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   BSG, 07.08.1991 - 1/3 RK 26/90   

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https://dejure.org/1991,1896
BSG, 07.08.1991 - 1/3 RK 26/90 (https://dejure.org/1991,1896)
BSG, Entscheidung vom 07.08.1991 - 1/3 RK 26/90 (https://dejure.org/1991,1896)
BSG, Entscheidung vom 07. August 1991 - 1/3 RK 26/90 (https://dejure.org/1991,1896)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Ärztliches Gutachten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Begriff des ärztlichen Gutachtens in § 183 Abs. 7 S. 1 RVO

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 69, 187
 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (4)

  • BSG, 14.11.1985 - 7 RAr 123/84

    Rücknahme eines Verwaltungsaktes - Ausübung pflichtgemäßen Ermessens -

    Auszug aus BSG, 07.08.1991 - 3 RK 26/90
    Deshalb müssen sie alle Umstände des Einzelfalles sorgfältig abwägen (vgl dazu § 39 SGB I und § 35 Abs. 1 S 3 SGB X; BSGE 59, 157, 170 f = SozR 1300 § 45 Nr. 19 und 61, 189, 191 f = SozR 1300 § 48 Nr. 31) und sich insbesondere bewußt sein, daß die Verwaltungsentscheidung nicht nur zum Wegfall des Krankengeldanspruchs führen und die Kassenmitgliedschaft beenden kann, sondern für den Versicherten darüber hinaus in der Regel einschneidende Bedeutung hat.
  • BSG, 10.10.1979 - 3 RK 25/79

    Umdeutung eines Rehabilitationsantrags in einen Rentenantrag

    Auszug aus BSG, 07.08.1991 - 3 RK 26/90
    Für den Betroffenen verbindet sich damit zwangsläufig - auch wenn er zunächst nur einen Rehabilitationsantrag stellen soll, der aber, wenn die Erwerbsfähigkeit nicht wiederhergestellt werden kann, als Rentenantrag gilt (§ 1241d Abs. 3 RVO; BSGE 49, 71, 74) - die Vorstellung, aus dem Berufsleben ausscheiden zu müssen.
  • BSG, 24.02.1987 - 11b RAr 53/86

    Aufhebung eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsakts durch die BA

    Auszug aus BSG, 07.08.1991 - 3 RK 26/90
    Deshalb müssen sie alle Umstände des Einzelfalles sorgfältig abwägen (vgl dazu § 39 SGB I und § 35 Abs. 1 S 3 SGB X; BSGE 59, 157, 170 f = SozR 1300 § 45 Nr. 19 und 61, 189, 191 f = SozR 1300 § 48 Nr. 31) und sich insbesondere bewußt sein, daß die Verwaltungsentscheidung nicht nur zum Wegfall des Krankengeldanspruchs führen und die Kassenmitgliedschaft beenden kann, sondern für den Versicherten darüber hinaus in der Regel einschneidende Bedeutung hat.
  • Drs-Bund, 14.01.1960 - BT-Drs III/1540
    Auszug aus BSG, 07.08.1991 - 3 RK 26/90
    Auch aus den Gesetzesmaterialien (BT-Drucks 3/1540, S 13 zu § 200 des Entw eines Krankenversicherungs-Neuregelungsgesetzes; BT-Drucks 3/2478, S 2 zu § 183 RVO; BT-Drucks 7/1237, S 64 zu Nr. 8b - § 183 Abs. 7 RVO) ergibt sich kein Anhalt für die Auslegung dieses Begriffs.
  • BSG, 07.12.2004 - B 1 KR 6/03 R

    Krankenversicherung - berechtigtes Interesse - Zustimmung - Krankenkasse - auf

    Die Krankenkasse ist in ihrer Entschließung über diesen Antrag nicht völlig freigestellt, sondern hat ihre Entscheidung nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen (vgl BSGE 52, 26, 31 = SozR 2200 § 1248 Nr. 33 S 77 mwN; BSGE 69, 187, 190 = SozR 3-2200 § 183 Nr. 2 S 8 mwN; Höfler in: Kasseler Kommentar, § 51 SGB V RdNr 8; Schmidt in: H. Peters, Handbuch der Krankenversicherung, § 51 SGB V RdNr 41; Marschner in: von Maydell, GK-SGB V § 51 RdNr 20).
  • LSG Bayern, 30.05.2017 - L 20 KR 545/16

    Aufforderung zur Antragstellung auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation

    Dagegen hat der Kläger am 08.04.2015 Klage zum Sozialgericht Bayreuth (SG) erhoben und zur Begründung ergänzend ausgeführt, dass der Beklagten kein ärztliches Gutachten zur Beurteilung über die Erwerbsfähigkeit des Klägers vorgelegen habe, und hat hierzu auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 07.08.1991, 1/3 RK 26/90, verwiesen.

    Ergänzend werde nochmal vorgetragen, dass das Gutachten des Dr. E. vom 24.10.2014 den Vorgaben der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 07.08.1991, 1/3 RK 26/90) nicht genüge.

    Dabei muss es sich um mehr als ein Attest oder eine ärztliche Bescheinigung handeln, vielmehr ist notwendig, dass die erhobenen Befunde - zumindest summarisch - wiedergegeben werden und sich der Arzt - soweit es sich um ein sozialmedizinisches Gutachten handelt - zu den nach seiner Auffassung durch die festgestellten Gesundheitsstörungen bedingten Leistungseinschränkungen und ihrer voraussichtlichen Dauer äußert (Brinkhoff a.a.O. Rn. 14; BSG Urteil vom 07.08.1991, 1/3 RK 26/90, juris Rn. 16 m.w.N.; s.a. Knorr/Krasney in Knorr/Krasney, Entgeltfortzahlung - Krankengeld - Mutterschaftsgeld, Stand 01/2015, § 51 SGB V Rn. 8); wenn diese Voraussetzungen gegeben sind, muss es sich nicht zwangsläufig um ein Gutachten aufgrund ambulanter Untersuchung, sondern dann darf es sich auch um eine ärztliche Stellungnahme nach Aktenlage handeln (so im Ergebnis auch BSG a.a.O. und Brinkhoff a.a.O.).

  • LSG Thüringen, 23.08.2016 - L 6 KR 1065/12

    (Krankenversicherung - Krankengeldbezug - Antrag auf medizinische Rehabilitation

    Die Krankenkasse ist in ihrer Entschließung über diesen Antrag nicht völlig freigestellt, sondern hat ihre Entscheidung nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen (vgl BSGE 52, 26, 31 = SozR 2200 § 1248 Nr. 33 S 77 mwN; BSGE 69, 187, 190 = SozR 3-2200 § 183 Nr. 2 S 8 mwN; Höfler in: Kasseler Kommentar, § 51 SGB V RdNr 8; Schmidt in: H. Peters, Handbuch der Krankenversicherung, § 51 SGB V RdNr 41; Marschner in: von Maydell, GK-SGB V § 51 RdNr 20).
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