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   VG Hannover, 30.09.2015 - 10 A 10743/14   

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https://dejure.org/2015,27550
VG Hannover, 30.09.2015 - 10 A 10743/14 (https://dejure.org/2015,27550)
VG Hannover, Entscheidung vom 30.09.2015 - 10 A 10743/14 (https://dejure.org/2015,27550)
VG Hannover, Entscheidung vom 30. September 2015 - 10 A 10743/14 (https://dejure.org/2015,27550)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 4 Abs 1 Nr 3 AsylVfG; § 71a AsylVfG; Art 15 Buchst c EGRL 83/2004; § 51 Abs 1 Nr 1 VwVfG; § 51 Abs 2 VwVfG
    Burundi; subsidiäre Schutzberechtigte; Subsidiärer Schutz

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AsylG § 4, AsylG § 71, AsylG § 71a, VwVfG 51 Abs. 1 Nr. 1
    Burundi, subsidiärer Schutz, innerstaatlicher bewaffneter Konflikt, Asylfolgeantrag, Wiederaufgreifensgründe, Folgeverfahren, Änderung der Sachlage, willkürliche Gewalt

  • milo.bamf.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Burundi: Subsidiärer Schutz wegen Unruhen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Asyl und subsidiärer Schutz - und der Prüfumfang bei Zweitanträgen

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 30.01.2014 - C-285/12

    Im Unionsrecht ist der Begriff "innerstaatlicher bewaffneter Konflikt" gegenüber

    Auszug aus VG Hannover, 30.09.2015 - 10 A 10743/14
    Mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (Urteil vom 30.1.2014 - Rs. C-285/12 -, juris) geht das Gericht dabei davon aus, dass ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt im Sinne von Art. 15 lit. c der Qualifizierungsrichtlinie und § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylVfG eine Situation beschreibt, in der die regulären Streitkräfte eines Staates auf eine oder mehrere bewaffnete Gruppen treffen oder in der zwei oder mehrere bewaffnete Truppen aufeinandertreffen, ohne dass dieser Konflikt als bewaffneter Konflikt, der keinen internationalen Charakter aufweist, im Sinne des humanitären Völkerrechts eingestuft zu werden braucht und ohne dass die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzung, der Organisationsgrad der vorhandenen bewaffneten Streitkräfte oder die Dauer des Konflikts Gegenstand einer anderen Beurteilung als der des im betreffenden Gebiet herrschenden Grads an Gewalt ist.
  • EGMR, 28.06.2011 - 8319/07

    SUFI AND ELMI v. THE UNITED KINGDOM

    Auszug aus VG Hannover, 30.09.2015 - 10 A 10743/14
    Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte sind außerdem die quantitative und geographische Verbreitung von gegen die Zivilbevölkerung gerichteter oder sie besonders gefährdender Gewalt sowie die Zahl der verletzten und vertriebenen Zivilpersonen einzubeziehen (EGMR, Urteil vom 28.6.2011 - 8319/07 u. 11449/07, Sufi und Elmi -, juris, zum identischen Schutzniveau des Art. 3 EMRK).
  • BVerwG, 17.11.2011 - 10 C 13.10

    Abschiebungsverbot; Anspruchsgrundlage; Beschränkung der Revision; Beweismaß;

    Auszug aus VG Hannover, 30.09.2015 - 10 A 10743/14
    Ob ein Konflikt eine hinreichend verdichtete Gefahrenlage begründet, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht allein an einer quantitativen Gegenüberstellung der Todesopfer im Verhältnis zur Zivilbevölkerung zu betrachten, sondern im Rahmen einer wertenden Gesamtbetrachtung mit Blick auf die Anzahl der Opfer und die Schwere der Schädigungen (Todesfälle und Verletzungen) bei der Zivilbevölkerung (BVerwG, Urteil vom 27.4.2010 - BVerwG 10 C 4.09 -, BVerwGE 136, 360; juris) und die Qualität und Erreichbarkeit der lokalen medizinischen Versorgung (BVerwG, Urteil vom 17.11.2011 - BVerwG 10 C 13.10 -, juris).
  • BVerwG, 27.04.2010 - 10 C 4.09

    Abschiebungsschutz; Abschiebungsverbot; Widerrufsverfahren; subsidiärer Schutz;

    Auszug aus VG Hannover, 30.09.2015 - 10 A 10743/14
    Ob ein Konflikt eine hinreichend verdichtete Gefahrenlage begründet, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht allein an einer quantitativen Gegenüberstellung der Todesopfer im Verhältnis zur Zivilbevölkerung zu betrachten, sondern im Rahmen einer wertenden Gesamtbetrachtung mit Blick auf die Anzahl der Opfer und die Schwere der Schädigungen (Todesfälle und Verletzungen) bei der Zivilbevölkerung (BVerwG, Urteil vom 27.4.2010 - BVerwG 10 C 4.09 -, BVerwGE 136, 360; juris) und die Qualität und Erreichbarkeit der lokalen medizinischen Versorgung (BVerwG, Urteil vom 17.11.2011 - BVerwG 10 C 13.10 -, juris).
  • BVerwG, 15.12.1987 - 9 C 285.86

    Ausgestaltung - Bedeutung - Entscheidungsverfahren - Bundesamt - Ausländerbehörde

    Auszug aus VG Hannover, 30.09.2015 - 10 A 10743/14
    Insofern entfaltet die Entscheidung des Bundesamts im gerichtlichen Verfahren keine Bindungswirkung (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1987 - BVerwG 9 C 285.86 -, NVwZ 1988, 737 zum Folgeantrag).
  • BVerwG, 26.06.2002 - 1 C 17.01

    Auslegung des Klageantrags; Hauptantrag; Hilfsantrag; Rangverhältnis;

    Auszug aus VG Hannover, 30.09.2015 - 10 A 10743/14
    Die in dem angefochtenen Bescheid unter Nr. 4 getroffene Feststellung, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen, ist angesichts der Zuerkennung des subsidiären Schutzes gegenstandslos (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.6.2002 - BVerwG 1 C 17.01 -, juris).
  • VG Braunschweig, 11.12.2015 - 7 A 108/13
    Die tatsächlichen Verhält­ nisse haben sich aufgrund der Verschärfung der Sicherheitslage im Umfeld der Wahlen und den ab dem Frühjahr 2015 bestehenden Unruhen in Burundi zugunsten des Klä­ gers geändert (vgl. VG Hannover, Urteil vom 30.09.2015 - 10 A 10743/14 -, juris).

    Ebenso ist es bekannt, dass deren Mitglieder willkürlich Gewalt gegen die Zivilbevölkerung ausüben (vgl. VG Hannover, Urteil vom 30.09.2015 - 10 A 10743/14 -, juris m. w. N.).

  • VG Braunschweig, 28.10.2016 - 7 A 107/16

    Burundi, innerstaatlicher bewaffneter Konflikt, Zweitantrag, subsidiärer Schutz,

    Der innerstaatliche bewaffnete Konflikt begründet auch eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit von Zivilpersonen in Burundi, der diese allein durch ihre Anwesenheit im Konfliktgebiet ausgesetzt sind (vgl. auch VG Hannover, Urteil vom 30.09.2015, -10 A 10743/14 -, juris).
  • VG Hannover, 19.07.2019 - 4 A 79/18

    Burundi, Änderung der Sachlage, innerstaatlicher bewaffneter Konflikt, extreme

    Der innerstaatliche bewaffnete Konflikt begründet auch eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit von Zivilpersonen in Burundi, der diese allein durch ihre Anwesenheit im Konfliktgebiet ausgesetzt sind (vgl. auch VG Hannover, Urteil vom 30.09.2015, - 10 A 10743/14 -, juris).
  • VG Braunschweig, 29.08.2018 - 7 A 284/16
    Eine nachträgliche Änderung der Sachlage im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG ist anzunehmen, da sich die Sicherheitslage in Burundi seit der Ankündigung Präsident Nkurunzizas' am 26.04.2015 für eine dritte Amtszeit zu kandidieren erheblich verschlechtert hat (wie hier VG Hannover, Urteil vom 30. September 2015 - 10 A 10743/14 - zitiert nach juris; Urteil des erkennenden Gerichts vom 28.10.2016 - 7 A 107/16 ).
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