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   BSG, 14.06.1984 - 1/8 RK 18/83   

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https://dejure.org/1984,4825
BSG, 14.06.1984 - 1/8 RK 18/83 (https://dejure.org/1984,4825)
BSG, Entscheidung vom 14.06.1984 - 1/8 RK 18/83 (https://dejure.org/1984,4825)
BSG, Entscheidung vom 14. Juni 1984 - 1/8 RK 18/83 (https://dejure.org/1984,4825)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Wahl zum Selbstverwaltungsorgan; Erwerben eines Mandats; Ungültige Wahl; Wahlanfechtungsklage; Überprüfung aller Wahlvorgänge; Verletzung von Wahlrechtsvorschriften; Wahlfehler

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BSGE 57, 42
  • NZA 1984, 365
 
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Wird zitiert von ... (15)

  • LSG Hessen, 28.01.2022 - L 9 U 173/18

    Sozialwahlen 2017 in der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und

    Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit sind auf die Wahlanfechtungsklage nach § 57 Abs. 2 SGB IV berechtigt und verpflichtet, alle Wahlvorgänge von Beginn des Wahlverfahrens bis zur Feststellung des Ergebnisses und zur endgültigen Verteilung der Sitze sowohl auf ihre formale Gesetzmäßigkeit als auch auf ihre materielle Richtigkeit, d. h. auf das Vorliegen von Wahlfehlern zu überprüfen; Wahlfehler sind alle Verletzungen von Wahlrechtsvorschriften mit Ausnahme solcher Rechtsverstöße, die das Ergebnis der Wahl nicht beeinflusst haben können, sog. mandatsirrelevante Wahlfehler (BSG, Urteil vom 14. Juni 1984, 1/8 RK 18/83, juris, Rn. 31; Urteil vom 8. September 2015, B 1 KR 28/14 R, juris, Rn. 27).

    Dieser Fehler wiegt schwer, weil die Wahl zur Vertreterversammlung die Grundlage und der einzige Zugang für eine selbstverantwortliche demokratische Mitwirkung der Betroffenen an der Verwaltung des sozialen Rechtsstaats ist (vgl. BSG, Urteil vom 14. Juni 1984, 1/8 RK 18/83, juris, Rn. 33).

    Die Feststellung der Ungültigkeit der Wahl trägt dem Erforderlichkeitsgrundsatz Rechnung, nach dem jede Wahlprüfung nur in dem unbedingt notwendigen Umfang in den bereits abgelaufenen Wahlvorgang eingreifen darf (vgl. BSG, Urteil vom 14. Juni 1984, 1/8 RK 18/83, juris, Rn. 40).

  • BSG, 08.09.2015 - B 1 KR 28/14 R

    Sozialversicherungswahl - Gültigkeit einer Vorschlagsliste einer

    Die während des Wahlverfahrens ergangenen Beschlüsse der Wahlausschüsse sind dagegen nicht Gegenstand der Wahlanfechtungsklage (BSGE 92, 59 RdNr 10 = SozR 4-2400 § 48 Nr. 1, RdNr 9; BSGE 54, 104, 105 = SozR 2100 § 57 Nr. 1 S 2; zu der bis 2.8.1984 anzuwendenden Fassung des § 57 SGB IV vgl aber BSGE 57, 42, 43 = SozR 2100 § 48 Nr. 1 S 2; BSGE 54, 104, 105 = SozR 2100 § 57 Nr. 1 S 2).
  • BSG, 13.10.2022 - B 2 U 6/22 R

    Sozialwahlen in der landwirtschaftlichen Sozialversicherung ungültig?

    Die Möglichkeit, den gerichtlichen Prüfungsumfang im Rahmen der Dispositionsmaxime (§ 123 SGG) von sich aus zu begrenzen, ist mit der objektiv-rechtlichen Zielsetzung des Wahlanfechtungsverfahrens vereinbar, das vorrangig den gesetzmäßigen Ablauf der Wahl und die gesetzmäßige Zusammensetzung des zu wählenden Organs im öffentlichen Interesse sichern und subjektive Rechte allenfalls nachrangig schützen soll (BSG Urteile vom 14.10.1992 - 14a/6 RKa 58/91 - BSGE 71, 175 = SozR 3-1500 § 55 Nr. 14 = juris RdNr 24 und grundlegend vom 14.6.1984 - 1/8 RK 18/83 - BSGE 57, 42 = SozR 2100 § 48 Nr. 1 = juris RdNr 30; vgl auch BVerfG Beschluss vom 23.11.1993 - 2 BvC 15/91 - BVerfGE 89, 291, 298 = juris RdNr 37 und vom 1.9.2009 - 2 BvR 1928/09 - BVerfGK 16, 153 = juris RdNr 11) .

    Ausgenommen sind solche Rechtsverstöße, die das Ergebnis der Wahl nicht beeinflusst haben können (sog mandatsirrelevante Wahlmängel, BSG Urteile vom 8.9.2015 - B 1 KR 28/14 R - BSGE 119, 286 = SozR 4-2400 § 48 Nr. 2, RdNr 27; vom 16.12.2003 - B 1 KR 26/02 R - BSGE 92, 59 = SozR 4-2400 § 48 Nr. 1, RdNr 22; vom 28.1.1998 - B 6 KA 98/96 R - BSGE 81, 268, 270 f = SozR 3-2500 § 80 Nr. 3 S 22 und vom 14.6.1984 - 1/8 RK 18/83 - BSGE 57, 42, 45 = SozR 2100 § 48 Nr. 1 S 5; Rauber, Wahlprüfung in Deutschland, 2005, S 73; vgl auch die Begründung zum Regierungsentwurf eines § 58 SGB IV, BT-Drucks 7/4122, S 36: "Zu § 58 ist zu bemerken, daß in Übereinstimmung mit dem geltenden Recht eine Wahlanfechtung keinen Erfolg haben kann, wenn durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflußt werden konnte; ein ausdrücklicher Hinweis hierauf im Gesetz erscheint entbehrlich") .

  • LSG Hessen, 28.01.2022 - L 9 U 175/18

    Sozialversicherung

    Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit sind auf die Wahlanfechtungsklage nach § 57 Abs. 2 SGB IV berechtigt und verpflichtet, alle Wahlvorgänge von Beginn des Wahlverfahrens bis zur Feststellung des Ergebnisses und zur endgültigen Verteilung der Sitze sowohl auf ihre formale Gesetzmäßigkeit als auch auf ihre materielle Richtigkeit, d. h. auf das Vorliegen von Wahlfehlern zu überprüfen; Wahlfehler sind alle Verletzungen von Wahlrechtsvorschriften mit Ausnahme solcher Rechtsverstöße, die das Ergebnis der Wahl nicht beeinflusst haben können, sog. mandatsirrelevante Wahlfehler (BSG, Urteil vom 14. Juni 1984, 1/8 RK 18/83, juris, Rn. 31; Urteil vom 8. September 2015, B 1 KR 28/14 R, juris, Rn. 27).

    Dieser Fehler wiegt schwer, weil die Wahl zur Vertreterversammlung die Grundlage und der einzige Zugang für eine selbstverantwortliche demokratische Mitwirkung der Betroffenen an der Verwaltung des sozialen Rechtsstaats ist (vgl. BSG, Urteil vom 14. Juni 1984, 1/8 RK 18/83, juris, Rn. 33).

    Die Feststellung der Ungültigkeit der Wahl trägt dem Erforderlichkeitsgrundsatz Rechnung, nach dem jede Wahlprüfung nur in dem unbedingt notwendigen Umfang in den bereits abgelaufenen Wahlvorgang eingreifen darf (vgl. BSG, Urteil vom 14. Juni 1984, 1/8 RK 18/83, juris, Rn. 40).

  • BSG, 16.12.2003 - B 1 KR 26/02 R

    Sozialversicherungswahl - Friedenswahl - freie Liste - Vorschlagsliste -

    Unter der Geltung des § 57 SGB IV in der bis zum 2. August 1984 anzuwendenden Fassung hat die Rechtsprechung allerdings ohne nähere Ausführungen die Zulässigkeit einer Anfechtung der Zwischenentscheidungen unterstellt; möglicherweise hat dabei der mittlerweile gestrichene Hinweis auf einzelne Gesichtspunkte der Wahlanfechtung in § 57 Abs. 2 SGB IV eine Rolle gespielt (vgl BSGE 57, 42, 43 = SozR 2100 § 48 Nr. 1 S 2 und BSGE 54, 104, 105 = SozR 2100 § 57 Nr. 1 S 2).

    Bereits zur früheren Fassung hat das BSG jedoch im Sinne der hier angestellten Erwägungen betont, dass im Wahlanfechtungsverfahren nicht über ein mit der Wahl zusammenhängendes Verwaltungshandeln zu entscheiden ist (BSGE 54, 104 aaO) bzw dass Ziel jeglicher Wahlprüfung die Rechtmäßigkeit der Wahl als solche ist (BSGE 57, 42, 45 = SozR 2100 § 48 Nr. 1 S 4 f).

  • BSG, 13.10.2022 - B 2 U 5/22 R

    Wahlanfechtungsklage - Gültigkeit der im Jahr 2017 in der Gruppe der

    Die Möglichkeit, den gerichtlichen Prüfungsumfang im Rahmen der Dispositionsmaxime (§ 123 SGG) von sich aus zu begrenzen, ist mit der objektiv-rechtlichen Zielsetzung des Wahlanfechtungsverfahrens vereinbar, das vorrangig den gesetzmäßigen Ablauf der Wahl und die gesetzmäßige Zusammensetzung des zu wählenden Organs im öffentlichen Interesse sichern und subjektive Rechte allenfalls nachrangig schützen soll (BSG Urteile vom 14.10.1992 - 14a/6 RKa 58/91 - BSGE 71, 175 = SozR 3-1500 § 55 Nr. 14 = juris RdNr 24 und grundlegend vom 14.6.1984 - 1/8 RK 18/83 - BSGE 57, 42 = SozR 2100 § 48 Nr. 1 = juris RdNr 30; vgl auch BVerfG Beschluss vom 23.11.1993 - 2 BvC 15/91 - BVerfGE 89, 291, 298 = juris RdNr 37 und vom 1.9.2009 - 2 BvR 1928/09 - BVerfGK 16, 153 = juris RdNr 11) .

    Ausgenommen sind solche Rechtsverstöße, die das Ergebnis der Wahl nicht beeinflusst haben können (sog mandatsirrelevante Wahlmängel, vgl BSG Urteile vom 8.9.2015 - B 1 KR 28/14 R - BSGE 119, 286 = SozR 4-2400 § 48 Nr. 2, RdNr 27; vom 16.12.2003 - B 1 KR 26/02 R - BSGE 92, 59 = SozR 4-2400 § 48 Nr. 1, RdNr 22; vom 28.1.1998 - B 6 KA 98/96 R - BSGE 81, 268, 270 f = SozR 3-2500 § 80 Nr. 3 S 22 und vom 14.6.1984 - 1/8 RK 18/83 - BSGE 57, 42, 45 = SozR 2100 § 48 Nr. 1 S 5; vgl auch die Begründung zum Regierungsentwurf eines § 58 SGB IV, BT-Drucks 7/4122, S 36: "Zu § 58 ist zu bemerken, daß in Übereinstimmung mit dem geltenden Recht eine Wahlanfechtung keinen Erfolg haben kann, wenn durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflußt werden konnte; ein ausdrücklicher Hinweis hierauf im Gesetz erscheint entbehrlich") .

  • LSG Hessen, 28.01.2022 - L 9 U 174/18

    Sozialversicherung

    Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit sind auf die Wahlanfechtungsklage nach § 57 Abs. 2 SGB IV berechtigt und verpflichtet, alle Wahlvorgänge von Beginn des Wahlverfahrens bis zur Feststellung des Ergebnisses und zur endgültigen Verteilung der Sitze sowohl auf ihre formale Gesetzmäßigkeit als auch auf ihre materielle Richtigkeit, d. h. auf das Vorliegen von Wahlfehlern zu überprüfen (BSG, Urteil vom 14. Juni 1984, 1/8 RK 18/83, juris, Rn. 31; Urteil vom 8. September 2015, B 1 KR 28/14 R, juris, Rn. 27).

    Dieser Fehler wiegt schwer, weil die Wahl zur Vertreterversammlung die Grundlage und der einzige Zugang für eine selbstverantwortliche demokratische Mitwirkung der Betroffenen an der Verwaltung des sozialen Rechtsstaats ist (vgl. BSG, Urteil vom 14. Juni 1984, 1/8 RK 18/83, juris, Rn. 33).

    Die Feststellung der Ungültigkeit der Wahl trägt dem Erforderlichkeitsgrundsatz Rechnung, nach dem jede Wahlprüfung nur in dem unbedingt notwendigen Umfang in den bereits abgelaufenen Wahlvorgang eingreifen darf (vgl. BSG, Urteil vom 14. Juni 1984, 1/8 RK 18/83, juris, Rn. 40).

  • BSG, 14.10.1992 - 14a/6 RKa 58/91

    Krankenversicherung - Kassenarzt - Wahlen - Beiladung - Sozialgerichtsverfahren -

    Das beruht darauf, daß durch eine Wahlprüfung nicht nur die subjektiven Rechte der Beteiligten - Kandidaten, Wähler und Gewählte -, sondern auch "die Einhaltung des objektiven Rechts, die Rechtmäßigkeit der Wahl als solche", "letzlich die gesetzmäßige Zusammensetzung des zu wählenden Organs" geschützt werden soll (BSGE 57, 42, 45 [BSG 14.06.1984 - 1/8 RK 18/83] = SozR 2100 § 48 Nr. 1).
  • BSG, 28.01.1998 - B 6 KA 98/96 R

    Kassenärztliche Vereinigung - Vertreterversammlung - Beschränkung -

    In Übereinstimmung hiermit hat das Bundessozialgericht entschieden, daß die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit auf die Wahlanfechtungsklage nach § 57 Abs. 2 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) berechtigt und verpflichtet sind, die Wahlvorgänge bis zur Feststellung des Wahlergebnisses auf alle Verletzungen von Wahlrechtsvorschriften zu überprüfen, mit Ausnahme solcher Wahlfehler, die das Ergebnis der Wahl nicht beeinflussen können (mandatsirrelevante Wahlfehler; BSGE 57, 42, 45 = SozR 2100 § 48 Nr. 1 S 5).
  • BSG, 06.02.1991 - 1 RR 1/89

    Wahlanfechtungsklage des nicht selbst beschwerdeberechtigten Versicherten

    Soweit sich sein Klagerecht auf das objektive Recht bezieht, also eine Betroffenheit in eigenen - subjektiven - Rechten nicht verlangt, ist Art. 19 Abs. 4 GG nicht berührt (vgl auch BSGE 57, 42, 44 [BSG 14.06.1984 - 1/8 RK 18/83]/45 = SozR 2100 § 48 Nr. 1).
  • SG Mainz, 30.03.2005 - S 8 KA 570/04

    Wahl zum Vorstand der Kassenärztlichen Vereinigung Rheinland-Pfalz gültig

  • LSG Bayern, 17.06.2015 - L 12 KA 5039/13

    Wahlanfechtungsklage, Anfechtungsberechtigung, Grundsatz der Chancengleichheit

  • SG Berlin, 24.10.2018 - S 87 KA 273/17

    Kassenärztliche Vereinigung - Durchführung von Vorstandswahlen - Festlegung eines

  • BSG, 04.04.1979 - 12 RK 36/78

    Nachentrichtung von Versicherungsbeiträgen

  • LSG Rheinland-Pfalz, 16.11.1998 - L 5 ER-Ka 43/98

    Antrag auf Anordnung der Wahrnehmung des Amtes des 1. Vorsitzenden im Wege des

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