Rechtsprechung
OLG Jena, 06.06.2019 - 1 OLG 191 Ss 39/19 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
- Justiz Thüringen
§ 86 Abs 1 Nr 4 StGB, § 86a Abs 1 Nr 1 StGB, § 86a Abs 2 S 1 Alt 4 StGB, § 261 StPO, § 267 Abs 5 StPO
Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen: Benutzung der Parole "Deutschland erwache" in einem Facebook-Kommentar - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Gera, 13.12.2018 - 4 Ns 171 Js 28258/17
- OLG Jena, 06.06.2019 - 1 OLG 191 Ss 39/19
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (7)
- BGH, 18.10.1972 - 3 StR 1/71
Verwenden des "Hitlergrußes" aus Protest gegen Polizeiaktion
Auszug aus OLG Jena, 06.06.2019 - 1 OLG 191 Ss 39/19
Es soll bereits jeder Anschein vermieden werden, in der Bundesrepublik Deutschland gebe es eine rechtsstaatswidrige politische Entwicklung in dem Sinne, dass verfassungsfeindliche Bestrebungen in der durch das Kennzeichen symbolisierten Richtung geduldet würden (vgl. BGHSt 25, 30, 33; 31, 383, 387; 51, 244, 246).Nach mittlerweile gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erfordert die weite Fassung des § 86a StGB eine Restriktion des Tatbestands in der Weise, dass solche Handlungen, die dem Schutzzweck der Norm eindeutig nicht zuwiderlaufen oder sogar in seinem Sinne wirken, nicht dem objektiven Tatbestand unterfallen (vgl.BGHSt 25, 30, 32 ff.; 25, 133, 136 f.; 51, 244, 246 ff.).
Dies ist bislang für Fälle anerkannt, in denen das Kennzeichen in einer Weise dargestellt wird, die offenkundig gerade zum Zweck der Kritik an der verbotenen Vereinigung oder der ihr zugrunde liegenden Ideologie eingesetzt wird (vgl.BGHSt 25, 30, 34; 51, 244) oder erkennbar verzerrt, etwa parodistisch verwendet wird (vgl. BGHSt 25, 133, 136 f.).
Hierzu hat der Senat bereits entschieden, dass für die Beantwortung der Frage, ob die konkrete Kennzeichenverwendung dem Schutzzweck des § 86a StGB erkennbar nicht zuwiderläuft, die gesamten Umstände der Tat zu berücksichtigen sind (BGHSt 25, 30, 34: 'Hitler-Gruß' bei Polizeikontrolle).
- BGH, 15.03.2007 - 3 StR 486/06
Strafbarkeit der Darstellung durchgestrichener Hakenkreuze
Auszug aus OLG Jena, 06.06.2019 - 1 OLG 191 Ss 39/19
Es soll bereits jeder Anschein vermieden werden, in der Bundesrepublik Deutschland gebe es eine rechtsstaatswidrige politische Entwicklung in dem Sinne, dass verfassungsfeindliche Bestrebungen in der durch das Kennzeichen symbolisierten Richtung geduldet würden (vgl. BGHSt 25, 30, 33; 31, 383, 387; 51, 244, 246).Nach mittlerweile gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erfordert die weite Fassung des § 86a StGB eine Restriktion des Tatbestands in der Weise, dass solche Handlungen, die dem Schutzzweck der Norm eindeutig nicht zuwiderlaufen oder sogar in seinem Sinne wirken, nicht dem objektiven Tatbestand unterfallen (vgl.BGHSt 25, 30, 32 ff.; 25, 133, 136 f.; 51, 244, 246 ff.).
Dies ist bislang für Fälle anerkannt, in denen das Kennzeichen in einer Weise dargestellt wird, die offenkundig gerade zum Zweck der Kritik an der verbotenen Vereinigung oder der ihr zugrunde liegenden Ideologie eingesetzt wird (vgl.BGHSt 25, 30, 34; 51, 244) oder erkennbar verzerrt, etwa parodistisch verwendet wird (vgl. BGHSt 25, 133, 136 f.).
- BGH, 14.02.1973 - 3 StR 3/72
Wiedergabe von Kennzeichen einer verbotenen verfassungswidrigen Organisation auf …
Auszug aus OLG Jena, 06.06.2019 - 1 OLG 191 Ss 39/19
Nach mittlerweile gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erfordert die weite Fassung des § 86a StGB eine Restriktion des Tatbestands in der Weise, dass solche Handlungen, die dem Schutzzweck der Norm eindeutig nicht zuwiderlaufen oder sogar in seinem Sinne wirken, nicht dem objektiven Tatbestand unterfallen (vgl.BGHSt 25, 30, 32 ff.; 25, 133, 136 f.; 51, 244, 246 ff.).Dies ist bislang für Fälle anerkannt, in denen das Kennzeichen in einer Weise dargestellt wird, die offenkundig gerade zum Zweck der Kritik an der verbotenen Vereinigung oder der ihr zugrunde liegenden Ideologie eingesetzt wird (vgl.BGHSt 25, 30, 34; 51, 244) oder erkennbar verzerrt, etwa parodistisch verwendet wird (vgl. BGHSt 25, 133, 136 f.).
- BGH, 01.10.2008 - 3 StR 164/08
VSBD-Keltenkreuz als verfassungsfeindliches Kennzeichen
Auszug aus OLG Jena, 06.06.2019 - 1 OLG 191 Ss 39/19
b) Über die dargelegten (handwerklichen) Lücken und Unklarheiten hinaus erweist sich die Würdigung des Landgerichts insbesondere aber deshalb als rechtsfehlerhaft, weil sie dem weiten Kennzeichenbegriff des § 86a StGB in der Auslegung von Bundesverfassungsgericht (vgl. Beschluss vom 18.05.2009, 2 BvR 2202/08, bei juris) und Bundesgerichtshof (vgl. BGHSt 52, 364ff) nicht gerecht wird.Der Bundesgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 01.10.2008, Az. 3 StR 164/08, der ein auch von der verbotenen VSBD/PdA benutztes stilisiertes Keltenkreuz betrifft, zu dieser Rechtsfrage folgendes ausgeführt (BGHSt 52, 364, 372ff):.
- BGH, 25.05.1983 - 3 StR 67/83
Verwenden verfassungsfeindlicher Kennzeichen im Rahmen sogenannter …
Auszug aus OLG Jena, 06.06.2019 - 1 OLG 191 Ss 39/19
Es soll bereits jeder Anschein vermieden werden, in der Bundesrepublik Deutschland gebe es eine rechtsstaatswidrige politische Entwicklung in dem Sinne, dass verfassungsfeindliche Bestrebungen in der durch das Kennzeichen symbolisierten Richtung geduldet würden (vgl. BGHSt 25, 30, 33; 31, 383, 387; 51, 244, 246). - BVerfG, 23.03.2006 - 1 BvR 204/03
Hitler-Gruß als verfassungsfeindliches Kennzeichen
Auszug aus OLG Jena, 06.06.2019 - 1 OLG 191 Ss 39/19
Mit dieser Rechtsprechung wird einerseits dem Anliegen, verbotene Kennzeichen grundsätzlich aus dem Bild des politischen Lebens zu verbannen, andererseits den hohen Anforderungen, die das Grundrecht der freien Meinungsäußerung an die Beurteilung solcher kritischen Sachverhalte stellt, Rechnung getragen (vgl.BVerfG NJW 2006, 3052). - BVerfG, 18.05.2009 - 2 BvR 2202/08
Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen
Auszug aus OLG Jena, 06.06.2019 - 1 OLG 191 Ss 39/19
b) Über die dargelegten (handwerklichen) Lücken und Unklarheiten hinaus erweist sich die Würdigung des Landgerichts insbesondere aber deshalb als rechtsfehlerhaft, weil sie dem weiten Kennzeichenbegriff des § 86a StGB in der Auslegung von Bundesverfassungsgericht (vgl. Beschluss vom 18.05.2009, 2 BvR 2202/08, bei juris) und Bundesgerichtshof (vgl. BGHSt 52, 364ff) nicht gerecht wird.