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   BVerfG, 23.03.2006 - 1 BvR 204/03   

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https://dejure.org/2006,2883
BVerfG, 23.03.2006 - 1 BvR 204/03 (https://dejure.org/2006,2883)
BVerfG, Entscheidung vom 23.03.2006 - 1 BvR 204/03 (https://dejure.org/2006,2883)
BVerfG, Entscheidung vom 23. März 2006 - 1 BvR 204/03 (https://dejure.org/2006,2883)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsbeschwerde gegen eine strafgerichtliche Verurteilung wegen des Verwendens von Kennzeichen einer verfassungswidrigen Organisation; Hitlergruß und nationalsozialistische Bemerkungen gegenüber Polizeibeamten; Schutz des politischen Friedens und politisch ...

  • Judicialis

    GG Art. 5 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 5 Abs. 1; StGB § 86a
    Strafbarkeit des "Hitler-Grußes"

  • rechtsportal.de

    GG Art. 5 Abs. 1 ; StGB § 86a
    Strafbarkeit des "Hitler-Grußes"

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Hitler-Gruß ist verboten auch wenn er nicht nationalsozialistische Gesinnung, sondern Kritik an Polizisten zum Ausdruck bringt

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGK 7, 452
  • NJW 2006, 3052
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 18.10.1972 - 3 StR 1/71

    Verwenden des "Hitlergrußes" aus Protest gegen Polizeiaktion

    Auszug aus BVerfG, 23.03.2006 - 1 BvR 204/03
    Sie zielt in Verbindung mit § 86 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 StGB auf die Abwehr der symbolhaft durch die Verwendung des Kennzeichens ausgedrückten Wiederbelebung oder des Anscheins einer solchen Wiederbelebung ehemaliger nationalsozialistischer Organisationen sowie einer nach Art. 9 Abs. 2 GG verbotenen Organisation oder nach Art. 21 Abs. 2 GG für verfassungswidrig erklärten Partei, aber auch auf die Abwehr der symbolhaft gekennzeichneten Wiederbelebung der von solchen Organisationen verfolgten Bestrebungen (vgl. BGHSt 25, 30 ; 25, 128 ).

    Mit der als abstraktes Gefährdungsdelikt ausgestalteten Strafrechtsnorm (vgl. BGHSt 23, 267 ; 25, 30 ) will der Gesetzgeber auch Gefährdungen durch Symbolgebrauch entgegentreten, der nicht von solchen Organisationen selbst ausgeht, aber mit ihnen in Verbindung gebracht werden und dadurch unterstützend für diese Organisationen wirken kann.

    Der Bundesgerichtshof geht davon aus, dass die Norm darauf zielt, derartige Kennzeichen grundsätzlich aus dem Bild des politischen Lebens in der Bundesrepublik Deutschland zu verbannen (vgl. BGHSt 25, 30 ; 28, 394 ).

    Allerdings pflegen die Gerichte den besonderen Anforderungen des Grundrechts der Meinungsfreiheit dadurch Rechnung zu tragen, dass sie Ausnahmen von der Strafbarkeit für geboten halten, sofern das inkriminierte Verhalten trotz äußerer Verwendung der Kennzeichen dem Schutzzweck des Gesetzes erkennbar nicht zuwiderläuft (vgl. BGHSt 25, 30 ; 25, 133 ; OLG Stuttgart, MDR 1982, S. 246; OLG Oldenburg, NJW 1986, S. 1275).

  • BVerfG, 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91

    "Soldaten sind Mörder"

    Auszug aus BVerfG, 23.03.2006 - 1 BvR 204/03
    Der Schutz bezieht sich nicht nur auf den Inhalt der Äußerung, sondern auch auf ihre Form (vgl. BVerfGE 93, 266 ).

    bb) Dies ist verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn zugleich Möglichkeiten verbleiben, im Zuge der Auslegung und Anwendung des allgemeinen Gesetzes dem Schutzgehalt der Meinungsfreiheit Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 93, 266 ; stRspr).

    Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG steht insbesondere einer Auslegung der Strafrechtsnorm entgegen, die dazu führt, dass ein abschreckender Effekt auf den Gebrauch der Meinungsfreiheit ausgelöst wird und aus Furcht vor Sanktionen Kritik unterbleibt, die von der Verfassung geschützt ist (vgl. BVerfGE 93, 266 ; stRspr).

    Dabei sind alle wesentlichen Umstände zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 93, 266 ).

  • BGH, 14.02.1973 - 3 StR 3/72

    Wiedergabe von Kennzeichen einer verbotenen verfassungswidrigen Organisation auf

    Auszug aus BVerfG, 23.03.2006 - 1 BvR 204/03
    Allerdings pflegen die Gerichte den besonderen Anforderungen des Grundrechts der Meinungsfreiheit dadurch Rechnung zu tragen, dass sie Ausnahmen von der Strafbarkeit für geboten halten, sofern das inkriminierte Verhalten trotz äußerer Verwendung der Kennzeichen dem Schutzzweck des Gesetzes erkennbar nicht zuwiderläuft (vgl. BGHSt 25, 30 ; 25, 133 ; OLG Stuttgart, MDR 1982, S. 246; OLG Oldenburg, NJW 1986, S. 1275).

    So liegt es, wenn das Kennzeichen offenkundig gerade zum Zwecke einer Kritik der verbotenen Organisation eingesetzt wird oder der Kontext der Verwendung ergibt, dass eine Wirkung auf Dritte in einer dem Symbolgehalt des Kennzeichens entsprechenden Richtung ausscheidet (vgl. BGHSt 25, 133 ).

  • BGH, 25.04.1979 - 3 StR 89/79

    Verurteilung wegen Verbreitens von Kennzeichen ehemaliger nationalsozialistischer

    Auszug aus BVerfG, 23.03.2006 - 1 BvR 204/03
    Der Bundesgerichtshof geht davon aus, dass die Norm darauf zielt, derartige Kennzeichen grundsätzlich aus dem Bild des politischen Lebens in der Bundesrepublik Deutschland zu verbannen (vgl. BGHSt 25, 30 ; 28, 394 ).

    Dadurch soll auch einer Normalisierung der Verwendung solcher Kennzeichen entgegengewirkt werden (vgl. BGHSt 28, 394 ).

  • BGH, 14.02.1973 - 3 StR 1/72

    Karikaturistische Darstellung eines Hakenkreuzes

    Auszug aus BVerfG, 23.03.2006 - 1 BvR 204/03
    Sie zielt in Verbindung mit § 86 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 StGB auf die Abwehr der symbolhaft durch die Verwendung des Kennzeichens ausgedrückten Wiederbelebung oder des Anscheins einer solchen Wiederbelebung ehemaliger nationalsozialistischer Organisationen sowie einer nach Art. 9 Abs. 2 GG verbotenen Organisation oder nach Art. 21 Abs. 2 GG für verfassungswidrig erklärten Partei, aber auch auf die Abwehr der symbolhaft gekennzeichneten Wiederbelebung der von solchen Organisationen verfolgten Bestrebungen (vgl. BGHSt 25, 30 ; 25, 128 ).

    Das mag etwa der Fall sein, wenn das Kennzeichen in erkennbar verzerrter, etwa parodistischer oder karikaturhafter Weise verwendet wird (vgl. BGHSt 25, 128 ).

  • BVerfG, 23.06.2004 - 1 BvQ 19/04

    Inhaltsbezogenes Versammlungsverbot

    Auszug aus BVerfG, 23.03.2006 - 1 BvR 204/03
    a) § 86 a StGB, der das Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen unter Strafe stellt, ist ein allgemeines Gesetz im Sinne von Art. 5 Abs. 2 GG (vgl. BVerfGE 111, 147 ).

    Soweit die entsprechenden Rechtsnormen auslegungsbedürftig sind, darf die Auslegung nicht zur Außerachtlassung des Schutzgehalts von Art. 5 Abs. 1 GG führen (vgl. BVerfGE 111, 147 ; stRspr).

  • OLG Oldenburg, 28.11.1985 - Ss 575/85

    Verwenden der Grußform "Heil Hitler" als Ausdruck des Protestes gegen

    Auszug aus BVerfG, 23.03.2006 - 1 BvR 204/03
    Allerdings pflegen die Gerichte den besonderen Anforderungen des Grundrechts der Meinungsfreiheit dadurch Rechnung zu tragen, dass sie Ausnahmen von der Strafbarkeit für geboten halten, sofern das inkriminierte Verhalten trotz äußerer Verwendung der Kennzeichen dem Schutzzweck des Gesetzes erkennbar nicht zuwiderläuft (vgl. BGHSt 25, 30 ; 25, 133 ; OLG Stuttgart, MDR 1982, S. 246; OLG Oldenburg, NJW 1986, S. 1275).
  • OLG Stuttgart, 28.09.1981 - 3 Ss (13) 671/81

    Verwendung der SS-Runen im Namenszug eines Politikers

    Auszug aus BVerfG, 23.03.2006 - 1 BvR 204/03
    Allerdings pflegen die Gerichte den besonderen Anforderungen des Grundrechts der Meinungsfreiheit dadurch Rechnung zu tragen, dass sie Ausnahmen von der Strafbarkeit für geboten halten, sofern das inkriminierte Verhalten trotz äußerer Verwendung der Kennzeichen dem Schutzzweck des Gesetzes erkennbar nicht zuwiderläuft (vgl. BGHSt 25, 30 ; 25, 133 ; OLG Stuttgart, MDR 1982, S. 246; OLG Oldenburg, NJW 1986, S. 1275).
  • BVerfG, 13.05.1980 - 1 BvR 103/77

    Kunstkritik

    Auszug aus BVerfG, 23.03.2006 - 1 BvR 204/03
    Dass eine Aussage polemisch oder verletzend formuliert ist, entzieht sie nicht schon dem Schutzbereich des Grundrechts (vgl. BVerfGE 54, 129 ; 61, 1 ).
  • BVerfG, 22.06.1982 - 1 BvR 1376/79

    Wahlkampf/'CSU : NPD Europas'

    Auszug aus BVerfG, 23.03.2006 - 1 BvR 204/03
    Dass eine Aussage polemisch oder verletzend formuliert ist, entzieht sie nicht schon dem Schutzbereich des Grundrechts (vgl. BVerfGE 54, 129 ; 61, 1 ).
  • BGH, 29.05.1970 - 3 StR 2/70

    Einziehung von mit einem Hakenkreuz und mit den Farben der Bundesrepublik

  • BayObLG, 28.02.2002 - 5St RR 355/01

    Verwenden des "Hitlergrußes" zur Protestkundgabe gegenüber einer

  • BGH, 15.03.2007 - 3 StR 486/06

    Strafbarkeit der Darstellung durchgestrichener Hakenkreuze

    Läuft jedoch ein Handeln - wie hier der Gebrauch von Kennzeichen in eindeutig und offenkundig ablehnender Weise - dem Schutzzweck des § 86a StGB ersichtlich nicht zuwider, wäre es auch verfassungsrechtlich bedenklich, ein solches Verhalten gleichwohl zu inkriminieren und dadurch die Freiheit von Bürgern zu beschränken, die gegen die Wiederbelebung von nationalsozialistischen Bestrebungen in der Weise protestieren wollen, dass sie gerade die Kennzeichen angreifen, die eben diese unerwünschten Bestrebungen symbolisieren (vgl. BVerfG, Beschl. vom 23. März 2006 - 1 BvR 204/03).
  • BGH, 01.10.2008 - 3 StR 164/08

    VSBD-Keltenkreuz als verfassungsfeindliches Kennzeichen

    Sie stünde überdies nicht mit den von der Rechtsprechung bisher entwickelten Grundsätzen zur Restriktion dieses Tatbestands in Einklang (vgl. BGHSt 25, 30, 34; 51, 244; BVerfG NJW 2006, 3052 f.).

    Mit dieser Rechtsprechung wird einerseits dem Anliegen, verbotene Kennzeichen grundsätzlich aus dem Bild des politischen Lebens zu verbannen, andererseits den hohen Anforderungen, die das Grundrecht der freien Meinungsäußerung an die Beurteilung solcher kritischen Sachverhalte stellt, Rechnung getragen (vgl. BVerfG NJW 2006, 3052).

  • BayObLG, 07.10.2022 - 202 StRR 90/22

    Strafbarkeit nach § 86a StGB wegen Einstellens einer ein Hakenkreuz enthaltenden

    Kammer des 1. Senats], Beschluss vom 23.03.2006 - 1 BvR 204/03 = BVerfGK 7, 452 = NJW 2006, 3052 = BeckRS 2006, 22584 m.w.N. aus der verfassungsgerichtlichen Rspr.).

    Kammer des 1. Senats], Beschluss vom 23.03.2006 - 1 BvR 204/03 a.a.O.; EGMR, Entsch.

    Kammer des 1. Senats], Beschluss vom 23.03.2006 - 1 BvR 204/03 = BVerfGK 7, 452 = NJW 2006, 3052 = BeckRS 2006, 22584 m.w.N.).

  • BVerfG, 09.07.2020 - 1 BvR 2067/17

    Verbot der Verwendung von Kennzeichen verbotener Vereine verfassungsgemäß -

    Die verfassungsrechtlichen Maßstäbe zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen sind bereits geklärt (zu § 86a StGB vgl. BVerfGE 82, 1; BVerfGK 7, 452; 8, 159; zum Schutzbereich des Art. 9 Abs. 1 GG BVerfGE 13, 174 ; 30, 227 ; 50, 290 ; 80, 244 ; 84, 372 ; zuletzt BVerfGE 149, 160 ; zu Schranken BVerfGE 80, 244; 149, 160; siehe auch BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Ersten Senats vom 2. Juli 2019 - 1 BvR 385/16 - und - 1 BvR 1099/16 -).

    Die vereinsrechtlichen Regelungen sind in diesem Sinne - wie § 86a StGB (vgl. BVerfGE 124, 300 ; siehe auch BVerfGK 7, 452 ) - allgemeine Gesetze im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 GG.

    Bei Auslegung und Anwendung von § 9 Abs. 3 und § 20 Abs. 1 Nr. 5 VereinsG kann dem Schutzgehalt der Meinungsfreiheit Rechnung getragen werden (zu dieser Anforderung BVerfGE 93, 266 ; dazu auch BVerfGK 7, 452 ).

  • AG Kassel, 14.08.2013 - 240 Cs 1614 Js 30173/12

    Hitlergruß-Prozess: Freispruch für Künstler Jonathan Meese

    Im Umkehrschluss sollen solche Handlungen dem Tatbestand nicht unterfallen, die dem Schutzzweck der Norm erkennbar nicht zuwiderlaufen (vgl. BGHSt 25, 30, 33; 28, 394, 396 f. = NJW 1979, 1555; 51, 244, 246 ff. = NJW 2007, 1602 ff.; 52, 364, 375 = NJW 2009, 928 ff; München NStZ 2007, 97; BVerfG NJW 2006, 3052, 3053; Fischer, StGB, § 86a Rz. 18).
  • BayObLG, 29.11.2023 - 202 StRR 88/23

    Strafbarkeit nach § 86a StGB wegen Verwendens einer ein Hakenkreuz enthaltenden

    Kammer des 1. Senats], Beschluss vom 23.03.2006 - 1 BvR 204/03 = BVerfGK 7, 452 = NJW 2006, 3052 = BeckRS 2006, 22584; BGH, Urt. v. 15.03.2007 - 3 StR 486/06 = BGHSt 51, 244 = NJW 2007, 1602 = StraFo 2007, 244 = JA 2007, 551 = NStZ 2007, 466 = BGHR StGB § 86a Kennzeichen 3 = JZ 2007, 849 = NStZ 2007, 698 = JR 2007, 521 = BeckRS 2007, 5206; 18.10.1972 - 3 StR 1/71 = BGHSt 25, 30, 33 = NJW 1973, 106; 14.02.1973 - 3 StR 1/72 = BGHSt 25, 128; 25.04.1979 - 3 StR 89/79 = DB 1979, 1034 = MDR 1979, 686 = DRiZ 1979, 254 = NJW 1979, 1555 = BeckRS 1979, 108747), der sich der Senat angeschlossen hat (BayObLG, Urt. v. 07.10.2022 - 202 StRR 90/22 a.a.O.), von einer Restriktion des Tatbestands abgesehen.

    Kammer des 1. Senats], Beschluss vom 23.03.2006 - 1 BvR 204/03 a.a.O.; EGMR, Entsch.

    Ist das - wie hier - nicht der Fall, muss das Grundrecht der Meinungsäußerungsfreiheit zurücktreten (BVerfG, Nichtannahmebeschl. v. 23.03.2006 - 1 BvR 204/03 = BVerfGK 7, 452 = NJW 2006, 3052).

  • VG Freiburg, 08.12.2021 - 3 K 2539/21

    Posten von nationalsozialistischem, antisemitischem oder rassistischem

    Allerdings führt die Erfüllung des Straftatbestands im Rahmen des § 86a Abs. 1 StGB nicht in jedem Fall zu einer Strafbarkeit, da Ausnahmen von der Strafbarkeit angenommen werden, sofern das inkriminierte Verhalten trotz äußerer Verwendung der Kennzeichen dem Schutzzweck des Gesetzes erkennbar nicht zuwiderläuft (siehe nur BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 23.03.2006 - 1 BvR 204/03 -, juris Rn. 22).

    Die Tabuisierungsfunktion des Gesetzes soll nach der Normauslegung der Gerichte aber nicht dadurch unterlaufen werden, dass die Verwendung derartiger Symbolik allein deshalb grundsätzlich zulässig ist, weil sie in kritischer Absicht erfolgt (siehe nur BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 23.03.2006 - 1 BvR 204/03 -, juris Rn. 23).

  • BVerfG, 01.06.2006 - 1 BvR 150/03

    Die Parole "Ruhm und Ehre der Waffen-SS" als verfassungsfeindliches

    Sie findet ihre Schranke unter anderem nach Art. 5 Abs. 2 GG in den allgemeinen Gesetzen, zu denen auch § 86 a StGB gehört (vgl. BVerfGE 111, 147 ; BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 23. März 2006 - 1 BvR 204/03 -, S. 5 f. des Umdrucks).

    Dagegen kommt es nicht darauf an, ob das Kennzeichen gerade mit dem Willen gebraucht wird, die von ihm symbolisierte Organisation zu unterstützen (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 23. März 2006 - 1 BvR 204/03 -, S. 6 des Umdrucks).

  • OLG Jena, 06.06.2019 - 1 OLG 191 Ss 39/19

    Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen: Benutzung der

    Mit dieser Rechtsprechung wird einerseits dem Anliegen, verbotene Kennzeichen grundsätzlich aus dem Bild des politischen Lebens zu verbannen, andererseits den hohen Anforderungen, die das Grundrecht der freien Meinungsäußerung an die Beurteilung solcher kritischen Sachverhalte stellt, Rechnung getragen (vgl.BVerfG NJW 2006, 3052).
  • VG Neustadt, 08.03.2007 - 4 K 1881/06

    Aufforderung zum T-Shirt-Wechsel unverhältnismäßig

    Der Schutz bezieht sich nicht nur auf den Inhalt der Äußerung, sondern auch auf ihre Form (BVerfG, Beschluss vom 23. März 2006 - 1 BvR 204/03 -, NJW 2006, 3052).

    Dass eine Aussage polemisch oder verletzend formuliert ist, entzieht sie nicht schon dem Schutzbereich des Grundrechts (BVerfG, Beschluss vom 23. März 2006 - 1 BvR 204/03 -, NJW 2006, 3052), auf das sich auch Rechtsextremisten berufen können (BVerfG, Beschluss vom 1. Juni 2006 - 1 BvR 150/03 -, NJW 2006, 3050).

    Soweit Rechtsnormen auslegungsbedürftig sind, darf die Auslegung nicht zur Außerachtlassung des Schutzgehalts von Art. 5 Abs. 1 GG führen (BVerfG, Beschluss vom 23. März 2006 - 1 BvR 204/03 -, NJW 2006, 3052).

  • OLG Oldenburg, 18.09.2023 - 1 ORs 132/23

    Zur Eingrenzung der Tatbestandsvoraussetzungen der Verwendung von Kennzeichen

  • BVerwG, 14.01.2021 - 2 WD 7.20

    Disziplinarische Ahndung der Ausführung eines Hitlergrußes auf einer Feier in

  • VerfGH Saarland, 07.05.2021 - Lv 5/19

    Verfassungsbeschwerde eine jüdischen Bürgers gegen die Einstellung eines

  • KG, 07.09.2010 - 1 Ss 301/10

    Zur Verwendung eines Hakenkreuzes auf einer gegen den Staat Israel gerichteten

  • LG Memmingen, 25.05.2023 - 4 Ns 409 Js 3586/21

    Persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse, Kostenentscheidung, Einlassung des

  • OLG Stuttgart, 18.05.2006 - 1 Ws 120/06

    Hauptverfahren gegen Versandhändler von Punkartikeln mit nationalsozialistischen

  • EGMR, 13.03.2018 - 35285/16

    NIX v. GERMANY

  • LG Traunstein, 04.08.2006 - 2 Qs 103/06

    Gemeinsame Darstellung der Personen Hitler, Bush und Blair auf einem T-Shirt

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