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   EuGH, 14.12.1991 - Gutachten 1/91   

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EuGH, 14.12.1991 - Gutachten 1/91 (https://dejure.org/1991,18119)
EuGH, Entscheidung vom 14.12.1991 - Gutachten 1/91 (https://dejure.org/1991,18119)
EuGH, Entscheidung vom 14. Dezember 1991 - Gutachten 1/91 (https://dejure.org/1991,18119)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • EU-Kommission PDF

    Entwurf eines Abkommens zwischen der Gemeinschaft einerseits und den Ländern der Europäischen Freihandelsassoziation andererseits über die Schaffung des Europäischen Wirtschaftsraums.

    1. Völkerrechtliche Verträge - Abkommen über die Schaffung des Europäischen Wirtschaftsraums - Gegenüber dem Gemeinschaftsrecht anderer Zweck und Zusammenhang - Begrenzte Tragweite der Verpflichtung, die Regeln des Abkommens im Einklang mit der Rechtsprechung des ...

  • opinioiuris.de

    EWR-I

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Gutachten, erstattet auf der Grundlage von Artikel 228 Absatz 1 Unterabsatz 2 EWG-Vertrag - Entwurf eines Abkommens zwischen der Gemeinschaft einerseits und den Ländern der Europäischen Freihandelsassoziation andererseits über die Schaffung des Europäischen ...

 
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Wird zitiert von ... (100)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 26.04.1977 - Gutachten 1/76

    Entwurf zu einem Übereinkommen über die Errichtung eines europäischen

    Auszug aus EuGH, 14.12.1991 - Gutachten 1/91
    1) zur Vereinbarkeit der Mitwirkung von Richtern des Gerichtshofes am EWR-Gerichtshof mit dem Gutachten des Gerichtshofes vom 26. April 1977 (zu dem Entwurf zu einem Übereinkommen über die Errichtung eines europäischen Stillegungsfonds für die Binnenschiffahrt, Gutachten 1/76, Slg. 1977, 741);.

    Die Kommission wirft die Frage auf, ob die Richter des Gerichtshofes angesichts des Gutachtens 1/76 an einem anderen Gericht mitwirken dürften oder ob dieses Gutachten hier nicht einschlägig sei.

    Das Abkommen unterscheide sich freilich von dem Abkommen, das Gegenstand des Gutachtens 1/76 gewesen sei.

    Zweitens habe der Gerichtshof im Gutachten 1/76 das Abkommen über den europäischen Stillegungsfonds für die Binnenschiffahrt mit der Begründung für unvereinbar mit dem EWG-Vertrag erklärt, daß das in diesem Abkommen vorgesehene Gericht aus sechs Mitgliedern des Gerichtshofes bestehen sollte und diese als Mitglieder dieses Gerichts möglicherweise über Fragen zu entscheiden gehabt hätten, über die sie auch als Mitglieder des Gerichtshofes würden entscheiden müssen, so daß die volle Unbefangenheit, mit der der Gerichtshof handeln müsse, hätte beeinträchtigt sein können.

    Wenn er sich nach Artikel 16 der Satzung der Mitwirkung enthalte, so könne es, wie es im Gutachten 1/76 heiße, dem Gerichtshof unmöglich werden, die nach Artikel 15 der Satzung für die Entscheidungsfindung erforderliche Zahl von Richtern zusammentreten zu lassen.

    Folglich bleibe die Rechtsauffassung, die der Gerichtshof im Gutachten 1/76 geäußert habe, insoweit unberührt und in ihrem Kern einschlägig.

    Die spanische Regierung erklärt ferner, sie teile die Auffassung der Kommission nicht, daß das Gutachten 1/76 im vorliegenden Fall deshalb nicht einschlägig sei, weil der EWR-Gerichtshof und das EWR-Gericht erster Instanz funktionell in den Gerichtshof integriert seien.

    Die belgische Regierung schließt sich der Auffassung der Kommission zu der Frage an, ob das Gutachten 1/76 hier einschlägig sei.

    Die Regierung des Vereinigten Königreichs hält es für vereinbar mit dem EWG-Vertrag und dem Gutachten 1/76, daß Richter des Gerichtshofes am EWR-Gerichtshof mitwirkten.

    Nach einer Analyse des Abkommens und der damit zusammenhängenden Regelungen, die Gegenstand des Gutachtens 1/76 gewesen seien, kommt die Regierung des Vereinigten Königreichs zu dem Schluß, daß es dort möglich gewesen sei, daß die betroffenen Gemeinschaftsrichter durch bereits ergangene Entscheidungen des Gerichts des Fonds beeinflußt worden wären.

    Zudem gehe es in dem Gutachten 1/91 um ganz andere Probleme, als sie dem Gutachten 1/76 zugrunde gelegen hätten.

  • EuGH, 05.02.1963 - 26/62

    Van Gend & Loos - Direkte Anwendbarkeit von Primärrecht

    Auszug aus EuGH, 14.12.1991 - Gutachten 1/91
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes haben die Gemeinschaftsverträge eine neue Rechtsordnung geschaffen, zu deren Gunsten die Staaten in immer weiteren Bereichen ihre Souveränitätsrechte eingeschränkt haben und deren Rechtssubjekte nicht nur die Mitgliedstaaten, sondern auch deren Bürger sind (siehe insbesondere Urteil vom 5. Februar 1963 in der Rechtssache 26/62, Van Gend en Loos, Slg. 1963, S. 1).
  • EuGH, 23.02.1983 - 91/82

    Chris International Foods / Kommission

    Auszug aus EuGH, 14.12.1991 - Gutachten 1/91
    Folglich müßten für einen Streitbeitritt eines Drittlands, den der Gerichtshof in seinem Beschluß vom 23. Februar 1983 in den verbundenen Rechtssachen 91/82 und 200/82 (Chris International Foods/Kommission, Slg. 1983, 417) zugelassen habe, beide Voraussetzungen erfuellt sein.
  • EuGH, 03.07.1991 - C-355/89

    Department of Health und Social Security / Barr und Montrose Holdings

    Auszug aus EuGH, 14.12.1991 - Gutachten 1/91
    Obwohl diese Bestimmung strenggenommen nur für die Gerichte der Mitgliedstaaten gelte, habe der Gerichtshof entschieden, daß Artikel 177 Absatz 2 auch für ein Gericht gelte, das nicht Teil der Gerichtsorganisation eines Mitgliedstaats sei, wenn es in einem zu einem Mitgliedstaat gehörenden Gebiet liege, wenn das Gemeinschaftsrecht in begrenztem Umfang in diesem Gebiet gelte und wenn das Gemeinschaftsrecht eine entsprechende Bestimmung enthalte (Urteil vom 3. Juli 1991 in der Rechtssache C-355/89, Barr und Montrose, Slg. 1991, I-3479).
  • EuGH, 12.12.1990 - C-100/89

    Kaefer und Procacci / French State

    Auszug aus EuGH, 14.12.1991 - Gutachten 1/91
    Die Regierung des Vereinigten Königreichs weist zunächst darauf hin, daß Artikel 177 auch für das Gericht eines Mitgliedstaats gelte, das seinen Sitz in den unter den Vierten Teil des EWG-Vertrags fallenden überseeischen Hoheitsgebieten habe (siehe Urteil vom 12. Dezember 1990 in den verbundenen Rechtssachen C-100/89 und C-101/89, Käfer und Procacci, Slg. 1990, I-4647).
  • EuGH, 06.03.2018 - C-284/16

    Die im Investitionsschutzabkommen zwischen den Niederlanden und der Slowakei

    Die Zuständigkeit der Union im Bereich der internationalen Beziehungen und ihre Fähigkeit zum Abschluss internationaler Übereinkünfte umfassen nämlich notwendigerweise die Möglichkeit, sich den Entscheidungen eines durch solche Übereinkünfte geschaffenen oder bestimmten Gerichts in Bezug auf die Auslegung und Anwendung ihrer Bestimmungen zu unterwerfen, sofern die Autonomie der Union und ihrer Rechtsordnung gewahrt bleibt (vgl. in diesem Sinne Gutachten 1/91 [EWR-Abkommen I] vom 14. Dezember 1991, EU:C:1991:490, Rn. 40 und 70, 1/09 [Übereinkommen zur Schaffung eines einheitlichen Patentgerichtssystems] vom 8. März 2011, EU:C:2011:123, Rn. 74 und 76, sowie 2/13 [Beitritt der Union zur EMRK] vom 18. Dezember 2014, EU:C:2014:2454, Rn. 182 und 183).
  • EuGH, 18.12.2014 - Gutachten 2/13

    Gutachten gemäß Artikel 218 Absatz 11 AEUV - Gutachten nach Art. 218 Abs. 11 AEUV

    Insbesondere ist, wie der Gerichtshof mehrfach ausgeführt hat, das Unionsrecht dadurch gekennzeichnet, dass es einer autonomen Quelle, den Verträgen, entspringt und Vorrang vor dem Recht der Mitgliedstaaten hat (vgl. in diesem Sinne Urteile Costa, EU:C:1964:66, S. 1269 und 1270, sowie Internationale Handelsgesellschaft, EU:C:1970:114, Rn. 3, Gutachten 1/91, EU:C:1991:490, Rn. 21, und 1/09, EU:C:2011:123, Rn. 65, sowie Urteil Melloni, C-399/11, EU:C:2013:107, Rn. 59), sowie durch die unmittelbare Wirkung einer ganzen Reihe für ihre Staatsangehörigen und für sie selbst geltender Bestimmungen (Urteil van Gend & Loos, EU:C:1963:1, S. 25, und Gutachten 1/09, EU:C:2011:123, Rn. 65).

    Hingegen würde die EMRK infolge des Beitritts, wie jede andere von der Union geschlossene internationale Übereinkunft, nach Art. 216 Abs. 2 AEUV die Unionsorgane und die Mitgliedstaaten binden und damit Bestandteil des Unionsrechts werden (Urteil Haegeman, 181/73, EU:C:1974:41, Rn. 5, Gutachten 1/91, EU:C:1991:490, Rn. 37, sowie Urteile IATA und ELFAA, C-344/04, EU:C:2006:10, Rn. 36, und Air Transport Association of America u. a., C-366/10, EU:C:2011:864, Rn. 73).

    Die Zuständigkeit der Union im Bereich der internationalen Beziehungen und ihre Fähigkeit zum Abschluss internationaler Übereinkünfte umfasst nämlich notwendigerweise die Möglichkeit, sich den Entscheidungen eines durch solche Übereinkünfte geschaffenen oder bestimmten Gerichts in Bezug auf die Auslegung und Anwendung ihrer Bestimmungen zu unterwerfen (vgl. Gutachten 1/91, EU:C:1991:490, Rn. 40 und 70, sowie 1/09, EU:C:2011:123, Rn. 74).

    Insbesondere darf das in der geplanten Übereinkunft vorgesehene Tätigwerden der durch die EMRK mit Entscheidungsbefugnissen ausgestatteten Organe nicht dazu führen, dass der Union und ihren Organen bei der Ausübung ihrer internen Zuständigkeiten eine bestimmte Auslegung der Regeln des Unionsrechts verbindlich vorgegeben wird (vgl. Gutachten 1/91, EU:C:1991:490, Rn. 30 bis 35, sowie 1/00, EU:C:2002:231, Rn. 13).

    Dieser Grundsatz ist insbesondere in Art. 344 AEUV verankert; danach verpflichten sich die Mitgliedstaaten, Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung der Verträge nicht anders als hierin vorgesehen zu regeln (vgl. in diesem Sinne Gutachten 1/91, EU:C:1991:490, Rn. 35, und 1/00, EU:C:2002:231, Rn. 11 und 12; Urteile Kommission/Irland, C-459/03, EU:C:2006:345, Rn. 123 und 136, sowie Kadi und Al Barakaat International Foundation/Rat und Kommission, EU:C:2008:461, Rn. 282).

  • BVerfG, 06.07.2010 - 2 BvR 2661/06

    Ultra-vires-Kontrolle Mangold

    Dies bedeutet zum einen, dass die unionseigenen Methoden der Rechtsfindung, an die sich der Gerichtshof gebunden sieht und die der "Eigenart" der Verträge und den ihnen eigenen Zielen Rechnung tragen (vgl. EuGH, Gutachten 1/91, EWR-Abkommen, Slg. 1991, S. 1-6079 Rn. 51), zu respektieren sind.
  • EuGH, 26.02.2013 - C-399/11

    Die Übergabe einer Person an die Justizbehörden eines anderen Mitgliedstaats zur

    Nach gefestigter Rechtsprechung kann nämlich nach dem Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts, der die Unionsrechtsordnung wesentlich prägt (vgl. Gutachten 1/91 vom 14. Dezember 1991, Slg. 1991, I-6079, Randnr. 21, und 1/09 vom 8. März 2011, Slg. 2011, I-1137, Randnr. 65), die Geltung des Unionsrechts in einem Mitgliedstaat nicht dadurch beeinträchtigt werden, dass dieser Staat Vorschriften des nationalen Rechts, und haben sie auch Verfassungsrang, geltend macht (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 17. Dezember 1970, 1nternationale Handelsgesellschaft, 11/70, Slg. 1970, 1125, Randnr. 3, und vom 8. September 2010, Winner Wetten, C-409/06, Slg. 2010, I-8015, Randnr. 61).
  • EuGH, 18.04.2002 - Gutachten 1/00

    'Avis rendu en vertu de l''article 300, paragraphe 6, CE'

    Die Vertragsstaaten könnten nach dem Protokoll IV zum Entwurf des Übereinkommens zwischen der obligatorischen und der fakultativen Anrufung des Gerichtshofes wählen; dieser habe jedoch festgestellt, dass gegen diese Freiheit kein grundsätzlicher Einwand erhoben werden könne (Gutachten 1/91 vom 14. Dezember 1991, Slg. 1991, I-6079, Randnr. 60).

    Gestützt auf die Gutachten 1/91 und 1/92 macht sie geltend, die beiden maßgeblichen Kriterien für die Beurteilung der Vereinbarkeit dieses Aspekts des Entwurfs mit dem Vertrag seien, dass kein Eingriff in die Autonomie der Gemeinschaftsrechtsordnung vorliege und dass die Aufgabe des Gerichtshofes, verbindliche Entscheidungen zu treffen, nicht verfälscht werde.

    Die Möglichkeit, den Gerichten von Staaten, die nicht Mitglieder der Gemeinschaft seien, das Recht einzuräumen, den Gerichtshof um Vorabentscheidung zu ersuchen, sei vom Gerichtshof bereits in seinen Gutachten 1/91 und 1/92 für vertragskonform erklärt worden, ebenso wie der Umstand, dass den Vertragsparteien die Freiheit belassen worden sei, ihren Gerichten die Anrufung zu gestatten oder nicht.

    Der Gerichtshof habe jedoch Vorbehalte gegenüber den entsprechenden Vorschriften des EWR-Abkommens erhoben, insbesondere hinsichtlich der Unterscheidung zwischen alter und neuer Rechtsprechung (Gutachten 1/91, Randnr. 26) sowie hinsichtlich der Beachtung bestimmter wesentlicher Elemente der Rechtsprechung (Gutachten 1/91, Randnr. 28).

    Der Gerichtshof habe ferner seine Vorbehalte gegenüber dem nach dem Gutachten 1/91 in das EWR-Abkommen eingefügten Artikel 105, durch den einem Ausschuss die Wahrung der einheitlichen Auslegung dieses Abkommens übertragen worden sei, nur aufgrund der "Vereinbarten Niederschrift zu Artikel 105" fallen gelassen, der zufolge die Entscheidungen dieses Ausschusses der Rechtsprechung des Gerichtshofes nicht zuwiderlaufen dürften (Gutachten 1/92, Randnrn. 22 bis 25).

    Das Gutachten 1/91 habe es nämlich für unvereinbar mit dem Vertrag erklärt, dass der Gerichtshof ersucht werden könne, "sich" zu einer Auslegungsfrage "zu äußern" ("di pronunciarsi"); dagegen habe das Gutachten 1/92 im Zusammenhang mit einem Antrag auf "Entscheidung" ("decisione") eine verbindliche Wirkung angenommen.

    Die Regierung des Vereinigten Königreichs trägt vor, das in dem Entwurf, einschließlich seines Artikels 23 Absätze 2 und 3, vorgesehene System der gerichtlichen Kontrolle und der Streitbeilegung sei in der Auslegung, die der Gerichtshof in seinen Gutachten 1/91 und 1/92 vorgenommen habe, vertragskonform.

    Die dem Gerichtshof durch Artikel 23 Absatz 2 des Entwurfs eingeräumte Befugnis zur Entscheidung über die von den Gerichten eines Vertragsstaats vorgelegten Fragen gebe keinen Anlass zu Bedenken, da einerseits klar sei, dass die vom Gerichtshof insoweit getroffene "Entscheidung" verbindlich sei (siehe Gutachten 1/92, Randnr. 37), und da andererseits die den Vertragsstaaten belassene Freiheit, ihren Gerichten die Anrufung des Gerichtshofes zu erlauben oder nicht, als solche nicht zu beanstanden sei (Gutachten 1/91, Randnr. 60).

    Zu der dem Gemischten Ausschuss durch Artikel 23 Absatz 3 des Entwurfs verliehenen Befugnis, tätig zu werden, "um die einheitliche Auslegung des [GELR-]Übereinkommens zu wahren", wenn ein Urteil eines Gerichts einer Vertragspartei von der Rechtsprechung des Gerichtshofes abweiche, trägt die Regierung des Vereinigten Königreichs vor, da die Möglichkeit einer abweichenden Rechtsprechung nicht zur Unvereinbarkeit eines Abkommens mit dem Vertrag führe (Gutachten 1/91, Randnr. 60), müsse dies erst recht für Vorschriften gelten, die die Folgen eines solchen Falles korrigieren sollten.

    Bei dieser Prüfung gehe es im Wesentlichen um die Feststellung, ob das ins Auge gefasste System "die Autonomie der Rechtsordnung der Gemeinschaft bei der Verfolgung der ihr eigenen Ziele in Frage stellen" könne (Gutachten 1/91, Randnr. 30).

    Der Gerichtshof habe ferner festgestellt, dass seine Vorabentscheidungen Bindungswirkung haben müssten (Gutachten 1/91, Randnr. 61).

    Die Homogenität der Rechtsnormen in diesem Raum sei, wie im Fall der Schaffung des EWR, nicht dadurch gewährleistet, dass die Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts inhaltlich oder in ihrem Wortlaut mit den entsprechenden Bestimmungen des Entwurfs übereinstimmten (Gutachten 1/91, Randnr. 22).

    Es stelle sich mithin die Frage, ob dieser Strukturunterschied im Licht der Gutachten 1/91 und 1/92 mit den durch den Entwurf eingeführten Konvergenzmechanismen ausgeglichen werden könne.

    Die Ziele des Entwurfs sind in ihrer Ausrichtung denjenigen des EWR-Abkommens vergleichbar, von dem zwei Entwürfe Gegenstand der Gutachten 1/91 und 1/92 waren.

    Dementsprechend hat der Gerichtshof die Auffassung vertreten, dass der erste Entwurf eines Abkommens über die Schaffung des EWR, der ihm zur Begutachtung vorgelegt worden war, die Autonomie der Gemeinschaftsrechtsordnung in Frage stellte und folglich nicht mit dem Vertrag vereinbar war, da er - in Anbetracht des von seinen Autoren zum Ausdruck gebrachten Strebens nach Homogenität - insbesondere vorsah, die Auslegung der - im Wesentlichen mit denen des Gemeinschaftsrechts identischen - Bestimmungen dieses Abkommens in letzter Instanz einem EWR-Gerichtshof übertrug, der sich zudem veranlasst sehen konnte, über die Verteilung der Zuständigkeiten zwischen der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten zu entscheiden (Gutachten 1/91, Randnrn. 30 bis 46).

    Das Übereinkommen muss also derartigen Beeinträchtigungen des durch Artikel 220 EG aufgestellten Zieles einer einheitlichen Auslegung des Gemeinschaftsrechts und der dem Gerichtshof übertragenen Aufgabe, die Rechtmäßigkeit der Handlungen der Gemeinschaftsorgane zu überwachen, vorbeugen und diese verhindern (vgl. in diesem Sinne Gutachten 1/91, Randnrn. 41 bis 46).

    Die Wahrung der Autonomie der Gemeinschaftsrechtsordnung setzt daher zum einen voraus, dass die Zuständigkeiten der Gemeinschaft und ihrer Organe, wie sie im Vertrag ausgestaltet sind, nicht verfälscht werden (Gutachten 1/91, Randnrn. 61 bis 65, und Gutachten 1/92, Randnrn. 32 und 41).

    Sie erfordert zum anderen, dass die Mechanismen betreffend die einheitliche Auslegung der Bestimmungen des GELR-Übereinkommens und die Streitbeilegung nicht dazu führen, dass der Gemeinschaft und ihren Organen bei der Ausübung ihrer internen Zuständigkeiten eine bestimmte Auslegung der durch das Übereinkommen übernommenen Gemeinschaftsvorschriften verbindlich vorgegeben wird (Gutachten 1/91 und 1/92).

    Somit besteht nicht die Gefahr, dass der Gemischte Ausschuss oder ein mit einer Streitigkeit über die Auslegung von Bestimmungen des Übereinkommens befasstes Gericht den Begriff "Vertragspartei" in einer Weise anwenden oder auslegen würde, durch die die jeweiligen Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft festgelegt würden (vgl. in diesem Sinne, mit einem entgegengesetzten Ergebnis, Gutachten 1/91, Randnrn. 31 bis 36).

    Zum anderen wird die Verbindlichkeit der Entscheidungen des Gerichtshofes in allen Fällen, in denen ihm der Entwurf Zuständigkeiten überträgt, entgegen der insoweit von der italienischen Regierung in ihrer Stellungnahme geäußerten Befürchtung gewahrt bleiben (vgl. Gutachten 1/91, Randnrn. 59 bis 65).

    Der Gerichtshof hat es jedoch bereits - im Zusammenhang mit den entsprechenden Bestimmungen des EWR-Abkommens - für zulässig erklärt, dass es Staaten freigestellt sein kann, ihre Gerichte zur Anrufung des Gerichtshofes zu ermächtigen oder nicht (Gutachten 1/91, Randnr. 60).

    Der Gerichtshof hat in diesem Gutachten ferner festgestellt, dass ihm von anderen Gerichten als denjenigen der Mitgliedstaaten Vorabentscheidungsfragen vorgelegt werden können, vorausgesetzt, die von ihm gegebenen Antworten haben Bindungswirkung für die vorlegenden Gerichte (Gutachten 1/91, Randnrn. 59 und 61 bis 65).

  • EuGH, 16.05.2017 - Gutachten 2/15

    Freihandelsabkommen mit Singapur: Geteilte Zuständigkeit der EU und der

    Zur Zuständigkeit der Union für die Genehmigung von Kapitel 15 des geplanten Abkommens, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Zuständigkeit der Union im Bereich der internationalen Beziehungen und ihre Fähigkeit zum Abschluss internationaler Übereinkünfte notwendigerweise die Möglichkeit umfasst, sich den Entscheidungen eines durch solche Übereinkünfte geschaffenen oder bestimmten Gerichts in Bezug auf die Auslegung und Anwendung ihrer Bestimmungen zu unterwerfen (Gutachten 1/91 [EWR-Abkommen - I] vom 14. Dezember 1991, EU:C:1991:490, Rn. 40 und 70, Gutachten 1/09 [Abkommen über die Schaffung eines einheitlichen Patentgerichtssystems] vom 8. März 2011, EU:C:2011:123, Rn. 74, und Gutachten 2/13 [Beitritt der Union zur EMRK] vom 18. Dezember 2014, EU:C:2014:2454, Rn. 182).
  • EuGH, 03.09.2008 - C-402/05

    und Sicherheitspolitik - DER GERICHTSHOF ERKLÄRT DIE VERORDNUNG, MIT DER DIE

    Außerdem können internationale Übereinkünfte nicht die in den Verträgen festgelegte Zuständigkeitsordnung und damit nicht die Autonomie des Rechtssystems der Gemeinschaft beeinträchtigen, deren Wahrung der Gerichtshof aufgrund der ausschließlichen Zuständigkeit sichert, die ihm durch Art. 220 EG übertragen ist, einer Zuständigkeit, die der Gerichtshof im Übrigen bereits zu den Grundlagen der Gemeinschaft selbst gezählt hat (vgl. in diesem Sinne Gutachten 1/91 vom 14. Dezember 1991, Slg. 1991, I-6079, Randnrn. 35 und 71, und Urteil vom 30. Mai 2006, Kommission/Irland, C-459/03, Slg. 2006, I-4635, Randnr. 123 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 28.03.1996 - Gutachten 2/94

    Beitritt der Gemeinschaft zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und

    Im Gutachten 1/91 vom 14. Dezember 1991 (Slg. 1991,I-6079) habe der Gerichtshof anerkannt, daß sich die Gemeinschaft einem durch ein internationales Übereinkommen geschaffenen Rechtsprechungsmechanismus unterwerfen könne, sofern sich die darin vorgesehene Gerichtsbarkeit auf die Auslegung und Anwendung dieses Übereinkommens beschränke und die Autonomie der Rechtsordnung der Gemeinschaft nicht beeinträchtige.

    Das Parlament erwähnt das Gutachten 1/91, in dem der Gerichtshof die Möglichkeit für die Gemeinschaft anerkannt habe, sich den Entscheidungen einer internationalen Gerichtsbarkeit zu unterwerfen.

    Insoweit sei die Autonomie der Gemeinschaftsrechtsordnung im Sinne der Gutachten 1/91 und 1/92 bereits jetzt nur relativ.

    Auch wenn der Gerichtshof die aus den Gutachten 1/91 und 1/92 abgeleiteten Kriterien in bezug auf die Autonomie der Gemeinschaftsrechtsordnung für anwendbar halten sollte, könnte der geplante Beitritt verwirklicht werden.

    Nach Auffassung der dänischen, der deutschen, der griechischen, der italienischen, der österreichischen und der finnischen Regierung hat der Gerichtshof im Gutachten 1/91 eingeräumt, daß sich die Gemeinschaft einer durch ein internationales Abkommen geschaffenen Gerichtsbarkeit für die Auslegung und Anwendung dieses Abkommens unterwerfen könne, sofern die Autonomie der Gemeinschaftsrechtsordnung nicht beeinträchtigt werde.

    Die einzige Verpflichtung, die die Konvention der Gemeinschaft auferlegen würde, nämlich die Einhaltung eines Mindeststandards, halte sich in dem durch das Gutachten 1/91 festgelegten Rahmen.

    Die italienische Regierung hat in ihren mündlichen Ausführungen dargelegt, daß das Beitrittsabkommen die Kriterien erfüllen müsse, die der Gerichtshof in den Gutachten 1/91 und 1/92 hinsichtlich der Wahrung der Gemeinschaftsrechtsordnung entwickelt habe.

    Bei Anwendung der vom Gerichtshof im Gutachten 1/91 entwickelten Grundsätze ergebe sich jedoch, daß die Menschenrechte, geschützt über die allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts, nicht zum wirtschaftlichen und kommerziellen Kern dieses Rechts gehörten und daß der Beitritt dessen Autonomie nicht beeinträchtige.

    Unter Berufung auf die Gutachten 1/91 und 1/92 betonen sie, daß der geplante Beitritt die Autonomie der Gemeinschaftsrechtsordnung und das Rechtsprechungsmonopol des Gerichtshofes in Frage stelle.

    Im Gegensatz zu den in den Gutachten 1/91 und 1/92 festgelegten Kriterien würden sich die Kontrollorgane der Konvention nicht darauf beschränken, die Konvention auszulegen, sondern würden die Rechtmäßigkeit des Gemeinschaftsrechts im Hinblick auf die Konvention prüfen, was die Rechtsprechung des Gerichtshofes beeinträchtigen würde.

    Im Gegensatz zu den im Gutachten 1/91 vorgesehenen Kriterien würde sich der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte nicht darauf beschränken, ein internationales Abkommen auszulegen und anzuwenden.

  • EuGH, 08.03.2011 - Gutachten 1/09

    Gutachten nach Art. 218 Abs. 11 AEUV - Übereinkommensentwurf - Schaffung eines

    Die wesentlichen Merkmale der in dieser Weise verfassten Rechtsordnung der Union sind insbesondere ihr Vorrang vor dem Recht der Mitgliedstaaten und die unmittelbare Wirkung zahlreicher für ihre Staatsangehörigen und für sie selbst geltender Bestimmungen (vgl. Gutachten 1/91 vom 14. Dezember 1991, Slg. 1991, I-6079, Randnr. 21).

    Außerdem ist es Sache des Gerichtshofs, die Autonomie der damit durch die Verträge geschaffenen Unionsrechtsordnung zu wahren (vgl. Gutachten 1/91, Randnr. 35).

    Die Zuständigkeit der Union im Bereich der internationalen Beziehungen und ihre Fähigkeit zum Abschluss internationaler Abkommen umfasst nämlich notwendig die Fähigkeit, sich den Entscheidungen eines durch solche Abkommen geschaffenen oder bestimmten Gerichts zu unterwerfen, was die Auslegung und Anwendung ihrer Bestimmungen angeht (vgl. Gutachten 1/91, Randnrn. 40 und 70).

  • EuGH, 30.04.2019 - Gutachten 1/17

    Accord ECG UE-Canada - Gutachten nach Art. 218 Abs. 11 AEUV - Umfassendes

    Diese Problematik, die der Gerichtshof in den Rn. 33 bis 36 des Gutachtens 1/91 (EWG-Abkommen - I) vom 14. Dezember 1991 (EU:C:1991:490) und in den Rn. 224 und 225 des Gutachtens 2/13 (Beitritt der Union zur EMRK) vom 18. Dezember 2014 (EU:C:2014:2454) angesprochen habe, sei im vorliegenden Fall nicht relevant.

    Auch die Gründe, die den Gerichtshof dazu veranlasst hätten, in seinem Gutachten 1/91 (EWR-Abkommen - I) vom 14. Dezember 1991 (EU:C:1991:490, Rn. 54 bis 65) die Möglichkeit einer Vorabentscheidung zu prüfen, lägen hier nicht vor.

    Die Zuständigkeit der Union im Bereich der internationalen Beziehungen und ihre Befugnis, internationale Übereinkünfte zu schließen, umfassen nämlich notwendigerweise die Möglichkeit, sich in Bezug auf die Auslegung und Anwendung der Bestimmungen einer solchen Übereinkunft den Entscheidungen eines durch die Übereinkunft eingerichteten oder bestimmten Gerichts zu unterwerfen (Gutachten 2/13 [Beitritt der Union zur EMRK] vom 18. Dezember 2014, EU:C:2014:2454, Rn. 182; vgl. auch Gutachten 1/91 [EWR-Abkommen - I] vom 14. Dezember 1991, EU:C:1991:490, Rn. 40 und 70, und Gutachten 1/09 [Übereinkommen über die Schaffung eines einheitlichen Patentgerichtssystems] vom 8. März 2011, EU:C:2011:123, Rn. 74).

  • EuGH, 21.12.2021 - C-357/19

    Das Unionsrecht steht der Anwendung einer Rechtsprechung des

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.06.2014 - Gutachten 2/13

    Abschluss internationaler Übereinkünfte durch die Union - Beitritt der Union zur

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.01.2019 - Gutachten 1/17

    Accord ECG UE-Canada - Gutachten nach Art. 218 Abs. 11 AEUV - Umfassendes

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.01.1999 - C-321/97

    Andersson und Wåkerås-Andersson

  • EuGH, 08.12.2011 - C-371/08

    Ziebell - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Freizügigkeit der Arbeitnehmer -

  • EuG, 21.09.2005 - T-315/01

    Kadi / Rat und Kommission - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik -

  • EuGH, 06.05.2010 - C-63/09

    Der Gerichtshof bestätigt, dass die Haftung von Luftfahrtunternehmen beim Verlust

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.09.2017 - C-284/16

    Nach Ansicht von Generalanwalt Wathelet ist die in dem Investitionsschutzabkommen

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.12.2016 - Gutachten 2/15

    Gutachten gemäß Artikel 218 Absatz 11 AEUV

  • EuG, 22.01.1997 - T-115/94

    Opel Austria GmbH gegen Rat der Europäischen Union. - Rücknahme von

  • EuGH, 20.11.2001 - C-268/99

    Jany u.a.

  • EuGH, 10.04.1992 - Gutachten 1/92

    Entwurf eines Abkommens zwischen der Gemeinschaft einerseits und den Ländern der

  • EuGH, 30.05.2006 - C-459/03

    INDEM ES IM RAHMEN DES SEERECHTSÜBEREINKOMMENS EIN VERFAHREN GEGEN DAS VEREINIGTE

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.10.2012 - C-425/11

    Ettwein - Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren

  • EuG, 21.09.2005 - T-306/01

    und Sicherheitspolitik - DAS GERICHT ERSTER INSTANZ ERLÄSST SEINE ERSTEN URTEILE

  • EuGH, 24.10.2018 - C-234/17

    XC u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Grundsätze des Unionsrechts - Loyale

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.01.2006 - C-459/03

    Kommission / Irland - Streitigkeit zwischen Irland und dem Vereinigten Königreich

  • EuG, 08.07.2004 - T-67/00

    JFE Engineering / Kommission - Kartelle - Markt für nahtlose Stahlrohre - EFTA -

  • EuGH, 12.09.2006 - C-131/03

    Reynolds Tobacco u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Entscheidung der Kommission,

  • EuGH, 06.12.2001 - Gutachten 2/00

    Protokoll von Cartagena - Abschluss - Rechtsgrundlage - Artikel 133 EG, 174

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.07.2011 - C-214/10

    Nach Ansicht von Generalanwältin Trstenjak steht das Unionsrecht einer

  • EuG, 31.03.2009 - T-405/06

    ArcelorMittal Luxembourg u.a. / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Trägermarkt

  • EuGH, 10.04.1992 - C-1/92

    1. Völkerrechtliche Verträge - Abkommen über die Schaffung des Europäischen

  • EuGH, 02.03.1999 - C-416/96

    Eddline El-Yassini

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.09.1996 - C-28/95

    A. Leur-Bloem gegen Inspecteur der Belastingdienst/Ondernemingen Amsterdam 2.

  • EuG, 01.07.2009 - T-24/07

    ThyssenKrupp Stainless / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Flacherzeugnisse

  • EuG, 02.10.2001 - T-222/99

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ WEIST DIE KLAGEN VON ABGEORDNETEN UND DER FRONT

  • EuGH, 15.07.2010 - C-70/09

    Hengartner und Gasser - Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.04.2018 - C-123/17

    Yön - Vorabentscheidungsersuchen - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Beschluss

  • Generalanwalt beim EuGH, 31.01.1995 - C-346/93

    Kleinwort Benson Ltd gegen City of Glasgow District Council. - Brüsseler

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.04.2006 - C-351/04

    Ikea Wholesale - Dumping - Einfuhren von Bettwäsche aus Baumwolle mit Ursprung in

  • VG Stuttgart, 22.05.2005 - 16 K 1120/05

    Feinstaubbelastung; Anspruch von Straßenanwohnern auf Erlass eines

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.10.1993 - C-128/92

    H. J. Banks & Co. Ltd gegen British Coal Corporation.

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.01.2007 - C-431/05

    Merck Genéricos - Produtos Farmacêuticos - Abkommen zur Errichtung der

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.10.2004 - C-387/02

    NACH ANSICHT VON GENERALANWÄLTIN JULIANE KOKOTT MUSS EIN NACH DER tAT ERGANGENES

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.06.2000 - C-9/99

    Échirolles Distribution

  • EuGH, 28.03.1995 - C-346/93

    Kleinwort Benson / City of Glasgow District Council

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.02.2008 - C-120/06

    FIAMM und FIAMM Technologies / Rat und Kommission - Rechtsmittel - WTO -

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.10.2010 - C-201/09

    ArcelorMittal Luxembourg / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle auf

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.11.2004 - C-105/03

    Pupino

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.10.2010 - C-352/09

    ThyssenKrupp Nirosta / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle auf dem

  • EuGH, 14.12.1991 - C-1/91

    1. Völkerrechtliche Verträge - Abkommen über die Schaffung des Europäischen

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.04.1993 - C-312/91

    Freihandelsabkommen EWG-Österreich - Steuerliches Diskriminierungsverbot.

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.10.1992 - C-188/91

    Deutsche Shell AG gegen Hauptzollamt Hamburg-Harburg. - Versandverfahren -

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.07.2002 - C-466/00

    Keine Erwiderungsmöglichkeit auf die Schlussanträge des Generalanwalts;

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.03.2021 - C-741/19

    République de Moldavie - Vorlage zur Vorabentscheidung - Vertrag über die

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.09.2013 - C-159/12

    Venturini - Niederlassungsfreiheit - Zulässigkeit - Ausgangsverfahren, dessen

  • EuG, 12.09.2007 - T-25/04

    González y Díez / Kommission - Staatliche Beihilfen - Beihilfen zur Deckung

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.02.2020 - C-897/19

    Ruska Federacija

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.02.1999 - C-149/96

    Portugiesische Republik gegen Rat der Europäischen Union. - Gemeinsame

  • EuGH, 01.07.1993 - C-312/91

    Metalsa

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.04.2006 - C-131/03

    Reynolds Tobacco u.a. / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.12.2014 - C-409/13

    Rat / Kommission

  • EuG, 25.10.2007 - T-27/03

    SP / Kommission - Kartelle - Hersteller von Bewehrungsrundstahl - Entscheidung,

  • EuGH, 23.03.1993 - C-314/91

    Weber / Parlament

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.04.2021 - C-109/20

    PL Holdings - Vorabentscheidungsersuchen - Investitionsabkommen von 1987 zwischen

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.01.2012 - C-591/10

    Littlewoods Retail u.a. - Rückerstattung unionsrechtswidrig erhobener

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.10.2010 - C-216/09

    Kommission / ArcelorMittal Luxembourg u.a. - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.01.2005 - C-265/03

    ERSTE RECHTSSACHE BETREFFEND EINES DER PARTNERSCHAFTSABKOMMEN DER GEMEINSCHAFT:

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.12.2004 - C-160/03

    NACH ANSICHT VON GENERALANWALT POIARES MADURO IST DIE AUSSCHREIBUNG VON EUROJUST

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.09.2007 - C-133/06

    Parlament / Rat - Nichtigkeitsklage - Richtlinie 2005/85/EG - Verfahren in den

  • EuG, 10.02.2004 - T-64/01

    Afrikanische Frucht-Compagnie / Rat und Kommission - Gemeinsame Marktorganisation

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.03.2001 - C-267/99

    Adam

  • EuG, 09.12.2014 - T-91/10

    Lucchini / Kommission

  • EuG, 09.12.2014 - T-472/09

    SP / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.11.2001 - C-306/99

    BIAO

  • EuG, 14.02.2012 - T-59/09

    Deutschland / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001-

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.06.2006 - C-339/05

    Zentralbetriebsrat der Landeskrankenhäuser Tirols - Abkommen mit der Schweiz über

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.01.1999 - C-310/97

    Kommission / AssiDomän Kraft Products u.a.

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.05.1998 - C-416/96

    Eddline El-Yassini

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.02.2004 - C-327/02

    Panayotova u.a.

  • EuG, 25.10.2007 - T-79/03

    Befugnis der Kommission zur Feststellung und Ahndung einer Zuwiderhandlung gegen

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.05.2019 - C-236/18

    GRDF

  • EuG, 25.10.2007 - T-46/03

    Befugnis der Kommission zur Feststellung und Ahndung einer Zuwiderhandlung gegen

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.06.2000 - C-432/98

    Rat / Chvatal u.a.

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.11.2013 - C-482/12

    Macinský und Macinská - Zulässigkeit - Richtlinie 93/13/EWG -

  • EuG, 25.10.2007 - T-80/03

    Befugnis der Kommission zur Feststellung und Ahndung einer Zuwiderhandlung gegen

  • EuG, 25.10.2007 - T-98/03

    Befugnis der Kommission zur Feststellung und Ahndung einer Zuwiderhandlung gegen

  • EuG, 25.10.2007 - T-58/03

    Befugnis der Kommission zur Feststellung und Ahndung einer Zuwiderhandlung gegen

  • EuG, 25.10.2007 - T-97/03

    Befugnis der Kommission zur Feststellung und Ahndung einer Zuwiderhandlung gegen

  • EuG, 17.01.2002 - T-236/00

    Stauner u.a. / Parlament und Kommission

  • EuGöD, 06.12.2001 - Gutachten 2/00

    'Avis rendu en vertu de l''article 300 CE'

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.12.1999 - C-56/99

    Gascogne Limousin viandes

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.05.2018 - C-268/17

    Nach Auffassung von Generalanwalt Szpunar ist der Gerichtshof nicht zuständig für

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.01.1998 - C-355/96

    Silhouette International Schmied

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.06.1992 - C-370/89

    Société générale d'entreprises électro-mécaniques SA (SGEEM) und Roland Etroy

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.02.1996 - C-110/95

    Yamanouchi Pharmaceutical Co. Ltd gegen Comptroller-General of Patents, Designs

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.09.2000 - C-1/99

    Kofisa Italia

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.10.1992 - C-206/91

    Ettien Koua Poirrez gegen Caisse d'allocations familiales de la

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.12.1992 - C-292/91

    Gebrüder Weis GmbH gegen Hauptzollamt Würzburg. - Zollunion - Ursprung in der

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Rechtsprechung
   OLG Karlsruhe, 04.02.1992 - U 1/91 BSch   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1992,12060
OLG Karlsruhe, 04.02.1992 - U 1/91 BSch (https://dejure.org/1992,12060)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 04.02.1992 - U 1/91 BSch (https://dejure.org/1992,12060)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 04. Februar 1992 - U 1/91 BSch (https://dejure.org/1992,12060)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • NZV 1993, 312
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 18.09.1969 - II ZR 180/67

    Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aus einem Schiffsunfall;

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 04.02.1992 - U 1/91
    Zwar spricht dann, wenn ein erwiesenermaßen ordnungsgemäß befestigter Stillieger im zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit der vorschriftswidrigen Vorbeifahrt eines Schiffes abgerissen wird, ein Beweis des ersten Anscheins für ein Verschulden des Führers des vorbeifahrenden Schiffes (vgl. BGH VersR 1969, 1090).
  • FG Hamburg, 20.04.2010 - 3 K 18/10

    Schwimmende Konferenzanlage grundsteuerfrei

    Das gilt für die Haftung bei unzureichendem - wie hier (oben A I 3 zu "2" und "4") positionsgenau auferlegtem - Festmachen oder unerlaubter Lage eines Liegers (vgl. Schifffahrtsobergericht Nürnberg vom 10. März 2008 11 U 178/08 BSch, Hamburger Seerechts-Report 2008, 81; Schifffahrtsobergericht Köln vom 26. Februar 1999 3 U 75/98, Transportrecht -TranspR- 2001, 405; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht -OLG- vom 23. Februar 1995 7 U 189/93, Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht -NZV- 1996, 234; Schifffahrtsobergericht Karlsruhe vom 4. Februar 1992 U 1/91 BSch, NZV 1993, 312; Hans. OLG Hamburg vom 28. Februar 1974 6 U 121/73, Zeitschrift für Versicherungsrecht -VersR- 1974, 1200).
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Rechtsprechung
   BezG Potsdam, 07.04.1992 - K 1/91 Fi   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1992,32636
BezG Potsdam, 07.04.1992 - K 1/91 Fi (https://dejure.org/1992,32636)
BezG Potsdam, Entscheidung vom 07.04.1992 - K 1/91 Fi (https://dejure.org/1992,32636)
BezG Potsdam, Entscheidung vom 07. April 1992 - K 1/91 Fi (https://dejure.org/1992,32636)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Rechtsprechung
   RG, 17.01.1891 - Rep. V. 1/91   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1891,52
RG, 17.01.1891 - Rep. V. 1/91 (https://dejure.org/1891,52)
RG, Entscheidung vom 17.01.1891 - Rep. V. 1/91 (https://dejure.org/1891,52)
RG, Entscheidung vom 17. Januar 1891 - Rep. V. 1/91 (https://dejure.org/1891,52)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Bewirkt die Eintragung einer Vormerkung auf dem Grundstücke des Schuldners behufs Sicherung eines vom Gläubiger eingeklagten persönlichen Anspruches, daß das Grundstück zu einer in Streit befangenen Sache im Sinne der §§. 665. 236 C.P.O. wird?

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 27, 237
  • RGZ 27, 382
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BGH, 16.01.1963 - V ZR 237/60

    Vormerkung. Vorläufige Vollstreckbarkeit

    Kontextvorschau leider nicht verfügbar
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 17.05.2000 - L 10 V 1/00

    Auslegung eines Antrags auf Neufeststellung der Versorgungsrente infolge

    Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im übrigen nimmt der Senat Bezug auf die Gerichte, den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten sowie die Streitakte S 31 V 1/91 (SG Düsseldorf).

    Indessen war diese Frage unter dem Gesichtspunkt einer MdE-Erhöhung infolge Ausscheidens aus dem Erwerbsleben Gegenstand des nachfolgenden Streitverfahrens S 31 V 1/91 (SG Düsseldorf) und ist letztlich durch Urteil des LSG NRW vom 03.09.1996 - L 6 V 24/96 - negativ entschieden worden.

  • LSG Niedersachsen, 22.11.2000 - L 9 V 64/97

    AHP; AHP 1996 Nr 129; AHP 1996 Rndn 129; Anhaltspunkte; Arthrose; Beinverkürzung;

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Beschädigtenakte des VA Hildesheim, Grundlisten-Nr. ..., der Schwerbehindertenakte des VA Hildesheim, Az. ... und der Akten SG Hildesheim, Az. S 8 V 172/82 und S 7 V 1/91 Bezug genommen.
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