Rechtsprechung
   OVG Rheinland-Pfalz, 15.03.2013 - 10 A 10573/12.OVG   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,4920
OVG Rheinland-Pfalz, 15.03.2013 - 10 A 10573/12.OVG (https://dejure.org/2013,4920)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 15.03.2013 - 10 A 10573/12.OVG (https://dejure.org/2013,4920)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 15. März 2013 - 10 A 10573/12.OVG (https://dejure.org/2013,4920)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2013,4920) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 31 Abs 1 S 1 GemO RP, § 31 Abs 1 S 2 GemO RP, § 31 Abs 3 S 1 GemO RP, § 31 Abs 3 S 2 GemO RP, § 31 Abs 3 S 3 GemO RP
    Verfassungsmäßigkeit von GemO RP § 31

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verletzung der Grundsätze der Allgemeinheit, Gleichheit und Unmittelbarkeit der Wahl bei Ausschluss eines Ratsmitglied aus dem Gemeinderat aufgrund der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten; Verfassungsmäßigkeit des § 31 GemO

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verletzung der Grundsätze der Allgemeinheit, Gleichheit und Unmittelbarkeit der Wahl bei Ausschluss eines Ratsmitglied aus dem Gemeinderat aufgrund der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten; Verfassungsmäßigkeit des § 31 GemO

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Ausschluss eines wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilten Stadtratsmitglieds ist nicht zu beanstanden

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Rauswurf aus Stadtrat wegen prügelnder NPD-Parteifreunde rechtmäßig

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Stadtrat darf NPD-Ratsmitglied ausschließen - Ratsmitglied verwirkt durch begangene Straftaten erforderliche Unbescholtenheit

Besprechungen u.ä.

  • juraexamen.info (Fallbesprechung - aus Ausbildungssicht)

    Voraussetzungen für den Ausschluss eines Ratsmitglieds aus dem Stadtrat

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 2013, 736
  • DÖV 2013, 528
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (51)

  • BVerfG, 05.04.1952 - 2 BvH 1/52

    7,5%-Sperrklausel

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 15.03.2013 - 10 A 10573/12
    Verfassungsrechtlicher Maßstab für die Wahlrechtsgleichheit bei einer solchen sog. personalisierten Verhältniswahl ist nicht nur der Erfolgswert der Stimme mit Blick auf die Zuteilung der Sitze nach dem Verhältnis der auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden Stimmenzahlen (vgl. BVerfGE 1, 208 [246f.]; 16, 130 [139]; BVerfGE 95, 335 [353f]).

    Differenzierungen sind nur unter Voraussetzungen gerechtfertigt, die das Bundesverfassungsgericht seit seiner Entscheidung im Jahre 1952 ( BVerfGE 1, 208 [248f.]) in der Formel eines "zwingenden Grundes" zusammenfasst.

    In diesem Zusammenhang rechtfertigt das Bundesverfassungsgericht Differenzierungen auch durch "zureichende", "aus der Natur des Sachbereichs der Wahl der Volksvertretung sich ergebende Gründe" (vgl. BVerfGE 1, 208 [248]; 6, 84 [92]).

    Ebenso können gefestigte Rechtsüberzeugung und Rechtspraxis Beachtung finden (vgl. BVerfGE 1, 208 [249]; 82, 322 [338]; 93, 373 [376f.]).

    Der Gesetzgeber muss sich bei seiner Einschätzung und Bewertung nicht an abstrakt konstruierten Fallgestaltungen, sondern an der politischen Wirklichkeit orientieren (vgl. BVerfGE 1, 208 [259]; 7, 63 [75]; 82, 322 [344]).

  • BVerfG, 29.09.1990 - 2 BvE 1/90

    Gesamtdeutsche Wahl

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 15.03.2013 - 10 A 10573/12
    Er gebietet, dass alle Wahlberechtigten das aktive und passive Wahlrecht möglichst in formal gleicher Weise ausüben können und ist im Sinne einer strengen und formalen Gleichheit zu verstehen (vgl. BVerfGE 51, 222 [234]; 78, 350 [357f.]; 82, 322 [337]; 85, 264 [315]).

    Auch mit Blick auf Einschränkungen des Grundsatzes der Gleichheit der Wahl hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass dem Gesetzgeber für Differenzierungen des Erfolgswerts der Wählerstimmen nur ein eng bemessener Spielraum verbleibt (vgl. BVerfGE 82, 322 [338]).

    Hierzu zählt insbesondere die Verwirklichung der mit der Parlamentswahl verfolgten Ziele (vgl. BVerfGE 13, 243 [247]; 51, 222 [236]), nämlich die Sicherung des Charakters der Wahl als einen Integrationsvorgang bei der politischen Willensbildung des Volkes (vgl. BVerfGE 6, 84 [92f.]; 71, 81 [97]) und die Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der zu wählenden Volksvertretung (vgl. BVerfGE 4, 31 [40]; 51, 222 [236]; 82, 322 [338]).

    Ebenso können gefestigte Rechtsüberzeugung und Rechtspraxis Beachtung finden (vgl. BVerfGE 1, 208 [249]; 82, 322 [338]; 93, 373 [376f.]).

    Der Gesetzgeber muss sich bei seiner Einschätzung und Bewertung nicht an abstrakt konstruierten Fallgestaltungen, sondern an der politischen Wirklichkeit orientieren (vgl. BVerfGE 1, 208 [259]; 7, 63 [75]; 82, 322 [344]).

  • BVerfG, 22.05.1979 - 2 BvR 193/79

    5%-Sperrklausel III

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 15.03.2013 - 10 A 10573/12
    b) Der Grundsatz der Gleichheit der Wahl, der sich als Gebot formaler Wahlgleichheit ergibt (vgl. BVerfGE 51, 222 [234f.]), sichert die vom Demokratieprinzip vorausgesetzte Egalität der Bürger (vgl. BVerfGE 41, 399 [413]; 51, 222 [234]; 85, 148 [157 f.]; 99, 1 [13]) und ist eine der wesentlichen Grundlagen der Staatsordnung (vgl. BVerfGE 6, 84 [91]; 11, 351 [360]).

    Er gebietet, dass alle Wahlberechtigten das aktive und passive Wahlrecht möglichst in formal gleicher Weise ausüben können und ist im Sinne einer strengen und formalen Gleichheit zu verstehen (vgl. BVerfGE 51, 222 [234]; 78, 350 [357f.]; 82, 322 [337]; 85, 264 [315]).

    Dabei ist es nicht erforderlich, dass die Verfassung diese Zwecke zu verwirklichen gebietet (vgl. BVerfGE 4, 31 [41]; 51, 222 [237f., 249]).

    Hierzu zählt insbesondere die Verwirklichung der mit der Parlamentswahl verfolgten Ziele (vgl. BVerfGE 13, 243 [247]; 51, 222 [236]), nämlich die Sicherung des Charakters der Wahl als einen Integrationsvorgang bei der politischen Willensbildung des Volkes (vgl. BVerfGE 6, 84 [92f.]; 71, 81 [97]) und die Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der zu wählenden Volksvertretung (vgl. BVerfGE 4, 31 [40]; 51, 222 [236]; 82, 322 [338]).

    Differenzierende Regelungen müssen zur Verfolgung ihrer Zwecke geeignet und erforderlich sein (vgl. BVerfGE 6, 84 [94]; 51, 222 [238]; 71, 81 [96]).

  • VG Karlsruhe, 11.05.2016 - 4 K 2062/14

    Rechtswidrigkeit von Gemeinderatswahlen wegen Teilnahme von 16 - 18 Jahre alten

    Begrenzungen der Allgemeinheit der Wahl sind verfassungsrechtlich zulässig, sofern für sie ein "zwingender Grund" besteht (BVerfG, Beschl. v. 23.10.1973 - 2 BvC 3/73 - BVerfGE 36, 139 ff. = juris Rn. 8 unter Hinweis auf BVerfG, Beschl. v. 06.05.1970 - 2 BvR 158/70 - BVerfGE 28, 220 ff., 225; BVerwG, Urt. v. 07.03.2012 - 8 C 7/11 - juris Rn. 21 u. Urt. v. 21.01.2015 - 10 C 11/14 - aaO Rn. 32 f.; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v.15.03.2013 - 10 A 10573/12 - juris Rn. 44 m.w.N.).
  • VG Trier, 06.07.2015 - 6 K 153/15

    Fackelzug NPD

    Die Entscheidung des Stadtrates hielt nämlich zunächst der Überprüfung durch das Verwaltungsgericht und das Oberverwaltungsgericht stand (vgl. VG Trier, Urteil vom 08. Mai 2012 - 1 K 1302/11.TR -, LKRZ 2012, 331; OVG RP, Urteil vom 15. März 2013 - 10 A 10573/12 -, DVBl 2013, 736, LKRZ 2013, 255).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht