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   OLG Brandenburg, 23.05.2005 - 1 Ss (OWi) 86 B/05   

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https://dejure.org/2005,29977
OLG Brandenburg, 23.05.2005 - 1 Ss (OWi) 86 B/05 (https://dejure.org/2005,29977)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 23.05.2005 - 1 Ss (OWi) 86 B/05 (https://dejure.org/2005,29977)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 23. Mai 2005 - 1 Ss (OWi) 86 B/05 (https://dejure.org/2005,29977)
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  • OLG Köln, 22.01.1985 - Ss 782/84

    Schrittgeschwindigkeit; Verkehrsberuhigter Bereich

    Auszug aus OLG Brandenburg, 23.05.2005 - 1 Ss OWi 86 B/05
    Auch dies erweist sich als nicht tragfähig, ist doch in der herrschenden Rechtsprechung anerkannt, dass eine gefahrene ("Netto-") Geschwindigkeit von bis zu 7 km/h noch als Schrittgeschwindigkeit gilt (vgl. OLG Köln VRS 68, 382; OLG Düsseldorf NZV 1993, 158).
  • OLG Düsseldorf, 08.12.1992 - 5 Ss 317/92

    Schnee- und Eisglätte - Fahrzeugführer darf nur noch Schrittgeschwindigkeit

    Auszug aus OLG Brandenburg, 23.05.2005 - 1 Ss OWi 86 B/05
    Auch dies erweist sich als nicht tragfähig, ist doch in der herrschenden Rechtsprechung anerkannt, dass eine gefahrene ("Netto-") Geschwindigkeit von bis zu 7 km/h noch als Schrittgeschwindigkeit gilt (vgl. OLG Köln VRS 68, 382; OLG Düsseldorf NZV 1993, 158).
  • OLG Karlsruhe, 08.01.2018 - 2 Rb 9 Ss 794/17

    Geschwindigkeitsüberschreitung in einer Spielstraße: Erforderlicher Abstand

    Ohne dass es für die Entscheidung darauf ankommt, ist abschließend darauf hinzuweisen, dass die durch Zeichen 325.1 angeordnete Schrittgeschwindigkeit nach gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung (OLG Köln VRS 69, 382 OLG Brandenburg DAR 2005, 570 OLG Karlsruhe, Beschluss vom 14.04.2004 - 1 Ss 159/03, juris) keine höhere Geschwindigkeit als 7 km/h gestattet.
  • OLG Frankfurt, 02.05.2014 - 11 U 88/13

    Zur Haftung eines Rollstuhlfahrers wegen Zusammenstoßes mit einem Fußgänger

    Damit hätte der Beklagte aber selbst bei Ausschöpfung der ihm technisch möglichen Höchstgeschwindigkeit noch die ihm nach § 24 Abs. 2 StVO am Unfallort vorgeschriebene Schrittgeschwindigkeit eingehalten, welche als Fußgängerdurchschnittstempo bei 4 bis 7 Km/h liegt [so OLG Düsseldorf NZV 1993, 158 - Rn. 13; OLG Karlsruhe NZV 2004, 321 - Rn. 11; vgl. auch OLG Brandenburg DAR 2005, 570 - Rn. 8: bis zu 7 Km/h].
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