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   VGH Hessen, 04.05.2010 - 10 A 1623/09   

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VGH Hessen, 04.05.2010 - 10 A 1623/09 (https://dejure.org/2010,28183)
VGH Hessen, Entscheidung vom 04.05.2010 - 10 A 1623/09 (https://dejure.org/2010,28183)
VGH Hessen, Entscheidung vom 04. Mai 2010 - 10 A 1623/09 (https://dejure.org/2010,28183)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (16)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.03.2003 - 12 A 1193/01

    Voraussetzungen des Vorliegens eines Anspruchs auf Erstattung von Kosten einer

    Auszug aus VGH Hessen, 04.05.2010 - 10 A 1623/09
    40 Nur ausnahmsweise kann ein Jugendhilfeträger zur Übernahme der Kosten für eine selbstbeschaffte Maßnahme verpflichtet werden, wenn er trotz vorherigen Antrags die Hilfe nicht rechtzeitig erbracht oder zu Unrecht abgelehnt hat, so dass ein "Systemversagen" anzunehmen ist (vgl. Fischer, a.a.O., § 36a, Rdnr. 19; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14. März 2003 - 12 A 1193/01 -, FEVS 55, 68) und der Anspruchsberechtigte gezwungen war, die Hilfe selbst zu beschaffen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. September 2000, a.a.O.).

    Auch diese Rechtsprechung ist im Wesentlichen nunmehr in die Regelung in § 36a Abs. 3 SGB Satz 1 VIII in der ab dem 1. Oktober 2005 geltenden Fassung aufgenommen worden (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 30. September 2008 -10 E 1836/08 - OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14. März 2003 - 12 A 1193/01 -, FEVS 55, 86, 89; Fischer a.a.O., § 36a Rdnr. 4).

    "In-Kenntnis-Setzen" nach der genannten Regelung in § 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII erfordert nicht nur, dass überhaupt ein Ersuchen auf Gewährung von Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII an den zuständigen Jugendhilfeträger herangetragen wurde, sondern dass dies so rechtzeitig geschieht, dass der Jugendhilfeträger zu pflichtgemäßer Prüfung sowohl der Anspruchsvoraussetzungen als auch möglicher Hilfemaßnahmen in der Lage war (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Mai 2008 - 5 B 130.07 -, JAmt 2008, 600; Urteil vom 11. August 2005 - 5 C 18.04 -, BVerwGE 124, 83, 86; Urteil vom 28. September 2000, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14. März 2003 - 12 A 1193/01 -, FEVS 55, 86, 89).

    Dringlichkeit der Hilfebeschaffung vor der Entscheidung des Jugendhilfeträgers im Sinne von § 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII liegt vor, wenn die Befriedigung des Hilfebedarf in dem Sinne unaufschiebbar ist, dass die Leistung sofort und ohne die Inkaufnahme eines nennenswerten zeitlichen Aufschubs erbracht werden muss (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14. März 2003, a.a.O.), was jeweils unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles zu beurteilen ist (Fischer, a.a.O., § 36a, Rdnr. 28).

    Dies gilt auch dann, wenn man der in der Rechtsprechung vertretenen Ansicht folgen will, für spätere Abschnitte könne eine Leistungspflicht des Jugendhilfeträgers bestehen, wenn eine selbst beschaffte Maßnahme sich in mehrere Abschnitte gliedert (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14. März 2003 - 12 A 1193/01 -, FEVS 55, 86).

    Anders als im vom OVG Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 14. März 2003, a.a.O.) entschiedenen Fall kann hier auch für die späteren Schuljahre nicht angenommen werden, dass sich das Auswahlermessen des Beklagten derart verengt gehabt habe, dass nur die fragliche Hilfe zu gewähren gewesen wäre.

  • BVerwG, 28.09.2000 - 5 C 29.99

    Antragserfordernis im Jugendhilferecht; Geldleistungen in der Jugendhilfe;

    Auszug aus VGH Hessen, 04.05.2010 - 10 A 1623/09
    Dies ist beispielsweise bei einer auf Versagensängsten beruhenden Schulphobie, bei einer totalen Schul- und Lernverweigerung, bei einem Rückzug aus jedem sozialen Kontakt oder bei einer Vereinzelung in der Schule anzunehmen, nicht aber schon bei bloßen Schulproblemen und Schulängsten, die andere Kinder oder Jugendliche teilen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. September 2000 - 5 C 29.99 -, BVerwGE 112, 98, 105; Urteil vom 26. November 1998 - 5 C 38.97 -, FEVS 49, 487, 488 f.; vgl. auch Fischer, in: Schellhorn u.a., SGB VIII/KJHG, 3. Aufl., § 35a, Rdnr. 11).

    Mit dem jugendhilferechtlichen Ziel der partnerschaftlichen Hilfe unter Achtung familialer Autonomie und dem bereits genannten kooperativen pädagogischen Entscheidungsprozess über jugendhilferechtliche Maßnahmen ist es danach nicht vereinbar, das Jugendamt zum bloßen Kostenträger einer frei gewählten Hilfeleistung zu machen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. September 2000 - 5 C 29.99 -, BVerwGE 112, 98, 103; Beschluss vom 22. Mai 2008 - 5 B 130.07 -, JAmt 2008, 600).

    40 Nur ausnahmsweise kann ein Jugendhilfeträger zur Übernahme der Kosten für eine selbstbeschaffte Maßnahme verpflichtet werden, wenn er trotz vorherigen Antrags die Hilfe nicht rechtzeitig erbracht oder zu Unrecht abgelehnt hat, so dass ein "Systemversagen" anzunehmen ist (vgl. Fischer, a.a.O., § 36a, Rdnr. 19; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14. März 2003 - 12 A 1193/01 -, FEVS 55, 68) und der Anspruchsberechtigte gezwungen war, die Hilfe selbst zu beschaffen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. September 2000, a.a.O.).

    "In-Kenntnis-Setzen" nach der genannten Regelung in § 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII erfordert nicht nur, dass überhaupt ein Ersuchen auf Gewährung von Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII an den zuständigen Jugendhilfeträger herangetragen wurde, sondern dass dies so rechtzeitig geschieht, dass der Jugendhilfeträger zu pflichtgemäßer Prüfung sowohl der Anspruchsvoraussetzungen als auch möglicher Hilfemaßnahmen in der Lage war (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Mai 2008 - 5 B 130.07 -, JAmt 2008, 600; Urteil vom 11. August 2005 - 5 C 18.04 -, BVerwGE 124, 83, 86; Urteil vom 28. September 2000, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14. März 2003 - 12 A 1193/01 -, FEVS 55, 86, 89).

  • VG Frankfurt/Main, 10.01.2008 - 10 E 5375/04

    Kinder- und Jugendhilferecht: Kostenerstattung bei Selbstbeschaffungsmaßnahme

    Auszug aus VGH Hessen, 04.05.2010 - 10 A 1623/09
    Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 10. Januar 2008 - 10 E 5375/04(1) - abgeändert, soweit damit der Klage stattgegeben und der Beklagte zur Erbringung von Eingliederungshilfe für das Schuljahr 2002/2003 verpflichtet worden ist.

    Die Berufung des Klägers gegen den klageabweisenden Teil des Urteils des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 10. Januar 2008 - 10 E 5375/04(1) - wird zurückgewiesen.

    Nachdem die Beteiligten einen Vergleichsvorschlag des Verwaltungsgerichts abgelehnt und weitere Schriftsätze gewechselt hatten, verpflichtete das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main unter Abweisung der Klage im übrigen den Beklagten mit Urteil vom 10. Januar 2008 - 10 E 5375/04 (1) - unter entsprechender Aufhebung der Bescheide vom 18. Dezember 2002 und 6. September 2004, den Eltern des Klägers Eingliederungshilfe für den Kläger durch Übernahme der Schulkosten der International School Frankfurt-Rhein-Main für das Schuljahr 2002/2003 zu gewähren.

    mit Beschluss vom 12. Mai 2009 - 10 A 900/08.Z - hat der 10. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs sowohl die Berufung des Klägers als auch die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 10. Januar 2008 - 10 E 5375/04 (1) - zugelassen.

  • BVerwG, 17.06.1996 - 5 B 222.95

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache als Voraussetzung für die Zulassung

    Auszug aus VGH Hessen, 04.05.2010 - 10 A 1623/09
    Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach in Verfahren der Jugendhilfe - ebenso wie im Sozialhilferecht nach dem seinerzeitigen Bundessozialhilfegesetz - zum Gegenstand der Verpflichtungsklage in zulässiger Weise regelmäßig nur ein Begehren gemacht werden kann, das zuvor von der Behörde geprüft und beschieden worden ist, also regelmäßig nur der Zeitraum bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. November 1981 - 5 C 56/80 -, BVerwGE 64, 224; Beschluss vom 17. Juni 1996 - 5 B 222/95 -, Buchholz 436.511 § 27 KJHG/SGB VIII Nr. 2).

    Zwar ist es nicht ausgeschlossen, dass die Behörde auch über einen darüber hinausreichenden Zeitraum befindet und damit die Klagemöglichkeit hierfür eröffnet, jedoch muss sich ein entsprechender Wille aus dem Bescheid zumindest durch Auslegung ermitteln lassen (BVerwG, Beschluss vom 17. Juni 1996, a.a.O.; Beschluss vom 8. Juni 1995 - 5 C 30/93 -, FEVS 46, 94).

  • BVerwG, 22.05.2008 - 5 B 130.07

    Vorherige Antragstellung als Voraussetzung für Leistungen der Jugendhilfe

    Auszug aus VGH Hessen, 04.05.2010 - 10 A 1623/09
    Mit dem jugendhilferechtlichen Ziel der partnerschaftlichen Hilfe unter Achtung familialer Autonomie und dem bereits genannten kooperativen pädagogischen Entscheidungsprozess über jugendhilferechtliche Maßnahmen ist es danach nicht vereinbar, das Jugendamt zum bloßen Kostenträger einer frei gewählten Hilfeleistung zu machen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. September 2000 - 5 C 29.99 -, BVerwGE 112, 98, 103; Beschluss vom 22. Mai 2008 - 5 B 130.07 -, JAmt 2008, 600).

    "In-Kenntnis-Setzen" nach der genannten Regelung in § 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII erfordert nicht nur, dass überhaupt ein Ersuchen auf Gewährung von Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII an den zuständigen Jugendhilfeträger herangetragen wurde, sondern dass dies so rechtzeitig geschieht, dass der Jugendhilfeträger zu pflichtgemäßer Prüfung sowohl der Anspruchsvoraussetzungen als auch möglicher Hilfemaßnahmen in der Lage war (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Mai 2008 - 5 B 130.07 -, JAmt 2008, 600; Urteil vom 11. August 2005 - 5 C 18.04 -, BVerwGE 124, 83, 86; Urteil vom 28. September 2000, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14. März 2003 - 12 A 1193/01 -, FEVS 55, 86, 89).

  • BVerwG, 26.11.1998 - 5 C 38.97

    Eingliederungshilfe für seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung

    Auszug aus VGH Hessen, 04.05.2010 - 10 A 1623/09
    Das Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom stellt für sich genommen jedoch keine seelische Behinderung dar (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 4. November 1997 - 9 S 1462/96 -, juris-Ausdruck; ihm folgend: BVerwG, Urteil vom 26. November 1998 - 5 C 38/97 -, FEVS 49, 487).

    Dies ist beispielsweise bei einer auf Versagensängsten beruhenden Schulphobie, bei einer totalen Schul- und Lernverweigerung, bei einem Rückzug aus jedem sozialen Kontakt oder bei einer Vereinzelung in der Schule anzunehmen, nicht aber schon bei bloßen Schulproblemen und Schulängsten, die andere Kinder oder Jugendliche teilen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. September 2000 - 5 C 29.99 -, BVerwGE 112, 98, 105; Urteil vom 26. November 1998 - 5 C 38.97 -, FEVS 49, 487, 488 f.; vgl. auch Fischer, in: Schellhorn u.a., SGB VIII/KJHG, 3. Aufl., § 35a, Rdnr. 11).

  • VGH Hessen, 08.09.2005 - 10 UE 1647/04
    Auszug aus VGH Hessen, 04.05.2010 - 10 A 1623/09
    Bei einer solchen Störung ist eine Abweichung von dem für das Lebensalter typischen Zustand der seelischen Gesundheit im Sinne von § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII (nur) zu bejahen, wenn es als Sekundärfolge von ADS zu einer seelischen Störung kommt, so dass deshalb die seelische Gesundheit des Kindes oder Jugendlichen länger als sechs Monate von dem für sein Lebensalter typischen Zustand abweicht (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26. März 2007 - 7 E 10212/07 -, FEVS 58, 477, 478; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. Februar 2007 - 12 A 1472/05 - Hess. VGH, Urteil vom 8. September 2005 - 10 UE 1647/04 -, JAmt 2006, 37; Vondung in: LPK-SGB VIII, 3. Aufl. 2006, § 35a Rdnr. 7).

    Dabei ist von folgender Rechtslage auszugehen, wie sie der Senat in seinen Urteilen vom 8. September 2005 (- 10 UE 1647/04 -, JAmt 2006, 37) und vom 20. August 2009 (- 10 A 1799/08 -, NVwZ-RR 2010, 59) bereits dargestellt hat:.

  • VGH Bayern, 24.01.2008 - 12 C 08.6

    Jugendhilfe / Eingliederungshilfe

    Auszug aus VGH Hessen, 04.05.2010 - 10 A 1623/09
    Die Beantwortung der Frage, ob sich hieraus eine Abweichung mit der von § 35a SBG VIII geforderten Intensität ableiten lässt, setzt hingegen eine Wertung voraus, die im Rahmen der Sachverhaltssubsumtion durch die beurteilende Behörde und die dort tätigen Fachkräfte vorzunehmen ist (so auch Bay.VGH, Beschluss vom 24. Januar 2008 - 12 C 08.6 -, juris-Ausdruck).

    Diese Frage ist keine medizinisch zu beantwortende Frage, die einem entsprechenden Beweis durch Sachverständigengutachten oder durch sachverständige Zeugen zugänglich wäre (so auch Bay.VGH, Beschluss vom 24. Januar 2008 - 12 C 08.6 -, juris-Ausdruck).

  • BVerwG, 08.06.1995 - 5 C 30.93

    Klage - Zulässigkeit - Jugendhilfeleistungen

    Auszug aus VGH Hessen, 04.05.2010 - 10 A 1623/09
    Zwar ist es nicht ausgeschlossen, dass die Behörde auch über einen darüber hinausreichenden Zeitraum befindet und damit die Klagemöglichkeit hierfür eröffnet, jedoch muss sich ein entsprechender Wille aus dem Bescheid zumindest durch Auslegung ermitteln lassen (BVerwG, Beschluss vom 17. Juni 1996, a.a.O.; Beschluss vom 8. Juni 1995 - 5 C 30/93 -, FEVS 46, 94).
  • BVerwG, 26.11.1981 - 5 C 56.80

    Jugendhilfe - Unterbringung in Pflegefamilie - Pflegegeld - Verziehen in Ausland

    Auszug aus VGH Hessen, 04.05.2010 - 10 A 1623/09
    Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach in Verfahren der Jugendhilfe - ebenso wie im Sozialhilferecht nach dem seinerzeitigen Bundessozialhilfegesetz - zum Gegenstand der Verpflichtungsklage in zulässiger Weise regelmäßig nur ein Begehren gemacht werden kann, das zuvor von der Behörde geprüft und beschieden worden ist, also regelmäßig nur der Zeitraum bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. November 1981 - 5 C 56/80 -, BVerwGE 64, 224; Beschluss vom 17. Juni 1996 - 5 B 222/95 -, Buchholz 436.511 § 27 KJHG/SGB VIII Nr. 2).
  • BVerwG, 11.08.2005 - 5 C 18.04

    Antrag als Erfordernis für jugendhilferechtliche Eingliederungshilfe;

  • VGH Hessen, 20.08.2009 - 10 A 1799/08

    Eingliederungshilfe für Besuch einer Privatschule

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.02.2007 - 12 A 1472/05

    Anspruch auf Eingliederungshilfe in Form der Übernahme der Kosten für die

  • OVG Rheinland-Pfalz, 26.03.2007 - 7 E 10212/07

    Eingliederungshilfe in Form einer Legasthenietherapie

  • VGH Baden-Württemberg, 04.11.1997 - 9 S 1462/96

    Eingliederungshilfe bei seelischer Behinderung: zum Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom

  • BVerwG, 24.06.1999 - 5 C 24.98

    Asylsuchende, Gewährung von Jugendhilfe an minderjährige -; Inobhutnahme, Pflicht

  • BFH, 18.06.2015 - VI R 31/14

    Außergewöhnliche Belastungen bei Unterbringung einer Jugendlichen in einer

    Entscheidend ist, ob die seelische Störung nach Breite, Tiefe und Dauer so intensiv ist, dass sie die Fähigkeit zur Eingliederung in die Gesellschaft beeinträchtigt (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. November 1998  5 C 38/97, Buchholz 436.511 § 35a KJHG/ SGB VIII Nr. 1; Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs --VGH-- vom 4. Mai 2010  10 A 1623/09, juris; Kador in Jahn, SGB VIII, § 35a Rz 5 und 8).

    Bei einer hyperkinetischen Störung von Aktivität und Aufmerksamkeit (F90.0 ICD-10), die nach den Befundberichten auch bei der Tochter der Kläger vorliegt, ist die Abweichung von dem für das Lebensalter typischen Zustand der seelischen Gesundheit nur zu bejahen, wenn es als Sekundärfolge von ADHS zu einer weitergehenden seelischen Störung kommt, aufgrund derer die seelische Gesundheit des Kindes oder Jugendlichen länger als sechs Monate von dem für sein Alter typischen Zustand abweicht (Beschluss des OVG Nordrhein-Westfalen vom 19. September 2011  12 B 1040/11, juris; Hessischer VGH, Urteil vom 4. Mai 2010  10 A 1623/09, juris).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 22.01.2013 - 4 L 1/13

    (Eingliederungshilfe in Form der Kostenübernahme zur Therapie einer

    Dabei ist eine derartige Teilhabebeeinträchtigung beispielsweise anzunehmen bei einer auf Versagensängsten beruhenden Schulphobie, bei einer totalen Schul- und Lernverweigerung, bei einem Rückzug aus jedem sozialen Kontakt oder bei einer Vereinzelung in der Schule, nicht aber bereits bei bloßen Schulproblemen oder Schulängsten, die andere Kinder oder Jugendliche teilen (vgl. BVerwG, Urt. v. 11. August 2005 - 5 C 18.04 - Urt. v. 26. November 1998 - 5 C 38.97 -, jeweils zit. nach JURIS; zuletzt OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 18. April 2012 - 3 L 716/09 -, n.v.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 15. Juli 2011 - 12 A 1168/11 - VGH Bayern, Beschl. v. 29. November 2010 - 12 ZB 09.2199 - VGH Hessen, Urt. v. 4. Mai 2010 - 10 A 1623/09 - OVG Sachsen, Beschl. v. 29. Januar 2010 - 1 A 143/09 - OVG Niedersachsen, Beschl. v. 4. Februar 2009 - 4 LC 514/07 - OVG Thüringen, Beschl. v. 10. Juni 2009 - 3 EO 136/09 -, jeweils zit. nach JURIS m.w.N; Münchener Kommentar zum BGB, 6. A., Bd. 8, SGB VIII, § 35a Rdnr. 3; Jans/Happe/Saurbier/Maas, Jugendhilferecht, § 35a Rdnr. 39, 40; Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar SGB VIII, § 35a Rdnr. 33, 40; Jung, SGB VIII, 2. A., § 35a Rdnr. 7, 8; vgl. auch Jahn, SGB VIII, § 35a Rdnr. 5, 7, 8; Hauck, SGB VIII, § 35a Rdnr. 29, 64: nachhaltige Beeinträchtigung der sozialen Funktionstüchtigkeit).

    c) Ob das Verwaltungsgericht, das für seine Prüfung auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung und nicht den der letzten Verwaltungsentscheidung abgestellt hat, damit den maßgeblichen Zeitpunkt (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 8. Juni 1995 - 5 C 30/93 - OVG Niedersachsen, Beschl. v. 19. Januar 2011 - 4 LB 154/10 - VGH Hessen, Urt. v. 4. Mai 2010 - 10 A 1623/09 -, jeweils zit. nach JURIS) gewählt hat, muss nicht abschließend geklärt werden.

  • VG Trier, 01.03.2018 - 2 K 14025/17

    Keine Privatschulkosten für Schülerin mit Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom und

    Der Verwaltungsgerichtshof Hessen hat in seinem hier maßgeblichen Urteil vom 04. Mai 2010 unter ausdrücklicher Bestätigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 1998 überzeugend dargelegt, dass ein Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom für sich genommen keine seelische Behinderung darstellt (VGH Hessen, Urteil vom 04. Mai 2010 - 10 A 1623/09 -, juris, Rn. 31, mit Verweis auf BVerwG, Urteil vom 26. November 1998 - 5 C 38/97 -, juris).

    Jedoch ist höchstrichterlich geklärt, dass der Tatbestand des § 35a Abs. 1 SGB VIII bei bloßen Schulproblemen und auch Schulängsten nicht erfüllt ist, da diese Schwierigkeiten auch von anderen Kindern geteilt werden und dadurch kein individueller Ausdruck einer das Verhalten und die soziale Interaktion prägenden medizinischen Erkrankung sind (s. dazu ausführlich BVerwG, Urteil vom 26. November 1998, a. a. O., Rn. 15; VGH Hessen, Urteil vom 04. Mai 2010, a. a. O., Rn. 31; OVG NRW, Beschluss vom 12. Juni 2014 a. a. O., Rn. 9).

    Es soll die in Steuerungsverantwortung des Jugendamtes zu bewilligende Maßnahme kooperativ erwogen werden, um ein gewisses Maß an Qualitätskontrolle für die mit öffentlichen Mitteln geförderte Unterstützung hilfebedürftiger Kinder und Jugendlicher zu gewährleisten (vgl. dazu VGH Hessen, Urteil vom 04. Mai 2010, a. a. O., Rn. 38 f.).

  • VG Gießen, 07.04.2015 - 7 K 1434/13

    Aufwendungsersatz für selbstbeschaffte Dyskalkulie Therapie

    Die Information des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe über den Hilfebedarf (§ 36a Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB VIII) ist - da sogar für den Antrag auf Leistungen der Jugendhilfe keine besondere Form vorgeschrieben ist (BVerwG, 17.02.2011 - 5 B 43.10 -, JAmt 2011, 274) - mit der Mail-Nachricht des Vaters der Klägerin vom 16.02.2012 erfolgt: (strenger, da das "In-Kenntnis-Setzen" mit der Rechtzeitigkeit und der Prüfungsmöglichkeit des Jugendhilfeträgers koppelnd, Hess. VGH, 04.05.2010 - 10 A 1623/09 -, Rz. 40, 48 in juris), weil in dieser hinreichend detailliert der Hilfebedarf beschrieben wurde; spätestens erfolgte die Information mit dessen am 14.03.2012 eingegangenem Schreiben vom 06.03.2012 (Bl. 7 d. BA).

    Dass die vom Beklagten - im Hinblick auf den Vorrang schulischer Förderung vor Leistungen der Jugendhilfe (vgl. hierzu eingehend Hess. VGH, 04.05.2010 - 10 A 1623/09 - Rz. 38 in juris; BVerwG, 18.10.2012 - 5 C 21.11 -, BVerwGE 145, 1 = JAmt 2013, 98, Rz. 39 in juris sowie § 10 Abs. 1 S. 1 SGB VIII) - zur Voraussetzung einer Entscheidung über das Hilfebegehren gemachte "qualifizierte Schulauskunft" erst am 09.11.2012 (Bl. 61 d. BA) beim Beklagten einging, kann nach Maßgabe der Umstände des Einzelfalls nicht zu Lasten der Klägerin gehen, weil insoweit ein "Systemversagen" bei der Leistungsgewährung (vgl. zu diesem Begriff BVerwG, 12.09.2013, a.a.O., Rz. 20 in juris) vorliegt.

  • OVG Sachsen-Anhalt, 11.04.2013 - 4 L 25/13

    Entscheidungserheblicher Zeitraum bei der Prüfung eines Antrages auf Gewährung

    Eine Ausnahme von der Regel, dass Gegenstand der gerichtlichen Nachprüfung nur dieser Zeitraum ist, gilt nur dann, wenn die Behörde den Hilfefall statt für den dem Bescheid nächstliegenden Zahlungszeitraum für einen längeren Zeitraum geregelt hat (vgl. dazu BVerwG, Beschl. v. 17. Juni 1996 - 5 B 222.95 - OVG Niedersachsen, Beschl. v. 19. Januar 2011 - 4 LB 154/10 - unter Hinweis auf BVerwG, Urt. v. 8. Juni 1995 - 5 C 30/93 - vgl. auch VGH Hessen, Urt. v. 4. Mai 2010 - 10 A 1623/09 - OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 23. April 2007 - 3 M 215/06 - OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 24. Mai 2005 - 12 E 608/04 - jeweils zit. nach JURIS).
  • VG Köln, 12.07.2017 - 26 K 2300/17
    OVG NRW, Beschluss vom 22. Dezember 2015 - 12 B 1289/15 -, juris, Rn. 20; Hessischer VGH, Urteil vom 4. Mai 2010 - 10 A 1623/09 -, juris, Rn. 37.
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