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   OVG Rheinland-Pfalz, 06.02.2015 - 10 A 10935/14.OVG   

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OVG Rheinland-Pfalz, 06.02.2015 - 10 A 10935/14.OVG (https://dejure.org/2015,63765)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 06.02.2015 - 10 A 10935/14.OVG (https://dejure.org/2015,63765)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 06. Februar 2015 - 10 A 10935/14.OVG (https://dejure.org/2015,63765)
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Volltextveröffentlichung

  • esovgrp.de

    GG Art 3,GG Art 3 Abs 1,GG Art 33,GG Art 33 Abs 5,SG § 56,SG § 56 Abs 4,SG § 56 Abs 4 S 1,SG § 56 Abs 4 S 1 Nr 1,SG § 56 Abs 4 S 2,SG § 56 Abs 4 S 3
    Abdienen, Abdienquote, Abdienzeit, Alimentation, Ausbildung, Ausbildungsgeld, Ausbildungskosten, Bemessungsgrundsatz, Berufssoldat, besondere Härte, Beurlaubung, Brutto, Bruttobetrag, Ermessen, Erstattung, Erstattungspflicht, Facharzt, Fachausbildung, ...

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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (24)

  • BVerwG, 25.03.1987 - 6 C 87.84

    Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs auf Rückzahlung von Ausbildungskosten

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 06.02.2015 - 10 A 10935/14
    Mit dem Übertritt in das Beamtenverhältnis hat die Klägerin damit - insoweit nicht anders als im Fall eines förmlichen Entlassungsantrags - ihren Entschluss verwirklicht, aus der Bundeswehr auszuscheiden (so bereits BVerwG, Urteil vom 25. März 1987 - 6 C 87.84 -, juris Rn. 22).

    Dem kommt lediglich deklaratorische Bedeutung zu (so bereits BVerwG, Urteil vom 25. März 1987 - 6 C 87.84 -, a.a.O.; ebenso: VG Münster, Urteil vom 21. August 2014 - 5 K 2265/12 -, Rn. 34; VG Düsseldorf, Urteil vom 30. Dezember 2013 - 10 K 5420/13 -, Rn. 23; VG Gießen, Urteil vom 5. November 2012 - 5 K 785/11 -, Rn. 26, sämtlich nach juris).

    Denn dem Offizier des Sanitätsdienstes werden in diesem Abschnitt im dienstlichen Interesse fachärztliche Kenntnisse und Fähigkeiten für seine vorgesehene Verwendung vermittelt, auch wenn dies nicht mit einer praktischen oder theoretischen Unterweisung verbunden ist und der Sanitätsoffizier dabei den üblichen Dienst eines Klinikarztes verrichtet, die Ausbildung also aufgrund ihrer Besonderheiten in eine Berufstätigkeit eingebettet ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. April 1982 - 6 C 3.81 -, Rn. 27; Beschluss vom 28. September 1983 - 6 B 13.83 -, Rn. 4; Beschluss vom 25. März 1987 - 6 C 87.84 -, Rn. 29, zitiert nach juris).

    Denn ausgehend von dem auch für den Soldaten auf Zeit geltenden Sanktionscharakter der Erstattungsnorm (s.o. II. 1. a)) ist der Begriff der sich an das Studium oder die Fachausbildung anschließenden Dienstzeit im Sinne von § 49 Abs. 4 i.V.m § 46 Abs. 3 SG 1995 bzw. von § 56 Abs. 4 SG auf diejenigen Zeiträume beschränkt, in denen der Soldat die durch das Studium oder die Fachausbildung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten der Bundeswehr uneingeschränkt zur Verfügung gestellt hat, d.h. ohne sich dadurch zugleich im Rahmen einer gesonderten Fachausbildung weiterbilden zu sollen oder zu wollen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. März 1987 - 6 C 87/84 -, Rn. 25; Beschluss vom 14. Mai 2014 - 2 B 96.13 -, Rn. 7, 8, jeweils nach juris).

  • VG Münster, 21.08.2014 - 5 K 2265/12

    Soldat auf Zeit; Ausbildungskosten; Sanitätsoffizier-Anwärter; Ausbildungsgeld;

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 06.02.2015 - 10 A 10935/14
    Für diesen Personenkreis regelte § 56 Abs. 4 Satz 1 SG a.F. abschließend sowohl die Erstattung der Fachausbildungskosten als auch die Rückforderung von Ausbildungsgeld, obwohl es an einer dem § 49 Abs. 4 Satz 2 SG entsprechenden, auf Sanitätsoffiziere zugeschnittenen Vorschrift fehlt (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30. September 1999 - 12 A 1828/98 -, Rn. 25; VG Gießen, Urteil vom 4. September 1998 - 8 E 237/96, Rn. 16; VG Münster, Urteil vom 21. August 2014 - 5 K 2265/12 -, Rn. 20, zitiert jeweils nach juris).

    Dem kommt lediglich deklaratorische Bedeutung zu (so bereits BVerwG, Urteil vom 25. März 1987 - 6 C 87.84 -, a.a.O.; ebenso: VG Münster, Urteil vom 21. August 2014 - 5 K 2265/12 -, Rn. 34; VG Düsseldorf, Urteil vom 30. Dezember 2013 - 10 K 5420/13 -, Rn. 23; VG Gießen, Urteil vom 5. November 2012 - 5 K 785/11 -, Rn. 26, sämtlich nach juris).

    Die von der Klägerin geltend gemachten Zahlungen an eine Lebens- und Berufsunfähigkeitsversicherung fallen nicht unter § 850 e Nr. 1 ZPO (vgl. VG Münster, Urteil vom 21. August 2014 - 5 K 2265/12 -, juris Rn. 83).

    Die festgesetzte Höhe der Verzinsung der gestundeten Forderung hält sich im Rahmen des durch § 56 Abs. 4 Satz 3 SG eröffneten Ermessens (BayVGH, Urteil vom 06. März 2008 - 15 BV 07.1058 - Rn. 19; ebenso schon OVG Münster, Urteil vom 30. September 1999 - 12 A 1828/98 - Rn. 64; a.A.: VG Gelsenkirchen, Urteil vom 17. Dezember 2014 - 1 K 6101/12 -, Rn. 62; VG Münster, Urteil vom 21. August 2014 - 5 K 2265/12 -, Rn. 92, zitiert nach juris).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.08.1996 - 12 A 2476/94

    Erstattungspflicht; Sanitätsoffizieranwärter; Ausbildungsgeld; Doppelstudium;

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 06.02.2015 - 10 A 10935/14
    Die Beweggründe, die einen Sanitätsoffizier zum vorzeitigen Verlassen der Bundeswehr bewogen haben, rechtfertigen - mit Ausnahme des Falles der Kriegsdienstverweigerung - nicht die Annahme einer besonderen Härte (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16. August 1996 - 12 A 2476/94 -, Rn. 13/14 , VG Mainz Urteil vom 2. Juni 2014 - 6 K 118/13.MZ -, Rn. 35, jeweils nach juris).

    Vielmehr handelt es sich insoweit um nicht erfüllte Karrierehoffnungen, welche die in § 56 Abs. 4 Satz 3 SG vorausgesetzte atypische Fallkonstellation nicht zu begründen vermögen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16. August 1996 - 12 A 2476/94 -, a.a.O.).

    Da die Hauptforderung dem Haushalt der Beklagten infolge der aufgeschobenen Tilgung nicht unmittelbar zur Verfügung steht, ist es grundsätzlich nicht ermessensfehlerhaft, wenn sie dies über eine Verzinsung der gestundeten Beträge zumindest in gewissem Umfang auszugleichen sucht (vgl. OVG Münster, Urteil vom 16. August 1996 - 12 A 2476/94 -, juris Rn. 18).

  • BVerwG, 28.09.1983 - 6 B 13.83

    Fachausbildung, die ein Sanitätsoffizier in einem Bundeswehrkrankenhaus erhält,

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 06.02.2015 - 10 A 10935/14
    Erforderlich, aber auch ausreichend ist es, dass es sich um eine neben der allgemeinen militärischen Ausbildung, die jeder Soldat entsprechend seiner Laufbahn erhält, vermittelte besondere Ausbildung handelt, zu der dienstliche Gründe den Anstoß gaben und die den Soldaten befähigen soll, eine militärische Funktion zu übernehmen, die er nach der Einschätzung der verantwortlichen Stellen der Bundeswehr ohne die zu vermittelnden Kenntnisse oder Fertigkeiten nicht sachgerecht wahrnehmen kann (BVerwG, Beschluss vom 28. September 1983 - 6 B 13/83 -, juris Rn. 4; Vogelgesang in Gesamtkommentar öffentliches Dienstrecht, Yk § 46 Rn. 56 m.w.N.).

    Denn dem Offizier des Sanitätsdienstes werden in diesem Abschnitt im dienstlichen Interesse fachärztliche Kenntnisse und Fähigkeiten für seine vorgesehene Verwendung vermittelt, auch wenn dies nicht mit einer praktischen oder theoretischen Unterweisung verbunden ist und der Sanitätsoffizier dabei den üblichen Dienst eines Klinikarztes verrichtet, die Ausbildung also aufgrund ihrer Besonderheiten in eine Berufstätigkeit eingebettet ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. April 1982 - 6 C 3.81 -, Rn. 27; Beschluss vom 28. September 1983 - 6 B 13.83 -, Rn. 4; Beschluss vom 25. März 1987 - 6 C 87.84 -, Rn. 29, zitiert nach juris).

    Vielmehr reicht es aus, wenn der Soldat Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat, die für seine militärische Verwendung bedeutsam sind und die er nach dem Ausscheiden aus dem Soldatenverhältnis im Rahmen einer zusätzlichen Ausbildung oder als Grundlage für eine noch abzulegende Prüfung nutzen kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. September 1983 - 6 B 13.83 -, juris Rn. 30).

  • BVerwG, 21.04.1982 - 6 C 3.81

    Antrag auf Entlassung aus dem Dienstverhältnis eines Berufssoldaten -

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 06.02.2015 - 10 A 10935/14
    Denn dem Offizier des Sanitätsdienstes werden in diesem Abschnitt im dienstlichen Interesse fachärztliche Kenntnisse und Fähigkeiten für seine vorgesehene Verwendung vermittelt, auch wenn dies nicht mit einer praktischen oder theoretischen Unterweisung verbunden ist und der Sanitätsoffizier dabei den üblichen Dienst eines Klinikarztes verrichtet, die Ausbildung also aufgrund ihrer Besonderheiten in eine Berufstätigkeit eingebettet ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. April 1982 - 6 C 3.81 -, Rn. 27; Beschluss vom 28. September 1983 - 6 B 13.83 -, Rn. 4; Beschluss vom 25. März 1987 - 6 C 87.84 -, Rn. 29, zitiert nach juris).

    Das Argument der Klägerin, es handele sich bei der Klinischen Weiterbildung nach den berufsrechtlichen Vorschriften der Ärzte nicht um eine ergänzende Ausbildung, sondern um die Vervollkommnung des Wissens eines approbierten Arztes, schließt es daher nicht aus, diese Zeit als Fachausbildung im Sinne des Soldatengesetzes zu werten (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 1982 - 6 C 3.81 -, juris Rn. 27).

  • BVerwG, 14.05.2014 - 2 B 96.13

    Zum soldatengesetzlichen Dienstzeitbegriff; erneutes Aufgreifen

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 06.02.2015 - 10 A 10935/14
    Denn ausgehend von dem auch für den Soldaten auf Zeit geltenden Sanktionscharakter der Erstattungsnorm (s.o. II. 1. a)) ist der Begriff der sich an das Studium oder die Fachausbildung anschließenden Dienstzeit im Sinne von § 49 Abs. 4 i.V.m § 46 Abs. 3 SG 1995 bzw. von § 56 Abs. 4 SG auf diejenigen Zeiträume beschränkt, in denen der Soldat die durch das Studium oder die Fachausbildung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten der Bundeswehr uneingeschränkt zur Verfügung gestellt hat, d.h. ohne sich dadurch zugleich im Rahmen einer gesonderten Fachausbildung weiterbilden zu sollen oder zu wollen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. März 1987 - 6 C 87/84 -, Rn. 25; Beschluss vom 14. Mai 2014 - 2 B 96.13 -, Rn. 7, 8, jeweils nach juris).

    Dieser vom Gesetzgeber verfolgte Zweck besteht jedoch unabhängig von den vorgetragenen Veränderungen im Klinikalltag fort (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Mai 2014 - 2 B 96.13 -, juris Rn. 9).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.09.1999 - 12 A 1828/98
    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 06.02.2015 - 10 A 10935/14
    Für diesen Personenkreis regelte § 56 Abs. 4 Satz 1 SG a.F. abschließend sowohl die Erstattung der Fachausbildungskosten als auch die Rückforderung von Ausbildungsgeld, obwohl es an einer dem § 49 Abs. 4 Satz 2 SG entsprechenden, auf Sanitätsoffiziere zugeschnittenen Vorschrift fehlt (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30. September 1999 - 12 A 1828/98 -, Rn. 25; VG Gießen, Urteil vom 4. September 1998 - 8 E 237/96, Rn. 16; VG Münster, Urteil vom 21. August 2014 - 5 K 2265/12 -, Rn. 20, zitiert jeweils nach juris).

    Die festgesetzte Höhe der Verzinsung der gestundeten Forderung hält sich im Rahmen des durch § 56 Abs. 4 Satz 3 SG eröffneten Ermessens (BayVGH, Urteil vom 06. März 2008 - 15 BV 07.1058 - Rn. 19; ebenso schon OVG Münster, Urteil vom 30. September 1999 - 12 A 1828/98 - Rn. 64; a.A.: VG Gelsenkirchen, Urteil vom 17. Dezember 2014 - 1 K 6101/12 -, Rn. 62; VG Münster, Urteil vom 21. August 2014 - 5 K 2265/12 -, Rn. 92, zitiert nach juris).

  • VG Gießen, 05.11.2012 - 5 K 785/11

    Rückforderung von Ausbildungsgeld

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 06.02.2015 - 10 A 10935/14
    Dem kommt lediglich deklaratorische Bedeutung zu (so bereits BVerwG, Urteil vom 25. März 1987 - 6 C 87.84 -, a.a.O.; ebenso: VG Münster, Urteil vom 21. August 2014 - 5 K 2265/12 -, Rn. 34; VG Düsseldorf, Urteil vom 30. Dezember 2013 - 10 K 5420/13 -, Rn. 23; VG Gießen, Urteil vom 5. November 2012 - 5 K 785/11 -, Rn. 26, sämtlich nach juris).

    Die Klägerin wird hierdurch nicht unbillig im Sinne einer doppelten Inanspruchnahme - einmal bei erstmaligem Anfall der Lohnsteuer und sodann bei der Rückzahlung des Ausbildungsgeldes - benachteiligt, da es ihr freisteht, den zurückgezahlten Bruttobetrag im Kalenderjahr der Zahlung gegenüber den Finanzbehörden als sog. Negativeinkünfte geltend zu machen, um damit eine Verringerung der Steuerschuld zu erreichen (vgl. VG Gießen, Urteil vom 5. November 2012 - 5 K 785/11.GI -, Rn. 27; VG Düsseldorf, Urteil vom 30. Dezember 2013 - 10 K 5420/13 -, Rn. 26, jeweils nach juris).

  • VG Düsseldorf, 30.12.2013 - 10 K 5420/13

    Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Rückforderung von

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 06.02.2015 - 10 A 10935/14
    Dem kommt lediglich deklaratorische Bedeutung zu (so bereits BVerwG, Urteil vom 25. März 1987 - 6 C 87.84 -, a.a.O.; ebenso: VG Münster, Urteil vom 21. August 2014 - 5 K 2265/12 -, Rn. 34; VG Düsseldorf, Urteil vom 30. Dezember 2013 - 10 K 5420/13 -, Rn. 23; VG Gießen, Urteil vom 5. November 2012 - 5 K 785/11 -, Rn. 26, sämtlich nach juris).

    Die Klägerin wird hierdurch nicht unbillig im Sinne einer doppelten Inanspruchnahme - einmal bei erstmaligem Anfall der Lohnsteuer und sodann bei der Rückzahlung des Ausbildungsgeldes - benachteiligt, da es ihr freisteht, den zurückgezahlten Bruttobetrag im Kalenderjahr der Zahlung gegenüber den Finanzbehörden als sog. Negativeinkünfte geltend zu machen, um damit eine Verringerung der Steuerschuld zu erreichen (vgl. VG Gießen, Urteil vom 5. November 2012 - 5 K 785/11.GI -, Rn. 27; VG Düsseldorf, Urteil vom 30. Dezember 2013 - 10 K 5420/13 -, Rn. 26, jeweils nach juris).

  • VGH Bayern, 06.03.2008 - 15 BV 07.1058

    Erstattung von Ausbildungsgeld durch einen früheren Soldaten auf Zeit

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 06.02.2015 - 10 A 10935/14
    Die festgesetzte Höhe der Verzinsung der gestundeten Forderung hält sich im Rahmen des durch § 56 Abs. 4 Satz 3 SG eröffneten Ermessens (BayVGH, Urteil vom 06. März 2008 - 15 BV 07.1058 - Rn. 19; ebenso schon OVG Münster, Urteil vom 30. September 1999 - 12 A 1828/98 - Rn. 64; a.A.: VG Gelsenkirchen, Urteil vom 17. Dezember 2014 - 1 K 6101/12 -, Rn. 62; VG Münster, Urteil vom 21. August 2014 - 5 K 2265/12 -, Rn. 92, zitiert nach juris).
  • VG Gelsenkirchen, 17.12.2014 - 1 K 6101/12

    Soldat; Stabsarzt; Entlassung; Zeitsoldat;Erstattung; Härte; Facharzt;

  • BVerwG, 27.01.1994 - 2 C 19.92

    Rückforderung überzahlter Bezüge wegen ungenehmigten schuldhaften Fernbleibens

  • VG München, 17.05.2013 - M 21 K 11.6236

    Erstattung von Ausbildungskosten nach bundeswehrfinanziertem Medizinstudium an

  • BVerwG, 11.02.1977 - VI C 135.74

    Erstattung der Kosten eines Studiums oder einer Fachausbildung eines

  • BVerwG, 08.10.1998 - 2 C 21.97

    Rückforderung von überzahlten Versorgungsbezügen

  • BVerwG, 16.04.1970 - VIII C 183.67

    Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes

  • VG Mainz, 02.06.2014 - 6 K 118/13

    Rückforderung von Ausbildungsgeld von Offizieren des Sanitätsdienstes;

  • BVerwG, 12.05.1966 - II C 197.62
  • VG Gießen, 04.09.1998 - 8 E 237/96

    Rückforderung von Ausbildungsgeldern - zur Anrechnung auf die Abdienzeit

  • BVerwG, 26.11.1992 - 2 C 11.92

    Beamtenrecht - Ausbildungskosten

  • BVerwG, 30.03.2006 - 2 C 18.05

    Soldat auf Zeit; Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer; Ausscheiden aus dem

  • VGH Bayern, 14.08.2007 - 15 ZB 07.1121
  • BVerwG, 18.02.1992 - 2 B 19.92

    Soldatenversorgung - Dienstbezüge

  • BVerwG, 02.04.2014 - 5 C 40.12

    Beihilfefähigkeit von Aufwendungen; Hilfsmittel; Hörgerät; Beihilfeausschluss;

  • OVG Rheinland-Pfalz, 10.06.2016 - 10 A 11136/15

    Rückforderung von Ausbildungskosten - Entlassung eines Soldaten auf Zeit nach

    Im Übrigen bestehen gegen die Praxis der Beklagten, die Ratenhöhe unter Orientierung an den gesetzlichen Pfändungsfreigrenzen zu bestimmen, keine grundsätzlichen Bedenken (vgl. OVG RP, Urteil vom 6. Februar 2015 - 10 A 10935/14.OVG -, S. 22 UA).

    Die Festsetzung eines jährlichen Zinssatzes von 4 % ist jedenfalls nicht unverhältnismäßig und daher nicht ermessensfehlerhaft (siehe dazu OVG RP, Urteil vom 6. Februar 2015 - 10 A 10935/14.OVG -, S. 23 UA; BayVGH, Beschluss vom 19. Mai 2015 - 6 ZB 14.1841 -, juris, Rn. 21; OVG NRW, Urteil vom 1. Juni 2015 - 1 A 930/14 -, juris, Rn. 63 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17. Dezember 2015 - OVG 7 B 27.14 -, juris, Rn. 60; a.A. OVG Thüringen, Urteil vom 12. November 2015 - 2 KO 171/15 -, juris, Rn. 33: 2 % über dem jeweiligen Basiszinssatz; VG Münster, Urteil vom 21. August 2014 - 5 K 2265/12 -, juris, Rn. 97: 1,5 %; siehe dazu auch OVG NRW, Urteil vom 24. Februar 2016 - 1 A 1991/14 -, juris, Rn. 86), zumal sich Kreditzinsen für eine Forderung dieser Größenordnung etwa zwischen 2 % und 8 % bewegen (vgl. etwa die Berechnungen auf http://darlehenszinsenaktuell.de/kreditrechner).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.11.2016 - 1 A 829/14

    Rückforderung des einem Sanitätsoffizier-Anwärter aus Anlass eines während seines

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. September 2016 - 2 B 25.15 -, juris, Rn. 15 ff., wonach keine verfassungsrechtlichen Bedenken bezüglich der Rückforderung des Ausbildungsgeldes "in voller Höhe" bestehen; dass hiermit die Rückforderung des gezahlten Bruttobetrages gemeint ist, folgt aus dem der Entscheidung des BVerwG zugrunde liegenden Berufungsurteil OVG Rh.-Pf., Urteil vom 6. Februar 2015 - OVG 10 A 10935/14.OVG -, UA S. 6 und 20, aus dem sich ergibt, dass die Beklagte gegenüber der dortigen Klägerin ebenfalls die Bruttobeträge des gezahlten Ausbildungsgeldes erstattet verlangt hat; vgl. aus der Rechtsprechung des erkennenden Senats die Urteile vom 20. Juli 2016 - 1 A 795/14 -, juris, Rn. 52 f. und vom 24. Februar 2016 - 1 A 9/14 -, juris, Rn. 52.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.11.2016 - 1 A 315/15

    Rückforderung des einem Sanitätsoffizier-Anwärter aus Anlass eines während seines

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. September 2016 - 2 B 25.15 -, juris, Rn. 15 ff., wonachkeine verfassungsrechtlichen Bedenken bezüglich der Rückforderung des Ausbildungsgeldes "in voller Höhe" bestehen; dass hiermit die Rückforderung des gezahlten Bruttobetrages gemeint ist, folgt aus dem der Entscheidung des BVerwG zugrunde liegenden Berufungsurteil OVG Rh.-Pf., Urteil vom 6. Februar 2015 - OVG 10 A 10935/14.OVG -, UA S. 6 und 20, aus dem sich ergibt, dass die Beklagte gegenüber der dortigen Klägerin ebenfalls die Bruttobeträge des gezahlten Ausbildungsgeldes erstattet verlangt hat; vgl. aus der Rechtsprechung des erkennenden Senats die Urteile vom 20. Juli 2016 - 1 A 795/14 -, juris, Rn. 52 f. und vom 24. Februar 2016 - 1 A 9/14 -, juris, Rn. 52.
  • VG Neustadt, 17.06.2015 - 1 K 878/14

    Anwärter, Anwärterbezüge, Anwärtersonderzuschlag, Ausbildung, Beamtenrecht,

    Zwar wird der beamtenrechtliche Besoldungs- und Versorgungsanspruch durch Art. 14 und 33 Abs. 5 GG gesichert (BVerwG, Beschluss vom 18. April 1991 - 2 WDB 3/91; OVG RP, Urteil vom 6. Februar 2015 - 10 A 10935/14.OVG).
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