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   VK Sachsen, 23.02.2009 - 1/SVK/003-09   

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VK Sachsen, 23.02.2009 - 1/SVK/003-09 (https://dejure.org/2009,6976)
VK Sachsen, Entscheidung vom 23.02.2009 - 1/SVK/003-09 (https://dejure.org/2009,6976)
VK Sachsen, Entscheidung vom 23. Februar 2009 - 1/SVK/003-09 (https://dejure.org/2009,6976)
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    Eignungsprüfung: Zertifikat muss gültig sein! (IBR 2009, 473)

 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (60)

  • BGH, 26.09.2006 - X ZB 14/06

    Antragsberechtigung eines ausgeschlossenen Bieters; Rechtsfolgen des Fehlens

    Auszug aus VK Sachsen, 23.02.2009 - 1/SVK/003-09
    Wenn alle Angebote in bestimmter Hinsicht unvollständig und deshalb von der Wertung auszuschließen sind, kann auch ein Bieter, dessen Angebot an einem weiteren Ausschlussgrund leidet, verlangen, dass eine Auftragsvergabe in dem eingeleiteten Vergabeverfahren unterbleibt (BGH, Beschluss vom 26.09.2006 - X ZB 14/06).

    Der BGH (Beschluss vom 26.09.2006 - X ZB 14/06) lässt zwar offen, was unter einem gleichwertigen Mangel zu verstehen ist.

    Damit ist die Antragstellerin bei einer Zuschlagserteilung an die Beigeladene in ihren Rechten verletzt und kann eine Zuschlagsuntersagung im Hinblick auf die beabsichtigte Zuschlagserteilung verlangen (BGH, Beschluss vom 26.09.2006 X ZB 14/06).

    Die Maßnahme, die nach § 114 Abs. 2 GWB zu treffen ist, um der Verletzung der Antragstellerin in ihren Rechten nach § 97 Abs. 7 GWB entgegenzuwirken, kann allerdings nicht in der Aufhebung der Ausschreibung durch die Vergabekammer oder in der Anweisung an die Antragsgegnerin bestehen, das eingeleitete Vergabeverfahren auf diese Weise zu beenden (BGH, Beschluss vom 26.09.2006 - X ZB 14/06).

    Da mithin derzeit abschließend nur festgestellt werden kann, dass die Auftraggeberin auf der Grundlage der bisherigen Ausschreibungsbedingungen keinem Bieter den Zuschlag erteilen darf, stellt ein entsprechendes Verbot die zur Erledigung des Streits der Beteiligten gebotene Maßnahme dar, die für die erforderliche Rechtmäßigkeit des eingeleiteten Vergabeverfahrens sorgt und eine Rechtsbeeinträchtigung der Antragstellerin verhindert (BGH, Beschluss vom 26.09.2006 - X ZB 14/06).

    Kann der grundlegende Mangel des eingeleiteten Vergabeverfahrens nicht durch transparente und diskriminierungsfreie Änderung der betreffenden Vorgabe behoben werden und/oder macht der öffentliche Auftraggeber von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch, ist er deshalb gehalten, die Ausschreibung wegen des ihr anhaftenden Mangels aufzuheben (BGH, Beschluss vom 26.09.2006, Az.: X ZB 14/06).

  • OLG Dresden, 20.06.2007 - WVerg 6/07
    Auszug aus VK Sachsen, 23.02.2009 - 1/SVK/003-09
    Als teilweise unterliegende Partei trägt die Antragstellerin die Kosten des Verfahrens (§ 128 Abs. 3 Satz 1 GWB) einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen des Auftraggeber zu 2/3 (§ 128 Abs. 4 Satz 2 GWB) (OLG Dresden, Beschluss vom 20.06.2007, WVerg 0006/07; OLG Naumburg, Beschluss vom 09.10.2008 - 1 Verg 8/08; OLG München, Beschluss vom 28.07.2008 - Verg 9/08).

    Als teilweise unterliegende Partei trägt der Auftraggeber die Kosten des Verfahrens (§ 128 Abs. 3 Satz 1 GWB) einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen der Antragstellerin zu 1/3 (§ 128 Abs. 4 Satz 2 GWB) (OLG Dresden, Beschluss vom 20.06.2007, WVerg 0006/07; OLG Naumburg, Beschluss vom 09.10.2008 - 1 Verg 8/08; OLG München, Beschluss vom 28.07.2008 - Verg 9/08).

    Deshalb ist eine Quotelung der Kosten der Vergabekammer nach dem Maß des beiderseitigen Obsiegens und Unterliegens veranlasst (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.12.2006, Az: Verg 43/06; OLG Dresden, Beschluss vom 20.06.2007, WVerg 0006/07; OLG Naumburg, Beschluss vom 09.10.2008 - 1 Verg 8/08; OLG München, Beschluss vom 28.07.2008 - Verg 9/08).

    Deshalb waren vorliegend die Kosten nicht vollständig dem Auftraggeber aufzuerlegen, denn mit ihren Verfahrenszielen, der Zuschlagserteilung und der Neuwertung ist die Antragstellerin nicht durchgedrungen (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 20.06.2007, WVerg 0006/07).

  • OLG Naumburg, 09.10.2008 - 1 Verg 8/08

    Steinrestaurierung

    Auszug aus VK Sachsen, 23.02.2009 - 1/SVK/003-09
    Als teilweise unterliegende Partei trägt die Antragstellerin die Kosten des Verfahrens (§ 128 Abs. 3 Satz 1 GWB) einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen des Auftraggeber zu 2/3 (§ 128 Abs. 4 Satz 2 GWB) (OLG Dresden, Beschluss vom 20.06.2007, WVerg 0006/07; OLG Naumburg, Beschluss vom 09.10.2008 - 1 Verg 8/08; OLG München, Beschluss vom 28.07.2008 - Verg 9/08).

    Als teilweise unterliegende Partei trägt der Auftraggeber die Kosten des Verfahrens (§ 128 Abs. 3 Satz 1 GWB) einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen der Antragstellerin zu 1/3 (§ 128 Abs. 4 Satz 2 GWB) (OLG Dresden, Beschluss vom 20.06.2007, WVerg 0006/07; OLG Naumburg, Beschluss vom 09.10.2008 - 1 Verg 8/08; OLG München, Beschluss vom 28.07.2008 - Verg 9/08).

    Deshalb ist eine Quotelung der Kosten der Vergabekammer nach dem Maß des beiderseitigen Obsiegens und Unterliegens veranlasst (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.12.2006, Az: Verg 43/06; OLG Dresden, Beschluss vom 20.06.2007, WVerg 0006/07; OLG Naumburg, Beschluss vom 09.10.2008 - 1 Verg 8/08; OLG München, Beschluss vom 28.07.2008 - Verg 9/08).

  • OLG Frankfurt, 06.03.2013 - 11 Verg 7/12

    Vergaberecht: Auskömmlichkeit von Angeboten; Ausschluss nicth wirtschaftlicher

    Eine Verletzung des Beurteilungsspielraums liegt nur vor, wenn die von der Vergabestelle getroffenen Sachverhaltsermittlungen und -Feststellungen oder die Anwendung vergaberechtlicher Rechtsbegriffe auf willkürlichen und sachwidrigen Erwägungen beruhen (VK Sachsen, Beschl. v. 23.2.2009 - Az.: 1/SVK/003-09; VK Berlin, Beschl. v. 27.7.2009, Az.: VK B1-18/09).
  • VK Südbayern, 19.03.2010 - Z3-3-3194-1-04-01/10

    beträchtlicher Preisabstand: Anlass zur Überprüfung?

    Schließlich ist unter Berücksichtigung der Stellungnahme und der Erläuterungen des Bieters zu werten, ob trotz des niedrigen Angebots eine ordnungs- und vertragsgemäße Leistungserbringung zu erwarten ist oder nicht (1. VK Sachsen, B. v. 23.02.2009 - Az.: 1/SVK/003-09; VK Schleswig-Holstein, B. v. 06.06.2007 - Az.: VK-SH 10/07).

    Az.: 1/SVK/003-09).

    Die ASTin kann daher der VST weder Umfang und Ausgestaltung der Auskömmlichkeitsprüfung diktieren noch diese zu einem immer weiter und tiefer gehenden Rechtfertigungsszenario zwingen, bis schlussendlich aus Sicht der ASTin ein Rechtfertigungsmanko der Beigeladenen zu konstatieren ist (1. VK Sachsen, B. v. 23.02.2009 - Az.: 1/SVK/003-09).

  • VK Sachsen, 01.03.2017 - 1/SVK/037-16

    Präqualifiziert heißt nicht (automatisch) geeignet!

    Willkür kann nur dann verhindert und ein gesunder Wettbewerb zwischen den Unternehmen nur dann gewährleistet werden, wenn zu einem "zweckmäßigen" Zeitpunkt eine "effektive kontradiktorische Erörterung zwischen dem öffentlichen Auftraggeber und dem Bewerber" stattfindet (EuGH, Urteil vom 29.03.2012 - Rs. C-599/10; 1. VK Sachsen, B. v. 23.02.2009 1/SVK/003-09; VK Südbayern, B. v. 27.11.2006 Z3-3-3194-1-33-10/06).
  • VK Südbayern, 31.05.2011 - Z3-3-3194-1-11-03/11

    Ungewöhnlich niedriges Angebot: Aufklärungspflicht des Auftraggebers !

    Abgesehen davon ist die Auftraggeberin - entgegen der Auffassung des Antragstellers -aber auch berechtigt und verpflichtet, die Preise für einzelne Leistungspositionen zu prüfen (BayObLG, B. v. 18.9.2003 -Az.: Verg 12/03; OLG Naumburg, B. v. 7.5.2002 -Az.: 1 Verg 19/01; VK Schleswig-Holstein, B. v. 06.06.2007 -Az.: VK-SH 10/07; B. v. 15.05.2006 -Az.: VK-SH 10/06; VK Südbayern, B. v. 27.11.2006 -Az.: Z3-3-3194-1-33-10/06; 1. VK Sachsen, B. v. 23.02.2009 -Az.: 1/SVK/003-09; B. v. 12.4.2002 -Az.: 1/SVK/024-02, 1/SVK/024-02g; 2. VK Brandenburg, B. v. 18.10.2005 -Az.: 2 VK 62/05).

    Insbesondere darf darauf hingewiesen werden, dass der Antragsteller der Vergabestelle weder Umfang noch Ausgestaltung der Auskömmlichkeitsprüfung diktieren, noch diese zu einem immer weiter und tiefer gehenden Rechtfertigungsszenario zwingen kann (VK Südbayern, B. v. 19.03.2010, Az.: Z3-3-3194-1-04-01/10, 1. VK Sachsen, B. v. 23.02.2009 - Az.: 1/SVK/003-09).

  • VK Sachsen, 26.06.2009 - 1/SVK/024-09

    Keine Pflicht zur losweisen Vergabe bei Unzweckmäßigkeit!

    Die Beschwer ist der Antragstellerin gerade nicht genommen worden, denn diese begehrt nunmehr die Aufhebung, die ihr die erneute Chance der Einreichung eines Angebots gibt (vgl. insoweit VK Sachsen, B. v. 23.02.2009 - 1/SVK/003-09).
  • VK Sachsen, 13.08.2009 - 1/SVK/034-09

    Wann liegt eine Dienstleistungskonzession vor?

    Das bedeutet auch, dass die Regelungen über den vergaberechtlichen Rechtsschutz nach §§ 102 ff GWB für Dienstleistungskonzessionen keine Anwendung finden (vgl. bspw. OLG Hamburg, B. v. 10.04.2003 - 1 Verg 1/03, OLG Düsseldorf, B. v. 10.05.2006 - Verg 12/06; OLG Dresden, Beschluss vom 04.07.2008 - WVerg 3/08; VK Sachsen, Beschluss vom 26.03.2008 - 1/SVK/004-08, VK Sachsen, Beschluss vom 26.03.2008 - 1/SVK/005-08; VK Sachsen, Beschluss vom 29.08.2008 - 1/SVK/041-08; VK Sachsen, Beschluss vom 29.08.2008 - 1/SVK/042-08; VK Sachsen, Beschluss vom 23.02.2009 - 1/SVK/003-09).
  • VK Sachsen, 06.07.2010 - 1/SVK/013-10

    § 107 Abs. 3 GWB weiterhin anwendbar!

    So hat die VK Sachsen in der Vergangenheit mit Beschluss vom 23.02.2009 - 1/SVK/003-09 ausgeführt, § 25 Nr. 2 Abs. 2 und Abs. 3 VOL/A würde mittelbar bieterschützende Wirkung entfalten.
  • VK Sachsen, 15.08.2013 - 1/SVK/024-13

    Zweifel an rechtmäßigem Bieterhandeln: Erhöhte Prüfungspflicht!

    Auch kann der Antragsteller dem Auftraggeber nicht Umfang und Ausgestaltung der Auskömmlichkeitsprüfung diktieren, noch diesen zu einem immer weiter und tiefer gehenden Rechtfertigungsszenario zwingen, bis letztendlich aus Sicht des Antragstellers ein Rechtfertigungsmanko der Beigeladenen zu konstatieren wäre (ständige Rechtsprechung: 1. VK Sachsen, Beschl. v. 23. Februar 2009, Az.: 1/SVK/003-09).
  • VK Sachsen, 23.11.2012 - 1/SVK/034-12

    Preisabstand von 9%: Keine Auskömmlichkeitsprüfung erforderlich!

    Zum anderen ist der Antragstellerin entgegen zu halten, dass sie ohnedies der Auftraggeberin weder Umfang und Ausgestaltung der Auskömmlichkeitsprüfung diktieren, noch diese zu einem immer weiter und tiefer gehenden Rechtfertigungsszenario zwingen könnte, bis schlussendlich aus Sicht der Antragstellerin ein Rechtfertigungsmanko der Beigeladenen zu konstatieren wäre (in ständiger Rechtsprechung: 1. VK Sachsen, B. v. 23.02.2009, 1/SVK/003-09, VK Südbayern, Beschluss vom 19.03.2010 -Z3-3-3194-1-04-01/10).
  • VK Sachsen, 11.10.2010 - 1/SVK/034-10

    Sozialrecht contra Vergabrecht

    Das bedeutet auch, dass die Regelungen über den vergaberechtlichen Rechtsschutz nach §§ 102 ff GWB für Dienstleistungskonzessionen keine Anwendung finden (vgl. bspw. OLG Dresden, Beschluss vom 04.07.2008 - WVerg 3/08; VK Sachsen, Beschluss vom 26.03.2008 - 1/SVK/004-08, VK Sachsen, Beschluss vom 26.03.2008 - 1/SVK/005-08; VK Sachsen, Beschluss vom 29.08.2008 - 1/SVK/041-08; VK Sachsen, Beschluss vom 29.08.2008 - 1/SVK/042-08; VK Sachsen, Beschluss vom 23.02.2009 - 1/SVK/003-09).
  • VK Sachsen, 16.05.2012 - 1/SVK/010-12

    Mindestanforderungen sind auch im Verhandlungsverfahren verbindlich!

  • VK Sachsen, 11.11.2011 - 1/SVK/042-11

    Angebot ungewöhnlich niedrig: § 19 EG Abs. 6 VOL/A bieterschützend?

  • VK Sachsen, 26.06.2009 - 1/SVK/026-09
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