Rechtsprechung
   EuGH, 12.06.1980 - 1/80   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1980,49
EuGH, 12.06.1980 - 1/80 (https://dejure.org/1980,49)
EuGH, Entscheidung vom 12.06.1980 - 1/80 (https://dejure.org/1980,49)
EuGH, Entscheidung vom 12. Juni 1980 - 1/80 (https://dejure.org/1980,49)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1980,49) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • EU-Kommission PDF

    Salmon

    1 . VORABENTSCHEIDUNGSFRAGEN - BEFUGNIS DES GERICHTSHOFES - GRENZEN

  • EU-Kommission

    Salmon

  • Wolters Kluwer

    Vorlagefrage im Rahmen eines Rechtsstreits über die Befugnis des zuständigen Rententrägers eines Mitgliedstaats zur Aberkennung einer vom Träger eines anderen Mitgliedstaats einem Arbeitnehmer lediglich nach seinen Rechtsvorschriften gezahlten Rente im Hinblick auf die ...

  • Judicialis

    Verordnung Nr. 3/58 Art. 27; ; Verordnung Nr. 3/58 Art. 28 Abs. 4; ; EWG-Vertrag Art. 51

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. VORABENTSCHEIDUNGSFRAGEN - BEFUGNIS DES GERICHTSHOFES - GRENZEN

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Befugnis des Gerichtshofes über die Anwendung des Gemeinschaftsrechts auf bestimmte Sachverhalte; Zusammenrechnung von zurückgelegten Versicherungszeiten; Leistungskumulierung und Leistungsverweigerung

Sonstiges

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (107)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 05.07.1967 - 1/67

    Ciechelsky / Caisse regionale de sécurité sociale du Centre

    Auszug aus EuGH, 12.06.1980 - 1/80
    Das Gericht vertrat insbesondere unter Hinweis auf das Urteil des Gerichtshofes vom 5. Juli 1967 in der Rechtssache 1/67 (Ciechelski, Slg. 1967, 239) die Auffassung, daß Herr Tomitzek die deutsche Rente nicht lediglich nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats beziehe (Artikel 28 Absatz 4 der Verordnung Nr. 3), sondern nach den Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts in Verbindung mit denen des deutschen Rechts.

    io Der Gerichtshof hat jedoch seit seinem Urteil vom 5. Juli 1967 in der Rechtssache 1/67 (Ciecbelski, Slg. 1967, 239) in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß Zusammenrechnung und anteilige Berechnung gegenstandslos sind, wenn in einem Staat das mit Artikel 51 angestrebte Ziel schon aufgrund der innerstaatlichen Rechtsvorschriften allein erreicht wird.

  • EuGH, 09.03.1976 - 108/75

    Balsamo / Institut national d'assurance maladie-invalidité

    Auszug aus EuGH, 12.06.1980 - 1/80
    Die Kommission bezieht sich in ihren Ausführungen über die Vereinbarkeit von Artikel 28 Absatz 4 mit Artikel 51 des Vertrages insbesondere auf die Urteile Balsamo (Slg. 1976, 375) und Niemann (a.a.O.).
  • EuGH, 28.05.1974 - 191/73

    Niemann / Bundesversicherungsanstalt für Angestellte

    Auszug aus EuGH, 12.06.1980 - 1/80
    Wegen einer zusammenfassenden Darstellung der vom Gerichtshof aufgestellten Grundsätze für die Auslegung der Artikel 27 und 28 der Verordnung Nr. 3 verweist die Kommission auf die Schlußanträge des Generalanwalts Warner in der Rechtssache 191/73 (Niemann, Slg. 1974, 571).
  • Generalanwalt beim EuGH, 11.01.2007 - C-325/05

    Derin - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Art. 7 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80

    Das vorliegende Vorabentscheidungsverfahren betrifft die Auslegung von Art. 7 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates(2) vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei(3).

    In diesen Schlussanträgen werde ich darlegen, dass meines Erachtens die zeitliche Geltung der Rechte, die nach Art. 7 des Beschlusses Nr. 1/80 dem Kind eines türkischen Arbeitnehmers verliehen werden, nicht nur im Hinblick auf die Art. 10 und 11 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates(6) ermittelt werden darf, sondern aufgrund der Vertragsbestimmungen über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer gewürdigt werden muss.

    Ich werde sodann darlegen, weshalb die Rechtsprechung zur Geltungsdauer der Rechte, die gemäß Art. 7 des Beschlusses Nr. 1/80 dem Kind eines türkischen Arbeitnehmers erwachsen, nicht allgemein gegen Art. 59 des Zusatzprotokolls verstößt.

    Wir werden schließlich sehen, weshalb unter den besonderen Umständen des Ausgangsverfahrens die Rechtsprechung zu den Voraussetzungen, unter denen die aus Art. 7 des Beschlusses Nr. 1/80 abgeleiteten Rechte beschränkt werden können, nicht dazu führt, einem türkischen Staatsangehörigen in der Situation von Herrn Derin Rechte zu verleihen, die weiter gingen als die, die einem Arbeitnehmer der Gemeinschaft zustehen.

    Die maßgebenden Vorschriften finden sich im Assoziierungsabkommen, im Zusatzprotokoll und im Beschluss Nr. 1/80.

    Der Beschluss Nr. 1/80.

    Ziel des Beschlusses Nr. 1/80 ist es nach seinem dritten Erwägungsgrund, die Rechtslage der Arbeitnehmer und ihrer Familien im sozialen Bereich gegenüber der Regelung des Beschlusses Nr. 2/76 des Assoziationsrates vom 20. Dezember 1976 zu verbessern.

    Der Beschluss Nr. 1/80 regelt in Art. 6 die Rechte des türkischen Arbeitnehmers im Aufnahmemitgliedstaat und in Art. 7 die Rechte der Familienangehörigen eines solchen Arbeitnehmers in diesem Staat.

    Die in Art. 6 des Beschlusses Nr. 1/80 gewährten Rechte nehmen nach Maßgabe der Dauer ordnungsgemäßer Beschäftigung des Arbeitnehmers im Aufnahmemitgliedstaat schrittweise zu.

    Art. 7 des Beschlusses Nr. 1/80 unterscheidet zwischen den Familienangehörigen des Arbeitnehmers, die die Genehmigung erhalten haben, zu ihm zu ziehen, und den Kindern eines solchen Arbeitnehmers, die im Aufnahmemitgliedstaat eine Berufsausbildung abgeschlossen haben.

    Art. 14 des Beschlusses Nr. 1/80 legt fest, wie die Ausübung dieser Rechte beschränkt werden kann.

    Der Geltungsumfang der den Familienangehörigen eines türkischen Arbeitnehmers gemäß Art. 7 des Beschlusses Nr. 1/80 übertragenen Rechte hat Anlass zu mehreren Urteilen gegeben, deren wichtigste Lehren für die vorliegende Rechtssache wie folgt zusammengefasst werden können.

    Zunächst steht fest, dass Art. 7 Abs. 1 und 2 und Art. 6 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 unmittelbare Wirkung in den Mitgliedstaaten haben.

    Dieser Rechtsprechung ist ferner zu entnehmen, dass die in den beiden Absätzen des Art. 7 des Beschlusses Nr. 1/80 vorgesehenen Rechte auf Zugang zur Beschäftigung zwei Aspekte enthalten.

    Ferner sind die Rechte auf Zugang zur Beschäftigung, wie sie in Art. 7 des Beschlusses Nr. 1/80 vorgesehen sind, von der Voraussetzung abhängig, dass der Familienangehörige des türkischen Arbeitnehmers seit mindestens drei Jahren seinen ordnungsgemäßen Wohnsitz bei diesem Arbeitnehmer gehabt hat.

    Ebenso ist das Recht auf Zugang zur Beschäftigung, das dem Kind eines türkischen Arbeitnehmers gemäß Art. 7 Abs. 2 des Beschlusses Nr. 1/80 erwächst, von den Voraussetzungen abhängig, dass dieser Arbeitnehmer im Aufnahmemitgliedstaat seit mindestens drei Jahren ordnungsgemäß beschäftigt war und dieses Kind in diesem Staat eine Berufsausbildung abgeschlossen hat.

    Zum anderen gewährt Art. 7 Abs. 1 und 2 des Beschlusses Nr. 1/80, sobald diese Voraussetzungen erfüllt sind, den Familienangehörigen des türkischen Arbeitnehmers eigenständige Rechte auf Zugang zur Beschäftigung im Aufnahmemitgliedstaat, die ihnen erlauben sollen, ihre eigene Lage in diesem Staat zu konsolidieren(13), und die vom Weiterbestehen dieser Voraussetzungen unabhängig sind.

    Nach ständiger Rechtsprechung gilt Art. 7 Abs. 1 und 2 des Beschlusses Nr. 1/80 auch für volljährige Kinder dieses Arbeitnehmers, die ein selbständiges Leben führen(15).

    Sobald daher der Familienangehörige eines türkischen Arbeitnehmers die Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 1 oder 2 des Beschlusses Nr. 1/80 erfüllt, um sich im Aufnahmemitgliedstaat auf jedes Stellenangebot bewerben zu können, sind die Behörden dieses Mitgliedstaats nicht mehr befugt, Maßnahmen bezüglich des Aufenthalts des Betroffenen zu treffen, die die Ausübung der Rechte beeinträchtigen könnten, die diesem unmittelbar von der Gemeinschaftsrechtsordnung verliehen wurden.

    In diesem Fall verliert der Betreffende grundsätzlich den rechtlichen Besitzstand, den er gemäß Art. 7 Abs. 1 oder 2 des Beschlusses Nr. 1/80 erworben hatte, weil er die Bande, die ihn mit diesem Mitgliedstaat verbunden haben, selbst gelöst hat.

    Sie können zum anderen auch gemäß Art. 14 des Beschlusses Nr. 1/80 beschränkt werden, wenn der Betreffende die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit tatsächlich und schwerwiegend gefährdet(19).

    Diese beiden Voraussetzungen, bei deren Vorliegen der Betreffende seine Rechte, die er aus Art. 7 Abs. 1 oder 2 des Beschlusses Nr. 1/80 hergeleitet hat, verliert, sind als abschließende Regelung betrachtet worden.

    Er hat entschieden, dass in einem solchen Fall der Betroffene, wenn er nicht das Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats während eines erheblichen Zeitraums ohne berechtigten Grund verlassen habe, seine Rechte, die Art. 7 Satz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 ihm gewährt, nur nach dessen Art. 14 verlieren könne(22).

    Das mit der Klage von Herrn Aydinli gegen den Ausweisungsbescheid befasste Gericht legte mehrere Fragen zur Vorabentscheidung vor, um die Vereinbarkeit des Bescheids mit dem des Beschluss Nr. 1/80 prüfen zu können.

    Im Urteil Aydinli hat der Gerichtshof zunächst klargestellt, dass die Rechtslage des Betroffenen, obwohl er im Aufnahmemitgliedstaat fünf Jahre bei demselben Arbeitgerber gearbeitet habe, nach Maßgabe des Art. 7 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 geprüft werden müsse, der eine Lex specialis zugunsten der Familienangehörigen eines türkischen Arbeitnehmers sei.

    Der Gerichtshof hat daraus den Schluss gezogen, dass Art. 7 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 es nicht zulässt, dass die Rechte, die einem türkischen Staatsangehörigen in der Lage von Herrn Aydinli durch diese Bestimmung verliehen werden, nach einer Verurteilung zu einer auch mehrjährigen Freiheitsstrafe, deren Vollstreckung zunächst nicht zur Bewährung ausgesetzt war und an die sich eine Langzeitdrogentherapie anschloss, wegen der längeren Abwesenheit dieses Staatsangehörigen vom Arbeitsmarkt beschränkt werden.

    Im Urteil Torun hat der Gerichtshof entschieden, dass die Rechtsprechung, wonach bei einer strafrechtlichen Verurteilung die von Art. 7 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 verliehenen Rechte auf Zugang zur Beschäftigung und zum Aufenthalt nur unter den beiden genannten Voraussetzungen beschränkt werden können, auch auf die Situation von Kindern türkischer Arbeitnehmer übertragen werden könne, die unter Art. 7 Abs. 2 des Beschlusses fielen(26).

    Es hat indessen Zweifel, ob diese Verfügung mit den Bestimmungen des Beschlusses Nr. 1/80 vereinbar ist.

    Herr Derin, der unter die Vorschriften des Art. 7 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 falle, habe seine ihm hiernach verliehenen Rechte weder aus dem einen noch aus dem anderen der beiden von der Rechtsprechung zugelassenen Gründe verlieren können.

    Von ihm gehe auch keine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Sinne von Art. 14 des Beschlusses Nr. 1/80 aus.

    Demgemäß warf das vorlegende Gericht in seinem Vorlagebeschluss vom 17. August 2005 erstens die Frage auf, ob ein türkischer Staatsangehöriger, der als Kind im Wege der Familienzusammenführung zu seinen in der Bundesrepublik Deutschland als Arbeitnehmer beschäftigten Eltern gezogen ist, sein aus dem Recht nach Art. 7 Satz 1 2. Alternative des Beschlusses Nr. 1/80, sich auf jedes Stellenangebot zu bewerben, abgeleitetes Aufenthaltsrecht - außer in den Fällen des Art. 14 des Beschlusses Nr. 1/80 und bei Verlassen des Aufnahmemitgliedstaates für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigten Grund - auch dann verliert, wenn er nach Vollendung des 21. Lebensjahres nicht mehr mit seinen Eltern zusammenlebt und von ihnen keinen Unterhalt erhält.

    Genießt dieser türkische Staatsangehörige trotz des Verlustes der Rechtsposition nach Art. 7 Satz 1 2. Spiegelstrich des Beschlusses Nr. 1/80 besonderen Ausweisungsschutz nach Art. 14 des Beschlusses Nr. 1/80, wenn er nach Auflösung der familiären Lebensgemeinschaft mit seinen Eltern unregelmäßig unselbständig beschäftigt gewesen ist, ohne durch seine Arbeitnehmereigenschaft eine eigenständige Rechtsposition aus Art. 6 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 zu erlangen, und über einen Zeitraum von mehreren Jahren ausschließlich eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübte?.

    Ist es mit Art. 59 des Zusatzprotokolls vereinbar, wenn ein türkischer Staatsangehöriger, der als Kind im Wege der Familienzusammenführung zu seinen in der Bundesrepublik Deutschland als Arbeitnehmer beschäftigten Eltern gezogen ist, sein aus dem Recht nach Art. 7 Satz 1 2. Alternative des Beschlusses Nr. 1/80, sich auf jedes Stellenangebot zu bewerben, abgeleitetes Aufenthaltsrecht - außer in den Fällen des Art. 14 des Beschlusses Nr. 1/80 und bei Verlassen des Aufnahmemitgliedstaates für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe - auch dann nicht verliert, wenn er nach Vollendung des 21. Lebensjahres nicht mehr mit seinen Eltern zusammenlebt und von ihnen keinen Unterhalt erhält?.

    Art. 59 des Zusatzprotokolls bedeute nach seinem Verständnis, dass türkische Arbeitnehmer aufgrund des Beschlusses Nr. 1/80 nicht über weitere Rechte verfügten, als sie Gemeinschaftsangehörigen der Europäischen Union nach dem Vertrag zustünden.

    Lasse man indessen zu, dass das aus Art. 7 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 abgeleitete Aufenthaltsrecht allein aus den beiden im Urteil Aydinli angeführten Gründen verloren gehen könne, laufe dies darauf hinaus, Familienangehörige eines türkischen Staatsangehörigen besser zu behandeln, als die Familienangehörigen eines der Europäischen Union angehörenden Arbeitnehmers nach dem Vertrag behandelt würden.

    Wenn man daher Herrn Derin zugestehe, sich auf die ihm von Art. 7 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 verliehenen Rechte zu berufen, obwohl er 31 Jahre alt sei, nicht mehr bei seinen Eltern wohne und auch nicht von ihnen unterhalten werde, würde man ihm damit mehr Rechte zubilligen, als sie dem Kind eines Gemeinschaftsangehörigen als solchem zustünden.

    Bei der Würdigung des Geltungsbereichs des Art. 7 des Beschlusses Nr. 1/80 dürfe nicht berücksichtigt werden, dass die Kinder von Gemeinschaftsangehörigen berechtigt seien, sich aufgrund der Vertragsbestimmungen über die Freizügigkeit oder anderer aus dem Vertrag abgeleiteter Rechte im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats aufzuhalten.

    Die italienische Regierung und die Regierung des Vereinigten Königreichs werfen die Frage auf, ob die Rechtsstellung von Herrn Derin aus Art. 7 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 abzuleiten sei, wie das vorlegende Gericht annehme, oder eher aus Abs. 2 dieses Artikels.

    Herr Derin erfüllt daher alle Voraussetzungen für die Zuerkennung der Rechte auf Zugang zur Beschäftigung und zum Aufenthalt gemäß Art. 7 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80.

    Diese Regierungen werfen jedoch die Frage auf, ob die Situation von Herrn Derin nicht eher Art. 7 Abs. 2 des Beschlusses Nr. 1/80 zuzuordnen sei, der die Lage von Kindern türkischer Arbeitnehmer behandelt, die im Aufnahmeland eine Berufsausbildung abgeschlossen haben, denn der Betreffende habe nach den Angaben des vorlegenden Gerichts zum einen vom 6. August 1988 bis zum 15. Juli 1990 eine Berufsschule besucht und zum anderen im September 2001 eine Ausbildung als Lastwagenfahrer begonnen.

    Der in Art. 7 Abs. 2 des Beschlusses Nr. 1/80 verwendete Begriff der "Berufsausbildung" wird in diesem Beschluss nicht definiert.

    Art. 7 Abs. 2 des Beschlusses Nr. 1/80 stellt nach Auffassung des Gerichtshofs eine gegenüber Abs. 1 günstigere Bestimmung dar, weil sie die Kinder eines türkischen Arbeitnehmers insoweit besonders behandeln wolle, als sie ihnen den Eintritt in den Arbeitsmarkt nach Abschluss einer Berufsausbildung zu erleichtern suche, um die Freizügigkeit der Arbeitnehmer gemäß dem Zweck dieses Beschlusses schrittweise zu verwirklichen(28).

    Im Hinblick auf dieses Ziel bin ich der Auffassung, dass der Begriff "Berufsausbildung" im Sinne des Art. 7 Abs. 2 des Beschlusses Nr. 1/80 eine vergleichbare Auslegung wie der gleiche Begriff in Art. 150 EG erfahren sollte, weil beide Vorschriften vergleichbare Ziele verfolgen.

    Es ist Sache des nationalen Gerichts, das allein für die Tatsachenfeststellung des Ausgangsverfahrens zuständig ist, zu prüfen, ob Herr Derin aufgrund des Besuchs einer Berufsschule vom 6. August 1988 bis zum 15. Juli 1990 und einer Ausbildung als Lastwagenfahrer ab September 2001 eine Berufsausbildung im Aufnahmemitgliedstaat im Sinne von Art. 7 Abs. 2 des Beschlusses Nr. 1/80 abgeschlossen hat.

    Die Frage, ob er unter Abs. 1 oder Abs. 2 des Art. 7 des Beschlusses Nr. 1/80 fällt, ist jedoch für die Prüfung der ersten Frage des vorlegenden Gerichts nicht von Bedeutung.

    Wir haben nämlich gesehen, dass zwar die beiden Absätze des Art. 7 des Beschlusses Nr. 1/80 in ihren Tatbestandsmerkmalen teilweise voneinander abweichen, die Rechte hingegen, die sie dem Kind eines türkischen Arbeitnehmers gewähren, im Kern und die Voraussetzungen, unter denen diese Rechte verloren gehen können, bei beiden identisch sind.

    Es handelt sich bei beiden Fallgestaltungen um eigenständige Rechte auf Zugang zur Beschäftigung und zum Aufenthalt, die nach der Rechtsprechung fortbestehen, wenn der Betreffende 21 Jahre alt geworden ist und ein selbständiges Leben führt, und die nur gemäß Art. 14 des Beschlusses Nr. 1/80 oder dann verloren gehen können, wenn der Betroffene den Aufnahmemitgliedstaat während eines längeren Zeitraums ohne berechtigten Grund verlassen hat.

    Soweit das vorlegende Gericht den Gerichtshof nach der Vereinbarkeit des Umfangs der Rechte gemäß Art. 7 des Beschlusses Nr. 1/80 mit Art. 59 des Zusatzprotokolls fragt, kann die Antwort auf diese Frage nicht davon abhängen, ob der Betroffene nun unter Abs. 1 oder unter Abs. 2 des Art. 7 des Beschlusses Nr. 1/80 fällt.

    Ich werde daher die Fragen des vorlegenden Gerichts auf der Grundlage der auch von ihm selbst akzeptierten Prämisse prüfen, dass die Lage von Herrn Derin unter Art. 7 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 fällt.

    Mit seiner ersten Vorabentscheidungsfrage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Rechtsprechung zu den Voraussetzungen, unter denen die Rechte des volljährigen Kindes, die Art. 7 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 ihm zuerkennt, beschränkt werden können, nicht gegen die Beschränkung verstößt, wie sie das Zusatzprotokoll vorsieht.

    Es will im Kern wissen, ob die Rechtsprechung, nach der ein türkischer Staatsangehöriger, der im Rahmen der Familienzusammenführung als Kind in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats eingereist ist, sein Aufenthaltsrecht in diesem Staat, das eine Ergänzung seines Rechts auf freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis gemäß Art. 7 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 ist, nur in zwei Fällen verliert, nämlich bei Sachverhalten, die unter Art. 14 des Beschlusses Nr. 1/80 fallen, oder wenn er das Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats während eines erheblichen Zeitraums ohne berechtigten Grund verlässt, selbst wenn er 21 Jahre oder älter ist und nicht mehr von seinen Eltern unterhalten wird, mit Art. 59 des Zusatzprotokolls vereinbar ist.

    Die deutsche und die italienische Regierung sowie die Regierung des Vereinigten Königreichs machen geltend, diese Rechtsprechung verstoße gegen Art. 59, weil der Umfang der Rechte, die Art. 7 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 dem Kind eines türkischen Arbeitnehmers zuerkenne, der gleiche sein müsse wie der der Rechte, die dem Kind eines Arbeitnehmers der Gemeinschaft auf der Grundlage der Art. 10 und 11 der Verordnung Nr. 1612/68(30) zukämen.

    Da diese Vorschriften nur für Kinder gälten, die noch nicht 21 Jahre alt oder unterhaltsberechtigt seien, stünden einem türkischen Kind, das älter als 21 Jahre sei und im Aufnahmemitgliedstaat nicht mehr von seinen Eltern unterhalten werde, die Rechte auf Zugang zur Beschäftigung und zum Aufenthalt nach dem Beschluss Nr. 1/80 nicht mehr zu.

    Diese Regierungen stützen sich insoweit auf den Standpunkt von Generalanwalt Geelhoed in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Ayaz(31), der für die Rechte, die dem Kind eines türkischen Arbeitnehmers gemäß Art. 7 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 verliehen werden, folgende Auslegung vorgeschlagen hat.

    - Dem Kind wird auch als Volljährigem noch vom Arbeitnehmer Unterhalt gewährt, z. B. wenn es auf Kosten seiner Eltern studiert: Dann fällt es weiterhin unter Art. 7 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80.

    In diesem Fall verliert das Kind grundsätzlich seine Rechte aufgrund des Beschlusses Nr. 1/80, und sein Zugang zum Arbeitsmarkt bestimmt sich nach dem nationalen Recht.

    Nach dieser Auffassung soll Art. 7 des Beschlusses Nr. 1/80 dem Kind eines türkischen Arbeitnehmers lediglich Rechte gewähren, die aus seinem Status als Familienangehöriger dieses Arbeitnehmers hergeleitet sind und die enden, wenn es 21 Jahre alt wird und es diesem gegenüber nicht mehr unterhaltsberechtigt ist.

    Die genannten Regierungen berufen sich ebenfalls auf das Urteil Ayaz, in dem der Gerichtshof entschieden habe, dass der Begriff "Familienangehöriger" in Art. 7 des Beschlusses Nr. 1/80 dieselbe Bedeutung habe wie der gleiche Begriff in Art. 10 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1612/68.

    Diese Rechtsprechung gewähre in Verbindung mit der Rechtsprechung zu den beiden Voraussetzungen, unter denen die Rechte aus Art. 7 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 eingeschränkt werden könnten, den Familienangehörigen eines türkischen Arbeitnehmers vorteilhaftere Rechte, als sie den Familienangehörigen eines Arbeitnehmers der Gemeinschaft und den Arbeitnehmern der Gemeinschaft selbst zustünden.

    Anders als die deutsche und die italienische Regierung sowie die Regierung des Vereinigten Königreichs steht die Kommission auf dem Standpunkt, dass die Rechtsprechung des Gerichtshofs zum Umfang der Rechte des Kindes eines türkischen Arbeitnehmers nach Art. 7 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 nicht gegen Art. 59 des Zusatzprotokolls verstoße.

    Zur Rechtfertigung meiner Auffassung werde ich zunächst die Gründe darlegen, aus denen die zeitliche Geltung der Rechte des Kindes eines türkischen Arbeitnehmers gemäß Art. 7 des Beschlusses Nr. 1/80 meines Erachtens nicht allein im Hinblick auf Art. 10 und 11 der Verordnung Nr. 1612/68, sondern unter Berücksichtigung auch der Vertragsbestimmungen über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer ermittelt werden muss.

    Ich werde zweitens darlegen, dass die Rechtsprechung zum Umfang der dem Kind eines türkischen Arbeitnehmers gemäß Art. 7 des Beschlusses Nr. 1/80 zugestandenen Rechte dieses nicht allgemein günstiger behandelt als einen Arbeitnehmer der Gemeinschaft.

    Drittens werde ich zeigen, dass unter den besonderen Umständen des Ausgangsverfahrens die Rechtsprechung zu den Voraussetzungen, unter denen die aus Art. 7 des Beschlusses Nr. 1/80 abgeleiteten Rechte beschränkt werden können, einem türkischen Staatsangehörigen in der Lage von Herrn Derin keine Rechte zubilligt, die weiter gingen als die, die einem Gemeinschaftsangehörigen zustehen.

    Die zeitliche Geltung der Rechte gemäß Art. 7 des Beschlusses Nr. 1/80 darf nicht allein unter Hinweis auf die Art. 10 und 11 der Verordnung Nr. 1612/68, sondern muss unter Berücksichtigung auch der Bestimmungen des Vertrags über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer ermittelt werden.

    Ich bin der Meinung, dass der von der deutschen und der italienischen Regierung sowie der Regierung des Vereinigten Königreichs vertretene Standpunkt, die zeitliche Geltung der Rechte des Kindes eines türkischen Arbeitnehmers gemäß Art. 7 des Beschlusses Nr. 1/80 müsse genau dieselbe sein wie bei den Rechten, die dem Kind eines Arbeitnehmers der Gemeinschaft nach Art. 10 und 11 der Verordnung Nr. 1612/68 zustehen, aus den folgenden Gründen nicht haltbar ist.

    Zunächst findet diese sehr restriktive Auslegung der Rechte aus Art. 7 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 im Wortlaut der maßgeblichen Vorschriften keine Stütze.

    So steht fest, dass Art. 7 des Beschlusses Nr. 1/80 keinerlei Hinweis darauf enthält, dass er dem Kind eines türkischen Arbeitnehmers lediglich aus seiner Stellung als Familienangehöriger dieses Arbeitnehmers abgeleitete Rechte gewährte, die enden müssten, wenn das Kind 21 Jahre alt wird und ein selbständiges Leben führt.

    Ich weise zugleich darauf hin, dass der Beschluss Nr. 1/80 bezweckt, die in Art. 12 des Assoziierungsabkommens und Art. 36 des Zusatzprotokolls vorgesehene schrittweise Herstellung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer zwischen den Mitgliedstaaten und der Türkei in Anlehnung an die Vertragsbestimmungen über diese Grundfreiheit ins Werk zu setzen.

    Daraus lässt sich mithin ableiten, dass gemäß Art. 59 des Zusatzprotokolls die den türkischen Staatsangehörigen insgesamt, also den Arbeitnehmern und ihren Familienangehörigen, durch den Beschluss Nr. 1/80 gewährten Rechte nicht günstiger sein dürfen als die Rechte, die den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten und ihren Familienangehörigen auf der Grundlage der Vertragsbestimmungen über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer zustehen, von denen sich leiten zu lassen die Assoziierungspartner vereinbart haben.

    Es scheint mir indessen nicht möglich, aus der Allgemeinheit der in Art. 59 dieses Protokolls verwendeten Ausdrücke abzuleiten, dass der Umfang der dem Kind eines türkischen Arbeitnehmers durch Art. 7 des Beschlusses Nr. 1/80 verliehenen Rechte ausschließlich im Hinblick auf die Art. 10 und 11 der Verordnung Nr. 1612/68 zu bestimmen wäre, so dass diese Rechte enden müssten, wenn das Kind 21 Jahre alt wird und ein eigenständiges Leben führt.

    Eine solche Auslegung der Bedeutung des Art. 7 des Beschlusses Nr. 1/80 würde zudem gegen das mit diesem Beschluss geschaffene System verstoßen.

    Wie der Gerichtshof im Urteil Aydinli entschieden hat(37), lässt sich dieser Wendung eindeutig entnehmen, dass Art. 7 des Beschlusses Nr. 1/80 Lex specialis für die Familienangehörigen eines türkischen Arbeitnehmers ist.

    Ein Verständnis, wonach das Kind eines türkischen Arbeitnehmers, sobald es 21 Jahre alt geworden ist und ein eigenständiges Leben führt, nicht mehr von Art. 7 des Beschlusses Nr. 1/80 und gegebenenfalls nur von Art. 6 dieses Beschlusses erfasst wird, verstößt gegen die Nachrangigkeit der letztgenannten Vorschrift.

    Nach alldem bin ich der Meinung, dass das Ziel der Integration der türkischen Staatsangehörigen und ihrer Familienangehörigen, das der Assoziation der Mitgliedstaaten und Republik Türkei zugrunde liegt, es verbietet, die zeitliche Geltung der Rechte, die dem Kind eines türkischen Arbeitnehmers durch Art. 7 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 gewährt werden, auf diejenigen der Rechte zu begrenzen, die gemäß Art. 10 und 11 der Verordnung Nr. 1612/68 dem Kind eines Arbeitnehmers der Gemeinschaft zustehen.

    Ginge man nämlich davon aus, dass das Kind eines türkischen Arbeitnehmers, wenn es 21 Jahre alt und nicht mehr von seinen Eltern unterhalten wird, seine Rechte aus Art. 7 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 verlöre und lediglich die in Art. 6 dieses Beschlusses geregelten abgestuften Rechte beanspruchen dürfte, so würde dies dazu führen, dass die türkischen Staatsangehörigen ungeachtet dessen, seit wann und in welcher Generation sie im Aufnahmemitgliedstaat anwesend sind, dort keine umfangreicheren Rechte hätten als die erste Generation von Migranten.

    Das hätte zur Folge, dass das Aufenthaltsrecht des Kindes eines türkischen Arbeitnehmers im Aufnahmemitgliedstaat aufgrund des Beschlusses Nr. 1/80 stets unsicher und zeitlich begrenzt wäre, selbst wenn es dort geboren ist und sein gesamtes Berufsleben dort verbracht hat, weil dieses Recht enden würde, wenn das Kind Opfer eines Arbeitsunfalls mit der Folge dauernder Arbeitsunfähigkeit würde oder wenn es Altersrente beantragen würde(39).

    Die Unsicherheit und zeitliche Begrenzung der Rechte, die den türkischen Staatsangehörigen bei einer solchen Auslegung des Beschlusses Nr. 1/80 ohne Rücksicht darauf zuerkannt würden, in welcher Generation sie im Aufnahmemitgliedstaat leben und welche Bindungen sie zu diesem haben, würde es ihnen nicht ermöglichen, sich in diesem Staat bestmöglich zu integrieren.

    Zu Recht hat daher meines Erachtens der Gerichtshof entschieden, dass Art. 7 des Beschlusses Nr. 1/80 dem Kind eines türkischen Arbeitnehmers eigenständige Rechte verleiht, die auch dann noch bestehen, wenn es 21 Jahre alt geworden ist und ein selbständiges Leben führt.

    In diesem Urteil hat sich der Gerichtshof zu der Frage geäußert, ob der Stiefsohn eines türkischen Arbeitnehmers als dessen Familienangehöriger im Sinne von Art. 7 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 zu betrachten ist, um so die in dieser Vorschrift gewährten Rechte beanspruchen zu können.

    Dieser Hinweis soll nicht die Rechtsprechung zur Selbständigkeit der Rechte in Frage stellen, die gemäß Art. 7 Abs. 1 und 2 des Beschlusses Nr. 1/80 einem Familienangehörigen erwachsen, der die in diesen Vorschriften genannten Voraussetzungen erfüllt.

    Schließlich würde die Begrenzung der Rechte nach Art. 7 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 auf die Rechte nach Art. 10 der Verordnung Nr. 1612/68 meines Erachtens gegen das in der Präambel des Assoziierungsabkommens genannte und in Art. 28 des Abkommens bekräftigte Ziel verstoßen, den Beitritt der Republik Türkei zur Europäischen Union zu erleichtern, wenn diese in der Lage sein wird, die Verpflichtungen aus dem Vertrag vollständig zu übernehmen.

    Aus diesem Ziel und aus der ausdrücklichen Verweisung auf die Vertragsbestimmungen über die Freizügigkeit können wir ableiten, dass die Ermittlung des Umfangs der Rechte türkischer Arbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen nach dem Beschluss Nr. 1/80 die Entwicklung der Rechte berücksichtigen muss, die Gemeinschaftsangehörigen zustehen.

    Angesichts dieser Evolution würde es dem Ziel, den Beitritt der Republik Türkei zur Europäischen Union zu erleichtern, nicht entsprechen, wenn man den Kindern türkischer Arbeitnehmer, die die in Art. 7 des Beschlusses Nr. 1/80 genannten Voraussetzungen erfüllen, die Rechte aus dieser Bestimmung entzöge, wenn sie 21 Jahre alt werden und nicht mehr von ihren Eltern unterhalten werden, und sie in die gleiche Lage versetzte wie die erste Migrantengeneration.

    Aus diesem Grund bin ich der Auffassung, dass die Rechte, die dem Kind eines türkischen Arbeitnehmers durch Art. 7 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 gewährt werden, nicht ausschließlich nach Maßgabe der Rechte, die speziell dem Kind eines Arbeitnehmers der Gemeinschaft durch die Art. 10 und 11 der Verordnung Nr. 1612/68 verliehen werden, festgelegt werden dürfen, sondern ebenfalls unter Beachtung der Regeln des Vertrags über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer, an denen sich auszurichten die Parteien des Assoziierungsabkommens übereingekommen sind, sowie der Akte des abgeleiteten Rechts, die zu deren Durchführung erlassen wurden.

    Die Rechtsprechung zum Umfang der aus Art. 7 des Beschlusses Nr. 1/80 abgeleiteten Rechte führt nicht dazu, dass dem Kind eines türkischen Staatsangehörigen allgemein Rechte verliehen würden, die weiter gingen als die, die einem Arbeitnehmer der Gemeinschaft aufgrund des Vertrags zustehen.

    Untersucht man allgemein den Umfang der eigenständigen Rechte, die dem Kind eines türkischen Staatsangehörigen durch Art. 7 des Beschlusses Nr. 1/80 gewährt werden, so stellt man fest, dass diese Rechte spürbare Nachteile im Vergleich zu denen aufweisen, die einem Arbeitnehmer der Gemeinschaft nach den Regeln des Vertrags über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer und den zu deren Durchführung erlassenen Akten des abgeleiteten Rechts zustehen.

    Zum ersten Punkt ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass die von Art. 7 des Beschlusses Nr. 1/80 gewährten Rechte auf Zugang zur Beschäftigung und zum Aufenthalt auf den Aufnahmemitgliedstaat beschränkt sind.

    Das Kind eines türkischen Staatsangehörigen, das eine Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat annehmen möchte, würde sich aufgrund des Beschlusses Nr. 1/80 in der Lage eines Migranten der ersten Generation befinden und könnte in diesem Staat lediglich die durch Art. 6 dieses Beschlusses gewährten abgestuften Rechte in Anspruch nehmen.

    Ebenso darf angenommen werden, dass das Kind eines türkischen Arbeitnehmers aus Art. 7 des Beschlusses Nr. 1/80 kein Recht auf Familienzusammenführung im Aufnahmemitgliedstaat ableiten kann.

    Schließlich ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu den Voraussetzungen, unter denen die aus Art. 7 des Beschlusses Nr. 1/80 abgeleiteten Rechte beschränkt werden können, ein zusätzlicher Beschränkungsgrund gegenüber dem, der einem Gemeinschaftsangehörigen entgegen gehalten werden kann.

    In einem solchen Fall muss der Betreffende, wenn er erneut in dem Mitgliedstaat, in dem er sich aufgehalten hat, Wohnung nehmen will, einen Antrag an dessen Behörden stellen, um die Erlaubnis zu erhalten, erneut bei dem türkischen Arbeitnehmer, dessen Familienangehöriger er ist, Wohnung zu nehmen, falls er noch die Voraussetzungen gemäß Art. 7 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 erfüllt, oder gemäß Art. 6 dieses Beschlusses dort eine Beschäftigung aufzunehmen(54).

    Nach alldem bin ich der Meinung, dass die Auslegung des Art. 7 Abs. 1 und 2 des Beschlusses Nr. 1/80 durch den Gerichtshof, wonach diese Vorschriften dem Kind eines türkischen Arbeitnehmers eigenständige Rechte auf Zugang zur Beschäftigung und zum Aufenthalt verleihen, die fortbestehen, wenn das Kind 21 Jahre alt wird und ein selbständiges Leben führt, nicht gegen Art. 59 des Zusatzprotokolls verstößt.

    Diese Vorschrift rechtfertigt es mithin nicht, die Rechtsprechung zur zeitlichen Geltung der Rechte, die dem Kind eines türkischen Arbeitnehmers nach Art. 7 des Beschlusses Nr. 1/80 zustehen, in Frage zu stellen.

    Diese Regierung weist darauf hin, dass im Urteil Aydinli entschieden worden sei, dass Art. 7 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 den Familienangehörigen eines türkischen Arbeitnehmers Zugang zu einer Beschäftigung gewähre, ihnen jedoch keine Verpflichtung auferlege, eine Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis auszuüben.

    Nach dem Vorbringen dieser Regierung könnte diese Auslegung zusammen mit der Rechtsprechung, wonach das Aufenthaltsrecht nach dieser Vorschrift nur in den in Art. 14 des Beschlusses Nr. 1/80 vorgesehenen Fällen oder aber bei längerer Abwesenheit ohne berechtigten Grund verloren gehen könne, dazu führen, dass das Kind eines türkischen Arbeitnehmers besser gestellt wäre als ein Gemeinschaftsangehöriger.

    Nicht die zeitliche Geltung der Rechte nach Art. 7 des Beschlusses Nr. 1/80, sondern die Ausschließlichkeit der beiden Voraussetzungen, unter denen diese Rechte nach der Rechtsprechung beschränkt werden können, wäre daher gegebenenfalls zu überdenken, um Art. 59 des Zusatzprotokolls gerecht zu werden.

    Die Rechtsprechung zu den Voraussetzungen, unter denen die aus Art. 7 des Beschlusses Nr. 1/80 abgeleiteten Rechte beschränkt werden können, gewährt einem türkischen Staatsangehörigen in der Lage von Herrn Derin keine Rechte, die weiter gingen als die, die einem Gemeinschaftsangehörigen zustehen.

    Nach der einschlägigen Rechtsprechung kann Herr Derin, der den Aufnahmemitgliedstaat nicht für einen erheblichen Zeitraum ohne berechtigten Grund verlassen hat, die Rechte, die er aus Art. 7 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 für sich ableitet, nur gemäß Art. 14 dieses Beschlusses verlieren.

    Wie dargelegt sind die Voraussetzungen für die Anwendung des Art. 14 des Beschlusses Nr. 1/80 mit denen für die Anwendung des Art. 39 Abs. 3 EG nahezu identisch(55).

    Nach alledem schlage ich als Antwort auf die erste Vorabentscheidungsfrage vor, dass die Rechtsprechung, nach der ein türkischer Staatsangehöriger, der als Kind in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats im Rahmen der Familienzusammenführung eingereist ist, sein Aufenthaltsrecht in diesem Staat als Ergänzung des Rechts auf freien Zugang zu jeder Beschäftigung seiner Wahl, das er aus Art. 7 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 ableitet, nur in zwei Fällen verliert, auch wenn er 21 Jahre oder älter ist und nicht mehr von seinen Eltern unterhalten wird, nämlich zum einen unter den in Art. 14 des Beschlusses Nr. 1/80 vorgesehenen Voraussetzungen oder zum anderen, wenn er das Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats für einen erheblichen Zeitraum ohne berechtigten Grund verlässt, mit Art. 59 des Zusatzprotokolls vereinbar ist.

    Mit der zweiten Vorabentscheidungsfrage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob das Kind eines türkischen Arbeitnehmers noch den besonderen Schutz von Art. 14 des Beschlusses Nr. 1/80 in Anspruch nehmen könnte, falls auf die erste Frage geantwortet würde, dass dieses Kind nicht mehr unter Art. 7 Abs. 1 dieses Beschlusses fällt, wenn es 21 Jahre alt geworden ist und nicht mehr von seinen Eltern unterhalten wird, und es sich auch nicht auf Art. 6 dieses Beschlusses berufen kann.

    Da ich vorgeschlagen habe, die Rechtsprechung zu bestätigen, dass das Kind eines türkischen Arbeitnehmers die Rechte, die es aus Art. 7 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 für sich ableitet, nicht verliert, wenn es 21 Jahre alt wird und nicht mehr von seinen Eltern unterhalten wird, halte ich es nicht für nötig, die zweite Vorabentscheidungsfrage zu prüfen.

    Die Rechtsprechung, dass ein türkischer Staatsangehöriger, der als Kind in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats im Rahmen der Familienzusammenführung eingereist ist, sein Aufenthaltsrecht in diesem Staat als Ergänzung des Rechts auf freien Zugang zu jeder Beschäftigung seiner Wahl, das er aus Art. 7 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 ableitet, nur in zwei Fällen verliert, auch wenn er 21 Jahre oder älter ist und nicht mehr von seinen Eltern unterhalten wird, nämlich zum einen unter den in Art. 14 des Beschlusses Nr. 1/80 vorgesehenen Voraussetzungen oder zum anderen, wenn er das Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats für einen erheblichen Zeitraum ohne berechtigten Grund verlässt, ist mit Art. 59 des am 23. November 1970 in Brüssel unterzeichneten und im Namen der Gemeinschaft durch die Verordnung (EWG) Nr. 2760/72 des Rates vom 19. September 1972 geschlossenen, gebilligten und bestätigten Zusatzprotokolls vereinbar.

    3 - Der Beschluss Nr. 1/80 kann in Assoziierungsabkommen und Protokolle EWG-Türkei sowie andere Basisdokumente, Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften, Brüssel, 1992, eingesehen werden.

    11 - Vgl. zu Art. 6 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 Urteile vom 20. September 1990, Sevince (C-192/89, Slg. 1990, I-3461, Randnr. 26) und vom 19. November 2002, Kurz (C-188/00, Slg. 2002, I-10691, Randnr. 26), zu Art. 7 Abs. 1 des Beschlusses Urteile vom 17. April 1997, Kadiman (C-351/95, Slg. 1997, I-2133, Randnr. 28) und vom 22. Juni 2000, Eyüp (C-65/98, Slg. I-4747, Randnr. 25) sowie zu Art. 7 Abs. 2 des Beschlusses Urteile vom 5. Oktober 1994, Eroglu (C-355/93, Slg. I-5113, Randnr. 17) und vom 16. Februar 2006, Torun (C-502/04, Slg. I-1563, Randnr. 19).

    Der Beschluss Nr. 1/80 ist ebenso wie der Beschluss Nr. 2/76 nicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht worden.

    14 - Vgl. zu Art. 7 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 Urteile vom 16. März 2000, Ergat (C-329/97, Slg. 2000, I-1487, Randnr. 40), vom 11. November 2004, Cetinkaya (C-467/02, Slg.2004, I-10895, Randnr. 31) sowie Aydinli (zitiert in Fn. 4, Randnrn. 25 und 26), zu Art. 7 Abs. 2 dieses Beschlusses Urteil vom 19. November 1998, Akman (C-210/97, Slg. 1998, I-7519, Randnr. 44).

    16 - Vgl. zu Art. 7 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 Urteil Cetinkaya (zitiert in Fn. 14, Randnr. 31); zu Art. 7 Abs. 2 dieses Beschlusses Urteil Torun (zitiert in Fn. 11, Randnr. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    39 - Ein türkischer Staatsangehöriger kann sich nicht mehr auf ein Aufenthaltsrecht im Hoheitsgebiet eines Aufnahmemitgliedstaats auf der Grundlage des Art. 6 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 berufen, wenn er das Rentenalter erreicht hat oder wegen eines Arbeitsunfalls vollständig und dauernd arbeitsunfähig geworden ist.

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.06.2004 - C-467/02

    Cetinkaya

    Die Rechtssache betrifft somit die Auslegung des Beschlusses Nr. 1/80 vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation (2) , der von dem durch das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei (3) eingesetzten Assoziationsrat erlassen wurde.

    Das Verwaltungsgericht Stuttgart (Deutschland) legt mehrere Fragen nach dem Anwendungsbereich des Beschlusses Nr. 1/80, nach den Voraussetzungen, unter denen die durch diesen verliehenen Rechte aufgrund einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe wieder entzogen werden können, und danach, ob das mit der Klage gegen eine Ausweisungsverfügung befasste Gericht die nach Erlass der Ausweisungsverfügung eingetretene positive Entwicklung des Betroffenen berücksichtigen kann, zur Vorabentscheidung vor.

    Danach erließ der Assoziationsrat den Beschluss Nr. 1/80, der seiner dritten Begründungserwägung zufolge im sozialen Bereich die Verbesserung der rechtlichen Stellung der Arbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen gegenüber der mit dem Beschluss Nr. 2/76 eingeführten Regelung bezweckt.

    Die auf türkische Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen anwendbaren Bestimmungen stehen in den Artikeln 6 und 7 des Beschlusses Nr. 1/80.

    Artikel 6 des Beschlusses Nr. 1/80 bestimmt:.

    Artikel 7 des Beschlusses Nr. 1/80 bestimmt:.

    Artikel 14 des Beschlusses Nr. 1/80 legt Beschränkungen für die Ausübung dieser Rechte fest.

    Herr Cetinkaya könne sich auch nicht auf das Aufenthaltsrecht aus Artikel 7 Satz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 berufen, da er wegen seiner Haft und der Drogentherapie, der er sich anschließend unterziehen müsse, nicht mehr dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehe.

    In seinem Vorlagebeschluss legt das Verwaltungsgericht dar, wenn Herr Cetinkaya nicht in den Anwendungsbereich des Beschlusses Nr. 1/80 fiele, müsste seine Klage gegen die Verfügung vom 3. November 2000 in deren Fassung vom 3. September 2002 nach dem nationalen Ausländerrecht abgewiesen werden.

    Wenn hingegen Herr Cetinkaya in den Anwendungsbereich des Beschlusses Nr. 1/80 fiele und wenn dessen Artikel 14 dahin auszulegen wäre, dass für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage auf den Tag der mündlichen Verhandlung abzustellen sei, müsste der Klage aller Voraussicht nach stattgegeben werden.

    Das Verwaltungsgericht Stuttgart neigt der Auffassung zu, dass Herr Cetinkaya entgegen der Entscheidung der zuständigen Verwaltungsbehörde sehr wohl in den Anwendungsbereich des Beschlusses Nr. 1/80 falle und dass seine positive Entwicklung berücksichtigt werden könne.

    Es hat jedoch Zweifel hinsichtlich der zutreffenden Auslegung der einschlägigen Bestimmungen des Beschlusses Nr. 1/80.

    Fällt das im Bundesgebiet geborene Kind eines türkischen Arbeitnehmers, der dem regulären Arbeitsmarkt angehört, in den Anwendungsbereich des Artikels 7 Satz 1 des Beschlusses Nr. 1/80, wenn seit seiner Geburt - jedenfalls bis zum Eintritt der Volljährigkeit - dessen Aufenthalt (zunächst) nur aus Gründen der Erhaltung der Familieneinheit erlaubt oder im Fall einer Erlaubnisfreiheit nur aus diesen Gründen nicht beendet wurde?.

    Kann das Recht des Familienangehörigen auf Zugang zum Arbeitsmarkt sowie auf Gewährung des weiteren Aufenthalts nach Artikel 7 Satz 1 (zweiter Gedankenstrich) nur nach Maßgabe des Artikels 14 des Beschlusses Nr. 1/80 beschränkt werden?.

    Führt der durch die Verurteilung zu einer zeitigen (nicht zur Bewährung ausgesetzten) Freiheitsstrafe bedingte Verlust des Arbeitsplatzes bzw. die Unmöglichkeit, sich im Fall einer aktuellen Arbeitslosigkeit um eine Beschäftigungsstelle zu bewerben, eo ipso zu einer verschuldeten Arbeitslosigkeit im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 Satz 2 des Beschlusses Nr. 1/80, die den Verlust der Rechte aus Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 7 Satz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 nicht verhindert?.

    Ist Artikel 14 des Beschlusses Nr. 1/80 in der Weise auszulegen, dass eine nach der letzten Behördenentscheidung eingetretene Veränderung zugunsten des oder der Betroffenen, die eine Beschränkung nach Artikel 14 des Beschlusses Nr. 1/80 nicht mehr zuließe, im gerichtlichen Verfahren noch zu berücksichtigen ist?.

    Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Herr Cetinkaya in den Anwendungsbereich der Bestimmungen des Artikels 7 Satz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 fällt.

    Das vorlegende Gericht fragt deshalb im Kern, ob Artikel 7 Satz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 dahin auszulegen ist, ob das im Aufnahmemitgliedstaat geborene volljährige Kind eines türkischen Arbeitnehmers, der dem regulären Arbeitsmarkt dieses Mitgliedstaats angehört, in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung fällt.

    Vor einer konkreten Beantwortung dieser Frage ist darauf hinzuweisen, dass Artikel 7 Satz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes in den Mitgliedstaaten unmittelbare Wirkung hat, so dass sich türkische Staatsangehörige, die die Voraussetzungen dieser Bestimmung erfüllen, vor den nationalen Gerichten unmittelbar auf die ihnen von dieser verliehenen Rechte berufen können (11) .

    Artikel 7 Satz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 verleiht, wie wir gesehen haben, allen Familienangehörigen eines dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehörenden türkischen Arbeitnehmers, die die Genehmigung erhalten haben, zu ihm zu ziehen, das Recht auf Zugang zu einer Beschäftigung ihrer Wahl in diesem Staat, sofern sie dort seit drei Jahren ihren ordnungsgemäßen Wohnsitz haben, allerdings unter Vorbehalt des den Arbeitnehmern aus den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft einzuräumenden Vorrangs, der entfällt, wenn dieser ordnungsgemäße Wohnsitz schon fünf Jahre besteht.

    Daraus folgt, dass das Recht auf Zugang zur Beschäftigung und das Aufenthaltsrecht nach Artikel 7 Satz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 vier Voraussetzungen unterliegen: Erstens muss der Betreffende Familienangehöriger eines türkischen Arbeitnehmers sein, zweitens muss Letzterer dem regulären Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaat angehören, drittens muss der Familienangehörige die Genehmigung erhalten haben, zu diesem Arbeitnehmer zu ziehen, und viertens muss er in diesem Mitgliedstaat seit mindestens drei Jahren seinen ordnungsgemäßen Wohnsitz haben.

    Was die erste Voraussetzung angeht, so ist das Kind eines türkischen Arbeitnehmers unstreitig und unbestreitbar dessen Familienangehöriger im Sinne von Artikel 7 Satz 1 des Beschlusses Nr. 1/80.

    Herr Cetinkaya ist somit als Kind eines türkischen Arbeitnehmers eindeutig dessen Familienangehöriger im Sinne von Artikel 7 Satz 1 des Beschlusses Nr. 1/80.

    Dann könnte sein Sohn seit dem Tag des Erlasses dieser Verfügung nicht mehr als in den Anwendungsbereich des Artikels 7 Satz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 fallend angesehen werden.

    Der vom Gerichtshof im Urteil Akman vom 19. November 1998 (14) vertretene Standpunkt, dass das Kind eines türkischen Arbeitnehmers, das im Aufnahmestaat eine Berufsausbildung abgeschlossen habe, seine Rechte aus Artikel 7 Satz 2 des Beschlusses Nr. 1/80 auch dann geltend machen könne, wenn der Arbeitnehmer, von dem er diese Rechte ableite, nicht mehr dem regulären Arbeitsmarkt dieses Staates angehöre, sei auf Artikel 7 Satz 1 dieses Beschlusses nicht übertragbar.

    Zwar bezieht sich der Ausdruck "dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates angehörend" in Artikel 7 Satz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 auf eine gegenwärtige Situation, wie sich aus dem Gebrauch des Partizips Präsens "appartenant" in der französischen Fassung ergibt.

    Eine entsprechende Formulierung enthalten auch die meisten anderen Sprachfassungen, in denen der Beschluss Nr. 1/80 ausgefertigt worden ist (15) .

    Ebenso steht fest, dass die vom Gerichtshof im Urteil Akman ausgelegte Voraussetzung der Zugehörigkeit des Arbeitnehmers zum Arbeitsmarkt in 7 Satz 2 des Beschlusses Nr. 1/80 im Imperfekt steht (16) .

    Zudem sind nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes bei der Auslegung einer Bestimmung des Beschlusses Nr. 1/80 nicht nur deren Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und ihre Zwecke zu berücksichtigen (17) .

    So hat der Gerichtshof im Urteil Kadiman darauf hingewiesen, dass Artikel 7 Satz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 einem doppelten Zweck diene.

    Er hat ausgeführt, nicht nur führe die unmittelbare Wirkung dieser Bestimmung von dem Zeitpunkt an, zu dem der in Artikel 7 Satz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 bezeichnete türkische Staatsangehörige nach fünfjährigem ordnungsgemäßem Wohnsitz nach dem zweiten Gedankenstrich dieser Bestimmung ein Recht auf freien Zugang zur Beschäftigung im Aufnahmemitgliedstaat erworben habe, dazu, dass der Betroffene hinsichtlich der Beschäftigung ein individuelles Recht aus dem Beschluß Nr. 1/80 herleiten könne, sondern die praktische Wirksamkeit dieses Rechts setze darüber hinaus zwangsläufig die Existenz eines entsprechenden Aufenthaltsrechts voraus, das ebenfalls auf dem Gemeinschaftsrecht beruhe und vom Fortbestehen der Voraussetzungen für den Zugang zu diesen Rechten unabhängig sei (23) .

    Der Zweck des Beschlusses Nr. 1/80 würde nicht erreicht, wenn von einem Mitgliedstaat erlassene Beschränkungen den Familienangehörigen die Rechte, die ihnen Artikel 7 Satz 1 dieses Beschlusses gewähre, genau in dem Augenblick nehmen würden, in dem sie aufgrund des freien Zugangs zu einer von ihnen gewählten Beschäftigung die Möglichkeit hätten, sich dauerhaft in den Aufnahmemitgliedstaat zu integrieren (24) .

    Daraus hat er geschlossen, dass die Mitgliedstaaten nicht mehr befugt seien, den Aufenthalt eines Familienangehörigen eines türkischen Arbeitnehmers auch noch nach Ablauf dieser drei Jahre in dieser Weise von Voraussetzungen abhängig zu machen (25) , was erst recht gelte, wenn der ordnungsgemäße Wohnsitz schon fünf Jahre bestanden habe, da dann Arbeitnehmer aus den anderen Mitgliedstaaten nach Artikel 7 Satz 1 zweiter Gedankenstrich des Beschlusses 1/80 kein Vorrecht mehr gegenüber dem Betroffenen geltend machen könnten.

    Hieraus folgt meiner Ansicht nach, dass dem Recht auf Zugang zur Beschäftigung und dem Recht auf Aufenthalt, die den Familienangehörigen nach Artikel 7 Satz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 zur Stärkung ihrer eigenen Integration in den Aufnahmemitgliedstaat verliehen werden, ein autonomer Charakter im Verhältnis zur Situation des türkischen Arbeitnehmers, von dem sie ihre Rechte ursprünglich ableiten, zuerkannt werden muss.

    Meiner Ansicht nach kann die Voraussetzung der Zugehörigkeit des Arbeitnehmers zum regulären Arbeitsmarkt des Aufnahmestaats angesichts des Regelungszwecks von Artikel 7 Satz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 nur während des Zeitraums von drei Jahren gelten, in dem der Familienangehörige ununterbrochen bei dem türkischen Arbeitnehmer wohnen muss und vor dessen Ende er die durch diese Bestimmung unmittelbar verliehenen Rechte noch nicht erlangt hat.

    Ich folgere daraus, dass Artikel 7 Satz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 für den Fall, dass der Familienangehörige nach drei Jahren des ordnungsgemäßen Wohnsitzes in dem betreffenden Mitgliedstaat selbst Zugang zum Arbeitsmarkt erhalten will und ein Aufenthaltsrecht beansprucht, nicht verlangt, dass der türkische Arbeitnehmer immer noch dem regulären Arbeitsmarkt dieses Staates angehört.

    Ein türkischer Staatsangehöriger, der, wie Herr Cetinkaya, in Deutschland geboren wurde und stets dort gelebt hat, dem Land, in dem sein Vater in der Vergangenheit länger als drei Jahre eine Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis ausgeübt hat, ist meines Erachtens als Kind eines dem regulären Arbeitsmarkt angehörenden türkischen Arbeitnehmers im Sinne von Artikel 7 Satz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 anzusehen, auch wenn sein Vater bereits vor dem 3. November 2000, als die Ausweisungsverfügung erlassen wurde, eine Altersrente beantragt hatte.

    Mit dem vorlegenden Gericht und allen Beteiligten, die sich geäußert haben, meine auch ich, dass diese Voraussetzung nicht dahin ausgelegt werden kann, dass sie die Familienangehörigen dieses Arbeitnehmers, die im Hoheitsgebiet dieses Staates geboren wurden, vom Anwendungsbereich des Artikels 7 Satz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 ausschließen wollte.

    Zum anderen wäre eine derart einschränkende Auslegung dieser Voraussetzung weder mit dem rechtlichen Rahmen, in den sie sich einfügt, noch - vor allem - mit dem Zweck des Artikels 7 Satz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 vereinbar.

    Den Artikeln 6 und 7 des Beschlusses Nr. 1/80 ist nämlich zu entnehmen, dass dieser das Recht der Mitgliedstaaten unberührt lässt, den Zugang der türkischen Staatsangehörigen und denjenigen ihrer Familienangehörigen zu ihrem Hoheitsgebiet zu regeln (26) .

    So sieht Artikel 7 Satz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 für die Familienangehörigen eines türkischen Arbeitnehmers von einer bestimmten Dauer des Wohnsitzes an ein Recht auf Zugang zur Beschäftigung vor, ohne dass dadurch die Befugnis des betreffenden Mitgliedstaates berührt wird, darüber zu unterscheiden, ob den Betroffenen die Genehmigung erteilt wird, zu dem in diesem Staat ordnungsgemäß beschäftigten türkischen Arbeitnehmer zu ziehen (27) .

    Somit ist meines Erachtens die Voraussetzung, dass die Familienangehörigen des türkischen Arbeitnehmers "die Genehmigung erhalten haben, zu ihm zu ziehen", so zu verstehen, dass damit diejenigen vom Anwendungsbereich des Artikel 7 Satz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 ausgeschlossen werden sollen, die unter Verstoß gegen die Vorschriften des Aufnahmemitgliedstaats in diesen eingereist sind.

    Zudem verstieße der Ausschluss der im Aufnahmemitgliedstaat geborenen Familienangehörigen eines türkischen Arbeitnehmers, insbesondere wenn es sich dabei um seine Kinder handelt, vom Anwendungsbereich des Artikels 7 Satz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 offensichtlich gegen dessen Zweck.

    Folglich schließt es der Umstand, dass der in Deutschland geborene Herr Cetinkaya nicht die förmliche Genehmigung erhalten hat, dorthin zu seinem Vater zu ziehen, nicht aus, dass er in den Anwendungsbereich des Artikels 7 Satz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 fällt.

    Damit fällt er also in den Anwendungsbereich des Artikels 7 Satz 1 zweiter Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80, wonach er freien Zugang zu jeder von ihm in Deutschland gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis hat.

    Folglich fällt ein türkischer Staatsangehöriger, der sich in der Lage von Herr Cetinkaya befindet, sehr wohl unter Artikel 7 Satz 1 des Beschlusses Nr. 1/80.

    Ich schlage deshalb dem Gerichtshof vor, auf die erste Vorlagefrage zu antworten, dass Artikel 7 Satz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 dahin auszulegen ist, dass ein im Aufnahmemitgliedstaat geborenes volljähriges Kind eines türkischen Arbeitnehmers, der dem regulären Arbeitsmarkt dieses Mitgliedstaats angehört oder angehört hat, in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung fällt.

    Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Herr Cetinkaya seine Rechte aus Artikel 7 Satz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 aufgrund seiner Haft und seiner Drogentherapie wieder verloren hat.

    Dazu führt es aus, nach der innerstaatlichen Rechtsprechung gälten die im Rahmen des Artikels 6 des Beschlusses Nr. 1/80 entwickelten Grundsätze, nach denen eine längere Abwesenheit vom Arbeitsmarkt zum Verlust der durch diese Bestimmung verliehenen Rechte führen könne, auch für Artikel 7 dieses Beschlusses.

    Diese Auffassung entspreche jedoch nicht dem Regelungszweck des Artikels 7. Sie stehe auch nicht mit der Rechtsprechung des Gerichtshofes im Einklang, die mit dem Urteil Ergat ein Verständnis dahin gehend nahe lege, dass die durch Artikel 7 Satz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 verliehenen Rechte nur nach Maßgabe des Artikels 14 dieses Beschlusses beendet werden könnten.

    Das vorlegende Gericht fragt also im Wesentlichen, ob Artikel 7 Satz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 dahin auszulegen ist, dass die Rechte, die dieser Artikel einem türkischen Staatsangehörigen in der Situation von Herr Cetinkaya verleiht, nach einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe, der sich eine Drogentherapie anschließt, nur nach Maßgabe des Artikels 14 des Beschlusses Nr. 1/80 oder ob sie auch wegen längerer Abwesenheit vom Arbeitsmarkt beschränkt werden können.

    Zum Verständnis der Bedeutung dieser Frage ist daran zu erinnern, unter welchen Umständen in der Rechtsprechung angenommen worden ist, dass ein türkischer Staatsangehöriger seine Rechte aus dem Beschluss Nr. 1/80 im Fall längerer Abwesenheit vom Arbeitsmarkt wieder verliert.

    Diese Rechtsprechung ist im Rahmen der Auslegung des Artikels 6 des Beschlusses Nr. 1/80 entwickelt worden.

    Der Gerichtshof hat daraus im Urteil Bozkurt abgeleitet, dass sich ein türkischer Staatsangehöriger dann nicht mehr auf ein Aufenthaltsrecht im Aufnahmemitgliedstaat nach Artikel 6 des Beschlusses Nr. 1/80 berufen könne, wenn er das Rentenalter erreicht oder einen Arbeitsunfall erlitten habe, durch den er dauerhaft und gänzlich unfähig geworden sei, weiter eine Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis auszuüben.

    Mit der Vorlagefrage will das vorlegende Gericht also Aufschluss darüber erhalten, ob sich diese Rechtsprechung auf den Fall eines türkischen Staatsangehörigen übertragen lässt, der in den Anwendungsbereich der Bestimmungen des Artikels 7 Satz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 fällt und sich in der Situation von Herr Cetinkaya befindet.

    Wie wir gesehen haben, hat der Gerichtshof den Umfang der Rechte präzisiert, den Artikel 7 Satz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 unmittelbar den Familienangehörigen eines türkischen Arbeitnehmers verleiht.

    Wie ich betont habe, hat der Gerichtshof ganz klar gesagt, dass die Mitgliedstaaten nicht mehr berechtigt seien, den Aufenthalt eines Familienangehörigen eines türkischen Arbeitnehmers über den in dieser Bestimmung vorgesehenen Zeitraum von drei Jahren hinaus, geschweige denn nach fünf Jahren des ordnungsgemäßen Wohnsitzes - wenn der Betreffende in den Anwendungsbereich von Artikel 7 Satz 1 zweiter Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 fällt -, Voraussetzungen zu unterwerfen (35) .

    Zwar seien die Mitgliedstaaten nach wie vor befugt, sowohl Vorschriften über die Einreise von Familienangehörigen türkischer Arbeitnehmer in ihr Hoheitsgebiet zu erlassen als auch die Bedingungen des Aufenthalts dieser Personen während der ersten drei Jahre zu regeln, doch seien sie nicht mehr berechtigt, Bestimmungen über den Aufenthalt zu erlassen, die geeignet wären, die Ausübung der Rechte zu beeinträchtigen, die den Personen, die die in dem Beschluss Nr. 1/80 aufgestellten Voraussetzungen erfüllten und sich somit bereits ordnungsgemäß in den Aufnahmemitgliedstaat integriert hätten , durch diesen Beschluß ausdrücklich verliehen würden.

    Des Weiteren hat der Gerichtshof im selben Urteil dargelegt, unter welchen Umständen ein Familienangehöriger eines in den Anwendungsbereich des Artikels 7 Satz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 fallenden türkischen Arbeitnehmers die ihm durch diese Bestimmung verliehenen Rechte wieder verlieren kann.

    Ich hatte in meinen Schlussanträgen in der Rechtssache Akman einen vergleichbaren Standpunkt zu einem Kind eingenommen, das im Aufnahmeland eine Berufsausbildung abgeschlossen hatte und seine Rechte aus Artikel 7 Satz 2 des Beschlusses Nr. 1/80 herleitete.

    Außerdem hat er im Urteil Ergat darauf hingewiesen, dass die den Familienangehörigen durch Artikel 7 Satz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 verliehenen Rechte nur in zwei Fällen beschränkt werden könnten: erstens, wenn Artikel 14 des Beschlusses anwendbar sei, und zweitens, wenn der betreffende Familienangehörige das Gebiet des Aufnahmemitgliedstaats für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe verlassen habe (39) .

    Mithin lässt sich aus dem Urteil Ergat ableiten, dass der Betroffene, sofern nicht eine Ausweisungsverfügung des Mitgliedstaats nach Artikel 14 des Beschlusses Nr. 1/80 vorliegt, nur dann seine Rechte auf Zugang zur Beschäftigung und auf Aufenthalt aus Artikel 7 Satz 1 dieses Beschlusses wieder verliert, wenn er selbst entschieden hat, seine Verbindungen zu diesem Staat abzubrechen, indem er ihn während eines längeren Zeitraums ohne berechtigte Gründe verlässt.

    Dagegen kann der Familienangehörige, wenn er seine Verbindungen zum Aufnahmemitgliedstaat nicht abgebrochen hat, diese Rechte nur nach Artikel 14 des Beschlusses Nr. 1/80 verlieren.

    Wie wir nämlich gesehen haben, wird mit Artikel 7 Satz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 der zweifache Zweck verfolgt, die Integration des türkischen Arbeitnehmers in den Aufnahmemitgliedstaat dadurch zu ermöglichen, dass die Aufrechterhaltung seiner familiären Bande gefördert wird, und die eigene Stellung seiner Familienangehörigen zu stärken, indem diesen nach bestimmter Zeit selbst der Zugang zum Arbeitsmarkt erlaubt wird.

    Wie ich bereits hervorgehoben habe, hat der Gerichtshof im Urteil Ergat die Auffassung vertreten, dass die Mitgliedstaaten nicht mehr befugt seien, Maßnahmen zu treffen, die geeignet seien, das Aufenthaltsrecht der Familienangehörigen, die die Voraussetzungen des Artikels 7 Satz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 erfüllten, zu beschränken, weil diese Familienangehörigen bereits wegen der Erfüllung dieser Voraussetzungen ordnungsgemäß in den Aufnahmemitgliedstaat integriert seien.

    Daher können die ihm nach Artikel 7 Satz 1 zweiter Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 zustehenden Rechte nicht beschränkter sein als die Rechte eines Familienangehörigen, der im Laufe seines Lebens zum Arbeitnehmer in den Aufnahmestaat gezogen ist.

    Aus den vorstehenden Erwägungen könnte mithin gefolgert werden, dass ein im Aufnahmemitgliedstaat geborener türkischer Staatsangehöriger, der nie seine Verbindungen zu diesem Staat abgebrochen hat, die ihm durch Artikel 7 Satz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 unmittelbar verliehenen Rechte nur nach Artikel 14 Absatz 1 dieses Beschlusses, d. h. aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit, verlieren kann.

    Dieses Ergebnis würde mit den von Artikel 7 Satz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 verfolgten Integrationszielen in Einklang stehen.

    Umgekehrt könnte aber eine Übertragung der Artikel 6 des Beschlusses Nr. 1/80 innewohnenden Beschränkungen auf diese Kinder zur Folge haben, dass sie aufgrund eines ihre endgültige Arbeitsunfähigkeit verursachenden Arbeitsunfalls oder nach Beantragung ihrer Rente kein Aufenthaltsrecht nach diesem Beschluss mehr in diesem Mitgliedstaat hätten, auch wenn sie immer dort gelebt haben.

    Zwar sind diese Bestimmungen nicht auf unter den Beschluss Nr. 1/80 fallende türkische Staatsangehörige anwendbar, und beim gegenwärtigen Stand der Rechtsprechung gilt für das Recht eines Gemeinschaftsangehörigen auf Aufenthalt in einem Mitgliedstaat nach den Artikeln 39 EG und 41 EG - von denen sich die Parteien des Assoziierungsabkommens im Rahmen von Vereinbarungen leiten lassen wollten, um die Freizügigkeit der Arbeitnehmer zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und der Türkei herzustellen - weiterhin, dass der türkische Staatsangehörige die Eigenschaft als Arbeitnehmer oder gegebenenfalls als Arbeitssuchender haben muss (43) .

    Gleichwohl halte ich es für kaum möglich, dieser Entwicklung bei der Auslegung des Beschlusses Nr. 1/80 überhaupt nicht Rechnung zu tragen.

    Auch ist insoweit darauf hinzuweisen, dass die den türkischen Staatsangehörigen durch den Beschluss Nr. 1/80 verliehenen Rechte beim gegenwärtigen Stand der Rechtsprechung nicht das Recht umfassen, sich innerhalb der Gemeinschaft frei zu bewegen, und auf das Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats beschränkt sind, in den diese Migranten rechtmäßig eingereist sind oder in dem sie ihren rechtmäßigen Wohnsitz haben (49) .

    Würde man akzeptieren, dass die den im Aufnahmemitgliedstaat geborenen türkischen Kindern, die ihre Verbindungen zu diesem Staat nie abgebrochen haben, durch Artikel 7 Satz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 unmittelbar verliehenen Rechte nur nach Maßgabe des Artikels 14 dieses Beschlusses beschränkt werden können, so würden diese Migranten eine dem Sinn und Zweck des Assoziierungsübereinkommens entsprechende Zwischenstellung zwischen den Unionsbürgern und den Angehörigen aller Drittländer behalten.

    Ein türkischer Staatsangehöriger, der, wie Herr Cetinkaya, Verstöße gegen die Betäubungsmittelvorschriften begangen hat, die, wie im vorliegenden Fall, seine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren rechtfertigen, dürfte daher nicht vom Anwendungsbereich des Beschlusses Nr. 1/80 ausgeschlossen werden und nicht die ihm durch dessen Artikel 7 Satz 1 verliehenen Rechte auf Zugang zur Beschäftigung und Aufenthalt automatisch verlieren.

    Ich möchte nur sagen, dass die rechtliche Grundlage, auf der die Mitgliedstaaten diese Maßnahmen gegen in den Anwendungsbereich des Artikels 7 Satz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 fallende türkische Staatsangehörige treffen können, Artikel 14 dieses Beschlusses ist, mit dem der Assoziationsrat den Vertragsstaaten des Assoziierungsabkommens das Recht, ihre berechtigten Interessen im Bereich der öffentlichen Ordnung zu wahren, in der Weise vorbehalten wollte, dass er es ihnen erlaubt, die durch diesen Beschluss verliehenen Rechte zu beschränken.

    In diesem Zusammenhang ist auf das Urteil Nazli u. a. hinzuweisen, wonach bei der Bestimmung des Umfangs der in Artikel 14 des Beschlusses Nr. 1/80 vorgesehenen Ausnahme der öffentlichen Ordnung darauf abzustellen ist, wie die gleiche Ausnahme im Bereich der Freizügigkeit der Arbeitnehmer, die Angehörige der Mitgliedstaaten sind, vom Gerichtshof ausgelegt worden ist (51) .

    Dieses Erfordernis, dessen Berücksichtigung der Gerichtshof im Rahmen der Freizügigkeit der Arbeitnehmer der Gemeinschaft und ihrer Familienangehörigen vorgeschrieben hat (58) , muss auch für die Beurteilung der Frage gelten, welche Grenzen den Rechten gesetzt werden können, die den türkischen Migranten durch den Beschluss Nr. 1/80 verliehen werden.

    Würde man es zulassen, dass ein türkischer Staatsangehöriger aufgrund einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe ohne weiteres vom Anwendungsbereich des Beschlusses Nr. 1/80 ausgeschlossen würde, weil er vorübergehend an der Ausübung einer Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis gehindert ist, würde man es damit möglicherweise zugleich zulassen, dass die nationalen Verwaltungen die den Befugnissen der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der öffentlichen Ordnung gesetzten Grenzen umgehen, und somit Artikel 14 des Beschlusses Nr. 1/80 einen Teil seiner praktischen Wirksamkeit nehmen.

    Nach alledem schlage ich deshalb dem Gerichtshof vor, auf die zweite Vorlagefrage zu antworten, dass Artikel 7 Satz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 dahin auszulegen ist, dass die Rechte, die er einem türkischen Staatsangehörigen in der Situation von Herrn Cetinkaya verleiht, der im Aufnahmemitgliedstaat geboren wurde und stets dort gelebt hat, nach einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe, der sich gegebenenfalls eine Drogentherapie anschließt, nur nach Maßgabe des Artikels 14 des Beschlusses Nr. 1/80 beschränkt werden können.

    Für den Fall, dass die zweite Frage verneint und angenommen wird, dass der Betroffene, wenn er aus dem Arbeitsmarkt ausgeschieden ist, die durch Artikel 7 Satz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 verliehenen Rechte wieder verlieren kann, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob ein solcher Verlust dann eintritt, wenn der Betroffene, wie im vorliegenden Fall, zu einer Jugendstrafe von drei Jahren verurteilt worden ist.

    Hierzu fragt es sich, welche Tragweite dem Urteil Nazli u. a. beizumessen ist, in dem der Gerichtshof festgestellt hat, dass ein Arbeitnehmer, der dem regulären Arbeitsmarkt angehöre, die ihm durch Artikel 6 des Beschlusses Nr. 1/80 verliehenen Rechte nicht dadurch verloren habe, dass er dreizehn Monate lang in Untersuchungshaft gehalten und anschließend zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe verurteilt worden sei.

    Das vorlegende Gericht fragt also im Wesentlichen, ob der Familienangehörige eines türkischen Arbeitnehmers das ihm durch Artikel 7 Satz 1 zweiter Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 nach fünfjährigem ordnungsgemäßem Wohnsitz im Aufnahmemitgliedstaat verliehene Recht auf Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis verliert, wenn er zu einer Jugendstrafe von drei Jahren verurteilt worden ist, deren Dauer zwar verkürzt werden kann, der sich jedoch eine Drogentherapie anzuschließen hat, während deren er dem Arbeitsmarkt ebenso wenig zur Verfügung steht.

    In diesem Urteil hat der Gerichtshof ausgeführt, die vorübergehende Unterbrechung des Beschäftigungszeitraums eines türkischen Arbeitnehmers während seiner Untersuchungshaft sei als solche nicht geeignet, diesem seine unmittelbar aus Artikel 6 des Beschlusses Nr. 1/80 hergeleiteten Rechte zu nehmen, sofern er innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach seiner Haftentlassung wieder eine Beschäftigung finde (62) .

    Die Tatsachen, auf denen die Verurteilung beruht, können hingegen im Rahmen von Artikel 14 des Beschlusses Nr. 1/80 bei der Prüfung der Frage berücksichtigt werden, ob von Herrn Cetinkaya im Sinne der Rechtsprechung eine gegenwärtige, tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung ausgeht.

    Ich folgere daraus, dass der Familienangehörige eines türkischen Arbeitnehmers die ihm durch Artikel 7 Satz 1 zweiter Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 verliehenen Rechte auf Zugang zur Beschäftigung und auf Aufenthalt nicht verliert, wenn er zu einer Jugendstrafe von drei Jahren verurteilt worden ist, deren Dauer zwar verkürzt werden kann, der sich jedoch eine Drogentherapie anzuschließen hat, während deren er dem Arbeitsmarkt ebenso wenig zur Verfügung steht.

    Mit der vierten und der fünften Frage, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob der Verlust des Arbeitsplatzes oder die Unmöglichkeit, sich im Fall der Verurteilung zu einer zeitigen Freiheitsstrafe um eine Beschäftigung zu bewerben, zu einer verschuldeten Arbeitslosigkeit im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 Satz 2 des Beschlusses Nr. 1/80 führt, die den Verlust der Rechte aus den Artikeln 6 Absatz 1 und 7 Satz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 nicht verhindern würde.

    Auch diese beiden Fragen prüfe ich nur hilfsweise, habe ich doch vorgeschlagen, auf die zweite Vorlagefrage zu antworten, dass ein türkischer Staatsangehöriger in der Situation von Herrn Cetinkaya die ihm unmittelbar durch Artikel 7 Satz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 verliehenen Rechte nur nach Maßgabe des Artikels 14 dieses Beschlusses verlieren kann.

    Die vierte und die fünfte Frage gehen von der Prämisse aus, dass die Bestimmungen des Artikels 6 Absatz 2 des Beschlusses Nr. 1/80 als solche im Rahmen von Artikel 7 Satz 1 dieses Beschlusses entsprechend anwendbar sind.

    Wir haben gesehen, dass Artikel 6 des Beschlusses Nr. 1/80 die Situation türkischer Arbeitnehmer betrifft.

    Weiter sieht er in einem zweiten Schritt vor, dass die von einem türkischen Arbeitnehmer nach Artikel 6 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 bereits erworbenen Rechte durch die Zeiten unverschuldeter Arbeitslosigkeit und durch Abwesenheiten wegen langer Krankheit nicht in Frage gestellt werden.

    Die Bestimmungen des Artikels 6 Absatz 2 des Beschlusses Nr. 1/80 sind daher im Rahmen von Artikel 7 Satz 1 dieses Beschlusses, der ihren Wortlaut nicht übernimmt und einer ganz anderen Systematik folgt, nicht anwendbar, da die Begründung von Rechten nach Artikel 7 Satz 1 nicht davon abhängt, dass der Familienangehörige während einer bestimmten Zeitspanne eine Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis ausübt, sondern vom tatsächlichen Zusammenwohnen mit dem Arbeitnehmer während drei Jahren.

    Diese Rechtsprechung sei auch auf die Anwendung des Artikels 14 des Beschlusses Nr. 1/80 übertragbar.

    Das vorlegende Gericht fragt somit im Wesentlichen, ob Artikel 14 des Beschlusses Nr. 1/80 dahin auszulegen ist, dass er einer innerstaatlichen Praxis entgegensteht, nach der das mit einer Klage gegen eine Ausweisungsentscheidung befasste Gericht eine nach der letzten Behördenentscheidung eingetretene Änderung der Verhältnisse des Betroffenen nicht berücksichtigen kann, aufgrund deren eine Beschränkung seiner Rechte nach diesem Artikel nicht mehr zulässig wäre.

    Diese Antwort lässt sich auf Artikel 14 des Beschlusses Nr. 1/80 übertragen.

    Außerdem wissen wir, dass die Grundsätze, die im Rahmen der die Freizügigkeit der Arbeitnehmer betreffenden Bestimmungen des EG-Vertrags gelten, so weit wie möglich auf die türkischen Arbeitnehmer übertragen werden sollen, die die durch den Beschluss Nr. 1/80 zuerkannten Rechte erworben haben, und dass bei der Bestimmung des Umfangs der in Artikel 14 dieses Beschlusses vorgesehenen Ausnahme der öffentlichen Ordnung darauf abzustellen ist, wie die gleiche Ausnahme im Bereich der Freizügigkeit der Arbeitnehmer, die Angehörige der Mitgliedstaaten sind, ausgelegt wird (72) .

    Daraus folgt, dass der Begriff "gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung", die von dem persönlichen Verhalten der Person ausgehen muss, gegen die die Ausweisungsmaßnahme getroffen wurde, im Rahmen von Artikel 14 des Beschlusses Nr. 1/80 genauso auszulegen ist wie der gleiche Begriff, der vom Gerichtshof zu dem auf Angehörige der Mitgliedstaaten anwendbaren Artikel 3 der Richtlinie 64/221 entwickelt worden ist.

    Ich schlage daher dem Gerichtshof vor, auf die sechste Vorlagefrage zu antworten, dass Artikel 14 des Beschlusses Nr. 1/80 dahin auszulegen ist, dass er einer innerstaatlichen Praxis entgegensteht, nach der das mit einer Klage gegen eine Ausweisungsentscheidung befasste Gericht eine nach der letzten Behördenentscheidung eingetretene Änderung der Verhältnisse des Betroffenen, aufgrund deren eine Beschränkung seiner Rechte nach diesem Artikel nicht mehr zulässig wäre, nicht berücksichtigen kann.

    Artikel 7 Satz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation, der von dem durch das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei eingesetzten Assoziationsrat erlassen wurde, ist dahin auszulegen, dass ein im Aufnahmemitgliedstaat geborenes volljähriges Kind eines türkischen Arbeitnehmers, der dem regulären Arbeitsmarkt dieses Mitgliedstaats angehört oder angehört hat, in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung fällt.

    Diese Bestimmung ist außerdem dahin auszulegen, dass die Rechte, die sie einem türkischen Staatsangehörigen in der Situation von Herrn Cetinkaya verleiht, der im Aufnahmemitgliedstaat geboren wurde und stets dort gelebt hat, nach einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe, der sich gegebenenfalls eine Drogentherapie anschließt, nur nach Maßgabe des Artikels 14 des Beschlusses Nr. 1/80 beschränkt werden können.

    Artikel 14 des Beschlusses Nr. 1/80 ist dahin auszulegen, dass er einer innerstaatlichen Praxis entgegensteht, nach der das mit einer Klage gegen eine Ausweisungsentscheidung befasste Gericht eine nach der letzten Behördenentscheidung eingetretene Änderung der Verhältnisse des Betroffenen, aufgrund deren eine Beschränkung seiner Rechte nach diesem Artikel nicht mehr zulässig wäre, nicht berücksichtigen kann.

    2 - Der Beschluss Nr. 1/80, der am 1. Juli 1980 in Kraft trat, ist in Assoziierungsabkommen und Protokolle EWG-Türkei sowie andere Basisdokumente , Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften, Brüssel, 1992, abgedruckt.

    Nach Ansicht des Gerichtshofes erfüllte Herr Akman gleichwohl die beiden Voraussetzungen des Artikels 7 Satz 2 des Beschlusses Nr. 1/80, da er in Deutschland sein Studium abgeschlossen habe und da sein Vater dort länger als drei Jahre einer ordnungsgemäßen Beschäftigung nachgegangen sei.

    Der Gerichtshof wurde gefragt, ob ein türkischer Staatsangehöriger, der die Genehmigung erhalten hat, im Rahmen der Familienzusammenführung mit einem dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates angehörenden türkischen Arbeitnehmer in diesen Mitgliedstaat einzureisen, und der dort über fünf Jahre rechtmäßig gewohnt und mit Unterbrechungen verschiedene Beschäftigungen ausgeübt hat, die ihm in Artikel 7 Satz 1 zweiter Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 verliehenen Rechte und insbesondere das Recht auf Verlängerung der Genehmigung seines Aufenthalts im Aufnahmemitgliedstaat verliert, wenn seine Aufenthaltsgenehmigung bereits abgelaufen war, als er ihre Verlängerung beantragte, die ihm von den zuständigen nationalen Behörden versagt wurde.

    Zu Artikel 6 des Beschlusses Nr. 1/80 siehe Urteile vom 16. Dezember 1992 in der Rechtssache C-237/91 (Kus, Slg. 1992, I-6781, Randnr. 25) und vom 23. Januar 1997 in der Rechtssache C-171/95 (Tetik, Slg. 1997, I-329, Randnr. 21).

    Im Urteil Nazli u. a. hat der Gerichtshof aus der Rechtsprechung zu gegen Gemeinschaftsangehörige getroffenen Ausweisungsmaßnahmen abgeleitet, dass Artikel 14 des Beschlusses Nr. 1/80 nationalen Rechtsvorschriften entgegenstehe, nach denen ein Ausländer, der gegen das innerstaatliche Betäubungsmittelrecht verstößt, grundsätzlich ausgewiesen wird, ohne dass den zuständigen Behörden irgendein Ermessen zusteht.

    61 - Im Urteil Nazli u. a. hatte sich der Gerichtshof mit der Frage auseinander zu setzen, ob ein türkischer Staatsangehöriger, der vier Jahre ununterbrochen eine ordnungsgemäße Beschäftigung in einem Mitgliedstaat ausgeübt hat, deshalb nicht mehr dem Arbeitsmarkt dieses Mitgliedstaats angehört und die ihm durch Artikel 6 Absatz 1 dritter Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 verliehenen Rechte verloren hat, weil er länger als ein Jahr in Untersuchungshaft gehalten und anschließend zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe verurteilt wurde.

    65 - Nach Artikel 6 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 hat der türkische Arbeitnehmer nach einem Jahr ordnungsgemäßer Beschäftigung Anspruch auf Erneuerung seiner Arbeitserlaubnis bei dem gleichen Arbeitgeber.

  • EuGH, 18.07.2007 - C-325/05

    Derin - Assoziierung EWG-Türkei - Art. 59 des Zusatzprotokolls - Art. 6, 7 und 14

    Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 59 des Zusatzprotokolls, das am 23. November 1970 in Brüssel unterzeichnet und durch die Verordnung (EWG) Nr. 2760/72 des Rates vom 19. Dezember 1972 im Namen der Gemeinschaft geschlossen, gebilligt und bestätigt wurde (ABl. L 293, S. 1, im Folgenden: Zusatzprotokoll), sowie der Art. 6, 7 und 14 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrats vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation (im Folgenden: Beschluss Nr. 1/80).

    Der Beschluss Nr. 1/80 soll nach seinem dritten Erwägungsgrund im sozialen Bereich zu einer besseren Regelung zugunsten der Arbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen gegenüber der mit Beschluss Nr. 2/76 des Assoziationsrats vom 20. Dezember 1976 eingeführten Regelung führen.

    Die Artikel 6, 7 und 14 des Beschlusses Nr. 1/80 stehen in dessen Kapitel II "Soziale Bestimmungen" im Abschnitt 1 "Fragen betreffend die Beschäftigung und die Freizügigkeit der Arbeitnehmer".

    6 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 bestimmt:.

    7 des Beschlusses Nr. 1/80 sieht vor:.

    14 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 lautet:.

    Der Kläger des Ausgangsverfahrens habe zudem keine Rechtsstellung gemäß Art. 6 Abs. 1 oder Art. 7 des Beschlusses Nr. 1/80, denn er sei nicht über einen Zeitraum von einem Jahr ununterbrochen bei demselben Arbeitgeber beschäftigt gewesen, lebe nicht mehr mit seinen Eltern in häuslicher Gemeinschaft und erhalte von ihnen keinen Unterhalt mehr.

    Nachdem sein Widerspruch gegen diese Ausweisungsverfügung am 15. September 2004 zurückgewiesen worden war, erhob Herr Derin am 5. Oktober 2004 Klage beim Verwaltungsgericht Darmstadt und machte geltend, er gehöre zu dem durch Art. 7 des Beschlusses Nr. 1/80 begünstigten Personenkreis.

    Nach Ansicht des Beklagten des Ausgangsverfahrens schützt Art. 7 des Beschlusses Nr. 1/80 hingegen nur unterhaltsberechtigte Kinder türkischer Arbeitnehmer unter 21 Jahren.

    Das vorlegende Gericht ist der Auffassung, dass Herr Derin die Voraussetzungen für den Erwerb der in Art. 7 Satz 1 zweiter Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 vorgesehenen Rechte erfülle, da er mehr als fünf Jahre lang bei seinen Eltern gewohnt habe, die im Aufnahmemitgliedstaat wohnende türkische Arbeitnehmer seien.

    Dieses Gericht stellt sich indessen die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein türkischer Staatsangehöriger in der Situation von Herrn Derin die nach Art. 7 Satz 1 zweiter Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 erworbenen Rechte verlieren könne.

    Erstens habe der Gerichtshof in seinem Urteil vom 7. Juli 2005, Aydinli (C-373/03, Slg. 2005, I-6181), zwar entschieden, dass es nur zwei Gründe für den Verlust der durch diese Bestimmung verliehenen Rechte gebe, nämlich, dass gemäß Art. 14 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 der Aufenthalt des türkischen Migranten im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats durch dessen persönliches Verhalten die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit tatsächlich und schwerwiegend gefährde oder dass der Betroffene das Hoheitsgebiet dieses Staates für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe verlassen habe.

    Im vorliegenden Fall sei bei Herrn Derin keiner dieser beiden Tatbestände für den Verlust der Rechte aus Art. 7 Satz 1 zweiter Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 gegeben.

    Das vorlegende Gericht ist jedoch der Ansicht, dass nach Art. 59 des Zusatzprotokolls geprüft werden müsse, ob die Beschränkung auf zwei Verlusttatbestände für die Rechte aus Art. 7 Satz 1 zweiter Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 nicht zu einer Besserstellung der türkischen Staatsangehörigen gegenüber den Familienangehörigen eines Arbeitnehmers aus einem Mitgliedstaat führe, die nach Art. 10 der Verordnung Nr. 1612/68 das Recht hätten, bei diesem zu wohnen, wenn sie noch nicht 21 Jahre alt seien oder ihnen von diesem Unterhalt gewährt werde.

    Im vorliegenden Fall sei Herr Derin, der seit Herbst 1994 nicht mehr bei seinen Eltern wohne, das 30. Lebensjahr überschritten habe und nicht mehr gegenüber seiner Familie unterhaltsberechtigt sei, in Ermangelung anderer Möglichkeiten, seine Rechte nach dem Beschluss Nr. 1/80 zu beschränken, gegenüber den Kindern eines gemeinschaftsangehörigen Wanderarbeitnehmers privilegiert.

    Zweitens, für den Fall, dass Herr Derin die Rechte, die er aus Art. 7 Satz 1 zweiter Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 ableiten könne, dadurch verloren habe, dass er über 21 Jahre alt sei, nicht mehr bei seinen Eltern wohne und keine Unterhaltsleistungen mehr von diesen erhalte, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob sich der Betroffene zum Schutz der nach Art. 14 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 erlassenen Ausweisungsverfügung nicht auf eine andere Bestimmung dieses Beschlusses berufen könne, insbesondere ob Herr Derin nicht Personen gleichgestellt werden müsse, die Rechte gemäß Art. 6 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 erworben hätten.

    Ist es mit Art. 59 des Zusatzprotokolls vereinbar, wenn ein türkischer Staatsangehöriger, der als Kind im Wege der Familienzusammenführung zu seinen in der Bundesrepublik Deutschland als Arbeitnehmer beschäftigten Eltern gezogen ist, sein aus dem Recht nach Art. 7 Satz 1 zweiter Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80, sich auf jedes Stellenangebot zu bewerben, abgeleitetes Aufenthaltsrecht - außer in den Fällen des Art. 14 dieses Beschlusses und bei Verlassen des Aufnahmemitgliedstaats für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe - auch dann nicht verliert, wenn er nach Vollendung des 21. Lebensjahres nicht mehr mit seinen Eltern zusammenlebt und von ihnen keinen Unterhalt erhält?.

    Genießt dieser türkische Staatsangehörige trotz des Verlusts der Rechtsposition nach Art. 7 Satz 1 zweiter Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 besonderen Ausweisungsschutz nach Art. 14 dieses Beschlusses, wenn er nach Auflösung der familiären Lebensgemeinschaft mit seinen Eltern unregelmäßig unselbständig beschäftigt gewesen ist, ohne durch seine Arbeitnehmereigenschaft eine eigenständige Rechtsposition aus Art. 6 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 zu erlangen, und über einen Zeitraum von mehreren Jahren ausschließlich eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübte?.

    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass sich die erste Frage auf die Situation eines türkischen Staatsangehörigen bezieht, der die Voraussetzungen für die Geltendmachung des nach Art. 7 Satz 1 zweiter Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 verliehenen Rechts auf freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis sowie des daraus abgeleiteten Aufenthaltsrechts erfüllt.

    Zwar steht fest, dass der Kläger des Ausgangsverfahrens tatsächlich solche Rechte nach der genannten Bestimmung erworben hat, doch haben die italienische Regierung und die Regierung des Vereinigten Königreichs die Frage aufgeworfen, ob die Situation des Betroffenen nicht eher von Art. 7 Satz 2 des Beschlusses Nr. 1/80 erfasst werde.

    Angesichts des Ausgangssachverhalts, wie er in der Vorlageentscheidung dargestellt wird, ist es nämlich wahrscheinlich, dass sich Herr Derin, der als Kind von im Aufnahmemitgliedstaat 6 bzw. 24 Jahre lang regelmäßig beschäftigten türkischen Eltern dort eine Berufsausbildung abgeschlossen hat, auf die Rechte auf Zugang zur Beschäftigung und Aufenthalt in diesem Mitgliedstaat aus Art. 7 Satz 2 des Beschlusses Nr. 1/80 berufen kann, der eine gegenüber Art. 7 Satz 1 günstigere Bestimmung ist (vgl. Urteile vom 19. November 1998, Akman, C-210/97, Slg. 1998, I-7519, Randnrn.

    Zudem ist die Vorlagefrage im Wesentlichen auf die Festlegung der Gründe gerichtet, aus denen ein türkischer Staatsangehöriger wie Herr Derin die Rechte verlieren kann, die ihm Art. 7 Satz 1 zweiter Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 betreffend den freien Zugang zur Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis und entsprechend den Aufenthalt im Aufnahmemitgliedstaat verleiht.

    Wie aber der Generalanwalt in den Nrn. 35 und 78 seiner Schlussanträge zutreffend ausgeführt hat, gelten für den Verlust der gemäß Art. 7 des Beschlusses Nr. 1/80 erworbenen Rechte dieselben Voraussetzungen, unabhängig davon, ob der konkrete Ausgangssachverhalt unter den ersten oder den zweiten Absatz dieses Artikels fällt (vgl. in diesem Sinne Urteil Torun, Randnrn.

    Unter diesen Umständen ist die Frage, ob ein türkischer Staatsangehöriger wie der Kläger des Ausgangsverfahrens unter den ersten oder zweiten Absatz des Art. 7 des Beschlusses Nr. 1/80 fällt, für die Prüfung der ersten Frage des vorlegenden Gerichts nicht erheblich.

    Um auf die erste Vorlagefrage eine sachdienliche Antwort zu geben, ist zunächst festzustellen, dass, zum einen, Art. 7 Satz 1 ebenso wie Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Satz 2 des Beschlusses Nr. 1/80 unstreitig in den Mitgliedstaaten unmittelbare Wirkung hat, so dass sich die türkischen Staatsangehörigen, die die Voraussetzungen dieser Bestimmung erfüllen, unmittelbar auf die ihnen dadurch verliehenen Rechte berufen können (vgl. u. a. Urteil Torun, Randnr. 19), und dass, zum anderen, die Rechte, die Art. 7 Satz 2 des Beschlusses Nr. 1/80 dem Kind eines türkischen Arbeitnehmers hinsichtlich der Beschäftigung in dem betreffenden Mitgliedstaat verleiht, notwendig das Bestehen eines entsprechenden Aufenthaltsrechts des Betroffenen voraussetzen, da dem Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt und auf tatsächliche Ausübung einer Beschäftigung sonst jede Wirkung genommen würde (vgl. u. a. Urteil vom 11. November 2004, Cetinkaya, C-467/02, Slg. 2004, I-10895, Randnr. 31).

    7 Satz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 erfasst den Fall eines türkischen Staatsangehörigen, der als Familienangehöriger eines türkischen Arbeitnehmers, der dem regulären Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaats angehört oder angehört hat, entweder die Genehmigung erhalten hat, zum Zweck der Familienzusammenführung dorthin zu diesem Arbeitnehmer zu ziehen, oder der im Aufnahmemitgliedstaat geboren ist und stets dort gelebt hat (vgl. u. a. Urteil Aydinli, Randnr. 22).

    Ein solcher türkischer Staatsangehöriger verliert daher ein nach Art. 7 Satz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 erworbenes Recht nicht deshalb, weil Umstände der in der vorstehenden Randnummer genannten Art eintreten.

    Darüber hinaus verlangt zwar Art. 7 Satz 1 erster Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 grundsätzlich, dass der Familienangehörige eines türkischen Arbeitnehmers mit diesem während des Zeitraums von drei Jahren, in dem der Betroffene selbst nicht die Voraussetzungen für einen Zugang zum Arbeitsmarkt im Aufnahmemitgliedstaat erfüllt, eine tatsächliche Lebensgemeinschaft führt (vgl. Urteile vom 17. April 1997, Kadiman, C-351/95, Slg. 1997, I-2133, Randnrn.

    Wie der Generalanwalt in den Nrn. 30 und 31 sowie 120 bis 123 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, hat der Gerichtshof insoweit bezüglich der in Art. 7 Satz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 genannten Familienangehörigen, die wie Herr Derin nach fünfjährigem ordnungsgemäßem Wohnsitz gemäß dem zweiten Gedankenstrich dieser Bestimmung ein Recht auf freien Zugang zur Beschäftigung im Aufnahmemitgliedstaat erworben haben, entschieden, dass aus der unmittelbaren Wirkung dieser Bestimmung nicht nur folgt, dass die Betroffenen hinsichtlich der Beschäftigung ein individuelles Recht unmittelbar aus dem Beschluss Nr. 1/80 herleiten können, sondern dass die praktische Wirksamkeit dieses Rechts außerdem notwendig das Bestehen eines entsprechenden Aufenthaltsrechts voraussetzt, das vom Fortbestehen der Voraussetzungen für den Zugang zu diesen Rechten unabhängig ist (vgl. insbesondere Urteile Ergat, Randnr. 40, Cetinkaya, Randnr. 31, und Aydinli, Randnr. 25).

    Eine andere Auslegung des Art. 7 Satz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 entspräche nicht der Systematik und dem Zweck dieses Beschlusses, der die allmähliche Integration der türkischen Staatsangehörigen, die die Voraussetzungen einer der Bestimmungen dieses Beschlusses erfüllen und damit in den Genuss der darin vorgesehenen Rechte kommen, im Aufnahmemitgliedstaat fördern soll (vgl. u. a. Urteil vom 8. Mai 2003, Wählergruppe Gemeinsam, C-171/01, Slg. 2003, I-4301, Randnr. 79).

    Zweitens kann es nach ständiger Rechtsprechung nur zwei Arten von Beschränkungen der Rechte geben, die Art. 7 Satz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 den Familienangehörigen türkischer Arbeitnehmer verleiht, die die Voraussetzungen dieses Satzes erfüllen: Entweder stellt die Anwesenheit des türkischen Wanderarbeitnehmers im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats wegen seines persönlichen Verhaltens eine tatsächliche und schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit im Sinne von Art. 14 Abs. 1 des Beschlusses dar, oder der Betroffene hat das Hoheitsgebiet dieses Staates für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe verlassen (vgl. Urteile Ergat, Randnrn.

    Da der Beschluss Nr. 1/80 klar zwischen der Situation türkischer Arbeitnehmer, die im Aufnahmemitgliedstaat eine bestimmte Zeit ordnungsgemäß beschäftigt waren (Art. 6 des Beschlusses), und der Situation der sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats aufhaltenden Familienangehörigen dieser Arbeitnehmer (Art. 7 des Beschlusses) unterscheidet und Art. 7 nach der Systematik des Beschlusses lex specialis ist im Verhältnis zu den nach Maßgabe der Dauer der Ausübung einer ordnungsgemäßen Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis schrittweise erweiterten Rechten, die unter den drei Gedankenstrichen des Art. 6 Abs. 1 festgelegt sind (vgl. Urteile vom 21. Oktober 2003, Abatay u. a., C-317/01 und C-369/01, Slg. 2003, I-12301, Randnr. 78, Aydinli, Randnr. 19, und Torun, Randnr. 17), können die durch Art. 7 des Beschlusses Nr. 1/80 verliehenen Rechte nicht unter den gleichen Umständen beschränkt werden wie die durch Art. 6 des Beschlusses verliehenen (vgl. Urteile Aydinli, Randnr. 31, und Torun, Randnr. 26).

    Insbesondere kann der türkische Staatsangehörige, dem die Rechte nach Art. 7 des Beschlusses Nr. 1/80 zuerkannt worden sind, diese Rechte weder deshalb verlieren, weil er wegen einer Verurteilung zu einer - auch mehrjährigen - Freiheitsstrafe, deren Vollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist, keine Beschäftigung ausgeübt hat, noch aufgrund der Tatsache, dass er zu keiner Zeit gemäß Art. 6 Abs. 1 dieses Beschlusses Rechte in Bezug auf Beschäftigung und Aufenthalt erworben hat (vgl. in diesem Sinne Urteile Aydinli, Randnr. 28, und Torun, Randnr. 26).

    Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass nach der Systematik und dem Zweck des Beschlusses Nr. 1/80 ein türkischer Staatsangehöriger in der Lage des Klägers des Ausgangsverfahrens, der nach Art. 7 Satz 1 zweiter Gedankenstrich dieses Beschlusses ein Recht auf freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis erworben hat, das aus dem Recht auf freien Zugang abgeleitete Aufenthaltsrecht nur in zwei Fallgruppen verliert, d. h. nur in den Fällen des Art. 14 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 oder bei Verlassen des Aufnahmemitgliedstaats für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe.

    Da es nicht davon überzeugt ist, dass die Verlusttatbestände für die nach Art. 7 des Beschlusses Nr. 1/80 verliehenen Rechte mit dieser Auslegung abschließend erfasst sind, schlägt es vor, dass das Kind eines türkischen Arbeitnehmers über die Voraussetzungen hinaus, die von der in Randnr. 57 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung für die Wahrung erworbener Rechte aufgestellt worden seien, auch die Kriterien erfüllen müsse, die im abgeleiteten Gemeinschaftsrecht und insbesondere in Art. 10 Abs. 1 und Art. 11 der Verordnung Nr. 1612/68 vorgesehen seien; diese erfassten nur Kinder, die noch nicht 21 Jahre alt seien oder denen vom Arbeitnehmer Unterhalt gewährt werde.

    7 Satz 1 zweiter Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 sei deshalb dahin auszulegen, dass ein türkischer Staatsangehöriger, der vor Erreichen des 21. Lebensjahrs im Wege der Familienzusammenführung mit seinen im Aufnahmemitgliedstaat beschäftigten Eltern in diesen Staat habe einreisen dürfen, das Recht auf Beschäftigung und das daraus abgeleitete Recht auf Aufenthalt in diesem Staat verliere, wenn er das 21. Lebensjahr vollende oder von seiner Familie keinen Unterhalt mehr erhalte.

    7 Satz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 macht hingegen die Familienzusammenführung ausdrücklich von einer gemäß den Anforderungen der Regelung des Aufnahmemitgliedstaats erteilten Genehmigung für den Nachzug zum türkischen Wanderarbeitnehmer abhängig (vgl. Urteil vom 30. September 2004, Ayaz, C-275/02, Slg. 2004, I-8765, Randnrn.

    Sodann haben nach Art. 11 der Verordnung Nr. 1612/68 die Kinder, die bei dem Arbeitnehmer Wohnung nehmen dürfen, der die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt und im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats beschäftigt ist, allein aus diesem Grund das Recht, im Aufnahmemitgliedstaat irgendeine Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis auszuüben, während das Recht der Kinder eines türkischen Wanderarbeitnehmers auf Ausübung einer Beschäftigung in Art. 7 Satz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 präzise geregelt ist, der dafür unterschiedliche Voraussetzungen aufstellt, je nachdem, wie lange sie bei dem türkischen Arbeitnehmer, von dem sie Rechte ableiten, ihren ordnungsgemäßen Wohnsitz haben.

    Außerdem gibt es nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu den Voraussetzungen, unter denen die aus Art. 7 des Beschlusses Nr. 1/80 abgeleiteten Rechte beschränkt werden können, zusätzlich zu der Ausnahme wegen der Gefahr für die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die gleichermaßen auf türkische Staatsangehörige wie auf Gemeinschaftsangehörige anwendbar ist (vgl. u. a. Urteil vom 10. Februar 2000, Nazli, C-340/97, Slg. 2000, I-957, Randnrn.

    Will sich der Betroffene in einem solchen Fall später erneut in dem fraglichen Mitgliedstaat niederlassen, können die Behörden dieses Staates verlangen, dass er erneut eine Aufenthaltserlaubnis beantragt, um zu dem türkischen Arbeitnehmer zu ziehen, wenn er noch von ihm abhängt, oder um auf der Grundlage von Art. 6 des Beschlusses Nr. 1/80 dort eine Arbeit aufnehmen zu können (vgl. Urteil Ergat, Randnr. 49).

    Die vom vorlegenden Gericht vorgeschlagene Auslegung berücksichtigt außerdem nicht, dass Art. 7 des Beschlusses Nr. 1/80 und Art. 10 der Verordnung Nr. 1612/68 unterschiedlich formuliert sind.

    Ferner hätte eine solche Auslegung unweigerlich zur Folge, dass die Rechtsstellung der Kinder türkischer Wanderarbeitnehmer mit zunehmender Integration im Aufnahmemitgliedstaat ungesicherter würde, obwohl mit Art. 7 des Beschlusses Nr. 1/80 im Gegenteil eine fortschreitende Verbesserung der Situation der Familienangehörigen dieser Arbeitnehmer im betreffenden Mitgliedstaat angestrebt wird, indem ihnen erlaubt wird, dort nach einiger Zeit ein unabhängiges Leben zu führen.

    Da das vorlegende Gericht seine erste Frage nach Verkündung des Urteils Aydinli ausdrücklich mit dem Ziel umformuliert hat, den Gerichtshof zur Überprüfung der Richtigkeit dieses Urteils zu bewegen, ist noch darauf hinzuweisen, dass, zum einen, die in dem Urteil vorgenommene Auslegung des Geltungsumfangs des Art. 7 Satz 1 zweiter Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 nur die Auslegung dieser Bestimmung in der vorherigen Rechtsprechung des Gerichtshofs bestätigt (Urteile Ergat und Cetinkaya).

    Schließlich ist für eine Situation wie die des Ausgangsverfahrens, in der von den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats gegen einen türkischen Staatsangehörigen eine Ausweisungsverfügung erlassen wurde, nachdem er dort wegen verschiedener Verstöße gegen das nationale Recht verurteilt worden war, zu präzisieren, dass für die Ermächtigung der Mitgliedstaaten zum Ergreifen der erforderlichen Maßnahmen Art. 14 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 einschlägig ist, allerdings unter dem Vorbehalt, dass diese Behörden das persönliche Verhalten des Straftäters sowie die gegenwärtige, tatsächliche und hinreichend schwere Gefahr, die er für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt, prüfen und außerdem den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren müssen (vgl. in diesem Sinne Urteile Nazli, Randnrn.

    Insbesondere kann eine auf Art. 14 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 gestützte Ausweisung nur dann beschlossen werden, wenn das individuelle Verhalten des Betroffenen auf die konkrete Gefahr weiterer schwerer Störungen der öffentlichen Ordnung hindeutet.

    Nach alledem ist auf die erste Vorlagefrage zu antworten, dass ein türkischer Staatsangehöriger, der als Kind im Wege der Familienzusammenführung in einen Mitgliedstaat einreisen durfte und das Recht auf freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis nach Art. 7 Satz 1 zweiter Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 erworben hat, das von diesem Recht auf freien Zugang abgeleitete Aufenthaltsrecht im Aufnahmemitgliedstaat nur in zwei Fallgruppen verliert, nämlich.

    Ein türkischer Staatsangehöriger, der als Kind im Wege der Familienzusammenführung in einen Mitgliedstaat einreisen durfte und das Recht auf freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis nach Art. 7 Satz 1 zweiter Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation, der von dem durch das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei errichteten Assoziationsrat erlassen wurde, erworben hat, verliert das von diesem Recht auf freien Zugang abgeleitete Aufenthaltsrecht im Aufnahmemitgliedstaat nur in zwei Fallgruppen, nämlich.

  • VGH Baden-Württemberg, 05.11.1998 - 13 S 816/96

    Vorlagebeschluß zum supranationalen Aufenthaltsrecht aus EWGAssRBes 1/80 für

    Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden zur Auslegung von Art. 7 S 1 und von Art. 14 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation (EWGAssRBes 1/80) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:.

    Hat ein Familienangehöriger, der im Sinne von Art. 7 S 1 Ss 2 ARB 1/80 (EWGAssRBes 1/80) seit fünf Jahren seinen ordnungsgemäßen Wohnsitz bei einem türkischen Arbeitnehmer gehabt hat und nicht die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der in Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 (EWGAssRBes 1/80) vorgesehenen Rechte erfüllt, weiterhin den Anspruch nach Art. 7 S 1 Ss 2 ARB 1/80 (EWGAssRBes 1/80), wenn der türkische Arbeitnehmer aufgrund einer behördlich festgestellten Erwerbsunfähigkeit nur noch eine Rente bezieht und eine geringfügige Nebenbeschäftigung als Aushilfskraft in einer Gaststätte ausübt?.

    Ist der Wohnsitz eines Familienangehörigen, der im Sinne von Art. 7 S 1 Ss 2 ARB 1/80 (EWGAssRBes 1/80) bereits seit fünf Jahren seinen ordnungsgemäßen Wohnsitz bei dem türkischen Arbeitnehmer gehabt hat, nach diesen fünf Jahren noch im Sinne von Art. 7 S 1 Ss 2 ARB 1/80 (EWGAssRBes 1/80) ordnungsgemäß, wenn sein Aufenthalt nach dem innerstaatlichen Recht des Mitgliedstaates nur noch aufgrund eines Antrages auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis vorläufig als erlaubt gilt und die Behörde den Antrag später ablehnt?.

    Ist die wegen einer Straftat gegen das Betäubungsmittelgesetz ohne behördliche Ermessensentscheidung aus spezial- und generalpräventiven Gründen verfügte Beschränkung des nach Art. 7 S 1 Ss 2 ARB 1/80 (EWGAssRBes 1/80) erworbenen Anspruchs eines türkischen Staatsangehörigen im Sinne von Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 (EWGAssRBes 1/80) "aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt", wenn aufgrund seines persönlichen Verhaltens die Erwartung gerechtfertigt ist, daß er künftig keine Straftaten mehr begeht? Gelten insoweit die gleichen Maßstäbe wie nach Art. 48 Abs. 3 EG-Vertrag (EWGVtr) und Art. 3 Abs. 1 und 2 der Richtlinie Nr. 64/221 des Rats der EWG vom 25. Februar 1964 zur Koordinierung der Sondervorschriften für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern, soweit sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind (EWGRL 221/64)?.

    Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, zu deren Begründung er unter anderem vorbringt, daß das Verwaltungsgericht übersehen habe, daß er ein sich aus Art. 7 Satz 1 zweiter Gedankenstrich ARB 1/80 ergebendes Aufenthaltsrecht habe, das ihm nach Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 nur unter den Voraussetzungen entzogen werden könne, unter denen auch EG-Staatsangehörige ausgewiesen werden dürften.

    Der Senat macht von seiner Befugnis, nach Art. 177 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 177 Abs. 1 des EG-Vertrages - EGV - eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften zur Auslegung von Artikel 7 Satz 1 und Artikel 14 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation - ARB 1/80 - einzuholen, in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Gebrauch (1.).

    Die Fragen des Senats nach der Auslegung der Art. 7 Satz 1 und Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 sind im vorliegenden Rechtsstreit auch entscheidungserheblich, vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften bisher noch nicht beantwortet worden und ihre Beantwortung ist auch nicht derart offenkundig, daß für einen vernünftigen Zweifel kein Raum bleibt.

    Die Ausweisung ist nach der Sach- und Rechtslage am 4.8.1994 zwar nach innerstaatlichem Recht (a.), möglicherweise aber nicht nach dem sich aus Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 ergebenden gemeinschaftsrechtlichen Maßstab rechtmäßig (b.).

    Unerheblich ist auch, ob dem Kläger in den fraglichen Zeiträumen ein unmittelbar aus den Art. 6ff. ARB 1/80 fließendes Aufenthaltsrecht zustand und ob die Aufenthaltserlaubnis insoweit nur eine deklaratorische (formelle) Bescheinigung war.

    Fraglich ist aber, ob die Ausweisung mit Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 vereinbar ist.

    Nach dieser Bestimmung gilt der "Abschnitt 1" des "Kapitel II" des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei - also insbesondere die Bestimmungen über Bewerbungs- und Beschäftigungsrechte türkischer Arbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen nach Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 ARB 1/80 - "vorbehaltlich der Beschränkungen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind".

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften "implizieren" die Beschäftigungs- und Bewerbungsrechte nach Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 ARB 1/80 bei Erfüllung der in diesen Regelungen genannten Voraussetzungen zwangsläufig ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht (zu Art. 6 Abs. 1: Urt. v. 20.9.1990 (Sevince), Slg. 1990, I-3461, Urt. v. 16.12.1992 (Kus), Slg. 1992, I-6781, Urt. v. 6.6.1995 (Bozkurt), Slg. 1995, I-1475, und Urt. v. 23.1.1997 (Tetik), Slg. 1997, I-329; zu Art. 7 Satz 1: Urt. v. 17.4.1997 (Kadiman), Slg. 1997, I-2133; zu Art. 7 Satz 2: Urt. v. 5.10.1994 (Eroglu), Slg. 1994, I-5113).

    Eine Ausweisung beschränkt dieses Aufenthaltsrecht, kann insoweit aber vom Vorbehalt des Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 gedeckt sein.

    Ob dem Kläger bei Erlaß der Ausweisung ein diesem Vorbehalt unterliegendes Aufenthaltsrecht zustand und - falls dies der Fall gewesen sein sollte - ob die Beschränkung dieses Aufenthaltsrechts nach § 47 Abs. 2 Nr. 2 AuslG im Sinne von Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 "aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt" war, hängt indes von der Beantwortung verschiedener Auslegungsfragen zu Art. 7 Satz 1 (aa.) und Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 (bb.) ab:.

    Dem Kläger hat bei Erlaß der Ausweisung allenfalls ein sich aus Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 ergebendes Aufenthaltsrecht zugestanden.

    Auf ein sich aus einer bestimmten Dauer ordnungsgemäßer Beschäftigung ergebendes Aufenthaltsrecht nach Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 konnte der Kläger sich nicht berufen.

    Denn die nachfolgenden Beschäftigungen waren mangels einer aufenthaltsrechtlich gesicherten und nicht nur vorläufigen Position auf dem Arbeitsmarkt nicht mehr im Sinne von Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 "ordnungsgemäß".

    Aufgrund der Beschäftigungszeiten bis zum 22.11.1990 stand dem Kläger bei Erlaß der Ausweisung vom 12.11.1992 jedoch kein sich aus Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 ergebendes Aufenthaltsrecht (mehr) zu.

    Hinsichtlich der Rechtspositionen aus Art. 6 Abs. 1 zweiter oder dritter Gedankenstrich ARB 1/80 folgt dies bereits daraus, daß der Kläger bis dahin noch nicht im Sinne dieser Bestimmungen mindestens drei oder vier Jahre ordnungsgemäß beschäftigt war.

    Auch ein Aufenthaltsrecht aus Art. 6 Abs. 1 erster Gedankenstrich ARB 1/80 stand dem Kläger nicht zu.

    Er verfügte jedoch schon bei Erlaß der Ausweisung nicht mehr - wie Art. 6 Abs. 1 erster Gedankenstrich ARB 1/80 ferner verlangt - bei eben diesem Arbeitgeber über einen Arbeitsplatz.

    Auf das nur zur Fortsetzung der Beschäftigung bei der Firma xxx erworbene Aufenthaltsrecht nach Art. 6 Abs. 1 erster Gedankenstrich ARB 1/80 konnte der Kläger sich gegenüber der Ausweisung daher nicht mehr berufen.

    Dem Kläger stand aber möglicherweise ein Aufenthaltsrecht nach Art. 7 Satz 1 zweiter Gedankenstrich ARB 1/80 zu.

    Dabei geht der Senat davon aus, daß der Kläger aufgrund der - von der Behörde nicht nachträglich beschränkten - Befreiung vom Erfordernis der Aufenthaltserlaubnis bis zum 16. Lebensjahr im Sinne des Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 "die Genehmigung erhalten hat", zu seinem als Arbeitnehmer beschäftigten Vater in das Bundesgebiet zu ziehen, und daß die Anwendung des Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 auch nicht deshalb ausgeschlossen ist, weil diese Bestimmung bei der Einreise des Klägers noch nicht galt (vgl. BVerwG, Vorlagebeschl. v. 15.7.1997, InfAuslR 1998, 4).

    Der Kläger hatte die Voraussetzungen des Art. 7 Satz 1 zweiter Gedankenstrich ARB 1/80 damals ferner auch insoweit erfüllt, als hiernach ein mindestens fünfjähriger ununterbrochener ordnungsgemäßer Wohnsitz bei dem türkischen Arbeitnehmer verlangt werden kann (vgl. EuGH, Urt. v. 17.4.1997, a.a.O. RdNr. 40ff.), wobei eine nach Vollendung des 16. Lebensjahres aufgrund verspäteter Beantragung der Aufenthaltserlaubnis eingetretene kurzfristige Unterbrechung der Rechtmäßigkeit seines Aufenthaltes der Annahme eines ununterbrochenen ordnungsgemäßen fünfjährigen Wohnsitzes nicht entgegensteht, weil die Ausländerbehörde dem Kläger wieder eine Aufenthaltserlaubnis erteilt hat (vgl. EuGH, Urt. v. 17.4.1997, a.a.O. RdNr. 45ff.).

    Fraglich ist aber, ob und inwieweit die Voraussetzungen des Art. 7 Satz 1 zweiter Gedankenstrich ARB 1/80 auch bei Erlaß der Ausweisung noch erfüllt waren.

    Auch konnte der Kläger sich zu diesem Zeitpunkt trotz seiner mittlerweile eingetretenen Volljährigkeit nach wie vor auf Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 berufen, weil diese Bestimmung keine Altersbegrenzung enthält (vgl. BVerwG, Vorlagebeschl. v. 15.7.1997, a.a.O.).

    Ferner geht der Senat davon aus, daß der Berufung auf einen Anspruch nach Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 bei Erlaß der Ausweisung auch nicht entgegenstand, daß der Kläger bereits in einem Beschäftigungsverhältnis stand, weil er zu diesem Zeitpunkt nicht (mehr) die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme eines der in Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 vorgesehenen Rechte erfüllte (siehe oben).

    Zweifelhaft ist aber, ob sein Vater auch zu diesem Zeitpunkt noch ein dem regulären Arbeitsmarkt angehörender Arbeitnehmer im Sinne des Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 war und ob der Wohnsitz des Klägers im Sinne dieser Bestimmung ordnungsgemäß war.

    Insoweit stellt sich zum einen die vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften bislang nicht entschiedene Zweifelsfrage, ob ein türkischer Staatsangehöriger, der aufgrund behördlich festgestellter Erwerbsunfähigkeit eine Rente bezieht und eine geringfügige Nebenbeschäftigung als Aushilfskraft in einer Gaststätte ausübt, im Sinne von Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 als Arbeitnehmer dem regulären Arbeitsmarkt des Mitgliedstaates angehört.

    Gegen eine solche Zugehörigkeit zum regulären Arbeitsmarkt könnte sprechen, was der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zur Auslegung des Art. 6 ARB 1/80, der insoweit die gleichen Begriffe verwendet, entschieden hat.

    Insoweit stellt sich die weitere vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften bisher nicht entschiedene Zweifelsfrage, ob ein solches nur vorläufiges - verfahrensrechtliches - Aufenthaltsrecht die Ordnungsmäßigkeit des Wohnsitzes im Sinne von Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 ausschließt, wenn die Behörde den Antrag später ablehnt.

    Er hat zu Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 bislang nur entschieden, daß für Zwecke der Berechnung des ordnungsgemäßen Wohnsitzes der Zeitraum zu berücksichtigen ist, in dem der Betroffene nicht im Besitz einer gültigen Aufenthaltserlaubnis war, wenn die Behörden des Aufnahmemitgliedstaates nicht aus diesem Grund die Ordnungsmäßigkeit des Wohnsitzes in Frage gestellt, sondern eine neue Aufenthaltserlaubnis erteilt haben (Urt. v. 17.4.1997, a.a.O., RdNr. 52).

    Ob der Wohnsitz aufgrund einer durch einen Verlängerungsantrag bewirkten Erlaubnisfiktion im Sinne von Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 ordnungsgemäß ist, erscheint deshalb zweifelhaft, weil der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zum vergleichbaren Begriff der Ordnungsmäßigkeit der Beschäftigung nach Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 entschieden hat, daß eine solche aufenthaltsrechtliche Rechtsposition mangels eines unbestrittenen Aufenthaltsrechts nicht genügt, um die Beschäftigung als "ordnungsgemäß" zu qualifizieren (Urt. v. 16.12.1992, a.a.O. RdNr. 11ff.).

    Insoweit liegt es nahe, diese Maßstäbe auf die Auslegung des gleichlautenden Begriffs "ordnungsgemäß" in Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 zu übertragen.

    Allerdings könnte im Falle des Klägers möglicherweise deshalb anderes gelten, weil ihm bereits bei Ablauf der Aufenthaltserlaubnis am 22.11.1990 der Anspruch nach Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 zustand.

    Denn die Ordnungsmäßigkeit des Wohnsitzes könnte jedenfalls dann, wenn ein Anspruch nach Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 bereits erworben worden ist, möglicherweise nicht mehr aufgrund des Fehlens einer innerstaatlichen Aufenthaltsgenehmigung in Frage gestellt werden.

    Denn nach Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 erworbene Rechte stehen nach Auffassung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften dem Begünstigten unabhängig davon zu, ob die Behörden des Aufnahmemitgliedstaates ein bestimmtes Verwaltungsdokument wie eine Aufenthaltserlaubnis ausstellen (vgl. EuGH, Urt. v. 17.4.1997, a.a.O. RdNr. 51).

    Auf diese Auslegungsfragen käme es allerdings nicht an, wenn der Fortbestand eines nach fünfjährigem ordnungsgemäßen Wohnsitz entstandenen Anspruchs eines Familienangehörigen nach Art. 7 Satz 1 zweiter Gedankenstrich ARB 1/80 nicht voraussetzte, daß auch nach diesen fünf Jahren der türkische Staatsangehörige, zu dem der Familienangehörige gezogen ist, weiterhin dem regulären Arbeitsmarkt des Mitgliedstaates als Arbeitnehmer angehört oder daß der Wohnsitz des Familienangehörigen im Mitgliedstaat weiterhin ordnungsgemäß ist.

    Die im Präsens gehaltene Formulierung "angehörenden türkischen Arbeitnehmers" könnte zwar darauf hindeuten, daß der Fortbestand des Anspruchs nach Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 davon abhängig ist, daß der türkische Staatsangehörige, zu dem der Familienangehörige gezogen ist, weiterhin dem regulären Arbeitsmarkt des Mitgliedstaates als Arbeitnehmer angehört.

    Es erscheint jedoch auch die Auslegung vertretbar, daß dieser Zweck nur für die Entstehung, nicht jedoch für den Fortbestand des Anspruchs nach Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 erheblich ist.

    Insoweit könnte Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 dahingehend ausgelegt werden, daß der türkische Staatsangehörige, zu dem der Familienangehörige gezogen ist, nur im Zeitpunkt des Zuzugs des Familienangehörigen oder für eine bestimmte Dauer danach, etwas des nach Art. 7 Satz 1 erster oder zweiter Gedankenstrich ARB 1/80 geforderten dreijährigen oder fünfjährigen ordnungsgemäßen Wohnsitzes, dem regulären Arbeitsmarkt des Mitgliedstaates als Arbeitnehmer angehört hat.

    Hinsichtlich des Erfordernisses eines "ordnungsgemäßen" Wohnsitzes erscheint ebenfalls zweifelhaft, ob der Fortbestand eines nach Art. 7 Satz 1 zweiter Gedankenstrich ARB 1/80 erworbenen Anspruchs von dieser Voraussetzung unabhängig ist.

    Stand dem Kläger bei Erlaß der Ausweisung ein sich aus Art. 7 Satz 1 zweiter Gedankenstrich ergebendes Aufenthaltsrecht zu, stellt sich die weitere Frage, ob die mit der Regelausweisung nach § 47 Abs. 2 Nr. 2 AuslG verbundene Beschränkung dieses Aufenthaltsrechts nach der Sach- und Rechtslage bei Erlaß des Widerspruchsbescheides im Sinne von Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 "aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt" war.

    Da es nach Ansicht des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften "unabdingbar" ist, daß auf türkische Arbeitnehmer, die die im Beschluß des Assoziationsrates EWG-Türkei Nr. 1/80 eingeräumten Rechte besitzen, "soweit wie möglich die im Rahmen der Art. 48, 49 und 50 EGV geltenden Grundsätze übertragen werden" (vgl. Urt. v. 6.6.1995, a.a.O. RdNr. 20), drängt sich die Schlußfolgerung auf, daß für die Auslegung und Anwendung des Schrankenvorbehalts in Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 die gleichen gemeinschaftsrechtlichen Maßstäbe wie für den Schrankenvorbehalt nach Art. 48 Abs. 3 EGV und die zu seiner Durchführung erlassenen Vorschriften gelten.

    Träfe dies zu, könnten ein türkischer Arbeitnehmer oder dessen Familienangehöriger, die eines der in Art. 6 oder 7 ARB 1/80 aufgeführten Rechte erworben haben, nur ausgewiesen werden, wenn "eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung vorliegt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt" (vgl. EuGH, Urt. v. 27.10.1977 (Bouchereau), Slg. 1977, 1999 RdNr. 33/35) und wenn sie gerade durch ihr persönliches Verhalten Anlaß zur Ausweisung geben (vgl. Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie Nr. 64/221 des Rats der EWG vom 25. Februar 1964 zur Koordinierung der Sondervorschriften für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern, soweit sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind, ABl. S. 850).

    Ob Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 in diesem Sinne auszulegen ist, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten und läßt sich ohne die Einholung einer Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften, der diese Frage bislang nicht entschieden hat, nicht beantworten (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.1.1997, NVwZ 1997, 1119 (1123)).

  • VGH Baden-Württemberg, 17.08.2000 - 13 S 950/00

    Zugang zum regulären Arbeitsmarkt für Familienangehörige türkischer Arbeitnehmer

    Das Recht des Familienangehörigen auf freien Zugang zu einer ordnungsgemäßen Beschäftigung aus Art. 7 S 1 Ss 2 ARB 1/80 (EWGAssRBes 1/80) vermittelt mit der Aufnahme einer Beschäftigung ein eigenständiges, vom Gesichtspunkt des Fortbestehens der Familieneinheit mit einem dem regulären Arbeitsmarkt des Mitgliedstaates angehörenden türkischen Arbeitnehmer losgelöstes Aufenthaltsrecht, das durch nationale Regelungen über den Aufenthalt nicht mehr beeinträchtigt werden kann (im Anschluss an EuGH, Urteil vom 16.03.2000, Rechtssache C-329/97 (Ergat), DVBl. 2000, 691).

    Art. 6 Abs. 2 S 2 ARB 1/80 (EWGAssRBes 1/80) /80 und die Grundsätze zum Erlöschen des Zugangsrechts des türkischen Arbeitnehmers nach Art. 6 Abs. 1 Ss 3 ARB 1/80 (EWGAssRBes 1/80) wegen Erwerbslosigkeit sind auch auf dieses eigenständige Zugangsrecht des Familienangehörigen nach Art. 7 S 1 Ss 2 ARB 1/80 (EWGAssRBes 1/80) anzuwenden.

    Es ist für die Frage des Erlöschens des eigenständigen Zugangsrechts des Familienangehörigen nach Art. 7 S 1 Ss 2 ARB 1/80 (EWGAssRBes 1/80) wegen Erwerbslosigkeit ohne Bedeutung, ob die Familieneinheit mit dem türkischen Arbeitnehmer fortbesteht.

    Es bleibt offen, ob die Mitteilung des Arbeitsamtes, Arbeitslosengeld sei ohne Sperrzeit gemäß § 119 AFG bewilligt worden, als ordnungsgemäße Feststellung der Zeiten unverschuldeter Arbeitslosigkeit durch die zuständige Stelle im Sinne von Art. 6 Abs. 2 S 2 ARB 1/80 (EWGAssRBes 1/80) zu werten ist.

    Der besondere Schutz, der den freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgern gem. § 12 AufenthG/EWG zukomme, gebe keinen Maßstab für den Schutz, den Art. 14 ARB 1/80 den Ausländern türkischer Staatsangehörigkeit gewähre.

    Denn Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 enthalte keine dem Freizügigkeitsrecht entsprechenden Bestimmungen.

    Außerdem habe er Anspruch auf uneingeschränkten Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt gem. Art. 7 Satz 1 zweiter Gedankenstrich ARB 1/80.

    Aus der Regelung des Art. 9 ARB 1/80 werde deutlich, dass das Ausscheiden des "Stammberechtigten" aus dem Arbeitsmarkt das einmal entstandene Zugangsrecht des bei ihm wohnenden Familienangehörigen nach Art. 7 Satz 1 zweiter Spiegelstrich ARB 1/80 nicht untergehen lasse; dies sei vorbehaltlich der Verfestigung des Rechts durch Aufnahme einer Beschäftigung erst dann der Fall, wenn der Stammberechtigte ausreise oder ausreisen müsse.

    Der Ausweisungsschutz nach Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 entspreche demjenigen, der für Unionsbürger bestehe.

    Unterbrechungen der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts bis zu einem Jahr seien gem. § 97 AuslG unbeachtlich; zudem liege ein ununterbrochener rechtmäßiger Inlandsaufenthalt auf der Grundlage des gemeinschaftsrechtlichen Anspruchs auf Zugang zum Arbeitsmarkt nach Art. 7 ARB 1/80 vor.

    Die hier gegebenen general- und spezialpräventiven Erwägungen rechtfertigten die Ausweisung auch, falls Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 einschlägig sein sollte.

    Der Schutz des Art. 3 Abs. 3 ENA entfalle ohne Rücksicht auf § 97 AuslG bereits bei einer kurzfristigen Unterbrechung des ordnungsgemäßen Aufenthalts; jedenfalls das Recht aus Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 vermittle keinen ordnungsgemäßen Aufenthalt im Sinne des Art. 3 Abs. 3 ENA, weil zweifelhaft sei, ob dieses Zugangsrecht ein Aufenthaltsrecht beinhalte.

    Mit Beschluss vom 5.11.1998 - 13 S 816/96 - legte der Senat dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften Fragen zur Auslegung von Art. 7 Satz 1 zweiter Gedankenstrich ARB 1/80 und Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 zur Vorabentscheidung vor und setzte das Verfahren bis zur Vorabentscheidung aus.

    Für die Frage der Ordnungsmäßigkeit des Aufenthalts im Sinne von Art. 3 Abs. 3 ENA ist es auch unerheblich, ob der Aufenthaltserlaubnis nur deklaratorische Bedeutung zukam, weil der Kläger ein aus Art. 6ff. ARB 1/80 folgendes gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht inne hatte (BVerwG, Beschluss vom 28.5.1979, Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 63 für das Fehlen der Aufenthaltserlaubnis-EG bei freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgern).

    b) Zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids hatte der Kläger jedoch ein aus Art. 7 Satz 1 zweiter Gedankenstrich ARB 1/80 abgeleitetes gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht inne (siehe unten aa)).

    Die Voraussetzungen des Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 für einen Entzug dieses Aufenthaltsrechts durch Ausweisung lagen nicht vor (siehe unten bb)).

    Ein solches folgte allerdings nicht aus Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80.

    Der Kläger setzte seine am 13.3.1989 aufgenommene Beschäftigung bei der Firma B. nach dem 20.7.1991 nicht mehr fort; damit entfiel sein Aufenthaltsrecht nach Art. 6 Abs. 1 erster Gedankenstrich ARB 1/80.

    Dem Kläger stand jedoch ein aus Art. 7 Satz 1 zweiter Gedankenstrich ARB 1/80 folgendes Aufenthaltsrecht zur Seite.

    (1) Hierfür ist zunächst ohne Bedeutung, dass der Kläger bereits eingereist war, als Art. 7 ARB 1/80 am 1.12.1980 in Kraft trat und Rechtswirkungen entfaltete (vgl. EuGH, Urteil vom 20.9.1990 - Sevince, NVwZ 1991, 255, RdNr. 9; BVerwG, Urteil vom 15.7.1997, InfAuslR 1998, 4, 5).

    Verlangt das nationale Ausländerrecht für den Zuzug der Familienangehörigen die in Art. 7 Abs. 1 ARB 1/80 vorausgesetzte Genehmigung zum Zuzug nicht, steht die genehmigungsfreie Einreise zum Zwecke der Familienzusammenführung jedenfalls dann der Genehmigung gleich, wenn die Behörde von der ihr hier nach § 7 Abs. 5 i.V.m. Abs. 4 AuslG 1965 eingeräumten Befugnis keinen Gebrauch gemacht hat, den Aufenthalt des Familienangehörigen nachträglich zeitlich zu beschränken; außerdem war dem Kläger nach Inkrafttreten des Assoziationsratsbeschlusses im Jahre 1983 eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft erteilt worden (BVerwG vom 15.7.1997, a.a.O.).

    (2) Die Ausweisung ist ungeachtet des Umstands an Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 zu messen, dass der Kläger seit dem 22.11.1990 nicht mehr im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis war, sein Aufenthalt aufgrund des Antrags auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis vom 20.11.1990 nur noch vorläufig gemäß § 69 Abs. 3 AuslG als erlaubt galt und der Antrag mit Bescheid vom 12.11.1992 abgelehnt wurde (Frage der Ordnungsmäßigkeit des Wohnsitzes im Sinne von Art. 7 Satz 1 ARB 1/80; zur ordnungsgemäßen Beschäftigung im Sinne des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 nur bei unbestrittenem Aufenthalt vgl. EuGH, Urteil vom 16.12.1992 - Kus, InfAuslR 1993, RdNr. 11ff.).

    Der Europäische Gerichtshof hat im Urteil vom 16.3.2000 - Ergat (DVBl. 2000, 691) grundsätzlich zur Rechtsnatur des Beschäftigungsanspruchs nach Art. 7 Satz 1 zweiter Gedankenstrich ARB 1/80 und den sich daraus ergebenden Grenzen für die Befugnis der Mitgliedstaaten zur Regelung des Aufenthaltsrechts der Familienangehörigen türkischer Arbeitnehmer Stellung genommen.

    36, 37 und 42 sowie Urteil des EuGH vom 17.4.1997, a.a.O., RdNr. 33; zur gänzlich anders gelagerten Situation in den Fällen des Art. 7 Satz 2 ARB 1/80, vgl. Urteil des EuGH vom 19.11.1998 - Akman, Slg. 1998, I-7537 zu Art. 7 Satz 2 ARB 1/80: Aufgrund dieser nach dem Wortlaut - Vergangenheitsform, RdNrn.

    38, 43, 46 - und Systematik - Zusammenhang mit Art. 9 ARB 1/80, RdNrn.

    40 bis 42 - von Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 abweichenden Vorschrift reicht es aus, dass die Voraussetzung der ordnungsgemäßen Beschäftigung eines Elternteils im Mitgliedstaat für einen bestimmten Zeitraum irgendwann vor Abschluss der Berufsausbildung des Kindes vorgelegen hat, RdNr. 47).

    (3) Der Anwendbarkeit der Art. 7 Satz 1 zweiter Gedankenstrich, 14 Abs. 1 ARB 1/80 steht auch nicht entgegen, dass der Vater des Klägers aufgrund eines Vorfalls im Mai 1984 erwerbsunfähig geworden war.

    Denn wie dargelegt, hängt die Ausübung des Rechts auf freien Zugang zum Arbeitsmarkt nach Art. 7 Satz 1 zweiter Gedankenstrich ARB 1/80 nicht vom Fortbestand der Voraussetzungen für die Entstehung dieses Rechtes ab.

    Das Ausscheiden des "stammberechtigten" türkischen Arbeitnehmers aus dem regulären Arbeitsmarkt des Mitgliedstaates ist demnach unschädlich, wenn es erfolgt, nachdem der Familienangehörige in Ausübung seines Beschäftigungsrechts aus Art. 7 Satz 1 zweiter Gedankenstrich ARB 1/80 selbst ordnungsgemäß in das Erwerbsleben eingetreten ist.

    Dieses sozialversicherungsrechtliche Verfahren setzt auf Seiten des türkischen Arbeitnehmers den Fortbestand des Rechts auf Beschäftigung gemäß § 6 Abs. 1 ARB 1/80 und des zugrunde liegenden Aufenthaltsrechts voraus, bis geklärt ist, dass er nicht mehr in den regulären deutschen Arbeitsmarkt eingegliedert werden kann (zur Berücksichtigung der nationalen Vorschriften der sozialen Sicherheit bei der Beurteilung der Zugehörigkeit des Arbeitnehmers zum regulären Arbeitsmarkt des Mitgliedstaates, EuGH, Urteil vom 6.6.1995, a.a.O., RdNr. 23f.).

    Dies gilt mit Blick auf das hier in Rede stehende Zugangsrecht des Familienangehörigen eines türkischen Arbeitnehmers aus Art. 7 Satz 1 zweiter Gedankenstrich ARB 1/80 auch deshalb, weil der Familienangehörige in dieser Situation Klarheit darüber haben muss, wann er sein Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt durch Aufnahme einer eigenen Beschäftigung von den Familiennachzugsvoraussetzungen lösen muss.

    (4) Der Anwendbarkeit des Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 auf die Ausweisung steht schließlich auch nicht entgegen, dass der Kläger nach Aufnahme der ersten Beschäftigung im Mai 1985 bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids am 3.8.1994 mehrfach erwerbslos gewesen war und sich außerdem über einen längeren Zeitraum in der Türkei aufgehalten hatte.

    Allerdings ist die Erwerbslosigkeit des Klägers nicht schon deshalb für den Bestand der Rechtsposition aus Art. 7 Satz 1 zweiter Gedankenstrich ARB 1/80 unerheblich, weil er die Familieneinheit mit seinem Vater auch noch nach seinem Eintritt in das Erwerbsleben bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids aufrechterhielt.

    Wie dargelegt, steht die Ausübung des Rechts auf freien Zugang zum Arbeitsmarkt des Mitgliedstaates nach Art. 7 Satz 1 zweiter Gedankenstrich ARB 1/80 nicht unter dem Vorbehalt der weiteren Aufrechterhaltung der Familieneinheit mit einem dem regulären Arbeitsmarkt des Mitgliedstaates angehörenden türkischen Arbeitnehmer, weil es insoweit um die eigenständige Integration des Familienangehörigen in den Arbeitsmarkt geht.

    Vielmehr entspricht das aufgrund der Familienzusammenführung mit dem türkischen Arbeitnehmer erworbene eigenständige Beschäftigungsrecht des Familienangehörigen nach Art. 7 Satz 1 zweiter Gedankenstrich ARB 1/80 nach Inhalt und Zweck dem Beschäftigungsrecht des türkischen Arbeitnehmers gemäß Art. 6 Abs. 1 dritter Gedankenstrich ARB 1/80, das letzterer allerdings nicht schon mit dem Eintritt in das Erwerbsleben, sondern erst nach vierjähriger ordnungsgemäßer Beschäftigung erlangt (vgl. EuGH, Urteil vom 16.3.2000, a.a.O., RdNr. 40; ebenso Hailbronner, a.a.O., RdNr. 38; a.A. GK-Ausländerrecht, a.a.O., Art. 7 RdNr. 78ff.).

    Deshalb sind auch Art. 6 Abs. 2 Satz 2 ARB 1/80 und die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zum Erlöschen des Zugangsrechts nach Art. 6 Abs. 1 dritter Gedankenstrich ARB 1/80 wegen Erwerbslosigkeit auf das Zugangsrecht des Familienangehörigen nach Art. 7 Satz 1 zweiter Gedankenstrich anzuwenden (ebenso Hailbronner, a.a.O.).

    Für die Auswirkungen der Erwerbslosigkeit auf die Rechtsposition nach Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 gelten folgende Regelungen und Grundsätze: Gemäß Art. 6 Abs. 2 Satz 2 ARB 1/80 berühren die Zeiten unverschuldeter Arbeitslosigkeit, die von den zuständigen Behörden ordnungsgemäß festgestellt worden sind, sowie die Abwesenheit wegen langer Krankheit nicht die erworbenen Ansprüche.

    Das Recht auf freien Zugang zum Arbeitsmarkt nach Art. 6 Abs. 1 dritter Gedankenstrich ARB 1/80 beinhaltet auch das Recht, eine Arbeitsstelle freiwillig aufzugeben und sich innerhalb einer angemessenen Zeit eine neue Arbeitsstelle zu suchen (EuGH, Urteil vom 23.1.1997 - Tetik, Slg. 1997, I-341, RdNr. 40ff.; vgl. auch Hailbronner, a.a.O., RdNr. 15ff.).

    Ausgehend von diesen auf die Rechtsposition nach Art. 7 Satz 1 zweiter Gedankenstrich ARB 1/80 übertragbaren Regelungen und Grundsätzen sind das Beschäftigungsrecht und das daraus folgende Aufenthaltsrecht des Klägers nicht durch Zeiten der Erwerbslosigkeit erloschen.

    Das Arbeitsamt Stuttgart hat auf die gerichtliche Anfrage vom 6.3.1998 nach Feststellungen im Sinne des Art. 6 Abs. 2 Satz 2 ARB 1/80 mitgeteilt, dass der Kläger hinsichtlich der beschäftigungslosen Zeiten vom 15.10.1985 bis 7.4.1986, vom 28.9.1986 bis 1.6.1987, vom 30.9.1987 bis 25.2.1989 und vom 5.8.1993 bis 1.9.1994 Arbeitslosengeld bzw. Arbeitslosenhilfe ohne Sperrzeit gemäß § 119 AFG bezogen habe.

    Es kann offen bleiben, ob die genannten, im Zusammenhang mit dem Bezug sozialrechtlicher Leistungen stehenden Feststellungen des Arbeitsamtes auch als Feststellungen im Sinne des Art. 6 Abs. 2 Satz 2 ARB 1/80 zu werten sind (verneint in GK-Ausländerrecht, a.a.O., Art. 6 RdNr. 175 und 195; vgl. zur Notwendigkeit entsprechender Feststellungen des Arbeitsamts auch bei EG-Wanderarbeitnehmern, Art. 7 Abs. 1 RL 68/360/EWG).

    Jedenfalls kann es nicht zu Lasten des türkischen Arbeitnehmers gehen, wenn keine Vorkehrungen für die in Art. 6 Abs. 2 Satz 2 ARB 1/80 vorausgesetzte Feststellung durch eine zuständige Behörde getroffen sind; vielmehr ist es dann Aufgabe der Ausländerbehörde bzw. der Verwaltungsgerichte, eine solche Feststellung zu treffen.

    Denn die Verpflichtung der Mitgliedstaaten zum Erlass der zur Durchführung des Art. 6 ARB 1/80 erforderlichen Bestimmungen ermächtigt nicht dazu, die Ausübung des genau bestimmten und nicht an Bedingungen geknüpften Rechts türkischer Arbeitnehmer aus Art. 6 ARB 1/80 zu beschränken oder zu unterlaufen (EuGH, Urteil vom 16.12.1992 - Kus, a.a.O., RdNr. 31; vgl. auch Rengeling u.a., Rechtsschutz in der Europäischen Union, 1994, RdNr. 893ff. m.w.N. zur vergleichbaren Problematik von unmittelbar aus Richtlinienbestimmungen folgenden Rechten der Unionsbürger bei nicht fristgerechter Umsetzung durch die Mitgliedstaaten).

    Danach ist für die oben genannten Zeiten der Erwerbslosigkeit davon auszugehen, dass es an einem Verschulden des Klägers im Sinne von Art. 6 Abs. 2 Satz 2 ARB 1/80 fehlt.

    Insoweit kann sich der Kläger indes darauf berufen, dass er aufgrund der Rechtsposition nach Art. 7 Satz 1 zweiter Gedankenstrich ARB 1/80 eine Arbeitsstelle auch von sich aus aufgeben kann, um eine neue zu suchen; er hat eine solche auch in angemessener Zeit gefunden, nämlich innerhalb von sechs Monaten.

    Nach allem konnte sich der Kläger zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids am 3.8.1994 auf ein aus Art. 7 Satz 1 zweiter Gedankenstrich ARB 1/80 folgendes gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht berufen.

    bb) Die Voraussetzungen des Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 für einen Entzug dieses Aufenthaltsrechts durch Ausweisung lagen zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids nicht vor.

    Der EuGH hat mit Urteil vom 10.2.2000 (a.a.O.) klargestellt, dass Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 - ebenso wie der Vorbehalt nach Art. 48 Abs. 3 EG-Vertrag für die Freizügigkeit von Unionsbürgern - eine Ausweisung nur zulässt, wenn eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung vorliegt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt; das persönliche Verhalten des Betroffenen muss auf die konkrete Gefahr von weiteren schweren Störungen der öffentlichen Ordnung hindeuten (RdNrn. 56, 57, 61).

    Wie dargelegt, konnte sich der Kläger bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids am 3.8.1994 auf ein aus Art. 7 Satz 1 zweiter Gedankenstrich ARB 1/80 folgendes Aufenthaltsrecht berufen.

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.12.2004 - C-374/03

    Gürol - Auslegung des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG/Türkei -

    In dieser Rechtssache hat das Verwaltungsgericht Sigmaringen vier Fragen nach der Auslegung des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG/Türkei(2) (im Folgenden: Beschluss Nr. 1/80) gestellt.

    Kinder türkischer Arbeitnehmer leiten im Gebiet der Europäischen Gemeinschaft Ansprüche aus Artikel 9 des Beschlusses Nr. 1/80 her, der zur Durchführung des Assoziierungsabkommens zwischen der EWG und der Türkei(3) dient.

    B - Beschluss Nr. 1/80.

    Der Assoziationsrat fasste am 19. September 1980 den Beschluss Nr. 1/80.

    In der dritten Begründungserwägung des Beschlusses Nr. 1/80 heißt es: "Im sozialen Bereich führen die vorstehenden Erwägungen [im Rahmen der internationalen Verpflichtungen jeder der beiden Parteien] zu einer besseren Regelung zugunsten der Arbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen gegenüber der mit Beschluss Nr. 2/76 des Assoziationsrates eingeführten Regelung.".

    Ferner enthalte Artikel 10 des Beschlusses Nr. 1/80 ein Diskriminierungsverbot hinsichtlich des Arbeitsentgelts und der sonstigen Arbeitsbedingungen, das auch für soziale und steuerliche Vergünstigungen gelte.

    Daher komme es für den Ausgang des Rechtsstreits darauf an, ob sich ein Anspruch der Klägerin auf Ausbildungsförderung für ein Auslandsstudium aus Artikel 9 des Beschlusses Nr. 1/80 ergebe.

    Hat Artikel 9 Satz 1 des Assoziationsratsbeschlusses EWG/Türkei Nr. 1/80 in der innerstaatlichen Rechtsordnung der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft unmittelbare Wirkung, so dass türkische Kinder, die in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft ordnungsgemäß bei ihren Eltern wohnen, welche dort ordnungsgemäß beschäftigt sind oder waren, unter Zugrundelegung derselben Qualifikationen wie die Kinder der Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats einen Anspruch auf gleichberechtigten Zugang zum allgemeinen Schulunterricht, zur Lehrlingsausbildung und zur beruflichen Bildung haben?.

    Umfasst Artikel 9 Satz 1 des Assoziationsratsbeschlusses EWG/Türkei Nr. 1/80 neben einem Anspruch des geschützten Personenkreises auf gleichberechtigten Zugang zu den Bildungseinrichtungen auch die gleichberechtigte Inanspruchnahme staatlicher Leistungen, die von dem Mitgliedsland mit dem Ziel gewährt werden, die Teilnahme an der Ausbildung zu erleichtern, oder ist Artikel 9 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 des Assoziationsratsbeschlusses EWG/Türkei Nr. 1/80 dahin gehend auszulegen, dass den Mitgliedstaaten die Möglichkeit vorbehalten bleibt, die Gewährung sozialer Leistungen im Ausbildungsbereich an den in Satz 1 geschützten Personenkreis an andere Bedingungen zu knüpfen oder diese Leistungen einzuschränken?.

    Nach Ansicht der Beklagten sowie der österreichischen und der deutschen Regierung kann Artikel 9 des Beschlusses Nr. 1/80 kein Anspruch der Klägerin auf Ausbildungsförderung für ein Auslandsstudium entnommen werden.

    Die Kommission und die Klägerin sind dagegen der Auffassung, dass das Kind eines türkischen Arbeitnehmers nach Artikel 9 des Beschlusses Nr. 1/80 Anspruch auf Ausbildungsförderung für ein Auslandsstudium hat.

    Mit der ersten Frage möchte das Verwaltungsgericht wissen, ob Artikel 9 Satz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 im Gebiet der Mitgliedstaaten unmittelbare Wirkung hat.

    Artikel 9 Satz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 lautet: "Türkische Kinder, die in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft ordnungsgemäß bei ihren Eltern wohnen, welche dort ordnungsgemäß beschäftigt sind oder waren, werden unter Zugrundelegung derselben Qualifikationen wie die Kinder von Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaates zum allgemeinen Schulunterricht, zur Lehrlingsausbildung und zur beruflichen Bildung zugelassen." Türkischen Kindern wird eindeutig und ohne dass dies an Bedingungen geknüpft wäre, ein Recht auf Zulassung unter Zugrundelegung derselben Vorbildungsanforderungen wie den eigenen Staatsangehörigen gewährt.

    Der durch Artikel 9 des Beschlusses Nr. 1/80 geschützte Personenkreis muss unter den gleichen Bedingungen, d. h. ohne Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit, zu den Ausbildungseinrichtungen zugelassen werden.

    Die Erfüllung und die Wirksamkeit von Artikel 9 Satz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 hängen damit nicht vom Erlass eines weiteren Aktes ab, so dass die Bestimmung unmittelbar anwendbar ist.

    Auf die erste Frage des Verwaltungsgerichts ist daher zu antworten, dass Artikel 9 Satz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 in den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft unmittelbare Wirkung entfaltet.

    Die Kommission weist darauf hin, dass Artikel 9 des Beschlusses Nr. 1/80 nur verlange, dass die Kinder bei ihren Eltern wohnten.

    Diese Auslegung stehe in Einklang mit dem Sinn und Zweck des Artikels 9 des Beschlusses Nr. 1/80.

    Jede andere Auslegung des Wohnorterfordernisses würde das durch Artikel 9 des Beschlusses Nr. 1/80 eingeräumte Recht unzulässig beschränken.

    Nach Ansicht der deutschen Regierung ist nach Artikel 9 des Beschlusses Nr. 1/80 erforderlich, dass Kinder und Eltern in häuslicher Gemeinschaft lebten.

    Seinem Wortlaut nach macht Artikel 9 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 den Anspruch türkischer Kinder auf Zulassung zur Ausbildung davon abhängig, dass sie bei ihren Eltern wohnen.

    Der durch Artikel 9 des Beschlusses Nr. 1/80 gewährte Anspruch würde teilweise ins Leere laufen, wenn die Ausbildungswahl auf das Angebot am Wohnort der Eltern beschränkt wäre.

    Diese Auslegung des Artikels 9 des Beschlusses Nr. 1/80 steht in Einklang mit dem Ziel, Familienangehörigen türkischer Arbeitnehmer bestimmte Vergünstigungen zu gewähren, um ihre soziale Integration im Gastland zu erleichtern und zu beschleunigen.

    In diesem Sinne heißt es in der dritten Begründungserwägung des Beschlusses Nr. 1/80 ausdrücklich: "Im sozialen Bereich führen die vorstehenden Erwägungen [im Rahmen der internationalen Verpflichtungen jeder der beiden Parteien] zu einer besseren Regelung zugunsten der Arbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen gegenüber der mit Beschluss Nr. 2/76 des Assoziationsrates eingeführten Regelung".

    Die Kommission, in der mündlichen Verhandlung von der Klägerin des Ausgangsverfahrens unterstützt, macht in erster Linie geltend, dass Artikel 9 Satz 2 des Beschlusses Nr. 1/80 unmittelbare Wirkung habe und infolgedessen ein Diskriminierungsverbot enthalte.

    Für das Vorbringen, dass diese Bestimmung unmittelbare Wirkung habe, beruft sie sich auf deren Wortlaut und auf den Zweck des Beschlusses Nr. 1/80, wie er sich aus Artikel 12 des Assoziierungsabkommens und Artikel 36 des Zusatzprotokolls von 1972 ergebe, die die schrittweise Herstellung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer vorsähen.

    Ferner würde das in Artikel 9 des Beschlusses Nr. 1/80 verankerte Recht auf Zulassung zur Ausbildung ausgehöhlt, wenn türkische Kinder keinen gesicherten Anspruch auf die in Satz 2 genannten Leistungen hätten.

    Eine mögliche Aushöhlung des Rechts auf Zulassung zur Ausbildung liege auch vor, wenn der auf der unmittelbaren Wirkung von Artikel 9 Satz 2 des Beschlusses Nr. 1/80 beruhende Anspruch nicht den gleichen Umfang wie derjenige der deutschen Staatsangehörigen habe.

    Der Beklagte des Ausgangsverfahrens sowie die deutsche und die österreichische Regierung sind der Ansicht, dass sich aus dem Wortlaut des Artikels 9 des Beschlusses Nr. 1/80 gerade keine Verpflichtung der Mitgliedstaaten ergebe, staatliche Mittel zur Verfügung zu stellen, um die Teilnahme türkischer Kinder an der Ausbildung unter den gleichen Bedingungen wie den für die eigenen Staatsangehörigen geltenden zu erleichtern.

    Für die Beantwortung der vorliegenden Auslegungsfrage ist nicht nur auf den Wortlaut des Artikels 9 des Beschlusses Nr. 1/80 abzustellen, sondern auch auf die Systematik und den Sinn und Zweck dieses Beschlusses, wie er im Rahmen der schrittweisen Verwirklichung des Assoziierungsabkommens zwischen der Gemeinschaft und der Türkei zustande gekommen ist.

    Folge dieser Beschleunigung war zunächst der Beschluss Nr. 2/76 und dann der hier in Rede stehende Beschluss Nr. 1/80.

    Kapitel II des Beschlusses Nr. 1/80 enthält die sozialen Bestimmungen.

    Auch die Regelung in Artikel 7 des Beschlusses Nr. 1/80 über den Zugang von Familienangehörigen türkischer Arbeitnehmer zum Arbeitsmarkt des Aufnahmelandes ist erheblich restriktiver als die für Angehörige der Mitgliedstaaten.

    Gleiches gilt für die sehr eingeschränkte und engen Voraussetzungen unterliegende Regelung der innergemeinschaftlichen Mobilität türkischer Arbeitnehmer in Artikel 8 des Beschlusses Nr. 1/80.

    Bei einem ganz pauschalen Vergleich zwischen der nach dem Beschluss Nr. 1/80 für türkische Arbeitnehmer in den Europäischen Gemeinschaften geltenden und der auf die Angehörigen der Mitgliedstaaten anwendbaren Regelung fällt auf, dass Erstere nicht auf dem Grundsatz der Gleichheit oder Nichtdiskriminierung beruht.

    Die Rechtsstellung, die die türkischen Arbeitnehmer nach dem Beschluss Nr. 1/80 in der Gemeinschaft haben, kann nach den vorstehenden Ausführungen als im Vergleich zu Arbeitnehmern aus Drittländern privilegiert eingestuft werden.

    Daraus ergibt sich meines Erachtens, dass die Antwort auf die gestellten Fragen in erster Linie anhand des Wortlauts, der Systematik und des Kontextes des Beschlusses Nr. 1/80 selbst gefunden werden muss und dass große Vorsicht dabei geboten ist, ihn entsprechend dem primären und dem sekundären Gemeinschaftsrecht zur Arbeitnehmerfreizügigkeit der Gemeinschaftsbürger auszulegen.

    Hätte der Assoziationsrat nämlich eine weiter gehende Übereinstimmung zwischen der Rechtsstellung türkischer Arbeitnehmer und derjenigen der Arbeitnehmer aus den Mitgliedstaaten gewollt, hätte er als der zuständige Gesetzgeber selbst für einen weiter gehenden inhaltlichen Einklang zwischen dem Beschluss Nr. 1/80 und dem primären und dem sekundären Gemeinschaftsrecht zur Arbeitnehmerfreizügigkeit gesorgt.

    Deshalb ist es nicht angemessen, Artikel 9 des Beschlusses Nr. 1/80, wie die Kommission vorschlägt, entsprechend Artikel 12 der Verordnung Nr. 1612/68 auszulegen.

    Nach seinem Wortlaut sieht Artikel 9 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 einen Anspruch der sich ordnungsgemäß in einem Mitgliedstaat aufhaltenden Kinder türkischer Arbeitnehmer auf Zulassung zum allgemeinen Schulunterricht, zur Lehrlingsausbildung und zur beruflichen Bildung unter denselben Zulassungsvoraussetzungen in Bezug auf die geforderte Vorbildung vor, die für die Kinder der Angehörigen des Mitgliedstaats gelten.

    Umgekehrt muss ein Mitgliedstaat, wenn die türkischen Auszubildenden gewährten Leistungen eingeschränkter oder anderer Art sind als die für Kinder eigener Staatsangehöriger vorgesehenen, nachweisen, dass dieser Unterschied seiner Verpflichtung aus Artikel 9 des Beschlusses Nr. 1/80 keinen Abbruch tut, das mit diesem Artikel bezweckte Ergebnis zu erreichen, dass türkische Kinder nicht nur unter gleichen Voraussetzungen Zugang zum allgemeinen Schulunterricht, zur Lehrlingsausbildung und zur beruflichen Bildung haben, sondern auch tatsächlich in die Lage versetzt werden, dieser Ausbildung zu folgen.

    Artikel 9 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG/Türkei vom 19. September 1980 ist dahin auszulegen, dass.

    2 - Beschluss Nr. 1/80 vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation, erlassen von dem durch das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei errichteten Assoziationsrat.

  • OVG Rheinland-Pfalz, 14.01.2005 - 10 A 11017/04

    Ermessensausweisung eines supranationalen, aufenthaltsberechtigten türkischen

    Zu den einzelnen in Art. 7 S. 1 2. Spiegelstrich ARB 1/80 für ein supranationales Aufenthaltsrecht geforderten Voraussetzungen (Familienangehöriger, dem regulären Arbeitsmarkt angehörender türkischer Arbeitnehmer, Nachzugsgenehmigung,ordnungsgemäßer Wohnsitz seit 5 Jahren).

    Zum Verlust des supranationalen Aufenthaltsrechts nach Art. 7 S. 1 2. Spiegelstrich ARB 1/80.

    Zur Ausweisung eines über ein supranationales Aufenthaltsrecht auf der Grundlage des Art. 7 S. 1 2. Spiegelstrich ARB 1/80 verfügenden mehrfach zu einer Jugendstrafe verurteilten und noch drogenabhängigen türkischen Staatsangehörigen.

    Damit stünden seiner Ausweisung auch weder das Europäische Niederlassungsabkommen - ENA - noch die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten -EMRK - noch ein unter Umständen gegebenes Aufenthaltsrecht auf der Grundlage des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG/Türkei über die Entwicklung der Assoziation - ARB 1/80 - entgegen.

    Schließlich sei er auch nach Maßgabe der Art. 6 und 7 Satz 1 ARB 1/80 zum weiteren Aufenthalt in Deutschland berechtigt.

    Ob der Kläger auf der Grundlage des ARB 1/80 zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sei, könne dahingestellt bleiben, da sich die Ausweisung auch vor dem Hintergrund der in Art. 14 ARB 1/80 getroffenen Regelung als gerechtfertigt erweise.

    Zudem beruft er sich auf die geänderte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Ausweisung eines nach dem ARB 1/80 zum Aufenthalt in Deutschland berechtigten Türken und vertritt hierzu die Auffassung, dass er jedenfalls über seinen Großvater die Rechtsstellung des Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 erlangt habe.

    Sie hält das Urteil des Verwaltungsgerichts für zutreffend und geht dabei davon aus, dass dem Kläger kein Aufenthaltsrecht auf der Grundlage des ARB 1/80 zusteht.

    Dem Kläger steht ein supranationales Aufenthaltsrecht nach Art. 7 Satz 1 2. Spiegelstrich ARB 1/80 zu.

    Nach Art. 7 Satz 1 2. Spiegelstrich ARB 1/80 haben Familienangehörige eines dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates angehörenden türkischen Arbeitnehmers, die die Genehmigung erhalten haben, zu ihm zu ziehen, freien Zugang zu jeder von ihnen gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis, wenn sie dort seit mindestens 5 Jahren ihren ordnungsgemäßen Wohnsitz haben.

    Die Rechtsstellung nach Art. 7 Satz 1 2. Spiegelstrich ARB 1/80 hat der Kläger jedenfalls dadurch erlangt, dass er in der Zeit zwischen der Bestellung seines Großvaters - väterlicherseits - zu seinem Vormund mit Beschluss des Amtsgerichts N. vom 26. Juli 1982 und dem Ende der letzten Beschäftigung des Großvaters am 20. November 1988 seinen ordnungsgemäßen Wohnsitz bei dem Großvater gehabt hat.

    Die Voraussetzung der Familiennachzugsgenehmigung bezweckt, diejenigen Familienangehörigen des türkischen Arbeitnehmers vom Anwendungsbereich des Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 auszunehmen, die unter Verstoß gegen Vorschriften des Aufnahmemitgliedstaats in dessen Hoheitsgebiet eingereist sind und dort wohnen.

    Sie kann daher nicht einem Familienangehörigen des Wanderarbeitnehmers entgegengehalten werden, der keine Erlaubnis benötigte, um zu demselben zu ziehen, weil er im Aufnahmemitgliedstaat geboren wurde und sich dort genehmigungsfrei aufgehalten hat (vgl. EuGH, Urteil vom 11. November 2004 - Rs. C-467/02 -, a.a.O.; so auch zuvor schon die überwiegende Meinung in Rechtsprechung und Literatur, vgl. z.B. BayVGH, Urteil vom 25. November 2001 - 10 B 00.1873 -, InfAuslR 2001, S. 494 f.; GK AuslR, Stand: September 2004, Rdnr. 29 zu Art. 7 ARB 1/80; Hailbronner, AuslR, Stand; September 2004, Rdnr. 12 zu Art. 7 ARB 1/80; zweifelnd VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. April 2002 - 11 S 1823/01 -, InfAuslR 2002, S. 375 f.).

    Wie der EuGH in seinem Urteil vom 30. September 2004 - Rs. C-275/02 - (InfAuslR 2004, S. 416 f.) klargestellt hat (vgl. zum bisherigen Meinungsstand insbesondere GK AuslR, a.a.O., Rdnrn. 42 f.; Hailbronner, a.a.O., Rdnr. 33 f.), ist bei der Bestimmung der Bedeutung des Begriffs "Familienangehöriger" in Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 auf die dem gleichen Begriff im Bereich der Freizügigkeit der Arbeitnehmer aus den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft gegebene Auslegung abzustellen, insbesondere auf die Art. 10 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1612/68 des Rats der EWG zuerkannte Bedeutung.

    Mit der grundsätzlichen Erforderlichkeit einer Nachzugsgenehmigung für den Familienangehörigen im Sinne von § 10 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1612/68 ist sichergestellt, dass sich ein supranationales Aufenthaltsrecht nach Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 für aufenthaltsgenehmigungspflichtige Verwandte in dem aufgezeigten weiten Sinne nur ergeben kann, wenn ihnen zuvor nach Maßgabe des - engeren - Ausländerrechts (vgl. hierzu insbesondere § 22 AuslG bzw. § 36 des am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Aufenthaltsgesetzes - AufenthG -) eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Familienzusammenführung mit dem im Bundesgebiet lebenden Verwandten erteilt worden war.

    Die Arbeitsmarktzugehörigkeit ist für die gesamte unter den 2 Spiegelstrichen des Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 geforderte Wohnsitzdauer - die ihrerseits (grundsätzlich) das ununterbrochene tatsächliche Zusammenleben mit dem Wanderarbeitnehmer in häuslicher Gemeinschaft für den betreffenden Zeitraum verlangt (vgl. hierzu grundlegend EuGH, Urteil vom 17. April 1997 - Rs. C-351/95 -, InfAuslR 1997, S. 281 f.) - vorausgesetzt.

    Dem eindeutigen Wortlaut des Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 nach ist es demgegenüber nicht notwendig, dass der türkische Arbeitnehmer bereits eine der Verfestigungsstufen des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 - oder der Vorgängerregelung des Art. 2 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 2/76 des Assoziationsrates EWG/Türkei über die Entwicklung der Assoziation (ARB 2/76) - erreicht hat oder doch jedenfalls während der geforderten Wohnsitzdauer erreicht.

    Dazu, wann das der Fall ist, besagt Art. 6 Abs. 2 ARB 1/80 nichts.

    Diese Bestimmung dient nämlich lediglich dazu, die Konsequenzen bestimmter Arbeitsunterbrechungen für die Anwendung von Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 - das Recht auf Weiterbeschäftigung bei demselben Arbeitnehmer, auf Aufnahme einer Beschäftigung im gleichen Beruf und auf Aufnahme jedweder Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltverhältnis einschließlich der damit einhergehenden Aufenthaltsrechte - zu regeln (vgl. z.B. EuGH, Urteil vom 6. Juni 1995 - Rs. C-434/93 -, a.a.O.).

    Zu berücksichtigen ist ferner, dass es hier nicht darum geht, wie lange es das Assoziationsrecht - das Gebot der praktischen Wirksamkeit des Art. 6 ARB 1/80 - dem Großvater des Klägers erlaubt hätte, nach dem Eintritt von Arbeitslosigkeit im Bundesgebiet zu verbleiben, um eine neue Arbeitsstelle zu finden.

    Dazu ist zunächst klarzustellen, dass es im hier behandelten Zusammenhang nicht darauf ankommt, ob es sich - im Sinne von Art. 6 Abs. 2 ARB 1/80 - um "verschuldete" oder "unverschuldete" Arbeitslosigkeiten handelte.

    Dass Arbeitslosigkeit - auch eine "verschuldete" - nicht schon für sich gesehen zum Ausscheiden aus dem regulären Arbeitsmarkt führt, ergibt sich bereits daraus, dass Art. 6 Abs. 2 ARB 1/80, der u.a. eine Regelung zur "unverschuldeten" Arbeitslosigkeit trifft, nur Anwendung findet, wenn der türkische Staatsangehörige noch dem regulären Arbeitsmarkt angehört (vgl. z.B. EuGH, Urteil vom 6. Juni 1995 - Rs. C-434/93 -, a.a.O.), bzw. dass sich jedenfalls auf der dritten Verfestigungsstufe des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 auch in Fällen der "verschuldeten" - "freiwilligen" - Arbeitslosigkeit ein Aufenthaltsrecht des Wanderarbeitnehmers zur Arbeitssuche ergibt, "sofern er weiterhin dem regulären Arbeitsmarkt des betreffenden Mitgliedstaats angehört" (vgl. EuGH, Urteil vom 23. Januar 1997 - Rs. C-171/95 -, NVwZ 1997, S. 677 f.).

    Bei Arbeitslosigkeit mangelt es nur dann an einer weiteren Zugehörigkeit zum regulären Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaats, wenn der türkische Arbeitnehmer nicht (mehr) vermittelbar bzw. als Dauerarbeitsloser zu betrachten ist oder wenn ihm an einer erneuten ordnungsgemäßen Beschäftigung nicht (mehr) gelegen ist und er es deshalb unterlässt, sich ernsthaft um eine Arbeitsstelle zu bemühen (vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 6. Juni 1995 - Rs. C-434/93 -, a.a.O.; Urteil vom 23. Januar 1997 - Rs. C-171/95 -, a.a.O.; Urteil vom 10. Februar 2000 - Rs. C-340/97 -, a.a.O.; Beschluss des Senats vom 10. März 1997 - 10 B 10011/97.OVG -, InfAuslR 1997, S. 192 f.; Hailbronner, a.a.O., Rdnr. 17 zu Art. 6 ARB 1/80; GK AuslR, a.a.O., Rdnr. 179.2 zu Art. 6 ARB 1/80).

    Was schließlich die - grundsätzliche - Voraussetzung der ununterbrochenen familiären Lebensgemeinschaft mit dem dem regulären Arbeitsmarkt angehörenden türkischen Arbeitnehmer über den in Art. 7 Satz 1 2. Spiegelstrich ARB 1/80 vorausgesetzte Zeitraum betrifft, ist hier nur noch nachzutragen, dass der Kläger vom 26. Juli 1982 bis zum 20. November 1988 tatsächlich solchermaßen mit seinem Großvater verbunden war.

    Hat der Kläger nach alledem durch seine Aufnahme beim Großvater - auch - in dem behandelten Zeitraum die - zugleich ein supranationales Aufenthaltsrecht beinhaltende - Rechtsstellung des Art. 7 Satz 1 2. Spiegelstrich ARB 1/80 einmal erlangt, könnte die Beklagte ihn gleichwohl allein auf der Grundlage des deutschen Ausländerrechts ausweisen, wenn er diese Rechtsstellung nachträglich wieder verloren hätte.

    Wie der EuGH in seiner Entscheidung vom 11. November 2004 - Rs. C-467/02 - (a.a.O.) festgestellt hat, können die Rechte, die dem Familienangehörigen eines dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehörenden türkischen Arbeitnehmers einmal durch Art. 7 Satz 1 2. Spiegelstrich ARB 1/80 verliehen sind, nicht mehr dadurch genommen werden, dass der türkische Arbeitnehmer nicht mehr dem regulären Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaats angehört, etwa weil er seinen Rentenanspruch geltend gemacht hat.

    Schon in seinem Urteil vom 16. März 2000 - Rs. C-329/97 - (a.a.O.) hatte der Gerichtshof darauf hingewiesen, dass die einmal nach Art. 7 Satz 1 2. Gedankenstrich ARB 1/80 entstandenen Rechte vom Fortbestand der Voraussetzungen für den Zugang zu diesen Rechten unabhängig seien.

    Auch das ergibt sich aus dem Urteil des EuGH vom 11. November 2004 - Rs. C-467/02 - (a.a.O.), das einen ganz ähnlich gelagerten Fall eines nach Art. 7 Satz 1 2. Spiegelstrich ARB 1/80 berechtigten Familienangehörigen betrifft.

    In ihm hat der Gerichtshof klargestellt, dass es sich bei den in seinem Urteil vom 16. März 2000 - Rs. C-329/97 - (a.a.O.) aufgeführten Beispielen für eine Begrenzung des aus Art. 7 Satz 1 2. Spiegelstrich ARB 1/80 folgenden Aufenthaltsrechts um eine abschließende Aufzählung handelt, dass mit anderen Worten die hiernach einmal erworbenen Rechte nur dann verloren gehen, wenn der Familienangehörige das Gebiet des Aufnahmemitgliedstaats für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe verlässt oder wenn zulässigerweise von der durch Art. 14 ARB 1/80 eröffneten Möglichkeit einer Begrenzung des Aufenthalts Gebrauch gemacht wird.

    In ihm hatte der BayVGH vor allem bereits hervorgehoben, dass sich aus Art. 7 Satz 1 2. Spiegelstrich ARB 1/80 ein Beschäftigungszugangsrecht ergibt und dass das supranationale Aufenthaltsrecht von daher nicht davon abhängig ist, dass dieses Recht auch sofort wahrgenommen wird.

    Abschließend weist der Senat darauf hin, dass die Rechtsmeinung des EuGH in besonderer Weise dem alleinigen Zweck der in Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 getroffenen Regelung entspricht, nach dem es allein darum geht, einem bereits dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates angehörenden türkischen Arbeitnehmer die Beschäftigung und den Aufenthalt zu erleichtern, die Begünstigung des betreffenden Familienangehörigen - welcher Staatsangehörigkeit auch immer - mithin letztlich nur ein "Reflex" ist.

    Dass eine Strafhaft das Aufenthaltsrecht aus Art. 7 Satz 1 2. Spiegelstrich ARB 1/80 nicht beendet, hat der EuGH in der Entscheidung vom 11. November 2004 - Rs. C-467/02 - (a.a.O.) auch ausdrücklich hervorgehoben.

    Verfügt der Kläger nach alledem über ein aus Art. 7 Satz 1 2. Spiegelstrich ARB 1/80 herzuleitendes Aufenthaltsrecht, so kann er nur nach Maßgabe des Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 aufgrund einer reinen Ermessensentscheidung ausgewiesen werden.

    Wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 3. August 2004 - 1 C 29.02 - (a.a.O.) in Abänderung seiner bisherigen Rechtsprechung feststellt hat, dürfen türkische Staatsangehörige, die ein Aufenthaltsrecht nach dem ARB 1/80 besitzen, nur auf der Grundlage einer ausländerbehördlichen Ermessensentscheidung gemäß §§ 45, 46 AuslG ausgewiesen werden, wobei für die gerichtliche Überprüfung solcher Ausweisungen auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts abzustellen ist.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat damit die Rechtsprechung des EuGH in dessen Urteil vom 29. April 2004 - Rs. C-482 und 493/01 - (InfAuslR 2004, S. 268 f.), das die Ausweisung von freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgern betrifft, auf die Ausweisung türkischer Staatsangehöriger übertragen, die ein Aufenthaltsrecht nach dem ARB 1/80 besitzen.

    Hierzu hat es darauf hingewiesen, dass es bereits im Hinblick auf die bisherige Rechtsprechung des EuGH zur rechtlichen Qualifizierung des ARB 1/80 und seinem Zweck und zur Übertragbarkeit von gemeinschaftsrechtlichen Grundsätzen auf über Rechte nach dem ARB 1/80 verfügende türkische Arbeitnehmer - insbesondere auch im Rahmen des Art. 14 ARB 1/80 - nahe liege, den gemeinschaftsrechtlichen Ausweisungsschutz für nach dem ARB 1/80 aufenthaltsberechtigte Türken in gleicher Weise materiell-rechtlich zu begründen und auszugestalten wie bei freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgern; es seien auch keine Gründe ersichtlich, die einer Übertragung dieser Maßstäbe entgegenstünden; das gelte auch für das Erfordernis einer Ermessensentscheidung und die Frage des für die gerichtliche Kontrolle maßgeblichen Zeitpunkts.

    Hierzu ist lediglich ergänzend hervorzuheben, dass inzwischen auch der EuGH selbst in seinem Urteil vom 11. November 2004 - Rs. C-467/02 - (a.a.O.) jedenfalls mit Blick auf den maßgeblichen Zeitpunkt für die gerichtliche Überprüfung einer Ausweisung auf der Grundlage des Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 klargestellt hat, dass insoweit dasselbe gelte wie gemäß seiner Entscheidung vom 29. April 2004 - Rs. C-482 und 493/01 - (a.a.O.) im Falle der Ausweisung eines freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgers.

    In seinem Urteil vom 3. August 2004 - 1 C 29.02 - (a.a.O.) hat es das Bundesverwaltungsgericht für notwendig erachtet, dass in allen zu der Zeit und bis zum 31. Januar 2005 anhängig werdenden Verwaltungsstreitverfahren von nach dem ARB 1/80 aufenthaltsberechtigten türkischen Staatsangehörigen, die im Wege einer Ist- oder Regelausweisung nach § 47 Abs. 1 und 2 AuslG ausgewiesen worden sind, den Ausländerbehörden mit Rücksicht auf die Änderung der Rechtsprechung des Gerichts auch Gelegenheit gegeben wird, eine danach erforderliche Ermessensentscheidung nachzuholen.

    Es liegen zwar auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Ausweisung des Klägers im Ermessenswege nach Maßgabe des Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 vor.

    Der Kläger, der aufgrund seiner mehrfachen strafgerichtlichen Verurteilungen den Tatbestand des § 46 Nr. 2 AuslG bzw. des § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG erfüllt, kann unter Berücksichtigung des Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 - nur - ausgewiesen werden, wenn - gegenwärtig - von ihm persönlich eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung ausgeht, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (vgl. z.B. EuGH, Urteil vom 29. April 2004 - Rs. C-482 und 493/01 -, a.a.O.; Urteil vom 11. November 2004 - Rs. C-467/02 -, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 3. August 2004 - 1 C 29.02 -, a.a.O.), wenn mit anderen Worten - gegenwärtig - die konkrete Gefahr neuer erheblicher Straftaten des Klägers droht.

    Was die "Besonderheiten" im Falle des Klägers angeht, ist zunächst auf eine gewisse "Inkongruenz aus Rechtsgründen" hinzuweisen, die darin liegt, dass es bei der Ausweisung eines über ein Aufenthaltsrecht nach dem ARB 1/80 verfügenden türkischen Staatsangehörigen abweichend vom deutschen Ausweisungsrecht im Verwaltungsprozess nicht maßgeblich auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, sondern auf den der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts ankommt, womit namentlich auch spätere positive Entwicklungen Berücksichtigung finden müssen, dass eine solche Entwicklung jedoch in Fällen wie hier durch die ausländerbehördliche Ausweisungsentscheidung - auf deren Erlasszeitpunkt wie gesagt nicht abgestellt werden darf - verhindert sein kann, womit letztlich die gewollte assoziationsrechtliche Privilegierung faktisch - wenngleich in rechtlicher Hinsicht aus Gründen der Notwendigkeit einer Ausweisungsverfügung vor Erhebung der Anfechtungsklage unvermeidbar - unterlaufen wird.

    Die Ermessensbetätigung der Beklagten leidet bereits daran, dass die Beklagte nach ihrer ausführlichen Befassung mit dem strafbaren Verhalten des Klägers und der Gefahr erneuter Straftaten nach seiner Haftentlassung und damit letztlich nur nach der Feststellung, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Ermessensentscheidung nach Maßgabe des Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 gegeben seien, dort, wo die eigentliche Ermessensbetätigung anzusetzen hätte, nämlich bei der Abwägung des öffentlichen Ausweisungsinteresse mit dem widerstreitenden privaten Interesse des Klägers unter Berücksichtigung seiner persönlichen Situation, pauschal auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Urteil verweist.

  • OVG Niedersachsen, 27.03.2008 - 11 LB 203/06

    Erlöschen des aus Art. 7 Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG/Türkei (ARB

    Das aus Art. 7 ARB 1/80 abgeleitete Aufenthaltsrecht des Kindes eines türkischen Arbeitnehmers erlischt außer in den Fällen des Art. 14 ARB 1/80 nur, wenn der Aufenthaltsberechtigte den Aufnahmemitgliedstaat für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe verlassen hat (wie EuGH, Urt. v. 4.10.2007 - C-349/06 -, Polat).

    Aus dem Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG/Türkei (ARB 1/80) könne der Kläger keine Ansprüche ableiten.

    Zur Begründung der Klage hat der Kläger ergänzend im Wesentlichen geltend gemacht: Zu seinen Gunsten sei ein aus Art. 7 Satz 1, 2. Spiegelstrich ARB 1/80 abgeleitetes Aufenthaltsrecht begründet.

    hilfsweise, festzustellen, dass ihm auf Grund des Assoziationsratsbeschlusses 1/80 ein Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik Deutschland zusteht.

    Sie hat erwidert: Der Kläger habe die nach Art. 7 ARB 1/80 ursprünglich erworbene Rechtsstellung verloren, indem er das Bundesgebiet für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe verlassen habe.

    Der Kläger habe eine Rechtsstellung nach Art. 7 ARB 1/80 erworben, die durch den Aufenthalt in der Türkei nicht erloschen sei.

    In der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sei geklärt, dass ein türkischer Staatsangehöriger ein aus Art. 7 ARB 1/80 abgeleitetes Aufenthaltsrecht nicht wegen einer durch die Verbüßung einer mehrjährigen Freiheitsstrafe bedingten Abwesenheit vom Arbeitsmarkt verliere.

    Da Art. 7 ARB 1/80 den freien Zugang zum regulären Arbeitsmarkt eröffnen wolle, mache es keinen Unterschied, ob eine verhängte Freiheitsstrafe im Inland oder im Ausland verbüßt werde.

    Mangels Erlöschens der nach Art. 7 ARB 1/80 bestehenden Rechtsstellung habe über die Ausweisung des Klägers nur nach Ermessen entschieden werden dürfen.

    Ob die nach nationalem Recht erteilte Aufenthaltserlaubnis erloschen sei, bedürfe aufgrund des nach Art. 7 ARB 1/80 bestehenden Aufenthaltsrechts des Klägers keiner Entscheidung.

    Der Kläger gehört nicht mehr zu dem nach Art. 7 ARB 1/80 assoziationsberechtigten Personenkreis, dem gemäß § 4 Abs. 5 AufenthG auf Antrag eine (deklaratorische) Aufenthaltserlaubnis ausgestellt wird (a).

    a) Soweit der Kläger nach dem übereinstimmenden Vorbringen der Beteiligten als Kind türkischer Arbeitnehmer ursprünglich eine Rechtsstellung nach Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 erworben hatte, hat er diese Rechtsstellung verloren, indem er das Bundesgebiet für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe verlassen hat.

    Nach der gefestigten Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) kann ein aus Art. 7 ARB 1/80 abgeleitetes Aufenthaltsrecht im Aufnahmemitgliedstaat nur in zwei Fällen beschränkt werden: Entweder stellt die Anwesenheit des assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats wegen seines persönlichen Verhaltens eine tatsächliche und schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit im Sinne von Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 dar oder der Betroffene hat das Hoheitsgebiet dieses Staates für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe verlassen (vgl. Urt. v. 16.3.2000 - C-329/97 -, Ergat, InfAuslR 2000, 217 ff.; Urt. v. 11.11.2004 - C-467/02 -, Cetinkaya, NVwZ 2005, 198 ff.; Urt. v. 7.7.2005 - C-373/03 -, Aydinli, DVBl. 2005, 1256 ff.; Urt. v. 16.2.2006 - C-502/04 -, Torun, NVwZ 2006, 556 ff.; Urt. v. 18.7.2007 - C-325/05 -, Derin, InfAuslR 2007, 326 ff.; Urt. v. 4.10.2007 - C-349/06 -, Polat, juris).

    In seinen neueren Entscheidungen betont der EuGH, die Rechtsstellung aus Art. 7 ARB 1/80 könne "nur" unter diesen Voraussetzungen eingeschränkt werden (vgl. Rs. Torun, Derin und Polat, a. a. O.).

    Daraus hat der EuGH unter anderem den Schluss gezogen, dass die längere Abwesenheit vom Arbeitsmarkt wegen Verbüßung einer - auch mehrjährigen - Freiheitsstrafe nicht zum Verlust des aus Art. 7 ARB 1/80 abgeleiteten Aufenthaltsrechts führt (vgl. Rs. Cetinkaya, Aydinli und Derin, a. a. O.; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 6.10.2005, a. a. O.).

    Im Gegensatz zu Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 hänge die Entstehung des Aufenthaltsrechts eines Familienangehörigen nach Art. 7 ARB 1/80 nicht davon ab, dass dieser dem regulären Arbeitsmarkt des betreffenden Staates angehöre und während einer bestimmten Dauer eine Beschäftigung ausübe, sondern lediglich davon, dass er während einer Anfangszeit von drei Jahren seinen Wohnsitz tatsächlich bei dem Arbeitnehmer habe, von dem er seine Rechte ableite.

    Zudem gewähre Art. 7 ARB 1/80 den Familienangehörigen eines türkischen Arbeitnehmers den Zugang zu einer Beschäftigung, erlege ihnen jedoch keine Verpflichtung auf, eine Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis auszuüben, wie sie in Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 vorgesehen sei (vgl. Rs. Aydinli, a. a. O., Rn. 28 f.).

    Mit dieser Rechtsprechung hat der EuGH Art. 7 ARB 1/80 weitgehend aus seiner beschäftigungsrechtlichen Zwecksetzung gelöst (vgl. Dörig, DVBl. 2005, 1221, 1225; Mallmann, ZAR 2006, 50, 54).

    Soweit der Kläger aus der Rechtsprechung des EuGH zum Verbüßen einer Freiheitsstrafe ableitet, er habe seine ursprünglich nach Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 begründete Rechtsstellung nicht dadurch verloren, dass er in der Türkei eine mehrjährige Haftstrafe habe verbüßen müssen, und in Übereinstimmung mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts geltend macht, es könne keinen Unterschied machen, ob eine verhängte Freiheitsstrafe - wie in den vom EuGH entschiedenen Rechtssachen - im Bundesgebiet oder im Ausland verbüßt werde, kann dieser Auffassung nicht gefolgt werden.

    Der Kläger lässt außer Acht, dass für den Verlust der für ihn ursprünglich begründeten Rechtsstellung nach Art. 7 ARB 1/80 nicht die mit der Verbüßung der verhängten Haftstrafe in der Türkei verbundene Abwesenheit vom Arbeitsmarkt tragend ist, sondern der Umstand, dass er das Bundesgebiet unter Berücksichtigung der gegen ihn verhängten Freiheitsstrafe für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe verlassen hat.

    Im Gegensatz zu der bloßen Abwesenheit vom Arbeitsmarkt hat der EuGH den zuletzt genannten Gesichtspunkt - wie ausgeführt - ausdrücklich als Grund für den Verlust des aus Art. 7 ARB 1/80 abgeleiteten Aufenthaltsrechts anerkannt.

    Die Auslegung hat sich zur Überzeugung des Senats in erster Linie am Regelungszweck des Art. 7 ARB 1/80 zu orientieren.

    Unter Berücksichtigung dieser Zielsetzungen des Art. 7 ARB 1/80 können Abwesenheiten vom Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats jedenfalls dann nicht mehr als unerheblich oder von berechtigten Gründen getragen angesehen werden, wenn sie der Verfestigung der persönlichen Integration des assoziationsberechtigten türkischen Familienangehörigen entgegenstehen und dem Regelungszweck der Förderung der dauerhaften Integration zuwiderlaufen (vgl. Beschl. des Senats v. 11.1.2008 - 11 ME 418/07 -, juris).

    Diese Auslegung bedeutet nicht, dass es dem nach Art. 7 ARB 1/80 aufenthaltsberechtigten türkischen Staatsangehörigen gänzlich verwehrt wäre, den Aufnahmemitgliedstaat zu verlassen.

    Auch wenn die Entscheidung des EuGH zu der Frage ergangen ist, ob ein ununterbrochener dreijähriger gemeinsamer Wohnsitz als Voraussetzung für die Entstehung der Rechtsstellung nach Art. 7 Satz 1, 1. Spiegelstrich ARB 1/80 vorgelegen hat, können diese Ausführungen auch für die Frage des Verlusts eines nach dieser Vorschrift begründeten Aufenthaltsrechts durch Abwesenheit vom Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe herangezogen werden (ebenso: Bay. VGH, Beschl. v. 21.3.2006 - 24 ZB 06.233 -, juris; vgl. auch den Hinweis des EuGH auf die Rs. Kadiman in der Rs. Ergat, a. a. O., Rn. 48).

    Der vom EuGH im Hinblick auf die Entstehung der Rechtsstellung nach Art. 7 ARB 1/80 als jedenfalls unschädlich bezeichnete Zeitraum von weniger als sechs Monaten ist weit überschritten.

    Abwesenheitszeiten von einer solchen Dauer laufen der Zielsetzung des Art. 7 ARB 1/80 zuwider, die dauerhafte persönliche Integration des Familienangehörigen eines türkischen Arbeitnehmers im Aufnahmemitgliedstaat zu fördern, und können deshalb nicht mehr als für die Aufrechterhaltung einer nach Art. 7 ARB 1/80 erworbenen Rechtsstellung unschädlich betrachtet werden.

    Dass solche kurzzeitigen Unterbrechungen des Aufenthalts im Aufnahmemitgliedstaat die Rechtsstellung eines Familienangehörigen nach Art. 7 Satz 1, 1. Spiegelstrich ARB 1/80 nicht in Frage stellen, hat nach dem Urteil des EuGH in der Rechtssache Kadiman erst recht zu gelten für einen weniger als sechsmonatigen Aufenthalt des Betroffenen in seinem Heimatland, wenn dieser Aufenthalt nicht von seinem eigenen Willen abhängig war (a. a. O., Rn. 49).

    In der Literatur werden darüber hinaus als berechtigte Gründe Erkrankung oder Unfall sowie Naturereignisse oder kriegerische Handlungen angeführt (vgl. Hailbronner, AuslR, Stand: Februar 2008, Art. 7 ARB 1/80, Rn. 14; Gutmann in: GK-AufenthG, Stand: November 2007, Art. 7 ARB 1/80, Rn. 68).

    Den angeführten Beispielen für das Vorliegen berechtigter Gründe im Sinne der Rechtsprechung des EuGH zum Verlust einer nach Art. 7 ARB 1/80 erworbenen Rechtsstellung ist gemeinsam, dass der Abwesenheit vom Aufnahmemitgliedstaat entweder die Verfolgung anerkennenswerter Interessen zugrunde liegt (z. B. Urlaub, Besuch der Familie im Heimatland) oder der Aufenthalt außerhalb des Hoheitsgebiets des Aufnahmemitgliedstaats nicht vom eigenen Willen abhängig war (z. B. Erkrankung, Unfall, Naturereignisse).

    Zwar hat der EuGH in der Rechtssache Kadiman in Zusammenfassung der die Entscheidung tragenden Erwägungen ausgeführt, für die Zwecke der Berechnung des dreijährigen ordnungsgemäßen Wohnsitzes im Sinne von Art. 7 Satz 1, 1. Spiegelstrich ARB 1/80 sei ein "unfreiwilliger Aufenthalt" des Betroffenen von weniger als sechs Monaten in seinem Heimatland zu berücksichtigen (a. a. O., Rn. 54).

    Daraus kann aber nicht gefolgert werden, dass ein auf äußerem Zwang beruhender und durch fehlende Freiwilligkeit gekennzeichneter Aufenthalt außerhalb des Aufnahmemitgliedstaats für die Aufrechterhaltung der Rechtsstellung nach Art. 7 ARB 1/80 stets unschädlich wäre.

    Begeht der die Rechtsstellung nach Art. 7 ARB 1/80 genießende türkische Staatsangehörige im Ausland eine bereits bei der Ausreise aus dem Bundesgebiet geplante vorsätzliche Straftat, obgleich für den Fall der Ergreifung eine mehrjährige Haftstrafe und eine damit einhergehende Abwesenheit vom Bundesgebiet droht, ist die in Verwirklichung des von ihm bewusst eingegangenen Risikos während der Haftzeit im Ausland eintretende Abwesenheit vom Bundesgebiet auf sein eigenes Verhalten zurückzuführen und kann nicht als ein von seinem Willen unabhängiger Aufenthalt außerhalb des Aufnahmemitgliedstaats angesehen werden.

    Hinzu kommt, dass sich der nach Art. 7 ARB 1/80 assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige bei einer solchen Sachlage bewusst in Widerspruch zum Regelungszweck der Vorschrift setzt, seine persönliche Integration im Aufnahmemitgliedstaat zu fördern.

    Durch sein Verhalten hat sich der Kläger bewusst in Widerspruch zu dem auf die Förderung der Integration im Bundesgebiet gerichteten Zweck des Art. 7 ARB 1/80 gesetzt sowie eigenverantwortlich und bewusst die Ursache für den Umstand begründet, dass ihm eine Rückkehr in das Bundesgebiet wegen der gegen ihn verhängten Freiheitsstrafe über einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren hinweg von vornherein nicht möglich war.

    Eine nicht von seinem eigenen Willen abhängige Abwesenheit vom Bundesgebiet, welche die ursprünglich nach Art. 7 ARB 1/80 begründete Rechtsstellung unberührt ließe, ist dementsprechend nicht gegeben.

    Da die dem Kläger am 15. Dezember 1992 erteilte unbefristete Aufenthaltserlaubnis - wie bereits ausgeführt - erloschen ist und der Kläger nicht mehr zu dem nach Art. 7 ARB 1/80 assoziationsberechtigten Personenkreis gehört, bleibt die von ihm erhobene Feststellungsklage sowohl hinsichtlich des Haupt- als auch hinsichtlich des Hilfsantrags ohne Erfolg.

  • VGH Baden-Württemberg, 22.07.2008 - 13 S 1917/07

    Vorabentscheidungsersuchen zur Anwendbarkeit der EGRL 38/2004 Art 28 Abs 3 lit a

    Richtet sich der Ausweisungsschutz des Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 zugunsten eines türkischen Staatsangehörigen, der eine Rechtsposition nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 zweiter Spiegelstrich ARB 1/80 besitzt und der seinen Aufenthalt in den letzten zehn Jahren in dem Mitgliedstaat gehabt hat, dem gegenüber diese Rechtsposition gilt, nach Art. 28 Abs. 3 lit. a der Richtlinie 2004/38 EG in ihrer Umsetzung durch den jeweiligen Mitgliedstaat, so dass eine Ausweisung nur aus zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit, die von den Mitgliedstaaten festgelegt wurden, zulässig ist?.

    Richtet sich der Ausweisungsschutz des Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 zugunsten eines türkischen Staatsangehörigen, der eine Rechtsposition nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 zweiter Spiegelstrich ARB 1/80 besitzt und der seinen Aufenthalt in den letzten zehn Jahren in dem Mitgliedstaat gehabt hat, dem gegenüber diese Rechtsposition gilt, nach Art. 28 Abs. 3 lit. a der Richtlinie 2004/38 EG in ihrer Umsetzung durch den jeweiligen Mitgliedstaat, so dass eine Ausweisung nur aus zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit, die von den Mitgliedstaaten festgelegt wurden, zulässig ist?.

    1 Der Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG-Türkei über die Entwicklung der Assoziation (ANBA 1981, 2 - im Folgenden: ARB 1/80) bestimmt u.a.: .

    Das Regierungspräsidium hat die Ausweisung wie folgt begründet: Der Kläger besitze eine Rechtsposition aus Art. 7 Satz 1 ARB 1/80, da er im Bundesgebiet geboren und als Kind eines türkischen Arbeitnehmers in der Vergangenheit über fünf Jahre ordnungsgemäß im Haushalt seines Vaters gelebt habe.

    Da diese Rechtsposition nicht erloschen sei, genieße er Ausweisungsschutz nach Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80.

    Als Familienangehöriger eines türkischen Arbeitnehmers nach Art. 7 ARB 1/80 könne der Kläger nicht besser gestellt werden als Familienangehörige von Unionsbürgern.

    Über die Ausweisung sei daher nach Art. 14 ARB 1/80 und § 55 Abs. 1 AufenthG nach Ermessen zu entscheiden.

    Zutreffend sei das Regierungspräsidium davon ausgegangen, dass der Kläger aufgrund seiner Rechtstellung nach Art. 7 Abs. 1 ARB Nr. 1/80 den besonderen Ausweisungsschutz nach Art. 14 ARB 1/80 genieße und daher nur auf der Grundlage einer Ermessensentscheidung nach § 55 AufenthG aus spezialpräventiven Gründen ausgewiesen werden könne, wobei für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage die letzte mündliche Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts maßgebend sei (Bezugnahme auf EuGH, Urteile vom 29.4.2004, C-482/01 "Orfanopoulos" u.a., Slg. 2004, I-5257).

    Sie könne aber auf türkische Staatsangehörige, die ein Aufenthaltsrecht nach ARB 1/80 besitzen, nicht angewendet werden.

    Würde man auch dies auf assoziationsberechtigte türkische Staatsbürger übertragen, käme der Bestimmung des Art. 14 ARB 1/80 die Wirkung einer dynamischen Verweisung zu.

    Mit dem Wortlaut des Art. 14 ARB 1/80 und der Intention der Vertragsparteien wäre eine so weitgehende Einschränkung der Rechte der Vertragsparteien aber kaum zu vereinbaren.

    Das Regierungspräsidium sei von einem zutreffenden Maßstab für die Ausweisung ausgegangen, indem es aus Art. 3 Abs. 3 ENA, § 56 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG und Art. 14 ARB 1/80 das Erfordernis abgeleitet habe, dass ein Ausweisungsanlass von besonderem Gewicht und konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen müssten, dass eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch neue Verfehlungen des Ausländers ernsthaft drohe und damit eine gewichtige Gefahr für ein wichtiges Schutzgut bestehe.

    Seiner Auffassung nach ist Art. 28 Abs. 3 lit. a RL 2004/38/EG auf türkische Staatsangehörige, die ein Aufenthaltsrecht nach dem ARB 1/80 besitzen, auch nicht entsprechend anwendbar.

    Der hier maßgebliche Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 nenne gerade - anders als Art. 28 Abs. 3 lit. a RL 2004/38/EG - als Schranke nicht nur Gründe der öffentlichen Sicherheit, sondern auch solche der öffentlichen Ordnung und Gesundheit.

    Der Rechtsstreit ist auszusetzen und es ist eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der europäischen Gemeinschaften zur Auslegung des Art. 14 ARB 1/80 einzuholen (Art. 234 Abs. 1 EG).

    Die vorgelegte Frage ist entscheidungserheblich, weil nach Auffassung des Senats die Ausweisung des Klägers rechtswidrig ist, wenn sich der Kläger aufgrund seiner Rechtsposition nach Art. 7 Satz 1 zweiter Spiegelstrich ARB 1/80 i.V.m. Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 auf den Ausweisungsschutz des Art. 28 Abs. 3 lit. a RL 2004/38/EG berufen kann (a), während gegen die Rechtmäßigkeit der Ausweisung aus Sicht des Senats keine Bedenken bestehen, wenn sich der Ausweisungsschutz nur nach Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 in seiner bisherigen Auslegung durch den EuGH richtet (b).

    a) Bei einer entsprechenden Anwendung des Art. 28 RL 2004/38/EG im Rahmen der Auslegung des Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 ist die gegen den Kläger verfügte Ausweisung rechtswidrig.

    aa) Der Kläger besitzt als in Deutschland geborener Familienangehöriger eines in der Vergangenheit dem regulären deutschen Arbeitsmarkt angehörenden türkischen Arbeitnehmers (sein Vater) nach über fünfjährigem ordnungsgemäßen Wohnsitz in Deutschland eine Rechtsposition nach Art. 7 Abs. 1 zweiter Spiegelstrich ARB 1/80 (zu den Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 1 siehe Hailbronner, Ausländerrecht, D 5.2, Art. 7 ARB 1/80 Rn. 3, 7, 9).

    Hieraus folgt, dass seine Ausweisung aus Deutschland nur nach Maßgabe des Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 zulässig ist (EuGH, Urteil vom 11.11.2004, Rs. C-467/02 "Cetinkaya", Slg. 2004, I-10895, Rn. 38).

    bb) Wenn von einer entsprechenden Anwendbarkeit des Art. 28 RL 2004/38/EG im Rahmen der Anwendung des Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 ausgegangen wird, ist der Kläger einem Unionsbürger gleichzustellen und nicht - wie im vorliegenden Verfahren von dem beklagten Land geltend gemacht - einem Familienangehörigen, der einem Drittstaat angehört.

    Art. 7 Abs. 1 ARB 1/80 und Art. 28 RL 2004/38/EG gelten sowohl für Familienangehörige mit derselben Staatsangehörigkeit wie der originär freizügigkeitsberechtigte Arbeitnehmer als auch für Familienangehörige mit Drittstaatsangehörigkeit (zu Art. 7 ARB 1/80 siehe insoweit Gutmann, in: Gemeinschaftskommentar zum Aufenthaltsgesetz, ARB Nr. 1/80 Art. 7 Rn. 57).

    Soll Art. 28 RL 2004/38/EG für Familienangehörige nach Art. 7 ARB 1/80 entsprechend gelten, sind daher konsequenterweise die Vorschriften des Art. 28 RL 2004/38/EG für Familienangehörige mit Unionsbürgerschaft auf die Familienangehörigen nach Art. 7 ARB 1/80 mit türkischer Staatsangehörigkeit anzuwenden.

    cc) Richtet sich der Ausweisungsschutz des Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 inhaltlich nach der gemeinschaftsrechtlichen Regelung in Art. 28 RL 2004/38, kann daher der Kläger nur entsprechend den Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 3 lit. a RL 2004/38/EG ausgewiesen werden, da er wie ein Unionsbürger zu behandeln ist, der in den letzten zehn Jahren seinen Aufenthalt in Deutschland gehabt hat.

    Diese mitgliedstaatliche Konkretisierung ist bei einer entsprechenden Anwendung des Art. 28 Abs. 3 RL 2004/38/EG im Rahmen des Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 ebenfalls heranzuziehen.

    b) Wenn sich die Anwendung des Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 nicht nach Art. 28 RL 2004/38/EG richtet, ist die Ausweisung des Kläger rechtmäßig.

    Der nationale Maßstab für die Zulässigkeit einer Ausweisung wird jedoch durch den vorrangig geltenden assoziationsrechtlichen Ausweisungsschutz nach Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 verschärft.

    Aus Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 folgt nach der bisherigen Rechtsprechung des EuGH, dass eine Ausweisung nur zulässig ist, wenn außer der Störung der öffentlichen Ordnung, die jede Gesetzesverletzung darstellt, eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung vorliegt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (EuGH, Urteil vom 10.2.2000, C-340/97 "Nazli", Slg. 2000, I-957, Rn. 57).

    Dies bedeutet nach Auffassung der deutschen Rechtsprechung, dass eine Ausweisung nicht regelhaft, sondern nur auf Grundlage einer umfassenden Ermessensausübung erfolgen darf (vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, Art. 14 ARB 1/80, Rn. 19 m.w.N.).

    Die Frage, ob Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 unter Berücksichtigung des Ausweisungsschutzes nach Art. 28 RL 2004/38/EWG auszulegen ist, bedarf einer Entscheidung des EuGH.

    a) Der EuGH legt in ständiger Rechtsprechung die Beschränkungen im Sinne des Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 entsprechend den im Rahmen der Art. 48 bis 50 EG für die gemeinschaftsrechtliche Freizügigkeit geltenden Grundsätze aus (vgl. EuGH, "Nazli", a.a.O., m.w.N.).

    So hat der EuGH sogar die verfahrensrechtlichen Schutzvorschriften der inzwischen außer Kraft getretenen RL 64/221 auf Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 übertragen (EuGH, Urteil vom 2.6.2005, C-136/03, "Dörr", NVwZ 2006, 72).

    Dies spricht zunächst dafür, auf Grundlage eines dynamischen Verständnisses des Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 auch die Ausweisungsschutzregelungen in Art. 28 RL 2004/38/EG im Rahmen des Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 entsprechend anzuwenden (so OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 5.12.2006 - 7 A 10924/06 -, InfAuslR 2007, 148; Hessischer VGH, Urteil vom 25.6.2007 - 11 UE 52/07 -, juris; Beschluss vom 4.12.2006 - 12 TG 2190/06 -, InfAuslR 2007, 98; VG Karlsruhe, Urteil vom 9.11.2006 - 2 K 1559/06 -, juris; Gutmann, a.a.O. Art. 14 ARB 1/80 Rn. 27.1 ff).

    b) Die Heranziehung gemeinschaftsrechtlicher Regelungen zur Auslegung der assoziationsrechtlichen Bestimmung des Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 beruht jedoch darauf, dass nach Auffassung des EuGH die fraglichen Vorschriften des ARB 1/80 eine weitere Stufe bei der Herstellung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer im Geiste der Art. 48 bis 50 EG bilden (EuGH, "Nazli", a.a.O., Rn. 54).

    Handelt es sich bei Art. 28 RL 2004/38/EG daher nicht mehr um eine Regelung der Arbeitnehmerfreizügigkeit, sondern um eine Ausgestaltung der Unionsbürgerschaft, kommt eine Übertragung auf die Anwendung des Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 nicht in Betracht (so im Ergebnis auch Bayerischer VGH, Urteil vom 20.3.2008 - 10 BV 07.1856 -, juris; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 5.10.2005 - 11 ME 247/05 -, InfAuslR 2005, 453; vom 6.6.2005 - 11 ME 39/05 -, NVwZ-RR 2005, 654, OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.5.2007 - 18 B 2389/06 -, NVwZ 2007, 1445; VG Düsseldorf, Beschluss vom 10.2.2006 - 24 L 2122/05 -, InfAuslR 2006, 263; Hailbronner, a.a.O. Art. 14 ARB 1/80 Rn. 12 ff).

    Dass der Ausweisungsschutz des Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 somit von dem durch Art. 28 Abs. 3 RL 2004/38/EG gewährten Schutz abweicht (zu dem nach der früheren Rechtslage gebotenen Gleichlauf siehe die Schlussanträge des Generalanwalts Poiares Maduro vom 21.10.2004, Rs. C-136/03 "Dörr", Slg. 2005, I-4759, Rn. 59), ist daher eine Konsequenz des höheren Integrationsgrads, den die Europäische Union durch die Einführung der Unionsbürgerschaft und das Inkrafttreten der RL 2004/38/EG erreicht hat.

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.07.2010 - C-484/07

    Pehlivan - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Beschluss Nr. 1/80 des

    Mit dem vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen wird der Gerichtshof ein weiteres Mal um Auslegung des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG-Türkei(2) (im Folgenden: Beschluss Nr. 1/80) gebeten.

    Kapitel II des Beschlusses Nr. 1/80 trägt die Überschrift "Soziale Bestimmungen".

    Art. 7 des Beschlusses Nr. 1/80 bestimmt:.

    Art. 14 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 lautet:.

    Der Vc 2000 enthält Vorschriften zur Durchführung des Beschlusses Nr. 1/80 durch die niederländischen Behörden.

    Bezüglich des Aufenthaltsrechts eines Familienangehörigen, der die Voraussetzungen hinsichtlich des dreijährigen Zeitraums nach Art. 7 Abs. 1 erster Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 erfüllt hat, heißt es in Abschnitt B11/3.5.1 Vc 2000, dass.

    "... der freie Zugang zum Arbeitsmarkt nach Art. 7 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 nach drei Jahren Unterhaltung eines ordnungsgemäßen Wohnsitzes anwendbar ist.

    Mit dieser für die Familienangehörigen des türkischen Arbeitnehmers günstigeren Vorschrift wird von Art. 7 Abs. 1 erster Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 abgewichen.

    Nach drei Jahren Unterhaltung eines ordnungsgemäßen Wohnsitzes ist nach Art. 7 des Beschlusses Nr. 1/80 das Aufenthaltsrecht des Familienangehörigen nicht mehr an Voraussetzungen gebunden.

    Da das nationale Gericht die Auslegung von Art. 7 des Beschlusses Nr. 1/80 zum Erlass seines Urteils im Ausgangsverfahren für erforderlich hält, hat es das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:.

    a) Ist Art. 7 Abs. 1 erster Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 so auszulegen, dass er schon anwendbar ist, wenn ein Familienangehöriger drei Jahre lang tatsächlich mit einem türkischen Arbeitnehmer zusammengewohnt hat, ohne dass das Aufenthaltsrecht dieses Familienangehörigen von den zuständigen nationalen Behörden während dieser drei Jahre in Frage gestellt worden ist?.

    b) Steht Art. 7 Abs. 1 erster Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 dem entgegen, dass ein Mitgliedstaat während dieser drei Jahre bestimmen kann, dass ein zugelassener Familienangehöriger, wenn er heiratet, keine Rechte nach dieser Vorschrift erwirbt, auch wenn er weiter bei dem türkischen Arbeitnehmer wohnt?.

    Der wichtigste wird in Frage 1 b) angesprochen, in der es um die materiell-rechtliche Wirkung einer Eheschließung auf das Aufenthaltsrecht einer Person nach Art. 7 des Beschlusses Nr. 1/80 (im Folgenden: Art. 7) geht.

    An die Stelle des Beschlusses Nr. 2/76 trat der Beschluss Nr. 1/80.

    Im dritten Erwägungsgrund des Beschlusses Nr. 1/80 heißt es, dass die in dem Beschluss voranstehend genannten Erwägungen "zu einer besseren Regelung zugunsten der Arbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen" gegenüber der mit Beschluss Nr. 2/76 eingeführten Regelung führen.

    Durch Art. 6 des Beschlusses Nr. 1/80 werden die Bestimmungen von Art. 2 des Beschlusses Nr. 2/76 erweitert.

    Durch Art. 7 des Beschlusses Nr. 1/80, dessen Regelungsgehalt im Ausgangsverfahren streitig ist, wurden die Bestimmungen hinsichtlich der Familienangehörigen türkischer Arbeitnehmer erheblich erweitert.

    Der Gerichtshof hat sich mehrfach zur Auslegung der Art. 6 und 7 des Beschlusses Nr. 1/80 geäußert und verschiedene allgemeine Grundsätze betreffend die Familienangehörigen türkischer Arbeitnehmer entwickelt.

    Zweitens enthält der Beschluss Nr. 1/80 keine Definition des Begriffs "Familienangehöriger" eines türkischen Arbeitnehmers.

    Dem Urteil Kadiman(12) zufolge hat der Mitgliedstaat die Befugnis, "dieses Aufenthaltsrecht an Bedingungen zu knüpfen, durch die gewährleistet werden kann, dass die Anwesenheit des Familienangehörigen in seinem Hoheitsgebiet dem Geist und dem Regelungszweck des Artikels 7 Satz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 entspricht "(13).

    Die italienische Regierung zieht die Regelung dieser Artikel für die Auslegung von Art. 7 des Beschlusses Nr. 1/80 heran und macht dementsprechend geltend, dass eine Person, die 21 Jahre oder älter ist, nur dann als Familienangehöriger einzustufen sei, wenn der betreffende Arbeitnehmer ihr Unterhalt gewähre.(26).

    Auch wenn der Gerichtshof bei der Auslegung von Art. 7 des Beschlusses Nr. 1/80 die Verordnung Nr. 1612/68 berücksichtigt hat, hat er doch auch darauf hingewiesen, dass die Verordnung als Hilfsmittel für die Auslegung von Art. 7 nur von begrenztem Nutzen sei(27).

    Somit scheinen mir Wortlaut, Normzweck und Auslegung der Art. 10 und 11 der Verordnung Nr. 1612/68 einerseits und des Art. 7 des Beschlusses Nr. 1/80 andererseits so weit voneinander abzuweichen, dass sich den Vorschriften der Verordnung im vorliegenden Fall keine Auslegungshilfen bezüglich der Vorschrift des Beschlusses Nr. 1/80 entnehmen lassen.

    Es kommt nicht auf eine genaue inhaltliche Entsprechung der den türkischen Bürgern und der den Unionsbürgern gewährten Rechte an, sondern es ist vielmehr eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen.(29) Die Rechte türkischer Staatsbürger nach dem Beschluss Nr. 1/80 sind in vielerlei Hinsicht eingeschränkter als die Rechte, die den Unionsbürgern allgemein nach dem Unionsrecht zustehen.(30) Unter diesem Gesichtspunkt führt die von mir befürwortete Auslegung von Art. 7 nicht zu einem Verstoß gegen Art. 59.

    Zu diesen bilateralen Übereinkünften gehören selbstverständlich auch das Assoziierungsabkommen und der Beschluss Nr. 1/80.

    Soweit die Bestimmungen des Beschlusses Nr. 1/80 günstiger sind, haben sie Vorrang.

    Dies entspricht Art. 14 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80, wonach die Bestimmungen des Abschnitts I des Beschlusses "vorbehaltlich der Beschränkungen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind", gelten.

    Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die Frage 1 b) zu antworten, dass Art. 7 Abs. 1 erster Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 dahin auszulegen ist, dass er es einem Mitgliedstaat verwehrt, während des in dieser Vorschrift genannten Zeitraums von drei Jahren zu bestimmen, dass ein zugelassener Familienangehöriger, wenn er heiratet, keine Rechte nach dieser Vorschrift erwirbt, auch wenn er weiter bei dem türkischen Arbeitnehmer wohnt.

    Im Weiteren hat der Gerichtshof festgestellt, dass "[d]ies ... insbesondere bei Freiheitsstrafen und erst recht bei der Ausweisung der Fall [ist], die die Verneinung des durch den Beschluss Nr. 1/80 verliehenen und garantierten Aufenthaltsrechts selbst darstellt ...".

    Was einen Verstoß gegen aus Gründen der öffentlichen Ordnung erlassene Auflagen betrifft, muss Art. 14 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 Anwendung finden.

    Nach meinem Verständnis wollten die Verfasser des Beschlusses Nr. 1/80 mit dieser Formulierung sagen, dass der Familienangehörige die materiell-rechtlichen Auflagen erfüllt haben muss, die mit seiner Aufenthaltserlaubnis bei der Einreise in das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats und bei jeder Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis verbunden sind.

    Allerdings ergab sich in der Rechtssache Kol(43) eine ähnliche Fragestellung im Hinblick auf Art. 6 des Beschlusses Nr. 1/80, bei der es um die Auslegung des in der genannten Vorschrift verwendeten Begriffs "ordnungsgemäße Beschäftigung" ging.

    Falls es der Gerichtshof jedoch für erforderlich erachten sollte, die Fragen 1 a) und 2 zu behandeln, schlage ich die Antwort vor, dass Art. 7 Abs. 1 erster Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 es den zuständigen nationalen Behörden nicht verwehrt, nach Ablauf des für den Erwerb von Rechten gemäß dieser Vorschrift maßgebenden Dreijahreszeitraums ein Aufenthaltsrecht, das gemäß Art. 7 erworben worden sein soll, in Frage zu stellen.

    Auf die Frage 1 b) ist zu antworten, dass Art. 7 Abs. 1 erster Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG-Türkei dahin auszulegen ist, dass er es einem Mitgliedstaat verwehrt, während des in dieser Vorschrift genannten Zeitraums von drei Jahren zu bestimmen, dass ein zugelassener Familienangehöriger, wenn er heiratet, keine Rechte nach dieser Vorschrift erwirbt, auch wenn er weiter bei dem türkischen Arbeitnehmer wohnt.

    Falls es der Gerichtshof für erforderlich erachten sollte, die Fragen 1 a) und 2 zu behandeln, sind diese Fragen dahin zu beantworten, dass es Art. 7 Abs. 1 erster Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 den zuständigen nationalen Behörden nicht verwehrt, nach Ablauf des für den Erwerb von Rechten gemäß dieser Vorschrift maßgebenden Dreijahreszeitraums ein Aufenthaltsrecht, das gemäß Art. 7 erworben worden sein soll, in Frage zu stellen.

    2 - Beschluss Nr. 1/80 vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation, der von dem Assoziationsrat erlassen wurde, der durch das am 12. September 1963 in Ankara unterzeichnete Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei errichtet wurde.

    40 - Eine umfassendere Untersuchung von Art. 14 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 und der Rechtsprechung zu dieser Vorschrift findet sich in meinen ebenfalls heute vorgelegten Schlussanträgen in der Rechtssache Bozkurt (C-303/08, Nrn. 71 ff.).

  • VGH Bayern, 26.03.2007 - 24 BV 03.2091

    Ausweisung - terroristische Vereinigung - PKK - Unterstützung - Verurteilung

  • EuGH, 08.12.2011 - C-371/08

    Ziebell - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Freizügigkeit der Arbeitnehmer -

  • VG Stuttgart, 21.10.2009 - 8 K 2123/09

    Zum Ausweisungsschutz eines aufenthaltsberechtigten türkischen Staatsangehörigen

  • VGH Baden-Württemberg, 17.04.2002 - 11 S 1823/01

    Aufenthaltsermittlungsversuch vor öffentlicher Zustellung; Ausweisung eines

  • VGH Baden-Württemberg, 15.05.2002 - 11 S 255/02

    Ausweisung eines türkischen Straftäters - Lockspitzel

  • EuGH, 29.04.2010 - C-92/07

    Kommission / Niederlande - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Stillhalteklauseln

  • VGH Bayern, 29.10.2002 - 24 B 00.3274

    Ausweisung, Arbeitnehmer, unfreiwilliger Verlust des Arbeitsplatzes

  • BVerwG, 03.08.2004 - 1 C 29.02

    Ausweisung; assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht; türkische Arbeitnehmer;

  • VG Düsseldorf, 20.06.2006 - 22 K 1618/05

    Streit um die Ausweisung eines türkischen Staatsangehörigen mit Aufenthaltsrecht

  • EuGH, 02.06.2005 - C-136/03

    Dörr und Ünal - Freizügigkeit - Öffentliche Ordnung - Richtlinie 64/221/EWG -

  • OVG Bremen, 08.06.2004 - 1 A 303/03

    Ausweisungsschutz nach Art. 8 EMRK - Ausweisung; Ehe; Verhältnismäßigkeit

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.07.1999 - C-340/97

    Nazli

  • EuGH, 30.09.2004 - C-275/02

    Ayaz

  • BVerwG, 02.09.2009 - 1 C 2.09

    Assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht, Ausweisung, Ausweisungsschutz,

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.04.2011 - C-371/08

    Ziebell - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Beschluss Nr. 1/80 des

  • VG München, 27.04.2006 - M 10 K 05.2168

    Verwaltungsverfahrensrecht: Wirksamkeit einer öffentlichen Zustellung -

  • VG Frankfurt/Main, 09.12.2004 - 1 G 3915/04

    D (A), Türken, Asylberechtigte, Ausweisung, Straftäter, Schwere räuberische

  • VGH Baden-Württemberg, 04.11.2009 - 11 S 2472/08

    Verlust eines unbefristeten Aufenthaltsrechts durch nicht lediglich formell

  • EuGH, 15.11.2011 - C-256/11

    Dereci u.a. - Unionsbürgerschaft - Aufenthaltsrecht der Angehörigen von

  • BVerwG, 15.03.2005 - 1 C 2.04

    Ausweisung; assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht; türkische Arbeitnehmer;

  • VG Kassel, 21.12.2000 - 4 G 2114/00
  • VG Gießen, 15.03.2001 - 7 G 4142/00

    Regelausweisung oder Ist-Ausweisung straffälliger türkischer Arbeitnehmer

  • VG Berlin, 18.12.2007 - 35 A 505.07

    Frage der Verhältnismäßigkeit der Ausweisung eines assoziationsberechtigten

  • VG Stuttgart, 03.07.2007 - 6 K 2790/07

    Keine Anwendung des Art 28 Abs 3 EGRL 38/2004 auf türkische Arbeitnehmer, welche

  • VGH Baden-Württemberg, 10.09.2003 - 11 S 973/03

    Ausweisungsschutz bei türkischem Straftäter - assoziationsrechtliche Lage

  • VG Darmstadt, 28.09.2011 - 5 L 936/11

    Verlängerung des Aufenthaltsrechts eines türkischen Arbeitnehmers nach Beendigung

  • OVG Niedersachsen, 27.09.2004 - 11 LA 107/04

    Vereinfachte Zustellung eines Widerspruchsbescheids an eine Anwaltssozietät;

  • VG Koblenz, 01.09.2008 - 3 K 1282/07

    Aufenthaltsrecht; Ausländerrecht: Ermessensausweisung nach erheblichen

  • BVerwG, 16.07.2002 - 1 C 8.02

    Aufenthaltserlaubnis; Versagung der Aufenthaltserlaubnis; Aufenthaltsbeendigung;

  • VGH Baden-Württemberg, 26.09.2001 - 11 S 999/01

    Vollstreckung im Ausland - Aussichtslosigkeit der Zwangsvollstreckung gegen

  • OVG Rheinland-Pfalz, 04.12.2009 - 7 A 10881/09

    Ausweisung eines straffällig gewordenen Ausländers der zweiten Generation

  • BVerwG, 13.01.2009 - 1 C 2.08

    Ausweisung; Aufenthaltserlaubnis; maßgeblicher Zeitpunkt; Sach- und Rechtslage;

  • VG Sigmaringen, 27.08.2003 - 1 K 638/02

    Zur Ausweisung eines türkischen Staatsangehörigen - Assoziationsrecht EG-Türkei

  • BVerwG, 29.09.1998 - 1 C 8.96

    Ausweisung eines türkischen Arbeitnehmers

  • VGH Bayern, 08.01.2008 - 10 B 07.304

    Ausweisung; Assoziationsberechtigter Türke; erhöhter Ausweisungsschutz nach dem

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.03.2005 - 18 A 4656/02

    Verwaltungsprozessrecht: Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des

  • VGH Bayern, 18.06.2007 - 19 C 06.3043

    Ausländerrecht: Ausweisung, Wiederaufgreifen, Befristung wegen Eheschließung mit

  • BVerwG, 28.01.1997 - 1 C 17.94

    Ausweisung wegen Beihilfe zum Heroinhandel

  • VG Stuttgart, 05.08.2008 - 5 K 1081/06

    Zur Anwendung des Art 28 Abs 3a EGRL 38/2004 auf assoziationsberechtigte

  • VG Augsburg, 06.09.2005 - Au 1 K 05.390

    Ausländerrecht: Ist-Ausweisung eines türkischen Staatsangehörigen wegen

  • BSG, 17.02.1998 - B 13 RJ 31/96 R

    Änderung des Geburtsdatums in der Versicherungsnummer eines türkischen

  • VGH Baden-Württemberg, 11.05.1992 - 1 S 3135/91

    EWGAssRBes 1/80 steht der Ausweisung eines Türken aus generalpräventiven Gründen

  • VG Oldenburg, 02.10.2002 - 11 A 4440/00

    Ausweisung; Ausweisungsschutz; Beistandsgemeinschaft; Betäubungsmittelstraftaten;

  • BVerfG, 01.03.2004 - 2 BvR 1570/03

    Zu den Voraussetzungen, unter denen ein straffälliger Ausländer in seine Heimat

  • VG Freiburg, 01.10.2007 - 1 K 893/06

    Rückwirkende Rücknahme einer Ausweisungsentscheidung

  • VG Braunschweig, 16.02.2006 - 5 B 623/05

    Sofortvollzug einer Ausweisung eines assoziationsberechtigten türkischen

  • BVerwG, 06.03.1995 - 1 B 30.95

    Voraussetzungen und Anforderungen an eine Zulassung einer Revision im

  • VG Arnsberg, 18.10.2006 - 8 L 800/06

    Erfolgsaussichten eines Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung

  • BVerwG, 27.11.2002 - 6 A 4.02

    Demokratie; "Kalifatsstaat"; Menschenwürde; Rechtsstaat; Religionsgemeinschaft;

  • VG Ansbach, 05.04.2005 - AN 19 K 04.02813

    Ausländerrecht: Ausweisung eines türkischen Staatsangehörigen nach

  • VG Köln, 05.01.2006 - 12 L 169/03

    Ausweisung, Türken, Assoziationsberechtigte, Assoziationsratsbeschluss

  • VGH Bayern, 20.03.2008 - 10 BV 07.1856

    Ausweisung eines türkischen Staatsangehörigen; Wiederholungsgefahr;

  • VGH Bayern, 09.03.2007 - 19 ZB 06.3104

    Ausweisung - assoziationsberechtigter türkischer Staatsangehöriger -

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.01.2012 - C-508/10

    Kommission / Niederlande - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.11.1999 - C-65/98

    Eyüp

  • VG Kassel, 03.04.2001 - 4 E 660/00
  • BVerwG, 11.06.1996 - 1 C 19.93

    Ausländerrecht: Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis, Eheschutz

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.06.2003 - C-117/01

    NACH AUFFASSUNG DES GENERALANWALTS RUIZ-JARABO VERSTÖSST EINE NATIONALE REGELUNG,

  • VG Wiesbaden, 28.01.2008 - 4 G 1417/07

    Ausweisung eines Ausländers wegen Begehung eines sog. "Ehrenmordes".

  • VG Berlin, 06.01.2011 - 16 L 335.10

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Abschiebung und Frage der des Vorliegens einer

  • OVG Berlin-Brandenburg, 30.04.2009 - 12 B 19.07

    Ausländerrecht: Wiederkehr eines ausgewiesenen Ausländers; Härtefallentscheidung

  • OVG Rheinland-Pfalz, 13.11.1996 - 10 B 12981/96

    Ausweisung; Illegaler Rauschgifthandel; Betäubungsmittelgesetz; Jugendstrafe;

  • VG Stade, 12.08.2003 - 4 A 2051/02

    Ausweisung eines im Bundesgebiet geborenen Ausländers

  • VGH Baden-Württemberg, 16.03.2005 - 11 S 2885/04

    Klagebefugnis von Familienangehörigen bei Ausweisung des Vaters bei eigener

  • VGH Baden-Württemberg, 16.03.2005 - 11 S 2599/04

    Tatbezogene Ausnahmen von der Regelausweisung nur beim Fehlen von spezial- und

  • VGH Hessen, 08.05.1995 - 12 UE 3336/94

    Zur örtlich zuständigen Behörde bei Ausweisung eines Strafgefangenen; Prüfung

  • VGH Baden-Württemberg, 08.06.2006 - 11 S 2135/05

    Zum Ausschluss neuen Vorbringens nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.06.2001 - 18 A 4647/99
  • EuGH, 09.09.2011 - C-256/11

    Dereci u.a. - Beschleunigtes Verfahren

  • OVG Berlin, 13.04.2004 - 8 N 59.02

    Türkischer Staatsangehöriger, Ausweisung, besonderer Ausweisungsschutz,

  • OVG Saarland, 30.07.2009 - 2 B 411/09

    Erfolgreicher Aussetzungsantrag gegen sofort vollziehbare Ausweisung; positive

  • VGH Baden-Württemberg, 07.05.2003 - 1 S 254/03

    Ausweisung - Sicherheitsrisiko

  • EGMR, 13.10.2005 - 40932/02

    B. Y. gegen Deutschland

  • VG Frankfurt/Main, 28.07.2010 - 7 K 265/08

    Unverhältnismäßigkeit einer Ausweisung

  • VG Sigmaringen, 14.04.2005 - 8 K 429/03

    Jugendlicher Ausländer - Regelausweisung nach Verurteilung trotz

  • OVG Bremen, 04.03.2005 - 1 B 493/04

    Ausweisung; Rechtsschutzbedürfnis für einstweiligen Rechtsschutz bei freiwilliger

  • VGH Baden-Württemberg, 12.03.1996 - 1 S 1297/95

    Voraussetzung für ein Zuzugsrecht nach EWGAssRBes 1/80 - ordnungsgemäßer Wohnsitz

  • BVerwG, 19.08.1993 - 1 B 49.93

    Ausweisungsschutz - Hinweis auf Neuregelung - Grundsatzrevision -

  • VG Saarlouis, 28.07.2009 - 10 L 638/09

    Vorläufiger Rechtsschutz; Ablehnung einer weiteren Aufenthaltserlaubnis;

  • OVG Niedersachsen, 14.05.2009 - 8 LB 158/06

    Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis sowie auf eine Befristung der

  • VGH Bayern, 15.05.2008 - 19 C 08.2349

    D (A), Europa-Mittelmeer-Abkommen/Tunesien, Diskriminierungsverbot, Arbeitnehmer,

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.07.2008 - C-158/07

    Förster - Arbeitnehmerfreizügigkeit - Unionsbürgerschaft - Art. 12 EG und 18 EG -

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.08.2003 - 18 B 1503/03

    Rechtmäßigkeit einer Ausweisung wegen schwerwiegender Straffälligkeit ; Prüfung

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.11.1995 - C-197/94

    Société Bautiaa gegen Directeur des services fiscaux des Landes und Société

  • BVerwG, 20.07.2007 - 1 B 289.06

    Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung oder der letzten gerichtlichen

  • VGH Hessen, 14.08.1995 - 13 UE 860/94

    Ausländerrecht: Regelausweisung eines Straftäters aus Marokko; keine Auswirkungen

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.10.2002 - C-276/01

    Steffensen

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2005 - C-10/05

    Mattern und Cikotic - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Abgeleitete Rechte von

  • VGH Baden-Württemberg, 21.04.1993 - 13 S 456/93

    Ausländerrecht: besonderer Ausweisungsschutz nach AuslG 1990 § 48 Abs 1 Nr 4 ;

  • OVG Niedersachsen, 06.10.2005 - 11 ME 297/05

    Ausweisung; Dringlichkeit; Ermessensausweisung; Sofortvollzug;

  • VGH Bayern, 19.06.2001 - 10 ZB 01.1187

    Ausländerrecht: Ausweisung wegen unerlaubten Handeltreibens mit

  • VG München, 09.09.2008 - M 4 K 08.2158

    Ausweisung; Terrorismus; Volksverhetzung; HAMAS

  • VG Frankfurt/Main, 17.04.2007 - 1 E 5037/06

    Voraussetzung der Unmöglichkeit der Ausreise bei Erteilung einer

  • VG Augsburg, 05.12.2006 - Au 1 K 06.261

    Ausländerrecht: Ausweisung nach unerlaubtem Handeltreiben mit Kokain, Besonderer

  • VG Düsseldorf, 21.05.2004 - 24 L 2982/03

    Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit der

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.06.1996 - 17 B 1406/95

    Ausweisungschutz bei Besitz einer unbefristete Aufenthaltserlaubnis ; Anforderung

  • VG Stuttgart, 11.02.1994 - 4 K 74/94

    Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis; Drohung der Abschiebung in

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   FG Bremen, 20.06.1980 - I 1/80 K   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1980,23534
FG Bremen, 20.06.1980 - I 1/80 K (https://dejure.org/1980,23534)
FG Bremen, Entscheidung vom 20.06.1980 - I 1/80 K (https://dejure.org/1980,23534)
FG Bremen, Entscheidung vom 20. Juni 1980 - I 1/80 K (https://dejure.org/1980,23534)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1980,23534) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   OLG Köln, 02.05.1980 - 3 - 1/80 Sch   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1980,14878
OLG Köln, 02.05.1980 - 3 - 1/80 Sch (https://dejure.org/1980,14878)
OLG Köln, Entscheidung vom 02.05.1980 - 3 - 1/80 Sch (https://dejure.org/1980,14878)
OLG Köln, Entscheidung vom 02. Mai 1980 - 3 - 1/80 Sch (https://dejure.org/1980,14878)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1980,14878) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • VersR 1980, 841
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...

  • OLG Köln, 25.07.1997 - 3 U 135/95
    Damit aber hat er jedenfalls den für die Tonnen auf der Mosel erforderlichen Sicherheitsabstand eingehalten (vgl. auch Entscheidung des Senats in VersR 1980, 841 f.).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   FG Hamburg, 14.05.1985 - I 1/80   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1985,21968
FG Hamburg, 14.05.1985 - I 1/80 (https://dejure.org/1985,21968)
FG Hamburg, Entscheidung vom 14.05.1985 - I 1/80 (https://dejure.org/1985,21968)
FG Hamburg, Entscheidung vom 14. Mai 1985 - I 1/80 (https://dejure.org/1985,21968)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1985,21968) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 22.05.1980 - 1/80   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1980,12385
Generalanwalt beim EuGH, 22.05.1980 - 1/80 (https://dejure.org/1980,12385)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 22.05.1980 - 1/80 (https://dejure.org/1980,12385)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 22. Mai 1980 - 1/80 (https://dejure.org/1980,12385)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1980,12385) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • EU-Kommission PDF

    Fonds national de retraite des ouvriers mineurs (FNROM) gegen Yvon Salmon.

    Soziale Sicherheit - Leistungen bei Invalidität

Verfahrensgang

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   RG, 12.03.1880 - 1/80   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1880,677
RG, 12.03.1880 - 1/80 (https://dejure.org/1880,677)
RG, Entscheidung vom 12.03.1880 - 1/80 (https://dejure.org/1880,677)
RG, Entscheidung vom 12. März 1880 - 1/80 (https://dejure.org/1880,677)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1880,677) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Wann liegt bei dem Versuche der Fall des freiwilligen Rücktrittes vor? 2. Findet der §. 46 Ziff. 2 St.G.B.'s bei strafbaren Handlungen Anwendung, zu deren Thatbestande die Kenntnis desjenigen, gegen welchen dieselbe gerichtet ist, gehört?

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGSt 1, 306
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht