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   OLG Karlsruhe, 14.04.2004 - 1 Ss 159/03   

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https://dejure.org/2004,30065
OLG Karlsruhe, 14.04.2004 - 1 Ss 159/03 (https://dejure.org/2004,30065)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 14.04.2004 - 1 Ss 159/03 (https://dejure.org/2004,30065)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 14. April 2004 - 1 Ss 159/03 (https://dejure.org/2004,30065)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • verkehrslexikon.de

    Zur Schrittgeschwindigkeit in einer Spielstraße

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Strafrechtliche Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung aufgrund des Anfahrens eines Kindes in einem verkehrsberuhigten Bereich einer Spielstraße; Besondere Sorgfaltspflichten des Fahrzeugführers beim Befahren einer Spielstraße

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 15.05.1996 - 2 StR 119/96

    Herabsetzung - Jugendstrafe - Beschleunigungsgebot - Revisionsverfahren -

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 14.04.2004 - 1 Ss 159/03
    Der Senat hat jedoch bei seiner Entscheidung von Amts wegen berücksichtigt, dass das Verfahren nach Erlass des tatrichterlichen Urteils in erheblicher Weise unter Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot des Art. 6 MRK durch die Justizbehörden verzögert worden ist (BGH NStZ 1997, 29 f.; OLG Stuttgart Justiz 2002, 375; dass. Beschluss vom 23.10.2003, 5 Ss 409/03; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 08.03.2004, 3 Ss 9/04).

    Der Senat hat zur Vermeidung einer weiteren Verfahrensverzögerung in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 2 StPO (vgl. hierzu BGH NStZ 1997, 29 m.w.N) in der Sache selbst entschieden und wegen des erheblichen Verstoßes gegen das Beschleunigungsgebot die in Anbetracht der Einkommenssituation des Angeklagten denkbar mildeste Sanktion - der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft haben der vom Senat angeregten Einstellung des Verfahrens nach § 153 Abs. 2 StPO nicht zugestimmt - verhängt, den Angeklagten nach § 59 StGB verwarnt und die Verhängung einer Geldstrafe von fünf Tagessätzen zu je Euro 50 für die Dauer von zwei Jahren vorbehalten.

  • OLG Braunschweig, 01.07.1963 - Ss 103/63
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 14.04.2004 - 1 Ss 159/03
    Aufgrund dieser in einem verkehrsberuhigten Bereich bestehenden Besonderheit ist es einem hier durchfahrenden Kraftfahrer abzuverlangen, dass er sich - jedenfalls dort, wo es nach den örtlichen Gegebenheiten in Frage kommt - auch auf die Möglichkeit einrichtet, dass zunächst noch nicht sichtbare Personen, insbesondere Kinder, plötzlich die Fahrbahn betreten könnten (vgl. OLG Frankfurt DAR 1999, 543 f.; OLG Köln VRS 36, 360 f.; OLG Braunschweig NJW 1963, 2038).
  • BGH, 18.04.2002 - 3 StR 79/02

    Beschleunigungsgrundsatz; rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 14.04.2004 - 1 Ss 159/03
    Dies hat der Senat vorliegend bejaht, wobei neben dem Zeitablauf von mehr als fünfzehn Monaten bis zur Vorlage der Akten ergänzend zu berücksichtigen war (vgl. hierzu BVerfG NJW 2003, 2897 ff.; BGH NStZ-RR 2002, 219), dass die Tat nunmehr annähernd drei Jahre zurück liegt, was in Anbetracht des Tatvorwurfs - fahrlässige Körperverletzung im Straßenverkehr - eine gemessen an anderen gleichartigen Verfahren durchaus außergewöhnlich lange Gesamtdauer darstellt.
  • BGH, 05.05.1992 - VI ZR 262/91

    Beobachtungspflicht bei Annäherung eines Kindes

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 14.04.2004 - 1 Ss 159/03
    Es bestehen nämlich besondere, über die allgemeine Sorgfaltspflichten (vgl. BGH NJW 1986, 184 f. ;BGH NZV 1992, 360 f.; BGH NJW 1982, 1149) hinausgehende besondere Anforderungen, wenn sich der Kraftfahrer mit seinem Fahrzeug in einer sogenannten "Spielstraße" (verkehrsberuhigter Bereich, Zeichen 325) bewegt.
  • BVerfG, 25.07.2003 - 2 BvR 153/03

    Überlange Dauer eines Strafverfahrens infolge rechtsstaatswidriger

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 14.04.2004 - 1 Ss 159/03
    Dies hat der Senat vorliegend bejaht, wobei neben dem Zeitablauf von mehr als fünfzehn Monaten bis zur Vorlage der Akten ergänzend zu berücksichtigen war (vgl. hierzu BVerfG NJW 2003, 2897 ff.; BGH NStZ-RR 2002, 219), dass die Tat nunmehr annähernd drei Jahre zurück liegt, was in Anbetracht des Tatvorwurfs - fahrlässige Körperverletzung im Straßenverkehr - eine gemessen an anderen gleichartigen Verfahren durchaus außergewöhnlich lange Gesamtdauer darstellt.
  • OLG Karlsruhe, 08.03.2004 - 3 Ss 9/04

    Verletzung des Beschleunigungsgebotes nach Erlass des tatrichterlichen Urteils;

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 14.04.2004 - 1 Ss 159/03
    Der Senat hat jedoch bei seiner Entscheidung von Amts wegen berücksichtigt, dass das Verfahren nach Erlass des tatrichterlichen Urteils in erheblicher Weise unter Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot des Art. 6 MRK durch die Justizbehörden verzögert worden ist (BGH NStZ 1997, 29 f.; OLG Stuttgart Justiz 2002, 375; dass. Beschluss vom 23.10.2003, 5 Ss 409/03; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 08.03.2004, 3 Ss 9/04).
  • BGH, 23.07.1985 - 5 StR 166/85

    Polizeiverhalten und Verfahrenshindernis

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 14.04.2004 - 1 Ss 159/03
    In diesem Fall verlangt § 42 Abs. 4 a StVO vom Kraftfahrer zunächst, dass er Schrittgeschwindigkeit - etwa 4 bis 7 km/h (OLG Köln VRS 69, 382 f.) - einhält (Nr. 2) und Fußgänger weder gefährdet noch behindert sowie, wenn nötig, wartet (Nr. 3).
  • BGH, 10.06.1966 - 4 StR 72/66

    Verletzung von Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens bei

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 14.04.2004 - 1 Ss 159/03
    Einen Verstoß gegen den absoluten Revisionsgrund des § 338 Nr. 6 StPO stellt diese tatsächliche und versehentliche Behinderung des Zugangs aber nicht dar, da den Tatrichter hieran kein Verschulden trifft, wozu auch eine fehlende Überwachung von Gerichtspersonal gehören würde (BGHSt 21, 72 f.; 22, 297 ff.; NStZ 1995, 143 f.).
  • BGH, 09.02.1982 - VI ZR 59/80

    Haftungsverteilung bei Anfahren eines plötzlich auf die Straße laufenden Kindes

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 14.04.2004 - 1 Ss 159/03
    Es bestehen nämlich besondere, über die allgemeine Sorgfaltspflichten (vgl. BGH NJW 1986, 184 f. ;BGH NZV 1992, 360 f.; BGH NJW 1982, 1149) hinausgehende besondere Anforderungen, wenn sich der Kraftfahrer mit seinem Fahrzeug in einer sogenannten "Spielstraße" (verkehrsberuhigter Bereich, Zeichen 325) bewegt.
  • OLG Frankfurt, 18.06.1999 - 25 U 129/98

    Haftung bei Kfz-Unfall: Sorgfaltspflichten des Fahrzeugführers im

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 14.04.2004 - 1 Ss 159/03
    Aufgrund dieser in einem verkehrsberuhigten Bereich bestehenden Besonderheit ist es einem hier durchfahrenden Kraftfahrer abzuverlangen, dass er sich - jedenfalls dort, wo es nach den örtlichen Gegebenheiten in Frage kommt - auch auf die Möglichkeit einrichtet, dass zunächst noch nicht sichtbare Personen, insbesondere Kinder, plötzlich die Fahrbahn betreten könnten (vgl. OLG Frankfurt DAR 1999, 543 f.; OLG Köln VRS 36, 360 f.; OLG Braunschweig NJW 1963, 2038).
  • BGH, 02.07.1985 - VI ZR 22/84

    Sorgfaltspflichten eines Kraftfahrers bei Entgegenkommen von Kindern auf

  • OLG Stuttgart, 23.10.2003 - 5 Ss 409/03

    Jugendstrafverfahren: Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs durch das

  • BGH, 18.12.1968 - 3 StR 297/68

    Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes im Strafverfahren - Verwehrung des

  • BGH, 28.11.1994 - 5 StR 611/94

    Ausschluß der Öffentlichkeit - Öffentlichkeitsgrundsatz - Versehen

  • OLG Karlsruhe, 08.01.2018 - 2 Rb 9 Ss 794/17

    Geschwindigkeitsüberschreitung in einer Spielstraße: Erforderlicher Abstand

    Ohne dass es für die Entscheidung darauf ankommt, ist abschließend darauf hinzuweisen, dass die durch Zeichen 325.1 angeordnete Schrittgeschwindigkeit nach gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung (OLG Köln VRS 69, 382 OLG Brandenburg DAR 2005, 570 OLG Karlsruhe, Beschluss vom 14.04.2004 - 1 Ss 159/03, juris) keine höhere Geschwindigkeit als 7 km/h gestattet.
  • OLG Frankfurt, 19.10.2017 - 22 U 124/15

    Verkehrssicherungspflicht des Bauherrn bei Verlegung eines provisorischen

    Nach normalem Sprachgebrauch versteht man unter Schrittgeschwindigkeit die normale Fußgängergeschwindigkeit; dies wären etwa 4 bis 7 km/h. In diesem Sinn haben z. B. das OLG Köln VRS 68, 382 und das OLG Karlsruhe (Beschluss vom 14.04.2004 - 1 Ss 159/03) entschieden.
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