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   BVerfG, 18.04.2018 - 1 BvR 1213/16   

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https://dejure.org/2018,14263
BVerfG, 18.04.2018 - 1 BvR 1213/16 (https://dejure.org/2018,14263)
BVerfG, Entscheidung vom 18.04.2018 - 1 BvR 1213/16 (https://dejure.org/2018,14263)
BVerfG, Entscheidung vom 18. April 2018 - 1 BvR 1213/16 (https://dejure.org/2018,14263)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde gerichtet auf die Ausschüttungspraxis von Verwertungsgesellschaften

  • Wolters Kluwer

    Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung i.R.v. gesetzlichen Vergütungsansprüchen ausschließlich zugunsten der Urheber und nicht der Inhaber von abgeleiteten Nutzungsrechten wie dem Verlagsrecht

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)
  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Zur Unwirksamkeit einer pauschalen Beteiligung der Verleger im Verteilungsplan einer Verwertungsgesellschaft - unzureichende Substantiierung der Rügen eines Eingriffs in Schutzbereich der Eigentumsgarantie (Art 14 Abs 1 GG), einer unzulässigen ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung i.R.v. gesetzlichen Vergütungsansprüchen ausschließlich zugunsten der Urheber und nicht der Inhaber von abgeleiteten Nutzungsrechten wie dem Verlagsrecht

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Urheberrecht: Unzulässige Verfassungsbeschwerde gerichtet auf die Ausschüttungspraxis von Verwertungsgesellschaften

  • datenbank.nwb.de

    Nichtannahmebeschluss: Zur Unwirksamkeit einer pauschalen Beteiligung der Verleger im Verteilungsplan einer Verwertungsgesellschaft - unzureichende Substantiierung der Rügen eines Eingriffs in Schutzbereich der Eigentumsgarantie (Art 14 Abs 1 GG), einer unzulässigen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (12)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde gerichtet auf die Ausschüttungspraxis von Verwertungsgesellschaften

  • lhr-law.de (Kurzinformation)

    Verleger werden nicht am Gewinn von Verwertungsgesellschaften für Autoren beteiligt

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde gerichtet auf die Ausschüttungspraxis von Verwertungsgesellschaften

  • urheberrecht.org (Kurzinformation)

    Verfassungsbeschwerde gegen »Verlegeranteil«-Urteil des BGH unzulässig

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Verwertungsgesellschaften - und ihre Ausschüttungspraxis

  • lto.de (Kurzinformation)

    Ausschüttungsmodell der VG Wort: Verleger bekommen erstmal nichts

  • ip-rechtsberater.de (Kurzinformation)

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde hinsichtlich der Ausschüttungspraxis von Verwertungsgesellschaften

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde hinsichtlich der Ausschüttungspraxis von Verwertungsgesellschaften

  • verweyen.legal (Kurzinformation)

    Verlegerbeteiligung rechtswidrig, Verfassungsbeschwerde des Beck-Verlags abgewiesen

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Gesetzliche Vergütungsansprüche ausschließlich zugunsten der Urheber

  • verweyen.legal (Auszüge und Pressemitteilung)

    Verlegerbeteiligung rechtswidrig, Verfassungsbeschwerde des Beck-Verlags abgewiesen

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Verfassungsbeschwerde gerichtet auf die Ausschüttungspraxis der VG Wort unzulässig

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2018, 2036
  • GRUR 2018, 829
  • MMR 2018, 600
  • K&R 2018, 484
  • ZUM 2018, 608
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (30)

  • BGH, 21.04.2016 - I ZR 198/13

    Keine pauschale Beteiligung von Verlagen an den Einnahmen der VG Wort

    Auszug aus BVerfG, 18.04.2018 - 1 BvR 1213/16
    das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21. April 2016 - I ZR 198/13 -.

    Daraufhin bestätigte der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 21. April 2016 das Urteil des Oberlandesgerichts (BGHZ 210, 77).

    Die Beklagte sei nicht berechtigt, den auf verlegte Werke des Klägers entfallenden und an diesen auszuschüttenden Anteil an ihren Erlösen gemäß den einschlägigen Verteilungsplänen unter Abzug eines pauschalen Verlegeranteils an der Verteilungsmasse zu berechnen (vgl. BGHZ 210, 77 ).

    Die entsprechenden Bestimmungen von Satzung und Verteilungsplänen seien gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam (vgl. BGHZ 210, 77 ).

    Verleger seien nicht bereits aufgrund des Abschlusses eines eigenen Wahrnehmungsvertrags "Berechtigte", sondern nur dann, wenn die Einnahmen der Beklagten auf der Wahrnehmung originärer oder von den Wortautoren abgeleiteter Rechte oder Ansprüche dieser Verleger beruhten (vgl. BGHZ 210, 77 ).

    Es sei nicht ersichtlich, dass die Beklagte mit der Wahrnehmung ihr von den Verlegern eingeräumter Rechte oder übertragener Ansprüche Einnahmen in einem Umfang erziele, der es rechtfertige, regelmäßig die Hälfte an die Verleger auszuschütten (vgl. BGHZ 210, 77 ).

    Verlegern stehe kein urheberrechtliches Leistungsschutzrecht und auch kein originärer Beteiligungsanspruch an den gesetzlichen Vergütungsansprüchen zu (vgl. BGHZ 210, 77 ).

    Nach dem Unionsrecht müssten die Einnahmen aus der Gerätevergütung unbedingt den unmittelbar und originär berechtigten Wortautoren zukommen (vgl. BGHZ 210, 77 ).

    Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sei bei Umsetzung der von Art. 5 Abs. 2 und Abs. 3 RL 2001/29/EG ermöglichten Reprographie- und Privatkopieausnahmen die Zahlung des von der Richtlinie verlangten gerechten Ausgleichs an die Inhaber des ausschließlichen Vervielfältigungsrechts vorzusehen (vgl. BGHZ 210, 77 ).

    Eine Vorlage gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV sei nicht erforderlich (vgl. BGHZ 210, 77 ).

    Zwar habe der Gesetzgeber mit der Regelung eine pauschale Verlegerbeteiligung erreichen wollen; dies habe jedoch im Gesetz keinen Niederschlag gefunden und sei deswegen unbeachtlich (vgl. BGHZ 210, 77 ).

    Ein Beteiligungsanspruch der Verleger folge auch nicht aus der Inhaberschaft am Verlagsrecht gemäß § 8 des Gesetzes über das Verlagsrecht (VerlG) (vgl. BGHZ 210, 77 ).

    Die Erlöse der Beklagten beruhten nicht auf einer Verwertung des den Verlegern von den Wortautoren eingeräumten Verlagsrechts (vgl. BGHZ 210, 77 ).

    Es könne offen bleiben, ob das Verlagsrecht dem Schutzbereich von Art. 14 Abs. 1 GG oder Art. 17 Abs. 1 EU-Grundrechtecharta unterfalle, da das dem Verleger vom Urheber eingeräumte Recht von vornherein durch die gesetzlichen Schranken des Urheberrechts dinglich beschränkt sei und deswegen durch eine nach den urheberrechtlichen Schrankenbestimmungen zulässige Nutzung nicht beeinträchtigt werden könne (vgl. BGHZ 210, 77 ).

    Nach § 63a Satz 2 Fall 2 UrhG sei zwar eine Abtretung an den Verleger im Voraus zusammen mit der Einräumung des Verlagsrechts zulässig; dies sei jedoch im Hinblick auf Art. 5 Abs. 2 Buchstabe a und b RL 2001/29/EG richtlinienkonform einschränkend dahin auszulegen, dass nur Fälle erfasst würden, in denen der Verleger die ihm im Voraus abgetretenen Vergütungsansprüche im Interesse des Urhebers von der Verwertungsgesellschaft wahrnehmen lasse (vgl. BGHZ 210, 77 ).

    Eine Abtretung der gesetzlichen Vergütungsansprüche im Nachhinein sei nur wirksam, wenn die Ansprüche nicht zuvor an einen Dritten abgetreten worden seien (vgl. BGHZ 210, 77 ).

    Ob den Verlegern aufgrund nachträglich abgetretener Ansprüche eine (anderweitige) bestimmte Beteiligung zustehe, sei nicht Gegenstand der Feststellungsklage (vgl. BGHZ 210, 77 ).

    Der Bundesgerichtshof hat ausdrücklich festgehalten, dass eine Beteiligung von Verlegern aufgrund von den Urhebern abgeleiteter Rechte oder Ansprüche grundsätzlich möglich ist (vgl. BGHZ 210, 77 ; vgl. auch Loewenheim, in: Schricker/ders., Urheberrecht, 5. Aufl. 2017, § 63a Rn. 21).

    Insoweit geht die Beschwerdeführerin jedoch nicht auf das Argument des Bundesgerichtshofs ein, wonach ein bestimmter Anspruch nur dann wirksam abgetreten werden kann, wenn er nicht zuvor an einen Dritten abgetreten worden ist (vgl. BGHZ 210, 77 ).

    (1) Eine grundsätzliche Verkennung der Vorlagepflicht im Hinblick auf die Auslegung von § 63a Satz 2 UrhG ist bereits deshalb nicht ersichtlich, weil der Bundesgerichtshof offenbar keine Zweifel hinsichtlich der Frage der richtlinienkonformen Auslegung dieser Norm hatte (vgl. BGHZ 210, 77 ).

    Dabei übersieht die Verfassungsbeschwerde, dass der Bundesgerichtshof insoweit nicht von einer dinglich beschränkenden Direktwirkung der Richtlinienbestimmung ausgeht, sondern dies auf die Umsetzungsregelung im Urheberrechtsgesetz zurückführt (vgl. BGHZ 210, 77 ).

    cc) Darüber hinaus ist der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG dadurch Genüge getan, dass Rechtsschutz durch den Bundesgerichtshof auch bezüglich der Anforderungen des Art. 17 Abs. 1 der EU-Grundrechtecharta gewährt wurde (vgl. BGHZ 210, 77 ); für einen Verstoß gegen die Vorlagepflicht aus den nationalen Grundrechten und der Rechtsschutzgarantie (vgl. BVerfGE 142, 74 ) ist nichts vorgetragen oder ersichtlich.

  • BVerfG, 19.07.2011 - 1 BvR 1916/09

    Anwendungserweiterung

    Auszug aus BVerfG, 18.04.2018 - 1 BvR 1213/16
    Auch das Urheberrecht unterfällt dem Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 31, 229 ; 129, 78 ; 134, 204 ).

    Das nationale Gericht ist unter den Voraussetzungen des Art. 267 Abs. 3 AEUV von Amts wegen gehalten, den Europäischen Gerichtshof anzurufen (vgl. BVerfGE 82, 159 ; 129, 78 ).

    Die Entscheidungserheblichkeit der europarechtlichen Frage für den Ausgangsrechtsstreit hingegen beurteilt allein das nationale Gericht (vgl. EuGH, C.I.L.F.I.T., a.a.O., Rn. 10; Urteil vom 27. Juni 1991, Mecanarte, C-348/89, EU:C:1991:278, Rn. 47; dazu BVerfGE 82, 159 ; 128, 157 ; 129, 78 ).

    Das Bundesverfassungsgericht überprüft allerdings nur, ob die Auslegung und Anwendung der Zuständigkeitsregel des Art. 267 Abs. 3 AEUV bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz bestimmenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (vgl. BVerfGE 82, 159 ; 126, 286 ; 129, 78 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 19. Dezember 2017 - 2 BvR 424/17 -, www.bverfg.de, Rn. 40).

    Die Vorlagepflicht wird insbesondere in den Fällen offensichtlich unhaltbar gehandhabt, in denen ein letztinstanzliches Hauptsachegericht eine Vorlage trotz der - seiner Auffassung nach bestehenden - Entscheidungserheblichkeit der unionsrechtlichen Frage überhaupt nicht in Erwägung zieht, obwohl es selbst Zweifel hinsichtlich der richtigen Beantwortung der Frage hegt (grundsätzliche Verkennung der Vorlagepflicht; vgl. BVerfGE 82, 159 ; 126, 286 ; 128, 157 ; 129, 78 ; 135, 155 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 19. Dezember 2017 - 2 BvR 424/17 -, www.bverfg.de, Rn. 41), oder in denen das letztinstanzliche Hauptsachegericht in seiner Entscheidung bewusst von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu entscheidungserheblichen Fragen abweicht und gleichwohl nicht oder nicht neuerlich vorlegt (bewusstes Abweichen ohne Vorlagebereitschaft; vgl. BVerfGE 82, 159 ; 126, 286 ; 128, 157 ; 129, 78 ; 135, 155 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 19. Dezember 2017 - 2 BvR 424/17 -, www.bverfg.de, Rn. 42).

    Liegt zu einer entscheidungserheblichen Frage des Gemeinschaftsrechts einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs noch nicht vor oder hat eine vorliegende Rechtsprechung die entscheidungserhebliche Frage möglicherweise noch nicht erschöpfend beantwortet oder erscheint eine Fortentwicklung der Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht nur als entfernte Möglichkeit, so wird Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nur dann verletzt, wenn das letztinstanzliche Hauptsachegericht den ihm in solchen Fällen notwendig zukommenden Beurteilungsrahmen in unvertretbarer Weise überschritten hat (Unvollständigkeit der Rechtsprechung; vgl. BVerfGE 82, 159 ; 126, 286 ; 128, 157 ; 129, 78 ; 135, 155 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 19. Dezember 2017 - 2 BvR 424/17 -, www.bverfg.de, Rn. 43).

    Dabei kommt es für die Prüfung einer Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht in erster Linie auf die Vertretbarkeit der fachgerichtlichen Auslegung des für den Streitfall maßgeblichen materiellen Unionsrechts an, sondern auf die Vertretbarkeit der Handhabung der Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV (vgl. BVerfGE 126, 286 ; 128, 157 ; 129, 78 ).

  • BVerfG, 31.05.1990 - 2 BvL 12/88

    Absatzfonds

    Auszug aus BVerfG, 18.04.2018 - 1 BvR 1213/16
    Das nationale Gericht ist unter den Voraussetzungen des Art. 267 Abs. 3 AEUV von Amts wegen gehalten, den Europäischen Gerichtshof anzurufen (vgl. BVerfGE 82, 159 ; 129, 78 ).

    Die Entscheidungserheblichkeit der europarechtlichen Frage für den Ausgangsrechtsstreit hingegen beurteilt allein das nationale Gericht (vgl. EuGH, C.I.L.F.I.T., a.a.O., Rn. 10; Urteil vom 27. Juni 1991, Mecanarte, C-348/89, EU:C:1991:278, Rn. 47; dazu BVerfGE 82, 159 ; 128, 157 ; 129, 78 ).

    Das Bundesverfassungsgericht überprüft allerdings nur, ob die Auslegung und Anwendung der Zuständigkeitsregel des Art. 267 Abs. 3 AEUV bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz bestimmenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (vgl. BVerfGE 82, 159 ; 126, 286 ; 129, 78 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 19. Dezember 2017 - 2 BvR 424/17 -, www.bverfg.de, Rn. 40).

    Die Vorlagepflicht wird insbesondere in den Fällen offensichtlich unhaltbar gehandhabt, in denen ein letztinstanzliches Hauptsachegericht eine Vorlage trotz der - seiner Auffassung nach bestehenden - Entscheidungserheblichkeit der unionsrechtlichen Frage überhaupt nicht in Erwägung zieht, obwohl es selbst Zweifel hinsichtlich der richtigen Beantwortung der Frage hegt (grundsätzliche Verkennung der Vorlagepflicht; vgl. BVerfGE 82, 159 ; 126, 286 ; 128, 157 ; 129, 78 ; 135, 155 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 19. Dezember 2017 - 2 BvR 424/17 -, www.bverfg.de, Rn. 41), oder in denen das letztinstanzliche Hauptsachegericht in seiner Entscheidung bewusst von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu entscheidungserheblichen Fragen abweicht und gleichwohl nicht oder nicht neuerlich vorlegt (bewusstes Abweichen ohne Vorlagebereitschaft; vgl. BVerfGE 82, 159 ; 126, 286 ; 128, 157 ; 129, 78 ; 135, 155 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 19. Dezember 2017 - 2 BvR 424/17 -, www.bverfg.de, Rn. 42).

    Liegt zu einer entscheidungserheblichen Frage des Gemeinschaftsrechts einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs noch nicht vor oder hat eine vorliegende Rechtsprechung die entscheidungserhebliche Frage möglicherweise noch nicht erschöpfend beantwortet oder erscheint eine Fortentwicklung der Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht nur als entfernte Möglichkeit, so wird Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nur dann verletzt, wenn das letztinstanzliche Hauptsachegericht den ihm in solchen Fällen notwendig zukommenden Beurteilungsrahmen in unvertretbarer Weise überschritten hat (Unvollständigkeit der Rechtsprechung; vgl. BVerfGE 82, 159 ; 126, 286 ; 128, 157 ; 129, 78 ; 135, 155 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 19. Dezember 2017 - 2 BvR 424/17 -, www.bverfg.de, Rn. 43).

  • BVerfG, 25.01.2011 - 1 BvR 1741/09

    Zum Erfordernis der Wahrung von Arbeitnehmerrechten beim gesetzlich vollzogenen

    Auszug aus BVerfG, 18.04.2018 - 1 BvR 1213/16
    Die Entscheidungserheblichkeit der europarechtlichen Frage für den Ausgangsrechtsstreit hingegen beurteilt allein das nationale Gericht (vgl. EuGH, C.I.L.F.I.T., a.a.O., Rn. 10; Urteil vom 27. Juni 1991, Mecanarte, C-348/89, EU:C:1991:278, Rn. 47; dazu BVerfGE 82, 159 ; 128, 157 ; 129, 78 ).

    Die Vorlagepflicht wird insbesondere in den Fällen offensichtlich unhaltbar gehandhabt, in denen ein letztinstanzliches Hauptsachegericht eine Vorlage trotz der - seiner Auffassung nach bestehenden - Entscheidungserheblichkeit der unionsrechtlichen Frage überhaupt nicht in Erwägung zieht, obwohl es selbst Zweifel hinsichtlich der richtigen Beantwortung der Frage hegt (grundsätzliche Verkennung der Vorlagepflicht; vgl. BVerfGE 82, 159 ; 126, 286 ; 128, 157 ; 129, 78 ; 135, 155 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 19. Dezember 2017 - 2 BvR 424/17 -, www.bverfg.de, Rn. 41), oder in denen das letztinstanzliche Hauptsachegericht in seiner Entscheidung bewusst von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu entscheidungserheblichen Fragen abweicht und gleichwohl nicht oder nicht neuerlich vorlegt (bewusstes Abweichen ohne Vorlagebereitschaft; vgl. BVerfGE 82, 159 ; 126, 286 ; 128, 157 ; 129, 78 ; 135, 155 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 19. Dezember 2017 - 2 BvR 424/17 -, www.bverfg.de, Rn. 42).

    Liegt zu einer entscheidungserheblichen Frage des Gemeinschaftsrechts einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs noch nicht vor oder hat eine vorliegende Rechtsprechung die entscheidungserhebliche Frage möglicherweise noch nicht erschöpfend beantwortet oder erscheint eine Fortentwicklung der Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht nur als entfernte Möglichkeit, so wird Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nur dann verletzt, wenn das letztinstanzliche Hauptsachegericht den ihm in solchen Fällen notwendig zukommenden Beurteilungsrahmen in unvertretbarer Weise überschritten hat (Unvollständigkeit der Rechtsprechung; vgl. BVerfGE 82, 159 ; 126, 286 ; 128, 157 ; 129, 78 ; 135, 155 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 19. Dezember 2017 - 2 BvR 424/17 -, www.bverfg.de, Rn. 43).

    Dabei kommt es für die Prüfung einer Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht in erster Linie auf die Vertretbarkeit der fachgerichtlichen Auslegung des für den Streitfall maßgeblichen materiellen Unionsrechts an, sondern auf die Vertretbarkeit der Handhabung der Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV (vgl. BVerfGE 126, 286 ; 128, 157 ; 129, 78 ).

  • BVerfG, 06.07.2010 - 2 BvR 2661/06

    Ultra-vires-Kontrolle Mangold

    Auszug aus BVerfG, 18.04.2018 - 1 BvR 1213/16
    Das Bundesverfassungsgericht überprüft allerdings nur, ob die Auslegung und Anwendung der Zuständigkeitsregel des Art. 267 Abs. 3 AEUV bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz bestimmenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (vgl. BVerfGE 82, 159 ; 126, 286 ; 129, 78 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 19. Dezember 2017 - 2 BvR 424/17 -, www.bverfg.de, Rn. 40).

    Die Vorlagepflicht wird insbesondere in den Fällen offensichtlich unhaltbar gehandhabt, in denen ein letztinstanzliches Hauptsachegericht eine Vorlage trotz der - seiner Auffassung nach bestehenden - Entscheidungserheblichkeit der unionsrechtlichen Frage überhaupt nicht in Erwägung zieht, obwohl es selbst Zweifel hinsichtlich der richtigen Beantwortung der Frage hegt (grundsätzliche Verkennung der Vorlagepflicht; vgl. BVerfGE 82, 159 ; 126, 286 ; 128, 157 ; 129, 78 ; 135, 155 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 19. Dezember 2017 - 2 BvR 424/17 -, www.bverfg.de, Rn. 41), oder in denen das letztinstanzliche Hauptsachegericht in seiner Entscheidung bewusst von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu entscheidungserheblichen Fragen abweicht und gleichwohl nicht oder nicht neuerlich vorlegt (bewusstes Abweichen ohne Vorlagebereitschaft; vgl. BVerfGE 82, 159 ; 126, 286 ; 128, 157 ; 129, 78 ; 135, 155 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 19. Dezember 2017 - 2 BvR 424/17 -, www.bverfg.de, Rn. 42).

    Liegt zu einer entscheidungserheblichen Frage des Gemeinschaftsrechts einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs noch nicht vor oder hat eine vorliegende Rechtsprechung die entscheidungserhebliche Frage möglicherweise noch nicht erschöpfend beantwortet oder erscheint eine Fortentwicklung der Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht nur als entfernte Möglichkeit, so wird Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nur dann verletzt, wenn das letztinstanzliche Hauptsachegericht den ihm in solchen Fällen notwendig zukommenden Beurteilungsrahmen in unvertretbarer Weise überschritten hat (Unvollständigkeit der Rechtsprechung; vgl. BVerfGE 82, 159 ; 126, 286 ; 128, 157 ; 129, 78 ; 135, 155 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 19. Dezember 2017 - 2 BvR 424/17 -, www.bverfg.de, Rn. 43).

    Dabei kommt es für die Prüfung einer Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht in erster Linie auf die Vertretbarkeit der fachgerichtlichen Auslegung des für den Streitfall maßgeblichen materiellen Unionsrechts an, sondern auf die Vertretbarkeit der Handhabung der Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV (vgl. BVerfGE 126, 286 ; 128, 157 ; 129, 78 ).

  • BVerfG, 19.12.2017 - 2 BvR 424/17

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde wegen Verletzung der Pflicht zur Anrufung des

    Auszug aus BVerfG, 18.04.2018 - 1 BvR 1213/16
    Das Bundesverfassungsgericht überprüft allerdings nur, ob die Auslegung und Anwendung der Zuständigkeitsregel des Art. 267 Abs. 3 AEUV bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz bestimmenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (vgl. BVerfGE 82, 159 ; 126, 286 ; 129, 78 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 19. Dezember 2017 - 2 BvR 424/17 -, www.bverfg.de, Rn. 40).

    Die Vorlagepflicht wird insbesondere in den Fällen offensichtlich unhaltbar gehandhabt, in denen ein letztinstanzliches Hauptsachegericht eine Vorlage trotz der - seiner Auffassung nach bestehenden - Entscheidungserheblichkeit der unionsrechtlichen Frage überhaupt nicht in Erwägung zieht, obwohl es selbst Zweifel hinsichtlich der richtigen Beantwortung der Frage hegt (grundsätzliche Verkennung der Vorlagepflicht; vgl. BVerfGE 82, 159 ; 126, 286 ; 128, 157 ; 129, 78 ; 135, 155 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 19. Dezember 2017 - 2 BvR 424/17 -, www.bverfg.de, Rn. 41), oder in denen das letztinstanzliche Hauptsachegericht in seiner Entscheidung bewusst von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu entscheidungserheblichen Fragen abweicht und gleichwohl nicht oder nicht neuerlich vorlegt (bewusstes Abweichen ohne Vorlagebereitschaft; vgl. BVerfGE 82, 159 ; 126, 286 ; 128, 157 ; 129, 78 ; 135, 155 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 19. Dezember 2017 - 2 BvR 424/17 -, www.bverfg.de, Rn. 42).

    Liegt zu einer entscheidungserheblichen Frage des Gemeinschaftsrechts einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs noch nicht vor oder hat eine vorliegende Rechtsprechung die entscheidungserhebliche Frage möglicherweise noch nicht erschöpfend beantwortet oder erscheint eine Fortentwicklung der Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht nur als entfernte Möglichkeit, so wird Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nur dann verletzt, wenn das letztinstanzliche Hauptsachegericht den ihm in solchen Fällen notwendig zukommenden Beurteilungsrahmen in unvertretbarer Weise überschritten hat (Unvollständigkeit der Rechtsprechung; vgl. BVerfGE 82, 159 ; 126, 286 ; 128, 157 ; 129, 78 ; 135, 155 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 19. Dezember 2017 - 2 BvR 424/17 -, www.bverfg.de, Rn. 43).

  • BVerfG, 23.10.2013 - 1 BvR 1842/11

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen den Anspruch auf Vergütungsanpassung im

    Auszug aus BVerfG, 18.04.2018 - 1 BvR 1213/16
    Auch das Urheberrecht unterfällt dem Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 31, 229 ; 129, 78 ; 134, 204 ).

    Die grundsätzliche Zuordnung des vermögenswerten Ergebnisses der schöpferischen Leistung zu dem Urheber sowie die Freiheit, in eigener Verantwortung darüber verfügen und seine Leistung wirtschaftlich zu angemessenen Bedingungen verwerten zu können, genießen den Schutz des Eigentumsgrundrechts; sie machen den grundgesetzlich geschützten Kern des Urheberrechts aus (vgl. BVerfGE 134, 204 ; stRspr).

  • BVerfG, 31.05.2016 - 1 BvR 1585/13

    Die Verwendung von Samples zur künstlerischen Gestaltung kann einen Eingriff in

    Auszug aus BVerfG, 18.04.2018 - 1 BvR 1213/16
    Auch befasst sich die Beschwerdeführerin nicht näher damit, dass das unterschiedliche Schutzniveau gerade in der Existenz des gesetzlichen Leistungsschutzrechts begründet sein könnte, und befasst sich nicht mit den Gründen, die zur Einführung von Leistungsschutzrechten für Tonträger- und Filmherstellern geführt haben (vgl. zu Tonträgerherstellern BVerfGE 142, 74 ).

    cc) Darüber hinaus ist der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG dadurch Genüge getan, dass Rechtsschutz durch den Bundesgerichtshof auch bezüglich der Anforderungen des Art. 17 Abs. 1 der EU-Grundrechtecharta gewährt wurde (vgl. BGHZ 210, 77 ); für einen Verstoß gegen die Vorlagepflicht aus den nationalen Grundrechten und der Rechtsschutzgarantie (vgl. BVerfGE 142, 74 ) ist nichts vorgetragen oder ersichtlich.

  • BVerfG, 07.07.1971 - 1 BvR 765/66

    Schulbuchprivileg

    Auszug aus BVerfG, 18.04.2018 - 1 BvR 1213/16
    Auch das Urheberrecht unterfällt dem Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 31, 229 ; 129, 78 ; 134, 204 ).

    Außerdem hätte bezüglich jeder einzelnen Norm dargelegt werden müssen, ob in diesem Fall eine vergütungsfreie Schrankenregelung aufgrund eines gesteigerten öffentlichen Interesses gerechtfertigt sein könnte (vgl. BVerfGE 31, 229 ; 49, 382 ; 79, 29 ).

  • BVerfG, 18.01.2006 - 2 BvR 2194/99

    Halbteilungsgrundsatz

    Auszug aus BVerfG, 18.04.2018 - 1 BvR 1213/16
    aa) Der Schutz von Art. 14 Abs. 1 GG betrifft grundsätzlich alle vermögenswerten Rechte, die dem Berechtigten von der Rechtsordnung in der Weise zugeordnet sind, dass dieser die damit verbundenen Befugnisse nach eigenverantwortlicher Entscheidung zu seinem privaten Nutzen ausüben darf (vgl. BVerfGE 112, 93 ; 115, 97 ).

    Damit schützt die Eigentumsgarantie nicht nur dingliche oder sonstige gegenüber jedermann wirkende Rechtspositionen, sondern auch schuldrechtliche Ansprüche (vgl. BVerfGE 83, 201 ; 115, 97 ).

  • BVerfG, 28.01.2014 - 2 BvR 1561/12

    Verfassungsmäßigkeit der Filmabgabe nach dem Filmförderungsgesetz -

  • BVerfG, 15.12.1999 - 1 BvR 1904/95

    Berufsbetreuer

  • OLG München, 17.10.2013 - 6 U 2492/12

    Pauschaler Verlegeranteil der VG Wort unzulässig

  • BGH, 18.05.1955 - I ZR 8/54

    Urheberrecht und Magnettonaufnahme

  • BVerfG, 08.05.2012 - 1 BvR 1065/03

    Mangels ausreichender Substantiierung unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen die

  • BGH, 06.11.1953 - I ZR 97/52

    Öffentliche Schallplattenvorführung

  • BVerfG, 11.10.1988 - 1 BvR 743/86

    Verfassungsmäßigkeit der Vergütungsfreiheit der öffentlichen Wiedergabe

  • BVerfG, 07.12.2004 - 1 BvR 1804/03

    Stiftung 'Erinnerung'

  • EuGH, 06.10.1982 - 283/81

    CILFIT / Ministero della Sanità

  • BVerfG, 25.10.1978 - 1 BvR 352/71

    Verfassungswidrigkeit der urheberrechtlichen Vergütungsfreiheit von

  • EuGH, 21.10.2010 - C-467/08

    Die Anwendung der "Abgabe für Privatkopien" auf Vervielfältigungsmedien, die von

  • BVerfG, 12.11.2008 - 1 BvR 2456/06

    Verfassungsbeschwerden gegen die atomrechtliche Genehmigung zur Aufbewahrung von

  • BVerfG, 26.06.2002 - 1 BvR 558/91

    Glykol

  • EuGH, 27.06.1991 - C-348/89

    Mecanarte-Metalurgica da Lagoa / Alfandega do Porto

  • BVerfG, 28.02.1980 - 1 BvL 17/77

    Versorgungsausgleich I

  • BGH, 25.02.1999 - I ZR 118/96

    Urheberrechtliche Zulässigkeit des Kopienversands öffentlicher Bibliotheken

  • BVerfG, 09.01.1991 - 1 BvR 929/89

    Bundesberggesetz

  • BVerfG, 22.10.1991 - 1 BvR 393/85

    Zulassung zum Studium

  • EuGH, 12.11.2015 - C-572/13

    Hewlett-Packard Belgium - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung -

  • LG München I, 24.05.2012 - 7 O 28640/11

    Pauschale Verlagsabgabe der VG Wort unzulässig - Teilurteil

  • VG Sigmaringen, 05.04.2023 - 10 K 101/21

    Baurecht; Abstandsflächen

    Die konkrete Reichweite der Eigentumsgarantie ergibt sich erst aus der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums, die nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG Sache des Gesetzgebers ist (vgl. statt vieler BVerfG, Beschluss vom 18.4.2018 - 1 BvR 1213/16 -, juris Rn. 26 m.w.N.).
  • OVG Schleswig-Holstein, 26.02.2020 - 5 LB 6/19

    Moratorium zur Sicherung der Windkraftplanung des Landes hat Bestand

    Die Gesetzesgebundenheit der Baufreiheit folgt aus dem Umstand, dass die Eigentumsgarantie insgesamt ein normgeprägtes Grundrecht ist (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 18. April 2018 - 1 BvR 1213/16 -, Rn. 26, juris; BVerwG, Beschluss vom 16. August 2018 - 4 B 41.17 -, Rn. 6, juris; Beschluss vom 15. August 2016 - 10 BN 3.15 -, Rn. 6, juris).

    Die konkrete Reichweite der Eigentumsgarantie ergibt sich damit erst aus der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums durch den Gesetzgeber (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 18. April 2018 - 1 BvR 1213/16 -, Rn. 26, juris).

  • OLG Zweibrücken, 28.02.2019 - 4 U 37/18

    Kastellaun - Zustimmung des Urhebers privaten Kartenmaterials für amtliche

    Die Rechtfertigung für diesen Eingriff in das von der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG geschützte (BVerfG GRUR 2018, 829, 830 m.w.N.) Urheberrecht speist sich aus zwei Gedanken:.
  • BGH, 27.05.2021 - V ZB 152/18

    Kürzung der Vergütung eines Zwangsverwalters aufgrund dessen Pflicht zur

    Der Schutzbereich erfasst insbesondere das Recht des Eigentümers, den Ertrag aus der vertraglichen Überlassung des Eigentumsgegenstands zur Nutzung durch andere zu ziehen (BVerfG, NJW 2019, 3054 Rn. 53 mwN; vgl. auch BVerfG, NJW 2018, 2036 Rn. 24 mwN).
  • OVG Niedersachsen, 25.02.2020 - 13 LA 50/19

    Antrag auf Zulassung der Berufung; Berufsausübungsfreiheit; Eigentum;

    Damit schützt die Eigentumsgarantie nicht nur dingliche oder sonstige gegenüber jedermann wirkende Rechtspositionen, sondern auch schuldrechtliche Ansprüche (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18.4.2018 - 1 BvR 1213/16 -, juris Rn. 24 m.w.N.).
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