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   BSG, 25.06.1991 - 1/3 RK 6/90   

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BSG, 25.06.1991 - 1/3 RK 6/90 (https://dejure.org/1991,1163)
BSG, Entscheidung vom 25.06.1991 - 1/3 RK 6/90 (https://dejure.org/1991,1163)
BSG, Entscheidung vom 25. Juni 1991 - 1/3 RK 6/90 (https://dejure.org/1991,1163)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Arbeitsunfähigkeit; Teilzeitarbeit; Krankengeldberechnung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Berechnung des Krankengeldes bei Übergang von Voll- zur Teilzeitarbeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 1991, 1000 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (31)Neu Zitiert selbst (11)

  • BSG, 28.02.1967 - 3 RK 17/65

    Verpflichtung zu Dienstbeginn - Eintritt in die Beschäftigung -

    Auszug aus BSG, 25.06.1991 - 3 RK 6/90
    Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 28. Februar 1967 (BSGE 26, 124).

    Wie das BSG in seinem Urteil vom 28. Februar 1967 (aaO) entschieden habe, sei das Krankengeld auch dann aus dem Entgelt des neuen Beschäftigungsverhältnisses zu berechnen, wenn es wegen Arbeitsunfähigkeit nicht zu dessen Aufnahme komme.

    Aus der Entscheidung des BSG vom 28. Februar 1967 (BSGE 26, 124, 125 f) kann die Beklagte nichts anderes herleiten.

  • BSG, 24.08.1976 - 8 RU 16/76

    Krankenversicherung aufgrund der Kassenmitgliedschaft und die ledigliche

    Auszug aus BSG, 25.06.1991 - 3 RK 6/90
    Auch wenn das Gesetz in § 182 Abs. 4 Satz 1 RVO aF von dem "entgangenen" Entgelt spricht, das durch das Krankengeld ersetzt werden soll, so wird doch durch die in diesem Satz enthaltene Definition des Regellohns sowie die Verweisung auf seine Berechnung nach Abs. 5 aaO klargestellt, daß damit nicht der dem Arbeitsunfähigen im Einzelfall tatsächlich entgangene Verdienst gemeint ist, sondern dasjenige Entgelt, das er in einer zurückliegenden Lohnperiode innerhalb des "Bemessungszeitraums" vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit verdient hat; denn dieses Entgelt gilt - wie ausgeführt - kraft gesetzlicher Fiktion als dasjenige Entgelt, das der Versicherte unter normalen Verhältnissen während der Arbeitsunfähigkeit verdient hätte, das ihm also in diesem Sinne durch die Arbeitsunfähigkeit "entgangen" ist (BSGE 42, 163, 168 = SozR 2200 § 561 Nr. 3; SozR 2200 § 182 Nrn 59, 92 und 99).

    Bei Sozialleistungen wie dem Krankengeld bleibt es - mangels einer entsprechenden Regelung - vielmehr bei dem Grundsatz, daß nur ein bis zum Eintritt des Versicherungsfalles (als solcher gilt für das Krankengeld auch die Arbeitsunfähigkeit) verdienter Lohn zu berücksichtigen ist, dagegen später eintretende Lohnänderungen - gleichgültig worauf sie beruhen, also auch wenn sie aus einer Umgestaltung des Beschäftigungsverhältnisses herrühren - grundsätzlich unberücksichtigt bleiben (BSGE 42, 163, 167 = SozR 2200 § 561 Nr. 3; BSGE 45, 126, 127 f, 129 mwN = SozR 2200 § 182 Nr. 26; SozR aaO Nrn 46, 59, 92, 99; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, S 394b mwN).

    Ob § 182 Abs. 5 Satz 3 RVO aF jedenfalls in den Fällen einer Modifizierung bedarf, in denen bereits vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit feststeht, daß das alte Arbeitsverhältnis bei oder nach dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit endet und ein neues - bei einem anderen oder auch bei dem gleichen Arbeitgeber - beginnt, kann der Senat offenlassen (verneinend offenbar BSGE 42, 163, 168/169; differenzierend Peters/.

  • BAG, 31.10.1975 - 5 AZR 482/74

    Arbeitsentgelt: Bemessung der Zuwendung nach Umwandlung in

    Auszug aus BSG, 25.06.1991 - 3 RK 6/90
    Die inhaltliche Änderung des Arbeitsvertrages unter Beibehaltung des zugrundeliegenden Arbeitsverhältnisses läßt sich - entgegen der Ansicht der Revision - auch der Neubegründung eines Arbeitsverhältnisses nicht gleichsetzen (BAG, Urteil vom 31. Oktober 1975 - 5 AZR 482/74 - Der Betrieb 1976, S 488 ff), so daß die Klägerin - auch hinsichtlich der Höhe ihres Krankengeldes - nicht so behandelt werden kann, als sei ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis erstmals Anfang März 1986 begründet worden.
  • BSG, 28.02.1991 - 1 RA 71/90

    Bemessungszeitraum für Übergangsgeld

    Auszug aus BSG, 25.06.1991 - 3 RK 6/90
    Bei diesem wird also vom Gesetz - zwingend - unterstellt, daß es das während der Arbeitsunfähigkeit entgangene Arbeitsentgelt verläßlich wiedergibt (so zur Berechnung des Übergangsgeldes Urteil des 4. Senats vom 28. Februar 1991 - 4/1 RA 71/90 - im Anschluß an BSGE 47, 172 = SozR 2200 § 1241 Nr. 11).
  • BSG, 28.11.1978 - 5 RJ 78/76

    Keine Ausdehnung des Bemessungszeitraumes von Übergangsgeld über einen Monat

    Auszug aus BSG, 25.06.1991 - 3 RK 6/90
    Bei diesem wird also vom Gesetz - zwingend - unterstellt, daß es das während der Arbeitsunfähigkeit entgangene Arbeitsentgelt verläßlich wiedergibt (so zur Berechnung des Übergangsgeldes Urteil des 4. Senats vom 28. Februar 1991 - 4/1 RA 71/90 - im Anschluß an BSGE 47, 172 = SozR 2200 § 1241 Nr. 11).
  • BSG, 10.11.1977 - 3 RK 82/75

    Krankengeld - Berechnung - Arbeitsentgelt für Eintritt der Arbeitsunfähigkeit -

    Auszug aus BSG, 25.06.1991 - 3 RK 6/90
    Bei Sozialleistungen wie dem Krankengeld bleibt es - mangels einer entsprechenden Regelung - vielmehr bei dem Grundsatz, daß nur ein bis zum Eintritt des Versicherungsfalles (als solcher gilt für das Krankengeld auch die Arbeitsunfähigkeit) verdienter Lohn zu berücksichtigen ist, dagegen später eintretende Lohnänderungen - gleichgültig worauf sie beruhen, also auch wenn sie aus einer Umgestaltung des Beschäftigungsverhältnisses herrühren - grundsätzlich unberücksichtigt bleiben (BSGE 42, 163, 167 = SozR 2200 § 561 Nr. 3; BSGE 45, 126, 127 f, 129 mwN = SozR 2200 § 182 Nr. 26; SozR aaO Nrn 46, 59, 92, 99; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, S 394b mwN).
  • BSG, 22.06.1973 - 3 RK 105/71

    Krankheitsfall - Lohnfortzahlung - Krankengeld - Bemessung - Grundlohn -

    Auszug aus BSG, 25.06.1991 - 3 RK 6/90
    Das den Regelungen der Lohnfortzahlung zugrundeliegende Lohnausfallprinzip, wonach auch die nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit eintretenden Änderungen zugunsten wie zuungunsten des Arbeitnehmers zu berücksichtigen sind (vgl § 2 des Lohnfortzahlungsgesetzes [ LFZG ] vom 27. Juli 1969, BGBl I S 946; zuletzt geändert durch das GRG ), kann auf die Berechnung des Krankengeldes nicht übertragen werden, auch wenn die Lohnfortzahlung an die Stelle eines sonst zu gewährenden Krankengeldes tritt (BSGE 36, 59, 60 f).
  • BSG, 22.06.1966 - 3 RK 105/63

    Ermittlung des Durchschnittsverdienstes beim Mutterschutz - Berücksichtigung von

    Auszug aus BSG, 25.06.1991 - 3 RK 6/90
    Mit dieser Methode hat der Gesetzgeber der Berechnung des Krankengeldes die sog Bezugs- bzw Referenzmethode zugrunde gelegt, die - im Gegensatz zum Lohnausfallprinzip - unberücksichtigt läßt, wie sich die Lohnverhältnisse außerhalb des Bezugs- bzw des Bemessungszeitraums, insbesondere nach Eintritt des Leistungsfalles, entwickeln (zur Bezugsmethode vgl ua BSGE 25, 69, 70; Höfler in Kasseler Komm, § 47 SGB V Rz 11).
  • BSG, 22.06.1973 - 3 RK 90/71

    Arbeitsunfähigkeit - Unterbrechung - Zwischenbeschäftigung - Krankengeld -

    Auszug aus BSG, 25.06.1991 - 3 RK 6/90
    Andererseits ist der Grundsatz der "Aktualität des Regellohnes" zugunsten der Praktikabilität seiner Feststellung modifiziert worden: Maßgebend für die Berechnung des Krankengeldes ist nicht der letzte, sondern ein zeitlich zurückliegender, häufig der "vorletzte", dafür aber ein "abgerechneter" Verdienst (BSGE 36, 55, 57 ff = SozR Nr. 59 zu § 182 RVO ).
  • BSG, 20.09.1974 - 3 RK 12/73

    Anspruch auf Krankengeld - Erholungsurlaub - Bezahlter Urlaub -

    Auszug aus BSG, 25.06.1991 - 3 RK 6/90
    Das gilt nicht nur zuungunsten des Versicherten, sondern - zu seinen Gunsten - auch dann, wenn nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit eine Lohnminderung eintritt, etwa durch eine Verkürzung der Arbeitszeit (bisher offengelassen in BSGE 42, 165, 168; vgl auch BSGE 38, 130, 131).
  • BSG, 23.03.1977 - 4 RJ 177/75

    Berechnung des Übergangsgeldes

  • BSG, 30.05.2006 - B 1 KR 19/05 R

    Krankengeldberechnung - Schätzung des erzielten Arbeitsentgelts bei einem weniger

    Die im Ansatz hiervon abweichende Rechtsprechung des Senats zum Recht der RVO im Urteil vom 25. Juni 1991 (SozR 3-2200 § 182 Nr. 8) ist für das Recht des SGB V insoweit ohne Bedeutung.

    Bei diesem unterstellt das Gesetz zwingend, dass es das während der AU entgangene Arbeitsentgelt verlässlich wiedergibt (so bereits zu § 182 RVO Senat, SozR 3-2200 § 182 Nr. 8 S 32; zur Berechnung des Übergangsgeldes Urteil des 4. Senats vom 28. Februar 1991 - 4/1 RA 71/90 - BSG SozR 3-2200 § 182 Nr. 7 im Anschluss an BSGE 47, 172 = SozR 2200 § 1241 Nr. 11).

    Der Gesetzgeber hat der Berechnung des Krg die sog Bezugs- bzw Referenzmethode bewusst zu Grunde gelegt, die - im Gegensatz zum Lohnausfallprinzip - unberücksichtigt lässt, wie sich das Arbeitsentgelt außerhalb des Bezugs- bzw des Bemessungszeitraums, insbesondere nach Eintritt des Leistungsfalles, entwickelt (vgl insgesamt hierzu Senat, Beschluss vom 5. Juli 2005 - B 1 KR 7/04 R - SGb 2006, 165 ; Senat SozR 3-2200 § 182 Nr. 8 S 32 f; zur Bezugsmethode vgl ua BSGE 25, 69, 70 = SozR Nr. 7 zu § 13 MuSchG; Höfler in Kasseler Komm, Stand September 2003, § 47 SGB V RdNr 11).

    Bei Sozialleistungen wie dem Krg gilt vielmehr der Grundsatz, dass nur ein bis zum Eintritt des Versicherungsfalles (hier: die ärztliche Feststellung der AU, vgl oben) verdientes Arbeitsentgelt zu berücksichtigen ist, dagegen später eintretende Entgeltänderungen - gleichgültig worauf sie beruhen, also auch wenn sie aus einer Umgestaltung des Beschäftigungsverhältnisses herrühren - grundsätzlich unberücksichtigt bleiben (BSGE 42, 163, 167 = SozR 2200 § 561 Nr. 3; BSGE 45, 126, 127 f, 129 mwN = SozR 2200 § 182 Nr. 26; SozR aaO Nr. 46, 59, 92, 99; Senat SozR 3-2200 § 182 Nr. 8 S 33; zusammenfassend jüngst Senat, Beschluss vom 5. Juli 2005 - B 1 KR 7/04 R - RdNr 15, SGb 2006, 165 mwN).

    Dieser Grundsatz greift nicht nur zu Ungunsten des Versicherten, sondern - zu seinen Gunsten - auch dann ein, wenn nach ärztlicher Feststellung der AU eine Lohnminderung eintritt, etwa durch eine erst zu diesem Zeitpunkt vorgesehen gewesene Verkürzung der Arbeitszeit (vgl zum Prinzip bereits Senat SozR 3-2200 § 182 Nr. 8 S 33 mwN).

  • BSG, 07.09.2010 - B 5 R 104/08 R

    Rehabilitation - Ermittlung der Berechnungsgrundlage des Übergangsgeldes

    An diesem Tag hatte der Arbeitgeber das im Vormonat erzielte Arbeitsentgelt bereits vollständig errechnet, sodass es ohne Weiteres ausgezahlt bzw überwiesen werden konnte (vgl dazu BSG SozR 3-2200 § 182 Nr. 8 S 31; Karmanski in Niesel/Brand, 5. Aufl 2010, § 160 RdNr 39; Schütze in Hauck/Haines, SGB IX, K § 47 RdNr 17) .
  • SG Hamburg, 24.06.2009 - S 2 KR 1377/07

    Krankenversicherung - Berechnung des Krankengeldes - maßgeblicher

    Der letzte abgerechnete Kalendermonat bleibt für die Bemessung des Krankengelds auch dann maßgebend, wenn sich danach und noch vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit die Entgeltverhältnisse durch Lohnänderung oder durch eine Änderung des Inhalts des Arbeitsverhältnisses, zum Beispiel durch eine Arbeitszeitreduzierung, geändert haben (in Übereinstimmung mit BSG 25.6.1991 - 1/3 RK 6/90; Abweichung/Einschränkung von BSG 30.5.2006 - B 1 KR 19/05 R) .

    Sie beruft sich auf den eindeutigen Wortlaut des § 47 Abs. 2 S. 3 SGB V sowie die Entscheidung des BSG vom 25.6.1991 - 1/3 RK 6/90 - (SozR 3-2200 § 182 Nr. 8).

    Soweit das BSG in jenem Urteil ausführe, dass die im Ansatz vom Grundsatz der Maßgeblichkeit des aktuellen Versicherungsverhältnisses auch bei wesentlicher Änderung des bestehenden abweichende Rechtsprechung in der Entscheidung vom 25.6.1991 - 1/3 RK 6/90 - zum Recht der Reichsversicherungsordnung (RVO) für das Recht des SGB V ohne Bedeutung sei, fehle es an jedweder Begründung.

    Entgegen der Auffassung der Beklagten bleibt der letzte abgerechnete Kalendermonat auch dann maßgebend, wenn sich danach und noch vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit die Entgeltverhältnisse durch Lohnänderung oder durch eine Änderung des Inhalts des Arbeitsverhältnisses, zum Beispiel durch eine Arbeitszeitreduzierung - wie hier - geändert haben (Vay, in: Krauskopf, Soziale Krankenversicherung - Pflegeversicherung, Loseblattkommentar, Stand: 64. Ergänzungslieferung November 2008, § 47 SGB V, Rdnr. 31; Höfler, in: Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, Loseblattkommentar, Stand: 60. Ergänzungslieferung 2009, § 47 SGB V, Rdnr. 18a; jeweils unter Hinweis auf: BSG, 25.6.1991- 1/3 RK 6/90, aaO, das den Übergang von Voll- zur Teilzeitarbeit betrifft).

    Dass dies im Einzelfall dazu führen kann, dass das zu zahlende Krankengeld höher oder auch geringer ist als der dem Versicherten tatsächlich entgehende Lohn, ist angesichts der mit der Regelung verbundenen Vorteile hinzunehmen (vergleiche: BSG 25.6.1991 - 1/3 RK 6/90, aaO).

  • BSG, 05.07.2005 - B 1 KR 7/04 R

    Antrag auf Vorabentscheidung nach Art 234 EG - Berechnung des Krankengeldes bei

    Die höchstrichterliche Rechtsprechung stellt bei der Krankengeldberechnung regelmäßig kumulativ auf das erarbeitete, insgesamt vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit liegende und bereits abgerechnete sowie dem Versicherten zugeflossene Regelentgelt ab (vgl zuletzt: BSG, Urteil vom 16. Februar 2005 - B 1 KR 19/03 R, zur Veröffentlichung vorgesehen; vgl ferner zB: Urteil vom 22. Juni 1979 - 3 RK 22/78, SozR 2200 § 182 Nr. 46; Urteil vom 16. September 1981 - 4 RJ 55/80, BSGE 52, 102, 105 = SozR 2200 § 182 Nr. 75; Urteil vom 25. Juni 1991 - 1/3 RK 6/90, SozR 3-2200 § 182 Nr. 8 S 33 f mwN).

    Nicht realisierte Entgeltansprüche und Änderungen des Arbeitsentgelts, die erst nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit eintreten, sind grundsätzlich unerheblich, selbst wenn rückwirkende Veränderungen zu diesem Zeitpunkt bereits absehbar sind (BSG, Urteil vom 13. Juli 1977 - 3 RK 22/76, SozR 2200 § 182 Nr. 22; Urteil vom 25. Juni 1991, aaO).

    Nicht übersehen werden darf in diesem Zusammenhang schließlich, dass ebenso der Fall denkbar ist, dass sich bei einer nachträglichen Korrektur des Nettoarbeitsentgelts infolge Berücksichtigung von Umständen, die sich auf die Leistungshöhe auswirken, auch Veränderungen zu Lasten der Betroffenen mit sich bringen könnten, die nach der bisherigen Rechtsprechung des BSG ebenfalls für die Höhe der Leistungen unerheblich sind (vgl BSG, Urteil vom 25. Juni 1991 - 1/3 RK 6/90, SozR 3-2200 § 182 Nr. 8 ).

  • BSG, 14.12.2006 - B 1 KR 5/06 R

    Krankenversicherung - Bemessung des Krankengeldes bei Altersteilzeit - keine

    Mit der Anknüpfung an das im Bemessungszeitraum erzielte und abgerechnete Entgelt unterstellt das Gesetz zwingend, dass es das während der AU entgangene Arbeitsentgelt verlässlich wiedergibt (so bereits zu § 182 Reichsversicherungsordnung Senat SozR 3-2200 § 182 Nr. 8 S 32).
  • LSG Baden-Württemberg, 01.10.2014 - L 5 KR 2069/13
    In § 47 Abs. 2 SGB V hat der Gesetzgeber die Rechenschritte und die Berechnungsmodalitäten für die Berechnung des der Krankengeldzahlung zugrunde zu legenden Regelentgelts durch eine differenzierte und ins Einzelne gehende Regelung festgelegt und auf diese Weise abschließend (dazu auch etwa BSG, Urt. v. 25.06.1991, 1/3 RK 6/90) darüber bestimmt, nach welchen Maßgaben das Krankengeld die ihm (unstreitig) zukommende Entgeltersatzfunktion erfüllen soll.

    Im Hinblick darauf und im Hinblick auf den klaren Gesetzeswortlaut des § 47 Abs. 2 SGB V ist für eine ergänzende oder erweiternde oder eine die Krankengeldberechnung für bestimmte Fallgestaltungen modifizierende Gesetzesauslegung unter Rückgriff auf allgemeine Rechtsgrundsätze, namentlich auf die Entgeltersatzfunktion des Krankengelds oder die Äquivalenz von Beitrag und Leistung, kein Raum (vgl. BSG, Urt. v. 25.06.1991, 1/3 RK 6/90).

    Mit der Anknüpfung an das im letzten Entgeltabrechnungszeitraum vor der Arbeitsunfähigkeit erzielte Arbeitsentgelt legt das Gesetz die Bezugs- bzw. Referenzmethode fest (BSG, Urt. v. 25.06.1991, 1/3 RK 6/90); außerdem gilt (von engen Ausnahmen abgesehen) das Zuflussprinzip (KassKomm/Brandts, SGB V § 47 Rdnr. 4).

    Diese hat der Gesetzgeber vor allem durch den in § 47 Abs. 2 Satz 1 SGB V vorgesehenen Zugriff auf die jeweils bereits vorliegende Lohn- oder Gehaltsabrechnung des letzten Entgeltabrechnungszeitraums als Grundlage der Krankengeldberechnung vorgenommen (vgl. auch BSG, Urt. v. 25.06.1991, 1/3 RK 6/90; KassKomm/Brandts, SGB V § 47 Rdnr. 5).

  • LSG Bayern, 29.07.2008 - L 14 R 777/05

    Rehabilitation - Ermittlung der Berechnungsgrundlage des Übergangsgeldes -

    Es verbleibt daher bei Sozialleistungen bei dem Grundsatz, dass nur ein bis zum Eintritt des Versicherungsfalls erzieltes Entgelt zu berücksichtigen ist, später eintretende Entgeltänderungen aber unberücksichtigt bleiben, unabhängig davon, auf welchen Gründen sie beruhen (vgl. BSG, Urteil vom 25.06.1991, Az.: 1/3 RK 6/90 m.w.N.).
  • BSG, 01.06.1994 - 7 RAr 40/93

    Berechnung des Regelentgelts für die Bemessung des Übergangsgeldes - Einbeziehung

    Die Höhe der Leistung richtet sich nach dem entgangenen regelmäßigen Arbeitsentgelt und nicht nach dem von dem Behinderten während der Förderungsmaßnahme mutmaßlich erzielten Verdienst (Abweichung vom reinen Lohnausfallprinzip, vgl insoweit zum Krankengeld BSG SozR 3-2200 § 182 Nr. 8; BSG SozR 2200 § 182 Nrn 59 und 92).
  • BSG, 23.03.1999 - B 2 U 16/98 R

    Verletztengeld - Berechnung - kurzzeitige Beschäftigung - Regelentgelt -

    Diese allein auf eine vor der Arbeitsunfähigkeit abgelaufene Lohnperiode abstellende Methode verfolgt vor allem das Ziel, dem Versicherungsträger eine schnelle Entscheidung zu ermöglichen; sie findet ihre innere Rechtfertigung darin, daß zukünftige, durch die Arbeitsunfähigkeit verhinderte Entwicklungen des Arbeitsentgelts häufig nur hypothetisch festgestellt werden können, was einen unangemessenen Verwaltungsaufwand erfordern würde (näheres hierzu: BSG SozR 3-2200 § 182 Nr. 8).
  • BAG, 06.04.1994 - 5 AZR 501/93

    Zuschuß zum Mutterschaftsgeld; rückwirkende Vergütungserhöhung

    Das soll nicht nur dann gelten, wenn die Lohnänderungen erst nach Eintritt des Versicherungsfalles, also während des Bezuges des Krankengeldes eintreten, sondern auch dann, wenn sich die Lohnänderungen noch auf den letzten Lohnabrechnungszeitraum auswirken (BSG Urteil vom 25. Juni 1991 - 1/3 RK 6/90 - ">182%20RVO%20Nr.%208#0 | " style="color:red" title="');">SozR 3 - 2200 § 182 RVO Nr. 8 mit zahlreichen weiteren Nachweisen).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 28.04.2021 - L 9 KR 460/19

    Krankengeld - Referenzmethode

  • LSG Saarland, 22.06.2005 - L 2 KR 24/03

    Krankengeldberechnung - Entgeltabrechnungszeitraum - Arbeitgeberwechsel

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 16.03.2005 - L 4 KR 5/01
  • BSG, 05.12.1996 - 4 RA 119/95

    Nichtberücksichtigung von Kindern bei der Berechnung von Übergangsgeld

  • LSG Thüringen, 06.06.2001 - L 1 U 762/98

    Verletztengeldberechnung für einen Lizenzfußballspieler - einmonatiger

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 28.12.2016 - L 4 KR 269/16
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 30.05.2001 - L 11 KA 70/01

    Vertragsarztangelegenheiten

  • LSG Berlin-Brandenburg, 15.12.2021 - L 16 R 335/19

    Neuberechnung von Renten unter Berücksichtigung höherer versicherter Entgelte für

  • LSG Baden-Württemberg, 22.03.2017 - L 5 KR 3046/15
  • LSG Sachsen-Anhalt, 24.06.2009 - L 10 KR 51/07
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 14.04.2005 - L 5 KR 140/04

    Krankenversicherung

  • SG Potsdam, 20.10.2009 - S 3 KR 43/09

    Höhe Krankengeld; Bemessungszeitraum; rückwirkende Erhöhung des Arbeitsentgelts

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 16.07.2003 - L 4 KR 227/00

    Rechtmäßige Höhe eines Krankengeldes ; Lohnabrechnungszeitraum als

  • LSG Bayern, 17.09.1998 - L 4 KR 35/96

    Anspruch auf erhöhtes Krankengeld; Berücksichtigung von Überstunden bei der

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 15.04.2019 - L 4 KR 260/18
  • SG Oldenburg, 06.07.2011 - S 61 KR 325/10

    Berechnung des Krankengeldes anhand früherer Zeiträume ist als Ausnahme vom

  • BSG, 25.11.2008 - B 5 KN 3/07 B
  • LSG Berlin-Brandenburg, 15.10.2014 - L 1 KR 505/12
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 09.05.2012 - L 1 KR 233/09
  • SG Oldenburg, 23.02.2006 - S 61 KR 176/04
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 23.03.2006 - L 10 R 339/05
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