/20   

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https://dejure.org/2020,39233
BVerfG, 05.12.2020 - 1 BvQ 145/20 (https://dejure.org/2020,39233)
BVerfG, Entscheidung vom 05.12.2020 - 1 BvQ 145/20 (https://dejure.org/2020,39233)
BVerfG, Entscheidung vom 05. Dezember 2020 - 1 BvQ 145/20 (https://dejure.org/2020,39233)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • rewis.io

    Erfolgloser Eilantrag gegen Verbot einer Versammlung mit ca. 20.000 Teilnehmern - Folgenabwägung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Antrag gegen die Untersagung der Versammlung mit ca. 20.000 Teilnehmern zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten i.R.d. Folgenabwägung

  • datenbank.nwb.de

    Erfolgloser Eilantrag gegen Verbot einer Versammlung mit ca. 20.000 Teilnehmern - Folgenabwägung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Keine Quer

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Eilantrag gegen Untersagung einer Versammlung mit ca. 20.000 Teilnehmern - Corona-Virus

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2021, 1008

Corona: Rechtsprechungsübersichten

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 12.09.2012 - 2 BvR 1390/12

    Europäischer Stabilitätsmechanismus

    Auszug aus BVerfG, 05.12.2020 - 1 BvQ 145/20
    Bei einem offenen Ausgang der Verfassungsbeschwerde sind die Folgen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber später Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde jedoch der Erfolg versagt bliebe (vgl. BVerfGE 131, 47 ; 132, 195 ; stRspr).

    Wegen der meist weittragenden Folgen, die eine einstweilige Anordnung in einem verfassungsgerichtlichen Verfahren auslöst, ist bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 131, 47 ; 132, 195 ; stRspr).

  • BVerfG, 04.05.2012 - 1 BvR 367/12

    Inkrafttreten der Einführung einer gesetzlichen Preisansagepflicht bei

    Auszug aus BVerfG, 05.12.2020 - 1 BvQ 145/20
    Bei einem offenen Ausgang der Verfassungsbeschwerde sind die Folgen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber später Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde jedoch der Erfolg versagt bliebe (vgl. BVerfGE 131, 47 ; 132, 195 ; stRspr).

    Wegen der meist weittragenden Folgen, die eine einstweilige Anordnung in einem verfassungsgerichtlichen Verfahren auslöst, ist bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 131, 47 ; 132, 195 ; stRspr).

  • BVerfG, 17.09.2013 - 2 BvE 4/13

    Eilantrag der NPD gegen den Bundespräsidenten abgelehnt

    Auszug aus BVerfG, 05.12.2020 - 1 BvQ 145/20
    Dabei haben die Gründe, die der Antragsteller für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts anführt, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache erweist sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 7, 367 ; 134, 138 ; stRspr).
  • BVerfG, 27.05.1958 - 2 BvQ 1/58

    Volksbefragung

    Auszug aus BVerfG, 05.12.2020 - 1 BvQ 145/20
    Dabei haben die Gründe, die der Antragsteller für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts anführt, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache erweist sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 7, 367 ; 134, 138 ; stRspr).
  • BVerfG, 29.04.2020 - 1 BvQ 44/20

    Vorläufige Eröffnung der Möglichkeit, auf Antrag im Einzelfall Ausnahmen vom

    Auszug aus BVerfG, 05.12.2020 - 1 BvQ 145/20
    Erkennbare Erfolgsaussichten einer Verfassungsbeschwerde gegen eine verwaltungsgerichtliche Eilentscheidung sind zu berücksichtigen, wenn ein Abwarten den Grundrechtsschutz mit hoher Wahrscheinlichkeit vereitelte (vgl. BVerfGE 111, 147 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. März 2018 - 1 BvQ 18/18 -, Rn. 5; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 17. April 2020 - 1 BvQ 37/20 -, Rn. 27; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 29. April 2020 - 1 BvQ 44/20 -, Rn. 7).
  • BVerfG, 23.06.2004 - 1 BvQ 19/04

    Inhaltsbezogenes Versammlungsverbot

    Auszug aus BVerfG, 05.12.2020 - 1 BvQ 145/20
    Erkennbare Erfolgsaussichten einer Verfassungsbeschwerde gegen eine verwaltungsgerichtliche Eilentscheidung sind zu berücksichtigen, wenn ein Abwarten den Grundrechtsschutz mit hoher Wahrscheinlichkeit vereitelte (vgl. BVerfGE 111, 147 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. März 2018 - 1 BvQ 18/18 -, Rn. 5; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 17. April 2020 - 1 BvQ 37/20 -, Rn. 27; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 29. April 2020 - 1 BvQ 44/20 -, Rn. 7).
  • BVerfG, 17.04.2020 - 1 BvQ 37/20

    Erfolgreicher Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen

    Auszug aus BVerfG, 05.12.2020 - 1 BvQ 145/20
    Erkennbare Erfolgsaussichten einer Verfassungsbeschwerde gegen eine verwaltungsgerichtliche Eilentscheidung sind zu berücksichtigen, wenn ein Abwarten den Grundrechtsschutz mit hoher Wahrscheinlichkeit vereitelte (vgl. BVerfGE 111, 147 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. März 2018 - 1 BvQ 18/18 -, Rn. 5; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 17. April 2020 - 1 BvQ 37/20 -, Rn. 27; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 29. April 2020 - 1 BvQ 44/20 -, Rn. 7).
  • BVerfG, 24.03.2018 - 1 BvQ 18/18

    Einstweilige Anordnung: Stadt muss ihre Stadthalle der NPD für

    Auszug aus BVerfG, 05.12.2020 - 1 BvQ 145/20
    Erkennbare Erfolgsaussichten einer Verfassungsbeschwerde gegen eine verwaltungsgerichtliche Eilentscheidung sind zu berücksichtigen, wenn ein Abwarten den Grundrechtsschutz mit hoher Wahrscheinlichkeit vereitelte (vgl. BVerfGE 111, 147 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. März 2018 - 1 BvQ 18/18 -, Rn. 5; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 17. April 2020 - 1 BvQ 37/20 -, Rn. 27; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 29. April 2020 - 1 BvQ 44/20 -, Rn. 7).
  • BVerfG, 10.03.2010 - 1 BvQ 4/10

    Ablehnung des Erlasses einer eA, die Übertragung des Sorgerechts auf den

    Auszug aus BVerfG, 05.12.2020 - 1 BvQ 145/20
    Maßgebend für die Beurteilung ist der Verfahrensstand im Zeitpunkt der Entscheidung (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 10. März 2010 - 1 BvQ 4/10 -, Rn. 14).
  • VGH Bayern, 08.12.2020 - 20 NE 20.2461

    Coronakrise: § 28a IfSG, eingefügt am 19.11.2020, ist wahrscheinlich

    Das Bundesverfassungsgericht geht im Übrigen auch nach Inkrafttreten des Dritten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 18. November 2020 davon aus, dass Verfassungsbeschwerden gegen behördliche Eingriffe aus Gründen des Infektionsschutzes jedenfalls nicht erkennbar erfolgreich sind, stellt die Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Grundlage also bislang nicht in Frage (BVerfG, B.v. 5. Dezember 2020 - 1 BvQ 145/20 - https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2020/12/qk20201205_1bvq014 520.html; Versammlungsfreiheit).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.01.2022 - 13 B 33/22

    Maskenpflicht und 3G-Regel bei Versammlungen im Freien bleiben bestehen

    vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Juni 2020 - 1 BvQ 74/20 -, juris, Rn. 3; OVG NRW, Beschluss vom 2. Dezember 2020 -, juris, Rn. 72; ebenso sogar zu infektionsschutzrechtlich begründeten Versammlungsverboten: BVerfG, Beschlüsse vom 5. Dezember 2020 - 1 BvQ 145/20 -, NVwZ 2021, 55 = juris, Rn. 4 ff., und vom 21. November 2020 - 1 BvQ 135/20 -, NVwZ 2021, 141 = juris, Rn. 13 ff.
  • VG Halle, 26.04.2022 - 1 B 223/22
    Denn das Grundrecht der Versammlungsfreiheit schützt, wie bereits oben erwähnt, grundsätzlich auch die Art und Weise der Kundgabe einer Meinung und damit die freie Wahl der Kundgabemittel (vgl. zu allem auch: BVerfG, Beschluss vom 5. Dezember 2020 - 1 BvQ 145/20 - juris).

    Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass bei Durchführung der angemeldeten Versammlung ohne Beachtung der angefochtenen Auflagen eine Verletzung von überragend wichtigen Rechtsgütern wie das Leben und die körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) der 21 angemeldeten Versammlungsteilnehmer selbst oder außenstehender Dritter zu besorgen wäre (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Dezember 2020 - 1 BvQ 145/20, a. a. O.).

  • VG Freiburg, 17.12.2020 - 7 K 3936/20

    Weil am Rhein: "Querdenken"-Demonstration darf nicht stattfinden

    Es trifft auch zu, dass es ein wichtiges Anliegen in einer Demokratie ist, Maßnahmen der Regierung und der Autoritäten zu hinterfragen und öffentlich zu kritisieren, und dass die Ausübung der grundrechtlich geschützten Meinungsfreiheit in Bezug auf diese Versammlung mit der Untersagung verwehrt wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 05.12.2020 - 1 BvQ 145/20 -, juris Rn. 5).
  • VGH Bayern, 10.12.2020 - 20 NE 20.2482

    Betriebsschließung von Fitness-Studios wegen Corona

    Das Bundesverfassungsgericht geht im Übrigen auch nach Inkrafttreten des Dritten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 18. November 2020 davon aus, dass Verfassungsbeschwerden gegen behördliche Eingriffe aus Gründen des Infektionsschutzes jedenfalls nicht erkennbar erfolgreich sind, stellt die Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Grundlage also bislang nicht in Frage (BVerfG, B.v. 5. Dezember 2020 - 1 BvQ 145/20 - https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2020/12/qk20...20.html; Versammlungsfreiheit).
  • VGH Hessen, 11.03.2021 - 8 B 262/21
    Das Bundesverfassungsgericht geht im Übrigen auch nach Inkrafttreten des Dritten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 18. November 2020 davon aus, dass Verfassungsbeschwerden gegen behördliche Eingriffe aus Gründen des Infektionsschutzes jedenfalls nicht erkennbar erfolgreich sind, stellt die Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Grundlage also bislang nicht durchgreifend in Frage (BVerfG, Beschluss vom 5.12.2020 - 1 BvQ 145/20 - juris).
  • VG Ansbach, 31.12.2020 - AN 18 E 20.02921

    Erfolgloser Eilantrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für eine

    In diesem Zusammenhang ist die besondere Bedeutung der Versammlungsfreiheit zu berücksichtigen, zum einen als Individualgrundrecht und zum anderen angesichts des Stellenwerts des Grundrechts für eine freiheitliche Staatsordnung im Hinblick auf das demokratische Gemeinwesen insgesamt (vgl. zuletzt BVerfG, B.v. 5.12.2020 - 1 BvQ 145/20 - juris).
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