Rechtsprechung
   VK Sachsen, 06.07.2010 - 1/SVK/013-10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,3846
VK Sachsen, 06.07.2010 - 1/SVK/013-10 (https://dejure.org/2010,3846)
VK Sachsen, Entscheidung vom 06.07.2010 - 1/SVK/013-10 (https://dejure.org/2010,3846)
VK Sachsen, Entscheidung vom 06. Juli 2010 - 1/SVK/013-10 (https://dejure.org/2010,3846)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2010,3846) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

Besprechungen u.ä. (2)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Keine formalistische Angebotsauswertung! (IBR 2010, 1380)

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Telefax-Rüge an Gründonnerstag 19:24 Uhr: Wann gilt sie als zugegangen? (IBR 2010, 712)

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (68)

  • BGH, 26.09.2006 - X ZB 14/06

    Antragsberechtigung eines ausgeschlossenen Bieters; Rechtsfolgen des Fehlens

    Auszug aus VK Sachsen, 06.07.2010 - 1/SVK/013-10
    Mit Schreiben vom 25.06.2010 wies die Vergabekammer auf Folgendes hin: Nach derzeitiger Rechtsauffassung der Vergabekammer sei im Sinne der Rechtsprechung des BGH, Beschluss vom 26.09.2006 - X ZB 14/06 dem Auftraggeber zu untersagen, den Zuschlag zu erteilen, da kein Angebot zuschlagsfähig sei.

    Es liegt in der Regel vor, wenn der Bieter vor Stellung des Nachprüfungsantrages am Vergabeverfahren teilgenommen und einen Vergabeverstoß ordnungsgemäß gerügt hat (BVerfG, B. v. 29.07.2004 - Az.: 2 BvR 2248/03; BGH, B. v. 26.09.2006 - Az.: X ZB 14/06; B. v. 01.02.2005 - Az.: X ZB 27/04; OLG Brandenburg, B. v. 07.08.2008 - Az.: Verg W 11/08).

    Es besteht deshalb in der Rechtsprechung grundsätzlich Einvernehmen, dass die Rügeobliegenheit für solche Vergaberechtsfehler entfällt, die der antragstellenden Partei erst während des laufenden Vergabenachprüfungsverfahrens bekannt werden (BGH, B. v. 26.09.2006 - Az.: X ZB 14/06; KG Berlin, B. v. 21.12.2009 - Az.: 2 Verg 11/09; OLG Brandenburg, B. v. 20.03.2007 - Az.: Verg W 12/06; OLG Celle, B. v. 10.01.2008, 13 Verg 11/07; B. v. 08.03.2007 13 Verg 2/07; OLG Düsseldorf, B. v. 02.11.2009, VII-Verg 12/09; B. v. 14.10.2009 - Az.: VII-Verg 9/09; 1. VK Sachsen, B. v. 14.09.2009 - Az.: 1/SVK/042-09; B. v. 26.06.2009, 1/SVK/024-09).

    Wenn alle Angebote in bestimmter Hinsicht unvollständig und deshalb von der Wertung auszuschließen sind, kann auch ein Bieter, dessen Angebot an einem weiteren Ausschlussgrund leidet, verlangen, dass eine Auftragsvergabe in dem eingeleiteten Vergabeverfahren unterbleibt (BGH, Beschluss vom 26.09.2006 - X ZB 14/06).

    Der BGH (Beschluss vom 26.09.2006 - X ZB 14/06) lässt zwar offen, was unter einem gleichwertigen Mangel zu verstehen ist.

    Damit ist die Antragstellerin bei einer Zuschlagserteilung an die Beigeladene in ihren Rechten verletzt und kann eine Zuschlagsuntersagung im Hinblick auf die beabsichtigte Zuschlagserteilung verlangen (BGH, Beschluss vom 26.09.2006 X ZB 14/06).

    Die Maßnahme, die nach § 114 Abs. 2 ZPO zu treffen ist, um der Verletzung der Antragstellerin in ihren Rechten nach § 97 Abs. 7 GWB entgegenzuwirken, kann allerdings nicht in der Aufhebung der Ausschreibung durch die Vergabekammer oder in der Anweisung an den Auftraggeber bestehen, das eingeleitete Vergabeverfahren auf diese Weise zu beenden (BGH, Beschluss vom 26.09.2006 - X ZB 14/06).

    Da mithin derzeit abschließend nur festgestellt werden kann, dass die Auftraggeberin auf der Grundlage der bisherigen Ausschreibungsbedingungen und damit der vorliegenden Angebote keinem Bieter den Zuschlag erteilen darf, stellt ein entsprechendes Verbot die zur Beseitigung der Rechtsverletzung der Antragstellerin gebotene Maßnahme dar, die für die erforderliche Rechtmäßigkeit des eingeleiteten Vergabeverfahrens sorgt und eine Rechtsbeeinträchtigung der Antragstellerin verhindert (BGH, Beschluss vom 26.09.2006 - X ZB 14/06).

    "Kann der grundlegende Mangel des eingeleiteten Vergabeverfahrens nicht durch transparente und diskriminierungsfreie Änderung der betreffenden Vorgabe behoben werden und/oder macht der öffentliche Auftraggeber von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch, ist er deshalb gehalten, die Ausschreibung wegen des ihr anhaftenden Mangels aufzuheben (BGH, Beschluss vom 26.09.2006, Az.: X ZB 14/06).".

  • EuGH, 28.01.2010 - C-406/08

    Uniplex (UK) - Richtlinie 89/665/EWG - Nachprüfungsverfahren im Rahmen der

    Auszug aus VK Sachsen, 06.07.2010 - 1/SVK/013-10
    Auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EuGH(Urteil vom 28.01.2010 - Rs. C-406/08, IBR 2010, 259; Urteil vom 28.01.2010 C-456/08) bleibt das Merkmal der Unverzüglichkeit im Sinne des § 107 Abs. 3 Satz 1 GWB anwendbar.

    Weiter führte die Antragstellerin umfangreich und dezidiert dazu aus, dass nach ihrer Rechtsauffassung die deutschen Präklusionsregeln selbst unter Berücksichtigung der jüngsten Rechtsprechung der EuGH vom 28.01.2010, RS C 406/08 als europarechtskonform anzusehen seien.

    Mit Verfügung vom 05.05.2010 erteilte die Vergabekammer einen rechtlichen Hinweis an die Verfahrensbeteiligten und wies darauf hin, dass nach ihrer vorläufigen Auffassung das Merkmal der Unverzüglichkeit i. S. d. § 107 Abs. 3 Nr. 1 GWB unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 28.01.2010, Rs C-406/08) nicht anwendbar sei.

    Sie setzte sich abermals mit der Rechtsprechung des EuGH, Urteil vom 28.01.2010 - C-406/08 hinsichtlich der Unanwendbarkeit des Unverzüglichkeitserfordernisses des § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB auseinander.

    Mit Hinweis vom 01.06.2010 teilte die Vergabekammer den Beteiligten mit, dass sich das Oberlandesgericht Dresden mit Beschluss vom 07.05.2010 (WVerg 007/10) zur Frage der Unverzüglichkeit der Rüge auch im Lichte der Entscheidung des EuGH vom 28.01.2010, RS.C-406/08, positioniert habe.

    Soweit die Antragstellerin sich darauf beruft, im Lichte der Rechtsprechung des EuGH, Urteil vom 28.01.2010 - Rs. C-406/08; Urteil vom 28.01.2010 C-456/08) sei das Merkmal der Unverzüglichkeit im Sinne des § 107 Abs. 3 Satz 1 GWB nicht mehr anwendbar, vermag die Vergabekammer diesem nicht zu folgen.

    Im Gegensatz dazu führt die VK Bund (Beschluss vom 05.03.2010 - VK 1-16/10) aus, dass der Rügepräklusion nach § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB auch nicht die Rechtsprechung des EuGH (EuGH, IBR 2010, 159) entgegenstehe.

    Dauer in das freie Ermessen des zuständigen Richters gestellt sei", für gemeinschaftsrechtswidrig erklärt (Urteil vom 28.01.2010 - C 406/08 - "Uniplex", Erwägungsgrund 42; vgl. Vergaberecht 2010, 451, 456).

  • VK Sachsen, 07.01.2008 - 1/SVK/077-07

    Teststellung bei IT-Ausschreibungen

    Auszug aus VK Sachsen, 06.07.2010 - 1/SVK/013-10
    Fehlen Muster, deren Vorlage der öffentliche Auftraggeber verlangt, oder sind verlangte Muster unvollständig, ist § 25 Nr. 1 Abs. 2 a VOL/A entsprechend anzuwenden (vgl. BGH, Beschluss vom 26.09.2006, ; VK Sachsen, Beschluss vom 07.01.2008 - 1/SVK/077-07).

    Nach dem Gebot der gemeinschaftsrechtskonformen Auslegung inländischen Rechts muss die Vorschrift des § 3 a Nr. 2 a) VOL/A dahingehend ausgelegt werden, dass auch nach deutschem Recht in einem Verhandlungsverfahren im Anschluss an ein vorhergehendes - aufgehobenes - Vergabeverfahren ohne öffentliche Bekanntmachung nur die Bieter einbezogen werden dürfen, die geeignet sind und die in dem vorangegangenen Verfahren Angebote abgegeben haben, die nicht aus formalen Gründen ausgeschlossen worden sind (OLG Bremen, B. v. 03.04.2007 - Az.: Verg 2/07; VK Sachsen, B. v. 07.01.2008 - Az.: 1/SVK/077-07).

    Fehlen Muster, deren Vorlage der öffentliche Auftraggeber verlangt, oder sind deren Muster unvollständig, ist § 25 Nr. 1 Abs. 2 a VOL/A entsprechend anzuwenden (VK Sachsen, Beschluss vom 07.01.2008 - 1/SVK/077-07; vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.09.2007, VII-Verg 23/07).

  • VK Niedersachsen, 18.01.2011 - VgK-61/10

    Zum Verbot von Verhandlungen nach Ablauf der Angebotsabgabefrist

    Jedoch ist hier zu berücksichtigen, dass die Information nach § 101a GWB am Freitag um 15.37 Uhr, d.h. nach Geschäftsschluss der Antragstellerin versandt worden ist, so dass diese erst am folgenden Arbeitstag (vgl. VK Sachsen Beschluss vom 06.07.2010 - 1/SVK/013-10, zitiert nach ibr) hier also Montag, den 08.11.2010, erstmals von der Information Kenntnis erlangen konnte.

    Die 1. VK Bund (Beschluss vom 05.03.2010, Az.: VK1-16/010), das OLG Dresden (Beschluss vom 07.05.2010, WVerg 6/10) und die VK Sachsen VK Sachsen (Beschluss vom 06.07.2010 - 1/SVK/013-10, zitiert nach ibr) gehen davon aus, dass § 107 Abs. 3 Nr. 1 GWB nach wie vor grundsätzlich anwendbar ist, weil der Begriff der Unverzüglichkeit im deutschen Recht eindeutig definiert ist, nämlich als "ohne schuldhaftes Zögern" im Sinne des § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB, was zudem aufgrund einer ausgeprägten Rechtsprechung zu § 107 Abs. 3 Nr. 1 GWB bzw. § 107 Abs. 3 Satz 1 GWB a. F. auch für das Vergaberecht weitergehend konkretisiert worden ist.

  • VK Niedersachsen, 10.01.2011 - VgK-61/10

    Auftraggeber ist i.R.e. Vergabeverfahrens zur Änderung offensichtlicher

    Jedoch ist hier zu berücksichtigen, dass die Information nach § 101a GWB am Freitag um 15.37 Uhr, d.h. nach Geschäftsschluss der Antragstellerin versandt worden ist, so dass diese erst am folgenden Arbeitstag (vgl. VK Sachsen Beschluss vom 06.07.2010 - 1/SVK/013-10, zitiert nach ibr) hier also Montag, den 08.11.2010, erstmals von der Information Kenntnis erlangen konnte.

    Die 1. VK Bund (Beschluss vom 05.03.2010, Az.: VK1-16/010), das OLG Dresden ( Beschluss vom 07.05.2010, WVerg 6/10 ) und die VK Sachsen VK Sachsen (Beschluss vom 06.07.2010 - 1/SVK/013-10, zitiert nach ibr) gehen davon aus, dass § 107 Abs. 3 Nr. 1 GWB nach wie vor grundsätzlich anwendbar ist, weil der Begriff der Unverzüglichkeit im deutschen Recht eindeutig definiert ist, nämlich als "ohne schuldhaftes Zögern" im Sinne des § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB , was zudem aufgrund einer ausgeprägten Rechtsprechung zu § 107 Abs. 3 Nr. 1 GWB bzw. § 107 Abs. 3 Satz 1 GWB a.F. auch für das Vergaberecht weitergehend konkretisiert worden ist.

  • VK Sachsen, 11.04.2012 - 1/SVK/005-12

    Nur im LV genanntes Wertungskritierium ist unanwendbar!

    So ist es z. B. anerkannt, dass ein nach allgemeinem Geschäftsschluss in den Briefkasten eingeworfener Brief erst am nächsten Geschäftstag zugegangen ist (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07.12.2011 - Verg 81/11.) Rügen, die also nach Dienstschluss bei der Vergabestelle eingehen, sind der Vergabestelle erst am nächsten Arbeitstag zugegangen (OLG Dresden, B. v. 11.09.2006; WVerg 13/06; sowie in ständiger Rechtsprechung: VK Sachsen, B. v. 06.07.2010 - 1/SVK/013-10; B. v. 24.05.2007, 1/SVK/029-07; B. v. 16.11.2006, 1/SVK/097-06), wobei die Sonn- und Feiertage bei der Ermittlung der Zeitdauer bis zum Rügevortrag mit einzuschließen sind (VK Sachsen, B. v. 08.06.2006 - 1/SVK/050-06).
  • VK Sachsen, 31.01.2011 - 1/SVK/051-10

    Keine Abweichen v. bekannt gegebenen techn. Mindestbedingungen möglich

    Es besteht deshalb in der Rechtsprechung grundsätzlich Einvernehmen, dass die Rügeobliegenheit für solche Vergaberechtsfehler entfällt, die der antragstellenden Partei erst während des laufenden Vergabenachprüfungsverfahrens bekannt werden (BGH, B. v. 26.09.2006 - X ZB 14/06; KG Berlin, B. v. 21.12.2009, 2 Verg 11/09; OLG Brandenburg, B. 20.03.2007, Verg W 12/06; OLG Celle, B. v. 10.01.2008, 13 Verg 11/07; B. v. 08.03.2007 13 Verg 2/07; OLG Düsseldorf, B. v. 02.11.2009, VII-Verg 12/09; VK Sachsen, B. v. 06.07.2010 - 1/SVK/013-10 (m.w.Nw.).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht