Weitere Entscheidung unten: OLG Hamm, 10.02.2005

Rechtsprechung
   OLG Brandenburg, 12.09.2005 - 1 Ss 58/05   

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OLG Brandenburg, 12.09.2005 - 1 Ss 58/05 (https://dejure.org/2005,5000)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 12.09.2005 - 1 Ss 58/05 (https://dejure.org/2005,5000)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 12. September 2005 - 1 Ss 58/05 (https://dejure.org/2005,5000)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • markenmagazin:recht

    § 86a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StGB
    Marke "Thor Steinar”

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen; Einstufung des Markenlogos der Marke "Thor Steinar" als Kennzeichen einer verfassungswidrigen Organisation; Strafbarkeit eines öffentlichen Verwendens von Runenzeichen; Entfallen der Strafbarkeit bei ...

 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 28.07.2005 - 3 StR 60/05

    Die Parole "Ruhm und Ehre der Waffen-SS" als verfassungsfeindliches

    Auszug aus OLG Brandenburg, 12.09.2005 - 1 Ss 58/05
    Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, so zuletzt in dem Urteil des 3. Strafsenats vom 28. Juli 2005 - 3 StR 60/05 (zur Parole "Ruhm und Ehre der Waffen-SS") muss "nach dem Gesamteindruck eines durchschnittlichen, nicht genau prüfenden Betrachters eine Verwechslung mit dem Original möglich sein".
  • OLG Hamburg, 27.05.1981 - 1 Ss 45/81

    Abgewandeltes Hakenkreuz als verfassungsfeindliches Kennzeichen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 12.09.2005 - 1 Ss 58/05
    Die vom Senat zur Ergänzung der tatrichterlichen Darstellung und zu deren näherer Überprüfung durchgeführte Inaugenscheinnahme des Schlüsselbandes (vgl. für deren Zulässigkeit: OLG Hamburg NStZ 1981, 393 m. w. N.) hat nicht ergeben, dass das Markenlogo einem Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen entspricht oder im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung einem derartigen Kennzeichen zum Verwechseln ähnlich sieht.
  • OLG Frankfurt, 29.03.1982 - 4 Ss 173/81
    Auszug aus OLG Brandenburg, 12.09.2005 - 1 Ss 58/05
    Die Sig-Rune in ihrer doppelten Verwendung durch die "Sturmstaffel (SS)" und die (Waffen-) SS hat zweifelsfrei eine Bedeutung erlangt, die sie ohne Weiteres und insbesondere auch ohne Einbettung in die Form eines originalgetreuen Abzeichens zu einem Kennzeichen verfassungswidriger (nationalsozialistischer) Organisationen macht (vgl. BGH bei Wagner GA 1967, 106; OLG Frankfurt am Main NStZ 1982, 333).
  • BGH, 31.07.2002 - 3 StR 495/01

    Armdreieck der Hitlerjugend als verfassungsfeindliches Kennzeichen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 12.09.2005 - 1 Ss 58/05
    Einerseits braucht die Übereinstimmung mit dem Originalkennzeichen nicht soweit zu gehen, dass die Abweichungen nur von einem Fachmann nach sorgfältiger Prüfung festgestellt werden können; andererseits genügt es aber nicht, dass sich lediglich einzelne Merkmale des Vorbilds in der Abwandlung wiederfinden, ohne dass dadurch einem unbefangenen Betrachter, der das Original kennt, der Eindruck des Originalkennzeichens vermitteln wird (BGHSt 47, 354 f. = NStZ 2003, 31 f.).
  • OLG Hamm, 08.10.2003 - 2 Ss 407/03

    Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen, Reichsadler; Verwechslungsgefahr;

    Auszug aus OLG Brandenburg, 12.09.2005 - 1 Ss 58/05
    Der Senat hält es deshalb auch für denkbar, dass bei weiterer Verwendung in der Öffentlichkeit und Diskussion hierüber das ehemalige Markenlogo "Thor Steinar" im In- und Ausland einen derartig hohen Bekanntheitsgrad erreichen kann, dass die Assoziation zumindest zu dem verfassungswidrigen Kennzeichen der Doppelsig-Rune auch den flüchtigen, nicht genau prüfenden Betrachter ohne Weiteres erreicht und das hinter dem Logo stehende Gedankengut Eingang in das Bewusstsein der Öffentlichkeit findet ( vgl. OLG-Hamm NStZ-RR 2004, 12 ff für die Buchstabenkombination "CONSDAPLE").
  • OLG Hamm, 27.06.2023 - 4 ORs 46/23

    Fotomontage als Beleidigung; Anprangernde Wirkung eines Polizistenbildes;

    Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, handelt es sich bei der auf dem Kragen des halbseitig abgebildeten SS-Obersturmbandführers J. H. befindlichen Sig-Rune in ihrer doppelten Darstellung um ein Kennzeichen im Sinne des § 86a StGB (vgl. Brandenburgisches OLG, Urteil v. 12. September 2005 - 1 Ss 58/05; OLG Bamberg, Urteil v. 18. September 2007 - 2 Ss 43/07; Paffgen/Klesczewski in NK-StGB, 6. Aufl. 2023, StGB, § 86a, Rn. 10).
  • OLG Rostock, 09.09.2011 - 1 Ss 31/11

    Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen: Truppenkennzeichen

    Die 2. SS-Panzerdivision "Das Reich" fällt aber als Teil- bzw. Unterorganisation der SS unter §§ 86a Abs. 1 Nr. 1, 86 Abs. 1 Nr. 4 StGB (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 12.02.2008 - 3 Ss 375/06 - OLG Brandenburg, Urteil vom 12.09.2005 - 1 Ss 58/05- jeweils zitiert nach juris), so dass sich das Verwenden ihres Kennzeichens als strafbar entsprechend der vorstehenden Normen erweist.
  • VG Gera, 20.02.2013 - 2 K 267/12

    Verbot des Tragens von Kleidung der Marke "Thor Steinar" durch einen Stadtrat

    Deshalb führt es nicht weiter, dass versammlungsrechtliche Auflagen in der Rechtsprechung beanstandet wurden, wonach das Tragen von Kleidungsstücken der Marke "Thor Steinar" untersagt wurde, weil das Tragen dieser Kleidung strafrechtlich nicht untersagt ist (OVG des Landes Sachsen- Anhalt, Beschluss vom 7. August 2006 - 2 M 268/06 - zitiert nach juris; zur Straflosigkeit: OLG Brandenburg, Urteil vom 12. September 2005 - 1 Ss 58/05 - NJ 2005, 864).
  • LG Magdeburg, 13.02.2008 - 5 O 1879/07

    Räumungsklage gegen Narvik in der Grünen Zitadelle Magdeburg erfolgreich

    Das von der Klägerin in Bezug genommene frühere Markenlogo, auf welches sich die Entscheidung des OLG Brandenburg vom 12.09.2005, Aktenzeichen 1 Ss 58/05, bezieht, wird unstreitig von dem Beklagten in den von ihm betriebenen Läden nicht vertrieben.
  • LG Leipzig, 13.11.2008 - 1 O 325/08

    Arglistig täuschende Angaben über Verkaufsangebot bei gewerblichen Mietvertrag

    Diese Marke wurde u.a. durch das Urteil des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 12.09.2005, Az: 1 Ss 58/05 , rechtlich bewertet.

    Auch aus dem Urteil des Oberlandesgerichts Brandenburg vom 12.09.2005, Az: 1 Ss 58/05 , lässt sich zumindest eine ideologische Belastung der Marke "Thor Steinar" entnehmen.

  • LG Köln, 04.08.2010 - 28 O 636/09

    Rückrufanspruch bei geringfügiger Rechtsverletzung

    Der 1. Strafsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts (1 Ss 58/05) verwarf in seiner Entscheidung vom 12.09.2005 die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Amtsgerichts Potsdam vom 08.03.2005, das den Träger eines Schlüsselbandes mit dem "alten Logo" vom Tatvorwurf nach § 86a 1, 11 StGB freigesprochen hatte.
  • LG Köln, 21.10.2009 - 28 O 635/09

    Untersagungsverfügung zum Inverkehrbringen eines Tagebuches mit rechtlichen

    Der 1. Strafsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts (1 Ss 58/05) verwarf in seiner Entscheidung vom 12.09.2005 die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Amtsgerichts Potsdam vom 08.03.2005, das den Träger eines Schlüsselbandes mit dem "alten Logo" vom Tatvorwurf nach § 86a 1, 11 StGB freigesprochen hatte.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 07.08.2006 - 2 M 268/06

    Zulässigkeit versammlungsrechtlicher Auflagen

    Das OLG Brandenburg hat mit Urteil vom 12.09.2005 (1 Ss 58/05 -, NJ 2005, 564) entschieden, das ehemalige Markenlogo der Marke "Thor Steinar" erfülle in seiner konkreten Gestaltung - jedenfalls aus heutiger Sicht - nicht den Tatbestand des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen im Sinne von § 86a Abs. 1, Abs. 2 StGB.
  • KG, 15.12.2006 - 1 Ss 53/06
    Es stimmt mit der zu demselben Logo der Marke "Thor Steinar" ergangenen Rechtsprechung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts (Urteil vom 12. September 2005 - 1 Ss 58/05 -, veröffentlicht in OLG-NL 2006, 69 und Juris) und des Oberlandesgerichts Braunschweig (Urteil vom 11. Juli 2006 - Ss 21/06 -) überein und deckt sich im Übrigen mit der Wertung im abstrakten Anklagesatz, wonach dem Angeklagten vorgeworfen wird, ein einer ehemaligen nationalsozialistischen Organisation zum Verwechseln ähnlich sehendes Kennzeichen ( § 86a Abs. 2 Satz 2 StGB ) verwendet zu haben.
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Rechtsprechung
   OLG Hamm, 10.02.2005 - 1 Ss 58/05   

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https://dejure.org/2005,16004
OLG Hamm, 10.02.2005 - 1 Ss 58/05 (https://dejure.org/2005,16004)
OLG Hamm, Entscheidung vom 10.02.2005 - 1 Ss 58/05 (https://dejure.org/2005,16004)
OLG Hamm, Entscheidung vom 10. Februar 2005 - 1 Ss 58/05 (https://dejure.org/2005,16004)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Wirksamkeitsvoraussetzungen einer Berufungsbeschränkung bei Betäubungsmitteldelikten; Bedeutung der betäubungsmittelrelevanten Wirkstoffmengen in einem veräußerten Betäubungsmittelgemisch für den Schuldumfang; Umfang der Prüfungspflicht und Feststellungspflicht der ...

  • Judicialis

    StPO § 318; ; StGB § 73

  • rechtsportal.de

    StPO § 318; StGB § 73
    Feststellungen zur Wirkstoffmenge zur Bestimmung des Schuldumfangs bei Betäubungsmitteldelikten

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (12)

  • OLG Hamm, 07.05.2001 - 2 Ss 134/01

    Berufungsbeschränkung, Wirksamkeit, ausreichende Feststellungen,

    Auszug aus OLG Hamm, 10.02.2005 - 1 Ss 58/05
    Nach allgemeiner Auffassung hat das Revisionsgericht von Amts wegen zu prüfen, ob das Berufungsgericht über alle Bestandteile des erstinstanzlichen Urteils entschieden hat, die von der Berufung erfasst wurden (vgl. Meyer-Goßner, 47 Aufl., § 352 Rdnr. 3 u. 4 m.w.N.; OLG Hamm NStZ-RR 2001, 300).

    Daher ist eine Beschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch dann nicht möglich bzw. unwirksam, wenn das erstinstanzliche Urteil keine Gründe enthält oder die Feststellungen zur Tat, sei es auch nur zur inneren Tatseite, so knapp, unvollständig, unklar oder widersprüchlich sind, dass sie keine hinreichende Grundlage für die Prüfung der Rechtsfolgenentscheidung bilden (vgl. BGHSt 33, 59; NStZ 1994, 130; OLG Hamm VRS 74, 444; NStZ-RR 2001, 300; Meyer-Goßner, § 318 Rdnr. 16 m.w.N.).

  • OLG Hamm, 16.09.2002 - 2 Ss 769/02

    Berufungsverwerfung wegen Ausbleiben des Angeklagten, genügende Entschuldigung,

    Auszug aus OLG Hamm, 10.02.2005 - 1 Ss 58/05
    Handelt es sich bei der abgeurteilten Tat um einen Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz, wird insbesondere der Tatbestand des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln bejaht, so ist es für den Schuldumfang erheblich, welche betäubungsmittelrelevanten Wirkstoffmengen sich in dem veräußerten Betäubungsmittelgemisch (jeweils) befunden haben (BGH NStZ 1985, 273; OLG Hamm, Beschluss vom 16. September 2002 - 2 Ss 769/02 - BayObLG NStZ 2000, 210; NStZ-RR 1998, 55).
  • OLG Hamm, 13.02.1973 - 3 Ss 1476/72
    Auszug aus OLG Hamm, 10.02.2005 - 1 Ss 58/05
    Aus diesem Grunde ist vom Revisionsgericht insbesondere zu prüfen, ob eine Berufungsbeschränkung, von der das Berufungsgericht ausgegangen ist, wirksam ist (BGHSt 27, 70; OLG Hamm, NJW 1973, 1141; Meyer-Goßner, a.a.O.).
  • BGH, 05.11.1984 - AnwSt (R) 11/84

    Bindung des Ehrengerichts an die Feststellungen eines Strafurteils

    Auszug aus OLG Hamm, 10.02.2005 - 1 Ss 58/05
    Daher ist eine Beschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch dann nicht möglich bzw. unwirksam, wenn das erstinstanzliche Urteil keine Gründe enthält oder die Feststellungen zur Tat, sei es auch nur zur inneren Tatseite, so knapp, unvollständig, unklar oder widersprüchlich sind, dass sie keine hinreichende Grundlage für die Prüfung der Rechtsfolgenentscheidung bilden (vgl. BGHSt 33, 59; NStZ 1994, 130; OLG Hamm VRS 74, 444; NStZ-RR 2001, 300; Meyer-Goßner, § 318 Rdnr. 16 m.w.N.).
  • BGH, 20.04.1989 - 4 StR 73/89

    Verurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln - Schätzung

    Auszug aus OLG Hamm, 10.02.2005 - 1 Ss 58/05
    Auch bei der Schätzung nach § 73 b StGB darf das erkennende Gericht nicht willkürlich und ohne ein Mindestmaß an Anhaltspunkten vorgehen; Einzelheiten müssen so weit geklärt werden, dass eine hinreichend sichere Schätzgrundlage gegeben ist (vgl. BGH NStZ 2001, 327; BGHR § 73 b StGB Schätzung 1; Tröndle/Fischer, StGB, § 73 b Rdnr. 5).
  • BayObLG, 09.06.1997 - 4St RR 137/97

    Unwirksame Beschränkung der Berufung auf Rechtsfolgenausspruch bei Verurteilung

    Auszug aus OLG Hamm, 10.02.2005 - 1 Ss 58/05
    Handelt es sich bei der abgeurteilten Tat um einen Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz, wird insbesondere der Tatbestand des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln bejaht, so ist es für den Schuldumfang erheblich, welche betäubungsmittelrelevanten Wirkstoffmengen sich in dem veräußerten Betäubungsmittelgemisch (jeweils) befunden haben (BGH NStZ 1985, 273; OLG Hamm, Beschluss vom 16. September 2002 - 2 Ss 769/02 - BayObLG NStZ 2000, 210; NStZ-RR 1998, 55).
  • BGH, 14.07.1993 - 3 StR 334/93

    Wohnungsabwesenheit zum Brandstiftungszeitpunkt - § 306 Nr. 2 StGB aF (§ 306a

    Auszug aus OLG Hamm, 10.02.2005 - 1 Ss 58/05
    Daher ist eine Beschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch dann nicht möglich bzw. unwirksam, wenn das erstinstanzliche Urteil keine Gründe enthält oder die Feststellungen zur Tat, sei es auch nur zur inneren Tatseite, so knapp, unvollständig, unklar oder widersprüchlich sind, dass sie keine hinreichende Grundlage für die Prüfung der Rechtsfolgenentscheidung bilden (vgl. BGHSt 33, 59; NStZ 1994, 130; OLG Hamm VRS 74, 444; NStZ-RR 2001, 300; Meyer-Goßner, § 318 Rdnr. 16 m.w.N.).
  • BGH, 07.02.1985 - 4 StR 29/85

    Rechtliche Folgen des Ausbleibens von gerichtlichen Feststellungen zum

    Auszug aus OLG Hamm, 10.02.2005 - 1 Ss 58/05
    Handelt es sich bei der abgeurteilten Tat um einen Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz, wird insbesondere der Tatbestand des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln bejaht, so ist es für den Schuldumfang erheblich, welche betäubungsmittelrelevanten Wirkstoffmengen sich in dem veräußerten Betäubungsmittelgemisch (jeweils) befunden haben (BGH NStZ 1985, 273; OLG Hamm, Beschluss vom 16. September 2002 - 2 Ss 769/02 - BayObLG NStZ 2000, 210; NStZ-RR 1998, 55).
  • BayObLG, 23.12.1999 - 4St RR 253/99

    Wirkstoffmenge von Betäubungsmitteln

    Auszug aus OLG Hamm, 10.02.2005 - 1 Ss 58/05
    Handelt es sich bei der abgeurteilten Tat um einen Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz, wird insbesondere der Tatbestand des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln bejaht, so ist es für den Schuldumfang erheblich, welche betäubungsmittelrelevanten Wirkstoffmengen sich in dem veräußerten Betäubungsmittelgemisch (jeweils) befunden haben (BGH NStZ 1985, 273; OLG Hamm, Beschluss vom 16. September 2002 - 2 Ss 769/02 - BayObLG NStZ 2000, 210; NStZ-RR 1998, 55).
  • BGH, 30.11.1976 - 1 StR 319/76

    Voraussetzungen einer wirksamen Rechtsmittelbeschränkung - Beschränkung der

    Auszug aus OLG Hamm, 10.02.2005 - 1 Ss 58/05
    Aus diesem Grunde ist vom Revisionsgericht insbesondere zu prüfen, ob eine Berufungsbeschränkung, von der das Berufungsgericht ausgegangen ist, wirksam ist (BGHSt 27, 70; OLG Hamm, NJW 1973, 1141; Meyer-Goßner, a.a.O.).
  • OLG Köln, 22.01.1999 - Ss 616/98
  • OLG Hamm, 16.02.1988 - 3 Ss 90/88
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