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   EuGH, 06.10.2021 - Gutachten 1/19   

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EuGH, 06.10.2021 - Gutachten 1/19 (https://dejure.org/2021,40206)
EuGH, Entscheidung vom 06.10.2021 - Gutachten 1/19 (https://dejure.org/2021,40206)
EuGH, Entscheidung vom 06. Oktober 2021 - Gutachten 1/19 (https://dejure.org/2021,40206)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Convention d'Istanbul

    Gutachten nach Art. 218 Abs. 11 AEUV - Übereinkommen zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Übereinkommen von Istanbul) - Unterzeichnung durch die Europäische Union - Entwurf für den Abschluss durch die Union - Begriff ,geplante ...

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2022, 23
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (19)

  • EuGH, 26.07.2017 - Gutachten 1/15

    Gutachten gemäß Artikel 218 Absatz 11 AEUV - Gutachten nach Art. 218 Abs. 11 AEUV

    Auszug aus EuGH, 06.10.2021 - Gutachten 1/19
    Eine gerichtliche Entscheidung, mit der eine die Union verpflichtende internationale Übereinkunft nach ihrem Abschluss wegen ihres Inhalts oder des Verfahrens ihres Zustandekommens für mit den Verträgen unvereinbar erklärt würde, würde nämlich nicht nur unionsintern, sondern auch auf dem Gebiet der internationalen Beziehungen zu ernsten Schwierigkeiten führen und könnte für alle Beteiligten einschließlich der Drittstaaten Nachteile mit sich bringen (Gutachten 1/15 [PNR-Abkommen EU-Kanada] vom 26. Juli 2017, EU:C:2017:592, Rn. 69).

    Angesichts der Funktion des in Art. 218 Abs. 11 AEUV vorgesehenen Verfahrens, die darin besteht, durch eine vorherige Anrufung des Gerichtshofs mögliche Komplikationen auf Unionsebene und auf internationaler Ebene infolge der Ungültigerklärung eines Rechtsakts über den Abschluss einer internationalen Übereinkunft zu vermeiden, ist die Anrufung des Gerichtshofs schon dann zulässig, wenn die Gefahr einer solchen Ungültigerklärung besteht (Gutachten 1/15 [PNR-Abkommen EU-Kanada] vom 26. Juli 2017, EU:C:2017:592, Rn. 74).

    Die Beurteilung der Vereinbarkeit einer Übereinkunft mit den Verträgen kann insoweit insbesondere nicht nur von Bestimmungen abhängen, die die Zuständigkeit, das Verfahren oder das institutionelle Gefüge der Union betreffen, sondern auch von Bestimmungen des materiellen Rechts (Gutachten 1/15 [PNR-Abkommen EU-Kanada] vom 26. Juli 2017, EU:C:2017:592, Rn. 70).

    Die Wahl einer ungeeigneten Rechtsgrundlage kann somit den Abschlussakt selbst ungültig machen - ein Mangel, unter dem dann auch die Zustimmung der Union zu ihrer Bindung an die von ihr unterzeichnete Übereinkunft leidet (vgl. in diesem Sinne Gutachten 2/00 [Protokoll von Cartagena über die biologische Sicherheit] vom 6. Dezember 2001, EU:C:2001:664, Rn. 5, und Gutachten 1/15 [PNR-Abkommen EU-Kanada] vom 26. Juli 2017, EU:C:2017:592, Rn. 71 und 72).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs muss sich die Wahl der Rechtsgrundlage eines Unionsrechtsakts, auch wenn er im Hinblick auf den Abschluss einer internationalen Übereinkunft erlassen wird, auf objektive, gerichtlich nachprüfbare Umstände gründen, zu denen der Kontext, die Zielsetzung und der Inhalt des Rechtsakts gehören (Gutachten 1/15 [PNR-Abkommen EU-Kanada] vom 26. Juli 2017, EU:C:2017:592, Rn. 76; Urteile vom 4. September 2018, Kommission/Rat [Abkommen mit Kasachstan], C-244/17, EU:C:2018:662, Rn. 36, und vom 20. November 2018, Kommission/Rat [Meeresschutzgebiet Antarktis], C-626/15 und C-659/16, EU:C:2018:925, Rn. 76).

    Steht dagegen fest, dass der Rechtsakt mehrere Zielsetzungen verfolgt oder mehrere Komponenten umfasst, die untrennbar miteinander verbunden sind, ohne dass die eine gegenüber der anderen nebensächlich ist, so dass verschiedene Vertragsbestimmungen anwendbar sind, muss die Maßnahme ausnahmsweise auf die entsprechenden verschiedenen Rechtsgrundlagen gestützt werden (Gutachten 1/15 [PNR-Abkommen EU-Kanada] vom 26. Juli 2017, EU:C:2017:592, Rn. 77, und Urteil vom 4. September 2018, Kommission/Rat [Abkommen mit Kasachstan], C-244/17, EU:C:2018:662, Rn. 37).

    Der Rückgriff auf eine doppelte Rechtsgrundlage ist jedoch ausgeschlossen, wenn die für die beiden Rechtsgrundlagen jeweils vorgesehenen Verfahren miteinander unvereinbar sind (Gutachten 1/15 [PNR-Abkommen EU-Kanada] vom 26. Juli 2017, EU:C:2017:592, Rn. 78).

    Die in Art. 2 vorgesehene Regel, wonach Irland nach Art. 1 und vorbehaltlich der Art. 3, 4 und 6 des Protokolls nicht an die dort genannten Maßnahmen, Vorschriften und Entscheidungen gebunden ist, ist nämlich untrennbar mit der in Art. 1 vorgesehenen Regel verbunden, wonach sich Irland nicht an der Annahme von Maßnahmen beteiligt, die nach dem Dritten Teil von Titel V des AEU-Vertrags vorgeschlagen werden, so dass diese beiden Regeln nicht unabhängig voneinander verstanden werden können (vgl. entsprechend Gutachten 1/15 [PNR-Abkommen EU-Kanada] vom 26. Juli 2017, EU:C:2017:592, Rn. 115 und 116).

    Es liefe somit dem mit dem Protokoll Nr. 21 verfolgten Ziel zuwider, wenn Irland gestattet würde, sich am Erlass eines Unionsrechtsakts zu beteiligen, ohne an ihn gebunden zu sein, oder wenn Irland an einen solchen Rechtsakt gebunden wäre, ohne an seinem Erlass beteiligt gewesen zu sein (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Gutachten 1/15 [PNR-Abkommen EU-Kanada] vom 26. Juli 2017, EU:C:2017:592, Rn. 116).

    Der Gerichtshof hat ferner klargestellt, dass das Protokoll Nr. 21 keine wie auch immer gearteten Auswirkungen auf die Frage der geeigneten Rechtsgrundlage für den Erlass des betreffenden Beschlusses haben kann (Gutachten 1/15 [PNR-Abkommen EU-Kanada] vom 26. Juli 2017, EU:C:2017:592, Rn. 108).

    Wie der Generalanwalt in Nr. 182 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, können jedoch, wenn feststeht, dass der Rechtsakt über den Abschluss einer internationalen Übereinkunft mehrere Zielsetzungen hat oder mehrere Komponenten umfasst, die untrennbar miteinander verbunden sind, ohne dass die eine gegenüber der anderen als nebensächlich anzusehen ist, so dass für den Rechtsakt verschiedene Rechtsgrundlagen gelten, unterschiedliche Abstimmungsregeln im Rat zur Unvereinbarkeit dieser Rechtsgrundlagen führen (vgl. in diesem Sinne Gutachten 1/15 [PNR-Abkommen EU-Kanada] vom 26. Juli 2017, EU:C:2017:592, Rn. 109).

    Hierzu heißt es in Art. 1 Abs. 1 des Protokolls Nr. 22, dass sich das Königreich Dänemark nicht an der Annahme von Maßnahmen durch den Rat beteiligt, die nach dem Dritten Teil von Titel V des AEU-Vertrags vorgeschlagen werden, und Art. 2 des Protokolls sieht vor, dass solche Maßnahmen für das Königreich Dänemark nicht bindend sind (vgl. in diesem Sinne Gutachten 1/15 [PNR-Abkommen EU-Kanada] vom 26. Juli 2017, EU:C:2017:592, Rn. 111 und 112).

  • EuGH, 28.04.2015 - C-28/12

    Kommission / Rat - Nichtigkeitsklage - Gemischte internationale Übereinkünfte -

    Auszug aus EuGH, 06.10.2021 - Gutachten 1/19
    Es ist darauf hinzuweisen, dass die Gründungsverträge der Union, im Unterschied zu gewöhnlichen völkerrechtlichen Verträgen, eine neue, mit eigenen Organen ausgestattete Rechtsordnung geschaffen haben, zu deren Gunsten die ihr angehörenden Staaten in Bereichen von immer größerem Umfang ihre Souveränitätsrechte eingeschränkt haben und deren Rechtssubjekte nicht nur diese Staaten, sondern auch ihre Bürger sind (vgl. insbesondere Gutachten 1/09 [Übereinkommen zur Schaffung eines einheitlichen Patentgerichtssystems] vom 8. März 2011, EU:C:2011:123, Rn. 65, Gutachten 2/13 [Beitritt der Union zur EMRK] vom 18. Dezember 2014, EU:C:2014:2454, Rn. 157, und Urteil vom 28. April 2015, Kommission/Rat, C-28/12, EU:C:2015:282, Rn. 39).

    Im Übrigen sind die Regeln über die Willensbildung der Unionsorgane in den Verträgen festgelegt und stehen nicht zur Disposition der Mitgliedstaaten oder der Organe selbst (Urteil vom 28. April 2015, Kommission/Rat, C-28/12, EU:C:2015:282, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Bei der Aushandlung und dem Abschluss einer solchen Übereinkunft muss jede dieser Parteien im Rahmen der Zuständigkeiten, über die sie verfügen, und unter Beachtung der Zuständigkeiten aller anderen Vertragsparteien handeln (Urteil vom 28. April 2015, Kommission/Rat, C-28/12, EU:C:2015:282, Rn. 47).

    Der Gerichtshof hat zwar anerkannt, dass eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und den Unionsorganen sowohl bei der Aushandlung und dem Abschluss einer Übereinkunft als auch bei der Erfüllung der übernommenen Verpflichtungen sicherzustellen ist, wenn sich herausstellt, dass ihr Gegenstand teilweise in die Zuständigkeit der Union und teilweise in die der Mitgliedstaaten fällt (Urteil vom 28. April 2015, Kommission/Rat, C-28/12, EU:C:2015:282, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dieser Grundsatz der engen Zusammenarbeit kann es allerdings nicht rechtfertigen, dass der Rat die in Art. 218 AEUV vorgesehenen Verfahrensregeln und Abstimmungsmodalitäten außer Acht lässt (Urteil vom 28. April 2015, Kommission/Rat, C-28/12, EU:C:2015:282, Rn. 55).

    Der Gerichtshof hat hierzu klargestellt, dass zwei verschiedene Rechtsakte, von denen der eine einen Konsens der Vertreter der Mitgliedstaaten und damit ihre einstimmige Billigung impliziert, während der andere gemäß Art. 218 Abs. 8 AEUV erlassen werden muss, der vorsieht, dass der Rat im Namen der Union mit qualifizierter Mehrheit zu beschließen hat, weder in einem einzigen Beschluss zusammengefasst noch im Rahmen eines einzigen Verfahrens erlassen werden können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. April 2015, Kommission/Rat, C-28/12, EU:C:2015:282, Rn. 52).

    Soweit die genannte Praxis die Einleitung dieses Verfahrens von einem Konsens der Vertreter der Mitgliedstaaten und damit von ihrer einstimmigen Billigung abhängig macht, während nach Art. 218 Abs. 2, 6 und 8 AEUV der Abschluss einer internationalen Übereinkunft durch die Union ein autonomer Rechtsakt der Union ist, der vom Rat gegebenenfalls mit qualifizierter Mehrheit erlassen wird, wird dadurch insbesondere, wie die Republik Österreich, die Republik Finnland, das Parlament und die Kommission zu Recht geltend gemacht haben, ein hybrider Entscheidungsprozess eingeführt, was mit den in diesen Bestimmungen vorgesehenen Anforderungen unvereinbar ist und der auf das Urteil vom 28. April 2015, Kommission/Rat (C-28/12, EU:C:2015:282), zurückgehenden Rechtsprechung zuwiderläuft.

  • EuGH, 04.09.2018 - C-244/17

    Kommission/ Rat (Accord avec le Kazakhstan) - Nichtigkeitsklage - Beschluss (EU)

    Auszug aus EuGH, 06.10.2021 - Gutachten 1/19
    Speziell in Bezug auf internationale Übereinkünfte, für deren Abschluss die Union in ihren Tätigkeitsbereichen zuständig ist, sieht Art. 218 AEUV, um Erfordernissen der Klarheit, der Kohärenz und der Rationalisierung zu genügen, ein einheitliches Verfahren von allgemeiner Geltung vor, es sei denn, die Verträge sehen besondere Verfahren vor (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. September 2018, Kommission/Rat [Abkommen mit Kasachstan], C-244/17, EU:C:2018:662, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat darauf hingewiesen, dass dieses Verfahren gerade aufgrund seines allgemeinen Charakters die in den Verträgen für jeden Tätigkeitsbereich der Union vorgesehenen Besonderheiten, insbesondere in Bezug auf die Befugnisse der Organe, berücksichtigen muss und nach außen die nach innen geltende Aufteilung der Befugnisse zwischen den Organen widerspiegeln soll, indem insbesondere eine Symmetrie zwischen dem Verfahren zum Erlass von Unionsmaßnahmen im Inneren und dem Verfahren zum Erlass internationaler Übereinkünfte hergestellt wird, um zu gewährleisten, dass das Parlament und der Rat im Zusammenhang mit einem bestimmten Bereich unter Wahrung des durch die Verträge vorgesehenen institutionellen Gleichgewichts die gleichen Befugnisse haben (Urteil vom 4. September 2018, Kommission/Rat [Abkommen mit Kasachstan], C-244/17, EU:C:2018:662, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs muss sich die Wahl der Rechtsgrundlage eines Unionsrechtsakts, auch wenn er im Hinblick auf den Abschluss einer internationalen Übereinkunft erlassen wird, auf objektive, gerichtlich nachprüfbare Umstände gründen, zu denen der Kontext, die Zielsetzung und der Inhalt des Rechtsakts gehören (Gutachten 1/15 [PNR-Abkommen EU-Kanada] vom 26. Juli 2017, EU:C:2017:592, Rn. 76; Urteile vom 4. September 2018, Kommission/Rat [Abkommen mit Kasachstan], C-244/17, EU:C:2018:662, Rn. 36, und vom 20. November 2018, Kommission/Rat [Meeresschutzgebiet Antarktis], C-626/15 und C-659/16, EU:C:2018:925, Rn. 76).

    Steht dagegen fest, dass der Rechtsakt mehrere Zielsetzungen verfolgt oder mehrere Komponenten umfasst, die untrennbar miteinander verbunden sind, ohne dass die eine gegenüber der anderen nebensächlich ist, so dass verschiedene Vertragsbestimmungen anwendbar sind, muss die Maßnahme ausnahmsweise auf die entsprechenden verschiedenen Rechtsgrundlagen gestützt werden (Gutachten 1/15 [PNR-Abkommen EU-Kanada] vom 26. Juli 2017, EU:C:2017:592, Rn. 77, und Urteil vom 4. September 2018, Kommission/Rat [Abkommen mit Kasachstan], C-244/17, EU:C:2018:662, Rn. 37).

    Außerdem gehören zu den Kriterien, anhand deren sich ermitteln lässt, ob eine Zielsetzung oder eine Komponente eines Rechtsakts nebensächlich ist, die Zahl der ihr gewidmeten Bestimmungen im Verhältnis zur Gesamtzahl der Bestimmungen des Rechtsakts sowie Inhalt und Tragweite der in diesen Bestimmungen aufgestellten Verpflichtungen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Juni 2014, Kommission/Rat, C-377/12, EU:C:2014:1903, Rn. 56, und vom 4. September 2018, Kommission/Rat [Abkommen mit Kasachstan], C-244/17, EU:C:2018:662, Rn. 44 und 45).

  • EuGH, 18.12.2014 - Gutachten 2/13

    Gutachten gemäß Artikel 218 Absatz 11 AEUV - Gutachten nach Art. 218 Abs. 11 AEUV

    Auszug aus EuGH, 06.10.2021 - Gutachten 1/19
    Dagegen schließt der Charakter unionsinterner Regeln als unionsinternes Recht es aus, dass sie Gegenstand eines Gutachtenverfahrens sein können, das nur internationale Übereinkünfte betreffen kann, deren Abschluss die Union plant (Gutachten 2/13 [Beitritt der Union zur EMRK] vom 18. Dezember 2014, EU:C:2014:2454, Rn. 149).

    Es ist darauf hinzuweisen, dass die Gründungsverträge der Union, im Unterschied zu gewöhnlichen völkerrechtlichen Verträgen, eine neue, mit eigenen Organen ausgestattete Rechtsordnung geschaffen haben, zu deren Gunsten die ihr angehörenden Staaten in Bereichen von immer größerem Umfang ihre Souveränitätsrechte eingeschränkt haben und deren Rechtssubjekte nicht nur diese Staaten, sondern auch ihre Bürger sind (vgl. insbesondere Gutachten 1/09 [Übereinkommen zur Schaffung eines einheitlichen Patentgerichtssystems] vom 8. März 2011, EU:C:2011:123, Rn. 65, Gutachten 2/13 [Beitritt der Union zur EMRK] vom 18. Dezember 2014, EU:C:2014:2454, Rn. 157, und Urteil vom 28. April 2015, Kommission/Rat, C-28/12, EU:C:2015:282, Rn. 39).

    Außerdem haben sich die Mitgliedstaaten aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Union damit einverstanden erklärt, dass für die Beziehungen zwischen ihnen in Bezug auf die Bereiche, die Gegenstand der Übertragung von Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten auf die Union sind, das Unionsrecht gilt, unter Ausschluss, sofern es dieses Erfordernis aufstellt, jedes anderen Rechts (Gutachten 2/13 [Beitritt der Union zur EMRK] vom 18. Dezember 2014, EU:C:2014:2454, Rn. 193, und Urteil vom 28. April 2015, Kommission/Rat, C-28/12, EU:C:2014:2454, Rn. 40).

    Zwar hat der Gerichtshof bereits festgestellt, dass es mit den Verträgen unvereinbar sein kann, einem internationalen Gericht die Aufgabe zu übertragen, die Regeln des Unionsrechts für die Verteilung der Zuständigkeiten zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten sowie die Kriterien für die Zurechnung ihrer Handlungen oder Unterlassungen zu beurteilen und insoweit eine endgültige Entscheidung zu treffen, die sowohl die Mitgliedstaaten als auch die Union binden würde (Gutachten 2/13 [Beitritt der Union zur EMRK] vom 18. Dezember 2014, EU:C:2014:2454, Rn. 224, 231 und 234).

  • EuGH, 08.03.2011 - Gutachten 1/09

    Gutachten nach Art. 218 Abs. 11 AEUV - Übereinkommensentwurf - Schaffung eines

    Auszug aus EuGH, 06.10.2021 - Gutachten 1/19
    Das Recht des Rates, des Parlaments, der Kommission und der Mitgliedstaaten, ein Gutachten des Gerichtshofs zu beantragen, kann nämlich individuell ausgeübt werden, ohne jegliche Abstimmung untereinander und ohne das endgültige Ergebnis eines damit verbundenen Gesetzgebungsverfahrens abzuwarten (Gutachten 1/09 [Übereinkommen zur Schaffung eines einheitlichen Patentgerichtssystems] vom 8. März 2011, EU:C:2011:123, Rn. 55).

    Der Umstand, dass der Abschluss der fraglichen Übereinkunft erst nach Konsultation oder Zustimmung des Parlaments wird erfolgen können und dass der Erlass möglicher gesetzgeberischer Begleitmaßnahmen der Union einem Gesetzgebungsverfahren unter Beteiligung dieses Organs unterliegen wird, hat daher keine Auswirkungen auf dessen Befugnis, den Gerichtshof nach Art. 218 Abs. 11 AEUV um ein Gutachten zu ersuchen (Gutachten 1/09 [Übereinkommen zur Schaffung eines einheitlichen Patentgerichtssystems] vom 8. März 2011, EU:C:2011:123, Rn. 55 und 56).

    Soweit Ungarn geltend macht, dass die erste Frage verfrüht und hypothetisch sei, da sie sich auf einen künftigen Rechtsakt der Union zum Abschluss des Übereinkommens von Istanbul beziehe, dessen Inhalt noch nicht endgültig festgelegt worden sei, ist darauf hinzuweisen, dass das Gutachtenverfahren in Anbetracht seines Ziels, Komplikationen auf internationaler Ebene und auf Unionsebene zu verhindern, zu denen eine gerichtliche Entscheidung, mit der die Unvereinbarkeit einer von der Union geschlossenen völkerrechtlichen Übereinkunft mit den Verträgen festgestellt wird, unweigerlich führen würde, es gestattet, den Gerichtshof mit einem Gutachtenantrag zu befassen, wenn der Gegenstand der geplanten Übereinkunft bekannt ist und die dem Gerichtshof vorgelegten Unterlagen ihm eine hinreichend sichere Beurteilung der aufgeworfenen Frage erlauben, selbst wenn noch eine Reihe von Alternativen offen sind und Meinungsverschiedenheiten über die Abfassung der fraglichen Texte bestehen (Gutachten 1/09 [Übereinkommen zur Schaffung eines einheitlichen Patentgerichtssystems] vom 8. März 2011, EU:C:2011:123, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es ist darauf hinzuweisen, dass die Gründungsverträge der Union, im Unterschied zu gewöhnlichen völkerrechtlichen Verträgen, eine neue, mit eigenen Organen ausgestattete Rechtsordnung geschaffen haben, zu deren Gunsten die ihr angehörenden Staaten in Bereichen von immer größerem Umfang ihre Souveränitätsrechte eingeschränkt haben und deren Rechtssubjekte nicht nur diese Staaten, sondern auch ihre Bürger sind (vgl. insbesondere Gutachten 1/09 [Übereinkommen zur Schaffung eines einheitlichen Patentgerichtssystems] vom 8. März 2011, EU:C:2011:123, Rn. 65, Gutachten 2/13 [Beitritt der Union zur EMRK] vom 18. Dezember 2014, EU:C:2014:2454, Rn. 157, und Urteil vom 28. April 2015, Kommission/Rat, C-28/12, EU:C:2015:282, Rn. 39).

  • EuGH, 13.12.1995 - Gutachten 3/94
    Auszug aus EuGH, 06.10.2021 - Gutachten 1/19
    Dagegen soll dieses Verfahren nicht speziell die Interessen und Rechte des Mitgliedstaats oder des Unionsorgans schützen, der oder das den Gutachtenantrag gestellt hat, da sie zu diesem Zweck über den Rechtsbehelf der Nichtigkeitsklage gegen den Beschluss des Rates, die Übereinkunft zu schließen, und über die Möglichkeit verfügen, anlässlich dieser Klage den Erlass einstweiliger Anordnungen zu beantragen (vgl. in diesem Sinne Gutachten 3/94 [Rahmenabkommen über Bananen] vom 13. Dezember 1995, EU:C:1995:436, Rn. 21 und 22).

    Selbst wenn ein Akt zur Unterzeichnung einer internationalen Übereinkunft als solcher Gegenstand eines Gutachtenantrags sein könnte, ließe sich unter diesen Umständen der mit Art. 218 Abs. 11 AEUV verfolgte Präventionszweck bei einem Rechtsakt, zu dessen Vereinbarkeit mit den Verträgen der Gerichtshof erst nach seinem Erlass befragt wird, jedenfalls nicht mehr erreichen (vgl. entsprechend Gutachten 3/94 [Rahmenabkommen über Bananen] vom 13. Dezember 1995, EU:C:1995:436, Rn. 19).

  • EuGH, 02.09.2021 - C-180/20

    Der Gerichtshof erklärt die Beschlüsse des Rates über die Anwendung des

    Auszug aus EuGH, 06.10.2021 - Gutachten 1/19
    Überdies geht aus Art. 218 Abs. 8 AEUV hervor, dass der Rat im Fall eines Beschlusses wie des in der vorstehenden Randnummer angesprochenen mit qualifizierter Mehrheit entscheidet, wenn ein solcher Beschluss keiner der Fallgruppen entspricht, bei denen Art. 218 Abs. 8 Unterabs. 2 AEUV Einstimmigkeit verlangt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. September 2021, Kommission/Rat [Abkommen mit Armenien], C-180/20, EU:C:2021:658, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In einem solchen Fall kann es sich als erforderlich erweisen, zum Erlass eines Rechtsakts über den Abschluss einer geplanten internationalen Übereinkunft zwei oder mehr Beschlüsse zu erlassen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. September 2021, Kommission/Rat [Abkommen mit Armenien], C-180/20, EU:C:2021:658, Rn. 40).

  • EuGH - C-659/16 (anhängig)

    Kommission / Rat

    Auszug aus EuGH, 06.10.2021 - Gutachten 1/19
    Insoweit trifft es zwar zu, dass die Union nach ständiger Rechtsprechung ihre Befugnisse unter Beachtung des Völkerrechts auszuüben hat (Urteil vom 20. November 2018, Kommission/Rat [Meeresschutzgebiet Antarktis], C-626/15 und C-659/16, EU:C:2018:925, Rn. 127 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs muss sich die Wahl der Rechtsgrundlage eines Unionsrechtsakts, auch wenn er im Hinblick auf den Abschluss einer internationalen Übereinkunft erlassen wird, auf objektive, gerichtlich nachprüfbare Umstände gründen, zu denen der Kontext, die Zielsetzung und der Inhalt des Rechtsakts gehören (Gutachten 1/15 [PNR-Abkommen EU-Kanada] vom 26. Juli 2017, EU:C:2017:592, Rn. 76; Urteile vom 4. September 2018, Kommission/Rat [Abkommen mit Kasachstan], C-244/17, EU:C:2018:662, Rn. 36, und vom 20. November 2018, Kommission/Rat [Meeresschutzgebiet Antarktis], C-626/15 und C-659/16, EU:C:2018:925, Rn. 76).

  • EuGH, 20.11.2018 - C-626/15

    Beschlüsse im Rahmen der internationalen Übereinkommen zum Schutz der lebenden

    Auszug aus EuGH, 06.10.2021 - Gutachten 1/19
    Insoweit trifft es zwar zu, dass die Union nach ständiger Rechtsprechung ihre Befugnisse unter Beachtung des Völkerrechts auszuüben hat (Urteil vom 20. November 2018, Kommission/Rat [Meeresschutzgebiet Antarktis], C-626/15 und C-659/16, EU:C:2018:925, Rn. 127 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs muss sich die Wahl der Rechtsgrundlage eines Unionsrechtsakts, auch wenn er im Hinblick auf den Abschluss einer internationalen Übereinkunft erlassen wird, auf objektive, gerichtlich nachprüfbare Umstände gründen, zu denen der Kontext, die Zielsetzung und der Inhalt des Rechtsakts gehören (Gutachten 1/15 [PNR-Abkommen EU-Kanada] vom 26. Juli 2017, EU:C:2017:592, Rn. 76; Urteile vom 4. September 2018, Kommission/Rat [Abkommen mit Kasachstan], C-244/17, EU:C:2018:662, Rn. 36, und vom 20. November 2018, Kommission/Rat [Meeresschutzgebiet Antarktis], C-626/15 und C-659/16, EU:C:2018:925, Rn. 76).

  • EuGH, 25.10.2017 - C-687/15

    Kommission/ Rat (CMR-15) - Nichtigkeitsklage - Schlussfolgerungen des Rates der

    Auszug aus EuGH, 06.10.2021 - Gutachten 1/19
    Hierzu hat der Gerichtshof bereits festgestellt, dass die Union mit der Wahl der Rechtsgrundlagen für den Beschluss über den Abschluss einer internationalen Übereinkunft den anderen Parteien einer solchen Übereinkunft auch Angaben in Bezug auf die rechtliche Tragweite dieses Beschlusses, den Umfang der Zuständigkeit der Union im Hinblick auf die Übereinkunft und die Zuständigkeitsverteilung zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten liefert, die auch im Stadium der Durchführung der Übereinkunft auf Unionsebene zu berücksichtigen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Januar 2006, Kommission/Rat, C-94/03, EU:C:2006:2, Rn. 55, vom 1. Oktober 2009, Kommission/Rat, C-370/07, EU:C:2009:590, Rn. 49, und vom 25. Oktober 2017, Kommission/Rat [WRC-15], C-687/15, EU:C:2017:803, Rn. 58).
  • EuGH, 01.10.2009 - C-370/07

    Kommission / Rat - Nichtigkeitsklage - Festlegung von Standpunkten, die im Namen

  • EuGH, 11.06.2014 - C-377/12

    Kommission / Rat - Nichtigkeitsklage - Beschluss 2012/272/EU des Rates über die

  • EuGH, 31.03.1971 - 22/70

    Kommission / Rat

  • EuGH, 24.06.2014 - C-658/11

    Parlament / Rat

  • EuGH, 05.12.2017 - C-600/14

    Deutschland / Rat - Nichtigkeitsklage - Auswärtiges Handeln der Europäischen

  • EuGH, 14.10.2014 - Gutachten 1/13

    Gutachten gemäß Artikel 218 Absatz 11 AEUV

  • EuGH, 30.11.2009 - Gutachten 1/08

    'Avis au titre de l''article 300, paragraphe 6, CE' - Gutachten nach Art. 300

  • EuGH, 10.01.2006 - C-94/03

    Kommission / Rat - Nichtigkeitsklage - Beschluss 2003/106/EG des Rates über die

  • EuGH, 16.05.2017 - Gutachten 2/15

    Freihandelsabkommen mit Singapur: Geteilte Zuständigkeit der EU und der

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Rechtsprechung
   OLG Dresden, 18.09.2019 - U 1/19 Kart   

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OLG Dresden, 18.09.2019 - U 1/19 Kart (https://dejure.org/2019,55673)
OLG Dresden, Entscheidung vom 18.09.2019 - U 1/19 Kart (https://dejure.org/2019,55673)
OLG Dresden, Entscheidung vom 18. September 2019 - U 1/19 Kart (https://dejure.org/2019,55673)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Justiz Sachsen

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  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Strom- und Gaskonzessionsvergabe: Wie ist das Auswahlverfahren zu gestalten?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Strom- und Gaskonzessionsvergabe: Wie ist das Auswahlverfahren zu gestalten? (VPR 2020, 146)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 17.12.2013 - KZR 66/12

    Zur Vergabe von Stromnetzkonzessionen durch die Gemeinden

    Auszug aus OLG Dresden, 18.09.2019 - U 1/19
    Danach ist die Auswahlentscheidung vorrangig an Kriterien auszurichten, die die Zielsetzung des § 1 EnWG konkretisieren (BGH, Urteil vom 17. Dezember 2013 - KZR 66/12 - Stromnetz Berkenthin, NVwZ 2014, 807, 810).

    Die Verfügungsbeklagte hatte das Diskriminierungsverbot zu beachten (BGH, Urteil vom 17. Dezember 2013 - KZR 66/12, NVwZ 2014, 807, 809).

    Das aus dem Diskriminierungsverbot abzuleitende allgemeine Gebot einer Auswahlentscheidung allein nach sachlichen Kriterien zu treffen (BGH, Urteil vom 17. Dezember 2013 - KZR 66/12, NVwZ 2014, 807, 810), wird für den Bereich der Konzessionsvergabe durch das Energiewirtschaftsrecht näher bestimmt.

    Auswahlkriterien, die weder Konzessionsabgaben rechtlich zulässige Nebenleistungen im Zusammenhang mit der Wegenutzung noch die Ausrichtung des Netzbetriebes auf die Ziele des § 1 EnWG betreffen, sind unzulässig (BGH, Urteil vom 17. Dezember 2013 - KZR 66/12, NVwZ 2014, 807, 811).

    Damit wird der Planungsfreiheit der Gemeinde und der durch die Gemeindeorgane vermittelten wirksamen Teilnahme der Gemeindebürger an den Angelegenheiten des örtlichen Gemeinwesens Rechnung getragen (BGH, Urteil vom 17. Dezember 2013 - KZR 66/12, NVwZ 2014, 807, 811).

    Das kann nur dann hingenommen werden, wenn "dem legitimen Interesse, die Konkretisierung der energiewirtschaftlichen Ziele des Netzbetriebes über die Laufzeit des Konzessionsvertrages nachzuhalten, nicht in anderer Weise - etwa durch Regelungen des Vertragsrechts - angemessen Rechnung getragen werden kann" (BGH, Urteil vom 17. Dezember 2013 - KZR 66/12, NVwZ 2014, 807, 812).

  • BGH, 17.12.2013 - KZR 65/12

    Zur Vergabe von Stromnetzkonzessionen durch die Gemeinden

    Auszug aus OLG Dresden, 18.09.2019 - U 1/19
    Diese Verpflichtung stimmt mit den Regelungen des Energiewirtschaftsrechts und dem Recht auf kommunale Selbstverwaltung (Art. 28 Abs. 2 GG) überein (BGH, Urteil vom 17. Dezember 2013 - KZR 65/12, NVwZ 2014, 817, 822).

    Das aus dem Diskriminierungsverbot folgende Transparenzgebot verlangt dementsprechend, dass den am jeweiligen Netzbetrieb interessierten Unternehmen die Entscheidungskriterien der Gemeinde und ihre Gewichtung rechtzeitig vor Angebotsabgabe mitgeteilt werden (BGH, Urteil vom 17. Dezember 2013 - KZR 65/12 - Stromnetz Heiligenhafen, NVwZ 2014, 817, 821 m.w.N.).

    Er umfasst sämtliche Wege, die sich für die Verlegung und den Betrieb von Wasserrohrleitungen zur unmittelbaren Versorgung von Letztverbrauchern im Gemeinde- und Stadtgebiet eignen (vgl. BGH, Urteil vom 17. Dezember 2013 - KZR 65/12, NVwZ 2014, 817, 819).

    Eine unbillige Behinderung von Bewerbern um eine Konzession liegt Seite 9 vor, wenn die Chancen von Bewerbern auf den Abschluss eines Konzessionsvertrags dadurch beeinträchtigt werden, dass die Auswahlentscheidung die an sie zu stellenden verfahrensbezogenen materiellen Anforderungen nicht erfüllt (BGH, Urteil vom 17. Dezember 2013 - KZR 65/12, NVwZ 2014, 817, 820).

  • LG Leipzig, 18.01.2019 - 5 O 2411/18

    Stadt Stollberg unterliegt im einstweiligen Verfügungsverfahren über die Vergabe

    Auszug aus OLG Dresden, 18.09.2019 - U 1/19
    Kartellsenat Aktenzeichen: U 1/19 Kart Landgericht Leipzig, 05 O 2411/18.

    Die Berufung gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 18. Januar 2019 (5 O 2411/18) wird zurückgewiesen.

    das am 18. Januar 2019 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig (5 O 2411/18) abzuändern und den Antrag der Verfügungsklägerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

  • KG, 04.04.2019 - 2 U 5/15

    Gasversorgungsnetz Berlin

    Auszug aus OLG Dresden, 18.09.2019 - U 1/19
    Der Senat verkennt nicht, dass die Vergabe der Konzession an Eigenbetriebe selbst noch keinen Verstoß gegen das Diskriminierungsgebot in der Form eines Verstoßes gegen das Neutralitätsgebot begründet (KG, Urteil vom 04. April 2019 - 2 U 5/15 Kart).
  • OLG Karlsruhe, 03.04.2017 - 6 U 152/16

    Stromkonzessionsvertrag: Beurteilungsspielraum bei Wertung der Zuschlagskriterien

    Auszug aus OLG Dresden, 18.09.2019 - U 1/19
    Jedoch müssen auch in diesem Fall der Seite 12 Geheimwettbewerb, der Gleichbehandlungsgrundsatz und das Neutralitätsgebot gleichermaßen gewahrt werden (OLG Karlsruhe, Urteil vom 03. April 2017 - 6 U 152/16).
  • OLG Brandenburg, 20.03.2018 - 6 U 4/17

    Neuvergabe eines Konzessionsvertrags: Untersagung des Abschlusses eines

    Auszug aus OLG Dresden, 18.09.2019 - U 1/19
    Entgegen der Auffassung des Kartellsenates des Brandenburgischen OLG (Urteil vom 20. März 2018 - 6 U 4/17; so wohl auch Cernek, Das neue Rügeregime des § 47 EnWG - mehr Rechtssicherheit für die Gemeinden?, EnWZ 2018, 99) wird durch den fruchtlosen Fristablauf keine materielle, sondern alleine eine formelle Präklusion begründet (vgl. Kupfer a.a.O., NVwZ 2017, 433).
  • OLG Düsseldorf, 13.06.2018 - 2 U 7/16

    Wasserqualität darf auch nur die Wasserhärte sein!

    Auszug aus OLG Dresden, 18.09.2019 - U 1/19
    Eine solche hinreichende Trennung hat der 2. Kartellsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf in einem Fall angenommen, in dem parallel zur Interessensbekundungsfrist auch Gespräche über einen Konsortialvertrag geführt wurden und die dortige Antragsgegnerin nicht selbst oder mit einer Untergliederung als Bieterin beteiligt war (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13. Juni 2018 - VI 2 U 7/16).
  • OLG Frankfurt, 03.11.2017 - 11 U 51/17

    Konzessionsvergabe zum Betrieb eines Energieversorgungsnetzes

    Auszug aus OLG Dresden, 18.09.2019 - U 1/19
    Das aus dem Diskriminierungsverbot abgeleitete Transparenzgebot stellt an die Gemeinde die Anforderung, den an dem jeweiligen Netzbetrieb interessierten Unternehmen ihre Entscheidungskriterien so rechtzeitig mitzuteilen, dass die Unternehmen erkennen können, worauf es der Kommune ankommt (OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 3. November 2017 - 11 U 51/17, NVwZ-RR 2018, 485).
  • OLG Dresden, 10.01.2018 - U 4/17
    Auszug aus OLG Dresden, 18.09.2019 - U 1/19
    Soweit sie sich aus Gründen des Geheimnisschutzes daran gehindert sieht, hätte sie dies im Einzelfall substantiiert darlegen müssen (vgl. OLG Dresden (Kartellsenat), Urteil vom 10. Januar 2018 - U 4/17 Kart, zit. nach juris).
  • KG, 24.09.2020 - 2 U 93/19

    Erteilung der Konzession für ein kommunales Stromnetz: Umfang der gerichtlichen

    Eine nach dem Maßstab des § 47 Abs. 3 Satz 1 EnWG unzureichende Akteneinsicht kann zum Gegenstand einer (isolierten) Rüge im Verfahren nach § 47 Abs. 5 EnWG gemacht werden und begründet im Falle ihrer Begründetheit bereits für sich genommen eine unbillige Behinderung des unterlegenen Bieters (Anschluss OLG Dresden, Urteil vom 18. September 2019 - 18 U 1/19 Kart, VPR 2020, 146, Rn. 26 ff nach juris) (vgl. B.II.2.a).(Rn.94).

    Eine nach dem Maßstab des § 47 Abs. 3 Satz 1 EnWG unzureichende Akteneinsicht kann zum Gegenstand einer (isolierten) Rüge im Verfahren nach § 47 Abs. 5 EnWG gemacht werden und stellt im Falle ihrer Begründetheit bereits für sich genommen eine unbillige Behinderung des unterlegenen Bieters dar (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 18. September 2019 - U 1/19 Kart, VPR 2020, 146, Rn. 26ff nach juris).

    Es trifft auch nicht zu, dass stets nur bezogen auf die inhaltliche Rüge betreffend die Vergabeentscheidung beurteilt werden könne, ob und in welchem Umfang die Akteneinsicht erforderlich sei (so aber wohl OLG Koblenz, Urteil vom 12. September 2019 - U 678/19 Kart, VPR 2020, 146 = Anlage AS 168, Rn. 26 nach juris).

    Eine unzureichende Akteneinsicht gemäß § 47 Abs. 3 EnWG, die begrifflich erst nach Vorliegen der Information nach § 46 Abs. 5 Satz 1 EnWG gewährt bzw. eine ausreichende Akteneinsicht, die begrifflich erst nach Vorliegen der Information verweigert werden kann, kann zwar nicht unter diesen Präklusionstatbestand gefasst werden (so auch OLG Koblenz, Urteil vom 12. September 2019 - U 678/19 Kart, VPR 2020, 146 = Anlage AS 168, Rn. 26 nach juris).

    a) Der Verstoß gegen das Transparenzgebot in der Form der Verweigerung hinreichender Akteneinsicht führt vielmehr zur Annahme einer unbilligen Behinderung von Bewerbern um eine Konzession und damit zur Untersagung der Vergabe, ohne dass Kausalitätserwägungen anzustellen sind (vgl. etwa OLG Dresden, Urteil vom 18. September 2019 - U 1/19 Kart, VPR 2020, 146, Rn. 27ff nach juris; LG Leipzig, Urteil vom 22. Februar 2019 - 05 O 2647/18, IR 2019, 135, Rn. 35ff nach juris; LG Leipzig, Endurteil vom 18. Januar 2019 - 05 O 2411/18, BeckRS 2019, 36831, zu III.2.

    Sollte sich diese Privilegierung - was hier keiner Vertiefung bedarf - nur auf die Prüfung von Rügen konkreter Rechtsverletzungen beschränken, die aus der Information über die Auswahlentscheidung nach § 46 Abs. 5 Satz 1 EnWG ersichtlich sind, ergäbe sie sich im Übrigen aus dem Umstand, dass mit dem angekündigten Abschluss der Innerstädtischen Festlegung die Vergabehandlung droht und der Beklagte nach der Vergabe an einem Vertragsschluss mit der Klägerin gehindert wäre, wenn sich im Verlauf der rechtlichen Auseinandersetzungen ein Anspruch der Klägerin auf Abschluss des Vertrages herausstellen sollte (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 18. September 2019 - U 1/19 Kart, VPR 2020, 146, Rn. 19 nach juris).

  • LG München I, 11.03.2022 - 37 O 14213/21

    Vergabe eines Stromkonzessionsvertrages

    Entgegen der Ansicht der Verfügungsbeklagten ist die Frage der ordnungsgemäßen Akteneinsicht dabei unabhängig von den im einzelnen vorgetragenen Rügen zu beantworten (so auch OLG Düsseldorf, Urt. v. 04.11.2020, Az. I-27 U 3/20 = NZBau 2021, 283, 285 Tz. 33; KG, Urt. v. 24.09.2020, Az. 2 U 93/19, juris Tz. 94; OLG Dresden, Urt. v. 18.09.2019, Az. U 1/19 Kart, juris Tz. 27; Pfeiffer in: Assmann/Pfeiffer, BeckOK EnWG, 1. Edition, Stand: 15.07.2021, EnWG, § 47 Rn. 14; Wegner in: Säcker, Berliner Kommentar zum Energierecht, 4. Aufl. 2019, EnWG, § 47 Rn. 33; a.A. LG Stuttgart, 18.02.2021, Az. 11 O 398/20 = EnWZ 2021, 324, 326 Tz. 32 und wohl auch, letztlich aber offen gelassen, OLG Koblenz, Urt. v. 12.09.2019, Az. U 678/19 Kart, juris Tz. 26).

    Die Verfügungsklägerin ist auf dem hier relevanten Markt für die Vergabe von Wegenutzungsverträgen i.S.v. § 46 EnWG für Stromleitungen im Gemeindegebiet "..." als die in ihrem Gemeindegebiet alleinige Anbieterin marktbeherrschend (BGH, Urt. v. 17.12.2013, Az. KZR 66/12 = NVwZ 2014, 807, 809 Tz. 22 - Stromnetz Berkenthin; OLG Düsseldorf, 04.11.2020, Az. I-27 U 3/20 = NZBau 2021, 283, 284 Tz. 25; OLG Dresden, Urt. v. 18.09.2019, Az. U 1/19 Kart, juris Tz. 25).

    Darüber hinaus droht eine Vertiefung dieser Rechtsverletzung durch den Abschluss des Stromkonzessionsvertrages der Verfügungsbeklagten mit den Stadtwerken L., wenn nicht zuvor in ordnungsgemäßer Weise und in ordnungsgemäßem Umfang Akteneinsicht gewährt wird (vgl. OLG Düsseldorf, NZBau 2021, 283, 284 Tz. 22; KG, Urt. v. 24.09.2020, Az. 2 U 93/19, juris Tz. 92; OLG Dresden, Urt. v. 18.09.2019, Az. U 1/19 Kart, juris Tz. 26/27).

    Die Gemeinde muss daher sicherstellen, dass im Rahmen des Konzessionsvergabeverfahrens der Netzbetreiber ermittelt wird, der nach seiner personellen und sachlichen Ausstattung, seiner fachlichen Kompetenz und seinem Betriebskonzept am besten geeignet ist, eine gemäß § 1 Abs. 1 EnWG möglichst sichere, preisgünstige, verbraucherfreundliche, effiziente und umweltverträgliche leitungsgebundene Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität, die zunehmend auf erneuerbaren Energien beruht, sicherzustellen (OLG Dresden, Urt. v. 18.09.2019, Az. U 1/19 Kart, juris Tz. 23; BT-Drs. 18/8184, 8).

    Verkennt eine Gemeinde daher die ihr obliegenden Transparenzpflichten, indem sie Akteneinsicht nicht oder nur unzureichend gewährt, behindert sie im Konzessionsvergabeverfahren unterlegene Bewerber zugleich in deren Chancen auf Zugang zu dem jeweiligen relevanten Energieversorgungsmarkt (so i.E. auch OLG Düsseldorf, NZBau 2021, 283, 284 Tz. 22; KG, Urt. v. 24.09.2020, Az. 2 U 93/19, juris Tz. 92; OLG Dresden, Urt. v. 18.09.2019, Az. U 1/19 Kart, juris Tz. 26/27; für die Rechtslage vor Inkrafttreten des § 47 EnWG n.F. auch bereits BGH, Urt. v. 07.09.2021, Az. EnZR 29/20 = NVwZ 2022, 26, 27 Tz. 9/12 - Gasnetz Rösrath).

    Dazu kommt, dass der unterlege Bewerber ohne umfassende Einsichtnahme der vollständigen Originalakten nicht nachprüfen könnte, ob und inwieweit es gegebenenfalls zu möglichen Übertragungsfehlem gekommen ist (vgl. OLG Dresden, Urt. v. 18.09.2019, Az. U 1/19 Kart, juris Tz. 27).

    Dabei ist die Notwendigkeit der Zurückhaltung bestimmter Informationen zum Schutz von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen jeweils für die konkrete Angabe substantiiert darzulegen und dazu auszuführen, welche schützenswerten Interessen des betreffenden Bieters in welchem Umfang eine Beschränkung der Auskunft erfordern sollen (BGH, Urt. v. 07.09.2021 - EnZR 29/20, NZBau 2022, 111, 112 Tz. 12 - Gasnetz Rösrath; KG, Urt. v. 24.09.2020, Az. 2 U 93/19, juris Tz. 125; OLG Dresden, Urt. v. 18.09.2019, Az. U 1/19 Kart, juris Tz. 27; Pfeiffer in: Assmann/Pfeiffer, BeckOK EnWG, 1. Edition, Stand: 15.07.2021, EnWG, § 47 Rn. 16).

    Einen Verfügungsgrund muss die Verfügungsklägerin gemäß § 47 Abs. 5 Satz 3 EnWG nicht glaubhaft machen (KG, Urt. v. 24.09.2020, Az. 2 U 93/19, juris Tz. 485; OLG Dresden, Urt. v. 18.09.2019, Az. U 1/19 Kart, juris Tz. 19).

  • OLG Brandenburg, 06.04.2021 - 17 U 3/19

    Anforderungen an das Verfahren der Konzessionierung von Leitungsrechten für den

    Eine solche Fassung des Antrages ist zivilprozessual aber nicht zwingend erforderlich, wenn sich die hinreichende Konkretisierung des Antragsbegehrens, das hier ungeachtet der im Einzelnen unterschiedlichen Rügen jeweils auf Unterlassung des von der Beklagten beabsichtigten Vertragsschlusses gerichtet ist, mit der hierfür erforderlichen Klarheit aus der Antragsbegründung ergibt (vgl. Senat, Urteil vom 18. August 2020 - 17 U 1/19 Kart, juris Rn. 99; OLG Stuttgart, aaO).

    Die Präklusionsanordnung in § 47 EnWG formuliert keine Zugangsvoraussetzung zu einem spezifischen Nachprüfungsverfahren, sondern dient dazu, eine frühzeitige Rechtssicherheit herbeizuführen, indem es den daran beteiligten Unternehmen verwehrt ist, sich materiell erstmals nach Ablauf der Rügefristen auf zuvor nicht gerügte Rechtsverletzungen zu berufen (vgl. BT-Drs. 18/8184, S. 16; Senat, Urteil vom 18. August 2020 - 17 U 1/19 Kart, juris Rn. 98; ebenso KG, Urteil vom 25. Oktober 2018 - 2 U 18/18 EnWG, juris, Rn. 22 ff.; OLG Karlsruhe, aaO, Rn. 103).

    Weil die Verletzung des Neutralitätsgebots die Zurückversetzung des Verfahrens gebietet und der Verfügungsbeklagten mit Erlass der einstweiligen Verfügung eine Fortsetzung des Verfahrens auf der bisherigen Verfahrensgrundlage untersagt ist, kommt es auf die weiteren Rügen der Verfügungsklägerin nicht mehr rechtserheblich an (vgl. Senat, Urteil vom 18. August 2020 - 17 U 1/19 Kart, juris Rn. 153).

  • OLG Schleswig, 18.05.2020 - 16 U 66/19

    Vergabe von Wegerechtskonzessionen für den Betrieb des Strom- und Gasnetzes:

    In Ansehung der Frage, wie die Kollisionslage zwischen dem Recht auf diskriminierungsfreie Entscheidung und dem grundsätzlich umfassenden Justizgewährungsanspruch einerseits und andererseits dem Eigentumsgrundrecht des Mitbewerbers (Art. 12 GG), dessen Geschäftsgeheimnisse betroffen sind, aufzulösen ist, besteht weder von vornherein ein prinzipieller Vorrang für den Schutz von Betriebsgeheimnissen noch für die Interessen des unterlegenen Bieters an einem maximal effektiven Rechtsschutz (anders allerdings jetzt wohl OLG Dresden, Urteil vom 18. September 2019, U 1/19 Kart, BeckRS 2019, 38388, Rn. 26, wonach der Geheimnisschutz durch die im Bewusstsein der detaillierten Nachprüfung der Vergabe getroffene Entscheidung zur Teilnahme am Wettbewerb relativiert werde).

    Dafür kann auch ein Vortrag genügen, der aufzeigt, dass es gut möglich ist, dass - insbesondere bei "weichen" Kriterien - die Zusammenfassung die Gefahr einer gekürzten oder geschönten Wiedergabe oder einen (wenn auch ungewollten) Bedeutungswandel mit sich bringen kann (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 18. September 2019, a. a. O., S. 11).

  • OLG Düsseldorf, 04.11.2020 - 27 U 3/20

    Vergabe einer Stromnetzkonzession: Bieter haben Anspruch auf Akteneinsicht!

    Ein der Verfügungsklägerin zur Seite stehender Verfügungsgrund nach §§ 936, 920 Abs. 2 ZPO in Form der Rechtsgefährdung gemäß §§ 935, 940 ZPO folgt aus der Gefahr eines Vertragsschlusses zwischen der Verfügungsbeklagten und der Nebenintervenientin (siehe auch OLG Dresden, Urteil vom 07.10.2020 - U 1/20 Kart, und Urteil vom 18.09.2019 - U 1/19 Kart, zitiert nach juris, Tz. 19).
  • OLG Dresden, 27.01.2021 - U 6/20
    Soweit Theobald/Schneider (aaO, Rn. 20) meinen, dass der Senat im Urteil vom 18.09.2019, U 1/19 Kart, eine abweichende Auffassung vertreten habe, nach der eine Präklusion einer materiellen Prüfung der Rüge im gerichtlichen Verfahren nicht entgegenstehe, ist der in dem Kommentar wiedergegebene Auszug aus dem obiter dictum dieses Urteils nicht in diesem Sinn zu verstehen.
  • OLG Brandenburg, 30.08.2022 - 17 U 1/21

    Aufhebung eines Wegenutzungsvertrags Stromversorgung Auswahlverfahren zum

    Diese Frage betrifft allein die Begründetheit des auf den behaupteten Rechtsverstoß gestützten Verfügungsanspruchs (Senat, Urteil vom 18.08.2020 - 17 U 1/19 Kart, BeckRS 2020, 22438, Rn. 51 m.w.N.).

    Denn indem vorliegend im Stadium des laufenden Konzessionierungsverfahrens vor Abschluss eines auf Grundlage der Auswahlentscheidung getroffenen neuen Wegenutzungsvertrages nicht (positiv) die Verfahrensfortsetzung in einer bestimmten Weise, sondern (negativ) das Verbot eines konkreten Aktes der Fortsetzung des Konzessionierungsverfahrens erstrebt wird, ist der vorliegende Verfügungsantrag lediglich auf die Zustandssicherung gerichtet (vgl. Senat, Urteil vom 18.08.2020 - 17 U 1/19 Kart, BeckRS 2020, 22438, Rn. 95; OLG Karlsruhe, Urteil vom 28.08.2019 - 6 U 109/18 Kart, a.a.O., Rn. 69).

  • OLG Düsseldorf, 24.06.2020 - 2 U 1/19

    Verfahren zur Vergabe einer Gasnetzkonzession; Voraussetzungen eines

    Der zeitlich weit vorverlagerte, spezielle Eilrechtsschutz nach § 47 Abs. 5 Satz 2 EnWG i.V.m. §§ 935, 940 ZPO ist ausweislich von § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 EnWG auf das Verfahren nach § 46 Abs. 1 bis 4 EnWG bezogen und lässt nur die Prüfung hierauf bezogener Rügen zu (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 28.08.2019 - 6 U 109/18 Kart, zitiert nach juris, Tz. 109 f.; a.A. möglicherweise OLG Dresden, Urteil vom 18.09.2019 - U 1/19 Kart).

    Soweit sich die Antragstellerin für ihre Ansicht auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Dresden (OLG Dresden, Urteil vom 18.09.2019 - U 1/19 Kart) beruft, lag dieser ein anderer Sachverhalt zugrunde.

  • OLG Dresden, 07.10.2020 - U 1/20
    Wie der Senat in seinem Urteil vom 18. September 2019 (U 1/19 Kart) ausgeführt hat, gilt dies erst recht für weiche Kriterien, die bei einer Zusammenfassung der Gefahr einer gekürzten Wiedergabe oder eines (wenn auch ungewollten) Bedeutungswandels unterliegen können.
  • LG Düsseldorf, 23.04.2020 - 14d O 14/19
    Anders als in dem der Entscheidung des OLG Dresden (Urt. v. 18.09.2019, Az. U 1/19 Kart = Anlage ASt 16) zugrundeliegenden Fall hat die Antragsgegnerin hier erkennbar Maßnahmen getroffen, um dem Eindruck einer wirtschaftlichen Verbindung der beiden Angebote entgegenzuwirken.
  • LG Dortmund, 18.12.2019 - 10 O 52/19

    Akteneinsichtsrecht, Vergabe Stromkonzession

  • OLG Koblenz, 28.10.2021 - U 218/21

    Versagung von Akteneinsicht = unbillige Behinderung!

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 11.03.2021 - Gutachten 1/19   

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Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 11.03.2021 - Gutachten 1/19 (https://dejure.org/2021,4592)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 11. März 2021 - Gutachten 1/19 (https://dejure.org/2021,4592)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Convention d'Istanbul

    Antrag auf Gutachten nach Art. 218 Abs. 11 AEUV - Übereinkommen zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Übereinkommen von Istanbul) - Beitritt der Union - Außenkompetenzen der Union - Geeignete Rechtsgrundlagen - Art. 78 Abs. 2 AEUV - Art. ...

Kurzfassungen/Presse

  • lto.de (Kurzinformation)

    Kann die EU der Istanbul-Konvention beitreten?

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (67)

  • EuGH, 26.07.2017 - Gutachten 1/15

    Gutachten gemäß Artikel 218 Absatz 11 AEUV - Gutachten nach Art. 218 Abs. 11 AEUV

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.03.2021 - Gutachten 1/19
    Diese Ansicht hat der Gerichtshof vor Kurzem für das Protokoll Nr. 22 im Gutachten 1/15 (PNR-Abkommen EU-Kanada) vom 26. Juli 2017 (EU:C:2017:592) bekräftigt(38).

    Beispielsweise hat der Gerichtshof im Gutachten 1/15 (PNR-Abkommen EU-Kanada) vom 26. Juli 2017 (EU:C:2017:592) - in dem er entschieden hat, dass der Beschluss zur Genehmigung des Abschlusses der in Rede stehenden internationalen Übereinkunft durch die Union auf zwei Rechtsgrundlagen zu stützen war - erneut auf die vorgenannte Rechtsprechung verwiesen(55).

    Zwar hat der Gerichtshof im Gutachten 1/15 festgestellt, dass die Anwendung der Protokolle Nr. 21 und Nr. 22 nicht geeignet war, Auswirkungen auf die Abstimmungsregeln im Rat zu haben(176).

    11 Vgl. Gutachten 1/15 (PNR-Abkommen EU-Kanada) vom 26. Juli 2017 (EU:C:2017:592, Rn. 69).

    Vgl. in diesem Sinne Gutachten 1/15 (PNR-Abkommen EU-Kanada) vom 26. Juli 2017 (EU:C:2017:592, Rn. 70 bis 72).

    34 Vgl. in diesem Sinne Gutachten 1/15 (PNR-Abkommen EU-Kanada) vom 26. Juli 2017 (EU:C:2017:592, Rn. 70 und 71).

    35 Rn. 49. Wie der Gerichtshof im Gutachten 1/15 (PNR-Abkommen EU-Kanada) vom 26. Juli 2017 (EU:C:2017:592, Rn. 71) erläutert hat, ergibt sich die verfassungsrechtliche Bedeutung der Angabe der Rechtsgrundlagen eines Rechtsakts daraus, dass die Union damit, da sie nur über begrenzte Ermächtigungen verfügt, die Möglichkeit hat, die Rechtsakte, die sie erlässt, mit einer Bestimmung der Verträge zu verknüpfen, die sie tatsächlich hierzu ermächtigt.

    41 Gutachten 1/15 (PNR-Abkommen EU-Kanada) vom 26. Juli 2017 (EU:C:2017:592, Rn. 74).

    45 Gutachten 1/15 (PNR-Abkommen EU-Kanada) vom 26. Juli 2017 (EU:C:2017:592, Rn. 77) und Urteil vom 4. September 2018, Kommission/Rat (Abkommen mit Kasachstan) (C-244/17, EU:C:2018:662, Rn. 37).

    46 Gutachten 1/15 (PNR-Abkommen EU-Kanada) vom 26. Juli 2017 (EU:C:2017:592, Rn. 78).

    Vgl. z. B. Gutachten 1/15 (PNR-Abkommen EU-Kanada) vom 26. Juli 2017 (EU:C:2017:592, Rn. 90).

    Gutachten 1/15 (PNR-Abkommen EU-Kanada) vom 26. Juli 2017 (EU:C:2017:592, Rn. 89).

    176 Gutachten 1/15 (PNR-Abkommen EU-Kanada) vom 26. Juli 2017 (EU:C:2017:592, Rn. 110 und 117).

    177 Gutachten 1/15 (PNR-Abkommen EU-Kanada) vom 26. Juli 2017 (EU:C:2017:592, Rn. 111 und 113).

  • EuGH - C-659/16 (anhängig)

    Kommission / Rat

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.03.2021 - Gutachten 1/19
    Vgl. Urteil vom 20. November 2018, Kommission/Rat (Meeresschutzgebiete in der Antarktis) (C-626/15 und C-659/16, EU:C:2018:925, Rn. 127).

    Vgl. Urteil vom 20. November 2018, Kommission/Rat (Meeresschutzgebiete in der Antarktis) (C-626/15 und C-659/16, EU:C:2018:925, Rn. 111).

    77 Vgl. Urteile vom 4. September 2014, Kommission/Rat (C-114/12, EU:C:2014:2151, Rn. 75), und vom 20. November 2018, Kommission/Rat (Meeresschutzgebiete in der Antarktis) (C-626/15 und C-659/16, EU:C:2018:925, Rn. 115).

    179 Urteil vom 20. November 2018, Kommission/Rat (Meeresschutzgebiete in der Antarktis) (C-626/15 und C-659/16, EU:C:2018:925, Rn. 127).

    Wie jedoch dem Urteil vom 20. November 2018, Kommission/Rat (Meeresschutzgebiete in der Antarktis) (C-626/15 und C-659/16, EU:C:2018:925, Rn. 125 bis 135), eindeutig zu entnehmen ist, kann dieser Umstand nicht dazu führen, dass Drittstaaten einseitig die Einhaltung ihrer Zuständigkeitsregelungen auferlegt wird.

    Urteil vom 20. November 2018, Kommission/Rat (Meeresschutzgebiete in der Antarktis) (C-626/15 und C-659/16, EU:C:2018:925, Rn. 126).

  • EuGH, 20.11.2018 - C-626/15

    Beschlüsse im Rahmen der internationalen Übereinkommen zum Schutz der lebenden

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.03.2021 - Gutachten 1/19
    Vgl. Urteil vom 20. November 2018, Kommission/Rat (Meeresschutzgebiete in der Antarktis) (C-626/15 und C-659/16, EU:C:2018:925, Rn. 127).

    Vgl. Urteil vom 20. November 2018, Kommission/Rat (Meeresschutzgebiete in der Antarktis) (C-626/15 und C-659/16, EU:C:2018:925, Rn. 111).

    77 Vgl. Urteile vom 4. September 2014, Kommission/Rat (C-114/12, EU:C:2014:2151, Rn. 75), und vom 20. November 2018, Kommission/Rat (Meeresschutzgebiete in der Antarktis) (C-626/15 und C-659/16, EU:C:2018:925, Rn. 115).

    179 Urteil vom 20. November 2018, Kommission/Rat (Meeresschutzgebiete in der Antarktis) (C-626/15 und C-659/16, EU:C:2018:925, Rn. 127).

    Wie jedoch dem Urteil vom 20. November 2018, Kommission/Rat (Meeresschutzgebiete in der Antarktis) (C-626/15 und C-659/16, EU:C:2018:925, Rn. 125 bis 135), eindeutig zu entnehmen ist, kann dieser Umstand nicht dazu führen, dass Drittstaaten einseitig die Einhaltung ihrer Zuständigkeitsregelungen auferlegt wird.

    Urteil vom 20. November 2018, Kommission/Rat (Meeresschutzgebiete in der Antarktis) (C-626/15 und C-659/16, EU:C:2018:925, Rn. 126).

  • EuGH, 04.09.2014 - C-114/12

    Kommission / Rat - Nichtigkeitsklage - Außenpolitisches Handeln der Europäischen

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.03.2021 - Gutachten 1/19
    71 Vgl. z. B. Urteil vom 4. September 2014, Kommission/Rat (C-114/12, EU:C:2014:2151, Rn. 68).

    Vgl. Urteil vom 4. September 2014, Kommission/Rat (C-114/12, EU:C:2014:2151, Rn. 66 und 67), mit dem Ziel, zu verhindern, dass die Mitgliedstaaten "einzeln oder gemeinsam mit dritten Staaten Verpflichtungen eingehen, die gemeinsame Rechtsnormen beeinträchtigen oder deren Tragweite verändern könnten".

    77 Vgl. Urteile vom 4. September 2014, Kommission/Rat (C-114/12, EU:C:2014:2151, Rn. 75), und vom 20. November 2018, Kommission/Rat (Meeresschutzgebiete in der Antarktis) (C-626/15 und C-659/16, EU:C:2018:925, Rn. 115).

    79 Vgl. in diesem Sinne Gutachten 2/91 (IAO-Übereinkommen Nr. 170) vom 19. März 1993 (EU:C:1993:106, Rn. 18 und 21) und Urteil vom 4. September 2014, Kommission/Rat (C-114/12, EU:C:2014:2151, Rn. 91).

    80 Vgl. in diesem Sinne Gutachten 1/03 (Neues Übereinkommen von Lugano) vom 7. Februar 2006 (EU:C:2006:81, Rn. 123 und 127) und Urteil vom 4. September 2014, Kommission/Rat (C-114/12, EU:C:2014:2151, Rn. 91).

  • EuGH, 04.09.2018 - C-244/17

    Kommission/ Rat (Accord avec le Kazakhstan) - Nichtigkeitsklage - Beschluss (EU)

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.03.2021 - Gutachten 1/19
    Beispielsweise hat er in seinem Urteil vom 4. September 2018, Kommission/Rat (Abkommen mit Kasachstan) (C-244/17, EU:C:2018:662, Rn. 38), erneut darauf hingewiesen, dass, wenn "ein ... Beschluss ... mehrere Komponenten oder .

    43 Urteil vom 4. September 2018, Kommission/Rat (Abkommen mit Kasachstan) (C-244/17, EU:C:2018:662, Rn. 36).

    44 Urteile vom 4. September 2018, Kommission/Rat (Abkommen mit Kasachstan) (C-244/17, EU:C:2018:662, Rn. 37), und vom 3. Dezember 2019, Tschechische Republik/Parlament und Rat (C-482/17, EU:C:2019:1035, Rn. 31).

    45 Gutachten 1/15 (PNR-Abkommen EU-Kanada) vom 26. Juli 2017 (EU:C:2017:592, Rn. 77) und Urteil vom 4. September 2018, Kommission/Rat (Abkommen mit Kasachstan) (C-244/17, EU:C:2018:662, Rn. 37).

    In ähnlicher Weise hat er in seinem Urteil vom 4. September 2018, Kommission/Rat (Abkommen mit Kasachstan) (C-244/17, EU:C:2018:662, Rn. 45 und 46) die Auffassung vertreten, dass Bestimmungen einer völkerrechtlichen Übereinkunft, die lediglich die Erklärungen der Vertragsparteien zu den Zielen wiedergeben, die mit ihrer Zusammenarbeit verfolgt werden sollen, ohne im Einzelnen anzugeben, wie diese Ziele konkret verwirklicht werden sollen, bei der Bestimmung der einschlägigen Rechtsgrundlage nicht zu berücksichtigen seien.

  • EuGH, 08.03.2011 - Gutachten 1/09

    Gutachten nach Art. 218 Abs. 11 AEUV - Übereinkommensentwurf - Schaffung eines

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.03.2021 - Gutachten 1/19
    Vgl. Gutachten 1/09 (Abkommen zur Schaffung eines einheitlichen Patentgerichtssystems) vom 8. März 2011 (EU:C:2011:123, Rn. 55).

    19 Gutachten 1/09 (Abkommen zur Schaffung eines einheitlichen Patentgerichtssystems) vom 8. März 2011 (EU:C:2011:123, Rn. 47 und 48).

    23 Vgl. Gutachten 1/09 (Abkommen zur Schaffung eines einheitlichen Patentgerichtssystems) vom 8. März 2011 (EU:C:2011:123, Rn. 49).

    24 Vgl. Gutachten 2/94 (Beitritt der Gemeinschaft zur EMRK) vom 28. März 1996 (EU:C:1996:140, Rn. 20 bis 22), Gutachten 1/09 (Abkommen zur Schaffung eines einheitlichen Patentgerichtssystems) vom 8. März 2011 (EU:C:2011:123, Rn. 49) und Gutachten 2/13 (Beitritt der Europäischen Union zur EMRK) vom 18. Dezember 2014 (EU:C:2014:2454, Rn. 147).

    31 Gutachten 1/09 (Abkommen zur Schaffung eines einheitlichen Patentgerichtssystems) vom 8. März 2011 (EU:C:2011:123, Rn. 53).

  • EuGH, 10.01.2006 - C-94/03

    Kommission / Rat - Nichtigkeitsklage - Beschluss 2003/106/EG des Rates über die

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.03.2021 - Gutachten 1/19
    In bestimmten Urteilen, beginnend mit dem Urteil vom 10. Januar 2006, Kommission/Rat (C-94/03, EU:C:2006:2, Rn. 55), hat der Gerichtshof zwar betont, dass eine Rechtsgrundlage nicht nur dazu dienen könne, das anwendbare Verfahren zu bestimmen und zu überprüfen, ob die Union tatsächlich zumindest teilweise für die Unterzeichnung der betreffenden Übereinkunft zuständig ist, sondern auch dazu, Dritte über den Umfang der wahrgenommenen Unionszuständigkeit(51) und den Geltungsbereich des betreffenden Rechtsakts zu informieren(52).

    Vgl. auch Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in den Rechtssachen Kommission/Rat (C-94/03, EU:C:2005:308, Nr. 31) und Parlament/Rat (C-155/07, EU:C:2008:368, Nr. 66).

    Vgl. Urteil vom 10. Januar 2006, Kommission/Rat (C-94/03, EU:C:2006:2, Rn. 35 und 55).

    160 Vgl. zu einem Beispiel für die Häufung von Rechtsgrundlagen Urteil vom 10. Januar 2006, Kommission/Rat (C-94/03, EU:C:2006:2, Rn. 54).

  • EuGH, 25.10.2017 - C-687/15

    Kommission/ Rat (CMR-15) - Nichtigkeitsklage - Schlussfolgerungen des Rates der

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.03.2021 - Gutachten 1/19
    Ebenso betonte der Gerichtshof im Urteil vom 25. Oktober 2017, Kommission/Rat (WRC-15) (C-687/15, EU:C:2017:803) zwar die verfassungsrechtliche Bedeutung von Rechtsgrundlagen(35), trug aber auch Sorge, zu prüfen, dass unter den Umständen jener Rechtssache die in Rede stehende Unregelmäßigkeit sich wahrscheinlich auf die Zuständigkeiten der Kommission und des Rates sowie ihre jeweilige Rolle im Verfahren zur Annahme der angefochtenen Handlung auswirken konnte(36).

    36 Vgl. Rn. 51. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass im Urteil vom 25. Oktober 2017, Kommission/Rat (WRC-15) (C-687/15, EU:C:2017:803), wie auch im Urteil vom 1. Oktober 2009, Kommission/Rat (C-370/07, EU:C:2009:590), in dem der Gerichtshof einen Rechtsakt ebenfalls wegen eines Problems mit den Rechtsgrundlagen für nichtig erklärte, der betreffende Rechtsakt keine Angabe der Rechtsgrundlagen enthielt, auf denen er beruhte.

    52 Vgl. auch Urteile vom 1. Oktober 2009, Kommission/Rat (C-370/07, EU:C:2009:590, Rn. 49), und vom 25. Oktober 2017, Kommission/Rat (WRC-15) (C-687/15, EU:C:2017:803, Rn. 58).

    165 Urteil vom 25. Oktober 2017, Kommission/Rat (WRC-15) (C-687/15, EU:C:2017:803, Rn. 42).

  • EuGH, 28.03.1996 - Gutachten 2/94

    Beitritt der Gemeinschaft zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.03.2021 - Gutachten 1/19
    Vgl. in diesem Sinne auch die Gutachten 2/94 (Beitritt der Gemeinschaft zur EMRK) vom 28. März 1996 (EU:C:1996:140, Rn. 3 bis 6) und 2/13 (Beitritt der Europäischen Union zur EMRK) vom 18. Dezember 2014 (EU:C:2014:2454, Rn. 145 und 146).

    24 Vgl. Gutachten 2/94 (Beitritt der Gemeinschaft zur EMRK) vom 28. März 1996 (EU:C:1996:140, Rn. 20 bis 22), Gutachten 1/09 (Abkommen zur Schaffung eines einheitlichen Patentgerichtssystems) vom 8. März 2011 (EU:C:2011:123, Rn. 49) und Gutachten 2/13 (Beitritt der Europäischen Union zur EMRK) vom 18. Dezember 2014 (EU:C:2014:2454, Rn. 147).

    Vgl. in diesem Sinne Gutachten 2/94 (Beitritt der Gemeinschaft zur EMRK) vom 28. März 1996 (EU:C:1996:140, Rn. 16 bis 18).

    78 Vgl. Gutachten 2/94 (Beitritt der Gemeinschaft zur EMRK) vom 28. März 1996 (EU:C:1996:140, Rn. 6).

  • EuGH, 01.10.2009 - C-370/07

    Kommission / Rat - Nichtigkeitsklage - Festlegung von Standpunkten, die im Namen

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.03.2021 - Gutachten 1/19
    33 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Oktober 2009, Kommission/Rat (C-370/07, EU:C:2009:590, Rn. 48).

    36 Vgl. Rn. 51. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass im Urteil vom 25. Oktober 2017, Kommission/Rat (WRC-15) (C-687/15, EU:C:2017:803), wie auch im Urteil vom 1. Oktober 2009, Kommission/Rat (C-370/07, EU:C:2009:590), in dem der Gerichtshof einen Rechtsakt ebenfalls wegen eines Problems mit den Rechtsgrundlagen für nichtig erklärte, der betreffende Rechtsakt keine Angabe der Rechtsgrundlagen enthielt, auf denen er beruhte.

    52 Vgl. auch Urteile vom 1. Oktober 2009, Kommission/Rat (C-370/07, EU:C:2009:590, Rn. 49), und vom 25. Oktober 2017, Kommission/Rat (WRC-15) (C-687/15, EU:C:2017:803, Rn. 58).

    Vgl. Urteile vom 1. Oktober 2009, Kommission/Rat (C-370/07, EU:C:2009:590, Rn. 56), und vom 18. Dezember 2014, Vereinigtes Königreich/Rat (C-81/13, EU:C:2014:2449, Rn. 65 bis 67).

  • EuGH, 27.06.2018 - C-246/17

    Diallo - Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsbürgerschaft - Richtlinie

  • EuGH, 28.04.2015 - C-28/12

    Kommission / Rat - Nichtigkeitsklage - Gemischte internationale Übereinkünfte -

  • EuGH, 07.02.2006 - Gutachten 1/03

    'Avis rendu en vertu de l''article 300, paragraphe 6, CE' - Zuständigkeit der

  • EuGH, 18.12.2014 - Gutachten 2/13

    Gutachten gemäß Artikel 218 Absatz 11 AEUV - Gutachten nach Art. 218 Abs. 11 AEUV

  • EuGH, 14.10.2014 - Gutachten 1/13

    Gutachten gemäß Artikel 218 Absatz 11 AEUV

  • EuGH, 11.11.1975 - Gutachten 1/75

    1. VÖLKERRECHTLICHE ABKOMMEN - ABSCHLUSS DURCH DIE EWG - VORHERIGES GUTACHTEN DES

  • EuGH, 21.03.1990 - 142/87

    Belgien / Kommission

  • EuGH, 24.06.2014 - C-658/11

    Parlament / Rat

  • EuGH, 29.10.1980 - 209/78

    Van Landewyck / Kommission

  • EuGH, 30.11.2009 - Gutachten 1/08

    'Avis au titre de l''article 300, paragraphe 6, CE' - Gutachten nach Art. 300

  • EuGH, 18.12.2014 - C-542/13

    'M''Bodj' - Vorlage zur Vorabentscheidung - Charta der Grundrechte der

  • EuGH, 30.06.2016 - C-115/15

    NA - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 20 und 21 AEUV - Richtlinie 2004/38/EG

  • EuGH, 19.07.2012 - C-130/10

    Parlament / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Verordnung (EG) Nr.

  • EuGH, 14.02.2017 - Gutachten 3/15

    Avis rendu en vertu de l'article 218, paragraphe 11 TFUE (Traité de Marrakech sur

  • EuGH, 22.10.2013 - C-137/12

    Kommission / Rat - Nichtigkeitsklage - Beschluss 2011/853/EU des Rates -

  • EuGH, 19.03.1993 - Gutachten 2/91

    Gemeinsame Zuständigkeit für den Abschluss des Übereinkommens der IAO für

  • EuGH, 16.05.2017 - Gutachten 2/15

    Freihandelsabkommen mit Singapur: Geteilte Zuständigkeit der EU und der

  • EuGH, 31.03.1971 - 22/70

    Kommission / Rat

  • EuGH, 24.03.1995 - Gutachten 2/92
  • EuGH, 18.12.2014 - C-81/13

    Vereinigtes Königreich / Rat - Nichtigkeitsklage - Koordinierung der Systeme der

  • EuGH, 09.03.1994 - C-188/92

    TWD / Bundesrepublik Deutschland

  • EuGH, 06.05.2008 - C-133/06

    DER GERICHTSHOF ERKLÄRT VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN DER RICHTLINIE ÜBER DIE

  • EuGH, 13.06.2019 - C-646/17

    Moro - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen

  • EuGH, 14.04.2015 - C-409/13

    Rat / Kommission - Nichtigkeitsklage - Makrofinanzhilfen an Drittländer -

  • EuGH, 19.03.1996 - C-25/94

    Kommission / Rat

  • EuGH, 07.03.2017 - C-390/15

    Der Grundsatz der Gleichbehandlung steht dem Ausschluss auf elektronischem Weg

  • EuGH, 10.12.2002 - C-29/99

    DER GERICHTSHOF ANNULLIERT IN TEILEN DIE ERKLÄRUNG ZUM BEITRITT DER EUROPÄISCHEN

  • EuGH, 15.07.1964 - 6/64

    Costa / E.N.E.L.

  • EuGH, 20.04.2010 - C-246/07

    Kommission / Schweden - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verstoß gegen

  • EuGH, 30.05.2006 - C-459/03

    INDEM ES IM RAHMEN DES SEERECHTSÜBEREINKOMMENS EIN VERFAHREN GEGEN DAS VEREINIGTE

  • EuGH, 28.11.1991 - 213/88

    Luxemburg / Parlament

  • EuGH, 10.12.2002 - C-491/01

    British American Tobacco Investments und Imperial Tobacco

  • EuGH, 02.03.1994 - C-316/91

    Parlament / Rat

  • EuGH, 13.09.2005 - C-176/03

    DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT DARF DIE MITGLIEDSTAATEN VERPFLICHTEN,

  • EuGH, 28.07.2011 - C-309/10

    Agrana Zucker - Zucker - Befristete Umstrukturierungsregelung für die

  • EuGH, 13.12.1995 - Gutachten 3/94
  • EuGH, 05.12.2013 - C-455/11

    Solvay / Kommission

  • EuGH, 26.11.2014 - C-66/13

    Green Network - Vorlage zur Vorabentscheidung - Nationale Regelung zur Förderung

  • EuGH, 23.02.1999 - C-42/97

    Parlament / Rat

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.05.2005 - C-94/03

    Kommission / Rat - Gefährliche Chemikalien und Pestizide - Rotterdamer

  • EuGH, 10.12.2018 - C-621/18

    Wightman u.a. - Einseitige Rücknahme der EU-Austrittserklärung möglich

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.06.2008 - C-155/07

    Parlament / Rat - Nichtigkeitsklage - Beschluss 2006/1016/EG - Garantie der

  • EuGH, 06.03.2018 - C-284/16

    Die im Investitionsschutzabkommen zwischen den Niederlanden und der Slowakei

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.03.2012 - C-83/11

    Rahman u.a. - Recht der Unionsbürger, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten

  • EuGH, 30.01.2001 - C-36/98

    Spanien / Rat

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.03.2009 - C-13/07

    Kommission / Rat - Welthandelsorganisation (WTO) - Beitritt Vietnams - Festlegung

  • EuGH, 03.12.2019 - C-482/17

    Der Gerichtshof weist die Klage der Tschechischen Republik gegen die Richtlinie

  • EuGH, 10.01.2006 - C-178/03

    Kommission / Parlament und Rat - Nichtigkeitsklage - Verordnung (EG) Nr. 304/2003

  • EuGH, 12.12.2019 - C-519/18

    Bevándorlási és Menekültügyi Hivatal (Regroupement familial - sœur de

  • EuG, 18.10.2011 - T-53/10

    Reisenthel / OHMI - Dynamic Promotion () und paniers) -

  • EuGH, 10.04.1992 - Gutachten 1/92

    Entwurf eines Abkommens zwischen der Gemeinschaft einerseits und den Ländern der

  • EuGH, 13.12.2000 - C-39/00

    SGA / Kommission

  • EuGH, 25.02.2010 - C-386/08

    Erzeugnisse mit Ursprung im Westjordanland fallen nicht unter die

  • EuGH, 30.04.2019 - Gutachten 1/17

    Accord ECG UE-Canada - Gutachten nach Art. 218 Abs. 11 AEUV - Umfassendes

  • EuGH, 27.02.2014 - C-656/11

    Vereinigtes Königreich / Rat - Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit

  • EuGH, 11.09.2003 - C-211/01

    Kommission / Rat

  • EuGH, 26.11.2014 - C-103/12

    Parlament / Rat - Nichtigkeitsklage - Beschluss 2012/19/EU - Rechtsgrundlage -

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.11.2021 - C-479/21

    Nach Ansicht von Generalanwältin Kokott sind die Bestimmungen des

    22 Schlussanträge des Generalanwalts Hogan in dem Gutachtenverfahren 1/19 (Übereinkommen von Istanbul) (EU:C:2021:198, Nrn. 181 ff.).

    24 Schlussanträge des Generalanwalts Hogan in dem Gutachtenverfahren 1/19 (Übereinkommen von Istanbul) (EU:C:2021:198, Nr. 166).

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.04.2023 - C-621/21

    Ehrenverbrechen, Zwangsverheiratung und häusliche Gewalt: Generalanwalt Richard

    6 EU:C:2021:198.
  • Generalanwalt beim EuGH, 04.05.2023 - C-560/20

    Landeshauptmann von Wien (Regroupement familial avec un mineur réfugié) - Vorlage

    38 Vgl. in diesem Sinne Schlussanträge des Generalanwalts Pikamäe in der Rechtssache Commissaire général aux réfugiés et aux apatrides (Familienverband - Bereits gewährter Schutz) (C-483/20, EU:C:2021:780, Nr. 53) und des Generalanwalts Hogan in dem Gutachtenverfahren 1/19 (Übereinkommen von Istanbul) (EU:C:2021:198, Fn. 81).
  • Generalanwalt beim EuGH, 17.06.2021 - C-180/20

    Kommission/ Rat (Accord avec l'Arménie)

    72 Trotz des unterschiedlichen Kontexts ist darauf hinzuweisen, dass sich eine ähnliche Frage im Gutachtenverfahren 1/19 stellt, in dem Generalanwalt Hogan seine Schlussanträge am 11. März 2021 (EU:C:2021:198, Nrn. 167 bis 194) vorgetragen hat und in dem es um die Aufteilung eines Rechtsakts über die Ermächtigung zur Unterzeichnung des Übereinkommens von Istanbul zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt in zwei getrennte Beschlüsse geht.
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Rechtsprechung
   OLG München, 06.02.2020 - Z 1/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,52631
OLG München, 06.02.2020 - Z 1/19 (https://dejure.org/2020,52631)
OLG München, Entscheidung vom 06.02.2020 - Z 1/19 (https://dejure.org/2020,52631)
OLG München, Entscheidung vom 06. Februar 2020 - Z 1/19 (https://dejure.org/2020,52631)
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Rechtsprechung
   AGH Brandenburg, 15.12.2022 - I 1/19   

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https://dejure.org/2022,48974
AGH Brandenburg, 15.12.2022 - I 1/19 (https://dejure.org/2022,48974)
AGH Brandenburg, Entscheidung vom 15.12.2022 - I 1/19 (https://dejure.org/2022,48974)
AGH Brandenburg, Entscheidung vom 15. Dezember 2022 - I 1/19 (https://dejure.org/2022,48974)
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   LG Düsseldorf, 16.06.2020 - O 1/19   

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https://dejure.org/2020,87426
LG Düsseldorf, 16.06.2020 - O 1/19 (https://dejure.org/2020,87426)
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 16.06.2020 - O 1/19 (https://dejure.org/2020,87426)
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 16. Juni 2020 - O 1/19 (https://dejure.org/2020,87426)
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   LG Berlin, 20.02.2020 - O 1/19   

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https://dejure.org/2020,57424
LG Berlin, 20.02.2020 - O 1/19 (https://dejure.org/2020,57424)
LG Berlin, Entscheidung vom 20.02.2020 - O 1/19 (https://dejure.org/2020,57424)
LG Berlin, Entscheidung vom 20. Februar 2020 - O 1/19 (https://dejure.org/2020,57424)
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Rechtsprechung
   VG der Evangelischen Landeskirche in Baden, 25.07.2019 - 1/2019   

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https://dejure.org/2019,42307
VG der Evangelischen Landeskirche in Baden, 25.07.2019 - 1/2019 (https://dejure.org/2019,42307)
VG der Evangelischen Landeskirche in Baden, Entscheidung vom 25.07.2019 - 1/2019 (https://dejure.org/2019,42307)
VG der Evangelischen Landeskirche in Baden, Entscheidung vom 25. Juli 2019 - 1/2019 (https://dejure.org/2019,42307)
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Volltextveröffentlichung

  • kirchenrecht-ekiba.de

    Art. 112 Abs. 1 S. 2 GO, Art.111 Abs. 6 S. 1 GO
    Persönlichkeitsschutz, Zuständigkeit, innerorganisatorische Maßnahme, persönliche Betroffenheit

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • VG der Evangelischen Landeskirche in Baden, 22.07.2016 - 2/16
    Auszug aus VG der Evangelischen Landeskirche in Baden, 25.07.2019 - 1/19
    Bei der Überlegung, ob und auf welche Weise die Aufsichtsbehörde ihre Rechtsaufsicht wahrnimmt, handelt es sich um eine innerorganisatorische Maßnahme in Verfolgung ausschließlich kirchlicher Interessen, die eine persönliche Betroffenheit i. S. d. Art. 112 Abs. 1 S.2 GO regelmäßig nicht berühren kann (Urt. des erkennenden Gerichts v. 22.7.2016 - VG 2/2016 - und v. 31.7.2012 - VG 2/2012).

    Dem Kirchlichen Verwaltungsgericht fehlt es bei auf den Persönlichkeitsschutz gerichteten Klagen an der Zuständigkeit (Urt. des erkennenden Gerichts v. 22.7.2016 - VG 2/2016 - mit Verweis auf Urt. v. 20.11.2009 - VG 4/2008).

  • VG der Evangelischen Landeskirche in Baden, 20.11.2009 - 4/08
    Auszug aus VG der Evangelischen Landeskirche in Baden, 25.07.2019 - 1/19
    Dem Kirchlichen Verwaltungsgericht fehlt es bei auf den Persönlichkeitsschutz gerichteten Klagen an der Zuständigkeit (Urt. des erkennenden Gerichts v. 22.7.2016 - VG 2/2016 - mit Verweis auf Urt. v. 20.11.2009 - VG 4/2008).
  • VG der Evangelischen Landeskirche in Baden, 21.06.2010 - 2/10
    Auszug aus VG der Evangelischen Landeskirche in Baden, 25.07.2019 - 1/19
    Es kann daher auch nicht das Verwaltungsverfahren, das zu dieser Ausgestaltung führt oder geführt hat, im kirchlichen Verwaltungsrechtsweg überprüfen lassen (Urt. des erkennenden Gerichts v. 21.6.2010 - VG 2/2010 - bestätigt durch Beschl. des Verwaltungsgerichtshofs der Ev. Kirche in Deutschland v. 3.5.2011 - VGH.EKD 0135/18-2011).
  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 30.10.2020 - VGH O 52/20

    Zu den formellen und materiellen Voraussetzungen an den Ausschluss eines

    Für die Ankündigung und Vorbereitung der Fraktionsversammlung ist neben einer rechtzeitigen Ladung zu dieser auch die Ankündigung eines entsprechenden konkreten Tagesordnungspunktes erforderlich (vgl. VerfGH RP, Urteil vom 29. Januar 2019 - VGH O 18/18 -, AS 46, 425 [438]; LVerfG SH, Urteil vom 29. August 2019 - 1/19 -, NordÖR 2019, 467 [472 f.]; T.I. Schmidt, DÖV 2003, 846 [848]; Lenz, NVwZ 2005, 364 [367]).

    43 cc) Die sich in diesem Sinne als rechtsstaatliche Mindestanforderungen ergebenden formellen Voraussetzungen eines Fraktionsausschlusses sind - mangels Wertungsbedürftigkeit - der uneingeschränkten verfassungsgerichtlichen Überprüfung zugänglich (vgl. VerfGH RP, Urteil vom 29. Januar 2019 - VGH O 18/18 -, AS 46, 425 [439]; VerfG Brandenburg, Urteil vom 16. Oktober 2003 - 4/03 -, NVwZ-RR 2004, 161 [162]; LVerfG SH, Urteil vom 29. August 2019 - 1/19 -, NordÖR 2019, 467 [472]; Hölscheidt, Das Recht der Parlamentsfraktionen, 2001, S. 480; Lenz, NVwZ 2005, 364 [366, 370]; Morlok, JZ 2019, 790 [791]).

    Die Kollision dieser verfassungsrechtlichen Positionen im Wege einer Auflösung im Einzelfall erfordert damit im Wesentlichen eine Abwägung innerhalb von Art. 79 Abs. 2 Satz 2, Art. 85a Abs. 1 Satz 1 LV selbst (vgl. VerfGH RP, Urteil vom 29. Januar 2019 - VGH O 18/18 -, AS 46, 425 [439 f.]; LVerfG SH, Urteil vom 29. August 2019 - 1/19 -, NordÖR 2019, 467 [474]; Morlok, JZ 2019, 790 [791]; vgl. zu Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG Lenz, NVwZ 2005, 364 [365 f.]; Brocker, in: Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Art. 40 Rn. 229 [Sept. 2019]).

    Dies mag das betroffene Fraktionsmitglied im Einzelfall zwar hart treffen; ein Abgeordneter steht mit seinem Handeln jedoch gleichsam unter "öffentlicher Dauerbeobachtung", so dass es insoweit zumutbar ist, bereits für die rein objektive Wirkung seines Verhaltens einstehen zu müssen (vgl. VerfGH RP, Urteil vom 29. Januar 2019 - VGH O 18/18 -, AS 46, 425 [443]; vgl. bereits Morlok, ZParl 35 [2004], 633 [635 f., 642 f.]: "reine Erfolgshaftung" bzw. "Gefährdungshaftung"; vgl. auch Morlok, JZ 2019, 790 [792]; LVerfG SH, Urteil vom 29. August 2019 - 1/19 -, NordÖR 2019, 467 [474]).

    Das Willkürverbot ist dabei dann verletzt, wenn sich ein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonst sachlich einleuchtender Grund für die Entscheidung nicht finden lässt, sondern vielmehr evident sachfremd entschieden wurde (vgl. VerfGH RP, Urteil vom 29. Januar 2019 - VGH O 18/18 -, AS 46, 425 [443]; LVerfG SH, Urteil vom 29. August 2019 - 1/19 -, NordÖR 2019, 467 [474]; vgl. betreffend die Abwahl aus einem Ausschuss VerfGH BW, Urteil vom 27. Oktober 2017 - 1 GR 35/17 -, NVwZ-RR 2018, 129 [132]; vgl. auch Morlok, ZParl 35 [2004], 633 [645]: "Extremfälle offensichtlicher Willkür"; siehe allgemein zum Willkürverbot BVerfG, Beschluss vom 12. Oktober 1951 - 1 BvR 201/51 -, BVerfGE 1, 14 [52]; Beschluss vom 17. Oktober 1990 - 1 BvR 283/85 -, BVerfGE 83, 1 [23]; Beschluss vom 5. Oktober 1993 - 1 BvL 34/81 -, BVerfGE 89, 132 [141]).

    Eine solche Bewertung bewegt sich außerhalb eines rechtlich exakt fassbaren Bereichs (vgl. VerfGH RP, Urteil vom 29. Januar 2019 - VGH O 18/18 -, AS 46, 425 [444 f.]; vgl. auch zustimmend Jutzi, ZParl 50 [2019], 299 [305]; Morlok, JZ 2019, 790 [792]; offengelassen von LVerfG SH, Urteil vom 29. August 2019 - 1/19 -, NordÖR 2019, 467 [474]).

    Zudem hätte es ihr - hätte sie sich noch äußern wollen - oblegen, darauf in den Sitzungen hinzuweisen und dies notfalls einzufordern (vgl. VerfGH RP, Urteil vom 29. Januar 2019 - VGH O 18/18 -, AS 46, 425 [450]; LVerfG SH, Urteil vom 29. August 2019 - 1/19 -, NordÖR 2019, 467 [473]).

    Einer weitergehenden Konkretisierung des unbestimmten Rechtsbegriffs des "wichtigen Grundes" in der Satzung bedarf es nicht (vgl. Morlok, JZ 2019, 790 [792]; vgl. im Ergebnis auch LVerfG SH, Urteil vom 29. August 2019 - 1/19 -, NordÖR 2019, 467 [474]).

    Soweit die Antragsgegnerin im Rahmen ihres Entscheidungsspielraums in willkürfreier Weise einen "wichtigen Grund" für einen Fraktionsausschluss bejaht hat, ist die Frage nach einem milderen Mittel bereits dorthin vorverlagert (vgl. VerfGH RP, Urteil vom 29. Januar 2019 - VGH O 18/18 -, AS 46, 425 [455]; LVerfG SH, Urteil vom 29. August 2019 - 1/19 -, NordÖR 2019, 467 [475]; Lenz, NVwZ 2005, 364 [369]).

  • OLG Rostock, 18.03.2021 - 2 U 19/20

    Reduktion eines Social-Media-Accounts auf read-only-Modus nach beleidigender

    Es dürfte jedenfalls eine gewisse Nähe zu dem Begriff "Neger" nicht von der Hand zu weisen sein, der - nachdem er in früherer Zeit selbst in der Rechtsprechung noch gebräuchlich gewesen und augenscheinlich nicht als problematisch empfunden worden ist (vgl. etwa OLG Hamburg , Urteil vom 18.02.1975 - 2 Ss 299/74, NJW 1975, 1088 f.) - heute ganz überwiegend als - per se - beleidigend empfunden wird (etwa BGH , Urteil vom 13.01.2015 - 5 StR 435/14, NStZ 2015, 216 [Juris; Tz. 3]; OLG Brandenburg , Beschluss vom 06.04.2020 - 1 U 44/19 [Juris; Tz. 5]; OLG Köln , Urteil vom 19.01.2010 - I-24 U 51/09, NJW 2010, 1676 = WuM 2010, 81 [Juris; Tz. 15]; LG Berlin , Urteil vom 15.01.2019 - 27 O 265/18, ZUM-RD 2019, 331 [Juris; Tz. 26]; LG Karlsruhe , Beschluss vom 20.07.2016 - 4 Qs 25/16, BRAK-Mitt 2016, 240 [Juris; Tz. 12 i.V.m. 16]; AG Hamburg , Urteil vom 04.09.2007 - 36A C 69/07, AfP 2007, 587 [Juris; Tz. 19]; Bommarius , AnwBl. 2015, M274; vgl. auch LG Freiburg , Urteil vom 26.07.2010 - 7 Ns 460 Js 4600/09 [Juris; Tz. 37]), soweit seine Verwendung nicht lediglich wertneutral-beschreibend - "Mich haben sie [...] gesperrt, weil ich das Wort Neger verwendet habe" - erfolgt ( LVerfG M-V , Urteil vom 19.12.2019 - 1/19, NordÖR 2020, 279 [Juris; Tz. 38]; OLG Brandenburg , Beschluss vom 01.10.2018 - 1 W 41/18 [Juris; Tz. 6]; OLG Brandenburg , Beschluss vom 06.04.2020 - 1 U 44/19 [Juris; Tz. 6 f.]).
  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 19.11.2019 - VGH B 24/19

    Verfassungsbeschwerde gegen elektronische Aktenführung im Bußgeldverfahren

    Der Beschwerdeführer, der gegen den Bußgeldbescheid Einspruch eingelegt hat, war aber gehalten, zunächst den Ausgang des weiteren Verfahrens abzuwarten und sich dort um die Beseitigung der gerügten Grundrechtsverletzung zu bemühen, zumal mit Wegfall der Beschwer regelmäßig auch das Rechtschutzbedürfnis für eine Entscheidung nach § 62 Abs. 1 OWiG entfällt (vgl. VerfG Brandenburg, Beschluss vom 21. Juni 2019 - 1/19 -, juris Rn. 13).
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Rechtsprechung
   ArbG Frankfurt/Main, 30.10.2008 - 1/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,115523
ArbG Frankfurt/Main, 30.10.2008 - 1/19 (https://dejure.org/2008,115523)
ArbG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 30.10.2008 - 1/19 (https://dejure.org/2008,115523)
ArbG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 30. Oktober 2008 - 1/19 (https://dejure.org/2008,115523)
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Wird zitiert von ... (2)

  • LAG Hessen, 23.10.2009 - 5 Sa 232/09

    Anwendbarkeit tarifvertraglicher Sonderregelungen für studentische Hilfskräfte -

    Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 30. Oktober 2008 - 1/19 Ca 9797/07 - teilweise abgeändert:.

    das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 30. Oktober 2008, Az.: 1/19 Ca 9797/08, abzuändern und festzustellen, dass auf das Arbeitsverhältnis der Parteien ab dem 1. März 2007 der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst vom 13. September 2005 in der Fassung des TVöD-BT-F Anwendung findet.

    Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 30. Oktober 2008 - 1/19 Ca 9790/08 - ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 b ArbGG nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes statthaft und auch darüber hinaus zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 66 Abs. 1 ArbGG, 519, 520 Abs. 1, 3 und 5 ZPO.

  • LAG Hessen, 23.10.2009 - 5 Sa 228/09

    Anwendbarkeit tarifvertraglicher Sonderregelungen für studentische Hilfskräfte -

    das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 30. Oktober 2008, Az.: 1/19 Ca 9790/08, abzuändern und festzustellen, dass auf das Arbeitsverhältnis der Parteien ab dem 1. Oktober 2006 der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst vom 13. September 2005 in der Fassung des TVöD-BT-F Anwendung findet.

    Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 30. Oktober 2008 - 1/19 Ca 9790/08 - ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 b ArbGG nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes statthaft und auch darüber hinaus zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 66 Abs. 1 ArbGG, 519, 520 Abs. 1, 3 und 5 ZPO.

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Rechtsprechung
   RG, 04.02.1920 - V 1/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1920,81
RG, 04.02.1920 - V 1/19 (https://dejure.org/1920,81)
RG, Entscheidung vom 04.02.1920 - V 1/19 (https://dejure.org/1920,81)
RG, Entscheidung vom 04. Februar 1920 - V 1/19 (https://dejure.org/1920,81)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zwangssicherungshypotheken.

Papierfundstellen

  • RGZ 98, 106
 
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Wird zitiert von ...

  • BayObLG, 20.09.1990 - BReg. 2 Z 96/90

    Zwangshypothek und Grundschuld für dieselbe Forderung

    Die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek ist selbst dann zulässig, wenn wegen derselben Forderung an anderen Grundstücken des Schuldners bereits eine Vertragshypothek eingetragen ist ( RGZ 98, 106 ff.; KG JFG 13, 82/86).
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