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   VerfGH Bayern, 20.09.2022 - 1-VI-22   

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VerfGH Bayern, 20.09.2022 - 1-VI-22 (https://dejure.org/2022,25872)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 20.09.2022 - 1-VI-22 (https://dejure.org/2022,25872)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 20. September 2022 - 1-VI-22 (https://dejure.org/2022,25872)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    BayVfGHG § 51 Abs. 1 S. 1; BGB § 1835 Abs. 3, § 1908i Abs. 1 S. 1; BV Art. 86 Abs. 1 S. 2, Art. 91 Abs. 1, Art. 118
    Erfolglose Verfassungsbeschwerde eines Berufsbetreuers gegen Ablehnung seines Vergütungsanspruchs

  • rewis.io

    Verfassungsbeschwerde, Nichtzulassung, Leistungen, Beschwerde, Bescheid, Gemeinde, Kaufvertrag, Rechtsbeschwerde, Kaufpreis, Fachmann, Zulassung, Festsetzung, Verkauf, Betreuung, Zulassung der Rechtsbeschwerde, beglaubigte Abschrift, Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde eines Berufsbetreuers gegen Ablehnung seines Vergütungsanspruchs ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (51)

  • VerfGH Bayern, 17.05.2022 - 63-VI-19

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen zivilgerichtliche Entscheidungen zum

    Auszug aus VerfGH Bayern, 20.09.2022 - 1-VI-22
    Hinsichtlich der Zurückweisung der Anhörungsrüge durch das Landgericht vom 7. Dezember 2021 ist die Verfassungsbeschwerde bereits deshalb unzulässig, weil die eine Nachholung des rechtlichen Gehörs ablehnende Entscheidung (hier: nach § 44 FamFG; soweit sowohl der Beschwerdeführer als auch das Landgericht von einer Anhörungsrüge nach § 321 a ZPO ausgingen, handelt es sich um eine unschädliche Falschbezeichnung) keine eigenständige Beschwer schafft, sondern allenfalls eine durch die Ausgangsentscheidung eingetretene Verletzung des rechtlichen Gehörs fortbestehen lässt, indem die "Selbstkorrektur" durch die Fachgerichte unterbleibt (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 2.10.2013 VerfGHE 66, 179/186; vom 4.10.2018 BayVBl 2019, 769 Rn. 14; vom 17.5.2022 - Vf. 63-VI-19 - juris Rn. 26).

    Zum anderen gibt er den Parteien einen Anspruch darauf, dass die Gerichte ein rechtzeitiges und möglicherweise erhebliches Vorbringen zur Kenntnis nehmen und bei ihren Entscheidungen in Erwägung ziehen, soweit es nach den Prozessvorschriften nicht ausnahmsweise unberücksichtigt bleiben muss oder kann (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 31.3.2008 VerfGHE 61, 66/70; vom 8.7.2021 BayVBl 2021, 658 Rn. 27; vom 17.5.2022 - Vf. 63-VI-19 - juris Rn. 30).

    Da selbst eine zweifelsfrei fehlerhafte Anwendung einfachen Rechts für sich allein noch keinen Verstoß gegen Art. 118 Abs. 1 BV in seiner Ausprägung als Willkürverbot begründet, würde eine solche Rüge den substanziierten Vortrag erfordern, dass die Entscheidung unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt vertretbar erscheine, also schlechthin unhaltbar, offensichtlich sachwidrig, eindeutig unangemessen sei (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 23.8.2006 VerfGHE 59, 200/203 f.; vom 22.12.2020 - Vf. 15-VI-19 - juris Rn. 16; vom 17.5.2022 - Vf. 63-VI-19 - juris Rn. 38).

    Eine Grundrechtsverletzung liegt darin aber nur, wenn einer Partei der gesetzliche Richter durch eine willkürliche, offensichtlich unhaltbare Entscheidung entzogen wird (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 29.9.1989 VerfGHE 42, 122/129 f.; vom 13.1.2022 - Vf. 61-VI-19 - juris Rn. 52; vom 17.5.2022 - Vf. 63-VI-19 - juris Rn. 46).

    Wie bereits ausgeführt, läge Willkür nur dann vor, wenn die angegriffene Entscheidung des Landgerichts vom 11. Oktober 2021 unter keinem Gesichtspunkt rechtlich vertretbar erschiene, also schlechthin unhaltbar, offensichtlich sachwidrig, eindeutig unangemessen wäre (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGHE 59, 200/203 f.; VerfGH vom 22.12.2020 - Vf. 15-VI-19 - juris Rn. 16; vom 17.5.2022 - Vf. 63-VI-19 - juris Rn. 38).

  • VerfGH Bayern, 14.12.2021 - 91-VI-20

    Verfassungsbeschwerde betreffend die Aussetzung der Vollziehung steuerrechtlicher

    Auszug aus VerfGH Bayern, 20.09.2022 - 1-VI-22
    Andernfalls ist eine mögliche Grundrechtsverletzung nicht ausreichend dargelegt und die auf eine Gehörsverletzung gestützte Verfassungsbeschwerde unzulässig (VerfGH vom 14.12.2021 - Vf. 91-VI-20 - juris Rn. 28).

    Die Tatsachenfeststellungen und Subsumtionsvorgänge innerhalb des einfachen Rechts sind jedoch der Nachprüfung durch den Verfassungsgerichtshof so lange entzogen, als nicht Mängel der Sachverhaltsermittlung oder Auslegungsfehler sichtbar werden, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung des verfassungsmäßigen Rechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs beruhen und auch in ihrer materiellen Bedeutung für den konkreten Rechtsfall von einigem Gewicht sind (vgl. VerfGH vom 23.9.2015 VerfGHE 68, 180 Rn. 32; VerfGH vom 18.7.2017 - Vf. 3-VI-16 - juris Rn. 18; vom 14.12.2021 - Vf. 91-VI-20 - juris Rn. 31).

    Nur dann, wenn sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalls klar und deutlich ergibt, dass das Gericht ein entscheidungserhebliches Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen hat, kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs angenommen werden (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGHE 68, 180 Rn. 45 m. w. N.; VerfGH vom 19.9.2018 - Vf. 1-VI-18 - juris Rn. 36; vom 14.12.2021 - Vf. 91-VI-20 - juris Rn. 34).

    Die Verletzung des rechtlichen Gehörs kann auch nicht damit begründet werden, die vom Gericht vertretene Auffassung sei unrichtig (VerfGHE 68, 180 Rn. 45 m. w. N.; VerfGH vom 19.9.2018 - Vf. 1-VI-18 - juris Rn. 36; vom 14.12.2021 - Vf. 91-VI-20 - juris Rn. 34).

  • BGH, 24.09.2014 - XII ZB 444/13

    Verfahrenspflegervergütung im betreuungsgerichtlichen Genehmigungsverfahren für

    Auszug aus VerfGH Bayern, 20.09.2022 - 1-VI-22
    Der Beschwerdeführer machte demgegenüber mit Schriftsatz vom 26. Mai 2021 unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Landgerichts Krefeld vom 18. Juli 2013 (Az. 7 T 77/13) und deren durch Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 24. September 2014 (Az. XII ZB 444/13) erfolgte Bestätigung geltend, seine Tätigkeit im Rahmen von Teilung und Verkauf des Grundstücks sei im Kernbereich anwaltlicher Dienstleistungen erfolgt.

    Hieran ändere auch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 24. September 2014 (Az. XII ZB 444/13) nichts.

    Auch der Bundesgerichtshof stelle im Beschluss vom 24. September 2014 (Az. XII ZB 444/13) allein darauf ab, ob der Verfahrenspfleger (im dortigen Fall) im Rahmen seiner Bestellung solche Tätigkeiten zu erbringen habe, für die ein juristischer Laie in gleicher Lage vernünftigerweise einen Rechtsanwalt zuziehen würde.

    Dieser Ansatz steht in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der in der vom Beschwerdeführer herangezogenen Entscheidung festgestellt hat, ein Verfahrenspfleger, auf den § 1835 Abs. 3 BGB ebenfalls anwendbar sei, könne eine Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz beanspruchen, soweit er im Rahmen seiner Bestellung solche Tätigkeiten zu erbringen habe, für die ein juristischer Laie in gleicher Lage vernünftigerweise einen Rechtsanwalt zuziehen würde (BGH vom 24.9.2014 - XII ZB 444/13 - juris Rn. 8 m. w. N.), wobei die Frage, unter welchen Umständen diese Voraussetzungen im Einzelfall vorlägen, einer wertenden Betrachtung des Tatrichters unterliege (a. a. O. Rn. 10).

  • VerfGH Bayern, 23.09.2015 - 38-VI-14

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Baubeseitigungs- und Duldungsanordnung

    Auszug aus VerfGH Bayern, 20.09.2022 - 1-VI-22
    Die Tatsachenfeststellungen und Subsumtionsvorgänge innerhalb des einfachen Rechts sind jedoch der Nachprüfung durch den Verfassungsgerichtshof so lange entzogen, als nicht Mängel der Sachverhaltsermittlung oder Auslegungsfehler sichtbar werden, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung des verfassungsmäßigen Rechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs beruhen und auch in ihrer materiellen Bedeutung für den konkreten Rechtsfall von einigem Gewicht sind (vgl. VerfGH vom 23.9.2015 VerfGHE 68, 180 Rn. 32; VerfGH vom 18.7.2017 - Vf. 3-VI-16 - juris Rn. 18; vom 14.12.2021 - Vf. 91-VI-20 - juris Rn. 31).

    Nur dann, wenn sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalls klar und deutlich ergibt, dass das Gericht ein entscheidungserhebliches Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen hat, kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs angenommen werden (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGHE 68, 180 Rn. 45 m. w. N.; VerfGH vom 19.9.2018 - Vf. 1-VI-18 - juris Rn. 36; vom 14.12.2021 - Vf. 91-VI-20 - juris Rn. 34).

    Die Verletzung des rechtlichen Gehörs kann auch nicht damit begründet werden, die vom Gericht vertretene Auffassung sei unrichtig (VerfGHE 68, 180 Rn. 45 m. w. N.; VerfGH vom 19.9.2018 - Vf. 1-VI-18 - juris Rn. 36; vom 14.12.2021 - Vf. 91-VI-20 - juris Rn. 34).

  • VerfGH Bayern, 07.07.2020 - 68-VI-19

    Fortsetzung eines Landpachtverhältnisses über Hof- und Betriebsflächen

    Auszug aus VerfGH Bayern, 20.09.2022 - 1-VI-22
    In einem solchen Fall legt das Gericht seiner Entscheidung letztlich einen Sachverhalt zugrunde, zu dem sich die Beteiligten nicht äußern konnten (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 21.2.1997 VerfGHE 50, 9/13 f.; vom 28.11.2005 VerfGHE 58, 266/269 f.; vom 7.7.2020 - Vf. 68-VI-19 - juris Rn. 39).

    Gegenüber der Anwendung von Bundesrecht, das wegen seines höheren Rangs nicht am Maßstab der Bayerischen Verfassung überprüft werden kann, beschränkt sich die Prüfung des Verfassungsgerichtshofs darauf, ob ein Verfahrensgrundrecht der Bayerischen Verfassung verletzt wurde, das mit gleichem Inhalt im Grundgesetz gewährleistet ist, sowie darauf, ob das Gericht willkürlich (Art. 118 Abs. 1 BV) gehandelt hat (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 21.3.1997 VerfGHE 50, 60/62; vom 7.7.2020 - Vf. 68-VI-19 - juris Rn. 23 m. w. N.).

    Die Rüge der Verletzung des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes umfasst in der Regel keine Willkürrüge (vgl. VerfGH vom 31.8.2010 - Vf. 55-VI-09 - juris Rn. 45; vom 7.7.2020 - Vf. 68-VI-19 - juris Rn. 56; vom 24.8.2022 - Vf. 9-VI-21 - juris Rn. 53; vgl. zur Notwendigkeit der Unterscheidung zwischen einer Verletzung des Gleichheitssatzes im engeren Sinn und des daraus abgeleiteten allgemeinen Willkürverbots auch VerfGH vom 24.6.1988 NVwZ 1989, 243/244).

  • VerfGH Bayern, 23.08.2006 - 110-VI-05
    Auszug aus VerfGH Bayern, 20.09.2022 - 1-VI-22
    Da selbst eine zweifelsfrei fehlerhafte Anwendung einfachen Rechts für sich allein noch keinen Verstoß gegen Art. 118 Abs. 1 BV in seiner Ausprägung als Willkürverbot begründet, würde eine solche Rüge den substanziierten Vortrag erfordern, dass die Entscheidung unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt vertretbar erscheine, also schlechthin unhaltbar, offensichtlich sachwidrig, eindeutig unangemessen sei (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 23.8.2006 VerfGHE 59, 200/203 f.; vom 22.12.2020 - Vf. 15-VI-19 - juris Rn. 16; vom 17.5.2022 - Vf. 63-VI-19 - juris Rn. 38).

    Wie bereits ausgeführt, läge Willkür nur dann vor, wenn die angegriffene Entscheidung des Landgerichts vom 11. Oktober 2021 unter keinem Gesichtspunkt rechtlich vertretbar erschiene, also schlechthin unhaltbar, offensichtlich sachwidrig, eindeutig unangemessen wäre (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGHE 59, 200/203 f.; VerfGH vom 22.12.2020 - Vf. 15-VI-19 - juris Rn. 16; vom 17.5.2022 - Vf. 63-VI-19 - juris Rn. 38).

  • VerfGH Bayern, 24.08.2022 - 9-VI-21

    Prüfungsumfang des Landesverfassungsgerichtes bei Verfassungsbeschwerden gegen

    Auszug aus VerfGH Bayern, 20.09.2022 - 1-VI-22
    Die Rüge der Verletzung des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes umfasst in der Regel keine Willkürrüge (vgl. VerfGH vom 31.8.2010 - Vf. 55-VI-09 - juris Rn. 45; vom 7.7.2020 - Vf. 68-VI-19 - juris Rn. 56; vom 24.8.2022 - Vf. 9-VI-21 - juris Rn. 53; vgl. zur Notwendigkeit der Unterscheidung zwischen einer Verletzung des Gleichheitssatzes im engeren Sinn und des daraus abgeleiteten allgemeinen Willkürverbots auch VerfGH vom 24.6.1988 NVwZ 1989, 243/244).

    cc) Der Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 17. Juni 2022 vermag an der Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde ebenfalls nichts zu ändern, da - wie bereits ausgeführt - nach Ablauf der Verfassungsbeschwerdefrist des Art. 51 Abs. 2 Satz 2 VfGHG bis dahin fehlende notwendige Bestandteile der Verfassungsbeschwerde nicht mehr nachgeschoben werden können (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 9.8.2021 - Vf. 111-VI-20 - juris Rn. 41 m. w. N.; vom 23.2.2022 - Vf. 81-VI-20 - juris Rn. 52; vom 24.8.2022 - Vf. 9-VI-21 - juris Rn. 53).

  • VerfGH Bayern, 19.09.2018 - 1-VI-18

    Überprüfung eines zivilgerichtlichen Urteils am Maßstab des Grundrechts auf

    Auszug aus VerfGH Bayern, 20.09.2022 - 1-VI-22
    Nur dann, wenn sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalls klar und deutlich ergibt, dass das Gericht ein entscheidungserhebliches Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen hat, kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs angenommen werden (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGHE 68, 180 Rn. 45 m. w. N.; VerfGH vom 19.9.2018 - Vf. 1-VI-18 - juris Rn. 36; vom 14.12.2021 - Vf. 91-VI-20 - juris Rn. 34).

    Die Verletzung des rechtlichen Gehörs kann auch nicht damit begründet werden, die vom Gericht vertretene Auffassung sei unrichtig (VerfGHE 68, 180 Rn. 45 m. w. N.; VerfGH vom 19.9.2018 - Vf. 1-VI-18 - juris Rn. 36; vom 14.12.2021 - Vf. 91-VI-20 - juris Rn. 34).

  • VerfGH Bayern, 22.12.2020 - 15-VI-19

    Unzulässige, nämlich völlig unsubstanziierte Urteilsverfassungsbeschwerde

    Auszug aus VerfGH Bayern, 20.09.2022 - 1-VI-22
    Da selbst eine zweifelsfrei fehlerhafte Anwendung einfachen Rechts für sich allein noch keinen Verstoß gegen Art. 118 Abs. 1 BV in seiner Ausprägung als Willkürverbot begründet, würde eine solche Rüge den substanziierten Vortrag erfordern, dass die Entscheidung unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt vertretbar erscheine, also schlechthin unhaltbar, offensichtlich sachwidrig, eindeutig unangemessen sei (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 23.8.2006 VerfGHE 59, 200/203 f.; vom 22.12.2020 - Vf. 15-VI-19 - juris Rn. 16; vom 17.5.2022 - Vf. 63-VI-19 - juris Rn. 38).

    Wie bereits ausgeführt, läge Willkür nur dann vor, wenn die angegriffene Entscheidung des Landgerichts vom 11. Oktober 2021 unter keinem Gesichtspunkt rechtlich vertretbar erschiene, also schlechthin unhaltbar, offensichtlich sachwidrig, eindeutig unangemessen wäre (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGHE 59, 200/203 f.; VerfGH vom 22.12.2020 - Vf. 15-VI-19 - juris Rn. 16; vom 17.5.2022 - Vf. 63-VI-19 - juris Rn. 38).

  • VerfGH Bayern, 09.08.2021 - 111-VI-20

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde mangels Substantiierung

    Auszug aus VerfGH Bayern, 20.09.2022 - 1-VI-22
    Nach Ablauf dieser Frist kann er die Beschwerdebegründung zwar noch in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht ergänzen; er kann aber nicht mehr fehlende notwendige Bestandteile der Verfassungsbeschwerde nachschieben (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 9.8.2021 - Vf. 111-VI-20 - juris Rn. 41 m. w. N.; vom 23.2.2022 - Vf. 81-VI-20 - juris Rn. 52).

    cc) Der Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 17. Juni 2022 vermag an der Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde ebenfalls nichts zu ändern, da - wie bereits ausgeführt - nach Ablauf der Verfassungsbeschwerdefrist des Art. 51 Abs. 2 Satz 2 VfGHG bis dahin fehlende notwendige Bestandteile der Verfassungsbeschwerde nicht mehr nachgeschoben werden können (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 9.8.2021 - Vf. 111-VI-20 - juris Rn. 41 m. w. N.; vom 23.2.2022 - Vf. 81-VI-20 - juris Rn. 52; vom 24.8.2022 - Vf. 9-VI-21 - juris Rn. 53).

  • VerfGH Bayern, 27.05.2020 - 81-VI-20

    Baugenehmigung, Bebauungsplan, Verfassungsbeschwerde, Vorhaben,

  • BVerfG, 21.01.2022 - 2 BvR 946/19

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde betreffend die Erstattung vorgerichtlicher

  • VerfGH Bayern, 07.02.2017 - 84-VI-15

    Darlegungsanforderungen bei Landesverfassungsbeschwerde gegen zivilgerichtliches

  • VerfGH Bayern, 09.02.2022 - 62-VI-20

    Anforderungen an Darlegung eines Grundrechtsverstoßes bei Verfassungsbeschwerde

  • VerfGH Bayern, 27.02.2017 - 54-VI-15

    Verfassungsbeschwerde mangels ausreichender Substantiierung unzulässig

  • VerfGH Bayern, 25.05.2021 - 38-VI-20

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen verwaltungsgerichtliche Entscheidungen

  • VerfGH Bayern, 08.11.2019 - 77-VI-18

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde nach einem Klageerzwingungsantrag

  • VerfGH Bayern, 29.09.1989 - 56-VI-88
  • VerfGH Bayern, 31.03.2008 - 34-VI-07

    Verfassungsbeschwerde: Verletzung des rechtlichen Gehörs durch pflichtwidrige

  • VerfGH Bayern, 07.04.2022 - 66-VI-19

    Verletzung rechtlichen Gehörs durch fehlerhafte Beurteilung der

  • VerfGH Bayern, 13.01.2022 - 61-VI-19

    Recht auf den gesetzlichen Richter gemäß Art. 86 Abs. 1 Satz 2 BV

  • VerfGH Bayern, 11.12.1990 - 36-VI-90
  • VerfGH Bayern, 06.04.2010 - 38-VI-09

    Überprüfung einer zivilgerichtlichen Berufungsentscheidung

  • VerfGH Bayern, 02.05.2018 - 58-VI-17

    Überprüfung eines zivilgerichtlichen Berufungsurteils am Maßstab des

  • VerfGH Bayern, 24.06.1988 - 10-VII-86

    Klage der aufnehmenden Gemeinde gegen Modalitäten der Eingemeindung

  • VerfGH Bayern, 21.03.1997 - 119-VI-93
  • VerfGH Bayern, 18.07.2017 - 3-VI-16

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Nichtzulassung zum Studium der

  • VerfGH Bayern, 19.02.1982 - 16-VI-81
  • BVerfG, 21.11.2008 - 1 BvR 2399/06

    Voraussetzungen für Untersagung der Vermittlung von Sportwetten in der

  • VerfGH Bayern, 15.03.2002 - 31-VI-01
  • BGH, 26.09.2018 - XII ZA 10/18

    Zulassung der Rechtsbeschwerde in einer Kindschaftssache: Grundsätzliche

  • BayObLG, 17.12.2001 - 3Z BR 268/01

    Vergütung des Rechtsanwaltes als Betreuer

  • VerfGH Bayern, 31.08.2010 - 55-VI-09

    Teilweise unzulässige und im Übrigen unbegründete Verfassungsbeschwerde gegen

  • LG Ansbach, 07.12.2021 - 4 T 830/21

    Erfolglose Anhörungsrüge eines Berufsbetreuers gegen Ablehnung von

  • BVerfG, 28.03.2019 - 2 BvR 2432/18

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Entfernung eines Polizisten aus dem

  • LG Krefeld, 18.07.2013 - 7 T 77/13

    Ersatz von Aufwendungen eines Verfahrenspflegers i.R.d. berufsmäßigen

  • BayObLG, 30.11.2004 - 3Z BR 125/04

    Kosten des Verfahrenspflegers für Minderjährigen bei Vorbescheid zu

  • VerfGH Bayern, 24.10.2017 - 9-VI-17

    Verfassungsbeschwerde gegen zivilgerichtliche Beschlüsse wegen Verfristung und

  • VerfGH Bayern, 22.07.2019 - 64-VI-16

    Verstoß gegen Willkürverbot und Substanziierungsgebot

  • VerfGH Bayern, 02.10.2013 - 7-VI-12

    Verfassungsbeschwerde: Entscheidung über offensichtlich unzulässigen Rechtsbehelf

  • VerfGH Bayern, 16.11.2021 - 51-VI-20

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen behördliche und gerichtliche Maßnahmen im

  • VerfGH Bayern, 10.12.2019 - 50-VI-18

    Nicht hinreichend substantiierte Verfassungsbeschwerde gegen eine

  • BVerfG, 20.02.2019 - 2 BvR 280/19

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen die Ablehnung der Beiordnung eines

  • OLG München, 22.02.2008 - 33 Wx 34/08

    Betreuervergütung: Umfangreiche Vermögensverwaltungen; Übertragung der Aufgabe

  • BVerfG, 10.11.2015 - 1 BvR 2056/12

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen Versagung von Therapiekosten und

  • BVerfG, 20.03.2012 - 2 BvR 1382/09

    Anforderungen an substantiierte Begründung einer Verfassungsbeschwerde (§§ 23 Abs

  • OLG München, 22.04.2009 - 33 Wx 85/09

    Aufwendungsersatz des Berufsbetreuers: Vergütung für den zum berufsmäßigen

  • VerfGH Bayern, 16.07.2020 - 69-VI-17

    Unzureichende Substantiierung der Verfassungsbeschwerde

  • VerfGH Bayern, 21.07.2020 - 56-VI-17

    Verletzung von Verfahrensgrundrechten durch zivilgerichtliche Entscheidungen

  • VerfGH Bayern, 02.02.1966 - 75-VI-65
  • AG Weißenburg, 29.06.2021 - 407 XVII 285/19

    Festsetzung, Gemarkung, Zwangsvollstreckung, Verfahrenspfleger, Verzicht,

  • VerfGH Bayern, 04.01.2023 - 27-VI-22

    Verfassungsbeschwerde mangels Darlegung der Einhaltung des

    Die Verfassungsbeschwerde muss aus sich heraus verständlich sein (VerfGH vom 2.2.1966 VerfGHE 19, 14/15; vom 22.7.2019 - Vf. 64-VI-16 - juris Rn. 14; vom 20.9.2022 - Vf. 1-VI-22 - juris Rn. 29 m. w. N.).

    Diese Argumentation betrifft zumindest auch den Schutzbereich des Art. 91 Abs. 1 BV, welcher den Prozessparteien einen Anspruch gibt, dass die Gerichte ein rechtzeitiges und möglicherweise erhebliches Vorbringen zur Kenntnis nehmen und bei ihren Entscheidungen in Erwägung ziehen, soweit es nach den Prozessvorschriften nicht ausnahmsweise unberücksichtigt bleiben muss oder kann (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 31.3.2008 VerfGHE 61, 66/70; vom 17.5.2022 - Vf. 63-VI-19 - juris Rn. 30; vom 20.9.2022 - Vf. 1-VI-22 - juris Rn. 40).

    In verfahrensrechtlicher Hinsicht überprüft der Verfassungsgerichtshof bei entsprechender Rüge die Entscheidungen auch daraufhin, ob ein Verfahrensgrundrecht der Bayerischen Verfassung verletzt wurde, das - wie z. B. das Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 86 Abs. 1 Satz 2 BV) - mit gleichem Inhalt im Grundgesetz gewährleistet ist (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 22.7.2015 VerfGHE 68, 167 Rn. 25; vom 25.5.2021 - Vf. 38-VI-20 - juris Rn. 23; vom 20.9.2022 - Vf. 1-VI-22 - juris Rn. 52 ff. m. w. N.).

    Eine Grundrechtsverletzung liegt darin aber nur, wenn einer Partei der gesetzliche Richter durch eine willkürliche, offensichtlich unhaltbare Entscheidung entzogen wird (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 29.9.1989 VerfGHE 42, 122/129 f.; vom 13.1.2022 - Vf. 61-VI-19 - juris Rn. 52; vom 20.9.2022 - Vf. 1-VI-22 - juris Rn. 58 m. w. N.).

    Nur dann, wenn sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalls klar und deutlich ergibt, dass das Gericht ein entscheidungserhebliches Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen hat, kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs angenommen werden (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGHE 68, 180 Rn. 45 m. w. N.; VerfGH vom 19.9.2018 - Vf. 1-VI-18 - juris Rn. 36; vom 20.9.2022 - Vf. 1-VI-22 - juris Rn. 55).

  • VerfGH Bayern, 23.01.2024 - 70-VI-22

    Verfassungsbeschwerde, Verletzung, Gutachten, Zahnarzt,

    Der die behauptete Grundrechtsverletzung enthaltende Vorgang muss vollständig und nachvollziehbar so dargelegt werden, dass der Verfassungsgerichtshof in die Lage versetzt wird, ohne Rückgriff auf die Akten des Ausgangsverfahrens zu prüfen, ob der geltend gemachte Verfassungsverstoß nach dem Vortrag des Beschwerdeführers möglich erscheint (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 7.5.2012 - Vf. 103-VI-11 - juris Rn. 18; vom 22.7.2019 - Vf. 64-VI-16 - juris Rn. 14; vom 12.4.2021 - Vf. 14-VI-18 - juris Rn. 15; vom 20.9.2022 - Vf. 1-VI-22 - juris Rn. 29; Müller in Meder/Brechmann, Die Verfassung des Freistaates Bayern, 6. Aufl. 2020, Art. 120 Rn. 42 f.).

    Nach Ablauf dieser Frist können fehlende notwendige Bestandteile der Verfassungsbeschwerde nicht mehr nachgeschoben werden (VerfGH vom 15.11.2018 - Vf. 10-VI-17 - juris Rn. 15; vom 20.9.2022 - Vf. 1-VI-22 - juris Rn. 31; Müller, a. a. O., Art. 120 Rn. 44).

    Auch wenn vorgelegte Schriftsätze der Verfahrensbevollmächtigten des Beschwerdeführers teilweise Rückschlüsse auf den Inhalt der nicht vorgelegten Schriftsätze zulassen, ist es nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofs, aus Anlagen den verfassungsrechtlich relevanten Sachverhalt selbst zu ermitteln (vgl. VerfGH vom 7.2.2017 - Vf. 84-VI-15 - juris Rn. 19; vom 20.9.2022 - Vf. 1-VI-22 - juris Rn. 29).

  • VerfGH Bayern, 28.02.2023 - 53-VI-22

    Gebühr für unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen Gegenvorstellung und

    Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 20. Juli 2022 richtet, bestehen bereits deswegen Bedenken gegen ihre Zulässigkeit, weil die Zurückweisung einer Gegenvorstellung regelmäßig keine eigenständige Beschwer schafft, sondern allenfalls eine bereits durch die Ausgangsentscheidung eingetretene Rechtsverletzung fortbestehen lässt, indem die "Selbstkorrektur" durch die Fachgerichte unterbleibt (ständige Rechtsprechung; vgl. zur Anhörungsrüge VerfGH vom 2.10.2013 VerfGHE 66, 179/186; vom 2.5.2018 - Vf. 58-VI-17 - juris Rn. 19; vom 20.9.2022 - Vf. 1-VI-22 - juris Rn. 27; vom 27.12.2022 - Vf. 32-VI-22 - juris Rn. 16; zur Gegenvorstellung VerfGH vom 7.10.2014 - Vf. 110-VI-13 - juris Rn. 11; vom 16.11.2018 - Vf. 23-VI-16 - juris Rn. 20; vom 7.8.2019 - Vf. 97-VI-13 u. a. - juris Rn. 48).

    Die Verfassungsbeschwerde muss aus sich heraus verständlich sein (VerfGH vom 2.2.1966 VerfGHE 19, 14/15; vom 22.7.2019 - Vf. 64-VI-16 - juris Rn. 14; vom 16.7.2020 - Vf. 69-VI-17 - juris Rn. 19; vom 20.9.2022 - Vf. 1-VI-22 - juris Rn. 29; vom 4.1.2023 - Vf. 27-VI-22 - juris Rn. 19 m. w. N.).

    Zum anderen gibt er den Parteien einen Anspruch darauf, dass die Gerichte ein rechtzeitiges und möglicherweise erhebliches Vorbringen zur Kenntnis nehmen und bei ihren Entscheidungen in Erwägung ziehen, soweit es nach den Prozessvorschriften nicht ausnahmsweise unberücksichtigt bleiben muss oder kann (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 31.3.2008 VerfGHE 61, 66/70; vom 8.7.2021 BayVBl 2021, 658 Rn. 27; vom 20.9.2022 - Vf. 1-VI-22 - juris Rn. 40; vom 27.12.2022 - Vf. 32-VI-22 - juris Rn. 27).

  • VerfGH Bayern, 16.11.2023 - 48-VI-22

    Begründungsanforderungen an eine Verfassungsbeschwerde

    Die Verfassungsbeschwerde muss aus sich heraus verständlich sein (VerfGH vom 2.2.1966 VerfGHE 19, 14/15; vom 22.7.2019 - Vf. 64-VI-16 - juris Rn. 14; vom 20.9.2022 - Vf. 1-VI-22 - juris Rn. 29; vom 4.1.2023 - Vf. 27-VI-22 - juris Rn. 19 m. w. N.).

    Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung, bedarf es in der Regel einer ins Einzelne gehenden argumentativen Auseinandersetzung mit ihr und ihrer Begründung (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 9.2.2022 - Vf. 62-VI-20 - juris Rn. 35; vom 20.9.2022 - Vf. 1-VI-22 - juris Rn. 30; vom 28.2.2023 - Vf. 53-VI-22 - BeckRS 2023, 3332 Rn. 42, jeweils m. w. N.; BVerfG vom 10.11.2015 NJW 2016, 1505 Rn. 9; vom 28.3.2019 - 2 BvR 2432/18 - juris).

    Nach Ablauf dieser Frist kann er die Beschwerdebegründung zwar noch in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht ergänzen; er kann aber fehlende notwendige Bestandteile der Verfassungsbeschwerde nicht mehr nachschieben (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 15.11.2018 - Vf. 10-VI-17 - juris Rn. 15; vom 12.4.2021 - Vf. 14-VI-18 - juris Rn. 15; vom 20.9.2022 - Vf. 1-VI-22 - juris Rn. 31 m. w. N.).

  • VerfGH Bayern, 15.11.2023 - 28-VI-23

    Mangels substanziierter Darlegung der Voraussetzungen für den Erlass einer

    Denn es ist - auch im Verfahren der einstweiligen Anordnung - nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofs, aus vorgelegten Anlagen den verfassungsrechtlich relevanten Sachverhalt und die daraus hergeleitete Verletzungsrüge selbst zu ermitteln (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 7.2.2017 - Vf. 84-VI-15 - juris Rn. 19; vom 20.9.2022 - Vf. 1-VI-22 - juris Rn. 29).
  • VerfGH Bayern, 17.10.2023 - 72-VI-21

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde bezüglich eines Klageerzwingungsverfahrens wegen

    Es ist nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofs, aufgrund eines undifferenzierten Verweises auf die Anlagen den verfassungsrechtlich relevanten Sachverhalt und die daraus hergeleitete Verletzungsrüge selbst zu ermitteln (VerfGH vom 7.2.2017 - Vf. 84-VI-15 - juris Rn. 19; vom 13.2.2020 - Vf. 23-VI-18 - juris Rn. 19; vom 20.9.2022 - Vf. 1-VI-22 - juris Rn. 29).
  • VerfGH Bayern, 15.11.2023 - 33-VI-23

    Anforderungen an eine einstweilige Anordnung im Verfassungsbeschwerdeverfahren

    Denn es ist - auch im Verfahren der einstweiligen Anordnung - nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofs, aus vorgelegten Anlagen den verfassungsrechtlich relevanten Sachverhalt und die daraus hergeleitete Verletzungsrüge selbst zu ermitteln (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 7.2.2017 - Vf. 84-VI-15 - juris Rn. 19; vom 20.9.2022 - Vf. 1-VI-22 - juris Rn. 29).
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